Ordinance amending the Ordinance on regulations for poultry meat
Made 1994-12-23 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung zur Änderung von Verordnungen über Normen für Geflügelfleisch.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- poultry products, slaughtering, registration
Where to read it
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Text
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Verordnung zur Änderung von Verordnungen über Normen für Geflügelfleisch Vom 23. Dezember 1994 Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 1 und des § 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Abs. 3 Satz 1 gemäß Artikel 54 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit und für Wirtschaft: Artikel 1 Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch vom 17. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2028), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 1973), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt: »§ 3a Vorschriften für Schlachtbetriebe (1) Jedes Los im Sinne des Artikels 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2891/93 vom 21. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 263 S. 12), ist von dem Schlachtbetrieb so zu kennzeichnen, daß das Herstellungsdatum festgestellt werden kann. Diese Loskennzeichnung muß von dem Schlachtbetrieb in einem Herstellungsprotokoll aufgeführt werden. (2) Der Schlachtbetrieb hat ein Register zu führen, in dem die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 14a Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 festzuhalten sind. Dieses Register ist ein Jahr lang aufzubewahren. (3) Lose oder Bestandteile von Losen im Sinne des Artikels 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91, denen eine Stichprobe nach Artikel 14a Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 entnommen worden ist, dürfen von dem Schlachtbetrieb bis zum Abschluß des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden. Die für die Kontrolle zuständige Behörde veranlaßt unverzüglich die erforderliche Untersuchung der entnommenen Stichprobe und unterrichtet den Schlachtbetrieb unverzüglich von dem Kontrollergebnis. § 3b Analyseverfahren Für die Kontrollen nach Artikel 14a Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 wird das Verfahren nach Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 (Drip-Verfahren) bestimmt.« 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe »der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11)« gestrichen. bb) In Nummer 8 wird das Wort »oder« durch ein Komma ersetzt. cc) In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort »oder« ersetzt. dd) Nach Nummer 9 wird folgende neue Nummer 10 angefügt: »10. entgegen Artikel 14a Abs. 1 gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg vermarktet, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang V (Drip-Verfahren) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert überschreitet.« b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort »oder« am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. cc) Nach Nummer 2 werden folgende neue Nummern 3 bis 6 angefügt: »3. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1 die Loskennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt, 4. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2 eine Loskennzeichnung nicht oder nicht richtig aufführt, 5. entgegen § 3a Abs. 2 ein Register nicht oder nicht richtig führt oder nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt oder 6. entgegen § 3a Abs. 3 Satz 1 Lose oder Bestandteile vermarktet.« Artikel 2 Die Verordnung über Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen Hühnern vom 10. August 1981 (BGBl. I S. 836) wird aufgehoben. Artikel 3 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 23. Dezember 1994 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert