Ordinance amending various Ordinances on foodstuff and meat hygiene
Made 1997-11-06 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung zur Änderung lebensmittel- und fleischhygienerechtlicher Verordnungen.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- fish products, international trade, milk/dairy products, meat, poultry products, hygiene/sanitary procedures, inspection, food safety and quality
- Categories
- *
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
Verordnung zur Änderung lebensmittel- und fleischhygienerechtlicher Verordnungen *) Vom 6. November 1997 *) Die Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: 1. Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243 S. 17), zuletzt geändert durch Entscheidung 97/34/EG des Rates vom 17. 12. 1996 (ABl. EG Nr. L 13 S. 33), 2. Richtlinie 95/71/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 332 S. 40), 3. Entscheidung 97/296/EG der Kommission vom 22. April 1997 zur Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen (ABl. EG Nr. L 122 s. 21), 4. Entscheidung 97/20/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 mit der Liste der Drittländer, welche die Bedingungen der Gleichwertigkeit der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken erfüllen (ABl. EG Nr. L 6 S. 46), 5. Entscheidung 96/333/EG der Kommission vom 3. Mai 1996 zur Festlegung der Veterinärbescheinigungen für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus Drittländern, die bisher nicht Gegenstand einer spezifischen Entscheidung sind (ABl. EG Nr. L 127 S. 33), 6. Entscheidung 95/343/EG der Kommission vom 27. Juli 1995 über die Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr der aus Drittländern stammenden und zum Verzehr bestimmten wärmebehandelten Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Rohmilcherzeugnisse, die für eine Sammelstelle, eine Standardisierungsstelle, einen Bearbeitungsbetrieb oder einen Verarbeitungsbetrieb bestimmt sind (ABl. EG Nr. L 200 S. 52), 7. Entscheidung 94/278/EG der Kommission vom 18. März 1994 zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zulassen (ABl. EG Nr. L 120 S. 44), 8. Entscheidung 97/38/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit spezifischen Hygienevorschriften für die Einfuhr zum Verzehr bestimmter Eiprodukte (.ABl. EG Nr. L 14 S. 61), 9. Entscheidung 97/29/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Festlegung der Hygienevorschriften und der Genußtauglichkeitsbescheinigung für die Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 12 S. 33), 10. Entscheidung 96/340/EG der Kommission vom 10. Mai 1996 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 129 S. 35), 11. Entscheidung 95/149/EG der Kommission vom 8. März 1995 über TVB-Grenzwerte für bestimmte Kategorien von Fischereierzeugnissen und die anzuwendenden Analysemethoden (ABl. EG Nr. L 97 S. 84), 12. Entscheidung 95/340/EG der Kommission vom 27. Juli 1995 zur Erstellung eines vorläufigen Verzeichnisses der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen, und zur Aufhebung der Entscheidung 94/70/EG (ABl. EG Nr. L 200 S. 38), 13. Entscheidung 97/588/EG der Kommission vom 28. Juli 1997 zur Änderung der Entscheidung 95/328/EG zur Festlegung der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Drittländern, für die bisher keine spezifische Entscheidung erlassen wurde (ABl. EG Nr. L 238 s. 46). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden. Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund des § 5 Nr. 1, 3 und 6 und des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), von denen § 19 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2170) geändert worden ist, des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a, des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe a, b und e und des § 19a Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft, des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Änderung der Fischhygiene-Verordnung Die Fischhygiene-Verordnung vom 31. März 1994 (BGBl. I S. 737), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1779), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: »(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 findet diese Verordnung mit Ausnahme des § 11 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und des § 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ferner keine Anwendung auf lebende Muscheln, die von Fischern auf dem örtlichen Markt in geringen Mengen an den Einzelhandel oder direkt an den Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden.« 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: »Für Fischereierzeugnisse aus Binnengewässern gilt Satz 1 entsprechend.« b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort »Küstenfischerei« durch die Worte »Küsten- und Binnenfischerei« ersetzt. c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: »(7) Frische oder bearbeitete Fischereierzeugnisse der in Anhang I der Entscheidung 95/149/EG der Kommission vom 8. März 1995 über TVB-N Grenzwerte für bestimmte Kategorien von Fischereierzeugnissen und die anzuwendenden Analysemethoden (ABl. EG Nr. L 97 S. 84) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführten Arten, bei denen eine Überschreitung der in vorstehender Entscheidung aufgeführten TVB-N Grenzwerte (flüchtige Basenstickstoffe) nachgewiesen wurde, dürfen als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden. Eine Überschreitung der TVB-N Grenzwerte ist nach Anlage 3 Kapitel 3 nachzuweisen.« 3. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: »b) Kapitel 4 Nr. 1.3 und 2, Kapitel 5 Nr. 1, 4 und 6 und Kapitel 6 Nr. 1 bis 4.3,«. 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: »(1) Bei Fischereierzeugnissen ist anzugeben 1. das Versandland, entweder ausgeschrieben oder bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Form folgender Großbuchstaben: B DK - D - EL - E - F - IRL - I - L NL - AT - P - FI - SE - UK, 2. die Veterinärkontrollnummer des Betriebes oder des Fabrikschiffes, die Kenn-Nummer des Fischereifahrzeuges, die Veterinärkontrollnummer der Versteigerungshalle, des Großhandelsmarktes oder die Registriernummer des Umpackzentrums, 3. eines der folgenden Kennzeichen bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union: CE - EC EG - EK - EF EY. Diese Angaben sind kombiniert an der Außenseite auf der Verpackung so anzubringen, daß die Verpackung nicht geöffnet werden muß. Im Falle unverpackter Fischereierzeugnisse sind die Angaben auf den Begleitdokumenten anzubringen.« b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: »(1a) Bis zum 31. Dezember 2001 gilt Absatz 1 Nr. 3 nicht für Fischereierzeugnisse, die nach den bis zum 11. November 1997 geltenden Vorschriften gekennzeichnet worden sind.« 5. § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: »2. Fische der Familien Scombridae (Makrelenfische), Clupeidae (Heringsfische), Engraulidae (Sardellen) und Coryphaenidae (Grenadierfische) und Erzeugnisse daraus mit einem Gehalt von über 200 mg/kg Histamin, Fischereierzeugnisse aus Fischen der Familie Engraulidae (Sardellen), die ausschließlich in Kochsalzlake einem enzymatischen Reifungsprozeß unterzogen worden sind, mit einem Gehalt von über 400 mg/kg Histamin,«. 6. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nach den Worten »Vorschriften der Anlage 3« werden die Worte »Kapitel 1 und 2« angefügt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: »Die amtliche Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) ist nach den Vorschriften der Anlage 3 Kapitel 3 vorzunehmen.« 7. § 20 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: »(2) Die zuständige Behörde teilt die registrierten Umpackzentren dem Bundesministerium für Gesundheit mit. Dieses gibt die registrierten Umpackzentren im Bundesanzeiger bekannt.« 8. § 22 wird wie folgt gefaßt: »§ 22 Einfuhr aus Drittländern (1) In das Inland dürfen nur eingeführt werden 1. Fischereierzeugnisse aus Drittländern, a) die in dem in der Entscheidung 97/296/EG der Kommission vom 22. April 1997 (ABl. EG Nr. L 122 S. 21) enthaltenen Verzeichnis der Drittländer in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind oder b) aus denen die Einfuhr gemäß Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 3 Abs. 1 der Entscheidung 97/296/EG in der jeweils geltenden Fassung zugelassen wird; 2. lebende Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere aus Drittländern oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die in dem in der Entscheidung 97/20/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L 6 S. 46) enthaltenen Verzeichnis der Drittländer in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 bleibt Artikel 3 der Entscheidung 97/20/EG unberührt. (2) Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere dürfen ferner aus Drittländern nach Absatz 1 in das Inland nur eingeführt werden, wenn 1. die Fischereierzeugnisse a) aus zugelassenen Betrieben oder zugelassenen Fabrikschiffen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 oder aus zugelassenen Versteigerungshallen oder Großhandelsmärkten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 stammen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden sind, und sie von einer für das betroffene Drittland nach einer gemäß Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchstabe a und Artikel 15 der Richtlinie 91/493/EWG erlassenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht ist, in der jeweils geltenden Fassung, begleitet sind, b) aus Betrieben oder Fabrikschiffen stammen, die auf Grund einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 11 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie 91/493/EWG in der jeweils geltenden Fassung genehmigt worden sind, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden sind, oder, c) soweit die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht vorliegen, von einer Bescheinigung begleitet sind, die inhaltlich dem Muster der Anlage 5 entspricht, d) in ihrem natürlichen Lebensraum von einem Fischereifahrzeug im Sinne des § 2 Nr. 10, das unter der Flagge eines Drittlandes fährt, gefangen und direkt angelandet wurden und die Fischereierzeugnisse der Untersuchung nach Nummer 3 unterzogen worden sind, 2. die lebenden Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere a) aus zugelassenen Erzeugungsgebieten, Versand- oder Reinigungszentren nach § 23 Abs. 2 stammen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden sind, b) von einer für das betreffende Drittland nach einer gemäß Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie 91/492/EWG erlassenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht ist, in der jeweils geltenden Fassung begleitet sind, oder, c) soweit die Voraussetzungen nach Buchstabe b nicht vorliegen, von einer inhaltlich dem Muster gemäß der Entscheidung 96/333/EG der Kommission vom 3. Mai 1996 zur Festlegung der Veterinärbescheinigungen für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus Drittländern, die bisher nicht Gegenstand einer spezifischen Entscheidung sind (ABl. EG Nr. L 127 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, 3. sie der Untersuchung nach Anlage 4 unterzogen worden sind. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Fischereierzeugnisse, lebenden Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere über einen anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, der die Warenuntersuchung entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt hat. (3) Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 1 letzter Halbsatz und Buchstabe d ist nicht erforderlich für Fische und Fischereierzeugnisse, die in ihrem natürlichen Lebensraum von einem Fischereifahrzeug, das unter der Flagge eines Drittlandes fährt, gefangen werden. (4) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b können lebende Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere aus Drittländern nach Absatz 1 Nr. 2, für die noch keine Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 9 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie 91/492/EWG getroffen worden ist, in das Inland eingeführt werden, sofern die Sendung von einer Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c begleitet ist und die Untersuchung nach Anlage 4 Nr. 2.3 bei jeder fünften Sendung durchgeführt worden ist. (5) Die Vorschriften der EinfuhruntersuchungsVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 814) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.« 9. § 23 wird wie folgt gefaßt: »§ 23 Für die Einfuhr zugelassene Einrichtungen (1) Die in Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung nach Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe c oder Absatz 6 der Richtlinie 91/493/EWG oder nach der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243 S. 16) in Drittländern 1. zugelassenen Betriebe und Fabrikschiffe, 2. zugelassenen Versteigerungshallen und Großhandelsmärkte gelten als für die Einfuhr zugelassene Einrichtungen. Diejenigen Einrichtungen nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht worden sind, werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht. (2) Die in Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung nach Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie 91/493/EWG oder nach der Entscheidung 95/408/EG in Drittländern zugelassenen Erzeugungsgebiete, Versand- oder Reinigungszentren gelten als für die Einfuhr zugelassen. Diejenigen Einrichtungen nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht worden sind, werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht. (3) Das Bundesministerium berichtigt die Bekanntmachungen der nicht im Amtsblatt veröffentlichten Einrichtungen, wenn sie aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Listen gestrichen wurden oder die Liste anderweitig geändert wurde.« 10. In § 24 Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Angabe »§ 4 Abs. 1 Satz 1« folgende Worte eingefügt: », auch in Verbindung mit Satz 6, Satz«. 11. In § 25 Abs. 6 Nr. 2 wird die Angabe »§ 22 Abs. 1« durch die Angabe »§ 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1« ersetzt. 12. § 26 wird gestrichen. 13. Anlage 1 Kapitel 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.3 wird das Semikolon nach dem dritten Halbsatz durch ein Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt: »und sie sind durch eine angemessene Verpackung vor Verunreinigungen zu schützen;«. b) In Nummer 4.3.4 werden die Worte »um sicherzustellen, daß die Behältnisse wirksam verschlossen sind« durch folgenden Halbsatz ersetzt: »um sich der Wirksamkeit des jeweils verwendeten hermetischen Verschlußsystems zu vergewissern;«. 14. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Kapitel 1 wird Satz 3 gestrichen. b) Nach Kapitel 2 wird folgendes Kapitel 3 angefügt: »Kapitel 3 Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) Die Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) kann dann zur Befundabsicherung durchgeführt werden, wenn die zuvor erfolgte sensorische Untersuchung der Fischereierzeugnisse einen abweichenden Befund erbracht hat. Die Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) hat nach Maßgabe von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang 2 und 3 der Entscheidung 95/149/EG der Kommission zu erfolgen.« 15. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Der Klammerzusatz unter der Angabe »Anlage 4« wird wie folgt gefaßt: »(zu § 22 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4)«. b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: »3. Abweichend von den Nummern 1.3 bis 2.3 wird die Untersuchung in der Häufigkeit durchgeführt, die in Anhang 1 oder 2 der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die dort aufgeführten Lebensmittel festgelegt ist. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung, die betroffenen Drittländer und Lebensmittel tierischer Herkunft im Bundesanzeiger bekannt.« 16. Anlage 5 wird wie folgt gefaßt: »Muster der Veterinärbescheinigung für Fischereierzeugnisse, die für die Europäischen Gemeinschaften bestimmt sind Versandland:...................................................................................................................................... ZuständigeBehörde1):......................................................................................................................... Kontrollstelle1):.................................................................................................................................. Bezugsnummer der Bescheinigung: ............................................................................................................... l. Angaben zur Identifizierung der Fischereierzeugnisse Beschreibung des Erzeugnisses: ................................................................................................. Tierart (wissenschaftlicher Name.............................................................................................. Angebotszustand2) oder Art der Behandlung:............................................................................. Art der Verpackung: ..................................................................................................................... Zahl der Packstücke: ...................................................................................................................... Eigengewicht: ................................................................................................................................. Vorgeschlagene Lager- und Transporttemperatur: ................................................................... ..... ll. Herkunft der Fischereierzeugnisse Anschrift(en) und nationale Zulassungsnummer(n) des(der) von der für die Ausfuhr zuständigen Behörde zugelassenen Zubereitungs- oder Verarbeitungsbetriebs(e): ........................................................................................................................................................... .......................................................................................................................................................................... lll. Bestimmung der Fischereierzeugnisse Die Fischereierzeugnisse werden versandt von ........................................................................................................................................................... (Versandort) nach ................................................................................................................................................. (Bestimmungsland und -ort) mit folgendemTransportmittel:.............................................................................................................................. ...................................................................................................................................... 1) Name und Anschrift. 2) Lebend, zum Direktkonsum bestimmt: zubereitet, verarbeitet usw. Name und Anschrift des Versenders: ............................................................................................. .......................................................................................................................................................................... Name des Empfängers und Anschrift am Bestimmungsort: ....................................................... ........................................................................................................................................................... .... IV. Bescheinigung Der unterzeichnete amtliche Kontrolleur bescheinigt folgendes: 1. Die vorstehend beschriebenen Fischereierzeugnisse wurden unter Bedingungen behandelt, zubereitet oder verarbeitet, gekennzeichnet, gelagert und befördert, die den Bedingungen der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen zumindest gleichwertig sind. 2. Gefrorene oder verarbeitete Muscheln werden in Erzeugungsgebieten geerntet, die Bedingungen unterliegen, die den Bedingungen der Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln zumindest gleichwertig sind. Ausgestellt in: ................................................................................... am: .................................. (Ort) (Datum) .................................................................................................................................................. (Unterschrift des amtlichen Kontrolleurs) .................................................................................................................................................... (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)«. Artikel 2 Änderung der Milchverordnung Die Milchverordnung vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), wird wie folgt geändert: 1. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe »Nr. 94/70/EG der Kommission vom 31. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 36 S. 5)« durch die Angabe »Nr. 95/340/EG der Kommission vom 27. Juli 1995 (ABl. EG Nr. L 200 S. 38)« ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt: »1. sie aus zugelassenen oder anerkannten Betrieben stammen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht sind, 2. die Sendung von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet ist, die dem Muster der Entscheidung 95/343/EG der Kommission vom 27. Juli 1995 über die Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr der aus Drittländern stammenden und zum Verzehr bestimmten wärmebehandelten Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Rohmilcherzeugnisse, die für eine Sammelstelle, eine Standardisierungsstelle, einen Bearbeitungsbetrieb oder einen Verarbeitungsbetrieb bestimmt sind (ABl. EG Nr. L 200 S. 52) in der jeweils geltenden Fassung entspricht,«. 2. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: »(1) Die in Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung nach Artikel 23 Abs. 3 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. EG Nr. L 268 S. 1) oder in Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243 S. 17) aufgeführten Be- und Verarbeitungsbetriebe in Drittländern gelten als für die Einfuhr zugelassene Betriebe. Diejenigen Betriebe nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht worden sind, werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht.« b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt: »(3) Die Anerkennung der Betriebe nach Absatz 2 sowie deren Aufhebung werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht. (4) Das Bundesministerium für Gesundheit berichtigt die Bekanntmachung der nicht im Amtsblatt veröffentlichten Betriebe, wenn sie aus der in Absatz 1 genannten Liste gestrichen wurden oder die Liste anderweitig geändert wurde.« 3. Nach § 29 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: »(6) Abweichend von § 25 Abs. 1 dürfen Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis aus Betrieben in Drittländern, die nicht im Anhang einer auf Grund der Ratsentscheidung 95/408/EG ergangenen Kommissionsentscheidung aufgeführt sind, noch bis zum 31. Dezember 1997 entsprechend Absatz 2 eingeführt werden.« 4. Anlage 11 wird gestrichen. 5. Anlage 12 Nr. 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Fußnote gestrichen. b) In Nummer 3.1 wird der zweite Halbsatz gestrichen und das Komma hinter dem Wort »unterziehen« durch einen Punkt ersetzt. c) Nach Nummer 3.2 wird folgende Nummer 3.3 eingefügt: »3.3 Abweichend von den Nummern 3.1 und 3.2 wird die Warenuntersuchung in der Häufigkeit durchgeführt, die in Anhang 1 oder 2 der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die dort aufgeführten Lebensmittel festgelegt ist. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung, die betroffenen Drittländer und Lebensmittel tierischer Herkunft im Bundesanzeiger bekannt.« d) Die bisherige Nummer 3.3 wird die Nummer 3.4. Artikel 3 Änderung der Eiprodukte-Verordnung Die Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2288) wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: »(1) Eiprodukte dürfen nur aus den Drittländern in das Inland eingeführt werden, die in dem in der Entscheidung 94/278/EG der Kommission vom 18. März 1994 (ABl. EG Nr. L 120 S. 44) bezeichneten Verzeichnis der Drittländer in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.« b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: »(2) Eiprodukte dürfen aus Drittländern nach Absatz 1 in das Inland ferner nur eingeführt werden, wenn 1. sie aus zugelassenen oder anerkannten Betrieben stammen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht sind, 2. die Sendung von einer Bescheinigung begleitet ist, die inhaltlich dem Muster der Entscheidung 97/38/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit spezifischen Hygienevorschriften für die Einfuhr zum Verzehr bestimmter Eiprodukte (ABl. EG Nr. L 14 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung entspricht, und 3. sie einer Einfuhruntersuchung nach Anlage 3 unterzogen worden sind. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Eiprodukte, die über einen anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, der die Einfuhruntersuchung nach dieser Verordnung gleichwertigen Bestimmungen durchgeführt hat.« c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: »(1) Die in Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung 1. nach Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 89/437/ EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (ABl. EG Nr. L 212 S. 87), 2. nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49), geändert durch Richtlinie 96/90/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 13 S. 24), oder 3. nach der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243 S. 16) aufgeführten Betriebe in Drittländern gelten als für die Einfuhr zugelassene Betriebe. Diejenigen Betriebe nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht worden sind, werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht.« b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: »(3) Die Anerkennung der Betriebe nach Absatz 2 und deren Aufhebung werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht.« c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: »(4) Das Bundesministerium für Gesundheit berichtigt die Bekanntmachung der nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Betriebe, wenn sie aus den in Absatz 1 genannten Listen gestrichen wurden oder die Liste anderweitig geändert wurde.« 3. In § 15 Abs. 7 Nr. 2 wird die Angabe »§ 12 Abs. 1« durch die Angabe »§ 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1« ersetzt. 4. Anlage 2 wird gestrichen. 5. Anlage 3 wird wie folgt gefaßt: »Anlage 3 (zu § 12 Abs. 1 Nr. 3) Einfuhruntersuchung von Eiprodukten 1. Warenuntersuchung 1.1 Jede Sendung wird auf Einhaltung der Anforderungen an die Beförderung und an die Beförderungsmittel überprüft; dabei ist insbesondere festzustellen, ob 1.1.1 die Temperaturanforderungen für die Eiprodukte eingehalten worden sind, sofern solche vorgeschrieben sind, 1.1.2 die Eiprodukte während der Beförderung nachteilig beeinflußt worden sind. 1.2 Es ist zu prüfen, ob die Eiprodukte den Angaben auf der Genußtauglichkeitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Dokumenten entsprechen; dabei ist insbesondere festzustellen, ob 1.2.1 unter Berücksichtigung des festzustellenden Gewichts eines Packstückes oder einer Packung die in der Bescheinigung angegebene Packstückzahl dem Gewicht der Sendung entspricht, 1.2.2 bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des Zustandes der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung der Kennzeichnung oder der Etikettierung eingehalten wurden. 1.3 Jede Sendung von Eiprodukten ist nach Öffnen der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung einer sensorischen Prüfung zu unterziehen. Diese Untersuchung umfaßt mindestens die Feststellung von Konsistenz-, Farb-, Geruchs- und gegebenenfalls Geschmacksabweichungen. Erforderlichenfalls ist eine Temperaturmessung der Eiprodukte vorzunehmen. Diese Untersuchungen betreffen grundsätzlich ein Prozent der Packstücke/Packungen, jedoch mindestens zwei und höchstens zehn Packstücke/Packungen. Falls es Art, Umfang oder Beschaffenheit der Eiprodukte erforderlich machen, kann von der Höchstzahl der zu untersuchenden Packstücke/Packungen nach oben abgewichen werden. 2. Laboruntersuchungen Von jeder einzuführenden Eiproduktepartie sind zwei Stichproben nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage 1 Kapitel II Nr. 4.1 zu entnehmen und zu untersuchen. 2.1 Beurteilung Liegen die Werte für aerobe mesophile Keime und Enterobacteriaceae zwischen m und M, sind weitere drei Proben zu ziehen. Die drei Nachproben sind zusammen mit den beiden ersten Stichproben gemäß Anlage 1 Kapitel II Nr. 4.1.2 zu beurteilen. Wird von den dort genannten Kriterien abgewichen, ist die Partie von der Einfuhr zurückzuweisen. Liegt einer der Werte für aerobe mesophile Keime und für Enterobacteriaceae über M oder in bezug auf Salmonella oder Staphyloccocus aureus über m, ist die Partie von der Einfuhr zurückzuweisen. 3. Unbeschadet der Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 sind Eiprodukte ferner auf Schadstoffe, Rückstände pharmakologisch wirksamer Substanzen sowie auf die Einhaltung der sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu untersuchen. 4. Abweichungen Abweichend von den Nummern 1 bis 3 wird die Einfuhruntersuchung in der Häufigkeit durchgeführt, die in Anhang 1 oder 2 der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die dort aufgeführten Lebensmittel festgelegt ist. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die Entscheidung 94/360/EG, die betroffenen Drittländer und Lebensmittel tierischer Herkunft im Bundesanzeiger bekannt.« Artikel 4 Änderung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung Die Einfuhruntersuchungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 814) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: »Hühnereier dürfen ferner nur aus Drittländern unter Beifügung einer Gesundheitsbescheinigung in das Inland eingeführt werden, sofern die Kommission darüber eine Entscheidung gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG getroffen und diese im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht hat.« b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt: »(2) Schnecken, Froschschenkel und Erzeugnisse daraus, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen aus Drittländern ferner in das Inland nur eingeführt werden, wenn die Sendung von einer Bescheinigung mit dem Inhalt nach Absatz 3 begleitet ist. (3) Die Bescheinigung muß jeweils dem folgenden Muster entsprechen: a) bei Schnecken und Erzeugnissen daraus dem Muster einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach dem Anhang Kapitel 3 Abschnitt I Unterabschnitt c Nr. 2, b) bei Froschschenkeln und Erzeugnissen daraus dem Muster einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach dem Anhang Kapitel 3 Abschnitt II Unterabschnitt c Nr. 2 der Entscheidung 96/340/EG der Kommission vom 10. Mai 1996 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 129 S. 35) in ihrer jeweils geltenden Fassung.« c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. 3. § 7 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: »2. entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 dort genannte Lebensmittel einführt,«. 4. In Anlage 3 Nr. 6 werden die Sätze 2 und 3 durch den folgenden Satz ersetzt: »Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung, die betroffenen Drittländer und Lebensmittel tierischer Herkunft im Bundesanzeiger bekannt.« Artikel 5 Änderung der Fleischhygiene-Verordnung Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138) wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: »Die Vorschriften der Einfuhruntersuchungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 814) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt, soweit in dieser Verordnung keine weitergehenden Regelungen getroffen sind.« b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: »(2) Fleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, darf nur aus Drittländern in das Inland eingeführt werden, die im Anhang Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1976 zur Aufstellung einer Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen und die Einfuhr hinsichtlich der Rückstandssituation zugelassen ist (ABl. EG Nr. L 146 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.« c) Die Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6. d) Im neuen Absatz 3 werden nach dem Wort »darf« das Wort »ferner« eingefügt und die Angabe »Absatz 3« durch die Angabe »Absatz 4« ersetzt. e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte »nach Form und Inhalt« durch das Wort »inhaltlich« ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach Nummer 3 ein Komma und folgende Nummer 4 angefügt: »4. Artikel 13 Abschnitt I Buchstabe B Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10)«. f) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe »Kapitel II« gestrichen. 2. § 14 wird wie folgt gefaßt: »§ 14 Betriebe für die Einfuhr von Fleisch (1) Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe sowie außerhalb dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser für die Einfuhr von Fleisch der in § 13 Abs. 4 Nr. 1 genannten Tiere werden vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekanntgemacht, wenn sie nach Artikel 4 der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 302 S. 28) in eine Liste der Betriebe aufgenommen sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch zulassen können und diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht worden ist. Satz 1 gilt für Änderungen der dort genannten Listen nach einem Verfahren gemäß der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243 S. 17) entsprechend. Bis zur Aufstellung der Listen nach Artikel 4 der Richtlinie 72/462/EWG werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekanntgemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, daß sie 1. die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder vom Bundesministerium als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen, 2. für den Versand von Fleisch in den Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen worden sind und 3. durch vom Bundesministerium beauftragte Tierärzte überprüft werden dürfen. (2) Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe für die Einfuhr von Fleisch anderer als in § 13 Abs. 4 Nr. 1 genannter Tiere, ausgenommen Fleisch von erlegtem Haarwild, werden vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekanntgemacht, wenn sie nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Anhang I Kapitel 11 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 96/90/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 13 S. 24) in eine Liste der Betriebe aufgenommen worden sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch von Hauskaninchen und Gehegewild zulassen können und diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht worden ist. Satz 1 gilt für die Aufstellung und Änderung vorläufiger Listen gemäß der Entscheidung 95/408/EG entsprechend. Bis zur Aufstellung der in Satz 1 und 2 genannten Listen gilt Absatz 1 Satz 3 für Fleisch von Gehegewild entsprechend. Bis zur Aufstellung der in Satz 1 und 2 genannten Listen werden Schlacht- und Zerlegungsbetriebe für die Einfuhr von Fleisch von Hauskaninchen vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekanntgemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, daß sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 oder vom Bundesministerium als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. 3) Wildexportbetriebe für die Einfuhr von erlegtem Haarwild werden vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekanntgemacht, wenn sie nach Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe a und b der Richtlinie 92/45/EWG in eine Liste der Betriebe aufgenommen worden sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von erlegtem Haarwild zulassen können und diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bis zur Aufstellung der in Satz 1 und 2 genannten Listen werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekanntgemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, daß sie 1. die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 oder vom Bundesministerium als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen und 2. die Anforderungen nach Anlage 5 erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Verarbeitungsbetriebe für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen werden vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekanntgemacht, wenn sie 1. im Falle von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch der in § 13 Abs. 4 Nr. 1 genannten Tiere nach Artikel 4 der Richtlinie 72/462/EWG oder 2. im Falle von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch anderer als in § 13 Abs. 4 Nr. 1 genannten Tiere nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Anhang II Kapitel 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 96/90/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 13 S. 24) in eine Liste der Betriebe aufgenommen sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen können und diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bis zur Aufstellung der in Satz 1 und 2 genannten Listen werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekanntgemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, daß sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder vom Bundesministerium als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Herstellungsbetriebe für Hackfleisch oder Fleischzubereitungen werden vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekanntgemacht, wenn sie nach Artikel 13 Abschnitt I Buchstabe B Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/65/EG in eine Liste der Betriebe aufgenommen sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Hackfleisch und Fleischzubereitungen zulassen können und diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht worden ist. Bis zur Aufstellung der in Satz 1 genannten Liste werden Herstellungsbetriebe für Fleischzubereitungen vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekanntgemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, daß sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 oder vom Bundesministerium als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Bundesministerium berichtigt die Bekanntmachungen der nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichen Betriebe, wenn sie aus den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Listen gestrichen wurden oder die Listen anderweitig geändert wurden.« 3. In § 17 Abs. 1 Nr. 8 werden nach dem Wort »Fleischzubereitungen« die Worte »aus Hackfleisch« gestrichen und nach dem Wort »Drittländern« die Worte », die nicht im Herstellungsbetrieb tiefgefroren worden sind« eingefügt. 4. In § 18a Abs. 2 Nr. 11 wird die Angabe »§ 13 Abs. 2« durch die Angabe »§ 13 Abs. 2 oder 3« ersetzt. 5. Anlage 4 Nr. 4a wird wie folgt gefaßt: »4a. Abweichend von den Nummern 3.1, 3.2 und 4.2 wird die Warenuntersuchung in der Häufigkeit durchgeführt, die in Anhang 1 oder 2 der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für das dort aufgeführte Fleisch festgelegt ist. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung die betroffenen Drittländer und Lebensmittel tierischer Herkunft im Bundesanzeiger bekannt.« Artikel 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 6. November 1997 Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer