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Laws of Germany

Ordinance amending the Plants Permission Ordinance

Made 2007-10-23 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

research.laws.repealedOn

About this law

Original title
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Air and atmosphere
Keywords
pollution control, environmental impact assessment (EIA), authorization/permit

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Text

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  1. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Vom 23. Oktober 2007 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra tes das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Einwendungen, die auf besonderen privatrechtli chen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.“ 2. Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: „3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermes sensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Per sonen, die Einwendungen erhoben haben, erör tert werden;“. 3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem An tragsteller und denjenigen, die Einwendungen erho ben haben, erörtern.“ Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Die Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträg lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. In § 9 Abs. 1b Satz 2 wird das Wort „Verfahrens“ durch das Wort „Vorhabens“ ersetzt. 1. Die Nummern 7.1 bis 7.12 werden wie folgt gefasst: „7.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit 7.1.1 60 000 oder mehr Plätzen, X 7.1.2 40 000 bis weniger als 60 000 Plätzen, A 7.1.3 15 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S 7.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Junghennen mit 7.2.1 85 000 oder mehr Plätzen, X 7.2.2 40 000 bis weniger als 85 000 Plätzen, A 7.2.3 30 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S 7.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel mit 7.3.1 85 000 oder mehr Plätzen, X 7.3.2 40 000 bis weniger als 85 000 Plätzen, A 7.3.3 30 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S 7.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern mit 7.4.1 60 000 oder mehr Plätzen, X 7.4.2 40 000 bis weniger als 60 000 Plätzen, A 2470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 7.4.3 15 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S 7.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Rindern mit 7.5.1 800 oder mehr Plätzen, A 7.5.2 600 bis weniger als 800 Plätzen; S 7.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Kälbern mit 7.6.1 1 000 oder mehr Plätzen, A 7.6.2 500 bis weniger als 1 000 Plätzen; S 7.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit 7.7.1 3 000 oder mehr Plätzen, X 7.7.2 2 000 bis weniger als 3 000 Plätzen; A 7.7.3 1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen; S 7.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen einschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebend gewicht) mit 7.8.1 900 oder mehr Plätzen, X 7.8.2 750 bis weniger als 900 Plätzen; A 7.8.3 560 bis weniger als 750 Plätzen; S 7.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit 7.9.1 9 000 oder mehr Plätzen, X 7.9.2 6 000 bis weniger als 9 000 Plätzen; A 7.9.3 4 500 bis weniger als 6 000 Plätzen; S 7.10 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Pelztieren mit 7.10.1 1 000 oder mehr Plätzen, A 7.10.2 750 bis weniger als 1 000 Plätzen; S 7.11 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in gemischten Beständen, wenn 7.11.1 die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet, X 7.11.2 die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.2, 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet, A 7.11.3 die jeweils unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3 und 7.8.3, 7.9.3, 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet; S 7.12 aufgehoben“. 2471Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2. Nummer 8.1 wird wie folgt gefasst: „8.1 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger 8.1.1 gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren X 8.1.2 nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz von über 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an Deponiegas von mehr als 1 000 Kubikmeter pro Stunde X 8.1.3 nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz von bis zu 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an Deponiegas von bis zu 1 000 Kubikmeter pro Stunde A 8.1.4 Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind S 8.1.5 Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas S“. Artikel 3 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anla gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 2316), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „2.9,“ gestri chen. 2. Der Anhang wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert: aa) Der Text in Spalte 1 wird gestrichen. bb) In Spalte 2 werden die Wörter „bis weniger als 1 Megawatt“ durch die Wörter „bis weni ger als 50 Megawatt“ ersetzt. b) Der Nummer 1.13 Spalte 2 werden folgende Wörter angefügt: „die eine Gasmenge mit einem Energieäquiva lent von 1 MW oder mehr erzeugen können“. c) Die Nummern 1.15 und 1.16 werden gestrichen. d) In Nummer 2.2 Spalte 2 werden nach den Wör tern „für Sand oder Kies“ die Wörter „und aus genommen Anlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Kalenderjahr betrieben werden“ einge fügt. e) Nummer 2.3 wird wie folgt geändert: aa) In Spalte 1 werden nach den Wörtern „Ze mentklinker oder Zementen“ die Wörter „mit einer Produktionsleistung von 500 Tonnen oder mehr je Tag“ eingefügt. bb) In Spalte 2 werden die Wörter „Anlagen zum Herstellen von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionsleistung von weniger als 500 Tonnen je Tag“ eingefügt. f) Die Nummern 2.5 und 2.9 werden gestrichen. g) In Nummer 2.10 Spalte 1 wird das Komma durch die Wörter „mit einer Produktionskapazität von über 75 Tonnen pro Tag oder“ ersetzt. h) Nummer 2.11 wird wie folgt geändert: aa) In Spalte 1 werden nach den Wörtern „von Mineralfasern“ die Wörter „mit einer Produk tion von 20 Tonnen oder mehr je Tag“ einge fügt. bb) In Spalte 2 werden die Wörter „Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließ lich Anlagen zur Herstellung von Mineralfa sern mit einer Produktion von weniger als 20 Tonnen je Tag“ eingefügt. i) Nummer 2.13 wird gestrichen. j) In Nummer 2.14 Spalte 2 werden die Wörter „ei ner Tonne“ durch die Wörter „10 Tonnen“ er setzt. k) Nummer 2.15 wird wie folgt geändert: aa) Der Text in Spalte 1 wird gestrichen. bb) Spalte 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nach dem Wort „Mineralstoffen“ wer den die Wörter „ , ausgenommen Anla gen, die Mischungen in Kaltbauweise herstellen,“ eingefügt. bbb) Die Wörter „ , mit einer Produktions leistung von weniger als 200 Tonnen je Stunde“ werden gestrichen. 2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de l) Nummer 3.6 wird wie folgt geändert: aa) In Spalte 1 werden nach den Wörtern „von Stahl“ die Wörter „mit einer Leistung von 20 Tonnen und mehr Stahl je Stunde“ einge fügt. bb) Spalte 2 wird wie folgt gefasst: „a) Umformung von Stahl aa) Anlagen zum Warmwalzen von Stahl mit einer Leistung von weniger als 20 Tonnen Stahl je Stunde bb) Anlagen zum Kaltwalzen von Stahl mit einer Bandbreite ab 650 Millime ter b) Umformung von Nichteisenmetallen aa) Anlagen zum Walzen von Schwerme tallen mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde bb) Anlagen zum Walzen von Leichtme tallen mit einer Leistung von 0,5 Ton nen oder mehr je Stunde“. m) In Nummer 3.11 Spalte 1 und 2 wird jeweils die Zahl „20“ durch die Zahl „50“ ersetzt. n) Nummer 3.13 wird wie folgt geändert: aa) Der Text in Spalte 1 wird gestrichen. bb) In Spalte 2 werden die Wörter „Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Ki logramm Sprengstoff oder mehr je Schuss“ eingefügt. o) Die Nummern 3.15 und 3.22 werden gestrichen. p) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert: aa) Der Spalte 1 werden nach dem Wort „Jahr“ folgende Wörter angefügt: „ausgenommen Anlagen, soweit die Far ben oder Lacke ausschließlich hochsie dende Öle (mit einem Dampfdruck von weni ger als 0,01 kPa bei einer Temperatur von 293,15 K) als organische Lösemittel enthal ten“. bb) In Spalte 2 wird folgender Buchstabe c ein gefügt: „c) Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder kresolhal tigen Drahtlacken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von we niger als 150 Kilogramm je Stunde oder von weniger als 200 Tonnen je Jahr“. q) Nummer 5.5 wird gestrichen. r) Nummer 7.1 wird wie folgt geändert: aa) Spalte 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „20 000“ durch die Angabe „40 000“ ersetzt. bbb) In Buchstabe d wird die Angabe „20 000“ durch die Angabe „40 000“ ersetzt. ccc) In Buchstabe e wird die Angabe „350“ durch die Angabe „—“ ersetzt. ddd) In Buchstabe f wird die Angabe „1 000“ durch die Angabe „—“ ersetzt. bb) Spalte 2 wird wie folgt geändert: aaa) Der Buchstabe „a“ wird gestrichen, die Doppelbuchstaben „aa“ bis „jj“ werden durch die Buchstaben „a“ bis „j“ ersetzt und am Ende des Textes werden das Semikolon und das Wort „oder“ gestri chen. bbb) Im neuen Buchstaben a wird die An gabe „20 000“ durch die Angabe „40 000“ ersetzt. ccc) Im neuen Buchstaben d wird die An gabe „20 000“ durch die Angabe „40 000“ ersetzt. ddd) Der neue Buchstabe e wird wie folgt gefasst: „e) 600 oder mehr Rinderplätzen (aus genommen Plätze für Mutterkuh haltung mit mehr als sechs Mona ten Weidehaltung je Kalenderjahr),“. eee) Der neue Buchstabe f wird wie folgt ge fasst: „f) 500 oder mehr Kälberplätzen,“. fff) Der bisherige Buchstabe b wird aufge hoben. s) Die Nummern 7.6 und 7.7 werden gestrichen. t) Nummer 7.8 wird wie folgt geändert: aa) Spalte 1 wird wie folgt gefasst: „Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit ei ner Produktionsleistung von 75 Tonnen Fer tigerzeugnissen oder mehr je Tag“. bb) Spalte 2 wird wie folgt gefasst: „Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit ei ner Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag sowie Anlagen zur Herstellung von Hautleim, Le derleim oder Knochenleim“. u) Nummer 7.10 wird gestrichen. v) Nummer 7.11 wird wie folgt geändert: aa) Der Text in Spalte 1 wird gestrichen. bb) In Spalte 2 werden die Wörter „Anlagen zum Lagern unbehandelter Kno chen, ausgenommen Anlagen für selbst ge wonnene Knochen in – Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4 000 Kilogramm Fleisch verarbeitet werden, und – Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 er fasst werden“ eingefügt. 2473Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de w) Nummer 7.15 wird wie folgt geändert: aa) Der Text in Spalte 1 wird gestrichen. bb) In Spalte 2 wird das Wort „Kottrocknungsan lagen“ eingefügt. x) Die Nummern 7.18, 7.26 und 7.33 werden gestri chen. y) Nach Nummer 7.34 wird folgende Nummer 7.35 Spalte 2 eingefügt: „7.35 Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit 400 Tonnen oder mehr je Tag bewegt wer den können und 25 000 Tonnen oder mehr je Kalenderjahr umgeschlagen wer den“. z) Nummer 8.1 wird wie folgt geändert: aa) Spalte 1 wird wie folgt gefasst: „a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwer tung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger, gefährlicher Ab fälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfah ren, insbesondere Entgasung, Plasma verfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbren nung oder eine Kombination dieser Ver fahren; b) Anlagen zur Beseitigung oder Verwer tung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger, nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfah ren, insbesondere Entgasung, Plasma verfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbren nung oder eine Kombination dieser Ver fahren mit einem Abfalleinsatz von über 3 Tonnen pro Stunde oder einem Ver brauch an Deponiegas von mehr als 1 000 Kubikmetern pro Stunde; c) Verbrennungsmotoranlagen für den Ein satz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Mega watt oder mehr“. bb) Spalte 2 wird wie folgt gefasst: „a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwer tung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger, nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfah ren, insbesondere Entgasung, Plasma verfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbren nung oder eine Kombination dieser Ver fahren mit einem Abfalleinsatz von bis zu 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an Deponiegas von bis zu 1 000 Kubikmetern pro Stunde; b) Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, aus genommen Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforder lich sind; c) Verbrennungsmotoranlagen für den Ein satz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt“. z1) In Nummer 8.9 Spalte 1 und 2 Buchstabe b wird die Angabe „Nummer 8.13“ durch die Angabe „Nummer 8.14“ ersetzt. z2) In Nummer 8.12 Spalte 2 Buchstabe b werden die Wörter „einer Aufnahmekapazität von 10 Ton nen oder mehr je Tag oder“ gestrichen. z3) Der Nummer 9.11 Spalte 2 werden folgende Wörter angefügt: „sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Öl saaten oder Hülsenfrüchten gemäß Num mer 7.35“. z4) Die Nummern 9.9, 10.2, 10.3, 10.4, 10.5 und 10.6 werden gestrichen und in Nummer 9.36 wird die Angabe „2 500“ durch die Angabe „6 500“ er setzt. z5) Nummer 10.20 Spalte 2 wird wie folgt gefasst: „Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vor richtungen oder sonstigen metallischen Gegen ständen durch thermische Verfahren, soweit der Rauminhalt des Ofens 1 Kubikmeter oder mehr beträgt“. Artikel 4 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 12 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: „Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung von § 14, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörte rungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissi onsschutzgesetzes durchgeführt wird. Die Entschei dung ist öffentlich bekannt zu machen.“ 2. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch das Wort „oder“ ersetzt. c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. die erhobenen Einwendungen nach der Ein schätzung der Behörde keiner Erörterung be dürfen.“ 3. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Nach dem Erörterungstermin“ durch die Wörter „Nach dem Ablauf der Einwendungsfrist oder, soweit ein Er örterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes Immissionsschutzgesetzes durchgeführt worden ist, nach dem Erörterungstermin“ ersetzt. 2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de b) In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „nach Be endigung“ durch die Wörter „nach Ablauf der Ein wendungsfrist oder, soweit ein Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutz gesetzes durchgeführt worden ist,“ ersetzt. Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom In krafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Oktober 2007 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t H o r s t K ö h l e r D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t S i g m a r G a b r i e l 2475Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007

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