Skip to content
Nelum
Laws of Germany

Ordinance amending Animal Diseases Ordinances and the Marine Fisheries Ordinance

Made 2005-12-20 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Livestock, Fisheries and aquaculture
Keywords
pests/diseases, cattle, poultry, animal health, birds, fish diseases

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3499 Auf Grund – des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a bis f, des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a, des § 17h, des § 73a Nr. 1 und 3 bis 5, des § 78a Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 4a, 13, 14 und 17 und Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5 bis 7 und § 17a Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbin dung mit den §§ 18 bis 29, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Ver bindung mit § 78, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) sowie – des § 2 Nr. 1 und 2 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), § 2 geändert durch Artikel 209 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeits anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem ber 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministe rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher schutz: Artikel 1 Änderung der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung Die Rinder-Deckinfektionen-Verordnung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1307), geändert durch Artikel 5 der Ver ordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) im Samen eines Bullen oder in der Präputialspül flüssigkeit“. 2. Die Überschrift vor § 3 wird wie folgt gefasst: „2. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer Deckinfektion“. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Im Falle des Verdachts auf eine Deckinfektion hat der Tierhalter 1. die Rinder seines Bestandes unverzüglich durch einen Tierarzt auf das Vorliegen einer Deckinfekti on untersuchen zu lassen, 2. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sons tigen Standorte a) Matten oder sonstige saugfähige Bodenauf lagen (Bodenauflagen) auszulegen und b) die Bodenauflagen mit einem wirksamen Des infektionsmittel zu tränken und feucht zu hal ten, 3. sicherzustellen, dass a) die Rinder seines Bestandes nur künstlich besamt werden, b) Rinder aus dem Bestand nicht verbracht wer den, c) abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber und Nachgeburten unverzüg lich auf das Vorliegen von Erregern einer Deck infektion untersucht werden, d) die zur Samengewinnung benutzten Gerät schaften gereinigt und desinfiziert werden und e) bereits gewonnener Samen bis zu dem Zeit punkt, in dem sich der Verdacht auf eine Deck infektion als unbegründet erwiesen hat, nicht verwendet wird.“ 4. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt: „3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer Deckinfektion“. 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Ist der Ausbruch einer Deckinfektion amtlich fest gestellt, gilt § 3 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d entspre chend. Über Satz 1 hinaus hat der Tierhalter sicherzu stellen, dass Samen seuchenkranker Bullen, der nach der letzten Untersuchung auf Erreger der Deckinfek tionen mit negativem Ergebnis im Betrieb entnommen worden ist, unverzüglich unschädlich beseitigt wird.“ 6. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben. 7. In § 7 wird das Wort „Besitzer“ durch das Wort „Tier halter“ ersetzt. 8. § 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) bei einer dreimaligen, in etwa zehntägigem Abstand durchgeführten mikrobiologischen Untersuchung von Präputialspülflüssigkeit oder von Samen Erreger einer Deckinfektion nicht nachgewiesen wurden,“. Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung Vom 20. Dezember 2005 3500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 9. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) in Nummer 1 die Angabe „§ 3,“ und bb) in Nummer 2 die Angabe „§ 6 oder“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor sätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Nr. 1 Rinder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 2. entgegen § 4 nicht sicherstellt, dass Samen seuchenkranker Bullen unschädlich beseitigt wird, oder 3. entgegen § 8 Satz 2 Rinder entfernt oder be samt oder Bullen verwendet.“ Artikel 2 Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung Die Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: „4. der Bestand die Anforderungen nach Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt hat und danach a) regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei allen über zwei Jahre alten Rindern eine blut serologische Untersuchung durchgeführt wor den ist und diese Untersuchungen keine posi tiven oder wiederholt zweifelhaften Befunde ergeben haben und b) innerhalb des in Buchstabe a genannten Zeit raumes aa) keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf Leukose schließen lassen, bb) nur Rinder aus leukoseunverdächtigen Beständen in den Bestand verbracht wor den sind und cc) zum Decken nur Bullen verwendet worden sind, die in leukoseunverdächtigen Beständen stehen und nur zum Decken von Rindern aaa) aus leukoseunverdächtigen Bestän den oder bbb) aus Beständen, von denen in den letzten zwei Jahren keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf Leu kose schließen lassen, oder in denen die Leukose als erloschen oder der Verdacht auf Leukose als beseitigt gilt, verwendet werden. In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe mittels einer serologischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind.“ 2. § 4 wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten Die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver ordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2791), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen sind verpflichtet, das Auftreten der in Spalte 2 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder deren Erreger unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe des Datums der Feststellung, der betroffenen Tierarten, des betroffenen Bestandes und des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu melden.“ 2. In der Anlage wird Nummer 10 gestrichen. Artikel 4 Änderung der BHV1-Verordnung Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntma chung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2727) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 wird gestrichen. 2. In § 2b wird die Angabe „der Entscheidung 2004/450/ EG der Kommission vom 29. April 2004 über die inhaltliche Standardisierung der Anträge auf Finanz hilfe der Gemeinschaft für Programme zur Tilgung, Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen (ABl. EU Nr. L 155 S. 92, Nr. L 193 S. 71)“ durch die Angabe „des Anhangs IV der Entscheidung 2003/886/ EG der Kommission vom 10. Dezember 2003 zur Festlegung der Kriterien für die Übermittlung der An gaben gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 332 S. 53)“ ersetzt. 3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. unmittelbar oder über eine Sammelstelle ausgeführt oder nach einem anderen Mit gliedstaat verbracht werden oder“. bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „abgege ben“ die Wörter „oder entsprechend den Anforderungen nach Nummer 4 ausgeführt oder verbracht“ eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3501 b) Folgender Satz wird angefügt: „Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Rinder, die über eine Sammelstelle, auf die ausschließlich nicht BHV1 freie Rinder aufgetrieben werden, 1. zur Schlachtung verbracht werden oder 2. in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden.“ 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden aa) in Nummer 1 das Wort „wurden“ durch die Wörter „worden sind“ und bb) in Nummer 2 die Wörter „§ 2 Abs. 2a Satz 1 oder 2 geimpft wurden“ durch die Wörter „§ 2 Abs. 2a geimpft worden sind“ ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Reagenten sowie geimpfte Rinder dauerhaft zu kennzeichnen sind.“ 5. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2,“ die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 3,“ eingefügt. 6. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Übergangsvorschriften § 3 Abs. 1 Satz 3 ist mit Ablauf des 31. Dezember 2005 nicht mehr anzuwenden.“ 7. In Anlage 1 Abschnitt II Nr. 2 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst: „Für den Fall, dass der maximale Untersuchungsab stand nach Satz 1 oder 2 um bis zu drei Monate über schritten wird, ruht der Status für die Dauer von höchstens drei Monaten, bis durch eine einmalige blutserologische Untersuchung2) a) im Falle des Satzes 1 aller über 24 Monate alten Rinder, b) im Falle des Satzes 2 aller über neun Monate alten Rinder des Bestandes keine Reagenten festgestellt worden sind. Rinder im Alter von über neun Monaten aus einem Rinderbestand nach Abschnitt I Nr. 1a, ausge nommen Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung ver bracht werden oder bei denen bereits eine Kontrollun tersuchung nach Satz 2 durchgeführt worden ist, sind frühestens 14 Tage vor dem Verbringen nach Satz 1 zu untersuchen.“ 3502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1) …………………………………………………………………………………………… des ……………………………………………………………………………………… in ………………………………………… Kreis ………………………………… Land …………………………………………………………………………………… ist (sind) nach � § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a2), � § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b2) � Untersuchung mit negativem Ergebnis am ………………………………… � Rind jünger als neun Monate ohne Untersuchung, � § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c2) oder � § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d2) der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion. Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1)……………… wurde/wurden alle mit einem Impfstoff geimpft, bei dessen Herstellung ein Virus stamm verwendet wurde, der eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweist. Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen3)/zwei Monate3) nach dem Tage der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn die genannten Rinder mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind. Stempel der ……………………………………… zuständigen Behörde (Unterschrift) 1) Bei mehreren Ohrmarken sind alle Ohrmarkennummern einzeln aufzuführen. 2) Zutreffendes bitte ankreuzen. 3) Nichtzutreffendes streichen (Bescheinigungen mit zweimonatiger Gültigkeit sind nur für Rinder im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b auszustellen, die jünger als neun Monate und noch nicht untersucht worden sind).“ 8. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3503 Der Bestand (Die Bestände)1) des (der) ………………………………………………………………………………… in ………………………………………… Kreis ………………………………… Land……………………………………… ist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion. Die Zuchttiere des Bestandes sind � insgesamt nicht geimpft2), � insgesamt oder teilweise geimpft nach § 2 Abs. 1 Nr. 12). Die Masttiere des Bestandes sind � insgesamt nicht geimpft2), � insgesamt oder teilweise geimpft nach § 2 Abs. 1 Nr. 12). Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes……………………………1) erfolgte am ……………………………… Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 3 Monate3)/6 Monate3)/9 Monate3)/ 12 Monate3) nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch für den Bestand ……………………………………………1) am …………………………………… Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind. Stempel der ……………………………………… zuständigen Behörde (Unterschrift) 9. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes 1) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen. 2) Zutreffendes bitte ankreuzen. 3) Nichtzutreffendes streichen.“ 3504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 Artikel 5 Änderung der MKS-Verordnung Die MKS-Verordnung vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3857) wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und“ wird gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Satz 1 gilt im Falle des Verdachts auf Maul und Klauenseuche entsprechend mit der Maß gabe, dass die zuständige Behörde Ausnah men von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genehmigen kann.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt. 2. In § 9 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Einrichtungen zur Tierkörperbeseitigung“ durch die Wörter „Verar beitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. 3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Einrichtun gen zur Tierkörperbeseitigung“ durch die Wörter „Ver arbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/ 2002“ ersetzt. 4. In § 14 Abs. 2 werden die Nummern 3 und 3a durch folgende Nummer ersetzt: „3. kann die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere empfäng licher Arten des Betriebes anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforder lich ist,“. 5. § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: „c) nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten erschlachtet worden ist, aa) die Tiere während des Transports und in der Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten worden sind, bb) die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert worden sind und dies im Desinfektionskon trollbuch nach § 21 der Viehverkehrsverord nung eingetragen worden ist, cc) die Tiere von einer amtstierärztlichen Be scheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet worden sind, aus der sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klau enseuche untersucht worden sind, dd) die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung erneut kli nisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und ee) die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 erfüllt sind.“ 6. In § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 8 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2“ ersetzt. Artikel 6 Änderung der Schweinepest-Verordnung Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1496, 1547), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geän dert: 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter „(Virus- oder Antigennachweis)“ durch die Wörter „(Virus-, Antigen- oder Genomnachweis)“ ersetzt. 2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „derjenigen“ durch das Wort „weiterer“ ersetzt. 3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Einrichtun gen zur Tierkörperbeseitigung“ durch die Wörter „Ver arbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. 4. In § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt. 5. In § 14c Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 werden jeweils die Wör ter „einer Tierkörperbeseitigungsanstalt“ durch die Wörter „einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ ersetzt. 6. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchsta be a der Richtlinie 2001/89/EG, eine Feinreini gung und eine Schlussdesinfektion nach Maß gabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG und eine Schadnager bekämpfung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3505 3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a, ausge nommen bei Anordnung einer Notimpfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1, im Rahmen von Untersuchungen a) im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordes infektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht worden sind, b) im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vor desinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schweine pest untersucht worden sind.“ b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchsta be a der Richtlinie 2002/60/EG, eine Feinreini gung und eine Schlussdesinfektion nach Maß gabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/60/EG, eine Schadnagerbe kämpfung und, soweit erforderlich, eine Ent wesung nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG nach näherer Anwei sung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind, und 3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rah men von Untersuchungen vorbehaltlich des Satzes 2 a) im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesin fektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind, b) im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vor desinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind.“ Artikel 7 Änderung der Tollwut-Verordnung § 1 der Tollwut-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), die durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird folgt geändert: 1. In Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Verbraucherschutz“ ersetzt. 2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn eine Impfung gegen Tollwut a) im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens drei Monaten mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisie rung und längstens um den Zeitraum zurück liegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wie derholungsimpfung angibt, oder b) im Falle von Wiederholungsimpfungen die Impfungen jeweils innerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden sind, den der Impfstoff hersteller für die jeweilige Wiederholungsimp fung angibt.“ Artikel 8 Änderung der Fischseuchen-Verordnung Die Fischseuchen-Verordnung in der Fassung der Be kanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2754) wird wie folgt geändert: 1. In der Bezeichnung der Verordnung wird das Wort „Süßwasserfisch-Seuchen“ durch das Wort „Fisch seuchen“ ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb wird wie folgt gefasst: „aa) im Falle der ISA durch klinische, pathologisch anatomische oder virologische Untersuchung nach Nummer I.3. des Anhangs der Ent scheidung 2003/466/EG der Kommission vom 13. Juni 2003 mit Kriterien für die Zonenabgrenzung und die amtliche Über wachung bei Verdacht auf oder Feststellung der Infektiösen Anämie der Lachse (ABl. EU Nr. L 156 S. 61) in der jeweils geltenden Fas sung, bb) im Falle der IHN oder VHS durch virologi sche Untersuchung nach Teil II des Anhangs der Entscheidung 2001/183/EG der Kom mission vom 22. Februar 2001 zur Festle gung der Probenahmepläne und Diagnose verfahren zur Erkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen und zur Aufhe bung der Entscheidung 92/532/EWG (ABl. EG Nr. L 67 S. 65) in der jeweils geltenden Fassung festgestellt ist,“. b) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Süßwasser fischen“ durch das Wort „Fischen“ ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wer einen Fischhaltungsbetrieb unterhält, hat dies bei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Mitteilung folgender Angaben anzuzeigen: 1. Bezeichnung, 3506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 2. Name und Anschrift des Betreibers, 3. Lage und Größe, 4. gehaltene Fischarten, 5. Betriebsart, 6. Wasserversorgung.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die zuständige Behörde erfasst die an gezeigten Fischhaltungsbetriebe nach Absatz 1 unter Erteilung einer Registriernummer und legt hierüber ein Register an. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des Fischhaltungsbetriebes vorgesehenen amt lichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüs selverzeichnisses sowie einer vierstelligen Be triebsnummer gebildet.“ c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wer einen Fischhaltungsbetrieb mit Fischen, die für ISA, IHN oder VHS empfänglich sind, unter hält, hat ein Register zu führen, in das mindestens folgende Angaben einzutragen sind: 1. alle Zugänge an Fischen unter Angabe der Daten der Anlieferung, der Fischart, der Stück zahl oder des Gewichts, der Fischgröße, der Herkunft und des Zulieferers, 2. alle Abgänge an Fischen unter Angabe der Versanddaten, der Fischart, der Stückzahl oder des Gewichts, der Fischgröße und des Empfängers, 3. die festgestellte Mortalität.“ 4. In § 2a Satz 1 werden a) das Wort „Süßwasserfischen“ durch das Wort „Fischen“ und b) jeweils das Wort „Süßwasserfische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt. 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Süßwasserfische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Transport“ die Wörter „von Fischen“ eingefügt. b) In Absatz 3 wird das Wort „Süßwasserfische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt. 6. In § 4 wird das Wort „Süßwasserfischen“ durch das Wort „Fischen“ ersetzt. 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die zuständige Behörde kann die Einrichtung für die Untersuchung nach Satz 1 bestimmen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor derlich ist.“ b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Süßwasser fische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) in den Nummern 2, 3 und 6 jeweils das Wort „Süßwasserfische“ durch das Wort „Fische“ und bb) in Nummer 4 das Wort „Süßwasserfischen“ durch das Wort „Fischen“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Süßwasser fische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt. 9. In § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 Satz 1 und Nr. 3 und § 10 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 wird jeweils das Wort „Süßwasserfische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt. 10. Nach § 8 wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 8a Schutzzonen (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus bruchs der ISA amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den betroffenen Fischhaltungsbetrieb 1. nach Maßgabe der Nummer I.4.4.1. des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG als Schutzzone oder, 2. im Falle des Verdachts des Ausbruchs, nach Maßgabe der Nummer I.4.4.2. des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG als befristete Schutz zone fest. Die in der Schutzzone oder der befristeten Schutzzone gelegenen Betriebe 1. sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf ISA zu untersuchen und 2. unterliegen der behördlichen Beobachtung. Fische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem in der Schutzzone oder der befristeten Schutzzone gelegenen Betrieb verbracht werden. (2) Der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes hat der zuständigen Behörde 1. im Abstand von 14 Tagen die Zahl der verendeten Fische sowie 2. jede erhebliche Zunahme der Verluste von Fischen anzuzeigen. In den nach Absatz 1 Satz 1 festge legten Schutzzonen führt die zuständige Behörde ferner unter Berücksichtigung der Nummern I.6.1. und I.6.2. in Verbindung mit Nummer II des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG ein Überwachungs programm durch, nach dem in den in der Schutzzone gelegenen Fischhaltungsbetrieben jährlich mindes tens zwölf amtliche Kontrollen und in den in der be fristeten Schutzzone gelegenen Fischhaltungsbetrie ben jährlich mindestens sechs amtliche Kontrollen vorgenommen werden. (3) Die zuständige Behörde kann ferner Gebiete außerhalb der Schutzzonen nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der Nummer I.4.4.3. des Anhangs der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3507 Entscheidung 2003/466/EG als Überwachungszone festlegen. In diesem Fall werden in den in der Über wachungszone gelegenen Fischhaltungsbetrieben jährlich mindestens sechs amtliche Kontrollen durchgeführt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.“ 11. § 17 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1, 1a und 2 wird jeweils das Wort „Süßwasserfische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden aa) das Wort „Süßwasserfischen“ durch das Wort „Fischen“ und bb) die Angabe „92/532/EWG“ durch die Anga be „2001/183/EG“ ersetzt. 12. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „gemäß den §§ 7 bis 11“ durch die Angabe „nach den §§ 7, 8 und 9 bis 11“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 6 ersetzt: „(2) Die IHN, die VHS oder die ISA gelten als erloschen, wenn 1. alle Fische des Fischhaltungsbetriebes oder von Teilen des Fischhaltungsbetriebes, die epidemiologisch eine Einheit bilden, verendet oder getötet oder entfernt worden sind, 2. die Desinfektion des Fischhaltungsbetriebes oder von Teilen des Fischhaltungsbetriebes, die epidemiologisch eine Einheit bilden, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt worden ist und, 3. im Falle der ISA, mindestens sechs Monate nach Abschluss der Desinfektion nach Num mer 2 vergangen sind. (3) Die zuständige Behörde hebt die Festle gung als Schutzzone nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf, wenn die Voraussetzungen nach Nummer I.5.2. Satz 1 des Anhangs der Entscheidung 2003/466/ EG vorliegen. Die Aufhebung erfolgt mit der Maß gabe, dass § 8a Abs. 3 Satz 2 in dem Gebiet, das als Schutzzone festgelegt war, anzuwenden ist. (4) Die zuständige Behörde hebt die Festle gung als befristete Schutzzone nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf, wenn der Verdacht des Aus bruchs der ISA beseitigt ist oder sich als unbe gründet erwiesen hat. (5) Die zuständige Behörde hebt die Festle gung als Überwachungszone nach § 8a Abs. 3 Satz 1 sowie angeordnete Maßgaben nach Absatz 3 Satz 2 frühestens zwei Jahre nach Auf hebung der Schutzzone auf. (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommen Fischhaltungs betriebe.“ c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7. 13. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2“ die Angabe „ , § 8a Abs. 1 Satz 3“ und bb) in Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1“ die Angabe „ , § 8a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 1“ die Angabe „oder § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ eingefügt. bb) In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4“ die Angabe „ , § 8a Abs. 1 Satz 3“ eingefügt sowie jeweils das Wort „Süßwasserfische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt. cc) In Nummer 6a wird das Wort „Süßwasser fische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt. Artikel 9 Änderung der Psittakose-Verordnung Die Psittakose-Verordnung in der Fassung der Be kanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Ausbruch der Psittakose, wenn bei einem Papagei oder Sittich Chlamydophila psittaci festgestellt worden ist; 2. Verdacht des Ausbruchs der Psittakose, wenn das Ergebnis der klinischen und pathologisch anatomischen Untersuchung den Ausbruch der Psittakose befürchten lässt.“ 2. § 2 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Züchtervereine teilen dem Zentralverband oder dem Bundesverband vierteljährlich mit, an welches Mitglied sie Fußringe mit welcher Nummer abgegeben haben.“ Artikel 10 Änderung der Bienenseuchen-Verordnung Dem § 1a der Bienenseuchen-Verordnung in der Fas sung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) werden folgende Sätze angefügt: 3508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 „Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Bienen haltungen unter Erteilung einer Registernummer und legt hierüber ein Register an. Die Registernummer ist zwölf stellig und wird aus der für die Gemeinde der Bienenhal tung vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelli gen Betriebsnummer gebildet.“ Artikel 11 Änderung der Geflügelpest-Verordnung Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2746) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Hühner,“ das Wort „Laufvögel,“ eingefügt. 2. § 6 wird gestrichen. 3. Nach § 8b wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 8c (1) Wer 1. mehr als 100 Hühner, Truthühner, Perlhühner, Reb hühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse oder 2. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse gewerbs mäßig zur Zucht nicht ausschließlich in Ställen hält, hat die Tiere des Bestandes jeweils im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai und vom 15. Oktober bis 15. Dezember eines jeden Jahres nach Maßgabe des Absatzes 2 auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersu chen zu lassen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde Untersuchungen nach Maßgabe des Absat zes 2 für kleinere als die in Satz 1 Nr. 1 genannten Geflügelhaltungen anordnen, sofern dies aus Grün den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. (2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind 1. bei Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhüh nern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und 2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand serologisch in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. (3) Der Besitzer des Geflügelbestandes hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Nachweis des Influenza-A-Virus mitzuteilen. Ferner hat er die Ergeb nisse der Untersuchungen nach Absatz 2 mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind. (4) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhüh ner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebendes Wassergeflügel, Küstenvögel und Möwen nicht zugänglich sind.“ 4. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „§ 8 Abs. 2,“ die Angabe „§ 8c Abs. 1 Satz 2“ eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. entgegen § 2 Abs. 3 oder § 8c Abs. 3 Satz 2 ein Register, eine Aufzeichnung oder das Ergebnis einer Untersuchung nicht, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,“. bb) Nach Nummer 14 werden folgende Num mern 14a, 14b und 14c eingefügt: „14a. entgegen § 8c Abs. 1 Satz 1 das dort genannte Geflügel nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 14b. entgegen § 8c Abs. 3 Satz 1 eine Mittei lung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 14c. entgegen § 8c Abs. 4 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Geflügel nur an den dort genannten Stellen gefüttert wird,“. Artikel 12 Änderung der Brucellose-Verordnung Die Brucellose-Verordnung in der Fassung der Be kanntmachung vom 28. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1821), zuletzt geändert durch Artikel 370 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geän dert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Besitzer von über 24 Monate alten Rin dern ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anwei sung der zuständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jahren mittels einer blutserolo gischen Untersuchung nach Anhang C der Richt linie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rin dern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersuchen zu lassen. In Beständen, die mindes tens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnah me der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe im Abstand von längstens zwei Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben Monaten vorgenommenen serologischen Untersuchungen der Einzel-, Kan nen- oder Tankmilch untersucht worden sind.“ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3509 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Der Besitzer von über 24 Monate alten Rindern hat Aborte während des letzten Drittels der Trächtigkeit einschließlich der Nachgeburten auf Brucellose untersuchen zu lassen.“ 2. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt. c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei allen über zwei Jahre alten Rindern eine blut serologische Untersuchung durchgeführt wor den ist und diese Untersuchungen keine posi tiven Befunde ergeben haben. In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milch kühen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnahme der Untersu chung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe mittels einer serologischen Untersu chung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind.“ 3. § 23 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a oder 3 Tiere oder Aborte nicht, nicht richtig oder nicht in dem vorgeschriebenen Abstand untersuchen lässt,“. Artikel 13 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit Die Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1997 (BGBl. I S. 2701, 1998 I S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 372 der Verordnung vom 29. Okto ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt. 2. Nach § 1 wird folgender Abschnitt Ia eingefügt: „Ia. Freiheit von Aujeszkyscher Krankheit § 2 Zur Aufrechterhaltung des Status als frei von Aujeszkyscher Krankheit geltendes Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind die Untersuchungen nach Anlage 2 vorzunehmen.“ 3. In § 3a Satz 1 werden nach den Wörtern „untersuchen zu lassen“ die Wörter „ , soweit der Bestand nicht frei von Aujeszkyscher Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 2 ist“ angefügt. 4. In § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt. 5. Die bisherige Anlage wird Anlage 1. 3510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 6. Nach der neuen Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt: „Anlage 2 (zu § 2) Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status des Gebiets Deutschlands als frei von der Aujeszkyschen Krankheit 1. In Zuchtbeständen werden jährlich Stichprobenuntersuchungen durchgeführt, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 0,2 vom Hundert befallene Be stände zu erkennen (Kontrolluntersuchungen). Die Untersuchung in den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Beständen ist nach folgendem Schlüssel vorzunehmen: 1 – 20 Zuchtsauen alle Tiere 21 – 25 Zuchtsauen 20 Tiere 26 – 100 Zuchtsauen 25 Tiere 101 und mehr Zuchtsauen 30 Tiere Hierbei sind, soweit möglich, jeweils Zuchtsauen aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von diesen vorzugsweise Zuchtsauen mit gestörtem Allgemeinbefinden, Fruchtbarkeitsstörungen oder Totgeburten zu untersuchen. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung mindes tens eines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; in Beständen bis zu 10 Zuchtsauen kann die Untersuchung der Sauen auch durch die Untersuchung anderer Nachzuchttiere ersetzt werden. Auf die Zahl zu untersuchender Sauen können Untersuchungen von Zuchtsauen oder von deckfähigen Jungsauen oder von Jungebern des Bestandes auf Aujeszkysche Krankheit angerechnet werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden. 2. Nummer 1 gilt entsprechend für Zuchtschweine in Aufzuchtbetrieben und Besamungsstationen. 3. In gemischten Beständen oder Mastbeständen werden jährlich Stichprobenuntersuchungen durchgeführt, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,2 vom Hundert befallene Bestände zu erkennen. Die Untersuchung in den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Beständen ist nach folgendem Schlüssel vorzunehmen: 1 - 10 Mastschweine alle Tiere, jedoch maximal 8 Tiere 11 - 20 Mastschweine 10 Tiere 21 - 30 Mastschweine 11 Tiere 31 – 60 Mastschweine 12 Tiere 61 – 200 Mastschweine 13 Tiere 201 und mehr Mastschweine 14 Tiere Hierbei sind, soweit möglich, jeweils Mastschweine aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von diesen vorzugsweise Mastschweine mit gestörtem Allgemeinbefinden zu untersuchen. Auf die Zahl zu untersu chender Mastschweine können Untersuchungen von Mastschweinen des Bestandes auf Aujeszkysche Krank heit angerechnet werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden. Die Blut probenentnahmen können auch am Schlachthof erfolgen. Nummer 1 gilt entsprechend für Zuchtschweine in gemischten Beständen.“ Anzahl der zu untersuchenden Mastschweine pro Bestand Anzahl der Mastschweine pro Bestand Anzahl der zu untersuchenden Zuchtsauen pro Bestand bei jeder Kontrolluntersuchung Anzahl der Zuchtsauen pro Bestand Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3511 Artikel 14 Änderung der Sperrbezirksverordnung In § 2 Abs. 2 der Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli 1987 (BGBl. I S. 1710), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver ordnung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 433) geändert wor den ist, wird die Angabe „§ 14 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3“ ersetzt. Artikel 15 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2764) wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 9b wird das Wort „Enzootische“ durch das Wort „Epizootische“ ersetzt. 2. Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 einge fügt: „14. Koi Herpesvirus-Infektion der Karpfen,“. Artikel 16 Änderung der Seefischereiverordnung Die Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 394 der Verord nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Der Nachweis der Motorenstärke wird durch eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds erbracht.“ 2. Der Anlage 3 wird in der Spalte „Ostsee“ das Wort „Tarnewitz“ angefügt. Artikel 17 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 16 geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 20. Dezember 2005 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z H o r s t S e e h o f e r

Ordinance amending Animal Diseases Ordinances and the Marine Fisheries Ordinance · Nelum