Ordinance by the Ministry for Food and Rural Space implementing the Ecological Production Act
Made 2003-10-21 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes (Öko-LandbaugesetzDVO).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Baden-Württemberg
- Subjects
- Agricultural and rural development, Food and nutrition
- Keywords
- ecological production/organic production, agricultural commodities, inspection, food safety and quality
Where to read it
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Text
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Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes (Öko-LandbaugesetzDVO) Vom 21. Oktober 2003 Zum 16.09.2008 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Öko Landbaugesetzes (Öko-LandbaugesetzDVO) vom 21. Oktober 2003 08.11.2003 Eingangsformel 08.11.2003 § 1 - Zuständige Behörde nach dem Öko-Landbaugesetz 08.11.2003 § 2 - Mitwirkung und Pflichten der Kontrollstellen 08.11.2003 § 3 - Inkrafttreten 08.11.2003 Es wird verordnet auf Grund von § 5 Abs. 3 und 4 und § 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101), § 1 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Öko Landbaugesetz vom 15. Juli 2003 (GBl. S. 361): zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Zuständige Behörde nach dem Öko-Landbaugesetz Zuständige Behörde im Sinne von § 2 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2558) in der jeweils geltenden Fassung ist das Regierungspräsidium Karlsruhe. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Mitwirkung und Pflichten der Kontrollstellen (1) Die Kontrollstellen wirken bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 mit. Ihnen obliegen dabei folgende Aufgaben: die Durchführung des Kontrollverfahrens gemäß Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verbunden ist; die Annahme der Meldungen nach § 3 Abs. 2 ÖLG über die Tätigkeit der Unternehmen und ihre unverzügliche Weiterleitung an das Regierungspräsidium Karlsruhe; die Durchführung zusätzlicher unangekündigter Kontrollen jährlich bei mindestens zehn Prozent der von ihnen kontrollierten Unternehmen, mindestens aber bei einem Unternehmen; die Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 9 Abs. 9 Buchst. a oder Artikel 10 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in privatrechtlicher Form. (2) Den Kontrollstellen obliegen außerdem diejenigen Aufgaben, bei denen in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 einschließlich ihrer Anhänge eine entsprechende Prüfung oder Entscheidung oder sonstige Tätigkeit durch die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde vorgesehen ist. Dies betrifft insbesondere: die Annahme von Mitteilungen und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen oder Zustimmungen; die Anerkennung des Bedarfs, der Notwendigkeit oder hinreichender Nachweise; Festlegung von Maßnahmen. Das nach anderen Vorschriften erforderliche Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe bleibt unberührt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe kann sich einzelne Entscheidungen vorbehalten. (3) Über die in § 5 ÖLG genannten Pflichten hinaus obliegen den Kontrollstellen folgende Pflichten: die jährliche Vorlage eines Verzeichnisses und eines zusammenfassenden Berichts über ihre Tätigkeit gemäß Artikel 9 Abs. 8 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 an das Regierungspräsidium Karlsruhe, wobei insbesondere alle festgestellten Abweichungen, Unregelmäßigkeiten und Verstöße sowie die getroffenen Maßnahmen und die verhängten Sanktionen sowie die erteilten Ausnahmegenehmigungen in der vom Regierungspräsidium Karlsruhe bestimmten Form zu dokumentieren sind; Die unverzügliche Vorlage eines Berichts, sobald sie Kenntnis von Tatsachen erhalten, welche die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat nach § 11 ÖLG oder nach § 3 des Öko-Kennzeichengesetzes oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 12 ÖLG, nach § 4 des Öko-Kennzeichengesetzes oder nach § 4 der Öko-Kennzeichenverordnung begangen wurde, wobei das Regierungspräsidium Karlsruhe hierzu ein Verfahren vorschreiben kann. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel vom 24. April 1992 (GBl. S. 240), geändert durch Verordnung vom 2. März 1993 (GBl. S. 227), außer Kraft. Stuttgart, den 21. Oktober 2003 Stächele