Ordinance amending Animal Diseases Ordinances and amending the Meat Labelling Ordinance
Made 2000-12-21 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Livestock, Food and nutrition, Fisheries and aquaculture
- Keywords
- pests/diseases, swine, animal health, marine fishes, freshwater fishes, fish diseases, aquatic animals, packaging/labelling, meat
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1879 Verordnung zur Anderung der Tollwut-Verordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften sowie zur Anderung der Rindfleischetikettierungsverordnung*)**) Vom 21. Dezember 2000 Das Bundesministerium fur Ernahrung, Landwirtschaft u11d Forsten verordnet auf Grund des§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc sowie des§ 73aSatz 1 und 2 Nr. 1, jeweils in Verbi11du11g mit § 79b, des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbi11du11g mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 7, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 17, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19, § 20 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 und 24 Abs. 1, §§ 26 und 27 Abs. 1 und 3, §§ 28 und 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchen gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBI. IS. 2038) sowie auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 3 des Rind fleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBI. I S. 380) in Verbindung mit Artikel 56 des Zu sta11digkeitsa11passungs-Gesetzes vom 18. Marz 1975 (BGBI. I S. 705) und dem Orga11isatio11serlass vom 27. Oktober 1998 (BGBI. I S. 3288) im Ei11vernehme11 mit den Bu11desmi11isterie11 fur Gesundheit und fur Wirtschaft und Technologie sowie '") Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betretfend die tierseuchenrechtlichsn Vorschritten fur die Vermarktung von Tisren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABI. EG Nr. L 46 S. 1 ). 2. Richtlinie 2000/15/EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000 zur Anderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim inner gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindem und Schweinen (ABI. EG Nr. L 105 S. 34), 3. Richtlinie 2000/27 /EG des Rates vom 2. Mai 2000 zur Anderung der Richtlinie 93/53/EWG zur Festlegung von MindestmaBnahmen der Gemeinschaft zur Bekampfung bestimmter Fischseuchen (ABI. EG Nr. L 114 S. 28). ") Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1 998 iiber ein lnformations verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften fur die Dienste der lnformationsgesellschaft (ABI. EG Nr. L 204 S. 37). geandert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABI. EG Nr. L 217 S. 1 8), sind beachtet word en. auf Grund des§ 4 Abs. 6 des Ri11dfleischetikettieru11gs gesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBI. I S. 380) in Ver bindung mit Artikel 56 des Zusta11digkeitsa11passungs Gesetzes vom 18. Marz 1975 (BGBI. IS. 705) und dem Orga11isatio11serlass vom 27. Oktober 1998 (BGBI. I S. 3288) im Ei11vernehme11 mit den Bu11desmi11isterien fur Gesundheit, fur Wirtschaft und Technologie und der Finanzen: Artikel 1 Anderung der Tollwut-Verordnung Die Tollwut-Verord11u11g vom 23. Mai 1991 (BGBI. I S. 1168) wird wie folgt geandert: 1. § 1 wird wie folgt geandert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Ausbruch der Tollwut, wenn diese durch viro logische U11tersuchu11g nach einem in den vom Bu11desmi11isterium fur Ernahrung, Landwirt schaft und Forsten im Bu11desa11zeiger beka1111t gemachten Arbeitsa11leitu11ge11 zur Labor diagnostik von a11zeigepflichtige11 Tierseuchen (BAnz. Nr. 172a vom 12. September 2000) be schriebenen Untersuchungsverfahren festge stellt worden ist;". b) Num mer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. wirksamer lmpfschutz bei Hunden und Katzen, wenn eine lmpfung gegen Tollwut a) im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter van mindestens drei Monaten min destens 30 Tage nach Abschluss der Grund immunisierung und langstens zwolf Monate zuruckliegt oder 1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Tei I I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 b) im Falle einer Wiederholungsimpfung langs te11s zwolf Mo11ate 11ach vora11gega11ge11er Tollwutschutzimpfung durchgefuhrt worden ist u11d la.11gste11s zwolf Mo11ate zuruckliegt." 2. In§ 5 Satz 1 werde11 die Worte ,,uber drei Mo11ate alte" gestriche11. 3. § 8 wird wie folgt gea.11dert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) 1st der Ausbruch oder der Verdacht des Aus bruchs der Tollwut bei ei11em Haustier oder ei11em wild lebe11den Tier amtlich festgestellt worden u11d kann im Falle der amtlichen Feststellu11g des Aus bruchs der Tollwut bei ei11em Haustier ei11e l11fektio11 in diesem Gebiet auf Grund epizootiologischer Nachforschunge11 nicht ausgeschlosse11 werden, so erklart die zusta.11dige Behorde u11ter Beruck sichtigung der ortlichen Gegebenheiten ei11 Gebiet mit einer Flache von mindestens 5 000 Ouadratkilo meter oder mit ei11em Radius vo11 mi11deste11s 40 Kilometer um die Tierhaltu11g die Abschuss-, Totungs- oder Fundstelle zum gefahrdeten Bezirk u11d gibt dies 6ffe11tlich beka1111t. Im Falle der amtli chen Feststellung des Ausbruchs oder des Ver dachts des Ausbruchs der Tollwut bei Fledermau sen giltAbsatz 4." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefugt: ,,(4) 1st der Ausbruch oder der Verdacht des Aus bruchs der Tollwut bei ei11er Fledermaus amtlich festgestellt worde11, so ka1111 die zusta.11dige Be horde das betreffende Gebiet nach MaBgabe des Absatzes 1 Satz 1 zum gefahrdete11 Bezirk erklare11. Die Erklaru11g ist 6ffe11tlich beka1111t zu gebe11. Die Absatze 2 und 3 gelten entspreche11d." 4. Die Uberschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst: ,,Behordliche Beobachtung". 5. § 12 wird wie folgt gea.11dert: a) Die Absatze 1 u11d 2 werden durch folgende Ab satze ersetzt: ,,(1) 1st der Ausbruch der Tollwut bei einem Fuchs amtlich festgestellt worden oder liegen sonst ge sicherte A11haltspu11kte dafur vor, dass die Tollwut durch den Fuchs verbreitet wird, ord11et die zu standige Behorde eine verstarkte Bejagung, orale lmmunisierung und die Untersuchung der Fuchse nach Anlage 1 und 2 an, weI1I1 1. ei11 Gebiet zum gefahrdeten Bezirk nach § 8 Abs. 1 erklart worden ist oder 2. ei11e Ei11schleppu11g der Tollwut in ei11 tollwut freies Gebiet zu befurchte11 ist. Der Jagdausubungsberechtigte ist zur verstarkten Bejagung und zur Mitwirkung bei der Auslegung der lmpfkoder im Rahmen der oralen lmmunisierung im Falle einer behordlichen Anordnung nach Satz 1 verpflichtet. (2) Die zustandige Behorde bestimmt ein Gebiet mit einer Flache von mindestens 5 000 Quadratkilo meter als tollwutfrei, wenn uber einen Zeitraum von mindestens vier Jahren oder uber einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nach Aufhebung von SchutzmaBregeln nach § 14 1. Tollwut amtlich nicht festgestellt worden ist, 2. keine orale lmmunisierung der Fuchse durch gefuhrt worde11 ist u11d 3. Fuchse 11ach Anlage 1 u11tersucht worde11 si11d. Ein Gebiet gilt auch da1111 im Si1111e vo11 Satz 1 als tollwutfrei, wenn abweichend von Satz 1 Nr. 1 der Ausbruch der Tollwut bei Fledermausen oder Haustieren amtlich festgestellt worden ist und bei Haustieren eine I nfektion in diesem Gebiet auf Grund epizootiologischer Nachforschu11ge11 aus geschlosse11 werde11 ka1111. (3) Den Zeitraum und das Gebiet, in denen die orale lmmu11isieru11g nach Absatz 1 durchzufuhren ist, die Art der lmpfkoderauslage, die lmpfstrategie, die Anzahl der lmpfkoder und den Abschluss der lmpfmaB11ahme11 bestimmt die zusta.11dige oberste La11desbehorde im Be11ehme11 mit der Bu11des forschu11gsa11stalt fur Viruskrankheiten der Tiere; dabei sind die Epizootiologie der Seuche u11d die landschaftsstrukturellen Gegebenheiten zugrunde zu legen." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 6. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Aufhebung der SchutzmaBregeln (1) Die zustandige Behorde hebt SchutzmaBregeln auf, die sie wegen des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Tollwut bei ei11em Haustier a11 geord11et hat, we1111 die Tollwut bei Haustiere11 er loschen ist oder der Verdacht auf Tollwut bei Haus tieren beseitigt ist oder sich als unbegrundet erwiese11 hat. Die Tollwut bei Haustiere11 gilt als erloschen und der Verdacht auf Tollwut bei Haustieren gilt als beseitigt, we1111 die seuche11kra11ke11 Haustiere oder seuche11verdachtige11 Hunde und Katzen vere11det oder getotet worden sind, die toten Tiere unschadlich beseitigt worde11 sind und die Desinfektion nach nahe rer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgefuhrt und von ihm abgenommen worden ist. (2) Die zustandige Behorde hebt SchutzmaBregel11 auf, die sie wege11 des Ausbruchs der Tollwut oder des Verdachts des Ausbruchs der Tollwut bei einem wild lebe11de11 Tier a11geord11et hat, we1111 die Tollwut bei wild lebenden Tieren erloschen ist oder der Verdacht auf Tollwut bei wild lebenden Tieren beseitigt ist oder sich als u11begru11det erwiese11 hat. Die Tollwut bei wild lebenden Tieren gilt als erloschen, wenn in dem gefahrdeten Bezirk 1. uber ei11e11 Zeitraum vo11 mi11deste11s zwei Jahre11 keine orale I mmunisierung der Fuchse durch gefuhrt, wahrend dieser Zeit Tollwut amtlich nicht festgestellt und eine Untersuchung von Fuchsen nach Anlage 1 durchgefuhrt worden ist oder 2. uber einen Zeitraum von mindestens drei Jahren die orale lmmunisierung der Fuchse durchgefuhrt, wahrend dieser Zeit Tollwut amtlich nicht fest gestellt und eine Untersuchung von Fuchsen nach Anlage 1 und 2 durchgefuhrt worden ist." 7. In § 15 Abs. 2 Nr. 3 werden nach der Angabe ,,§ 5 Satz 1" die Worte ,,uber drei Monate alten" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1881 8. DerVerordnung werden folgende Anlagen angefi..igt: ,.Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 14 Abs. 2 Satz 2) Untersuchung von Fuchsen auf Tollwut 1. Stichprobenumfang Es mi.lssen jahrlich mindestens acht Fi.lchse pro 100 km2 untersucht werden. 1st in einem Gebiet i.lber einen Zeitraum von mindestens vier Jahren Tollwut amtlich nichtfestgestellt worden, ka1111 die U11tersuchu11gsdichte auf we11igste11s vier Fi.lchse pro 100 km2 reduziert werden. 2. Auswahlkriterien a) Alie vere11dete11, kra11ke11, verhalte11sgestbrte11 oder anderweitig auffalligen Fi.lchse sind in die Untersuchung einzubeziehen. b) Die Stichproben sind auf das gesamte Einzugsgebiet, auf die flachenanteilige Beteiligung aller Gemeinden oder auf die Jagdbezirke zufallig zu verteilen. c) In Zeiten erhbhter Exposition (Ranz, Raubmi.lndigkeit) hat eine verstarkte Beprobung verendeter, kranker und verhaltensauffalliger Fi.lchse zu erfolgen. Anlage2 (zu § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Nr. 2) Untersuchung von Fuchsen zur Kontrolle des lmpferfolges 1. Stichprobenumfang In einem Gebiet mit einer Flache von mindestens 5 000 km2 oder mit einem Radius von mindestens 40 km um die Abschuss-, Tbtungs- oder Fundstelle mi.lssen bei einer statistischen Sicherheit von 95 % und einer angenomme11e11 lmmu11isieru11gsrate voI1 70 % bei einer Schatzgenauigkeit von 5 % jahrlich 323 Fi.lchse unter sucht werden. 2. Auswahlkriterien a) Die Stichproben sind auf das gesamte U11tersuchu11gsgebiet gleichma.Big zu verteilen. b) Die Stichproben sind zufallig auszuwahlen, wobei in einem Zeitraum von vierWochen nach der Kbderauslage keine Stichproben erfolgen und Jungfi..ichse bis zur Herbstauslage nicht untersucht werden sollten, sofern nicht spezielle U11tersuchu11gsprogramme durchgefi..ihrt werden. Im Falle einer U11tersuchu11g auf Grund eines speziellen Untersuchungsprogramms sind die Jungfi..ichse altersma.Big zu kennzeichnen." Artikel 2 A.nderung der Geflugelpest-Verordnung Die Gefli.lgelpest-Verordnung in der Fassung der Be ka1111tmachung vom 21. Dezember 1994 (BGBI. I S. 3930), zuletzt geandert durch Artikel 4a der Verord11u11g vom 18. April 2000 (BGBI. IS. 531), wird wie folgt geandert: 1. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefi.lgt: ,,§17a Wird bei Hausgeflugel in einem Betrieb oder sonstigen Standort durch virologische Untersuchung Influenza-A-Virus mit einem intravenbsen Pathogeni tatsindex in sechs Wochen alten Huhnern von weniger als 1,2 festgestellt, so kann die zustandige Behorde, wenn dies aus Grunden der Seuchenbekampfung erforderlich ist, anordnen, dass 1. der Besitzer Geflugel in einem geschlossenen Stall abzusondern hat, 1 a. Gefli.lgel, das entgegen Nummer 1 nicht in einem geschlossenen Stall abgesondert werden kann, zu tbten und unschadlich zu beseitigen ist, 2. die Sta.lie oder sonstigen Standorte, in denen sich Geflugel befindet, nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Perso11e11, von Tierarzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden di.lrfen und sich die genannten Personen nach Verlassen der Sta.lie oder sonstiger Standorte sofort zu reinigen und zu desinfizieren haben, 3. Geflugel weder in den Betrieb oder den sonstigen Standort verbracht noch aus dem Betrieb oder dem sonstigen Standort entfernt werden dart, 4. das Geflugel getotet wird, 5. der Besitzer verendetes und getbtetes Geflugel so aufzubewahren hat, dass es vor auBeren Ein flussen geschutzt ist und Menschen und Tiere 1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Tei I I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 nicht mit ihm in Beruhrung kommen konnen, und einschlieBlich der Eier - unschadlich beseitigen lasst. Daruber hinaus kann die zustandige Behorde im Falle ei11es A11stecku11gsverdachts 11ach Satz 1 1. ei11e11 Sperrbezirk entspreche11d § 15 Abs. 1 oder ei11 Beobachtu11gsgebiet e11tspreche11d § 16 Abs. 1 festlege11, 2. die ill a) § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1, b) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 4 Satz 1 sowie in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 u 11d 3, Satz 2 undAbs. 4, c) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 u11d Abs. 4 Satz 2 vorgesehe11e11 MaB11ahme11 e11tspreche11d a11ord11e11 und 3. Aus11ahme11 e11tspreche11d § 15 Abs. 3 oder § 16 Abs. 3 genehmigen, weI111 dies in den Fallen der Nummer 1 u11d 2 aus Grunden der Seuchenbekampfu11g erforderlich oder im Falle der Nummer 3 mit der Seuche11bekampfu11g verei11bar ist. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 u11d § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gelte11 im Falle ei11er Festlegu11g 11ach Satz 2 Nr. 1 e11tspreche11d." 2. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geandert: a) In Nummer 1 werden aa) nach der Angabe ,,§ 15 Abs. 3," die Angabe ,,auch in Verbi11du11g mit § 17a Satz 2 Nr. 3,", bb) nach der Angabe ,,§ 16 Abs. 3," die Angabe ,,auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3," ei11gefugt. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. einer vollziehbare11 A11ord11ung 11ach § 5 Abs. 4, §§ 8, 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 1 a,§ 17 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 17a Satz 1 oder 2 Nr. 2 Buchstabe b". Artikel 3 Anderung der Viehverkehrsverord nung Die Viehverkehrsverord11u11g in der Fassu11g der Be ka1111tmachu11g vom 18. April 2000 (BGBI. IS. 546), gea11 dert durch § 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2000 (BGBI. I S. 1635), wird wie folgt geandert: 1. In der Angabe zu Abschnitt 10c in der lnhaltsubersicht, in der Uberschrift vo11 Absch11itt 1 0c, in § 24d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 24h Abs. 1 und § 24i Abs. 2 werden jeweils die Worte ,,Verord11u11g (EG) Nr. 820/97" durch die Worte ,,Verordnung (EG) Nr. 1760/2000" ersetzt. 2. In§ 24b Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten ,,unter Angabe" die Worte ,,seines Namens, seiner Anschrift und" eingefugt. 3. In§ 24d Abs. 1 und § 25 Abs. 3 wird jeweils die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einfuhrung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und uber die Etiket tierung von Rindfleisch u11d Ri11dfleischerzeug11isse11 (ABI. EG Nr. L 117 S. 1)" durch die Angabe ,,Verord 11u11g (EG) Nr. 1760/2000 des Europaische11 Parla me11ts u11d des Rates vom 17. Juli 2000 zur Ei11fuhru11g eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung VOil Ri ndern Ulld uber die Etikettierung VOil R i11dfleisch und Ri11dfleischerzeug11isse11 sowie zur Aufhebung der Verord11u11g (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABI. EG Nr. L 204 S. 1 )" ersetzt. 4. Dem § 24d wird folgender Absatz 6 angefugt: ,,(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die Ohrmarken 11icht oh11e Genehmigu11g der zusta11di ge11 Behorde vom Tierkorper e11tferne11 oder e11tferne11 lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Ri11des." 5. Dem § 24g Abs. 1 wird fol gender Satz a11gefugt: ,,Zusatzlich zu den A11gabe11 11ach Satz 1 hat der Tier halter im Falle des Zugangs eines zuerst in seinen Bestand aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachten oder aus ei11em Drittla11d ei11gefuhrte11 Ri11des das Urspru11gsla11d a11zuzeige11; dies gilt auch im Falle des Zugangs eines Rindes, das zur unmittelbaren Schlach tu11g aus einem Drittla11d eingefuhrt worden ist und nach Artikel 4 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 11icht geke1111zeich11et werde11 muss." 6. Dem § 24h wird folge11der Absatz 5 angefugt: ,,(5) Nach der Verendung oder Tatung ei11es Rindes hat der Tierhalter dem nach § 4 der Tierkorperbesei tigu11gsanstalte11-Verord11u11g Beseitigungspflichtigen oder ei11em vo11 diesem Beauftragte11 den Ri11derpass oder das Begleitpapier bei Obergabe des Tierkorpers zu ubergeben. Der Beseitigungspflichtige oder der von diesem Beauftragte ist als Ubernehmer im Rinderpass oder im Begleitpapier einzutragen u11d hat den Rinder pass oder das Begleitpapier i1111erhalb vo11 sieben Tagen nach Annahme des Tierkorpers an die zustan dige Behorde oder ei11e von dieser beauftragten Stelle zuruckzusenden. Im Falle einer Hausschlachtung bleibt Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 der Verord11u11g (EG) Nr. 1760/2000 u11beruhrt." 7. § 25 Abs. 2 wird wie fol gt gea11dert: a) Nach Nummer 18 wird folge11de Nummer 18a ei11 gefugt: ,,18a. ohne Ge11ehmigu11g 11ach § 24d Abs. 6 Satz 1 eine Ohrmarke entfernt oder entfernen lasst,". b) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 20a ein gefugt: ,,20a. entgegen § 24h Abs. 5 Satz 1 einen Rinder pass oder ein Begleitpapier nicht oder nicht rechtzeitig ubergibt,". Artikel4 Anderung der Schweinepest-Verordnung In § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Schweinepest Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1999 (BGBI. I S. 1044), die durch Artikel 6 der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1883 Verordnung vom 18. April 2000 (BGBI. I S. 531) geandert worden ist, wird nach der Angabe ,.14a Abs. 2 Nr. 4" die Angabe ,,oder Abs. 4" eingefi..igt. Artikel5 A.nderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikulare Schweinekrankheit Die Verord11u11g zum Schutz gegen die Vesikulare Schweinekrankheit vom 4. Marz 1994 (BGBI. IS. 433) wird wie folgt geandert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,.§ 1 Begriffsbestimmungen Im Si1111e dieser Verordnung liegen vor 1. Ausbruch der Vesikularen Schwei11ekra11kheit, wenn diese durch a) virologische Untersuchung oder b) serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epidemiologischen Anhalts pu11kte11 nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG der Kommission vom 4. Juli 2000 zur Festlegung von Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien fi..ir die Auswertung der Ergebnisse von Laboruntersuchungen zur Bestatigung und Diffe rentialdiagnose der vesikularen Schweinekrankheit (ABI. EG Nr. L 167 S. 22) in der jeweils gelte11de11 Fassung nachgewiesen wird; 2. Verdacht des Ausbruchs der Vesikularen Schweine krankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Unter suchung oder der serologischen Untersuchung nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG den Ausbruch der Vesikularen Schweinekrankheit befi..irchten lasst." 2. § 14 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach den Worten ,,Vesikularen Schwei11ekra11kheit" die Worte ,.nach dem A11ha11g der E11tscheidu11g 2000/428/EG" ein gefi..igt. b) In Absatz 3 werden nach den Worten ,,serologische Stichprobe11u11tersuchu11g auf Vesikulare Schwei11e kra11kheit" die Worte ,,nach dem A11ha11g der E11t scheidu11g 2000/428/EG" eingefi..igt. Artikel 6 A.nderung der Fischseuchen-Verordnung Die Fischseuche11-Verord11u11g in der Fassung der Be kanntmachung vom 17. August 1998 (BGBI. I S. 2175, 2669) wird wie folgt geandert: 1. 111 § 1 Nr. 2 werden nach den Worten ,,ausge11omme11 Anlagen oder Einrichtungen zur" die Worte .,Haltung oder" eingefi..igt. 2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefi..igt: .,§ 5b lmpfverbot (1) lmpfu11ge11 gegen die ISA, IHN und VHS 1. in einem Fischhaltungsbetrieb in einem zugelasse nen Gebiet, 2. in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet, 3. in einem Fischhaltungsbetrieb, fi..ir den noch keine Entscheidung uber die Zulassung getroffen worden ist, sowie 4. in einem Gebiet, fi..ir das noch keine Entscheidung uber die Zulassung getroffen worden ist, sind verboten. (2) Die zustandige Beh6rde kann in Bezug auf ISA Aus11ahme11 von dem Verbot des Absatzes 1 zu lassen, sofem sichergestellt ist, dass die Kriterien gema.B A11ha11g E der Richtlinie 2000/27/EG des Rates vom 2. Mai 2000 zur Anderung der Richtlinie 93/53/EWG zur Festlegung von Mi11destmaB11ahme11 der Gemein schaft zur Bekampfung bestimmter Fischseuchen (ABI. EG Nr. L 114 S. 28) ei11gehalte11 werden." 3. § 7 wird wie folgt geandert: a) 111 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,einschlieBlich der nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungs betriebe, sofern diese der zustandigen Behorde beka1111t sind," gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,.(3) Die Absatze 1 und 2 gelten auch fi..ir die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe." 4. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,.(3) Die Absatze 1 und 2 gelten auch fi..ir die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe." 5. § 9 Abs. 2 wird durch folgende Absatze ersetzt: ,.(2) Die zustandige Beh6rde kann, sofern es aus Grunden der Seuchenbekampfung erforderlich ist, a11ord11e11, dass 1. Personen den Fischhaltungsbetrieb nur mit Geneh migung der zustandigen Beh6rde betreten durfen, 2. Perso11e11 vor Jedem Verlassen des Fischhaltungs betriebes ihr Schuhwerk rei11ige11 und desi11fiziere11 mussen, 3. Fahrzeuge, Behaltnisse und Geratschaften, die zum Verbringen von Fischen in den Betrieb oder aus dem Betrieb verwendet werden, unmittelbar nach dem Entladen gereinigt und desinfiziert werden mussen, 4. Geratschaften und sonstige Gegenstande, die Trager des Seuchenerregers sein konnen, nur nach Reinigung und Desi11fektio11 aus dem Fisch haltungsbetrieb verbracht werden durfen." (3) Die Absatze 1 und 2 gelten auch fi..ir die nach § 1 Nr. 2 ausgenomme11e11 Fischhaltungsbetriebe." 1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Tei I I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 6. In§ 9aAbs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,amtliche Beob achtung" durch die Worte ,,behordliche Beobachtung" ersetzt. 7. Dem§ 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefugt: ,,Satz 1 gilt entsprechend fur die nach § 1 Nr. 2 aus genommenen Fischhaltungsbetriebe." 8. § 19 wird wie folgt gea11dert: a) In Absatz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 1" die Angabe ,,oder Abs. 2" eingefugt. b) In Absatz 2 wird 11ach Nummer 4b folge11de Num mer 4c eingefugt: ,,4c. entgegen § Sb Abs. 1 impft,". Artikel 7 Anderung der Huhner-Salmonellen-Verordnung Die Huh11er-Salmo11elle11-Verordnu11g vom 11. April 1994 (BGBI. I S. 770) wird wie folgt geandert: 1. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Betriebseige11e Kontrollen (1) Der l11haber eines Zuchtbetriebes oder einer Bruterei hat dafur zu sorgen, dass in seinem Betrieb Untersuchungen auf Salmonellen nach Anhang Ill Teil I Abschnitt II der Richtlinie 92/117/EWG in der jeweils geltenden Fassung durchgefuhrt werden. Alie acht Wochen fuhrt die zusta11dige Behorde oder ei11e von dieser beauftragte Stelle anstelle der vom lnhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Bruterei zu diesem Zeitpunkt durchzufuhrenden Untersuchung eine amt liche U11tersuchu11g auf Salmo11elle11 durch. (2) Der lnhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Bruterei hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 drei Jahre lang aufzubewahren und der zustandigen Be horde auf Verlangen vorzulegen." 2. § 11 Abs. 2 wird wie fol gt gea11dert: a) I 11 Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 3 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 3 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 2" ersetzt. Artikel 8 Anderung der TSE-Oberwachungsverordnung Die TSE-Oberwachungsverordnung vom 5. Mai 1999 (BGBI. I S. 844) wird wie folgt geandert: Die §§ 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt: ,,§4 Oberwachungsprogramm Die Landerfuhren jahrlich ein Oberwachungsprogramm auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien durch, das folgende Untersuchungen umfasst: 1. Untersuchung aller im Si1111e a) des Artikels 2 Buchstabe 11 der Richtli11ie 64/433/EWG des Rates uber die gesu11dheitliche11 Bedi11gu11ge11 fur die Gewi1111u11g u11d das l11verkehrbri11ge11 vo11 frischem Fleisch (ABI. EG Nr. L 268 S. 71) in der jeweils gelte11de11 Fassung u11d b) des A11ha11gs 1 Kapitel VI Nr. 28 Buchstabe c der Richtlinie 64/433/EWG aus beso11derem A11lass geschlachteter uber 24 Mo 11ate alter Ri11der, 2. U11tersuchung aller vere11dete11 Kuhe sowie aller uber 30 Mo11ate alter vere11deter ma1111licher Ri11der, 3. U11tersuchung vo11 Schafe11 u11d Ziegen gema.B A11 lage 1 Absch11itt B der Entscheidu11g 98/272/EWG. Die in den Nummern 1 u11d 2 ge11a1111te11 Untersuchu11ge11 si11d mit ei11em in A11ha11g IV Abschnitt A der Entschei du11g 98/272/EWG ge11a1111te11 Test durchzufuhre11. Die zu sta11dige Behorde ka1111 a11ord11e11, dass in die U11ter suchung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 auch jungere als die dort ge11a1111te11 Tiere einbezogen werden ko1111e11. Zusatzlich zum Oberwachungsprogramm nach Satz 1 ko1111e11 die Lander ei11 U11tersuchu11gsprogramm bei Ri11dem, Scha fe11 und Ziege11 durchfuhre11, 1. die aus La11dem stammen, in denen TSE festgestellt worde11 ist, 2. von denen a11zu11ehme11 ist, dass sie kontaminiertes Futter aufgenommen haben, oder 3. die vo11 ei11em TSE-i11fizierte11 Muttertier abstamme11. §5 Mitteilu11ge11 Die nach Landesrecht zustandigen Behorden uber mittel11 dem Bu11desmi11isterium fur Emahrung, La11d wirtschaft und Forsten zur Weitergabe an die Europaische Kommission fur jedes Kalenderjahr bis zum 20. April des folgenden Jahres einen Bericht, der die in Abschnitt A des Anhangs 2 der Entscheidung 98/272/EG vorgesehenen A11gabe11 enthalt. §6 Aufzeich11u11ge11 Die 11ach La11desrecht zusta11dige11 Behorde11 fuhre11 Aufzeich11u11ge11 uber 1. die Anzahl u11d den Nutzungstyp von Tiere11 sowie die A11zahl u11d das Ergeb11is klinischer u11d epidemiolo gischer U11tersuchu11ge11 im Falle ei11er A11ord11u11g der behordliche11 Beobachtung 11ach § 1 Abs. 1, 2. die Anzahl u11d das Ergebnis von Laboru11tersuchu11 ge11 im Falle einer A11ord11u11g nach § 2 und 3. die Anzahl, die ldentitat, das Alter, die Rasse, die Herkunft und - soweit bekannt - die Anamnese der im Rahmen eines Oberwachungsprogramms nach § 4 untersuchten Tiere. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre lang aufzube wahren. Die Frist begi1111t mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die MaBnahmen nach § 1 Abs. 1 oder§ 2 angeordnet worden si nd oder das jahrliche Oberwachungsprogramm nach § 4 durchgefuhrt worden ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 1885 §7 Mitwirku11gspflichte11 Der Besitzer von Tierk6rpern und die nach § 4 Abs. 1 und 2 des Tierk6rperbeseitigungsgesetzes zur Beseiti gung Verpflichteten haben bei der Probennahme fur die Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten." Artikel 9 A.nderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung Die Bi1111enmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999 (BGBI. I S. 1820), zuletzt geandert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBI. I S. 632), wird wie folgt geandert: 1. In der lnhaltsubersicht wird nach Abschnitt 4 folgender Abschnitt eingefugt: ,,Abschnitt 4a Ausfuhr § 37a Verbote und Beschrankungen". 2. In § 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte ,,Einfuhr und Durchfuhr" durch die Worte ,,Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr" ersetzt. 3. Nach § 37 wird folgender Abschnitt eingefugt: ,,Abschnitt 4a Ausfuhr §37a Verbote und Beschrankungen Die Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenstanden ist verboten oder beschrankt, wenI1 und soweit 1. ihre Ausfuhr durch einen nicht unmittelbar gelten den Rechtsakt der Europaischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts verboten oder beschrankt ist und 2. das Bundesministerium fur Ernahrung, Landwirt schaft und Forsten den Rechtsakt im Bundes anzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung der MaBnahme im Bundesanzeiger bekannt." 4. § 41 Abs. 2 wird wie folgt geandert: a) In Nummer 20 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. c) Folgende Nummer wird angefugt: ,,22. entgegen § 37a ein Tier, eine Ware oder einen Gegenstand ausfuhrt." Artikel9a A.nderung der Rindfleischetikettierungsverordnung Die Rindfleischetikettierungsverordnung vom 9. Marz 1998 (BGBI. I S. 438), zuletzt geandert durch die Verord nung vom 6. August 1998 (BGBI. IS. 2091), wird wie folgt geandert: 1. § 3 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einfuhrung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und uber die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABI. EG Nr. L 117 S. 1)" durch die Angabe ,,Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Rates und des Europai schen Parlaments vom 17. Juli 2000 zur Einfuhrung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrie rung von Rindern und uber die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABI. EG Nr. L 204 S. 1)" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 820/97" durch die Angabe ,,Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 wird wie folgt geandert: aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen. bb) In Nummer 6 werden die W6rter ,,oder bis zum 31. Dezember 1999 angestrebt wird" ge strichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. Nach § 1 0a wird folgender § 1 Ob eingefugt: ,,§ 10b Obligatorische Zusatzangaben bis zum Jahr 2002 (1) Bei Fleisch, einschlieBlich Hackfleisch, von Rindern, die im Inland geboren, gemastet und geschlachtet werden, hat die Etikettierung uber die Angaben nach Artikel 13 Abs. 2 der Verord11u11g (EG) Nr. 1760/2000 hinaus die Zusatzangabe zur deutschen Herkunft zu enthalten. (2) Der Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2002 nicht mehr anzuwenden." Artikel 10 Das Bundesministerium fur Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten kann jeweils den Wortlaut der Tollwut Verordnung, der Geflugelpest-Verordnung, der Vieh verkehrsverordnung, der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikulare Schweinekrankheit, der Fischseuchen Verordnung, der Huhner-Salmonellen-Verordnung, der TSE-Uberwachu11gsverord11ung und der Ri11dfleisch etikettieru11gsverordnung in der vom 28. Dezember 2000 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt beka1111t machen. Artikel 11 Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkundung in Kraft. 1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Tei I I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000 Der Bundesrat hat zugestimmt. B01111, den 21. Dezember 2000 Der Bu11desmi11ister fur Ernahru11g, La11dwirtschaft u11d Forste11 111 Vertretu11g Martin Wille Achte Verordnung zur Anderung der Bedarfsgegenstandeverordnung*) Vom 21. Dezember2000 Das Bu11desministerium fur Gesundheit verordnet auf Grund des § 31 Abs. 2 des Lebe11smittel- und Bedarfsgege11sta.11degesetzes in der Fassu11g der Beka1111tmachu11g vom 9. September 1997 (BGBI. I S. 2296) sowie auf Grund des§ 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 u11d 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebe11smittel- u11d Bedarfsgege11sta.11de gesetzes u11d in Verbi11du11g mit Artikel 56 Abs. 1 des Zusta.11digkeitsa11passu11gs-Gesetzes vom 18. Marz 1975 (BGBI. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBI. IS. 3288) im Einvemehmen mit den Bundesministerien tor Wirtschaft und Technologie, tor Arbeit und Sozialordnung, tor Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und tor Emahrung, Landwirt schaft und Forsten: 1 Disss Vsrordnung disnt dsr Umsstzung dsr R! chtlinis 1 999/91 /EG dsr Kommission vom 23. Novsmbsr 1999 zur Andsrung dsr Richt linis 90/128/EWG ubsr Matsrialisn und Gsgsnstands aus Kunststoff. dis dazu bsstimmt sind. mil Lsbsnsmittsln in Bsruhrung zu kommsn (ABI. EG Nr. L 310 S. 41). Artikel 1 Die Bedarfsgege11standeverord11u11g in der Fassu11g der Beka1111tmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBI. 1998 I S. 5), zuletzt gea.11dert durch die Verord11ung vom 14. Juni 2000 (BGBI. IS. 849), wird wie folgt gea.11dert: 1. § 4 wird wie folgt gea.11dert: a) Absatz 2 wird wie folgt gea.11dert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Stoffe" die Worte .,unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschrankungen" eingefugt. bb) Satz 2 wird durch folgende Satze ersetzt: .,Die Stoffe durfen nur verwendet werden, wenn sie den in Spalte 5 festgesetzten Reinheits anforderungen entsprechen. Im Obrigen mus sen die Stoffe hinsichtlich der Reinheitsan forderungen von guter technischer Qualitat sein."