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Laws of Germany

Ordinance amending the Animal Disease Protection Ordinance and other Animal Disease Ordinances

Made 1996-03-21 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sowie anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Livestock, Fisheries and aquaculture
Keywords
animal health, pests/diseases, cattle, apiculture/sericulture, transport/storage, poultry, animal by-products, animal production, birds, aquaculture, freshwater fishes, fish diseases, molluscs, aquatic animals

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  1. Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sowie anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen Vom 21. März 1996 Auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, des § 17h Nr. 1, des § 73a, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 sowie des § 79a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich des § 79a des Tierseuchengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit: Artikel 1 Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1996 (BGBl. I S. 431) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der den § 10 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: »§ 10a Verbringungsverbot für bestimmte tote Tiere und sonstige Waren«. b) Nach der den § 13 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: »§ 13a Besondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen«. c) Nach der den § 24 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: »§ 24a Einfuhrverbot für bestimmte tote Tiere und sonstige Waren«. d) Die den § 25 betreffende Zeile wird wie folgt gefaßt: § 26 Besondere Einfuhrverbote«. e) Nach der den § 34 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: »§ 34a Eingeführte Affen und Halbaffen«. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach dem Wort »Wiederkäuer« das Wort », Kameliden« eingefügt. b) In Nummer 14a werden die Worte »Drüsen, innere Organe und sonstige Produkte oder Nebenprodukte der Schlachtung« durch das Wort »Waren« ersetzt. c) In Nummer 14c wird die Angabe »nach § 1 Nr. 2« gestrichen. 3. Nach § 10 wird folgende Vorschrift eingefügt: »§ 10a Verbringungsverbot für bestimmte tote Tiere und sonstige Waren Das innergemeinschaftliche Verbringen 1. verendeter oder nicht zur Fleischgewinnung getöteter Tiere, die zur Zeit des Todes nicht seuchenkrank oder verdächtig gewesen sind, sowie 2. nicht in Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 aufgeführter, von solchen Tieren stammender Waren ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht verbreitet werden.« 4. In § 13 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt: »Während der Dauer der behördlichen Beobachtung darf der Besitzer der Tiere diese, auch im Falle des Verendens, nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb verbringen.« 6. Nach § 13 wird folgende Vorschrift eingefügt: »§ 13a Besondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen (1) Affen und Halbaffen dürfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar in einen von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Betrieb verbracht werden. (2) Ein Betrieb nach Absatz 1 darf nur zugelassen werden, wenn 1. die Anforderungen nach Anhang C Nr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen nach Anhang C Nr. 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.« 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: »(3) Zum menschlichen Genuß getötete Süßwasserfische der für die Infektiöse hämatopoetische Nekrose der Salmoniden (IHN) oder die Virale hämorrhagische Septikämie der Salmoniden (VHS) empfänglichen Arten, die nicht aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb stammen, dürfen innergemeinschaftlich in ein zugelassenes Gebiet oder einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur in ausgenommenem Zustand verbracht werden.« b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: »(4) Süßwasserfische, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat oder für ein zugelassenes Gebiet eines anderen Mitgliedstaates bestimmt sind, dürfen nur verbracht werden, wenn sie 1. aus einem nach § 14 der Fischseuchen-Verordnung zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder einem nach § 13 der Fischseuchen-Verordnung zugelassenen Gebiet stammen oder 2. , im Falle von Süßwasserfischen, die den für die IHN oder VHS nicht empfänglichen Arten angehören, aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen, in dem ausschließlich Süßwasserfische dieser Arten gehalten werden und der nicht mit Wasserläufen oder Küstengewässern in Verbindung steht.« c) Die Absätze 5 bis 7 werden gestrichen. 7. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird Nummer 4 durch folgende neue Nummer 4 ersetzt: »4. Betrieben nach § 13a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 34a,«. b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: »Dieses gibt die zugelassenen Märkte, Sammelstellen, Schlachthäuser und Betriebe unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer im Bundesanzeiger bekannt.« 8. In § 17 werden die Worte »Schlachthäusern, Betrieben oder Reinigungsanlagen« durch die Worte »Sammelstellen, Schlachthäusern oder Betrieben« ersetzt. 9. Dem § 22 wird folgender Absatz angefügt: »(5) Für die Einfuhr unbearbeiteter Borsten, Haare, Wolle, Federn und Federteile gilt § 8 Abs. 6 entsprechend.« 10. § 23 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: »Abweichend von § 22 gilt für die Einfuhr von 1. Tieren und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, ausgenommen Schafe und Ziegen, aus Norwegen und 2. Schafen und Ziegen aus Island § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 3 und 5 entsprechend.« b) In Satz 2 werden die Worte »Finnland, Norwegen, Österreich und Schweden« durch das Wort »Norwegen« ersetzt. 11. Nach § 24 wird folgende Vorschrift eingefügt: »§ 24a Einfuhrverbot für bestimmte tote Tiere und sonstige Waren Die Einfuhr 1. verendeter oder nicht zur Fleischgewinnung getöteter Tiere, die zur Zeit des Todes nicht seuchenkrank oder verdächtig gewesen sind, sowie 2. nicht in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 oder Anlage 9 Abschnitt II aufgeführter, von solchen Tieren stammender Waren ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht verbreitet werden.« 12. In § 25 wird die Überschrift wie folgt gefaßt: »Besondere Einfuhrverbote«. 13. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: »(2) Aus Norwegen eingeführte Schlachtrinder, -schweine und -einhufer dürfen jedoch auch unmittelbar auf einen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassenen Schlachttiermarkt verbracht werden.« 14. Nach § 34 wird folgende Vorschrift eingefügt: »§ 34a Eingeführte Affen und Halbaffen Bei eingeführten Affen und Halbaffen gilt § 13a entsprechend.« 15. In § 35 Satz 3 werden die Worte »Finnland, Norwegen, Österreich oder Schweden« durch das Wort »Norwegen« ersetzt. 16. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 ist nach der Angabe »§§ 8, 9,« die Angabe »13a,« einzufügen. b) Nummer 3a wird wie folgt gefaßt: »3a. auf Pferde, die bei Ausflugsritten oder -kutschfahrten für weniger als 24 Stunden die Grenze überschreiten,«. 17. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In den Eingangsworten wird nach der Angabe »9,« die Angabe »10a,« eingefügt. b) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Worte »Finnland, Norwegen, Österreich und Schweden« durch das Wort »Norwegen« ersetzt. c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt: »3a. Fleisch, das von der Bundeswehr nach Auslandseinsätzen aus anderen Mitgliedstaaten verbracht oder eingeführt wird, wenn im Falle von Fleisch aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern, ausgenommen aus Norwegen, a) das Fleisch in einem luftdicht verschlossenen Behältnis mit einem Fc-Wert von mindestens 3,00 erhitzt worden ist oder b) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3 der Richtlinie 72/462/EWG oder des Artikels 9 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung erlassen hat und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.« d) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe »§ 25 Abs. 1 oder 2« wird durch die Angabe »§ 25 Abs. 1, 2 oder 3« ersetzt. bb) Nach den Wörtern »innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden« werden folgende Wörter »und, soweit es sich um Fleisch erlegter Wildklauentiere und -einhufer oder um einzelne erlegte Wildklauentiere oder -einhufer aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes handelt, dieses Drittland oder dessen Teil in einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3 der Richtlinie 72/462/EWG erlassen hat und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat« eingefügt. 18. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe »§ 13 Abs. 4 Satz 2« wird durch die Angabe »§ 10a Satz 2, § 13 Abs. 4 Satz 2 oder 3« ersetzt. bb) Die Angabe »§ 14 Abs. 5 oder 7« wird durch die Angabe »§ 13a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 34a« ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5a wird wie folgt gefaßt: »6a. entgegen § 8 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 22 Abs. 5, unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn oder Federteile innergemeinschaftlich verbringt oder einführt,«. bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer ein gefügt: »7a. entgegen § 10a Satz 1 ein dort genanntes totes Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt,«. cc) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern eingefügt: »9a. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 2 ein Nutz- oder Zucht-Hausrind oder -schwein ohne Genehmigung aus dem Betrieb verbringt, 9b. entgegen § 13a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 34a, einen Affen oder Halbaffen verbringt,«. dd) Nummer 14 wird gestrichen. ee) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer eingefügt: »20a. entgegen § 24a ein dort genanntes totes Tier oder eine Ware einführt,«. 19. Anlage 3 Abschnitt I wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 10.1, 10.2, 10.4 und 10.5 wird in Spalte 3 jeweils die Angabe »Artikel 12, 13 und 14« durch die Angabe »Artikel 9a, 9b, 10b, 12, 13 und 14« ersetzt. b) In Nummer 11.1 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt: »11.1 Süßwasserfische der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Gebiet.« c) In Nummer 11.2 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt: »11.2 Süßwasserfische der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb.« d) In Nummer 11.3 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt: »11.3 Weichtiere, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Gebiet.« e) In Nummer 11.4 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt: »11.4 Weichtiere, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb.« f) Nach Nummer 11.4 werden folgende Nummern eingefügt: 20. In Anlage 4 Abschnitt II werden nach Nummer 3 folgende Nummern angefügt: »4. Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen, die vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden sind 5. Samen von Pferden, Schafen oder Ziegen, der vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden ist 6. Futtermittel für Heim-, Pelz-, Zirkus- oder Zootiere aus wenig gefährlichen Stoffen im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die nicht auf eine Kerntemperatur von mindestens 90 øC erhitzt wurden, ausgenommen Rohmaterial«. Artikel 2 Änderung der Fischseuchen-Verordnung Die Fischseuchen-Verordnung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3936) wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: »(1) Lebende Süßwasserfische der für IHN oder VHS empfänglichen Arten dürfen in ein zugelassenes Gebiet oder in einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur verbracht werden, wenn sie aus 1. einem nach § 13 zugelassenen Gebiet stammen und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs E Kapitel 1 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung begleitet ist oder 2. einem nach § 14 zugelassenen Fischhaltungsbetrieb stammen und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs E Kapitel 2 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung begleitet ist. Der Zulassung eines Gebietes nach § 13 und eines Fischhaltungsbetriebes nach § 14 stehen entsprechende Zulassungen gleich, die in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erteilt werden.« b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt: »(1a) Lebende Süßwasserfische der für die IHN oder VHS nicht empfänglichen Arten dürfen in ein zugelassenes Gebiet oder in einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur verbracht werden, wenn sie 1. aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen, in dem keine der für IHN oder VHS empfänglichen Arten gehalten werden und der nicht mit Wasserläufen oder Küstengewässern in Verbindung steht, und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs I der Entscheidung 93/22/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Festlegung der in Artikel 14 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vorgesehenen Muster der Transportbescheinigungen (ABl. EG Nr. L 16 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung begleitet ist, 2. aus einem nach Absatz 1 zugelassenen oder aus einem in einem nach Absatz 1 zugelassenen Gebiet liegenden Fischhaltungsbetrieb stammen und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs I der Entscheidung 93/22/EWG in der jeweils geltenden Fassung begleitet ist oder 3. nicht aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs II der Entscheidung 93/22/EWG in der jeweils geltenden Fassung begleitet ist. (1b) Die Bescheinigungen nach den Absätzen 1 und 1a sind vom Empfänger der Sendung mindestens vier Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.« c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: »(2) Zum menschlichen Verzehr getötete Süßwasserfische der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die nicht aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Betrieb stammen, dürfen in ein zugelassenes Gebiet oder einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur in ausgenommenem Zustand verbracht werden.« d) In Absatz 3 wird die Angabe »des Absatzes 1« durch die Angabe »der Absätze 1 und 1a« ersetzt. 2. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird die Angabe »§ 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2« durch die Angabe »§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a oder 2« ersetzt. b) In Nummer 7 wird die Angabe »§ 17 Abs. 1 Satz 2« durch die Angabe »§ 17 Abs. 1b« ersetzt. Artikel 3 Änderung der Geflügelpest-Verordnung Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3930), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. November 1995 (BGBl. I S. 1549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: »§ 34 Abs. 1 Satz 2 der Tierimpfstoff-Verordnung gilt entsprechend.« 2. In § 22 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe »§ 5 Abs. 3,« die Angabe »§ 7 Abs. 1 Satz 2,« eingefügt. Artikel 4 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen In § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1178), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 1996 (BGBl. I S. 1549) geändert worden ist, wird nach Nummer 21 folgende Nummer eingefügt: »21a. Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen),«. Artikel 5 Änderung der Bienenseuchen-Verordnung In § 7 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1995 (BGBl. I S. 1652) wird folgender Satz angefügt: »Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.« Artikel 6 Änderung der Viehverkehrsverordnung § 19d Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 1995 (BGBl. I S. 1092, 1248) wird wie folgt gefaßt: »(2) Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Art der Kennzeichnung nicht, soweit durch eine Ohrtätowierung einer anerkannten Züchtervereinigung der Ursprungsbestand zu ermitteln ist und die betreffende Züchtervereinigung sich verpflichtet hat, die zuständige Behörde über die vorgenommene Kennzeichnung zu unterrichten.« Artikel 7 Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über eine Beschränkung des Verbringens von Schlachtschweinen aus bestimmten Gebieten zur Bekämpfung der Schweinepest Artikel 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über eine Beschränkung des Verbringens von Schlachtschweinen aus bestimmten Gebieten zur Bekämpfung der Schweinepest vom 6. Februar 1996 (BAnz. S. 1161) wird aufgehoben. Artikel 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 21. März 1996 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung F. J. Feiter

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