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Laws of Germany

Ordinance amending Ordinances concerning animal diseases

Made 1995-11-24 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Livestock
Keywords
pests/diseases, animal health, swine

Where to read it

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Text

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  1. Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995 1549 Verordnung zur Anderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen Vom 24. November 1995 Auf Grund des§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 1 a Nr. 2, des § 1 O Abs. 1 Satz 1, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2 und § 23 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt­ machung vom 29. Januar 1993 (BGBI. I S. 116), von denen § 7 Abs. 1, 1 a Ul"!d 2, § 10 Abs. 1 und § 79 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 11. September 1995 (BGBI. I S. 1130) geandert warden sind, verordnet das Bundesministerium fur Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten: Artikel 1 Anderung der Bienenseuchen-Verordnung Die Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1984 (BGBI. I S. 1409), zuletzt geandert durch Artikel 27 der Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. I S. 1151), wird wie folgt geandert: 1. In § 5 Abs. 1 werden die Satze 2 und 3 wie folgt gefaBt: ,,Aus der Bescheinigung muB hervorgehen, daB die Bienen als frei von bosartiger Faulbrut befunden warden sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht alter als neun Monate sein." 2. In§ Sb werden die Worte "oder Beobachtungsgebiet" durch die Worte ",in einem nach § 3 verdachtigen Gebiet oder einem nach § 14 Abs. 2 oder § 16a Abs. 2 bestimmten Gebiet" ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt gefal3t: ,,§7 (1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des ·Ausbruchs der bosartigen Faulbrut durfen vor der amtlichen Feststellung an dem Bienenstand keine Veranderungen vorgenommen werden. lnsbesondere durfen • 1. Bienenvolker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfalle, Wachs und Honig sowie Futtervorrate, Bienenwohnungen und benutzte Geratschaften nicht aus dem Bienenstand ent­ fernt und 2. Bienenvolker und Bienen nicht in den Bienenstand verbracht werden. (2) DarOber hinaus darf der Bienenstand nur van dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Be­ aufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvolker betrauten Personen, van Tierarzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden." 1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I 4. Dern § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefOgt: ,,Die zweite Untersuchung ist entbehrlich, wenn sich bei der Untersuchung von Futterproben, die im Rahman der ersten Untersuchung zusatzlich gezogen worden sind, keine Anhaltspunkte fur bosartige Faulbrut ergeben." 5. Dern § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefugt: ,,Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 findet § 9 Abs. 2 Satz 2 entsprechend Anwendung." 6. Die Oberschrift vor § 14 wird gestrichen. 7. § 14 wird wie folgt gefaBt: ,,§ 14 (1) 1st ein Bienenstand von der Milbenseuche befallen, so hat der Besitzer alle Bienenvolker des Bienenstandes zu behandeln, soweit nicht eine Behandlung nach Absatz 2 angeordnet worden ist. (2) Die zustandige Behorde kann, soweit es zum Schutz gegen die Milbenseuche erforderlich ist, anordnen, daB in einem von ihr bestimmten Gebiet innerhalb einer von ihr bestimmten Frist alle Bienen­ volker gegen die Milbenseuche zu behandeln sind; sie kann dabei die Art der Behandlung bestimmen." 8. Die §§ 15 und 16 sowie die Oberschrift ,,2. Aufhebung der SchutzmaBregeln" werden aufgehoben. 9. § 16a wird § 15. 10. § 17 wird § 16 und sein Absatz 2 wird wie folgt geandert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4, § 8 Abs. 1 Nr. 7, 8 oder 9 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 oder § 8 Abs. 1 Nr. 7, 8 oder 9" ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 7 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 2" ersetzt. c) In Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 7 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 2" ersetzt. d) In Nummer 11 wird das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. e) In Nummer 12 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. f) Nummer 13 wird gestrichen. 11. § 18 wird § 17. Artikel2 Anderung der Verordnung Ober anzeigepflichtige Tierseuchen In § 1 der Verordnung Ober anzeigepflichtige Tier­ seuchen vom 23. Mai 1991 (BGBI. I S. 1178), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Marz 1995 (BGBI. I S. 406) geandert warden ist, wird die Nummer 18 wie folgt gefaBt: ,, 18. (aufgehoben)". Artikel3 Anderung der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung Die Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fas­ sung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. I S. 1728), zuletzt geandert durch Artikel 7 § 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. I S. 1416), wird wie folgt geandert: 1. § 4a wird wie folgt geandert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefugt: ,,(2) Absatz 1 gilt njcht filr lmpfstoffe und Anti­ genpraparationen, die der zustandigen Bundes­ oberbehorde zum Zwecke der Zulassung oder der Chargenprufung ubersandt werden." 2. In § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 4a" durch die Angabe ,,§ 4aAbs. 1" ersetzt. 3. In Anlage 1 Abschnitt C wird nach Nummer 40 folgende Nummer angefilgt: ,,41. Erreger der Reproduktiven und respiratorischen Erkrankung der Schweine Reproduktive und respiratorische Erkrankung der Schweine". 4. In Anlage 2 wird nach Nummer 21 a folgende Nummer angefugt: ,,21 b. Reproduktive und respiratorische Erkrankung der Schweine (PARS)". Artikel4 Anderung der Brucellose-Verordnung In § 3 Abs. 3 der Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1993 (BGBI. I S. 1821), die durch Artikel 6 derVerordnung vom 27. Marz 1995 (BGBI. I S. 406) geandert worden ist, werden die Worter ,,im Abstand von je einem Jahr" gestrichen. ArtikelS Anderung der Gefliigelpest-Verordnung Die Geflugelpest-Verordnung in der Fassung der Be­ kanntmachung vom 21. Dezember 1994 (BGBI. I S. 3930) wird wie folgt geandert: 1. In § 7 wird Absatz 3 aufgehoben. Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995 1551 2. In§ 22 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worter ,,oder entgegen § 7 Abs. 3 anderes GeflOgel" gestrichen. Artikel6 Anderung der Verordnung Ober eine Beschrankung des Verbringens von Schlachtschweinen aus bestimmten Gebieten zur Bekampfung der Schweinepest § 3 Satz 2 der Verordnung Ober eine Beschrankung des Verbringens von Schlachtschweinen aus bestimmten Gebieten zur Bekampfung der Schweinepest vom 28. Juli 1995 (BAnz. S. 8369) wird aufgehoben. Artikel7 Anderung der Verordnung Ober besondere MaBnahmen bei der Bekampfung der Schweinepest bei Schlachtschweinen und Schweinefleisch § 4 Satz 2 der Zweiten Verordnung Ober besondere MaBnahmen bei der Bekampfung der Schweinepest bei Schlachtschweinen und Schweinefleisch vom 29. Mai 1995 (BAnz. S. 5989), die durch Verordnung vom 27. September 1995 (BAnz. S. 10 825) geandert worden ist, wird aufgehoben. Artikel8 Aufhebung der Verordnung Ober zusatzliche SchutzmaB­ nahmen gegen die Schweinepest beim Verbringen von Nutz- und Zuchtschweinen Die Verordnung Ober zusatzliche SchutzmaBnahmen gegen die Schweinepest beim Verbringen von Nutz- und Zuchtschweinen vom 12. Mai 1995 (BGBI. I S. 689) wird aufgehoben. Artikel9 Neubekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium tor Emahrung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Bienenseuchen­ Verordnung in der vom lnkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt­ machen. Artikel 10 lnkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der VerkOndung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 24. November 1995 Der Bundesminister tor Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert

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