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Laws of Germany

Milk Levy Ordinance

Made 2007-10-17 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über eine Umlage für Milch (BayMilchUmlV).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Bayern
Subjects
Food and nutrition
Keywords
milk/dairy products, food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, fees/royalties, enforcement/compliance

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Verordnung über eine Umlage für Milch (BayMilchUmlV) Vom 17. Oktober 2007 Fundstelle: GVBl 2007, S. 727 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift und mehrfach geänd. (V v. 29.11.2012, 676) Auf Grund des § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten - Milch- und Fettgesetz - (BGBl III 7842-1), zuletzt geändert durch Art. 198 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), in Verbindung mit § 6 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 4. September 2007 (GVBl S. 635), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung: § 1 Erhebung der Umlage (1) 1 Die Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) erhebt von den Inhabern von Molkereien (Betriebsinhaber) für die angelieferten Mengen an Rohmilch eine Umlage. 2 Rohmilch ist Milch, die vor der Anlieferung nicht über 40 C erhitzt und keiner Behandlung mit entsprechender Wirkung unterzogen wurde. (2) Die Umlage wird für jeweils einen Monat berechnet (Erhebungszeitraum). § 2 Höhe der Umlage Die Umlage beträgt 0,043 Cent je Kilogramm angelieferter Rohmilch. § 3 Entstehung und Fälligkeit der Umlageschuld (1) Die Umlageschuld entsteht im Zeitpunkt der Annahme der Rohmilch. (2) Die Umlageschuld wird am 25. des auf den jeweiligen Erhebungszeitraum folgenden Monats fällig. § 4 Meldung und Schätzung der Rohmilchmengen (1) Die Betriebsinhaber melden der Landesanstalt auf den von ihr herausgegebenen Vordrucken jeweils bis zum 15. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats die von den Milcherzeugern angenommenen Rohmilchmengen. (2) Wird die Meldung nicht, nicht rechtzeitig oder unrichtig erstattet, so schätzt die Landesanstalt die im Erhebungszeitraum angefallenen Rohmilchmengen. § 5 Festsetzung der Umlage Die Landesanstalt setzt die Höhe der zu zahlenden Umlageschuld für jeden Erhebungszeitraum auf der Grundlage der gemäß § 4 eingegangenen Meldungen oder der Schätzungen durch Verwaltungsakt (Bescheid) fest. § 6 Stundung, Erlass und Beitreibung der Umlage (1) Die Landesanstalt entscheidet nach Art. 59 der Bayerischen Haushaltsordnung über Anträge auf Stundung oder Erlass der Umlageschuld. (2) Gestundete Umlagebeträge sind in Höhe von 2 v.H. über dem bei Bewilligung der Stundung geltenden Basiszinssatz (§ 247 Bürgerliches Gesetzbuch) zu verzinsen. (3) Rückständige Umlagebeträge und Zinsen werden nach § 23 Abs. 2 Milch- und Fettgesetz beigetrieben. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. München, den 17. Oktober 2007 Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten

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