Notification Ordinance – Interventions
Made 2001-09-18 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über naturschutzrechtlich anzeigebedürftige Vorhaben (Anzeigeverordnung - Eingriffe).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Hamburg
- Subjects
- Wild species and ecosystems
- Keywords
- protection of habitats, protected area, authorization/permit, protection of species, biodiversity
Where to read it
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Text
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791-1-4 Verordnung über naturschutzrechtlich anzeigebedürftige Vorhaben (Anzeigeverordnung - Eingriffe) Vom 18. September 2001 Fundstelle: HmbGVBl. 2001, S. 410 Änderungen § 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 119, 135) Auf Grund von § 10 Absatz 2 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes (HmbNatSchG) in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281) wird verordnet: § 1 Anwendungsbereich (1) 1 Ein Anzeigeverfahren nach § 2 ist für folgende Vorhaben durchzuführen: Erstmalige Errichtung von Gewächshäusern auf bisher nicht überbauten landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen im Außenbereich, Beseitigung von Gräben; ausgenommen im Obst-, Gemüse- und Zierpflanzenanbau, Umbruch von absolutem Grünland sowie Umbruch von Grünland in Überschwemmungsgebieten und auf Noorböden, Anlage von Weihnachtsbaumkulturen oder von vergleichbaren landschaftsfremden Wirtschaftskulturen wie hochwachsenden Pappeln in den Marschen, Entwässerung von Flächen zur dauerhaften Absenkung ihres Grundwasserspiegels, soweit sie zur nachhaltigen Beeinträchtigung der Lebensbedingungen von wild lebenden Tieren und Pflanzen führen kann, Anlage von Gewässern zur Fischzucht, unterirdische Verlegung von Leitungen in einer Länge von mehr als 1000 Metern außerhalb von Straßenverkehrsflächen. 2 Als absolutes Grünland im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten Grünlandstandorte, die sich aufgrund ihrer Standortgegebenheiten im Rahmen der guten fachlichen Praxis nicht ordnungsgemäß ackerbaulich bewirtschaften lassen: Überflutungsgefährdete Standorte, typisch geprägte Auenstandorte, Moorstandorte sowie aufgrund hoher Grundwasserstände nicht ohne grundlegende Veränderung des Wasserhaushaltes oder des Bodengefüges umbruchfähige Standorte der Geest und Marsch. 3 In den vom Gartenbau geprägten Außendeichsbereichen der Gose- und Doveelbe unterliegt der Umbruch von absolutem Grünland nicht der Anzeigepflicht. (2) Das Anzeigeverfahren nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, soweit für die Vorhaben in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist oder soweit die Vorhaben von Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg durchgeführt werden. § 2 Anzeigeverfahren (1) 1 Die das Vorhaben beabsichtigende Person hat der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde mitzuteilen, dass sie die Durchführung eines Vorhabens nach § 1 beabsichtigt (Anzeige). 2 Dabei hat sie den vorgesehenen Zeitpunkt des Beginns der Durchführung zu benennen. (2) Der Anzeige sind geeignete Unterlagen beizufügen, aus denen Art und Umfang des Vorhabens, die betroffenen Flächen sowie die beabsichtigten Maßnahmen zur Minderung und zum Ausgleich und Ersatz zu erkennen sind. (3) 1 Falls die der Anzeige beigefügten Unterlagen für die erforderlichen Beurteilungen nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde von der Person, die das Vorhaben beabsichtigt, zusätzliche Unterlagen entsprechend § 10 Absatz 2 a HmbNatSchG verlangen. 2 Offensichtlich fehlende Unterlagen sollen mit der Eingangsbestätigung nach § 3 angefordert werden. § 3 Eingangsbestätigung, Beginn der Ausführung des Vorhabens (1) Die zuständige Behörde hat der Person, die das Vorhaben beabsichtigt, innerhalb einer Woche den Eingang der Anzeige unter Mitteilung des Datums des Eingangs zu bestätigen. (2) 1 Mit der Ausführung des Vorhabens darf drei Wochen nach der Bestätigung des Eingangs der Anzeige nach Absatz 1 begonnen werden, es sei denn, die zuständige Behörde untersagt das Vorhaben nach § 9 Absatz 5 HmbNatSchG oder fordert zusätzliche Unterlagen nach § 2 Absatz 3 an. 2 Werden zusätzliche Unterlagen nach § 2 Absatz 3 angefordert, beginnt die Frist nach Satz 1 erst mit dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen. (3) Anordnungen nach § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absätze 4 und 6 bis 8 HmbNatSchG durch die zuständige Behörde haben innerhalb der Fristen nach Absatz 2 zu erfolgen. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 18. September 2001.