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Laws of Germany

National Park Law Hunsrück-Hochwald

Made 2014-11-12 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz Nr. 1842 über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald (Nationalparkgesetz Hunsrück-Hochwald).
Language
German
Kind
Act
Country
Germany · Saarland
Subjects
Wild species and ecosystems
Keywords
national parks, sub-national agreement, enforcement/compliance, legal proceedings/administrative proceedings, protected area

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  1. Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald Das Land Rheinland-Pfalz und das Saarland schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag: Inhaltsübersicht Präambel Teil1 Gebiet, Gliederung, Zweck § 1 Erklärung § 2 Gebiet § 3 Gliederung § 4 Zweck § 5 Nachhaltige Entwicklung der Nationalparkregion Teil2 Planungen und Entwicklung § 6 Nationalparkplan § 7 Wegeplan § 8 Waldentwicklung und -schutz, Wildtierregulierung § 9 Betreten und Erholung § 10 Bildung und Naturerleben § 11 Öffentlichkeitsarbeit § 12 Wissenschaft und Forschung 1/65 Teil3 Schutz- und Pflegevorschriften § 13 Gebote § 14 Unzulässige Nutzungen und Handlungen § 15 Zulässige Nutzungen und Handlungen § 16 Befreiungen (Abweichung zu§ 67 BNatSchG) § 17 Ordnungswidrigkeiten § 18 Nationalparkamt Tei14 Organisation § 19 Unterhaltung des Nationalparkamts § 20 Aufgaben und Befugnisse des Nationalparkamts § 21 Kommunale Nationalparkversammlung § 22 Nationalparkbeirat § 23 Bürgerforum § 24 Sonstige Formen der Bürgerbeteiligung TeilS Schlussvorschriften § 25 Kündigung, Salvatorische Klausel § 26 lnkrafttreten Anlage Übersichtskarte des Nationalparks 2/65 Präambel Im Bewusstsein der Verantwortung für den besonderen Schutz der für den Hunsrück typischen, von Buchenwäldern und Mooren geprägten hochwertigen Naturlandschaf ten und im Interesse der Erhaltung der Schöpfung für die heutigen und künftigen Ge nerationen errichten die Länder Rheinland-Pfalzund Saarland mit diesem Staatsver trag einen gemeinsamen, länderübergreifenden Nationalpark, der die Kriterien für ei nen Nationalpark der Kategorie II der International Union for Conservation of Nature and Natural Resources (IUCN) und der Organisation EUROPARC Deutschland e.V. erfüllt. Der Nationalpark ist Teil des Biotopverbunds des Bundes und der Länder Rheinland-Pfalzund Saarland. Die Ausweisung als Nationalpark gewährleistet eine im Sinne des Prozessschutzes von Menschen weitgehend unbeeinflusste natürliche Entwicklung in Teilen des Ge biets, die über einen Zeitraum von 30 Jahren schrittweise auf mindestens 75 Prozent der Gesamtfläche des Nationalparks ausgedehnt werden sollen. Zugleich ermöglicht der Nationalpark der Bevölkerung ein Naturerleben im Einklang mit den Anforderun gen des Naturschutzes im Nationalparkgebiet Der Nationalpark liegt im Naturpark Saar-Hunsrück. Das Nationalparkamt berück sichtigt in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der kommunalen Nationalparkver sammlung und dem Naturpark Saar-Hunsrück die Interessen der ortsansässigen Be völkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung, vor allem der gewerblichen Wirt schaft, der nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft sowie des nachhaltigen Touris mus. Der Nationalpark setzt in diesen Bereichen neue Impulse für die Region, deren Vertreterinnen und Vertreter an allen maßgeblichen Entscheidungen im Zusammen hang mit dem Nationalpark mitwirken. Der Nationalpark sieht sich der Bildung und Forschung im Interesse der Förderung des Umweltwissens und -bewusstseins, der Kulturgeschichte sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung besonders verpflich tet. Die Ausweisung des Nationalparks ist von ökologischer, sozialer und ökonomischer Bedeutung und soll eine nachhaltige Entwicklung der gesamten Nationalparkregion ermöglichen und dazu beitragen, sich den Herausforderungen des demografischen Wandels in der Region zu stellen. 3/65 Teil1 Gebiet, Gliederung, Zweck §1 Erklärung (1) Die in den rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinden Birkenfeld, Hermeskeil, Herrstein und Thaifang am Erbeskopf und den saarländischen Gemeinden Nohfel den und Nennweiler im Naturpark Saar-Hunsrück gelegenen und in § 2 näher be zeichneten Gebiete werden zum Nationalpark erklärt. (2) Der Nationalpark trägt den Namen Hunsrück-Hochwald. (3) Die Landkreise, Verbandsgemeinden und Gemeinden, in deren Gebiet der Natio nalpark liegt, sind berechtigt, den Zusatz "Nationalparklandkreis", "Nationalparkver bandsgemeinde", "Nationalparkstadt" oder "Nationalparkgemeinde" zu ihrem kom munalrechtlich geführten Namen zu tragen. (4) Das Gebiet der Verbandsgemeinden und Gemeinden, die ganz oder teilweise im Gebiet des Nationalparks liegen, bildet die Nationalparkregion. Verbands- und Orts gemeinden sowie Gemeinden, die an die Nationalparkregion nach Satz 1 unmittelbar angrenzen, können auf Antrag von der obersten Naturschutzbehörde des jeweils ei genen Landes nach vorheriger Anhörung der kommunalen Nationalparkversamm lung zur Nationalparkregion zugehörig erklärt werden, wenn ein Beschluss des Ver bandsgemeinde-, Stadt- oder Gemeinderats zur Unterstützung des Nationalparks vorliegt und sie infrastrukturelle Einrichtungen bereitstellen, die auch dem National park dienen; Absatz 3 gilt entsprechend. §2 Gebiet (1) Das Gebiet des Nationalparks ergibt sich aus der topografischen Übersichtskarte im Maßstab 1 : 100 000 (Anlage) und den Grenzkarten. Die Grenzkarte für den zu Rheinland-Pfalzgehörenden Teil des Nationalparks hat den Maßstab 1 : 1 000. Die Grenzkarte für den zum Saarland gehörenden Teil des Nationalparks hat den Maß stab 1 : 2 000. Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland können durch Rechtsver 4/65 ordnung nach Anhörung der kommunalen Nationalparkversammlung das jeweilige eigene Gebiet des Nationalparks zum Zwecke kleinräumiger Gebietsarrondierung erweitern, insoweit die Zonierung anpassen und die in den Sätzen 1 bis 3 sowie§ 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Karten ändern. (2) Die Grenzen des Nationalparks sind in den Grenzkarten nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 mit einer roten Linie gekennzeichnet. Im Land Rheinland-Pfalzzählen folgende Flächen nicht zum Nationalparkgebiet 1. Flächen, die sich nicht im Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz befinden, 2. öffentliche Straßen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Landesstraßengesetzes (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBI. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel? des Gesetzes vom 3. Oktober 2013 (GVBI. S. 349), BS 91-1, 3. nicht öffentliche Wege, die die Außengrenze des Nationalparkgebiets bilden, und 4. Flächen der Landesverteidigung. Im Saarland zählen nicht zum Nationalparkgebiet die öffentlichen Straßen und Plätze im Sinne des§ 2 Absatz 1 des Saarländischen Straßengesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393). (3) Die Übersichtskarte und die Grenzkarten sind Bestandteil dieses Staatsvertrages und werden jeweils bei dem rheinland-pfälzischen Landesamt für Umwelt, Wasser wirtschaft und Gewerbeaufsicht und dem saarländischen Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz geführt sowie dort auf Datenträgern und archivmäßig gesichert nieder gelegt und verwahrt. Sie werden jeweils von den Ländern Rheinland-Pfalz und Saar land im Internet bekannt gemacht und können im Nationalparkamt und in den rhein land-pfälzischen Kreisverwaltungen Birkenfeld, Bernkastei-Wittlich und Trier Saarburg sowie in der saarländischen Kreisverwaltung St. Wendel und in den saar ländischen Gemeindeverwaltungen Nohfelden und Nonnweiler eingesehen werden. §3 Gliederung (1) Der Nationalpark ist in zwei Zonen gegliedert: 1. Naturzone: Zone für die natürliche Entwicklung; zur Naturzone gehören: 5/65 a) Flächen, auf denen die Natur und Landschaft der natürlichen Entwicklung überlassen bleiben (Wildnisbereiche), und b) Flächen, auf denen eine zeitlich befristete Gebietsentwicklung mit dem Ziel erfolgt, diese in Wildnisbereiche zu überführen (Entwicklungsbereiche), 2. Pflegezone: Zone zur Pufferung der Naturzone und zur Erhaltung und Entwick lung extensiv genutzter Kulturlandschaftsteile. Die Unterteilung wird in einer Gliederungskarte im Maßstab 1 : 10 000 dargestellt, in dem in der Naturzone die Wildnisbereiche dunkelgrün und die Entwicklungsbereiche hellgrün sowie die Pflegezone orange dargestellt sind. § 2 Absatz 3 gilt entspre chend. (2) Die Naturzone hat einen Mindestanteil von 75 Prozent des Nationalparkgebiets. Die Entwicklungsbereiche der Naturzone sind während einer Entwicklungsphase von bis zu 30 Jahren in Wildnisbereiche zu überführen. (3) ln der Pflegezone können eine extensive Bewirtschaftung und Pflegemaßnahmen aus naturschutzfachlich, wasserwirtschaftlich und kulturhistorisch wichtigen Gründen zur Bewahrung und Erreichung des Zwecks des Nationalparks durchgeführt werden. §4 Zweck (1) Der Zweck des Nationalparks ist es, in einem überwiegenden Teil seines Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Der Nationalpark soll die Kriterien zur Bestimmung der Kategorie II der International Union for Conservation of Nature and Natural Resources (IUCN) er füllen. Der Nationalpark ist Teil des Biotopverbunds des Bundes und der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland. (2) Zweck ist es auch, einen günstigen Erhaltungszustand der im Nationalparkgebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen und wild lebenden Tier- und Pflanzen arten der Anhänge I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflan zen (ABI. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung und der im National parkgebiet vorkommenden europäischen Vogelarten nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 6/65 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABI. EU Nr. L 20 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung, zu schützen, zu bewahren oder wieder herzustellen. (3) Soweit es mit dem Zweck nach den Absätzen 1 und 2 vereinbar ist, sollen da rüber hinaus: 1. die Lebensräume heimischer Tier- und Pflanzenarten erhalten und entwickelt, Störungen von ihnen ferngehalten und die natürliche Wiederansiedlung ver drängter Arten ermöglicht, 2. die besondere Eigenart, landschaftliche Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebiets bewahrt, entwickelt und wiederhergestellt, 3. kulturhistorisch und naturgeschichtlich wertvolle Denkmale und Flächen ein schließlich ihrer Zugänglichkeit erhalten, 4. Biologie und Dynamik der Lebensgemeinschaften des Nationalparks sowie Kli mawandelfolgen wissenschaftlich beobachtet und erforscht sowie 5. das Gebiet der Bevölkerung zu Erholungs- und Bildungszwecken barrierefrei zu gänglich gemacht und insoweit erschlossen werden. §5 Nachhaltige Entwicklung der Nationalparkregion Die Einrichtung des Nationalparks soll durch infrastrukturelle, touristische und sonsti ge Maßnahmen auch zu einer nachhaltigen Entwicklung der Nationalparkregion bei tragen. Hierzu zählen insbesondere: 1. die nachhaltige Dorf- und Stadtinnenraumentwicklung zu unterstützen, 2. die interkommunale und regionale Zusammenarbeit zu stärken, 3. bei der Weiterentwicklung umweltverträglicher, innovativer Mobilität mitzuwirken, 4. an der Weiterentwicklung regionaler Wertschöpfungsketten, insbesondere einer nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft sowie eines naturnahen Tourismus, mit zuwirken und 5. den Nationalpark zu einem bedeutenden Imageträger der Region zu machen und dabei die kulturhistorische Bedeutung und Heimatidentität zu berücksichtigen. 7/65 Teil2 Planungen und Entwicklung §6 Nationalparkplan (1) Für das Gebiet des Nationalparks ist ein Nationalparkplan zu erstellen. Der Na tionalparkplan enthält eine Darstellung des Zustands von Natur und Landschaft und konkretisiert die Ziele und Maßnahmen zur Umsetzung des in § 4 genannten Zwecks. Der Plan enthält insbesondere: 1. die kurz-, mittel- und langfristigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnah men, einschließlichWaldumbau-und -schutzmaßnahmen sowie mögliche exten sive Bewirtschaftungsformen, 2. die Grundsätze für die Erschließung und Besucherlenkung, 3. die Maßnahmen zur Wildtierregulierung, 4. die Konzepte zur Versorgung der Nationalparkregion mit Brennholz, 5. die Ausweisungen von Flächen, auf denen das Sammeln von Pilzen und Beeren gestattet ist, 6. die Ziele und Maßnahmen zur Erforschung und wissenschaftlichen Dokumenta tion der Natur und deren Entwicklung im Nationalpark, 7. die Ziele und Maßnahmen der Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit für eine nach haltige Entwicklung des Nationalparks und 8. die Maßnahmen, um den Bedürfnissen von mobilitäts- und sinnesbehinderten Menschen sowie von Menschen mit Lernschwierigkeiten zu entsprechen und die Barrierefreiheit des Nationalparks zu gewährleisten. Der Nationalparkplan erfüllt die Funktion von Bewirtschaftungsplänen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG. (2) Die Ziele und Maßnahmen des Nationalparkplans und die Planungen und Hand lungsprogramme des Naturparks Saar-Hunsrück sollen aufeinander abgestimmt werden. (3) Der Nationalparkplan wird von dem Nationalparkamt (§ 18) im Einvernehmen mit der kommunalen Nationalparkversammlung (§ 21) sowie unter Beteiligung der be troffenen Eigentümerinnen und Eigentümer, des Nationalparkbeirats (§ 22) und des 8/65 Bürgerforums (§ 23) aufgestellt. Er bedarf der Zustimmung der für Naturschutz zu ständigen Ministerien des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes, die im Ein vernehmen mit dem für Forsten zuständigen Ministerium des jeweiligen Landes ergeht. (4) Der Nationalparkplan wird innerhalb von fünf Jahren nach lnkrafttreten dieses Staatsvertrages erstellt und spätestens alle zehn Jahre überprüft und soweit erfor derlich aktualisiert; Absatz 3 gilt entsprechend. Er ist vom Nationalparkamt ortsüblich und im Internet bekannt zu machen;§ 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Aus dem Nationalparkplan entwickelt das Nationalparkamt jährlich einen Maß nahmenplan für das jeweilige Folgejahr. Er legt die Maßnahmen im Nationalpark fest, die zur Umsetzung des Zwecks des Nationalparks (§ 4) durchgeführt werden sollen. Der Maßnahmenplan ist öffentlich bekannt zu machen; Absatz 4 Satz 2 gilt entspre chend. §7 Wegeplan (1) Der Wegeplan dient der Umsetzung des in§ 4 genannten Zwecks und der Besu cherlenkung im Nationalpark. Er weist die Wege im Nationalpark aus, insbesondere die Wald-, Wander-, Rad- und Reitwege sowie Loipen, um den Besucherinnen und Besuchern Naturbeobachtung, Naturerleben sowie Erholung zu ermöglichen. (2) Der Wegeplan bestimmt den beabsichtigten Aus-, Neu- und Rückbau, die Nut zung, Unterhaltung und Aufgabe von Wegen, sowie die dazu notwendigen Maßnah men, einschließlich der Umsetzung der Barrierefreiheit Bei der Planung und Umset zung des Wegeplans sollen auch große, von Wegen unzerschnittene Bereiche in der Naturzone ausgewiesen werden, insbesondere in naturschutzfachlich besonders wertvollen Gebieten, die ihrer natürlichen Entwicklung ohne steuernde Maßnahmen überlassen bleiben. (3) § 6 Absatz 2, 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend. 9/65 §8 Waldentwicklung und -schutz, Wildtierregulierung (1) Walderhaltungs- und Waldentwicklungsmaßnahmen im Nationalpark dienen vor rangig dem Zweck des Nationalparks (§ 4). Für das Gebiet des Nationalparks in Rheinland-Pfalzentfallen die Rechte und Pflichten der Waldbesitzenden nach Teil 2 des Landeswaldgesetzes vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2007 (GVBI. S. 193), BS 790-1, und für das Gebiet des Nationalparks im Saarland entfallen für die Staatswaldflächen die Rechte und Pflichten der Waldbesitzenden nach dem Landeswaldgesetz vom 26. Oktober 1977, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. S. 268), jeweils soweit sie dem Zweck des Nationalparks entgegenstehen. Die in den jeweiligen Landeswaldgesetzen geregelten mittelfristigen Betriebspläne und jährli chen Wirtschaftspläne im Land Rheinland-Pfalz und die periodischen Betriebspläne und jährlichen Wirtschaftspläne für die Staatswaldflächen im Saarland sind auf die Ziele des Nationalparks (§ 4) auszurichten und sind Bestandteil des Nationalpark plans (§ 6). Das rheinland-pfälzische Gebiet des Nationalparks gilt flächenmäßig als Forstamtsbezirk und wird dem Nationalparkamt zugeordnet. Das saarländische Ge biet des Nationalparks gilt flächenmäßig als Forstrevier und wird ebenfalls dem Na tionalparkamt zugeordnet. (2) ln einem bis zu 1 000 Meter breiten im Nationalparkgebiet gelegenen Randbe reich des Nationalparkgebiets trifft das Nationalparkamt die zum Schutz des angren zenden Waldes im Einzelfall erforderlichen Waldschutzmaßnahmen. Die Abgrenzung des Randbereichs wird unter Berücksichtigung der möglichen Gefährdung des an grenzenden Waldes im Nationalparkplan (§ 6) festgelegt. (3) Die Bestandsregulierung dem Jagdrecht unterliegender Tiere mit jagdlichen Mit teln ist aus Gründen der Verwirklichung des Zwecks des Nationalparks (§ 4), der Vermeidung übermäßiger Wildschäden in den an den Nationalpark angrenzenden Bereichen und der Vorbeugung oder Bekämpfung von Tierseuchen bei Wildtieren, die auf den Menschen oder seine Nutzviehbestände übertragbar sind, zulässig. Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland können das Nähere jeweils für ihren Gebiets teil des Nationalparks durch Rechtsverordnung regeln. 10/65 (4) Die bejagbaren Grundflächen, die in den Nationalpark aufgenommen werden oder vom Gebiet des Nationalparks umschlossen sind, ohne einen eigenen Jagdbe zirk zu bilden, werden dem staatlichen Eigenjagdbezirk im Land Rheinland-Pfalz ge mäß § 7 des Landesjagdgesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBI. S. 149), geändert durch Artikel1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBI. S. 310), BS 792-1, und im Saarland gemäß § 5 des Saarländischen Jagdgesetzes vom 27. Mai 1998 (Amtsbl. S. 638), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. März 2014 (Amtsbl. S. 118), an gegliedert. (5) Auf dem Gebiet des Nationalparks und auf den nach Absatz 4 angegliederten Grundflächen finden im Land Rheinland-Pfalz die §§ 13, 31 und 44 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 und 5 sowie§ 46 Absatz 1 Satz 1 des Landesjagdgesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBI. S. 149), geändert durch Artikel1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBI. S. 310), BS792-1, und im Saarland die §2 Absätze3 bis 5, § 6a und §§ 34 und 45 des Saarländischen Jagdgesetzes in der am 19. März 2014 geltenden Fassung und § 11 a der Verordnung zur Durchführung des Saarlän dischen Jagdgesetzes vom 27. Januar 2000 (Amtsbl. S. 268), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. März 2014 (Amtsbl. S. 118), keine Anwendung. §9 Betreten und Erholung Der Nationalpark ist für die Allgemeinheit frei zugänglich. Jede Person darf den Na tionalpark betreten, insbesondere zu Zwecken der Naturbeobachtung und Bildung, des Naturerlebans sowie der naturverträglichen Erholung. Dabei sind der Zweck des Nationalparks nach § 4 zu wahren sowie die Vorschriften nach den §§ 13, 14 und 15 zu beachten. § 10 Bildung und Naturerleben (1) Das Nationalparkamt soll Bildungs- und Naturerlebnisangebote im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung durchführen, beauftragen oder die Durchführung sachkundigen Dritten gestatten. Diese sollen dazu beitragen: 11/65 1. das Wissen über die Natur und Landschaft sowie die natürlichen Prozesse und die ökologischen Zusammenhänge, insbesondere der Wildnisentwicklung, zu stärken, 2. die Möglichkeiten der Naturbeobachtung, des Naturerlebans und der naturver träglichen Erholung aufzuzeigen und zu erschließen, 3. den Wert und die Funktionen des Nationalparks zu vermitteln und 4. die Ziele des Naturschutzes und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung darzustel len. (2) Das Nationalparkamt kann für die Bildungsarbeit und zur Besucherlenkung sach kundige Personen als Nationalparkführerinnen oder Nationalparkführer einsetzen. (3) Die Bildungs- und Naturerlebnisangebote im Nationalpark und im Naturpark Saar Hunsrück sollen sich ergänzen. § 11 Öffentlichkeitsarbeit (1) Das Nationalparkamt betreibt eine kontinuierliche und zielgruppenspezifische Öf fentlichkeitsarbeit, um den Nationalpark, seine Ziele und Angebote wahrnehmbar zu präsentieren und zum Besuch anzuregen. (2) Die Öffentlichkeitsarbeit des Nationalparkamts soll gleichzeitig einen dauerhaften Kommunikationsprozess zwischen den handelnden Personen und Organisationen in der Nationalparkregion unterstützen. § 12 Wissenschaft und Forschung (1) Das Nationalparkamt führt eigene wissenschaftliche Untersuchungen durch und wirkt auf die Durchführung externer Forschungsvorhaben im Nationalpark hin. Sie sollen sich auf den Bestand, die Erhaltung und die Entwicklung des Nationalparks beziehen und haben insbesondere zum Ziel: 1. den Aufbau und die Entwicklung der natürlichen und naturnahen Lebensgemein schaften zu erkunden und zu dokumentieren, 12/65 2. Erkenntnisse über menschliche Einwirkungen auf Lebensräume und Ökosysteme sowie über ökosystemare Veränderungen für den Naturschutz, die Forstwissen schaft und die forstliche Praxis zu liefern und 3. die Nationalparkverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. {2) Das Nationalparkamt dokumentiert die für die Beschreibung, Erhaltung und Ent wicklung des Nationalparks erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse von gebiets bezogenen Untersuchungen. Die Dokumentation ist allgemein zugänglich zu ma chen. Teil3 Schutz- und Pflegevorschriften Im Nationalpark ist es geboten, § 13 Gebote 1. in der Naturzone durch geeignete Maßnahmen vorrangig die ungestörte Entwick lung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften zu sichern sowie in den Entwicklungsbereichen Lebensgemeinschaften in natürliche und naturnahe Zu stände zu überführen, 2. in der Pflegezone durch extensive Nutzung, gezielte Pflege-, Entwicklungs- oder Renaturierungsmaßnahmen die standorttypische Vielfalt an Lebensräumen so wie von Tieren und Pflanzen zu erhalten oder wiederherzustellen, 3. die Möglichkeiten zur Erholungsnutzung so zu gestalten, dass Beeinträchtigun gen von Natur und Landschaft vermieden oder auf ein unerhebliches Maß ver mindert werden, 4. durch geeignete Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung den Ruhecha rakter des Gebiets insgesamt zu stärken, 5. den Nationalpark durch geeignete Einrichtungen und Formen der Öffentlichkeits arbeit und durch Bildungsangebote naturverträglich zu erschließen und 6. eine kontinuierliche ökologische Grundlagenforschung und die Beobachtung von Natur und Landschaft zu ermöglichen, um insbesondere die natürliche Entwick lung der Flächen und Biotope zu dokumentieren und deren weitere Entwicklung zu verfolgen. 13/65 § 14 Unzulässige Nutzungen und Handlungen (1) Im Nationalpark sind alle Nutzungen und Handlungen unzulässig, die das Gebiet oder seine Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können. Soweit erforderlich kann das Nationalparkamt vorübergehend einzelne Be reiche des Nationalparkgebiets sperren. (2) Es ist insbesondere unzulässig: 1. Bergbau zu betreiben, auszukiesen oder sonstige Bodenbestandteile zu entneh men, Grabungen, Bohrungen, Sprengungen oder Aufschüttungen vorzunehmen, Stoffe einzubringen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern, 2. Gewässer zu verändern, zu beseitigen oder neu zu schaffen, insbesondere das Verändern von fließenden und stehenden Gewässern einschließlich deren Ufer sowie das Verändern von Zu- und Abläufen der Gewässer oder das Verändern des Grundwasserspiegels, das Entwässern von Sümpfen oder sonstigen Feuchtgebieten oder die Entnahme von Wasser über den Gemeingebrauch hin aus, 3. chemische Holzschutzmittel, Pflanzenschutzmittel, Biozide oder sonstige Chemi kalien, Dünge- oder Bodenverbesserungsmittel, Gülle oder Klärschlämme zu verwenden, 4. die Lebensstätten der Pflanzen und Tiere zu zerstören, zu beschädigen, zu ver ändern oder nachhaltig zu stören, 5. Pilze und Beeren gewerbsmäßig zu entnehmen; sie dürfen jedoch in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf und ausschließlich auf den im National parkplan vorgesehenen Flächen pfleglich entnommen werden, 6. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zu fluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, sie zu füttern oder zum Fangen der wild lebenden Tiere geeignete Vorrichtungen anzu bringen, 14/65 7. Tiere auszusetzen oder Pflanzen oder gentechnisch veränderte Organismen ein zubringen, 8. bauliche Anlagen, Windkraftanlagen, Straßen oder Strom-, Rohr- und sonstige Leitungen zu errichten, zu etweitern oder zu ändern, es sei denn, es ist bei Stra ßen zur Erhaltung oder Verbesserung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Ver kehrs notwendig, sowie Werbeträger, Bild- und Schrifttafeln oder Wegemarkie rungen aller Art aufzustellen, anzubringen, zu verändern oder zu entfernen, 9. Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte aufzustellen, Sachen aller Art zu la gern, Feuer zu entzünden sowie Wagen und Krafträder zu parken, 10. Modellflugzeuge und -boote oder ähnliche ferngesteuerte Geräte zu betreiben, Luftsportgeräte zu starten oder zu landen sowie Sport außerhalb der dafür ge kennzeichneten Stellen zu betreiben oder 11. pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen zur Anwendung zu bringen oder die Ruhe der Natur durch Lärm zu beeinträchtigen. (3) Schutzvorschriften nach bestehenden Schutzgebietsverordnungen bleiben unbe rührt, soweit sie diesem Staatsvertrag nicht entgegenstehen. § 15 Zulässige Nutzungen und Handlungen ( 1) Abweichend von § 14 sind zulässig: 1. unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen und Tieren sowie für erhebliche Sachwerte, 2. die Ausübung der Bodennutzung nach Maßgabe des Nationalparkplans nach § 6, 3. Maßnahmen des Nationalparkamts, die ausschließlich dem Zweck des National parks (§ 4), insbesondere der Umsetzung der Pläne nach den §§ 6 und 7, die nen, 15/65 4. Bau und Erweiterung von Anlagen, die der öffentlichen Wasserversorgung oder der Breitbandversorgung dienen und mit dem Zweck des Nationalparks (§ 4) vereinbar sind, 5. notwendige Arbeiten zur Unterhaltung, Erhaltung und zum Rückbau a) bestehender Straßen, Wege und Loipen, b) von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober; die Arbeiten sind dem Nationalparkamt spätestens vier Wochen vor Beginn bekannt zu machen; bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht, c) rechtmäßig bestehender Anlagen und Einrichtungen sowie zugehöriger Frei flächen, d) bestehender Ver- und Entsorgungsanlagen, insbesondere der Wassergewin nung und -versorgung, Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Tele kommunikation, 6. Maßnahmen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung und Lehre sowie der In formations- und Bildungsarbeit die von dem Nationalparkamt durchgeführt oder zugelassen werden und 7. Maßnahmen zur Wildtierregulierung nach§ 8. (2) Die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Staatsvertrages aufgrund bestandskräf tiger Zulassungen oder bestehender Rechte zulässigen Maßnahmen und Nutzungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang bleiben unberührt. (3) § 14 Absatz 2 Nummer 2 gilt nicht für die durch wasserrechtliche Erlaubnis zuge lassene Entnahme von Grundwasser an solchen Standorten, für die bis zum 19. Dezember 2013 die Durchführung einer Probebohrung beantragt wurde. § 16 Befreiungen (Abweichung zu § 67 BNatSchG) (1) Abweichend von § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBI. I S. 3154), kann von den Vorschriften nach§ 14 im Ein 16/65 zelfall nach Maßgabe des § 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 BNatSchG Befreiung erteilt werden, soweit der Zweck des Nationalparks (§ 4) nicht entgegensteht.§ 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG findet keine Anwendung. (2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung nach Absatz 1 sind die nach Landes recht zuständigen Naturschutzbehörden. § 17 Ordnungswidrigkeiten ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 dieses Staatsvertrages zuwiderhandelt, es sei denn, dass Nutzungen und Handlungen nach § 15 zulässig sind oder eine Befreiung nach § 16 Absatz 1 erteilt worden ist. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro ge ahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBI. I S. 3786), ist das Nationalparkamt Teil4 Organisation § 18 Nationalparkamt (1) Das Land Rheinland-Pfalz errichtet ein Nationalparkamt mit Sitz in der Verbands gemeinde Birkenfeld und einer Außenstelle in Nonnweiler. Das Nationalparkamt ist als untere Landesbehörde dem für Naturschutz zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz unmittelbar zugeordnet. Es trägt die Bezeichnung "Nationalparkamt Hunsrück-Hochwald", führt Dienstsiegel und Amtsschi I der, die beide Landeswappen zeigen, und ist berechtigt, im amtlichen Schriftverkehr beide Landeswappen gemein 17/65 sam zu verwenden. Die Leiterin oder der Leiter des Nationalparkamts wird durch die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz im Benehmen mit der Regierung des Saar landes bestellt. (2) Das Nationalparkamt unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des für Naturschutz zuständigen Ministeriums des Landes Rheinland-Pfalz und, soweit es für das Saar land tätig ist, der Fachaufsicht des für Naturschutz zuständigen Ministeriums des Saarlandes. Soweit das Nationalparkamt Landesrecht anzuwenden hat, ist das Recht desjenigen Landes maßgebend, für welches das Nationalparkamt tätig ist. (3) Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland bleiben Dienstherr oder Arbeitgeber der von ihnen im Nationalparkamt eingesetzten Bediensteten, für die das jeweilige Dienst- und Tarifrecht und insoweit das jeweilige Personalvertretungsrecht gilt. Die Leiterin oder der Leiter des Nationalparkamts ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Bediensteten des Nationalparkamts und übt das Direktions- und Weisungsrecht aus. Die Bediensteten des Nationalparkamts nehmen die Aufgaben und Befugnisse auf dem gesamten Gebiet des Nationalparks wahr. § 19 Unterhaltung des Nationalparkamts (1) Einnahmen und Ausgaben für Maßnahmen des Nationalparkamts, die sich nur auf den jeweiligen Teil des Nationalparks eines der beiden Länder beziehen, insbe sondere Waldumbau- und Pflegemaßnahmen, Wegebau, Unterhaltungs- und Ver kehrssicherungsmaßnahmen, und gesondert nachgewiesen werden, verbleiben beim jeweiligen Land. (2) Im Übrigen trägt das Land Rheinland-Pfalz die notwendigen Ausgaben des Na tionalparkamts. Abweichend von Satz 1 trägt das Saarland die Kosten für die Lie genschaft der Außenstelle in Nonnweiler mit Ausnahme der Betriebskosten. Das Saarland erstattet dem Land Rheinland-Pfalz einen jährlichen, anteiligen Beitrag zu den Ausgaben nach Satz 1 (Erstattungsbeitrag). Der Erstattungsbeitrag wird in einer Vereinbarung festgelegt, die die für Naturschutz zuständigen Ministerien beider Län der abschließen. Die Vereinbarung über den Erstattungsbeitrag hat insbesondere Bestimmungen über die Zuordnung der Ausgaben, deren Höhe, den Verteilungs 18/65 schlüssel, die Fälligkeit und mögliche Änderungen des Erstattungsbeitrags zu enthal ten. (3) Die übrigen Einnahmen des Nationalparkamts aus seinen sonstigen Tätigkeiten stehen dem Land Rheinland-Pfalz zu. Sie sind im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 4 zu berücksichtigen. (4) Die Rechnungshöfe beider Länder sind berechtigt, die Einnahmen und Ausgaben sowie die Haushalts- und Wirtschaftsführung, die Organisation und Aufgabenerledi gung des Nationalparkamts zu prüfen. Sie treffen hierzu die notwendigen Vereinba rungen. § 20 Aufgaben und Befugnisse des Nationalparkamts (1) Das Nationalparkamt nimmt die Aufgaben der Nationalparkverwaltung wahr. Es hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Betrieb und Unterhaltung des Nationalparks, 2. Erstellung, Fortschreibung und Umsetzung des Nationalparkplans, einschließlich des jährlichen Maßnahmenplans und des Wegeplans, und 3. Geschäftsführung für die kommunale Nationalparkversammlung (§ 21 ), den Natio nalparkbeirat (§ 22) und das Bürgerforum (§ 23). Es überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Staatsvertrages, der Landesge setze und Landesverordnungen zum Nationalpark Hunsrück-Hochwald und trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen. Soweit das Nationalparkamt für das Land Rheinland-Pfalz tätig wird, hat es die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6, 7 und 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 und § 13 Absatz 1 und 3 des rheinland-pfälzischen Poli zei- und Ordnungsbehördengesetzes vom 10. November 1993 (GVBI. S. 595), zu letzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2013 (GVBI. S. 537), BS 2012-1, und soweit es für das Saarland tätig wird, hat es die Befugnisse nach§§ 4, 5, 6, 7, 9 Ab satz 1 und 3, § 12 Absatz 1 und 3 sowie § 46 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 des Saarländischen Polizeigesetzes vom 8. November 1989 in der Fassung der Be 19/65 kanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. S. 1406). (2) Das Nationalparkamt nimmt im Gebiet des Nationalparks auch die Aufgaben und Befugnisse 1. der unteren Forstbehörde für das Land Rheinland-Pfalz und der Forstbehörde, soweit diese durch Rechtsverordnung übertragen sind, für das Saarland sowie 2. der unteren Jagdbehörde für das Land Rheinland-Pfalz mit Ausnahme der Aufga ben nach den §§ 20, 21 und 46 des rheinland-pfälzischen Landesjagdgesetzes und für das Saarland mit Ausnahme der Aufgaben nach §§ 14, 15 und 45 des Saarländischen Jagdgesetzes wahr. Soweit Aufgaben und Befugnisse der unteren Forst- und Jagdbehörde für das Land Rheinland-Pfalz wahrgenommen werden, unterliegt das Nationalparkamt der Aufsicht der oberen Forst- und Jagdbehörde. Soweit Aufgaben und Befugnisse der Forst- und unteren Jagdbehörde für das Saarland wahrgenommen werden, unterliegt das Na tionalparkamt der Aufsicht der Forstbehörde und der obersten Jagdbehörde. Die Zu ständigkeiten anderer Behörden und Stellen auf dem Gebiet des Nationalparks blei ben unberührt. Soweit öffentliche Planungen und Maßnahmen den Nationalpark be treffen, obliegt dem Nationalparkamt und den anderen Behörden und Stellen eine Pflicht zur gegenseitigen und möglichst frühzeitigen Unterrichtung. (3) Das Nationalparkamt wirkt mit dem Naturpark Saar-Hunsrück, der kommunalen Nationalparkversammlung, dem Nationalparkbeirat sowie dem Bürgerforum zusam men. Es unterstützt und integriert zivilgesellschaftliches Engagement zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben. § 21 Kommunale Nationalparkversammlung (1) Zur Unterstützung des Nationalparkamts und zur Sicherung der kommunalen Be lange wird eine kommunale Nationalparkversammlung gebildet, die aus folgenden Mitgliedern der Kommunen des Nationalparkgebiets besteht: 20/65 1. den Landrätinnen und Landräten der Landkreise und je einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter der Landkreise je angefangenen Gebietsanteil von 3 000 Hektar am Nationalpark, 2. den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der rheinland-pfälzischen Ver bandsgemeinden und der saarländischen Gemeinden sowie je einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter dieser rheinland-pfälzischen Verbands gemeinden und saarländischen Gemeinden je angefangenen Gebietsanteil von 1 500 Hektar am Nationalpark, von denen in Rheinland-Pfalz mindestens die Hälfte Ortsbürgermeisterinnen oder Ortsbürgermeister der Ortsgemeinden des Nationalparkgebiets sein müssen, und 3. den Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeistern der Ortsgemeinden Börfink und Neuhütten. Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Verbandsgemeinden und Gemein den, die nach § 1 Absatz 4 Satz 2 zur Nationalparkregion gehören, sowie eine Ver treterin oder ein Vertreter des Naturparks Saar-Hunsrück können an den Sitzungen der kommunalen Nationalparkversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Eine Stell vertretung ist zulässig. Die kommunale Nationalparkversammlung wählt eine Vorsit zende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung aus ihrer Mitte. Die Tätigkeit der Mitglieder der kommunalen Nationalparkversammlung ist ehrenamtlich. Die kommunale Nationalparkversammlung soll Bürgerinnen und Bürger hinzuziehen, von denen bis zu sechs Personen mit Stimmrecht berufen werden können. Die kommu nale Nationalparkversammlung regelt ihre inneren Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts durch Geschäftsordnung. (2) Nach Maßgabe des rheinland-pfälzischen Landesgleichstellungsgesetzes vom 11. Juli 1995 (GVBI. S. 209, BS 205-1), in der jeweils geltenden Fassung sollen bei der Berufung nach Absatz 1 Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden. (3) Die kommunale Nationalparkversammlung wirkt im Sinne des Zwecks des Natio nalparks mit. Sie unterbreitet dem Nationalparkamt Vorschläge und Anregungen für die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets (Initiativrecht) und fördert die Beteiligung der ortsansässigen Bevölkerung sowie deren Verständnis für den Wert des Gebiets und die notwendigen Schutzmaßnahmen. 21/65 (4) Die kommunale Nationalparkversammlung wird vom Nationalparkamt frühzeitig über die Vorbereitung des Nationalparkplans und des Wegeplans informiert und zur Herstellung des Einvernehmens beteiligt. Soweit kein Einvernehmen erzielt werden kann, entscheidet das für Naturschutz zuständige Ministerium des Landes Rhein land-Pfalz im Einvernehmen mit dem für Forsten zuständigen Ministerium des Lan des Rheinland-Pfalz sowie im Einvernehmen mit den für Naturschutz und Forsten zuständigen Ministerien des Saarlandes, soweit es aus rechtlichen oder zwingenden naturschutzfachlichen Gründen geboten ist. (5) Die kommunale Nationalparkversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit ausschließlich gebietsbezogene Belange der saarländischen kommunalen Gebietskörperschaften betroffen sind, soll deren abwei chende gemeinsame Position insoweit berücksichtigt und auf ein Einvernehmen hin gewirkt werden. Wird kein Einvernehmen hergestellt, gilt der Beschluss nicht für den saarländischen Teil des Nationalparks; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Die kommunale Nationalparkversammlung ist vom Nationalparkamt jährlich über alle sonstigen Ziele, Planungen, Entwicklungen und Maßnahmen der Nationalpark verwaltung zu unterrichten und, soweit diese kommunale Belange berühren, zu be teiligen, indem ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben wird. § 22 Nationalparkbeirat (1) Das Nationalparkamt richtet einen Nationalparkbeirat ein und beruft dessen Mit glieder. Der Beirat wirkt unterstützend und beratend im Sinne des Zwecks des Natio nalparks an der Erhaltung und Entwicklung des Nationalparks mit und ist über Fra gen von grundsätzlicher Bedeutung sowie über die Ziele, Planungen, Entwicklungen und Maßnahmen der Nationalparkverwaltung frühzeitig zu unterrichten. (2) Der Nationalparkbeirat besteht aus fachkundigen Vertreterinnen und Vertretern insbesondere folgender Interessengruppen: Naturschutz, Landnutzung, Bildung, Er holung, Wirtschaft und Wissenschaft. Die Anzahl der Beiratsmitglieder ist auf höchs tens 20 Mitglieder begrenzt. Die Mitglieder haben einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach dem rheinland-pfälzischen Landesreisekostengesetz (LRKG) vom 24. März 1999 (GVBI. 89, BS 2032-30), in der jeweils geltenden Fassung. 22/65 (3) Die Mitglieder des Nationalparkbeirats werden vom Nationalparkamt für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Berufung ist nur im Benehmen mit der kommunalen Na tionalparkversammlung möglich.§ 21 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Der Nationalparkbeirat hat einer Person zur Vertretung von Menschen mit Behin derungen die Gelegenheit zur Teilnahme und Mitwirkung an den Sitzungen und Tä tigkeiten des Beirates zu geben; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Der Nationalparkbeirat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere seine Arbeitsweise und Beschlussfassung, im Rahmen des geltenden Rechts durch Ge schäftsordnung. §23 Bürgerforum (1) Das Nationalparkamt führt mindestens einmal jährlich für die Bürgerinnen und Bürger eine öffentliche Versammlung (Bürgerforum) durch. (2) Das Bürgerforum dient dazu, die Öffentlichkeit über die Ziele, Planungen, Ent wicklungen und Maßnahmen der Nationalparkverwaltung frühzeitig zu unterrichten und aktiv zu beteiligen. Den Bürgerinnen und Bürgern soll insbesondere Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben werden. § 24 Sonstige Formen der Bürgerbeteiligung Sonstige Formen der Bürgerbeteiligung sind möglich. Das Nationalparkamt wirkt auf weitere Formen der Bürgerbeteiligung und das ehrenamtliche Engagement der Bür gerinnen und Bürger zur Umsetzung des Zwecks des Nationalparks hin. 23/65 TeilS Schlussvorschriften § 25 Kündigung, Salvatorische Klausel (1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist in schriftlicher Form gegenüber dem anderen Land auszusprechen. (2) Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Staatsvertrages unwirk sam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Staatsvertrages im Übri gen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem mit ihr verfolgten Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt für etwaige Lü cken des Staatsvertrages. § 26 lnkrafttreten Der Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft. Saarbrücken, den 4. Oktober 2014 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer 24/65 Für das Saarland Die Ministerpräsidentin Annegret Kramp-Karrenbauer Nationalpark Hunsrück-Hochwald in Rheinland-Pfalz und dem Saarland Topografische Übersichtskarte Anlage zu§ 2 Staats V Maßstab: 1:100.000 0 4 ·.~ :l- I ,i;~·w ~.,..:~,. r*; , ~·. - l}o,t1~~t~r Zeichenerklärung c:::J NatiOnalparkgebiet Waldflachen 1::::::) Landesgrenze )> ::I ß) CO CD -N c CQJ N )> o (J) ß) ...... N ,. (J) ß) ...... N ,. a. CD (/) (J) ...... ß) ß) ...... ~ CD ::1 m CO CD (/) Begründung zum Staatsvertrag A. Allgemeines Die Einbeziehung des Staatsvertrages in das Landesrecht erfolgt jeweils durch Lan desgesetz. Erst die Zustimmung nach dessen § 1 macht den Staatsvertrag für alle Normadressaten verbindlich. Diese landesgesetzliche Zustimmung ist die eigentliche Schutzerklärung im Sinne des § 22 BNatSchG für das im jeweiligen Hoheitsbereich liegende Gebiet des Nationalparks. Das Zustimmungsgesetz wird auf der Grundlage des ausgehandelten Staatsvertrages beschlossen. Der Staatsvertrag besteht aus einer Präambel, 26 Paragrafen und einer Anlage. Er gliedert sich in fünf Teile. Gebiet, Gliederung und Zweck des Nationalparks Teil1 enthält Vorschriften über das Gebiet, die Gliederung und den Zweck des Na tionalparks. § 1 regelt die Unterschutzstellung des Gebiets und verleiht dem Natio nalpark seinen Namen. Den Landkreisen, Verbands- und Ortsgemeinden sowie Ge meinden wird die Berechtigung zur Führung des Zusatzes "Nationalparklandkreis", "Nationalparkverbandsgemeinde", "Nationalparkstadt" bzw. "Nationalparkgemeinde" eingeräumt. Zudem wird eine "Nationalparkregion" bestimmt, zu der auch Verbands gemeinden, Gemeinden und Städte im Umfeld des Nationalparkgebiets gehören können. § 2 weist in Verbindung mit der Anlage das Nationalparkgebiet aus, eröffnet die Möglichkeit, das Nationalparkgebiet durch Rechtsverordnung kleinräumig zu er weitern und regelt die öffentliche Bekanntmachung der Übersichts- und der Grenz karten des Nationalparks. § 3 regelt die Gliederung des Nationalparkgebiets in zwei Zonen: die Naturzone, in der die Natur und Landschaft der natürlichen Entwicklung überlassen bleibt, und die Pflegezone, die zur Pufferung der Naturzone und zur Er haltung und Entwicklung extensiv genutzter Kulturlandschaften dient. Teile der Na turzone sind zunächst sogenannte Entwicklungsbereiche und nach einer Entwick lungsphase von bis zu 30 Jahren in von Menschen unbeeinflusste Wildnisbereiche zu überführen. § 4 bestimmt den Zweck des Nationalparks entsprechend den Vorga ben des § 24 BNatSchG. Darüber hinaus soll nach § 5 der Nationalpark zu einer nachhaltigen Entwicklung der Nationalparkregion beitragen. 26/65 Planung und Entwicklung des Nationalparks Teil 2 beinhaltet die Vorschriften über die Planungen und Entwicklung des National parks und beschreibt damit Umfang, Inhalte und Gegenstand der Nationalparkver waltung. Zur Planung des Nationalparks erstellt das Nationalparkamt in einem brei ten Beteiligungsverfahren und im Einvernehmen mit der kommunalen Nationalpark versammlung zwei Pläne: den Nationalparkplan und den Wegeplan. Der National parkplan (§ 6) umfasst alle wesentlichen Aspekte der Nationalparkverwaltung, d. h. die kurz-, mittel- und langfristigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die Grundsätze der Erschließung und Besucherlenkung, die Maßnahmen zur Wildtierre gulierung, die Ausweisung von Flächen, auf denen das Sammeln von Pilzen und Beeren gestattet ist, sowie die Ziele und Maßnahmen zu Forschung und wissen schaftlicher Dokumentation und zu Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit. Der National parkplan, der spätestens alle zehn Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren ist, wird durch einen jährlichen Maßnahmenplan umgesetzt. Der Wegeplan (§ 7) weist die Wege im Nationalparkgebiet aus, um u. a. den Besucherinnen und Besuchern Na turbeobachtung, Naturerleben und Erholung im Nationalpark zu ermöglichen. Die Entwicklung des Nationalparks wird in den §§ 8 bis 12 näher bestimmt. § 8 regelt Waldentwicklung und -schutz sowie Wildtierregulierung im Nationalpark. Die Maß nahmen der Waldentwicklung dienen dem Zweck des Nationalparks. Soweit unver einbar mit diesem, entfallen die Rechte und Pflichten der Länder als Waldbesitzende nach den jeweiligen Landeswaldgesetzen, z. B. die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes. Die Waldbesitzenden im Umfeld des Nationalparks können ihren Wald gemäß dem Landeswaldgesetz wie bisher bewirtschaften. Daher wird ein bis zu 1 000 Meter breiter Randbereich bestimmt, in dem bei Bedarf Wald schutzmaßnahmen ergriffen werden. Ferner wird die Jagdausübung an die Erforder nisse des Nationalparks angepasst, auch zur Vermeidung von Wildschäden oder Tierseuchen. § 9 gewährleistet Besucherinnen und Besuchern das freie Betreten des Nationalparks und die Möglichkeit der naturverträglichen Erholung. Dabei sind die Schutz- und Pflegevorschriften (§§ 13 bis 15) zu beachten. Das Nationalparkamt hat seinerseits Bildungs- und Naturerlebnisangebote im Sinne einer Bildung für nachhal tige Entwicklung durchzuführen, zu beauftragen oder Dritten zu gestatten (§ 1 0). Auch können Nationalparkführerinnen und Nationalparkführer eingesetzt werden. Die Angebote sollen sich mit denen des Naturparks Saar-Hunsrück ergänzen. Darüber hinaus ist das Nationalparkamt zu einer kontinuierlichen Öffentlichkeitsarbeit ver 27/65 pflichtet, die einen dauerhaften Kommunikationsprozess zwischen den verschiede nen Personen und Organisationen in der Nationalparkregion unterstützt (§ 11 ). Auch führt das Nationalparkamt eigene wissenschaftliche Untersuchungen durch oder wirkt auf die Durchführung externer Forschungsarbeiten im Nationalpark hin (§ 12). Schutz- und Pflege des Nationalparks Teil 3 enthält die Schutz- und Pflegevorschriften zur Umsetzung der Erfordernisse des Zwecks des Nationalparks und dessen naturverträglichen Nutzung. Leitlinien da zu enthalten die Gebote (§ 13). Zudem ist es, wie in jedem naturschutzrechtlichen Schutzgebiet erforderlich, bestimmte Handlungen zu untersagen oder zu beschrän ken, die typischerweise geeignet sind, die unter Schutz gestellten Naturgüter zu be einträchtigen (§ 14). Gleichzeitig werden im Interesse der Allgemeinheit oder Einzel ner unter bestimmten Voraussetzungen gesetzliche Ausnahmen (§ 15) von den Schutzvorschriften zugelassen. Auch besteht die Möglichkeit, im Einzelfall von den unzulässigen Nutzungen und Handlungen behördliche Befreiungen nach den Vor schriften des BNatSchG zu erteilen (§ 16). Zur Durchsatzung der Schutzvorschriften sind zudem erforderliche Bußgeldbewehrungen normiert (§ 17). Organisation des Nationalparks Teil 4 regelt die Verwaltung und die Gremien des Nationalparks. § 18 bestimmt die Errichtung des Nationalparkamts durch das Land Rheinland-Pfalz, dessen Sitz in der Verbandsgemeinde Birkenfeld und mit einer Außenstelle in Nonnweiler, die organisa torische Zuordnung, die Rechts- und Fachaufsicht sowie dienst- und arbeitsrechtliche Fragen. Das Nationalparkamt ist damit ein gemeinsames Amt der beiden Länder Rheinland-Pfalz und Saarland. § 19 enthält Regelungen zur Einrichtung und Unter haltung dieses Amts, insbesondere auch zu den Finanzierungsverantwortlichkeiten. § 20 weist die Aufgaben und Befugnisse des Nationalparkamts aus. Es ist für die Verwaltung des Nationalparks zuständig und übernimmt im Nationalparkgebiet die Aufgaben der entsprechenden Forst- und Jagdbehörden. Außer dem National parkamtwerden drei Nationalparkgremien eingerichtet. § 21 konstituiert die kommu nale Nationalparkversammlung, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Land kreise, der Verbands- und Ortsgemeinden sowie der Gemeinden des Nationalpark gebiets zusammensetzt. Ohne Stimmrecht sind ferner die sonstigen Verbandsge meinden und Gemeinden der Nationalparkregion sowie der Naturpark Saar 28/65 Hunsrück in der kommunalen Nationalparkversammlung vertreten. Bürgerinnen und Bürger sollen von der kommunalen Nationalparkversammlung auch hinzugezogen werden. Von diesen können bis zu sechs mit Stimmrecht berufen werden. Die kom munale Nationalparkversammlung hat die Aufgabe, die Belange der vom National parkgebiet betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften sowie Bürgerinnen und Bürger in der Verwaltung des Nationalparks zu vertreten bzw. einzubringen. Die kommunale Nationalparkversammlung wird vom Nationalparkamt an allen wichtigen Planungen und Maßnahmen des Nationalparks frühzeitig beteiligt. Ihr stehen beson dere Mitwirkungs- und Mitentscheidungsrechte zu. § 22 regelt als weiteres Nationai parkgremium den Nationalparkbeirat Der Nationalparkbeirat berät als sachverstän diges Gremium das Nationalparkamt in den grundlegenden Fragen der Erhaltung und Entwicklung des Nationalparks. Die §§ 23 und 24 regeln die Bürgerbeteiligung im Rahmen der Nationalparkverwaltung. Das Bürgerforum ist ein für alle Bürgerinnen und Bürger offenes Nationalparkgremium. Es hat die Aufgabe, die Öffentlichkeit früh zeitig über alle Fragen der Nationalparkverwaltung zu unterrichten und ihnen unmit telbar Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Über das Bürgerforum und die gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit, z. B. bei der Vorbereitung des Nationalpark- und Wegeplans, hinaus sind weitere, sonsti ge Formen der Bürgerbeteiligung möglich. Das Nationalparkamt soll im Sinne einer bürgernahen Verwaltung auf weitere Formen einer Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und deren ehrenamtliches Engagement hinwirken. Schlussvorschriften Teil 5 enthält die Schlussvorschriften. § 25 regelt das Recht der Kündigung des Staatsvertrages und mit einer Salvatorischen Klausel die Auslegung des Staatsver trages im Fall einer unwirksamen oder lückenhaften Regelung. § 26 bestimmt das lnkrafttreten des Staatsvertrages. 29/65 B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zur Präambel Die Präambel erläutert aufgrund der nationalen Bedeutung dieses Vorhabens die Beweggründe der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland zur Errichtung eines ge meinsamen Nationalparks. Im Vordergrund steht die Entwicklung der einzigartigen Wald- und Moorlandschaften. Ziel ist es, im Nationalpark nach dem Grundsatz "Natur Natur sein lassen" eine vom Menschen weitgehend unbeeinflusste Landschaft sich großflächig entwickeln zu lassen. Dadurch leisten die beiden Länder einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der "Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt". Der Natio nalpark schafft Lebensbedingungen für Tiere und Pflanzen, die in dieser Ausprägung weder im Wirtschaftswald noch in kleinräumigen Waldbeständen bestehen. Um hier für in den folgenden 30 Jahren bessere Bedingungen zu schaffen, soll das Schutz gebiet als Entwicklungsnationalpark und im Sinne der international anerkannten Kri terien der International Union for Conservation of Nature and Natural Resources (IUCN) und EUROPARC e.V. Deutschland geführt werden. Die Kriterien sind in Fö deration der Natur- und Nationalparke Europas (Hrsg.), Deutsche Übersetzung der IUCN Richtlinie für Management-Kategorien von Schutzgebieten, 1994 sowie EU ROPARC Deutschland (Hrsg.), Qualitätskriterien und Standards für deutsche Natio nalparks 2008 veröffentlicht. Mit der Ausweisung des gemeinsamen Nationalparks möchten die Länder ihren Bürgerinnen und Bürgern sowie auswärtigen Besucherin nen und Besuchern ein unverfälschtes und unmittelbares Naturerleben ermöglichen, wie es nur in einem Nationalpark möglich ist. Des Weiteren sollen die Entwicklungen im Nationalpark durch wissenschaftliche Forschung begleitet und dokumentiert wer den. Der Nationalpark soll zudem Aufgaben im Bereich der Bildung wahrnehmen und zur nachhaltigen Entwicklung der Region beitragen. Zu§ 1 Absatz 1 enthält die förmliche Unterschutzstellung des Nationalparks (§ 20 Absatz 2 Nummer 2, § 22 Absatz 1 und§ 24 Absatz 1 bis 3 BNatSchG) und benennt die rhein land-pfälzischen Verbandsgemeinden und die saarländischen Gemeinden, auf deren Gebiet der Nationalpark liegt. Die genaue räumliche Abgrenzung des Nationalparks ergibt sich aus § 2. 30/65 Absatz 2 enthält den Namen des Nationalparks. Absatz 3 erteilt den kommunalen Gebietskörperschaften, in deren Gemarkung der Nationalpark liegt, die Berechtigung, den Zusatz "Nationalparklandkreis", "National parkverbandsgemeinde", "Nationalparkstadt" oder "Nationalparkgemeinde" zu tragen. Es handelt sich hierbei um eine Zusatzbezeichnung zum Namen nach § 3 Land kreisordnung bzw. § 4 Gemeindeordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Eine ent sprechende Regelung findet sich im Saarland in § 2 Absatz 1 des Kommunalselbst verwaltungsgesetzes (KSVG). Die Zusatzbezeichnung stellt eine enge Ausnahme vorschrift von dem Grundsatz dar, dass neben der kommunalrechtlichen Bezeich nung keine ergänzenden Zusatzbezeichnungen möglich sind. Der Zusatz wird durch Absatz 3 unmittelbar verliehen, eine Verleihung auf Antrag oder von Amts wegen durch die fachlich zuständigen Ministerien ist nicht erforderlich. Ob der Zusatz ge führt wird, entscheidet der jeweilige Landkreis bzw. die jeweilige Gemeinde. Von der Zusatzbezeichnung nach Absatz 3 zu unterscheiden ist der Begriff der Na tionalparkregion. Nach Absatz 4 Satz 1 gehören zur Nationalparkregion die Ver bandsgemeinden und Gemeinden, in deren Gebiet der Nationalpark liegt. Zur Natio nalparkregion nach Satz 1 gehören derzeit die vier rheinland-pfälzischen Verbands gemeinden Birkenfeld, Hermeskeil, Herrstein und Thaifang am Erbeskopf sowie die saarländischen Gemeinden Nohfelden und Nonnweiler. Satz 2 Halbsatz 1 bestimmt ferner, dass die Nationalparkregion um solche Städte, Verbandsgemeinden, Ortsge meinden oder Gemeinden erweitert werden kann, die an die Nationalparkregion nach Satz 1 unmittelbar angrenzen. Hierzu ist erforderlich, dass sich diese Gebietskörper schaften durch Beschluss des Rates zur Unterstützung des Nationalparks bekennen und dieses Bekenntnis durch die Bereitstellung von infrastrukturellen Einrichtungen nach außen manifestieren. Solche Einrichtungen können z. B. Beherbergungsbetrie be, Museen oder Bildungseinrichtungen sein, die über den Nationalpark informieren. Aufgrund dessen gehören zur Nationalparkregion bereits die Stadt ldar-Oberstein und die Verbandsgemeinde Rhaunen. Die Entscheidung über die Zugehörigkeit wei terer kommunaler Gebietskörperschaften liegt nach vorheriger Anhörung der kom munalen Nationalparkversammlung im Ermessen der obersten Naturschutzbehörde des jeweils eigenen Landes und bedarf eines Antrages bei dieser. Nach Satz 2 Halb satz 2 gilt für die nach Halbsatz 1 zur Nationalparkregion zählenden Verbands- oder Ortsgemeinden, Städte oder Gemeinden das Namensrecht nach Absatz 3 entspre 31/65 chend. Auch sie dürfen den Zusatz "Nationalparkverbandsgemeinde", "Nationalpark stadt" oder "Nationalparkgemeinde" führen. Die Nationalparkregion ist daher größer als der Nationalpark. Der Nationalpark ist der Ausgangspunkt der nachhaltigen Entwicklung in der Nationalparkregion (§ 5). Zu§ 2 Die Vorschrift legt das Nationalparkgebiet fest und bestimmt damit räumlich den Schutzgegenstand im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG. Absatz 1 verweist auf zwei Karten, die Bestandteile des Gesetzes sind. Die Über sichtskarte gibt einen Überblick auf das gesamte Gebiet des Nationalparks und seine Einbettung in den Naturraum. Hier ist der Maßstab 1 : 100 000 ausgewählt worden. Die exakte Grenzziehung lässt sich hieraus nicht entnehmen. Die Karte dient viel mehr der Orientierung. Die beiden Grenzkarten bilden die genauenGrenzen des Na tionalparks ab. Die Grenzkarte für Rheinland-Pfalzhat einen Maßstab von 1 : 1 000. Für das Saarland gilt: Da auf saarländischer Seite des Nationalparks auch Flächen von Privatwaldbesitzern innerhalb des Nationalparks liegen, wurde hier zur eindeuti gen Identifizierung von Flurstücken der Maßstab 1 : 2 000 unter Angabe der jeweili gen Flurstücknummern gewählt. Die Grenzkarten enthalten eine genaue Abgrenzung des Gebiets. Aus ihnen lassen sich die Außengrenzen mit der notwendigen Genau igkeit ermitteln. Die Abgrenzung ist insbesondere für die Geltung von Vorschriften sowie Zuständigkeiten des Nationalparkamts bedeutsam. Die Karten stellen den Gebietszuschnitt des Nationalparks zum Zeitpunkt des lnkraft tretens des Gesetzes dar. Nicht auszuschließen ist, dass das Gebiet des National parks vor allem in der Entwicklungsphase durch Gebietsarrondierungen vergrößert werden kann. § 22 Absatz 5 BNatSchG ist zu beachten. ln den Fällen einer klein räumigen Erweiterung des Nationalparkgebiets genügt eine Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung, mit der auch die Zonierung und die Karten entsprechend angepasst werden. Die Außengrenzen des Nationalparks sind in den Grenzkarten mit einer roten Linie dargestellt. Aus der Darstellung wird ersichtlich, dass Ortslagen, die vom National parkgebiet umringt sind, selbst nicht zum Nationalpark gehören. Um die Kartendar 32/65 stellung nicht zu überfrachten, stellt Absatz 2 Satz 2 für Rheinland-Pfalz klar, dass zum Nationalpark solche Flächen nicht zählen, die sich nicht im Eigentum des Lan des Rheinland-Pfalz befinden (Nummer 1) oder die der Landesverteidigung dienen (Nummer 4). Ebenfalls vom Nationalparkgebiet ausgenommen sind öffentliche Stra ßen im Sinne des § 1 Absatz 2 des rheinland-pfälzischen Landesstraßengesetzes, d. h. dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, Wege und Plätze, die vom Natio nalparkgebiet umgeben sind (Nummer 2). Vom Nationalpark ausgenommen sind fer ner sonstige, d. h. nicht öffentliche Wege, die die Außengrenze des Nationalparkge biets bilden (Nummer 3). Für das Saarland enthält Satz 3 eine entsprechende Rege lung, die öffentliche Straßen und Plätze nach § 2 des Saarländischen Straßengeset zes vom Nationalparkgebiet ausnimmt. Absatz 3 bestimmt, dass die Übersichtskarte und die Grenzkarten bei den für den Naturschutz zuständigen Landesämtern der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland zu hinterlegen sind (Ersatzveröffentlichung). Es handelt sich hierbei um die amtlichen Gesetzesdokumente, auf die im Zweifelsfall Rückgriff genommen werden kann. Es erfolgt zudem von beiden Ländern eine Bekanntmachung der Karten im Internet, um den Informationszugang zu vereinfachen. ln Rheinland-Pfalzwerden die Karten aus diesem Grunde im Landschaftsinformationssystem als Geofachdaten des Natur schutzes hinterlegt. Um den Bürgerinnen und Bürgern eine ortsnahe Einsichtnahme in analoge Karten zu ermöglichen, werden weitere Ausfertigungen in einzelnen Kreis und Gemeindeverwaltungen vor Ort niedergelegt. Zu §3 Für einen Nationalpark ist der möglichst ungestörte Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik im überwiegenden Teil des Gebiets charakteristisch. Daneben stehen weitere, in § 4 ausdifferenzierte Schutzzwecke. Diese Zwecke eines Natio nalparks spiegeln sich in einer räumlichen Gliederung des Gebiets wider. § 3 gliedert das Gebiet des Nationalparks deshalb in eine Naturzone und eine Pflegezone. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 definiert die Naturzone als die Zone, in der die natürliche Entwicklung ablaufen kann, und unterteilt sie in zwei Bereiche. Der Wildnisbereich dient der natürlichen Entwicklung von Natur und Landschaft im Nationalpark von Be ginn an. Hier finden keine Bewirtschaftungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen 33/65 statt. Auch der Entwicklungsbereich gehört zur Naturzone. ln diesem Bereich finden allerdings noch zeitlich befristet Maßnahmen zur Gebietsentwicklung statt, um ihn in den Wildnisbereich zu überführen. Maßnahmen zur Gebietsentwicklung sind solche, die eine natürliche Entwicklung anstoßen oder eine solche Entwicklung beschleuni gen (Entwicklungsnationalpark). Das können z. B. Renaturierungen von Mooren sein. Demgegenüber gehören Maßnahmen, die nicht zu einer natürlichen Entwicklung und Überführung in Wildnis dienen, nicht hierzu. Das betrifft z. B. die Anlegung von We gen oder sonstige lnfrastrukturmaßnahmen. Hierüber ist im Rahmen des National parkplans bzw. des Wegeplans zu befinden. Die Durchführung von Maßnahmen in der Naturzone wird in § 13 Nummer 1 geregelt; die Ausübung der Bodennutzung in Entwicklungsbereichen regelt nach § 15 Absatz 1 Nummer 2. Die Pflegezone nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 hat zwei Funktionen. Sie dient als Puffer um die Naturzone. Außerdem werden hier die sonstigen, neben der natürli chen Entwicklung stehenden Schutzzwecke durch Pflegemaßnahmen und extensive Nutzung umgesetzt. Dies gilt z. B. für Maßnahmen zur Erhaltung eines günstigen Er haltungszustandes von Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG und Arten nach Anhang II Richtlinie 92/43/EWG in den innerhalb des Nationalparks liegenden Natura 2000-Gebieten. Diese gehören zur Pflegezone. Die Pflegezone ist deswegen auf Dauer angelegt. Das unterscheidet sie von dem Entwicklungsbereich. Nach Absatz 2 Satz 1 beträgt der Anteil der Naturzone an dem Gebiet des National parks mindestens 75 Prozent (Mindestanteil). Damit wird § 24 BNatSchG konkreti siert, der den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in einem überwiegen den Teil des Gebiets eines Nationalparks fordert, selbst jedoch keine genauen Grös senangaben enthält. Entsprechende Standards geben auf internationaler Ebene die IUCN (veröffentlicht: Föderation der Natur- und Nationalparke Europas (Hrsg.), Deut sche Übersetzung der IUCN Richtlinie für Management-Kategorien von Schutzgebie ten, 1994) und auf nationaler Ebene der EUROPARC Deutschland e.V. (EURO PARC Deutschland (Hrsg.), Qualitätskriterien und Standards für deutsche National parks 2008) vor. Satz 2 begrenzt den Zeitraum der Entwicklung auf 30 Jahre. Es handelt sich hierbei um einen maximalen Zeitraum, der unterschritten werden kann. Innerhalb der Naturzone wird deshalb der Anteil des Entwicklungsbereichs sukzessi ve abnehmen und in den Wildnisbereich übergehen. Eines besonderen behördlichen Überführungsakts oder einer Feststellung bedarf es dazu nicht. 34/65 Absatz 3 präzisiert die Maßnahmen, die in der Pflegezone durchgeführt werden kön nen. Neben der bereits genannten Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes sind auch weitere, dem Schutzzweck dienende Maßnahmen dort möglich. Zu§4 Die Vorschrift enthält den Schutzzweck als ein nach§ 22 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG weiteres wichtiges Element der Erklärung zum Nationalpark. Inhaltlich übernimmt Absatz 1 Satz 1 die in § 24 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG getroffe ne Regelung. Danach ist der möglichst ungestörte Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik auf einem überwiegenden Teil des Nationalparkgebiets zu ge währleisten. Die weitgehende Unzerschnittenheit des Gebiets soll gemäß § 24 Ab satz 1 BNatSchG bewahrt bzw. wiederhergestellt werden. Die Formulierung zeigt, dass der Schutzzweck nicht absolut gilt, sondern ein Eingreifen in natürliche Entwick lungen in besonderen Fällen möglich bleibt. Das Gesetz nennt in § 8 Absatz 2 Wald schutzmaßnahmen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen zulässig sind. Absatz 1 Satz 2 bestimmt, dass die Kriterien der JUCN (Föderation der Natur- und Nationalparke Europas, Deutsche Übersetzung der IUCN Richtlinie für Management Kategorien von Schutzgebieten, 1994) eingehalten werden sollen. Die Kriterien sind für die folgenden Handlungsfelder erstellt: Rahmenbedingungen, Schutz der natürli chen biologischen Vielfalt, Organisation, Management, Kooperation und Partner, Kommunikation, Bildung, Naturerleben und Erholung, Monitaring und Forschung und Regionalentwicklung. Sie setzen entsprechende Standards. Unter Bezugnahme auf die genannten Standards stellt der Staatsvertrag klar, dass es sich bei einem Natio nalpark um eine internationale Schutzkategorie handelt, die über die Region und das Land hinauswirkt und von gesamtstaatlicher Bedeutung ist. Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass Natura 2000-Gebiete ganz oder teil weise im Nationalpark liegen. Für sie gelten in Rheinland-Pfalzdie Schutzvorschrif ten für Natura 2000-Gebiete in Verbindung mit den Erhaltungszielen für die dort vor kommenden Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG und der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG, die für Rheinland Pfalz in der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000 35/65 Gebieten festgelegt worden sind. Dieser Schutzzweck leitet sich aus europarechtli chen Vorgaben ab und steht selbstständig neben dem Schutzzweck des Absatzes 1. Um Widersprüche in den Zwecksetzungen in der praktischen Arbeit nach Möglichkeit zu vermeiden, liegen die zu Natura 2000 gehörenden Flächen, soweit erforderlich, in der Pflegezone, sodass Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Absatz 3 enthält weitere Schutzzwecke, die den Schutzzwecken in Absatz 1 und 2 nachgelagert sind. Es handelt sich insbesondere um solche Zielsetzungen, die an die spezifische Situation vor Ort anknüpfen. Das betrifft die heimischen Arten, die land schaftliche Schönheit des Gebiets sowie seine kulturhistorische und naturgeschichtli che Bedeutung. Wissenschaftliche Forschung, Erholung und Bildung für die Bevölke rung gehören ebenfalls hierzu. Die Verfolgung dieser Zielsetzungen ist deshalb für die Alleinstellung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald und die nachhaltige Ent wicklung der Nationalparkregion von großer Bedeutung. Die barrierefreie Nutzung der Angebote des Nationalparks nach Absatz 3 Nummer 5 soll ermöglichen, dass ein Naturerleben für alle und die Bildungsangebote auch für Menschen mit Behinderungen gestaltet werden können. Die gleichberechtigte Teil habe von Menschen mit Behinderungen ist ein wichtiges Ziel und die Aufgabe von Bundesländern und Kommunen, die u. a. durch das "Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen" vom 13. Dezember 2006 (vgl. Zustimmungsgesetz vom 21. Dezember 2008, BGBI. II S. 1419) vorgege ben ist. Sie nutzt Menschen mit Behinderungen und trägt auch dazu bei, gut nutzba re Angebote und Möglichkeiten für ältere Menschen im Nationalpark zu schaffen. Damit wird die Einrichtung des Nationalparks auf den demografischen Wandel der Gesellschaft ausgerichtet. Die barrierefreien Angebote sind besonders auch für ge meinsames und inklusives Naturerleben und die Bildungsarbeit von behinderten und nicht behinderten Menschen von besonderer Bedeutung. Zu §5 Nach § 5 soll der Nationalpark Anstoß und Motor für eine nachhaltige Entwicklung für die Nationalparkregion (zum Begriff siehe § 1 Absatz 4) sein. Die Regionalentwick lung soll den Schutzzweck des Nationalparks unterstützen und darf diesem nicht zu wider laufen. Der Nationalpark entfaltet über das Schutzgebiet hinaus Wirkungen ge 36/65 rade auch in die ihn umgebende Nationalparkregion. Dort wird es erforderlich sein, die Bedingungen der für die nachhaltige Entwicklung notwendigen Infrastruktur, tou ristischer Angebote sowie der guten Erreichbarkeit für den Individualverkehr und den öffentlichen Verkehr zu stärken und zu vernetzen. Seide Entwicklungen müssen Hand in Hand gehen und bedürfen privater Ideen und Initiativen wie auch öffentlicher Maßnahmen. Hierbei gilt es darüber hinaus, Grundsätze wie die Entwicklung regio naler Wertschöpfungsketten und auch die Berücksichtigung der Barrierefreiheit von Beginn an zu verankern. Die Region ist in besonderem Maße vom demografischen Wandel mit einhergehender Strukturschwäche und Kaufkraftverlusten geprägt. Die Nationalparkregion soll besonders bei Programmen, die der Entwicklung des ländli chen Raums dienen, unter Einhaltung der jeweiligen Förderrichtlinien und Systematiken sowie unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haus haltsmittel priorisiert werden. Die Aktivitäten in der Nationalparkregion sollen sich mit denen des Naturparks Saar-Hunsrück ergänzen, dem eine Schlüsselrolle bei der nachhaltigen Entwicklung der gesamten Region zukommt. Die mit der Entwicklung der Nationalparkregion verfolgten Ansätze sollen Modellcharakter für andere ländli che Räume haben, die vor vergleichbaren Herausforderungen stehen. Satz 2 Nummer 1 berücksichtigt, dass die Dörfer und Städte Lebensmittelpunkte der ortsansässigen Bevölkerung sind. Hier gilt es vor allem die Innenentwicklung zu un terstützen, um neben der Natur und Landschaft höchster Güte auch die Lebensräu me der Menschen weiterzuentwickeln und an die Bedürfnisse einer nachhaltigen Entwicklung anzupassen. Satz 2 Nummer 2 greift auf, dass im Hinblick auf die unmittelbaren Herausforde rungen des demografischen Wandels, wie Bevölkerungsrückgang und mittelbare Folgewirkungen mit beispielsweise Belastung kommunaler Finanzen, steigende Pro Kopf-Kosten für Netzinfrastrukturen und deren Unterhalt, weitere Maßnahmen zu prüfen sind. Ein wichtiges Instrument, um einer nachhaltigen Entwicklung gerecht zu werden, ist dabei die interkommunale Zusammenarbeit. Sie kann maßgeblich dazu beitragen, die kommunalen Haushalte zu entlasten und in Verbindung mit einer An passung der Infrastruktur langfristige Synergieeffekte erzielen. Nach Satz 2 Nummer 3 sollte es das Bestreben einer intelligenten, nachhaltigen Mo bilitätskultur sein, Alltagsverkehr mit touristischem Verkehr zu verknüpfen. Dazu sind weit reichende Neuerungen und integrierte Konzepte nötig. Bei der Weiterentwick 37/65 lung der Mobilität ist der öffentliche Nahverkehr von besonderer Bedeutung und soll mit Blick auf den Nationalpark (z. B. Nationalparkbusse, Shuttle-Service) gestärkt werden. Die Landesregierung berät die Kreisverwaltungen, Verkehrsverbünde und weitere Akteurinnen und Akteure bei der Entwicklung entsprechender Konzepte, die diesem Zweck dienen. Satz 2 Nummer 4 thematisiert die Weiterentwicklung regionaler Wertschöpfungsket ten, insbesondere in den Bereichen der nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft so wie des naturnahen Tourismus. Der Nationalpark soll vor allem im Bereich der Land und Forstwirtschaft zur Stärkung regionaler Wertschöpfung und regionaler Produkt entwicklung beitragen. Im Bereich des Tourismus zeigen Erfahrungen in anderen deutschen Nationalparks, dass mit dem Titel "Nationalpark" eine erfolgreiche touristi sche Destination verbunden sein kann. Der Titel "Nationalpark" wirkt sich grundsätz lich positiv auf die Besucherentscheidung aus. Umfragen zeigen aber auch, dass der Titel nur für eine kleine Zielgruppe das einzige Motiv darstellt, die Region zu besu chen. Darüber hinaus ist es wichtig, im Rahmen regionaler Wertschöpfungsketten die Wertschöpfung der Region insgesamt abzusichern und zu erhöhen. Ein Nationalpark im Hunsrück schließt mit seiner Lage und Reputation eine Lücke zwischen Nahe und Mosel einerseits und dem Saarland mit z. B. dem Sostalsee und dem Rhein anderer seits. ln diesem Raum bietet der Nationalpark einen wichtigen Baustein, einen natur touristisch hoch interessanten Raum mit kulturhistorisch einmaligen Perspektiven zu verbinden, insbesondere mit Blick auf das vorhandene kulturhistorische Erbe der Kel ten und Römer. Satz 2 Nummer 5 berücksichtigt, dass der Titel "Nationalpark" sich nicht nur auf tou ristische Besucherentscheidungen auswirkt. Die Erfahrungen aus anderen National parks zeigen auch einen Identitätsgewinn in der Region. Der Nationalpark hat daher Bedeutung für die Stärkung einer Heimatidentität Zugleich weist das "Label" Natio nalpark auf ein Produkt besonderer Kategorie hin. Für die Bevölkerung bietet sich ei ne Möglichkeit, aus dem Identitätsgewinn neues Selbstbewusstsein zu schöpfen. Für Unternehmen bietet sich die Möglichkeit, durch ihren Standort in der Nationalparkre gion für ihre Produkte einen umweltbewussten, nachhaltigen Konsumentenkreis zu werben und gegebenenfalls neue Zielgruppen zu gewinnen. Gerade für regionale Produkte bieten sich so in Verbindung mit dem Nationalpark verbesserte Absatz chancen. 38/65 Zu §6 Nach Absatz 1 werden die Ziele und Maßnahmen zur Umsetzung des Zwecks des Nationalparks nach § 4 im Nationalparkplan konkretisiert. Hierbei sind die Anforde rungen des§ 24 BNatSchG zu beachten und sollen die IUCN-Kriterien nach§ 4 Ab satz 1 Satz 2 erfüllt werden. Da es sich um einen Entwicklungsnationalpark handelt, bei dem gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 nach spätestens 30 Jahren die Entwicklungsbereiche der Naturzone in Wild nisbereiche zu überführen sind, sind im Nationalparkplan die notwendigen kurz-, mit tel- und langfristigen Maßnahmen darzustellen. Hierbei gilt insbesondere der Grund satz, die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, dass möglichst schnell große störungsarme Bereiche im Sinne des § 24 Absatz 2 BNatSchG erreicht wer den und der Biotopverbund mit der Umgebung gewährleistet ist. Dazu werden der Ausgangszustand von Natur und Landschaft ermittelt und darge stellt sowie die notwendigen Maßnahmen projektiert. Das Vorgehen berücksichtigt die jeweilige Funktion der Flächen in der Naturzone mit Wildnisbereichen und Ent wicklungsbereichen sowie der Pflegezone nach § 3 Absatz 1. Zu diesem Zweck stellt der Nationalparkplan ein Leitbild auf, das insbesondere die prioritäre Zielsetzung nach§ 3 Absatz 2 Satz 1 auf mindestens 75 Prozent der Fläche den möglichst unge störten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten, ab bildet. Erforderliche Maßnahmen zur Pufferung der Naturzone und damit die Erhal tung und Herstellung störungsarmer Gebietsteile sind darzustellen. Des Weiteren stellt der Nationalparkplan die Grundsätze der Erschließung und der Besucherlenkung dar. Insoweit liefert er den Rahmen für bedarfsgerechte Angebote der Bildung und des Naturerlebens nach § 10 und zur Öffentlichkeitsarbeit nach § 11. Hierbei gilt, es die Erfordernisse des Zwecks nach § 4 sowie der Gebote und unzu lässiger Nutzungen und Handlungen nach §§ 13 und 14 einzuhalten. Integriert werden die Ziele und Maßnahmen zur Wildtierregulierung nach § 8 Ab satz 3 bis 5. Dabei werden in Pflegezonen und Entwicklungsbereichen der Naturzone die Wirkungen nach auf Natur und Landschaft innerhalb des Nationalparks und die Wirkung auf an den Nationalpark angrenzende Bereiche, insbesondere Waldschutz und Tierseuchenaspekte, berücksichtigt. 39/65 Als Nebeneffekt von waldbauliehen Maßnahmen in den Entwicklungsbereichen der Naturzone nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und der Erhaltung und Entwicklung extensiv genutzter Kulturlandschaftselemente der Pflegezonen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 liefert der Nationalpark einen Beitrag zur Brennholzver sorgung der Bevölkerung in der Nationalparkregion. Der Nationalparkplan enthält nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 die Konzepte zur Brennholzversorgung. Auch weist er nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Flächen zum Sammeln von Pilzen und Beeren für den privaten Bedarf aus. Hierbei ist der Zweck nach§ 4 zu gewährleisten. ln Anpassung an diese Erfordernisse sind zeitliche Befristungen und Umlegungen der hierfür ausgewiesenen Flächen möglich. Der Nationalparkplan liefert gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummern 6 und 7 den inhaltli chen Rahmen der Maßnahmen des Nationalparkamts zur Durchführung, lnitiierung, Dokumentation und Koordinierung von Forschung und wissenschaftlichen Untersu chungen nach § 12 und zur Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit für eine nachhaltige Entwicklung im Nationalparkgebiet nach § 11. Zudem wird in Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 hervorgehoben, dass bei der Festlegung von Zielen und Maßnahmen des Nationalparkplans auch die Bedürfnisse von mobili täts-und sinnesbehinderten Menschen sowie von Menschen mit Lernschwierigkeiten zu berücksichtigen sind. Wesentliche Teile des Nationalparkgebiets sind als Natura 2000-Gebiete europa rechtlich anerkannt. Zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen sind für diese Ge biete Bewirtschaftungspläne aufzustellen. Der Nationalparkplan integriert nachfol gend die Umsetzung der europarechtlichen Verpflichtungen nach der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG sowie den Zweck nach§ 4 Absatz 3. Er erfüllt dabei gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 die Funktion von Bewirtschaftungsplänen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und stellt insbesondere für Arten und Lebensräume der Kulturlandschaft in der Pflegezone die notwendigen Maßnah men dar. Nach Absatz 2 sind die Ziele und Maßnahmen des Nationalparkplans und die Pla nungen und Handlungsprogramme des Naturparks Saar-Hunsrück aufeinander ab zustimmen. Der Nationalpark und die Nationalparkregion sind in das Gebiet des Na turparks Saar-Hunsrück eingebettet. Hieraus ergeben sich Chancen und Notwendig 40/65 keiten für ein aufeinander abgestimmtes Handeln. Aus den jeweiligen Schutzgebiets instrumenten ergeben sich durch diese Abstimmung Möglichkeiten für Synergien, ei ne starke regionale Verankerung des Nationalparks und eine Berücksichtigung sei ner Zielsetzungen im Naturpark Saar-Hunsrück. Die Nationalparkverwaltung soll den partizipativen und kooperativen Ansatz des Pla nungsprozesses im Vorfeld der Nationalparkausweisung fortführen. Daher erfolgt gemäß Absatz 3 eine enge Einbindung der lokalen und regionalen Akteurinnen und Akteure der gesamten Nationalparkregion bei der Erstellung des Nationalparkplans. Da im Saarland auch Flächen privater Waldbesitzer innerhalb des Nationalparks lie gen, werden die jeweils betroffenen Eigentümer am Planungsprozess beteiligt. Hier zu werden angemessene Beteiligungsformen eingerichtet und angeboten. Die inhalt lichen Handlungsmöglichkeiten folgen den Erfordernissen des Zwecks nach § 4. Der Zielsetzung einer möglichst ungestörten eigendynamischen Entwicklung von Na tur und Landschaft folgend, ergibt sich die Notwendigkeit zu einer Aktualisierung der konkretisierten Ziele und Maßnahmen des Nationalparkplans. Hierzu sieht Absatz 4 einen regelmäßigen Abstand von höchstens 10 Jahren für die Überprüfung der Eig nung der im Nationalparkplan enthaltenen Maßnahmen vor. Darüber hinaus kann sich aus den Erfahrungen der laufenden Umsetzung und aus den Erkenntnissen der Forschungen und wissenschaftlichen Untersuchungen im Nationalpark das Erforder nis zu einer Aktualisierung ergeben. Der Nationalparkplan ist ortsüblich und im Inter net öffentlich bekannt zu machen und entsprechend § 2 Absatz 3 Satz 2 für Interes sierte und Beteiligte zugänglich zu machen. Der Nationalparkplan ist innerhalb von fünf Jahren nach lnkrafttreten des Staatsver trages zu erlassen, damit das Nationalparkamt über eine verlässliche Arbeitsgrund lage verfügt. Die Umsetzung des auf einen Zeithorizont von 10 Jahren ausgelegten Nationalparkplans erfolgt durch das Nationalparkamt, gegebenenfalls in Kooperation mit Partnern in der Region. Das Nationalparkamt erstellt nach Absatz 5 zur organisa torischen Umsetzung jährlich einen Maßnahmenplan für das jeweilige Folgejahr, in dem die vorgesehenen Maßnahmen dargestellt werden. 41/65 Zu§ 7 Die vielfältigen Nutzungsansprüche an ein Wegeangebot erfordern nach Absatz 1 ei ne Wegeplanung, die mit dem Schutzzweck vereinbar ist. Dabei gilt es nicht nur, die jeweiligen Ansprüche der Besucherinnen und Besucher, z. B. für Freizeitnutzungen wie das Wandern, Wildniserleben, Erholen, Radfahren, Reiten, den Skisport und das Wegenetz zu berücksichtigen, sondern auch den für den sonstigen Betrieb des Na tionalparks notwendigen Erfordernissen Rechnung zu tragen und im Ergebnis funkti onal und quantitativ geeignete Wege vorzuhalten. Das sich hieraus ergebende We genetz bietet insofern für Besucherinnen und Besucher eine quantitativ und qualitativ geeignete Infrastruktur, um Naturerleben und Erholung insbesondere in der Stille zu ermöglichen und damit zu einer angebotsorientierten Besucherlenkung beizutragen. Mit dem Verzicht auf ein Gebot, die Wege des Nationalparks nicht zu verlassen (kein Wegegebot), wird im Nationalpark ein Ansatz verfolgt, der über die Wege hinaus weitgehende Freiheiten beim Naturerleben ermöglicht. Dabei ist die Umsetzung des Zwecks nach § 4 zu gewährleisten, womit insbesondere die Erhaltung und die Ent wicklungsfähigkeit der Lebensräume heimischer Tier- und Pflanzenarten zu gewähr leisten sind. Dies schließt natürliche Wiederansiedlungen verdrängter Arten mit ein. Aus diesem Grund sind wesentliche Störungen fernzuhalten. ln einem Entwicklungs nationalpark gilt dies auch für Bereiche, in denen aktuell Potenziale zu finden sind, die noch keine Vorkommen empfindlicher Arten aufweisen (Entwicklungsgedanke). Bei der Erstellung von Wegekonzepten kann der Handlungsleitfaden "Arbeitshilfen zur Entwicklung kommunaler Wanderwegkonzepte" der BTE Tourismus- und Regio nalberatung (Stand: 25. Mai 2012) herangezogen werden. Vorhandene touristische Infrastruktur, auch im Umfeld des Nationalparks, sollte dabei einbezogen werden, soweit es im Einklang mit dem Zweck des Nationalparks(§ 4) steht. Nach Absatz 2 verfolgt die Planung des Aus-, Neu- und Rückbaus sowie der Nut zung, Unterhaltung und Aufgabe von Wegen und der hierzu notwendigen Maßnah men zudem die Zielsetzung, möglichst schnell unzerschnittene, möglichst große, stö rungsarme Bereiche für die eigendynamische Entwicklung zu erhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wegedichte im Vergleich zu anderen Nationalparks hoch ist (5 000 laufende Meter pro Quadratkilometer) und eine Minimierung von Störungen geboten ist. Dabei sind naturschutzfachlich als sensibel einzustufende Bereiche, z. B. Brutplätze des Schwarzstorchs, sowie relevante Entwicklungsbereiche beson 42/65 ders zu berücksichtigen. Auch bedarf es der Planung und Umsetzung der Barriere freiheit, um Menschen mit Behinderungen den Nationalpark zugänglich und erlebbar zu machen. Zu beachten sind insbesondere die Anforderungen zum barrierefreien Planen und Bauen nach dem jeweiligen Baurecht der Länder sowie sonstige Vor schriften zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Darüber hinaus sind bei der Wegeplanung auch touristische Aspekte und namentlich die Integration in überregionale Wanderwege mit zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind die be troffenen touristischen Regionalagenturen frühzeitig in die Entwurfsplanung einzube ziehen. Absatz 3 regelt, dass die Umsetzung des partizipativen Ansatzes entsprechend dem Vorgehen zum Nationalparkplan erfolgt (siehe auch § 6 Absatz 2, 3 und 4 Satz 2). Die Beteiligung der lokalen Bevölkerung und der Belegenheitsgemeinden bei der Er stellung des Wegeplans und einer entsprechend umfänglichen Bestandaufnahme und Bedarfsermittlung wird als entscheidender Faktor für die Akzeptanz des Natio nalparks gesehen. Zu §8 Absatz 1 bestimmt, dass alle Maßnahmen im Nationalpark in erster Linie auf seinen Zweck und nicht auf die in den Landeswaldgesetzen beider Länder normierten Grundprinzipien der Forstwirtschaft hin ausgerichtet sind. Sollten diese dem Zweck des Nationalparks entgegenstehen, entfallen die Rechte und Pflichten des Landes Rheinland-Pfalz sowie des Saarlandes als Waldbesitzende insbesondere zur ord nungsgemäßen Forstwirtschaft und zur Bewirtschaftung des Waldes. Dies eröffnet flexible Gestaltungsspielräume bei Waldentwicklung und Organisation, z. B. um die natürliche Moor-Entwicklung durch die Entnahme von Fremdaufwuchs zu beschleu nigen oder das Nationalparkamt funktional statt territorial zu organisieren. Die Pläne für die waldbezogenen Maßnahmen fließen dabei in den Nationalparkplan ein. Da in Rheinland-Pfalznach § 32 Absatz 1 LWaldG das gesamte Landesgebiet in räumlich abgegrenzte Forstamtsbezirke einzuteilen ist und dem Nationalparkamt wesentliche Aufgaben eines Forstamts zukommen, wird das rheinland-pfälzische Gebiet des Na tionalparks flächenmäßig als Forstamtsbezirk abgegrenzt. Für den saarländischen Teil des Nationalparks gilt aufgrund der Größe und aufgrund des Aufbaus der Ver 43/65 waltungsstruktur im Saarland die Organisation als Forstrevier, welches ebenfalls dem Nationalparkamt zugeordnet wird. Damit liegt die örtliche forstliche Zuständigkeit für das Gebiet allein beim Nationalparkamt Der Nationalpark beschränkt sich in Rheinland-Pfalz auf Flächen, die als Staatswald im Eigentum des Landes liegen. ln weiten Bereichen grenzen aber Waldflächen nicht staatlicher Waldbesitzender an die künftigen Außengrenzen des Nationalparks. Die sen Wald sollen die Waldbesitzenden weiterhin gemäß ihrer Zielsetzungen bewirt schaften können, ohne dass vom Nationalpark eine erhöhte Gefährdung durch Schadorganismen ausgeht. Um mögliche Gefahren zu verhindern, trifft das Nationai parkamt nach Absatz 2 innerhalb eines definierten Randbereichs des Nationalpark gebiets bei Bedarf Waldschutzmaßnahmen, sofern dies z. B. zum Schutz von fich tenreichen Wirtschaftswäldern im Umfeld des Nationalparks vor rindenbrütenden Borkenkäfern im Einzelfall erforderlich ist. Nach Absatz 3 ist im Nationalpark die Jagdausübung zur Erreichung der im Gesetz festgelegten Ziele zulässig. Damit wird sichergestellt, dass zur Vermeidung von Wild schäden eine Bestandsregulierung auf der Grundlage des Nationalparkplans und der jeweiligen Maßnahmenpläne erfolgt. Sie wird auf die Wildarten beschränkt, deren Regulierung im Sinne der Schutzziele des Nationalparks und der Zielsetzung zur Vermeidung von Schäden in der umgebenden Kulturlandschaft sowie aus tierseu chenrechtlichen Gründen erforderlich ist. Im Hinblick auf das vorrangige Ziel des Na tionalparks -ein möglichst vom Menschen ungestörter Ablauf der natürlichen dyna mischen Prozesse - muss die Wahrnehmung des Jagdrechts im Nationalpark durch eine Rechtsverordnung besonders geregelt werden. Die Angliederung der innerhalb des Nationalparks gelegenen Flächen an den staatli chen Eigenjagdbezirk stellt gemäß Absatz 4 sicher, dass das Nationalparkamt die er forderlichen jagdlichen Maßnahmen zur Regulierung der Wildbestände auf der ge samten Fläche des Nationalparks in eigener Regie und in konsequenter Ausrichtung auf die Schutzziele durchführen kann. Absatz 5 legt fest, dass die Fläche des Nationalparks keinem Bewirtschaftungsbezirk und keiner Hegegemeinschaft für Rot-, Dam- oder Muffelwild zugeordnet wird, da ei ne Wildbewirtschaftung nicht erfolgt. Die Regelungen der Abschüsse erfolgen durch Abbildung im Maßnahmenplan des Nationalparks. Für das Gebiet des Nationalparks 44/65 werden die Aufgaben der unteren Jagdbehörde vom Nationalparkamt wahrgenom men. Die Bildung eines Jagdbeirats ist für das Gebiet des Nationalparks aufgrund der Beteiligungen gemäß den§§ 21 bis 24 dieses Staatsvertrages nicht erforderlich. Zu §9 Unter Wahrung des Zwecks in§ 4 ermöglicht der Gesetzgeber über diese Regelung die freie Zugänglichkeit des Nationalparks für die Allgemeinheit. Die Maßnahmen des Nationalparkplans nach § 6 und des Wegeplans nach § 7 zielen daher insbesondere auf die Aspekte der naturkundlichen Beobachtung, der naturverträglichen Erholung und des Naturerlebens. Der Begriff der Erholung bestimmt sich nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG und umfasst das natur- und landschaftsverträglich ausgestal tete Natur- und Freizeiterleben, einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden. Mit dem Verzicht auf ein Gebot, die Wege des Nationalparks nicht zu verlassen (kein Wege gebot), werden im Nationalpark weitgehende Freiheiten ermöglicht, die eine beson dere Verantwortung der Erholungssuchenden einerseits und geeignete Maßnahmen der Besucherlenkung andererseits erfordern. Für die vielfältigen Nutzungsansprüche der Besucherinnen und Besucher bietet ein funktionsgerechtes Wegenetz die we sentliche Infrastruktur. ln erster Linie über dieses Wegenetz und dessen Nutzung kann das Nationalparkamt das Naturerleben im Nationalpark ermöglichen und gleichzeitig eine dem Schutzzweck dienende Besucherlenkung gewährleisten. Davon unabhängig können Teile des Gebiets, einschließlich der Wege, im Bedarfsfall ge mäß§ 14 Absatz 1 Satz 2 temporär gesperrt werden. Zu§ 10 Im Sinne der Bildung für nachhaltige Entwicklung obliegt dem Nationalpark nach Ab satz 1 der Auftrag, die Bedeutung natürlicher Prozesse und ihrer ungestörten eigen dynamischen Entwicklung in der Naturzone und deren ökologischen Zusammenhang mit der umgebenden Landschaft den Besucherinnen und Besuchern, der Bevölke rung der Nationalparkregion, insbesondere auch Kindern und Jugendlichen, und der 45/65 sonstigen Öffentlichkeit zu vermitteln. Dabei wird im Sinne der internationalen und nationalen Verpflichtungen der Nationalpark genutzt, um zu vermitteln, welche Er gänzung "Wildnis" für den Umgang des Menschen mit seiner natürlichen Umgebung darstellt. Die damit verbundenen Erfahrungen bieten Besuchenden die Möglichkeit, kulturgeprägte Bilder und Einstellungen mit der Erfahrung von Wildnis und eigendy namischer Entwicklung in Natur und Landschaft zu vergleichen. Der Nationalpark bietet hierzu auf Landesebene die einmalige Chance, dies auf großer Fläche erfahr bar zu machen. Dabei ist der Zweck nach § 4 zu wahren. Die Wildnis des Nationalparks ermöglicht den Besucherinnen und Besuchern Diffe renzerfahrungen zum Naturerleben in den halbnatürlichen, durch Nutzung geprägten Kulturlandschaften der Umgebung. Wildnis wird durch den Gegensatz und im Ver gleich zur Kulturlandschaft besonders gut erfahrbar. Dies stellt eine herausgehobene Qualität und eine Bereicherung des Naturerlebnisses dar und bietet entsprechende Chancen und Ansätze für zweckgerichtete Bildungsarbeit und für die Entwicklung na turverträglicher touristischer und sonstiger Angebote. Durch die Einbeziehung von sachkundigen Personen als Nationalparkführerinnen und Nationalparkführer knüpft der Nationalpark gemäß Absatz 2 an vorhandene Strukturen an, nutzt Multiplikatoren und erwirkt eine hohe Präsenz in der Fläche des Nationalparks. Die enge Einbindung und Beteiligung von Akteurinnen und Akteuren der Region nutzt diese als authentische Expertinnen und Experten für ihre Heimat und Kultur und bereichert so die Vielfalt, Inhalte, Methoden und Wirkung der Angebo te. So ist das Informationsangebot für Besucherinnen und Besucher leichter wahrzu nehmen, und der dezentrale Ansatz für Besucherangebote und Nationalparkeinrich tungen wird somit gestützt. Das Engagement von sachlich kompetenten Ansprach partnern in der Fläche fördert bei Besucherinnen und Besuchern zugleich das Ver ständnis für möglichst störungsarme Naturzonen. Damit wird die angebotsorientierte Besucherlenkung unterstützt. Die Einbindung des Engagements von Privatpersonen in das Handeln des Nationalparkamts stellt zudem einen Beitrag zur Bürgergesell schaft und zur Verankerung des Nationalparks in der Region dar. Die Maßnahmen des Nationalparks im Bereich Bildung und Naturerleben stützen sich auf eigene Aktivitäten sowie auf die Vernetzung mit vorhandenen Akteurinnen und Akteuren in der Region. Gemäß seinem Auftrag verfolgt auch der Naturpark Saar-Hunsrück Aktivitäten im Bereich der Umweltbildung. Aufgrund der inhaltlich 46/65 stärker auf Wildnis fokussierten Ausrichtung der Nationalparkangebote und zur not wendigen Angebotsvernetzung in der gesamten Nationalparkregion stellt die Koope ration des Nationalparkamts mit dem Naturpark Saar-Hunsrück gemäß Absatz 3 in haltlich und räumlich eine wertvolle Synergie dar. Das Handlungsprogramm des Na turparks Saar-Hunsrück setzt u. a. Schwerpunkte bei bedarfsgerechten Bildungs und Informationsangeboten zu Natur und Landschaft. Dies gilt für naturschutzfachli che Belange, Umweltbildung und nachhaltige touristische Entwicklung. Die Bil dungsmaßnahmen des künftigen Nationalparkplans (§ 6) und die des Handlungspro gramms des Naturparks sollen eng aufeinander abgestimmt werden. Das Nationai parkamt soll zudem auch mit anderen Akteuren zusammenarbeiten, z. B. Stiftungen, anerkannten Naturschutzvereinigungen, Forstämtern, Schulen, Kindertagesstätten, außerschulischen Bildungseinrichtungen, zertifizierten Natur- und Landschaftsführern oder den kommunalen Gebietskörperschaften. Zu§ 11 Die Ausweisung eines Nationalparks in einer ansonsten durch menschliches Han deln geprägten Landschaft schafft für die Region ein AlleinstellungsmerkmaL Damit stellt der Nationalpark eine Besonderheit dar. Sein Auftrag, seine Bedeutung, Ziele und Maßnahmen müssen nach Absatz 1 durch Öffentlichkeitsarbeit kontinuierlich vermittelt werden. Die Öffentlichkeitsarbeit dient darüber hinaus dazu, den National park und die gesamte Nationalparkregion als attraktives Besuchsziel und touristische Destination wahrnehmbar zu präsentieren. Sie leistet damit einen Beitrag zur nach haltigen Entwicklung der Region. Die Öffentlichkeitsarbeit ist nach Absatz 2 mit dem Naturpark Saar-Hunsrück (vgl. § 6 Absatz 2) und, soweit touristische Belange betroffen sind, mit den maßgeblichen re gionalen und überregionalen Tourismusorganisationen frühzeitig abzustimmen. Über geeignete Öffentlichkeitsarbeitsmaßnahmen soll das Nationalparkamt den Aufbau eines Kommunikationsnetzwerks der Akteure und Organisationen in der Nationai parkregion initiieren und dauerhaft unterstützen. Damit werden u. a. Einzelakteure zusammengeführt und können in ihrer regionalen Identität gestärkt werden. 47/65 Zu§ 12 Im Gegensatz zu der umgebenden genutzten Kulturlandschaft wird es im National park große Flächen mit eigendynamischer Entwicklung von Natur und Landschaft geben, die nach Absatz 1 eine angemessene Begleitung durch Wissenschaft und Forschung erfordern. ln Anlehnung an die Regelungen in anderen Waldnationalparks (z. B. Eifel, Nordschwarzwald) werden der Gegenstand und die Aufgaben von Wis senschaft und Forschung im Nationalpark umschrieben. Als Basis wird eine Aufnah me des Ausgangszustands von Natur und Landschaft durchgeführt. ln Zukunft bietet sich so die Möglichkeit, die eingetretenen Entwicklungen zu identifizieren, zu bewer ten und Erkenntnisse für das weitere Management des Schutzgebiets zu erarbeiten. Notwendige Aufnahmen sollen bereits im Rahmen der Vorarbeiten zum National parkplan und vor dem Beginn des Nationalparkmanagements beginnen. Neben einer lnventarisierung und Bestandsanalyse der belebten und unbelebten Umwelt im Na tionalpark dienen die Maßnahmen insbesondere der Ökosystemaren Forschung und der Untersuchung der Sukzessionsvorgänge in der Naturzone. Begleitforschung zu den Managementmaßnahmen ermöglicht die Wirkungs- und Erfolgskontrolle und lie fert wertvolle Hinweise für notwendige Fortschreibungen des Nationalparkplans. Die Ergebnisse kontinuierlicher Monitaringmaßnahmen versetzen das Nationalparkamt in die Lage, zeitnah die notwendigen Managementmaßnahmen in den Entwicklungsbe reichen der Naturzone, der Pflegezone und im Randbereich ergreifen zu können. Bei Waldschutzmaßnahmen gilt dies insbesondere für das intensive Monitaring zum Bor kenkäfer und das Monitaring zum Schalenwild. Bei Waldschutzmaßnahmen wird darüber hinaus die Situation außerhalb des Nationalparkgebietes berücksichtigt. So zialwissenschaftliche Begleitforschung verfolgt unter anderem die Analyse der Ak zeptanz des Schutzgebiets in der Nationalparkregion und liefert Daten und Erkennt nisse zu der Nutzung des Nationalparkangebotes durch die Besucherinnen und Be sucher, insbesondere zur Wirksamkeit der Maßnahmen zur Bildung und zum Natur erleben nach § 10 sowie zur Öffentlichkeitsarbeit nach § 11. Für die Durchführung von Forschungsvorhaben wird die Kooperation mit regionalen Forschungseinrichtun gen angestrebt. Dabei werden Forschungsvorhaben, die der Qualifikation des wis senschaftlichen Nachwuchses dienen, ausdrücklich begrüßt. Abgeschlossene und laufende Forschungsvorhaben sollen exemplarisch in einem jährlichen Forschungs bericht dargestellt werden. 48/65 Absatz 2 bestimmt, dass das Nationalparkamt die gebietsbezogenen Untersu chungen und die hieraus entstandenen Daten und Ergebnisse dokumentiert. Diese Informationen sind der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen beispielsweise internetbasierte Informationsangebote sowie gebietsspezifi sche Angebote über geografische lnformationssysteme. Die im Rahmen von Wis senschaft und Forschung gewonnenen Informationen fließen auch in die Berichter stattung des Nationalparkamts und dessen Informationsaustausch mit anderen Großschutzgebieten auf nationaler und internationaler Ebene ein. Zu§ 13 Gebote sind Leitlinien für den Umgang mit dem Nationalpark und Aktivitäten im Na tionalpark. Die Nummern 1 und 2 konkretisieren diese für die Naturzone bzw. Pflegezone. Sie orientieren sich an den Vorgaben des BNatSchG. Nummer 3 beschränkt die Erholungsnutzung auf ein dem Schutzzweck entsprechen des Maß. Nummer 4 dient dem Schutz des Nationalparks vor Lärm, verursacht durch den re gelmäßigen Besucherverkehr innerhalb des Nationalparks, sowie der Einhaltung des Schutzzwecks nach § 4 Absatz 3. Besondere Beachtung soll dieses Prinzip bei der Erarbeitung und Aufstellung des Wegeplans nach§ 7 finden. Die Nummern 5 und 6 enthalten Verpflichtungen zur Umsetzung der Aufträge zur Öf fentlichkeitsarbeit und zur Forschung gemäß § 4 Absatz 3. Zur Erfüllung dieser Ver pflichtungen sollen Einrichtungen des Nationalparks dienen. Zu§ 14 Der Nationalpark hat die Anforderungen des Bundesnaturschutzrechts, insbesondere § 23 Absatz 2 und§ 24 Absatz 3 BNatSchG zu erfüllen. So sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparks oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, unzulässig. Eine be 49/65 sondere Bedeutung kommt dem Nationalpark nach § 24 Absatz 2 BNatSchG zu. Hiernach soll dieser in einem überwiegenden Teil seines Gebiets den möglichst un gestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleisten (Pro zessschutz). Die Vorschriften regeln die Zulässigkeit von Handlungen, von denen ty pischerweise Gefährdungen oder Störungen des Schutzzwecks ausgehen. Absatz 1 Satz 1 greift den Rechtsgedanken des für Naturschutzgebiete geltenden § 23 Absatz 2 BNatSchG auf und verbietet grundsätzlich Handlungen, die sich nega tiv auf den Nationalpark auswirken können. Für die Erfüllung des Tatbestands in Ab satz 1 Satz 1 ist es ausreichend, dass die genannten negativen Folgen für den Na tionalpark und seine Schutzgüter möglich sind, der Nachweis des tatsächlichen Ein tritts dieser Folgen ist hingegen nicht erforderlich. Satz 2 ermöglicht es dem Natio nalparkamt, vorübergehend, d. h. zeitweise einzelne Bereiche des Nationalparkge biets zu sperren und damit das Betretensrecht (§ 9) insoweit einzuschränken. Absatz 2 konkretisiert die Generalklausel des Absatz 1 durch Regelbeispiele für ein zelne Handlungen, die sich auf den Nationalpark besonders negativ auswirken kön nen. Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen den bei der Ausweisung von Na turschutzgebieten bewährten Geboten und Schutzvorschriften unter Berücksichti gung der Besonderheiten des Nationalparks. Nummer 1 dient der Erhaltung der Böden. Nummer 2 betrifft Gewässer, die insbesondere aufgrund des oberflächennahen Grundwassers von herausgehobener Bedeutung für die Lebensräume und deren Ar ten im Nationalparkgebiet sind. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass über den Gemeingebrauch hinausgehende wasserrechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen im Nationalpark grundsätzlich nicht erteilt werden. Die notwendige Unterhaltung der Gewässer bleibt im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen unberührt. Ausnah men können sich in § 15 geregelten Fällen ergeben. Nummer 3 schließt das Ausbringen gefährlicher Stoffe aus, um die Schutzgüter des Nationalparks nicht zu gefährden. Die Nummern 4, 6 und 7 dienen der Erfüllung des allgemeinen Biotop- und Arten schutzes im Nationalpark. Geschützt werden wild lebende Tiere und Pflanzen samt ihren Entwicklungsformen und Lebensräumen. Die Formulierungen orientieren sich 50/65 an § 44 BNatSchG, gelten jedoch für alle Pflanzen und wild lebenden Tiere. Das Füt terungsverbot in Nummer 6 flankiert das dem Nationalparkamt im Rahmen des Na tionalparkplans obliegende Wildtiermanagement Unkontrollierte Fütterungen durch Besucherinnen und Besucher des Nationalparks können der Wildbestandsregulie rung zuwiderlaufen. Nummer 7 statuiert das Verbot der Freisatzung und Nutzung, insbesondere gentechnisch veränderten Organismen. Das Verbot der Ausbringung gentechnisch veränderter Organismen im Nationalpark dient der dauerhaften Siche rung der biologischen Vielfalt des Schutzgebiets, insbesondere vor Floren- und Fau nenverfälschung. Nummer 5 regelt das Sammeln von Pilzen und Beeren. Da diese zur Flora und Fau na des Nationalparks gehören und ebenso schützenswert sind wie die anderen Be standteile des Ökosystems, bedarf es einer Kontrolle der Entnahme. Die Beschrän kung der Entnahmemöglichkeiten auf bestimmte Flächen schützt die vorhandenen Bestände, insbesondere in den sensiblen Bereichen. Nummer 8 enthält ein grundsätzliches Bauverbot im Nationalpark. Die Hervorhebung der Unzulässigkeit von Windenergieanlagen ist den negativen Auswirkungen vor al lem auf Tiere im Nationalparkgebiet geschuldet. Infrastrukturelle Einrichtungen wie Straßen und Versorgungsleitungen werden genannt, da Bau und Betrieb solcher An lagen mit erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind. Dafür kommt der Nationalpark, insbesondere im Rahmen solcher raumbezogenen Planun gen, nicht in Betracht, es sei denn, es ist zur Erhaltung oder Verbesserung der Si cherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig. So kann es notwendig sein, dass eine Straße aus Verkehrssicherheitsgründen begradigt oder sonst geändert werden muss. Solche geringfügigen oder räumlich begrenzten Veränderungen sollen möglich sein. Unzulässig ist ferner das Anbringen von Schildern und Markierungen, um einen Wildwuchs bei der Beschilderung zu vermeiden und die Möglichkeiten für eine funk tionsgerechte Besucherlenkung zu gewährleisten. Die bestehenden Wegemarkie rungen können im Rahmen des Bestandsschutzes beibehalten oder auf der Basis von Vereinbarungen mit dem Nationalparkamt ersetzt oder ergänzt werden. Unbe rührt bleiben die Regelungen über Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrsord nung an öffentlichen Straßen und Wegen. Nummer 9 soll gewährleisten, dass der Ruhecharakter und die Unberührtheit von Natur und Landschaft erhalten bleiben. Das unkontrollierte und wilde Zelten, Lagern, 51/65 Entzünden von Feuer oder Parken ist aus den genannten Gründen nicht gewollt. Das Zelten kann jedoch für kurze Zeit im Rahmen von Naturerlebnisangeboten vom Na tionalparkamt angeboten oder zugelassen werden. Dafür gelten die gesetzlichen Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und werden entsprechende Flä chen im Einzelfall gesondert ausgewiesen. Nummer 10 bezweckt, dass Erholungssuchende und die Tierwelt in der freien Natur nicht durch störende Einwirkungen beeinträchtigt werden. Einbezogen sind Beein trächtigungen durch Modellfahrzeuge aller Art, z. B. Modellautos und -schiffe sowie Luftsportgeräte aller Art, z. B. Hängegleiter und Gleitdrachen, auch soweit sie keinen Lärm verursachen. Sport nach Nummer 10 umfasst alle sportlichen Aktivitäten, so weit diese nicht durch§ 7 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG abgedeckt sind. Nummer 11 ist notwendig, denn pyrotechnische Artikel sowie künstliche gerichtete Lichtstrahlen können insbesondere nachtaktive wild lebende Tiere stören und beein trächtigen. Da solche technischen Anlagen außerhalb des Nationalparks über weite Entfernungen in den Nationalpark wirken können, bedarf es einer Regelung zur Ver hinderung solcher Störungen durch Licht und störenden Lärm. Maßnahmen im Zu sammenhang mit der Wildtierregulierung nach § 8 fallen nicht unter das Verbot, wie aus§ 15 Absatz 1 Nummer 7 folgt. Absatz 3 stellt klar, dass Schutzvorschriften, die sich aus Schutzgebietsverord nungen ergeben, z. B. für den Naturpark Saar-Hunsrück, Naturschutzgebiete, Natur waldreservate, Wasserschutzgebiete, unberührt bleiben, soweit sie diesem Staats vertrag nicht entgegenstehen. Zu§ 15 Die Vorschrift enthält gesetzliche Freistellungen von den vorgenannten Vorschriften des§ 14. Die aufgeführten zulässigen Nutzungen und Handlungen sollen die Hand lungsfähigkeit der Verwaltungen, insbesondere die Umsetzung der Pläne und der er forderlichen Maßnahmen sowie den Bestandsschutz rechtlicher Ansprüche gewähr leisten. Zudem soll ein schnelles Handeln zum Schutz der Bevölkerung und zur Ab wehr von Gefahren möglich sein. Betroffen sind somit Nutzungen und Handlungen, 52/65 die unabweisbar erforderlich sind, auf die ein rechtlicher Anspruch besteht oder die dem Schutzzweck des Nationalparks dienlich sind. Unter Absatz 1 Nummer 1 fallen Maßnahmen zur Abwehr unmittelbar drohender Ge fahren, insbesondere für den Menschen sowie die unmittelbar an den Nationalpark angrenzenden Waldbestände (z. B. bei Waldbrand, lnsektenkalamitäten), Nutztier bestände (z. B. durch Tierseuchen) und landwirtschaftliche Kulturen. Unter erhebli chen Sachwerten sind auch bestehende Anlagen zu verstehen. Nummer 1 dient nur der Hervorhebung des bereits geltenden Rechts der Gefahrenabwehr. Nummer 2 regelt die Pflege bzw. Nutzung einzelner Flächen. Dies gilt für die Pflege zone und die Entwicklungsbereiche. Zudem finden die Bewirtschaftungspläne der Schutzgebietskulisse Natura 2000 weiterhin Anwendung. Dies betrifft z. B. Pflege maßnahmen zur Offenhaltung naturschutzfachlich wertvoller Offenlandbiotope oder Initialmaßnahmen im Bereich der Feuchtgebiete. Nummer 3 lässt Maßnahmen des Nationalparkamts zu. Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben müssen Maßnahmen des Nationalparkamts und der von ihm beauf tragten Personen sowie von ihm genehmigte Maßnahmen Dritter zulässig sein, wenn sie ausschließlich den Zwecken des Nationalparks(§ 4) dienen. Nummer 4 bestimmt, dass der Bau und die Erweiterung von Anlagen, die der öffent lichen Wasserversorgung oder Breitbandversorgung dienen und mit § 4 vereinbar sind, nicht von den Verboten des § 14 (insbesondere Absatz 2 Nummer 8) erfasst werden. Anlagen der Wasserversorgung umfassen insbesondere Leitungen sowie Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen. Anlagen der Breitbandversorgung umfas sen insbesondere Leerrohre zur Unterbringung von Leitungen (Glasfaser-, Kupfer oder Koaxialkabel) eines Breitbandnetzes, Straßenverteilerkästen und Funkmasten. Mit der Regelung wird gewährleistet, dass die öffentliche Wasserversorgung und die Breitbandversorgung als eine der wichtigsten Aufgaben kommunaler Daseinsvorsor ge auch zukünftig im Gebiet des Nationalparks und in der Nationalparkregion sicher gestellt werden können. Nummer 5 regelt notwendige Arbeiten an bestehenden Einrichtungen und Gewäs sern auf dem Gebiet des Nationalparks. Zudem lässt Nummer 5 den Rückbau beste 53/65 hender baulicher Anlagen zu. Dieser hat in der für die Natur am wenigsten beein trächtigenden Art und Weise zu erfolgen. Buchstabe a sieht eine Ausnahmeregelung für die genannten und aufgrund des Straßenrechts erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und Erhaltung öffentli cher Straßen und Wege, einschließlich deren Nebenanlagen, auch im Interesse der Verkehrssicherheit, vor. Die Ziele des Nationalparks sind zu berücksichtigen, z. B. durch Reduzierung der Maßnahmen auf das unbedingt notwendige Maß. Buchstabe b erlaubt die Durchführung von notwendigen Gewässermaßnahmen in Abstimmung mit dem Nationalparkamt Die zeitliche Einschränkung ist naturschutz fachlich notwendig, da viele gewässertypische Pflanzen- und Tierarten in diesem Zeitraum, aufgrund ihres Entwicklungsstadiums oder ihrer Mobilität, weniger sensibel auf Störungen reagieren bzw. von diesen weniger stark beeinflusst werden (z. B. Flugzeiten vieler Libellenarten). Eine vorzeitige Abstimmung mit den Fachkräften des Nationalparkamts ist jedoch notwendig, da artspezifische und/oder klimabedingte Besonderheiten zu beachten sind. Buchstabe c ist wie Absatz 2 Ausdruck des Bestandsschutzes. Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Staatsvertrages rechtmäßig bestehende Anlagen und Einrich tungen, einschließl1ch ihrer Freiflächen sowie notwendiger Zuwegungen, sollen auch nach Festsetzung des Nationalparks weiter betrieben werden dürfen. Der Ausnahmetatbestand nach Buchstabe d umfasst die Unterhaltung bestehender Infrastruktureinrichtungen im bisherigen Umfang, nicht aber deren Neuanlage oder wesentliche Änderung, für die eine Befreiung nach § 16 dieses Gesetzes und § 67 BNatSchG erforderlich ist. Auch Nebeneinrichtungen, z. B. Leitungen, die sich auf dem Gebiet des Nationalparks befinden und Bestandteil von Anlagen der genannten Art sind, sind von dem Ausnahmetatbestand erfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Anlage selbst innerhalb oder außerhalb des Nationalparks befindet. Nummer 6 kommt dem Forschungsauftrag des § 4 Absatz 3 Nummer 4 und § 12 nach. Die Ausführung erfolgt durch das Nationalparkamt selbst oder durch Dritte, die durch das Nationalparkamt zugelassen wurden. Nummer 7 erlaubt dem Nationalparkamt in seiner Funktion als untere Jagdbehörde die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen regulierenden Eingriffe in den 54/65 Bestand jagdbarer Wildtiere, soweit natürliche Regulierungsmechanismen nicht aus reichen. Im Übrigen finden auf die Ausübung der Jagd im Nationalpark die Regelun gen nach§ 8 Absatz 3 und der sie ergänzenden Vorschriften Anwendung. Absatz 2 erlaubt die Fortführung bisheriger Maßnahmen und Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Zulassungen und bestehender Rechte. Hierunter fallen neben z. B. bestandkräftigen Genehmigungen, alten Rechten und sonstigen Zulassungen oder dinglichen Rechtspositionen auch zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Staatsvertra ges mit Behörden bestehende vertraglich vereinbarte Gestattungs- und Nutzungs rechte. Absatz 3 bestimmt, dass für Maßnahmen der Wassergewinnung, die in der Pla nungsphase des Nationalparks schon so weit konkretisiert wurden, dass zu dem im Staatsvertrag genannten Stichtag (Votum der Region zum Nationalpark) bereits ein Antrag zur Durchführung von Pumpversuchen zur Ermittlung der ökologisch vertret baren Entnahmemenge vorlag, das Verbot des § 14 Absatz 2 Nummer 2 nicht gilt. Die Entnahme von Grundwasser ist nach Erteilung einer entsprechenden wasser rechtlichen Erlaubnis zulässig, ohne dass es einer Befreiung nach § 16 bedarf. Mit der Regelung wird Maßnahmenträgern für längerfristig geplante Vorhaben und deren Umsetzung Planungs- und Rechtssicherheit gegeben. Zu§ 16 Für die Befreiungen von den Vorschriften des Nationalparkgesetzes verweist § 16 Absatz 1 auf§ 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 BNatSchG, deren Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Erteilung einer Befreiung in Betracht kommen kann. Hiernach soll bei unzumutbaren Belastungen im Einzelfall Abhilfe ge schaffen werden können. Die Abweichung von § 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG ist darin begründet, dass das überwiegende öffentliche Interesse der Na turschutz und damit der Nationalpark selbst ist. § 67 Absatz 2 und 3 Satz 2 BNatSchG finden weiterhin Anwendung in Verantwortung der zuständigen Behörden und werden daher nicht aufgeführt. 55/65 Absatz 2 verweist jeweils hinsichtlich der Zuständigkeit auf das geltende Landes recht. Die Befreiung ist neben einer eventuellen sonstigen Erlaubnis oder Genehmi gung erforderlich. Zu§ 17 Die Vorschrift regelt die Ahndung von Verstößen gegen die unzulässigen Nutzungen und Handlungen dieses Staatsvertrages (§ 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2). Zum Schutz des Nationalparks und seiner wertvollen Schutzgüter kann es notwendig sein, Verstöße gegen die Verbotsnormen dieses Staatsvertrages als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Die Behörde kann im Einzelfall eine Geldbuße gegen die Person verhän gen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Schutznormen des § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 verstößt. Das Nationalparkamt ist die dafür zuständige Verwal tungsbehörde im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Zu§ 18 Absatz 1 regelt in den Sätzen 1 und 2 die Errichtung und Zuordnung des Nationai parkamts mit Sitz in der Verbandsgemeinde Birkenfeld und einer Außenstelle in Nonnweiler. Es ist als untere Landesbehörde dem Geschäftsbereich des für Natur schutz zuständigen Ministeriums des Landes Rheinland-Pfalz unmittelbar zugeord net. Das Nationalparkamt trägt nach Satz 3 Dienstsiegel und Amtsschilder, die beide Landeswappen zeigen, und ist berechtigt, im amtlichen Schriftverkehr beide Lan deswappen gemeinsam zu verwenden. Es hat nach Satz 4 eine gemeinsame Amts leitung. Diese wird von der Regierung des Landes Rheinland-Pfalz im Benehmen mit der Regierung des Saarlandes bestellt. Absatz 2 trifft Regelungen über die Rechts- und Fachaufsicht des Nationalparkamts sowie die Anwendung von Landesrecht. Das Nationalparkamt unterliegt nach Satz 1 der Rechts- und Fachaufsicht des für Naturschutz zuständigen Ministeriums des Landes Rheinland-Pfalz. Soweit es für das Saarland tätig ist, unterliegt es der Fach aufsicht des für Naturschutz zuständigen Ministeriums des Saarlandes. Soweit das Nationalparkamt Landesrecht anzuwenden hat, ist nach Satz 2 das Recht des Lan des maßgebend, für welches das Nationalparkamt tätig ist. 56/65 Absatz 3 regelt die Dienstaufsicht. Nach Satz 1 bleiben das Land Rheinland-Pfalz und das Saarland Dienstherr oder Arbeitgeber der im Nationalparkamt eingesetzten Bediensteten. Für diese gilt das jeweilige Dienst- und Tarif- und insoweit das jeweili ge Personalvertretungsrecht Gleichwohl ist die Leiterin oder der Leiter des Nationai parkamts nach Satz 2 Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Bediensteten des Natio nalparkamts und übt ihnen gegenüber das Direktions- und Weisungsrecht aus. Die Bediensteten nehmen, wie Satz 3 klarstellt, die Aufgaben und Befugnisse des Amts (vgl. § 20) auf dem gesamten Nationalparkgebiet wahr. Zu§ 19 Absatz 1 regelt die Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben für Maßnahmen des Nationalparkamts, die sich nur auf den jeweiligen Flächenteil des Nationalparks ei nes der beiden Länder beziehen, z. B. Waldumbau- und Pflegemaßnahmen, Wege bau, Unterhaltungs- und Verkehrssicherungsmaßnahmen oder Borkenkäfermonito ring. Solche Ausgaben hat das jeweilige Land selbst zu tragen und solche Einnah men verbleiben beim jeweiligen Land. Sie unterfallen nicht der nachfolgenden Vertei lungsregelung. Absatz 2 Satz 1 regelt die Übernahme der notwendigen Ausgaben für das Nationai parkamt durch das Land Rheinland-Pfalz. Zu den notwendigen Ausgaben zählen die Ausgaben zur Einrichtung, Unterhaltung und Ausstattung sowie die laufenden Aus gaben des Nationalparkamts. Nach Satz 2 trägt das Saarland die Ausgaben für die Liegenschaft der Außenstelle in Nonnweiler; ausgenommen sind die Betriebskosten (z. B. Gebäudebewirtschaftung, Geschäftsausgaben, Verbrauchsmaterial). Die Sät ze 3 bis 5 verpflichten das Saarland zur Zahlung eines jährlichen, anteiligen Erstat tungsbeitrags, der in einer Vereinbarung der für Naturschutz zuständigen Ministerien beider Länder festgelegt wird. ln der Vereinbarung enthalten sind notwendige Kon kretisierungen, insbesondere Bestimmungen über die Zuordnung der Ausgaben, de ren Höhe, den Verteilungsschlüssel, die Fälligkeit und mögliche Änderungen des Er stattungsbeitrags. Absatz 3 Satz 1 weist die aus den sonstigen - d. h. nicht unter Absatz 2 fallenden Tätigkeiten des Nationalparkamts aufkommenden allgemeinen Einnahmen dem Land Rheinland-Pfalz zu, da dieses auch die Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung 57/65 des Amts trägt, vgl. Absatz 2 Satz 1. Die allgemeinen Einnahmen sind nach Satz 2 im Rahmen der Vereinbarung über den Kostenbeitrag des Saarlandes zu berücksich tigen. Absatz 4 betrifft das Prüfungsrecht der Rechnungshöfe. Zu§ 20 Absatz 1 regelt die Aufgaben und Befugnisse des Nationalparkamts. Nach Satz 1 nimmt das Amt die Aufgaben der Nationalparkverwaltung wahr und hat nach Satz 2 insbesondere folgende vier Aufgabenbereiche: den Betrieb und die Unterhaltung des Nationalparks, z. B. Entwicklung und Durchführung von Bildungs- und Naturerleb nisangeboten, Waldpflege- und Waldumbaumaßnahmen oder Wildtiermanagement nach den Landesausführungsgesetzen {Nummer 1), die Erstellung, Fortschreibung und Umsetzung des Nationalparkplans, einschließlich des jährlichen Maßnahmen plans und des Wegeplans (Nummer 2), die Geschäftsführung für die Nationalpark gremien, d. h. die kommunale Nationalparkversammlung, den Nationalparkbeirat und das Bürgerforum {Nummer 3) sowie die Überwachung der Einhaltung der Vorschrif ten über den Nationalpark {Satz 3). Das Nationalparkamt kann zur Ausübung seiner Überwachungsaufgabe die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen sind nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Das Nationalparkamt hat dazu die in Satz 4 aufgezählten ordnungsbehördlichen und polizeilichen Befug nisse der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme, der Inanspruchnahme von nicht verantwortlichen Personen, der Identitätsfeststellung sowie der Platzverweisung und des Aufenthaltsverbots. Absatz 2 überträgt dem Nationalparkamt weiter einzelne Vollzugsaufgaben, die auf dem Gebiet des Nationalparks bisher von anderen Behörden oder Körperschaften {z. B. Landkreisen) wahrgenommen worden sind. Es nimmt im Nationalparkgebiet die Aufgaben und Befugnisse der unteren Forstbehörde des Landes Rheinland-Pfalz und der Forstbehörde des Saarlandes, soweit durch Rechtsverordnung übertragen, sowie der unteren Jagdbehörden wahr; ausgenommen sind Aufgaben im Zusam menhang mit dem Jagdschein und der Jagdverwaltung. Die Konzentration der Zu ständigkeiten soll eine einheitliche, am Schutzzweck und den sonstigen Zielset zungen des Nationalparks ausgerichtete Aufgabenwahrnehmung gewährleisten. 58/65 Damit soll das Nationalparkamt ein einheitlicher Ansprachpartner für Bürgerinnen und Bürger sowie Verbände, Unternehmen und andere regionale und überregionale Akteurinnen und Akteure in Bezug auf den Nationalpark sein. Soweit Aufgaben und Befugnisse der unteren Forst- und Jagdbehörde für das Land Rheinland-Pfalz wahr genommen werden, unterliegt nach Satz 2 das Nationalparkamt der Aufsicht der oberen Forst- und Jagdbehörde. Soweit Aufgaben und Befugnisse der Forstbehörde und der Jagdbehörde für das Saarland wahrgenommen werden, unterliegt nach Satz 3 das Nationalparkamt der Aufsicht der Forstbehörde und der obersten Jagdbe hörde. Im Übrigen bleiben, wie Satz 4 ausdrücklich klarstellt, die Zuständigkeiten an derer Behörden (z. B. Wasser- und Naturschutzbehörden) und Stellen (z. B. Bienen belegstelle) auf dem Nationalparkgebiet unberührt. Soweit öffentliche Planungen und Maßnahmen den Nationalpark betreffen, obliegt dem Nationalparkamt und den ande ren Behörden und Stellen nach Satz 5 jedoch die Pflicht zur gegenseitigen und mög lichst frühzeitigen Unterrichtung. Damit sollen Planungs- und Maßnahmenkonflikte frühzeitig erkannt und eine Abstimmung der Pläne und Maßnahmen ermöglicht wer den. Absatz 3 enthält ein allgemeines Kooperations- und Beteiligungsgebot für das Natio nalparkamt Das Nationalparkamt wirkt bei der Nationalparkverwaltung mit dem Na turpark Saar-Hunsrück und den drei Nationalparkgremien (kommunale Nationalpark versammlung, Nationalparkbeirat, Bürgerforum) zusammen. Das Kooperationsgebot für den Naturpark Saar-Hunsrück ist besonders im Bereich der Bildungs- und Öffent lichkeitsarbeit (§ 6 Absatz 2, § 1 0 Absatz 2) ausgestaltet und für die Nationalpark gremien konkretisiert. Daneben besteht für das Nationalparkamt ein über die Koope ration mit Institutionen hinausgehendes Beteiligungsgebot mit Blick auf die betroffene und interessierte Öffentlichkeit. Zivilgesellschaftliches Engagement hat das Nationai parkamt nach Satz 2 zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu unterstützen und in seine Arbeit zu integrieren. Zu§ 21 Absatz 1 regelt die Einrichtung und Aufgaben der kommunalen Nationalparkver sammlung sowie deren Zusammensetzung. Die Konstituierung der kommunalen Na tionalparkversammlung gehört zur Geschäftsführungsaufgabe des Nationalparkamts (§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3). Nach Satz 1 wird die kommunale Nationalparkver 59/65 sammlung gebildet, um das Nationalparkamt bei dessen Aufgabenwahrnehmung zu unterstützen und die kommunalen Belange zu sichern. Die Nationalparkversamm lung besteht aus Mitgliedern der Kommunen des Nationalparkgebiets. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter richtet sich nach dem Flächenanteil der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft am Nationalparkgebiet Die Landkreise werden von den Landrätinnen und Landräten des Landkreises und von einer weiteren Per son der jeweiligen Landkreise je angefangenem Gebietsanteil von 3 000 Hektar am Nationalpark vertreten (Nummer 1 ). Die rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinden und die saarländischen Gemeinden werden von den Bürgermeisterinnen und Bür germeistern der Verbandsgemeinden bzw. Gemeinden und je einer weiteren Person der Verbandsgemeinde bzw. Gemeinde je angefangenem Gebietsanteil von 1 500 Hektar am Nationalpark vertreten. ln Rheinland-Pfalz müssen mindestens die Hälfte der die Verbandsgemeinden vertretenden Personen Ortsbürgermeisterinnen oder Ortsbürgermeister der in den betroffenen Verbandsgemeinden gelegenen Ortsge meinden des Nationalparkgebiets sein (Nummer 2). Damit soll sichergestellt werden, dass die Ortsgemeinden des Nationalparks in angemessenem Umfang in der kom munalen Nationalparkversammlung vertreten sind. Die jeweilige weitere Person wird von der Gebietskörperschaft selbst bestimmt. Da die rheinland-pfälzischen Ortsge meinden Bärfink und Neuhütten als einzige inmitten des Nationalparkgebiets liegen, werden diese in der kommunalen Nationalparkversammlung durch ihre Ortsbürger meisterinnen oder Ortsbürgermeister als ständige Mitglieder vertreten (Nummer 3). Nach Satz 2 können ferner die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der rheinland pfälzischen Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und Städte sowie der saarländischen Gemeinden, die nach§ 1 Absatz 4 Satz 2 zur Nationalparkregion zu gehörig erklärt worden sind, an den Sitzungen der kommunalen Nationalparkver sammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Dies gilt auch für eine Vertreterin oder einen Vertreter des Naturparks Saar-Hunsrück. Oie Vorschrift soll eine frühzeitige Informa tion und enge Kooperation in allen Fragen ermöglichen, die nicht allein das National parkgebiet, sondern auch dessen Umfeld betreffen, z. B. das Wegenetz, die Versor gung der Nationalparkregion mit Brennholz oder die Öffentlichkeits- und Bildungsar beit Satz 3 stellt klar, dass eine Stellvertretung zulässig ist, das heißt, dass die in Satz 1 und 2 genannten Personen sich von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen 60/65 können. Die kommunale Nationalparkversammlung wählt nach Satz 4 aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung. Die Tätigkeit der Mitglieder in der Versammlung ist nach Satz 5 ehrenamtlich und wird nicht ge sondert vergütet. Neben den Vertreterinnen und Vertretern der Kommunen soll nach Satz 6 die kommunale Nationalparkversammlung einzelne Bürgerinnen und Bürger hinzuziehen. Sie kann dabei bis zu sechs Personen mit Stimmrecht berufen. Zur Re gelung ihrer inneren Angelegenheiten gibt sich die kommunale Nationalparkver sammlung nach Satz 7 eine eigene Geschäftsordnung. Absatz 2 regelt die paritätische Besetzung der kommunalen Nationalparkversamm lung. Nach Maßgabe des rheinland-pfälzischen Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) sollen bei der Berufung nach Absatz 1 Frauen zur Hälfte berücksichtigt wer den. Zu beachten ist dabei für Mitgliederkraft Amtes die Ausnahme nach§ 14 Satz 2 LGG. Dabei soll der Ministerratsbeschluss des Landes Rheinland-Pfalzvom 21. April 2009 über das Verfahren der Gremienbesetzung beachtet werden. Ein bewährtes Vorgehen empfiehlt die Handlungsanleitung des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, Paritätische Besetzung von Gremien (Stand: Oktober 2009). Da das Land Rheinland-Pfalzdas Nationalparkamt errichtet, erscheint es zielführend, auch die paritätische Besetzung der Gremien nach rhein land-pfälzischem Recht zu regeln. Absatz 3 konkretisiert die Aufgaben der kommunalen Nationalparkversammlung. Sie wirkt an der Nationalparkverwaltung im Sinne des Zwecks des Nationalparks mit. Dazu soll sie eigene Vorschläge und Anregungen für die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets unterbreiten (Initiativrecht) und das Verständnis der ortsansässigen Be völkerung für den besonderen Wert des Nationalparkgebiets und der notwendigen Schutzmaßnahmen fördern. Insofern kommt der kommunalen Nationalparkversamm lung eine wichtige kommunikative Funktion im Hinblick auf die ortsansässige Bevöl kerung und das Nationalparkamt zu. Absatz 4 bestimmt die Anforderungen der Kooperation des Nationalparkamts mit der kommunalen Nationalparkversammlung sowie deren Mitwirkungs- und Mitentschei dungsrechte. Gemäß Satz 1 muss das Nationalparkamt die kommunale Nationai parkversammlung frühzeitig über die Vorbereitung des Nationalparkplans und Wege plans informieren und die kommunale Nationalparkversammlung zur Herstellung des Einvernehmens beteiligen. Soweit kein Einvernehmen erzielt werden kann, entschei 61/65 den nach Satz 2 die zuständigen Ministerien der Länder Rheinland-Pfalz und Saar land, soweit es aus rechtlichen oder zwingenden naturschutzfachlichen Gründen ge boten ist. Die Länder können also nur im Ausnahmefall entscheiden. Der kommuna len Nationalparkversammlung stehen damit weitreichende Mitentscheidungsrechte bei der Nationalparkverwaltung zu, die, soweit ersichtlich, in keinem anderen deut schen Nationalpark so umfassend bestehen. Absatz 5 regelt die Beschlussfassung und die Beachtung gebietsbezogener Interes sen der saarländischen Gebietskörperschaften. Die kommunale Nationalparkver sammlung fasst nach Satz 1 ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satz 2 enthält insoweit die Einschränkung, dass im Falle ausschließlich gebietsbezogener Belange der saarländischen Gebietskörperschaften, z. B. beim Wegebau, deren gemeinsame Position zu berücksichtigen und auf ein Einvernehmen hinzuwirken ist. Wird kein Einvernehmen hergestellt, gilt nach Satz 3 Halbsatz 1 der Beschluss der kommunalen Nationalparkversammlung insoweit nicht für den saar ländischen Teil des Nationalparkgebiets. Nach Satz 3 Halbsatz 2 findet Absatz 4 Satz 2 diesbezüglich entsprechende Anwendung. Absatz 6 normiert eine Unterrichtungspflicht Das Nationalparkamt hat die kommuna le Nationalparkversammlung jährlich auch über alle sonstigen Ziele, Planungen, Entwicklungen und Maßnahmen der Nationalparkverwaltung, soweit diese kommu nale Belange berühren, zu unterrichten und Gelegenheit zur Äußerung und Erörte rung zu geben. Damit soll über alle Planungen und Maßnahmen des Nationalparks kontinuierlich informiert werden, um die kommunalen Belange frühzeitig berücksich tigen zu können. Zu§ 22 Absatz 1 regelt die Einrichtung, Aufgaben und Mitwirkungsrechte des Nationalpark beirats. Der Nationalparkbeirat wird vom Nationalparkamt eingerichtet. Er wirkt unter stützend und beratend im Sinne des Zwecks des Nationalparks mit. Dazu ist der Bei rat vom Nationalparkamt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung des Natio nalparks sowie über die Ziele, Planungen, Entwicklungen und Maßnahmen der Na tionalparkverwaltung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtung ist frühzeitig, wenn sie dem Beirat die effektive Möglichkeit einer Prüfung, Meinungsbildung und Bera 62/65 tung gibt, bevor Tatsachen geschaffen werden. Dies gilt nicht, wenn Gefahr im Ver zug droht oder eine anderweitige, unvorhergesehene Eilbedürftigkeit gegeben ist. ln diesen Ausnahmefällen ist eine Unterrichtung des Nationalparkbeirats nachträglich geboten. Absatz 2 Satz 1 und 2 bestimmen die Zusammensetzung des Beirats sowie die Höchstanzahl an Beiratsmitgliedern. Die Mitglieder haben nach Satz 3 einen An spruch auf Erstattung ihrer Reisekosten gemäß den Bestimmungen des rheinland pfälzischen Reisekostenrechts. Nach Absatz 3 Satz 1 erfolgt die Berufung durch das Nationalparkamt für die Dauer von fünf Jahren. Damit soll sichergestellt werden, dass verschiedene Vertreterinnen und Vertreter im Laufe der Zeit berücksichtigt werden können. Die Berufung der Bai ratsmitglieder ist nach Satz 2 nur im Benehmen mit der kommunalen Nationalpark versammlung zulässig. Bei der Berufung sollen nach Satz 3 Frauen zur Hälfte be rücksichtigt werden; insoweit gilt§ 21 Absatz 2 entsprechend. Der Nationalparkbeirat hat nach Absatz 4 einer Person zur Vertretung von Menschen mit Behinderungen die Gelegenheit zur Teilnahme und Mitwirkung an den Sitzungen und Tätigkeiten des Beirates zu geben; der Anspruch auf Reisekostenerstattung nach Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Absatz 5 gewährt dem Beirat eine Geschäftsordnungsautonomie zur Regelung sei ner inneren Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts. Zu §23 Absatz 1 konstituiert ein Bürgerforum für den Nationalpark, das allen Bürgerinnen und Bürgern offensteht Es fungiert neben den sonstigen Beteiligungsformen der Bürgerinnen und Bürger (vgl. § 24) und zusätzlich zu den gesetzlichen Mitwirkungs möglichkeiten, die für die Erstellung des Nationalparkplans und des Wegeplans ge sondert in den Landesausführungsgesetzen geregelt sind. Das Nationalparkamt führt zusätzlich mindestens einmal jährlich für alle interessierten Bürgerinnen und Bürger eine öffentliche Versammlung (Bürgerforum) durch. Bei der Planung und Durchfüh rung der Bürgerforen sind die Anforderungen an eine Barrierefreiheit zu beachten. 63/65 Absatz 2 bestimmt den Zweck, Inhalt und Umfang der Informations- und Mitwirkungs rechte des Bürgerforums. Es dient dazu, die Öffentlichkeit über die Ziele, Planungen, Entwicklungen und Maßnahmen der Nationalparkverwaltung frühzeitig zu unterrich ten und die Bürgerinnen und Bürger aktiv in die Nationalparkverwaltung einzubezie hen. Sie haben das Recht zur Mitwirkung, insbesondere soll ihnen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung in allen Fragen der Nationalparkverwaltung geben werden. Zu §24 Die Vorschrift stellt klar, dass über die gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsfor men hinaus auch weitere, sonstige Formen der Bürgerbeteiligung möglich sind. Die se sind frei gestaltbar und gehen häufig auf Eigeninitiativen zurück. Das Nationai parkamt soll im Sinne einer bürgernahen Verwaltung selbst auf sonstige Formen der Bürgerbeteiligung und ein ehrenamtliches Engagement der Bürgerinnen und Bürger zur Umsetzung des Zwecks des Nationalparks hinwirken, z. B. die Mitwirkung von Bürgerarbeitskreisen, des Freundeskreises Nationalparks, von Verbänden, Vereinen, Unternehmen, Kirchen oder sonstigen Gruppen und Initiativen. Zu§ 25 Die Vorschrift regelt in Absatz 1 ein Kündigungsrecht der Vertragsparteien. Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjah res gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist gegenüber dem anderen Land zu erklären. Absatz 2 regelt den Fall, dass einzelne Bestimmungen des Staatsvertrages unwirk sam sind oder werden oder der Staatsvertrag einzelne, unbeabsichtigte Regelungs lücken aufweist. Die Salvatorische Klausel bestimmt, dass die Wirksamkeit des Staatsvertrages im Übrigen unberührt bleibt. Anstelle der unwirksamen oder fehlen den Bestimmung soll eine Regelung treten, welche deren Zweck am nächsten kommt. 64/65 Zu§ 26 Die Vorschrift sieht für das lnkrafttreten des Staatsvertrages ein Ratifikationsverfah~ ren vor. Der Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßigen Organe am ersten Tag des Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft. 65/65

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