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Laws of Germany

Ordinance amending the Brandy Monopoly Ordinance

Made 2000-09-25 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung zur Änderung branntweinmonopolrechtlicher Vorschriften.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Food and nutrition
Keywords
viticulture/oenological practices

Where to read it

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  1. 1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Tei I I Nr. 44, ausgegeben zu B01111 am 30. September 2000 Verordnung zur Anderung branntweinmonopolrechtlicher Vorschriften Vom 25. September 2000 Auf Grund des § 39 Abs. 2, § 65 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 Nr. 1 ulld 3 und des § 150 Nr. 11 des Gesetzes uber das Bra1111twei11mo11opol in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, GI iederu 11 gs 11 um mer 612-7, veroffe ntli chten berei 11 igten Fassung, von de11e11 § 39 Abs. 2 durch Artikel 12 Nr. 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBI. I S. 2534) lleu gefasst, § 65 Abs. 3 durch Artikel 12 Nr. 19 Buch stabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBI. I S. 2534) eingefugt, § 66 durch Artikel 12 Nr. 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBI. IS. 2534) neu gefasst und § 150 Nr. 11 durch Artikel 12 Nr. 33 Buch stabe c des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBI. I S. 2534) eingefugt worden sind, sowie der §§ 57 und 178 des Gesetzes uber das Bralllltweill mollopol ill Verbilldullg mit Artikel 129 des Grulldgeset zes verordnet das Bu11desmi11isterium der Fi11a11ze11 im Ei11ver 11ehmell mit dem Bu11desmi11isterium fur Ernahrung, Land wirtschaft und Forsten: Artikel 1 Anderung der Branntweinmonopolverordnung Die Bra111ltweillmo11opolverord11u11g vom 20. Februar 1998 (BGBI. I S. 383) wird wie folgt gealldert: 1. 111 § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Allgabe ,,§ 72b Abs. 4" durch die Allgabe ,,§ 72b Abs. 3" ersetzt. 2. Nach § 2 wird fol gender§ 2a eingefugt: ,,§2a Bre1111ereiverei11igu11g Wird eine Vereinigullg von Kombre1111ereie11 zuge lassen, ist sie verpflichtet, den vom Erzeuger herge stellten Kornbra1111twei11, der i1111erhalb des besollderen Jahreskornbrennrechts (§ 82a des Gesetzes) herge stellt worden ist und vom Erzeuger nicht in trinkferti gem Zustand verwertet wird, zu ubemehmen, we1111 der Bre1111ereibesitzer den Bra1111twei11 spatestens bis zum 15. Tag des der Bra1111twei11ab11ahme vora11gehe11 de11 Monats der Verei11igu11g zur Ubernahme angemel det hat. Die Verpflichtung der Verei11igu11g gilt nicht fur Bra1111twei11, der in Abfi11du11gsbre1111ereie11 hergestellt worden ist. Die Verei11igu11g hat dem Bre1111ereibesitzer ein Ubernahmegeld zu zahlen, das sich aus dem von der Bu11desmo11opolverwaltu11g festgesetzten Uber nahmepreis errechnet." 3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worter ,,und die Buch fuhrung" gestrichen. 4. Dem § 6 Abs. 1 werden folgende Satze angefugt: ,,Auf Antrag des Brennereibesitzers kann das Haupt zollamt, insbesondere bei Branntweinabnahmen we gen Rohstoffwechsels und bei Schlussabnahmen, die Alkoholme11ge11feststellu11g durch Leer- und Vollver wiegung des StraBe11ta11kwage11s auf einer Fahrzeug waage auBerhalb der Bre1111erei unter amtlicher Auf sicht zulassen. Der Bra1111twei11 gilt in diesem Fall bis zum Abschluss der amtlichen Alkoholme11ge11feststel lung als noch in der Brennerei befindlich." 5. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Bren nrec htsg eltu ng Ab dem Betriebsjahr 2000/01 werden die Brenn rechtsgeltungen wie folgt angepasst: 1. Aus Bre1111rechte11 fur die Herstell ullg voI1 Bra1111t wei11 aus Korn ohne Hefe11erzeugu11g und aus Korn mit Hefe11erzeugu11g nach dem Wiener Verfahren werden Brennrechte fur die Herstellung von Brannt wein aus Korn. 2. Aus Bre1111rechte11 fur die Herstellullg voI1 Bra1111t wei11 aus Kartoffeln ulld anderem Getreide als Korn ohne Hefenerzeugung, aus Kartoffeln schleswig holsteinischer Erzeugung und aus selbstgewo1111e nen Kartoffeln werden Brennrechte fur die Herstel lung von Bra1111twei11 aus Kartoffeln und anderem Getreide als ausschlieBlich Korn. 3. Aus Bre1111rechte11 fur die Herstellung von Bra1111t wei11 aus Rube11stoffe11 ohne Hefenerzeugung, aus Zuckerrubenmelasse und aus Melasse aus Zu ckerruben der Bu11desla11der Sachsen, Sachse11 A11halt und Thuri11ge11 im Dickmaischverfahren ohne Hefe11erzeugu11g werden Bre1111rechte fur die Her stellung von Branntwein aus Melasse und Ruben stoffen." 6. Nach § 8 wird folgender § Ba eingefugt: ,,§ Ba Besondere Bra111ltwei11 ubemahmepreise fur Kartoffelbre1111ereie11 (1) Landwirtschaftliche Bre1111ereie11 mit einem Bre1111recht fur die Herstellung von Bra1111twei11 aus Kartoffeln und anderem Getreide als ausschlieBlich Korn, die 1. in den Betriebsjahren 1998/99 und 1999/2000 aus schlieBlich selbst gewo1111e11e Kartoffeln verarbeitet haben und 2. ill Gebietell betriebell werdell, die llachweislich eille lalldwirtschaftliche Vergleichszahl voll hochs tells 26 aufweisell, erhaltell auf Alltrag, wellll sie zu 90 vom Hulldert oder mehr selbst gewollllelle Kartoffelll verarbeitell, abwei chelld VOil § 65 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes fur das Betriebsjahr 2000/01 Ubemahmepreise, die die Roh stoffkostell fur Kartoffelll zu 90 vom Hulldert beruck sichtigell. § 72 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ist elltspre chelld allzuwelldell. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Tei I I Nr. 44, ausgegeben zu B01111 am 30. September 2000 1409 (2) Das Verfahren des Nachweises der la11dwirt schaftliche11 Vergleichszahl wird durch Verwaltungs vorschrift des Bu11desmi11isteriums der Fi11a11ze11 bestimmt. (3) Landwirtschaftliche Bre1111ereie11 mit einem Brennrecht fur die Herstellung von Bra1111twei11 aus Kartoffeln u11d anderem Getreide als ausschlieBlich Korn, die 1. in drei aufei11a11der folge11de11 Betriebsjahren (Refe renzzeitraum) im Durchschnitt i..iberwiegend Kartof feln verarbeitet haben und 2. unwiderruflich auf die Herstellung von Bra1111twei11 aus Kartoffeln verzichten, erhalten auf Antrag fi..ir drei Betriebsjahre ei11e11 Zu schlag zum Ubernahmepreis. Der Zuschlag betragt fi..ir den Anteil Kartoffelbra1111twei11, der fi..ir den Referenz zeitraum ermittelt wurde, die Ha.Ifie der Differenz zwischen den Rohstoffkosten nach § 65 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes und den Rohstoffkosten fi..ir Triticale, hochstens jedoch zehn Deutsche Mark je Hektoliter Alkohol." 7. § 9 Nr. 2 wird aufgehoben. Artikel 2 Anderung der Brennereiordnung Die Bre1111ereiord11u11g (Anlage zur Bra1111twei11mo11opol verord11u11g) in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede ru11gs11ummer 612-7-12, veroffe11tlichte11 berei11igte11 Fas sung, zuletzt geandert durch § 11 der Verord11u11g vom 20. Februar 1998 (BGBI. I S. 383), wird wie folgt geandert: 1. 111 § 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort ,,Hi..ilsenfri..ichte" durch das Wort ,,Triticale" ersetzt. 2. Die§§ 12 bis 14 werden aufgehoben. 3. § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 (1) Abfi11du11gsbra1111twei11 darf nur bis zu einem sol chen Grad gereinigt werden, dass das gewo1111e11e Erzeugnis noch in ausreichendem MaBe die ke1111 zeich11e11de11 Eige11schafte11 der zur Herstellung des Bra1111twei11s verwe11dete11 Rohstoffe erke1111e11 lasst. (2) We1111 in einer Abfi11du11gsbre1111erei der Aus beutesatz unter Beri..icksichtigung des Fei11bra11des besonders festgesetzt warden ist, muss das gesamte Erzeugnis wiederholt abgetrieben werden." 4. § 16 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 111 Verschlussbre1111ereie11 ist zum Fei11bra11d ein besonderes Brenngerat (Feinbrenngerat) zu benut zen." 5. § 18 wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 (1) Das regelma.Bige Brennrecht einer Brennerei ist das Brennrecht, das sie nach § 31 des Gesetzes besitzt oder das fi..ir sie ab dem Betriebsjahr 1922/23 festgesetzt wurde. (2) Das nach § 40 des Gesetzes erhohte oder geki..irzte Brennrecht bildet das Jahresbrennrecht. Es ist fi..ir die Festsetzung des Bra1111tweini..ibernahme geldes maBgebend." 6. Die§§ 19 bis 32, 38 und 39 werden aufgehoben. 7. 111 § 43 wird das Wort ,,Oberfi11a11zdirektio11" durch das Wort ,,Bu11desmo11opolverwaltu11g" ersetzt. 8. § 45 wird aufgehoben. 9. § 65 wird wie folgt gefasst: ,,§65 Ei11e11 Wechsel im Besitz der Bre1111erei hat der neue Besitzer dem Hauptzollamt bi1111e11 einer Woche schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Er hat dabei die Richtigkeit der nach § 50 vorgeleg ten Schriftsti..icke, Zeich11u11ge11 und Beschreibu11ge11 ausge11omme11 Eichscheine - und der Vermes su11gsverha11dlu11ge11 schriftlich a11zuerke1111e11 oder neue Unterlagen einzureichen oder neue Vermessun gen zu veranlassen. Das Hauptzollamt ka1111 die Vor lage weiterer U11terlage11 verla11ge11." 10. 111 § 72 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 80 bis 82" durch die Angabe ,,§§ 80 bis 83a" ersetzt. 11. § 73 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Proben, die nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes auBerhalb der Bre1111erei bei betrieblich erforderlichen U11tersuchu11ge11 und Pri..ifu11ge11 ver braucht werden, werde11 auf Antrag des Bre1111erei besitzers entweder versteuert oder unter amtlicher Aufsicht dem Bre1111ereibetrieb wieder zugefi..ihrt oder vernichtet." 12. § 80 wird wie folgt gefasst: ,,§80 Allgemeines (1) Gerate, Gefa.Be und Rohre (§ 74), aus denen nach Losung voI1 Verbi11du11gsstelle11 oder nach Ver letzung der Metallwa11du11ge11 Alkohol oder alkohol haltige Dampfe e11t11omme11 werden ko1111te11, sind als besonders gefahrdete A11lage11teile durch Verschluss kappen (§ 82) oder Verschlussraume (§ 83) zu sic hem. (2) Verbi11du11gsstelle11 an den i..ibrigen Geraten, Gefa.Ben und Rohren sowie an den Kappen sind durch Plombenverschli..isse (§ 81) so zu sichern, dass ein Losen nur nach Verletzung der Verschlusse mog lich ist. Plombenverschli..isse sind nicht erforderlich an Verbindungsstellen, die durch fachgerechtes SchweiBen, Hartloten oder Nieten, letzteres nur unter Verwendung von Vollnieten, entstanden sind. (3) Werden besonders gefahrdete Anlagenteile durch Gerate oder Gefa.Be hindurchgefi..ihrt, die sonst keiner amtlichen Sicherung bedi..irfen, mi..issen diese Gerate und Gefa.Be von alien Seiten vollstandig geschlossen sein und entsprechend Absatz 2 amtlich gesichert werden." 1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B01111 am 30. September 2000 13. § 81 wird wie folgt gefasst: ,,§ 81 Plombenverschlusse A11lage11- oder Kappenteile, die nach § 80 Abs. 2 zu sichern sind, mussen zunii.chst durch e11tspreche11de Werkstucke fest und unverruckbar mitei11a11der ver bu11de11 werden. An diesen sind dann die Plomben verschlusse a11zulege11. Hierfur mussen an den Werk stucken in moglichst geri11ge11 Abstii.11de11 besondere Vorrichtu11ge11 (Bohru11ge11, Osen) angebracht sein, die ein zwecke11tspreche11des und leichtes A11lege11 der Verschlusse zulassen. Osen mussen ange schweiBt oder hart angelotet sein." 14. § 82 wird wie folgt gefasst ,,§82 Kappenverschlusse (1) Kappen sind leicht abnehmbare Metallmii.ntel, mit de11e11 die damit zu sichernden Teile in einem Abstand von mi11deste11s 20 Millimeter so umschlos sen werden, dass ein Zugang zu den bedeckten Teilen nicht besteht. Sie werden durch Plombenver schlusse (§ 81) gesichert. (2) Die ei11zel11e11 Kappenteile mussen entweder mi11deste11s 10 Millimeter uberei11a11der greifen oder mit umgeboge11e11 Rii.ndern versehen sein, Ober die ein Blechfalz zu schieben ist. Andere Verbi11du11ge11 sind zulii.ssig, wenn auch bei ih11e11 ein Zugang zu den geschutzten Teilen der Anlage auszuschlieBen ist. Das Metall der Kappen muss so stabil sein, dass die Kappenteile an den Verbi11du11gsstelle11 nicht ausein ander gebogen werden k61111e11. (3) Kappen oder Kappenteile durfen abweichend von § 80 Abs. 2 auch unter Verwendung von Weichlot hergestellt werden. In diesem Fall mussen Osen oder dergleichen zusii.tzlich noch mit Voll11iete11 befestigt sein. Die l1111e11seite11 solcher Kappen sind mit einer hellen, deckenden Farbe zu streichen. Fur die AuBe11 seite11 gilt§ 75 Abs. 2 und 3. Betriebs11otwe11dige Aus schnitte in Kappen mussen durch eine auf der l1111e11 seite fest angebrachte Glasscheibe geschutzt sein." 15. Nach § 82 wird folgender § 83 eingefugt: ,,§83 Raumverschlusse (1) Der Verschlussraum ist einschlieBlich seiner Zuga11gsstelle11 von alien Seiten so herzurichten, dass ohne Losung amtlicher Verschlusse oder ohne leicht wahrnehmbare Beschii.digung des Raumes ein Zu gang unmoglich ist. Zu diesem Zweck mussen Wii.11 de, Decke und FuBboden des Verschlussraumes aus glatten, ubersichtlichen und homogenen lnnenflii.chen bestehen. (2) Von den Zugangsstellen mussen die Turen einschlieBlich der Haltevorrichtungen (Rahmen, An geln) so beschaffen, angebracht oder gesichert sein, dass eine Verii.nderung ihrer Beschaffenheit oder Lage ohne Hinterlassen sichtbarer Spuren auszu schlieBen ist. Die sonstigen Zugangsstellen (z.B. Kana.le, Luftungsoffnungen) sind mit geeigneten Drahtgittern oder Lochblechen abzudecken. Die Befestigungen hierfur sowie Tur- und Fensterschar niere, Verschraubungen und dergleichen sollen mog lichst im I nneren des Verschlussraumes angebracht und von auBen nicht zugii.nglich sein. Andernfalls sind losbare Teile der Verschlussraumabgre11zu11g durch Plombenverschlusse zu sichern. Die Turen von Ver schlussrii.umen fur Sammelgefii.Be werden auBerdem durch Zollschlosser amtlich gesichert. Der Brennerei besitzer hat Verschlussrii.ume unter Privatmitver schluss zu halten. (3) Soweit Glas-, Drahtgitter- und Lochblechfelder als Verschlussraumabgrenzung verwendet werden, sind diese von der lnnenseite des Verschlussraumes in Metallwinkelrahmen so anzubringen, dass sie sich voI1 auBen weder losen noch verrucken oder ausbie gen lassen. Die Metallwinkelrahmen sind mitei11a11 der und mit den sonstigen Verschlussraumabgren zungen fest zu verbi11de11. Von auBerhalb des Ver schlussraumes zugii.ngliche Befestigungen sind durch Plombenverschlusse zu sichern. Gitter und Lochbleche mussen von den zu sichernden A11lage11 teilen einen Abstand von mindestens 1 000 Millimeter haben. Eine Maschenweite bzw. Lochgr6Be von 225 Quadratmillimeter soil nicht uberschritten wer den, und die Drahtdicke bzw. der Lochabstand soil wenigstens 2 Millimeter betragen." 16. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefugt: .,§83a Ubergangsregelung Ein nach den § 80 Abs. 1 und § 82 in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung angelegter Doppelverschluss bleibt bestehen. Das Hauptzollamt ka1111 ihn bei Umbauten der Brennerei oder anlii.sslich ei11er Verschlussprufung (§ 135) aufhebe11." 17. 111 § 84 Abs. 5 Satz 4 wird das Wort ,,doppelt" gestri che11. 18. § 117a wird wie folgt geii.ndert: a) 111 Satz 1 werden die Worter .,Die Oberfi11anzdirek tio11" durch die Worter ,,Das Hauptzollamt" ersetzt. b) 111 Satz 2 wird das Wort ,,Sie" durch das Wort ,,Es" ersetzt. 19. § 119 wird wie fol gt gefasst: .. § 119 (1) Die Zentralstelle Abfi11du11gsbre1111e11 fuhrt fur jeden Oberfi11a11zbezirk in den bis zum 31. Juli 1998 gelte11de11 Bezirksgre11ze11 Ober die Grenzzahl und Ober die Zahl der vorha11de11e11 Obstbre1111ereie11, die zur Abfindu11g zugelassen si11d, ei11e Nachweisung. (2) Das Hauptzollamt fordert vor der Zulassung einer Obstbrennerei zur Abfindu ng bei der Zentralstel le Abfi11dungsbre1111e11 eine Bescheinigung an, dass durch die Zulassung dieser Brennerei die Grenzzahl nicht uberschritte11 wird. Das Hauptzollamt meldet der Ze11tralstelle Abfi11du11gsbre1111en jede Verii.11deru11g im Bestand der zur Abfindung zugelassenen Obst bre1111ereien, die eine Eintragung in der Grenzzahl nachweisung erforderlich mac ht." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B01111 am 30. September 2000 1411 20. § 122 wird wie folgt geandert: a) Nach der Angabe ,,Kirschen ... 5,0 I A," wird die Angabe ,,selbst gewo1111e11e Sauerkirschen 3,5 I A," eingefugt. b) Die Angabe ,,Traube11wei11trub (Weinhefe) - im Micro-Flow-Verfahren gewo1111e11 - aus deut schen Wei11baugebiete11 ... 6,0 I A" sowie das a11 schlieBe11de Komma werden gestrichen. 21. § 123 wird wie folgt gefasst: ,,§ 123 Die regelma.Bigen Ausbeutesatze (§§ 121, 122) sol len jeweils zum Ende des Abschn itts (§ 41 des Geset zes) i..iberpri..ift werden. Sie werden wegen Vornahme des Fei11bra11des nicht erma.Bigt." 22. § 125a wird aufgehoben. 23. 111 § 135Abs. 1 Satz 1 werden die Worter ,,der Oberbe amte des Aufsichtsdienstes unter Zuziehung eines a11dere11 Beamten und" durch die Worter ,,das Haupt zollamt unter Zuziehung" und die Angabe ,,§§ 80 bis 82 oder in den§§ 84 bis 108" durch die Angabe ,,§§ 80 bis 108" ersetzt. 24. § 150 wird wie folgt gefasst: ,,§ 150 We1111 in einer Bre1111erei mit amtlicher Hauptmess uhr Bra1111twei11 erzeugt wird, der an die Bu11des mo11opolverwaltu11g abgeliefert oder einer Bre1111erei verei11igu11g (§ 82 des Gesetzes) i..iberlassen werde11 soil, ist er bis zur Ablieferung (Ubernahme) in einem Bra1111twei11lager (§ 135 des Gesetzes) des Bre1111erei besitzers aufzubewahren. Der Bra1111twei11 ist zum Zweck des Versandes amtlich abzufertigen." 25. § 166 wird wie folgt gefasst: ,,§ 166 (1) 111 Bre1111ereie11 ist vom Bre1111ereibesitzer ein Bre1111buch zu fuhren. Fi..ir das Bre1111buch ist der Vor druck 1225 zu verwe11de11. 111 begri..i11dete11 Aus11ah mefalle11 ka1111 das Hauptzollamt von der Fi..ihrung des Bre1111buches befreien. (2) Ord11u11gswidrig im Si1111e des§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabe11ord11u11g handelt, wer vorsatzlich oder leichtfertig e11tgege11 Absatz 1 Satz 1 ein Bre1111buch nicht, nicht richtig oder nicht vollstandig fuhrt." 26. § 192 wird wie folgt geandert: a) 111 Absatz 1 wird das Wort ,,Wei11geistme11ge" durch das Wort ,,Alkoholmenge" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie fol gt geandert: aa) Satz 2 wird aufgehoben. bb) Das Wort ,,Weingeistmenge" wird jeweils durch das Wort ,,Alkoholmenge", die Worter ,,der Weingeiststarke" durch die Worter ,,dem Alkoholgehalt" und das Wort ,,Weingeist" durch das Wort ,,Alkohol" ersetzt. cc) Nach dem Wort ,,Reingewicht" werden die Worter ,,oder der Raummenge" eingefi..igt. c) 111 Absatz 3 wird das Wort ,,Wei11geistme11ge" durch das Wort ,,Alkoholmenge" u11d die Worter ,,der Bra1111twei11aufschlag" durch die Worter ,,die Bra1111twe i 11ste uer" ersetzt. d) 111 den Absatzen 4 u11d 5 wird jeweils das Wort ,,Wei11geistme11ge" durch das Wort ,,Alkoholmenge" ersetzt. e) Folgender Absatz 6 wird angefi..igt: ,,(6) Bei den Bra1111twei11ab11ahme11 di..irfen Rest me11ge11 in den amtlichen Sammelgefa.Ben belas sen werden. Die unabgefertigt gebliebe11e11 Alko holme11ge11 sind in den Bra1111twei11ab11ahmebe schei11igu11ge11 und in den ,,Anschreibungen i..iber die Alkoholausbeuteverhaltnisse" zu vermerken." 27. § 193 wird wie folgt gefasst: ,,§ 193 (1) In Bre1111ereie11 mit Hauptmessuhren ist die Alko holmenge, die seit der Betriebser6ff11u11g oder der vorhergega11ge11e11 Abnahme durch die Messuhren geflossen ist, aus deren Anzeigen zu ermitteln. Wahrend der Ermittlung ka1111 der Abtrieb mit Zustim mung der Abfertigu11gsbeamte11 fortgesetzt werde11, auch k61111e11 unabgefertigt bleibe11deAlkoholme11ge11 geschatzt werden. (2) 111 Bre1111ereien mit Probenehmern (§ 101) wer den die aus den Probensammlem e11t11omme11e11 Bra1111twei11me11ge11 der Alkoholmenge nach Absatz 1 hi11zugerech11et. Dies gilt nicht, we1111 auf Antrag des Brennereibesitzers die Proben entweder unter amt licher Aufsicht vemichtet oder dem Bre1111ereibetrieb wieder zugefuhrt werde11. Die Be hand I ung der Probe11 ist im Abfertigungspapier zu vermerken." 28. Die§§ 194 bis 196,198 und 200 bis 203 werden auf gehobe11. 29. § 213 wird wie fol gt gefasst: ,,§ 213 0 bern ah me prei s (1) Aus dem Ubernahmepreis und der bei der Ab nahme festgestellten Alkoholmenge wird das fi..ir den Branntwein zu zahlende Ubemahmegeld berechnet. (2) Die Fertigungs- und Rohstoffkosten, die die Grundlage zur Festsetzung der Ubernahmepreise bil de11, k61111e11 durch Selbstkoste11pri..ifu11ge11, Koste11 fortrech11u11ge11 oder nach A11h6ru11g der Bre1111erei verba11de auf andere geeignete Weise ermittelt wer den." 30. Nach § 213 werden folgende §§ 213a bis 213d einge fi..igt ,,§ 213a Selbstkoste11pri..ifu11ge11 (1) Werden Selbstkostenpri..ifungen zur Ermittlung des Branntweingrundpreises nach § 65 des Gesetzes und der Abzuge nach § 72 des Gesetzes durchge fi..ihrt, wahlt die Bundesmonopolverwaltung fi..ir das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alkohol nach An horung der Brennereiverbande reprasentative land wirtschaftliche Brennereien (Prufbetriebe) aus. Die 1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B01111 am 30. September 2000 Ei11ord11u11g der Prufbetriebe erfolgt e11tspreche11d der den Selbstkoste11prufu11ge11 zugrunde gelegtell Jah resbrellllrechte (Kalkulatiollsgrulldlage). (2) In den Selbstkoste11prufullge11 ermittelt die Bu11desmo11opolverwaltu11g die Fertigungs- und Rohstoffkosten im Regelfall ill Form eiller Vorkalkula tioll fur drei Betriebsjahre. Dabei kallll sie die Selbst koste11prufu11gell in der Weise durchfuhren, dass in drei aufeillallder folgelldell Jahrell jeweils etwa eill Drittel der Prufbetriebe fur die Jeweils folgellden drei Betriebsjahre pruft. Nach A11horu11g der Bre1111ereiver ba11de kallll die Bundesmollopolverwaltullg die Selbstkostellprufu11ge11 fur einell abweichellden Zeit raum oder in Form einer Nachkalkulation durchfuhren. (3) Bei den Selbstkoste11prufu11ge11 silld die Leit satze fur die Preisermittlung auf Grund voI1 Selbstkos ten - Anlage zur Verord11u11g PR Nr. 30/53 uber Preise bei offe11tliche11 Auftragen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) -, zuletzt geandert durch Artikel 1 der Verord11u11g PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBI. IS. 1094), in der jeweils gel te11de11 Fassung si1111gemaB a11zuwe11de11. Es werden nur Kosten in a11gemesse11er Hohe berucksichtigt, die mit der Rohbra11derzeugu11g im ursachlichen Zusam me11ha11g stehen ulld voll dell Prufbetrieben belegt werden. (4) Das Verfahren bei der Durchfuhrung der Selbst kostenprufullgell wird durch Verwaltungsvorschrift des Bu11desmi11isteriums der Fi11a11ze11 oder die von diesem bestimmten Stelle bestimmt. § 213b Ermittlung der Fertigungs- ulld Rohstoffkosten fur die ei11zel11e11 Betriebsjahre des Kalkulatiollszeitraums (1) Fur das erste Betriebsjahr des Vorkalkulations zeitraums werden von der Bu11desmo11opolverwal tu11g die nach § 213a Abs. 2 ermittelten Fertigungs ulld Rohstoffkosten auf das tatsachliche Jahres bre1111recht umgerechnet. (2) Fur die folge11de11 beiden Betriebsjahre werden von der Bu11desmo11opolverwaltullg die llach § 213a Abs. 2 ermittelten Fertigungs- und Rohstoffkosten ullter Berucksichtigung der bis zum 1. Oktober des laufe11de11 Betriebsjahres tatsachlich ei11getrete11e11 Verallderu11ge11 bei den 11ichtkalkulatorische11 Kosten fortgerechnet und auf das tatsachliche Jahresbre1111 recht umgerechnet. Koste11vera11deru11ge11, die zu Strukturvera11deru11ge11 gegelluber den Selbstkos te11prufu11ge11 fuhren, werden nicht berucksichtigt. (3) Fur Selbstkoste11prufu11ge11 nach § 213a Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten die Absatze 1 und 2 e11tspre che11d. §213c Verfahren zur Ermittlung des Betriebsabzugs nach § 66 des Gesetzes (1) Auf Grundlage der fur das jeweilige Betriebsjahr nach § 213b ermittelten Fertigungskosten errechnet die Bundesmonopolverwaltung 1. fur die Abzugstufen nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes unter Berucksichtigullg der dort ge11a1111te11 pro zentualen Abzuge die sich dadurch ergebenden Fertigungskosten sowie das durchschnittliche Jahresbre1111recht als arithmetisches Mittel der vorha11de11e11 la11dwirtschaftliche11 Brellllereiell der jeweiligen Abzugstufe und 2. fur das Jahresbre1111recht bis 600 Hektoliter Alko hol die durchschnittlichell Fertig ullgskosten als arithmetisches Mittel der Fertigungskostell der Prufbetriebe. Fur das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alko hol gilt fur die Ermittlung des Betriebsabzuges als durchschnittliches Jahresbrennrecht die Menge von 600 Hektoliter Alkohol. Sofern in der hochstell Ab zugstufe keine landwirtschaftliche Bre1111erei vor ha11de11 ist, gilt fur die Ermittlullg des Betriebsabzuges die Menge von 7 000 Hektoliter Alkohol als durch schnittliches Jahresbre1111recht dieser Abzugstufe. (2) Von dell nach Absatz 1 errechnetell Fertigu11gs koste11 einer Abzugstufe werden jeweils die Ferti gu11gskoste11 der 11achfolge11de11 Abzugstufe abgezo gen und aus dieser Differenz und der Differenz der durchsch11ittliche11 Jahresbrennrechte beider Abzug stufen die durchschnittliche Koste11abweichu11g Je Hektoliter Alkohol errechllet. Um diese werden die Fertigu11gskoste11 der ersten der beiden Abzugstufen bis zum durchschnittlichell Jahresbrellnrecht der 11achfolge11de11 Abzugstufe korrigiert, so dass sich fur diese Jahresbre1111rechte gleitende Fertigu11gskoste11 ergeben. Die durchschllittlichen Fertigu11gskoste11 fur das Jahresbre1111recht bis 600 Hektoliter Alkohol gelten als erste Abzugstufe. (3) Der Betriebsabzug einer Brellnerei errechnet sich aus den durchsch11ittliche11 Fertigu11gskoste11 nach Absatz 1 Nr. 2 abzuglich der gleite11de11 Ferti gu11gskoste11 nach Absatz 2. Der Betriebsabzug wird fur das gesamte Jahresbre1111recht festgesetzt. (4) Fur Jahresbre1111rechte der hochsten Abzug stufe, die groBer sind als das durchschnittliche Jah resbre1111recht dieser Abzugstufe, gilt der zuletzt fest gesetzte Betriebsabzug. §213d Ermittlullg des Betriebsabzugs bei der Nutzu11gsuberlassu11g von Bre111lrechte11 nach § 42a des Gesetzes Wird nach § 42a des Gesetzes das Bre1111recht eiller Bre1111erei auf Antrag ganz oder teilweise einer oder mehrerell a11dere11 Bre1111ereie11 (ubernehmende Brennerei) zur Nutzung uberlassen, errechnet sich der Betriebsabzug fur die ubernehmende Bre1111erei wie folgt: Aus den Jahresbre1111rechte11 und Betriebsabzugen nach § 213c Abs. 3 und 4 wird die Gesamtsumme der Betriebsabzuge aller beteiligten Bre1111ereie11 ermittelt und der Summe der Betriebsabzuge der ubernehmen den und der uberlassenden Brennereien unter Be rucksichtigung des erhohten Jahresbrennrechts (§ 42a Abs. 2 des Gesetzes) gegenubergestellt. Aus der Diffe renz wird die Einsparung je Hektoliter Alkohol fur die ubemehmende Brennerei unter Berucksichtigullg des erhohten Jahresbrennrechts ermittelt. Der Betriebs abzug der ubernehmenden Brennerei wird fur jeweils ein Betriebsjahr um die Halfte der Ei11sparu11g, hochs tens jedoch 20 Deutsche Mark je Hektoliter Alkohol, ermaBigt. 1st die Einsparung geringer als eine Deutsche Mark, wird der Betriebsabzug nicht ermaBigt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Tei I I Nr. 44, ausgegeben zu Bo1111 am 30. September 2000 1413 31. § 214 wird wie folgt gefasst: ,,§ 214 Die Bu11desmo11opolverwaltu11g gibt den Grund preis (§ 65 des Gesetzes) und die Abzuge und Zu schlage (§§ 66 bis 74 des Gesetzes) im Bu11desa11zei ger und durch Ru11dschreibe11 beka1111t." 32. 111 § 216 Satz 1 wird das Wort ,,Reichsmonopolamts" durch das Wort ,,Bu11desmo11opolamts" ersetzt. 33. Die Oberschrift ,,Sechstes Buch - Bra1111twei11auf schlag" wird durch die Oberschrift ,,Sechstes Buch Bra1111twei11steuer" ersetzt. 34. Die Oberschrift ,,2. Festsetzung des Bra1111twei11auf schlags" wird durch die Oberschrift ,,2. Festsetzung der Bra1111twei11steuer" ersetzt. 35. 111 § 222 wird der den Satz abschlieBende Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die Worter ,,we1111 der Bra1111twei11 in den freien Verkehr e11t11omme11 wird." angefugt. 36. 111 § 223b werden die Worter ,,Der Bra1111twei11auf sch lag" durch die Wort er ,,Die Bra1111twei11steuer", das Wort ,,Aufschlagsatz" durch das Wort ,,Steuersatz" und die Worter ,,Schuldner des Bra1111twei11auf schlags" durch das Wort ,,Steuerschuldner" ersetzt. 37. § 225 wird aufgehobe11. 38. § 226 wird wie folgt geandert: a) Die Absatzbezeich11u11g ,,(1)" wird gestrichen und nach den Wortern ,,geeignete Gerate" werden die Worter ,,mit ei11e11 Raumgehalt von mehr als einem halben Liter" eingefugt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 39. 111 § 227 werden nach den Wortern ,,geeignete Gerate" die Worter ,,mit ei11e11 Raumgehalt von mehr als einem halben Liter" eingefugt. 40. 111 § 228 Abs. 6 werde11 die Worter ,,bis hochstens funf Liter" durch die Worter ,,von mehr als einem halben Liter bis zu funf Liter" ersetzt. 41. § 229 wird wie fol gt geandert: a) 111 Absatz 1 werden nach den Wortern ,,geeignetes Gerat" die Worter ,,mit ei11e11 Raumgehalt von mehr als einem halben Liter" eingefugt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Folgender Absatz 6 wird angefugt: ,,(6) Ord11u11gswidrig im Si1111e des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabe11ord11u11g handelt, wer vorsatz lich oder leichtfertig e11tgege11 Absatz 1 ein Bre1111 gerat oder ein sonstiges dart ge11a1111tes Gerat nicht, nicht richtig, nicht vollstandig, nicht in der vorgeschriebe11e11 Weise oder nicht rechtzeitig anmeldet." 42. Die§§ 234 bis 236 werden aufgehoben. Artikel 3 Aufhebung der Branntweinubernahmepreis-Verordnung Die Bra1111twei11ubernahmepreis-Verord11u11g vom 8. Juli 1998 (BGBI. IS. 1861) wird aufgehoben. Artikel 4 In krafttreten Diese Verord11u11g tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft. Berlin, den 25. September 2000 Der Bu11desmi11ister der Fi11a11ze11 Hans Eichel

Ordinance amending the Brandy Monopoly Ordinance · Nelum