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Laws of Germany

Mecklenburg-Vorpommern Waste Water Charges Law (AbwAG M-V)

Made 2005-12-19 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesabwasserabgabengesetz - AbwAG M-V).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Germany · Mecklenburg-Vorpommern
Subjects
Water
Keywords
water charges, effluent waste water/discharge, freshwater pollution, offences/penalties, environmental standards, pollution control, standards, protection of environment, fees/royalties

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  1. Amtliche Abkürzung: AbwAG M-V Ausfertigungsdatum: 19.12.2005 Gültig ab: 01.01.2006 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, 637 Gliederungs-Nr: 753-6 Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesabwasserabgabengesetz - AbwAG M-V) Vom 19. Dezember 2005 Zum 07.08.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 434) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklen burg-Vorpommern (Landesabwasserabgabengesetz - AbwAG M-V) vom 19. De zember 2005 01.01.2006 Eingangsformel 01.01.2006 § 1 - (zu § 3 Abs. 3 AbwAG ) Minderung der Schadeinheiten in Nachklärteichen 01.01.2006 § 2 - (zu § 4 AbwAG ) Ermittlung aufgrund des wasserrechtlichen Bescheides 30.06.2016 § 3 - (zu § 6 AbwAG ) Ermittlung in sonstigen Fällen 30.06.2016 § 4 - (zu § 7 Abs. 2 AbwAG ) Abgabefreiheit bei Niederschlagswasser 01.03.2010 § 5 - (zu § 8 AbwAG) Abgabe bei Kleineinleitungen 01.01.2006 § 6 - (zu § 9 Abs. 2 AbwAG) Abgabepflicht 30.06.2016 § 7 - (zu § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG ) Verrechnung 01.01.2006 § 8 - (zu § 11 AbwAG ) Erklärungspflicht 01.01.2006 § 9 - Festsetzung der Abgabe 01.01.2006 § 10 - Fälligkeit, Verjährung 01.01.2006 § 11 - Anwendung von Verfahrensvorschriften 30.06.2016 § 12 - (zu § 13 AbwAG ) Abzug des Verwaltungsaufwandes, Verwendung 01.01.2006 § 13 - Zuständigkeiten 01.01.2006 § 14 - Ordnungswidrigkeiten 01.01.2006 Seite 1 von 7 Titel Gültig ab § 15 - Übergangsvorschriften 30.06.2016 § 16 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 01.01.2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 (zu § 3 Abs. 3 AbwAG) Minderung der Schadeinheiten in Nachklärteichen Auf Antrag des Abgabepflichtigen bleibt bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach der geschätzten oder gemessenen Reinigungsleistung eines Nach klärteiches, der einer Abwasserbehandlungsanlage unmittelbar zugeordnet ist, vermindert wird. Die Reinigungsleistung des Nachklärteiches ist von dem auf die Antragstellung folgenden Kalendermonat ab zu berücksichtigen. § 2 (zu § 4 AbwAG) Ermittlung aufgrund des wasserrechtlichen Bescheides (1) Die Jahresschmutzwassermenge wird durch Schätzung von der zuständigen Behörde festgelegt, wenn sie nicht aufgrund konkreter Messergebnisse bestimmt werden kann. Die festzusetzenden Über wachungswerte und die Jahresschmutzwassermenge sind mindestens alle fünf Jahre einmal zu über prüfen und erforderlichenfalls neu festzulegen. Ist die Einhaltung eines Überwachungswertes von ei ner bestimmten Abwassertemperatur oder einer zeitlichen Begrenzung abhängig, wird dieser Überwa chungswert der Ermittlung der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes für das gesamte Veranlagungsjahr zugrunde gelegt. (2) Die Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes ist von dem auf die An tragstellung folgenden Veranlagungsjahr an zu berücksichtigen. (3) Das Messprogramm und der Nachweis der Einhaltung des Wertes nach § 4 Abs. 5 des Abwasserab gabengesetzes müssen gemäß den Festlegungen im Bescheid durchgeführt werden. Die Proben sind im Erklärungszeitraum verteilt an unterschiedlichen Wochentagen zu unterschiedlichen Tageszeiten zu entnehmen. Die Messungen sind mindestens wöchentlich und höchstens täglich durchzuführen. Die Proben ersetzen die an diesem Tag geforderte Probe für die Selbstüberwachung. Die Ergebnisse der behördlichen Überwachung werden in der zeitlichen Reihenfolge in das Messprogramm eingeord net. Wird eine geringere Abwassermenge erklärt, ist auch nachzuweisen, welche Schmutzwassermen ge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt; § 4 Abs. 5 Satz 5 und 6 des Abwasserabgabengeset zes gilt entsprechend. Wird ein erklärter Wert für die Abwassermenge nicht eingehalten, ist der für die Ermittlung der Schadeinheiten im Erklärungszeitraum erforderliche Wert anteilig aus der im Bescheid festgesetzten Jahresschmutzwassermenge abzuleiten. Die Messergebnisse sind der zuständigen Be hörde spätestens drei Monate nach Ablauf des Erklärungszeitraumes vorzulegen. Ein nach diesem Ab satz durchgeführtes Messprogramm gilt als behördlich zugelassen. § 3 (zu § 6 AbwAG) Ermittlung in sonstigen Fällen Seite 2 von 7 (1) Im Fall einer Erklärung oder Schätzung nach § 6 des Abwasserabgabengesetzes sind die Überwa chungswerte entsprechend der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes anzugeben. Die Einhal tung der erklärten Überwachungswerte wird nach den in der Verordnung nach § 57 des Wasserhaus haltsgesetzes getroffenen Regelungen durch Analysen qualifizierter Stichproben überprüft. (2) Ist eine Schätzung nach Absatz 1 nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführ bar, kann der Schätzung auch die Zahl der angeschlossenen Einwohner oder Einwohnergleichwerte zugrunde gelegt werden. Hierbei wird ein Einwohner oder Einwohnergleichwert mit einer Schadeinheit bewertet. § 4 (zu § 7 Abs. 2 AbwAG) Abgabefreiheit bei Niederschlagswasser (1) Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation ist auf Antrag abgabefrei, so weit die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides erfüllt sind und die Abwasseran lage zur Behandlung des Niederschlagswassers den Anforderungen des § 60 Abs. 1 des Wasserhaus haltsgesetzes entspricht. (2) Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Regenwasserkanal ist auf Antrag abgabefrei, so weit es die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides erfüllt und nicht durch Schmutz wasser aus Fehlanschlüssen verunreinigt ist. (3) Wird die Abwasseranlage so geändert oder errichtet, dass sie den Anforderungen des § 60 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht, bleibt die Einleitung des Niederschlagswassers auf Antrag auch für einen Zeitraum von sechs Jahren vor Inbetriebnahme der geänderten oder errichteten Anlage abgabefrei. § 10 Abs. 3 Satz 3 bis 5 des Abwasserabgabengesetzes und § 7 Abs. 1 Satz 1 dieses Ge setzes finden entsprechend Anwendung. (4) Bei der Festsetzung der Abgabe ist für die Zahl der angeschlossenen Einwohner oder die Größe der befestigten Fläche von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen. § 5 (zu § 8 AbwAG) Abgabe bei Kleineinleitungen (1) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Ein wohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser anderweitig rechtmäßig einer öffent lichen Kläranlage zugeführt wird. (2) Bei der Festsetzung der Abgabe ist für die Zahl der angeschlossenen Einwohner von den Verhält nissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen. § 6 (zu § 9 Abs. 2 AbwAG) Abgabepflicht (1) Übernehmende Körperschaften des öffentlichen Rechts und Verbände nach § 40 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind abgabepflichtig, soweit aus verbands oder amtseigenen Anlagen Abwasser in Gewässer eingeleitet wird. Seite 3 von 7 (2) Die Gemeinden sind abgabepflichtig 1. für das aus ihren eigenen Abwasseranlagen in Gewässer eingeleitete Abwasser, 2. an Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushal tungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten. Ist die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 40 Abs. 4 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg Vorpommern auf einen anderen übertragen, so kann dieser auch die Abgabepflicht anstelle der Ge meinde übernehmen, wenn dies der zuständigen Behörde erklärt wurde. (3) Die Gemeinden haben die von ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu entrichtenden Abwasserabga ben bei der Erhebung von Abwassergebühren als Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 des Kommunalabga bengesetzes zu berücksichtigen. Nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes verrechnete Beträ ge mindern die nach § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes ansatzfähigen Kosten nicht; sie sind bei der Gebühren- und Beitragsbemessung wie Investitionszuschüsse Dritter zu behandeln. Entspre chendes gilt für übernehmende Körperschaften des öffentlichen Rechts und Verbände im Fall des Ab satzes 1. (4) Die Gemeinden oder die übernehmenden Körperschaften des öffentlichen Rechts können die von ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 2 zu entrichtenden Abwasserabgaben auf die Ei gentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke umlegen, auf denen das Abwasser anfällt. Der durch die Umlegung entstehende Verwaltungsaufwand darf in den umzulegenden Gesamtaufwand einbezogen werden. § 7 (zu § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG) Verrechnung (1) Ein Antrag auf Verrechnung ist vor Inbetriebnahme der Abwasseranlage bei der zuständigen Be hörde schriftlich zu stellen. Der Abgabepflichtige kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 bis 5 des Abwasserabgabengesetzes auch mit Aufwendungen verrechnen, die er an Dritte zur Errichtung einer Abwasseranlage leistet, sofern der Dritte unwiderruflich bestätigt, dass er die Mittel für diese Aufwendungen verwendet und in dieser Höhe nicht selbst verrechnen wird. (2) Die zuständige Behörde kann für die Prüfung der Antragsunterlagen die Vorlage eines Sachver ständigengutachtens und Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen. Ergibt die Nachprü fung, dass die Verrechnungsvoraussetzungen ganz oder teilweise nicht vorliegen, ist insoweit die Ab gabe nachzuerheben. § 8 (zu § 11 AbwAG) Erklärungspflicht (1) Wird die Abgabe nicht aufgrund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides ermittelt, hat der Abgabepflichtige unbeschadet seiner Verpflichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Abwasser abgabengesetzes der zuständigen Behördedie für die Entscheidung erforderlichen Daten und Unterla gen vorzulegen (Abgabeerklärung). Seite 4 von 7 (2) Die Abgabeerklärung ist für jedes Veranlagungsjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen. § 6 Abs. 1 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes bleibt unberührt. (3) Die Erklärungen nach dem Abwasserabgabengesetz und nach diesem Gesetz sind nach den von der obersten Wasserbehörde bekannt gegebenen amtlichen Vordrucken abzugeben. § 9 Festsetzung der Abgabe (1) Die Abgabe wird von Amts wegen festgesetzt. (2) Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Veranlagungsjahres. Im Falle der Abgabeerklärung nach § 8 beginnt die Festsetzungsfrist mit der Vorlage der für die Entscheidung erforderlichen Daten und Unterlagen, in Fällen des § 10 Abs. 3 bis 5 des Abwasserabgabengesetzes mit Ablauf des Jahres, in dem die Abwasseranlage in Betrieb genommen worden ist. § 10 Fälligkeit, Verjährung (1) Die Abgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zur Zahlung fällig. (2) Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist. § 11 Anwendung von Verfahrensvorschriften (1) Soweit im Abwasserabgabengesetz oder in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, regelt sich das Verfahren nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz und der Landeshaushaltsordnung Meck lenburg-Vorpommern. (2) Aus der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 BGBl. I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178, 2181) geändert worden ist, sind die folgenden Vorschriften über 1. den Steuerpflichtigen (§§ 34 bis 36), 2. das Steuerschuldverhältnis (§§ 42, 44, 45 und 48), 3. die Haftung (§§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77), 4. die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163), 5. die Säumniszuschläge (§ 240) entsprechend anzuwenden. § 12 (zu § 13 AbwAG) Abzug des Verwaltungsaufwandes, Verwendung Seite 5 von 7 (1) Der durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entstehende Verwal tungsaufwand wird aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gedeckt. § 6 Abs. 4 Satz 2 bleibt unbe rührt. (2) Die Rückflüsse aus Zuwendungen, die aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gewährt wurden, unterliegen der Zweckbindung des § 13 des Abwasserabgabengesetzes. § 13 Zuständigkeiten (1) Für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes sind zuständig 1. das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern bei Einleitun gen in Gewässer erster Ordnung mit Ausnahme der Kleineinleitungen, 2. im Übrigen die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Die Landräte und Oberbürgermeister nehmen die Aufgaben nach Satz 1 im übertragenen Wirkungs kreis wahr. (2) Beabsichtigt ein Abgabepflichtiger seine geschuldete Abgabe nach § 10 Abs. 3 bis 5 des Abwasser abgabengesetzes bei mehreren Festsetzungsbehörden zu verrechnen, ist der Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes beim zuständigen Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklen burg-Vorpommern einzureichen. § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 die für die Ermittlung oder Schätzung der Abgabe erforderlichen Daten und Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 2500 Euro geahndet werden. (3) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind nach dem Abwasserabgabengesetz und nach diesem Gesetz die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern. Die Landräte und Oberbürgermeis ter nehmen die Aufgaben nach Satz 1 im übertragenen Wirkungskreis wahr. Die Geldbußen fließen den nach Satz 1 zuständigen Verwaltungsbehörden zu. § 15 Übergangsvorschriften Die Ergebnisse der bisher von den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt für Einleitungen in Gewässer zweiter Ordnung und in das Grundwasser durchgeführten Probeentnahmen und Abwas seruntersuchungen zur Überwachung der Einhaltung des die Einleitung zulassenden Bescheides im Sinne des § 4 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes und zur Überwachung nach § 4 Abs. 5 des Abwas serabgabengesetzes sind für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes heran zuziehen. Seite 6 von 7 § 16 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Ausführungsgesetz zum Abwas serabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. März 1993 (GVOBl. M-V S. 243), zu letzt geändert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91), außer Kraft. Seite 7 von 7

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