Ordinance amending, inter alia, the Marine Fisheries Ordinance
Made 2008-05-08 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Fisheries and aquaculture
- Keywords
- marine fisheries, marine fishes, aquatic animals
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Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung Vom 8. Mai 2008 Es verordnen – auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5, auch in Verbindung mit Abs. 4 des Direktzahlungen-Ver pflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1766), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. April 2008 (BGBl. I S. 738) geän dert worden ist, die Bundesregierung, – auf Grund des § 9a des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Di rektzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) die Bundesregie rung, – auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und s und Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, des § 8 Abs. 1 Satz 1 sowie der §§ 15, 16 und 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein samen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations erlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie und – auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des InVeKoS Daten-Gesetzes vom 24. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1769), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. April 2008 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie – auf Grund des § 2 Nr. 2 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 217 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Artikel 1 Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), geändert durch Artikel 1 der Verord nung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die im Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung für die Betriebsprämie an gemeldeten beihilfefähigen Flächen müssen dem Betriebsinhaber am 15. Mai des Jahres, für das die Betriebsprämie beantragt wird, zur Verfügung stehen.“ b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004“ die Wörter „der Kommission vom 21. April 2004 mit Durch führungsbestimmungen zur Betriebsprämienre gelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direkt zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrar politik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt. 2. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: „§ 3b Bestimmung der Zahl der neuen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber mit gesondertem Betrag Betriebsinhaber, für die nach § 5 Abs. 1 des Be triebsprämiendurchführungsgesetzes ein gesonder ter Betrag ermittelt worden ist, erhalten mit Wirkung für das Jahr 2008 eine der nach § 5 Abs. 4b Satz 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ermittelten Hektarzahl entsprechende Zahl von Zah lungsansprüchen.“ 3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Anwendung der Vorschriften über die Stilllegung Die §§ 7 und 8 sind nicht anzuwenden, soweit durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund sol cher Rechtsakte die Verpflichtung zur Flächenstill legung ausgesetzt ist.“ 4. Abschnitt 3 wird aufgehoben. 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Dauergrünland“ ein Komma und die Wörter „für Obstplantagen sowie für Reb- und Baumschul kulturen“ eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 Satz 3 wird je weils die Angabe „§ 5 Abs. 4b“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 4c“ ersetzt. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge fügt: „(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 5 wird ab dem Jahr 2008 für die Flächen, die 1. bei der Übertragung 801Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de a) als Obstplantagen oder b) mit Reb- oder Baumschulkulturen als Dauerkulturen genutzt wurden und 2. nach dem 15. Mai 2007 mit dieser Nutzung zurückgegeben wurden oder werden, als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Be trag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprä miendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Hektarzahl dieser Flächen berechnet.“ d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Bei Beantragung von Zahlungsansprü chen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 4a einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4c des Be triebsprämiendurchführungsgesetzes ergeben den Betrages ermittelt.“ e) In Absatz 6 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach der Angabe „Absatz 4“ die Wörter „ , auch in Verbindung mit Absatz 4a,“ eingefügt. f) Absatz 9 wird aufgehoben. 6. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4b“ durch die Angabe „Abs. 4c“ ersetzt. b) Absatz 9 wird aufgehoben. 7. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 3 wird je weils die Angabe „§ 5 Abs. 4b“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 4c“ ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge fügt: „(3a) Abweichend von Absatz 3 Satz 5 wird ab dem Jahr 2008 für die Flächen, die 1. bei der Pacht oder beim Kauf a) als Obstplantagen oder b) mit Reb- oder Baumschulkulturen als Dauerkulturen genutzt wurden und 2. nach dem 15. Mai 2007 mit dieser Nutzung zurückgegeben wurden oder werden, als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Be trag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprä miendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Hektarzahl dieser Flächen berechnet.“ c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Bei Beantragung von Zahlungsansprü chen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 3a einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4c des Be triebsprämiendurchführungsgesetzes ergeben den Betrages ermittelt.“ d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) § 14 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.“ 8. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4b“ durch die Angabe „Abs. 4c“ ersetzt. b) Absatz 5 wird aufgehoben. 9. Abschnitt 4a wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2008 (BGBl. I S. 149), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung 1. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Re geln für Direktzahlungen im Rahmen der Ge meinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaft licher Betriebe und zur Änderung der Verordnun gen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/ 1999, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlasse nen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaf ten über a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsys tem, b) Stützungsregelungen für Inhaber landwirt schaftlicher Betriebe, die dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen, nach Maßgabe des Absatzes 2, c) die Durchführung und Kontrolle der Einhal tung anderweitiger Verpflichtungen nach Arti kel 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, d) den zusätzlichen Beihilfebetrag nach Arti kel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, 2. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) in der jeweils geltenden Fas sung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsys tem, b) die Durchführung und Kontrolle der Einhal tung anderweitiger Verpflichtungen nach Arti kel 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Ar tikel 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, für die in Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Stützungsregelungen nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1, 3. des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, 802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 4. des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverord nung, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1. (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b bezeichne ten Stützungsregelungen umfassen 1. die einheitliche Betriebsprämie, 2. die Beihilfe für Stärkekartoffeln, 3. die Prämie für Eiweißpflanzen, 4. die Beihilfe für Energiepflanzen, 5. die Flächenzahlung für Schalenfrüchte, 6. die Zahlung an anerkannte Hopfenerzeugerge meinschaften, 7. die Tabakbeihilfe. (3) Auf die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stüt zungsregelungen sind nur § 3 Satz 2 und 3 und § 6a anzuwenden. Die Zuständigkeit der Länder, die Durchführung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stützungsregelungen im Übrigen zu regeln, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz, die Direkt zahlungen-Verpflichtungenverordnung und das In VeKoS-Daten-Gesetz nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.“ 2. In § 2 werden a) in Absatz 1 aa) die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4“ und bb) die Angabe „§ 1 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4“ und b) in Absatz 7 die Angabe „§ 1 Abs. 1 Buchstabe a und b“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch stabe a und b“ ersetzt. 3. Dem § 3 werden folgende Sätze angefügt: „Das nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten errichtete System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen ist auch bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Rechtsakten anzuwen den. Zur Durchführung des Flächendatenabgleichs ist der in der Anlage 1 bezeichnete Flächenidentifi kator zu verwenden.“ 4. § 4 wird aufgehoben. 5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „Die zuständigen Stellen können für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster be kannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten.“ 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Elektronische Kommunikation (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zu gang eröffnet. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann eine nach dieser Verordnung angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. In diesem Fall ist bei einem elektronischen Do kument ein von der zuständigen Behörde zugelas senes Authentifizierungsverfahren zu verwenden. Die zuständigen Behörden können 1. die Verwendung einer qualifizierten elektroni schen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 3 des Sig naturgesetzes, 2. die Verwendung einer fortgeschrittenen elektro nischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 2 des Sig naturgesetzes oder 3. sonstige Authentifizierungsverfahren, die den Anforderungen an die elektronische Übermitt lung von Daten im Sinne des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommis sion vom 21. April 2004 mit Durchführungsbe stimmungen zur Einhaltung anderweitiger Ver pflichtungen, zur Modulation und zum Integrier ten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung genü gen, zulassen. § 3a Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsver fahrensgesetzes findet bei der Verwendung qualifi zierter oder fortgeschrittener elektronischer Signa turen entsprechende Anwendung. (3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektroni sches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt die Behörde dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedin gungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger gel tend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten Format oder als Schriftstück zu übermitteln. (4) Für die Übermittlung elektronischer Doku mente sowie für die Übermittlung der einem elek tronisch übermittelten Dokument beizufügenden Dokumente, die nicht elektronisch übermittelt wer den oder nicht elektronisch übermittelt werden kön nen, sind die geltenden Fristen gleichermaßen wie bei nicht elektronischer Übermittlung zu beachten.“ 7. Im Abschnitt 2 wird nach der Abschnittsbezeich nung folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Betriebsnummer Die zuständige Landesstelle teilt jedem Betriebs inhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Num mer für alle in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Stützungsregelungen zu (Betriebsnummer).“ 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Antrag ist schriftlich als Sammelantrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/ 2004 in der jeweils geltenden Fassung bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen bean tragt werden, bei der zuständigen Landesstelle einzureichen.“ 803Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Bankver bindung des Betriebsinhabers und die zur Identifizierung des Betriebsinhabers von der zuständigen Landesstelle vergebene Num mer (Betriebsnummer)“ durch die Wörter „Betriebsnummer und Bankverbindung des Betriebsinhabers“ ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe a wird aufgehoben. bbb) In Buchstabe g werden nach den Wör tern „stillgelegte Flächen im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,“ die Wörter „soweit nicht die Verpflichtung zur Flächenstill legung durch Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund solcher Rechtsakte ausge setzt ist,“ angefügt. ccc) In Buchstabe i werden nach dem Wort „Hopfenflächen,“ die Wörter „Obst plantagen, Reb- oder Baumschulkultu ren, die als Dauerkulturen genutzt wer den,“ angefügt. ddd) Nach den Wörtern „besonders zu be zeichnen“ wird das Komma durch ei nen Punkt ersetzt. cc) Nummer 3 wird aufgehoben. c) Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: „4. für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente im Sinne des § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungen verordnung Bestandteil der landwirtschaftli chen Flächen sind, soweit die Landschafts elemente nicht bereits in den dem Betriebs inhaber von der zuständigen Landesstelle vorgelegten Antragsunterlagen erfasst wor den sind,“. d) Absatz 6 wird aufgehoben. 9. In § 11 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt: „(1b) Der gesonderte Betrag nach § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ist bis zum 15. Mai 2008 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. In dem Antrag ist anzugeben, in wel chem Umfang die Flächen am 15. Mai 2007 als 1. Obstplantage oder 2. mit Reb- oder Baumschulkulturen als Dauerkulturen genutzt worden sind.“ 10. Die §§ 13a und 14 werden aufgehoben. 11. § 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wer nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat die in diesen Rechtsakten geforder ten Angaben mindestens monatlich aufzuzeich nen.“ 12. § 23a wird wie folgt gefasst: „§ 23a Anwendung des Abschnitts 4 Die §§ 17 bis 23 sind nicht anzuwenden, soweit durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund solcher Rechtsakte die Verpflichtung zur Flächen stilllegung ausgesetzt ist.“ 13. In § 23c Abs. 3 werden die Wörter „mehrjährigen Kulturen“ durch die Wörter „anderen als einjährigen Kulturen“ ersetzt. 14. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „30. Juni“ wird durch die Angabe „15. Juli“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ gestrichen. c) In Nummer 3 wird am Ende ein Komma und da nach das Wort „sowie“ eingefügt. d) Folgende Nummer 4 wird eingefügt: „4. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Vorlage der amtlichen Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut“. 15. Nach § 31 wird folgender Abschnitt 10a eingefügt: „Abschnitt 10a Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen § 31a Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen Die zuständige Landesstelle kann von einer Kür zung von Zahlungen für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Stützungsregelungen absehen, wenn 1. ein fahrlässiger Verstoß gegen die a) Grundanforderungen an die Betriebsführung oder b) Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gu tem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfü gig anzusehen ist und 2. keine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier mit dem Verstoß verbunden war.“ 16. In § 33 werden a) nach den Wörtern „und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist“ die Wörter „bei Stützungsregelungen nach § 1 Abs. 2“ eingefügt und b) die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4“ ersetzt. 17. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 3 Satz 3, § 7 Abs. 8a und § 27e Abs. 2 Nr. 2) Flächenidentifikator (16 Stellen)“. 804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Artikel 3 Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung In § 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverord nung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zu letzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Direktzahlungen“ die Wörter „oder sonstigen Stützungszahlungen“ eingefügt. Artikel 4 Änderung der Seefischereiverordnung In § 2 Abs. 2 Nr. 1 und in § 6 Nr. 1 der Seefischerei verordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), die zuletzt durch Artikel 433 der Verordnung vom 31. Okto ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „von mehr als 250 RT Bruttoraum gehalt“ durch die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 500“ ersetzt. Artikel 5 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der durch Artikel 1 bis 4 geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 8. Mai 2008 D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z H o r s t S e e h o f e r 805Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de