Mecklenburg-Vorpommern– Non-Edible Animal Products Disposal Act Implementation Law
Made 2004-12-20 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AG TierNebG M-V).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Mecklenburg-Vorpommern
- Subjects
- Livestock, Waste and hazardous substances
- Keywords
- animal by-products, offences/penalties, basic legislation, waste disposal, waste non-domestic sources, waste management, organic waste, transport/storage, enforcement/compliance
Where to read it
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Text
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Amtliche Abkürzung: AG TierNebG M-V Ausfertigungsdatum: 20.12.2004 Gültig ab: 30.12.2005 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, 544 Gliederungs-Nr: 7831-3 Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AG TierNebG M-V) Vom 20. Dezember 2004 Zum 01.08.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2020 (GVOBl. M-V S. 183) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AG TierNebG M-V) vom 20. Dezember 2004 30.12.2005 Eingangsformel 30.12.2005 § 1 - Träger der Verarbeitung und Beseitigung von tierischen Nebenpro dukten 22.04.2020 § 2 - Sachliche Zuständigkeit 22.04.2020 § 3 - Einzugsbereiche 22.04.2020 § 4 - Kosten, Kostendeckung 22.04.2020 § 5 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 30.12.2005 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Träger der Verarbeitung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten Zuständige Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 3 Absatz 1 des Tierische Nebenpro dukte-Beseitigungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte (Beseitigungspflichtige). Sie nehmen die Aufgaben, die sie als Beseitigungspflichtige zu erfüllen haben, als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises wahr. § 2 Sachliche Zuständigkeit (1) Zuständige Behörden im Sinne des § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sind Seite 1 von 3 1. das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt in den Fällen des § 3 Absatz 3 und 4 des Tieri sche Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes, 2. die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte in allen anderen Fällen, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abwei chend von Absatz 1 die Zuständigkeiten zu bestimmen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig ist. § 3 Einzugsbereiche (1) Einzugsbereich nach § 6 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes ist das Ge biet der beseitigungspflichtigen Körperschaft, im Fall des § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetzes das Gebiet, für das die zuständige Behörde die Beseitigungspflicht überträgt. (2) Die in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichneten tieri schen Nebenprodukte und Folgeprodukte sind in dem Verarbeitungsbetrieb oder in der Verbrennungs oder Mitverbrennungsanlage zu verarbeiten und zu beseitigen, in deren Einzugsbereich sie angefallen sind. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt. § 4 Kosten, Kostendeckung (1) Die Beseitigungspflichtigen tragen die Kosten für die Erfüllung ihrer Pflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und Satz 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes. Zur Deckung der Kosten erhe ben die Beseitigungspflichtigen von den Besitzern der tierischen Nebenprodukte Gebühren und Ausla gen in eigener Zuständigkeit. Bei der Bemessung sind die Verwertungserlöse zu berücksichtigen. Für tierische Nebenprodukte, die in Schlachtstätten anfallen, gilt der Betreiber der Schlachtstätte als Be sitzer. Für die Beseitigung verendeter wild lebender Tiere nach § 3 Absatz 1 Satz 5 des Tierische Ne benprodukte-Beseitigungsgesetzes werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. (2) Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, denen Pflichten nach § 3 Absatz 3 des Tieri sche Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes übertragen worden sind, erheben von den Besitzern der tierischen Nebenprodukte ein auf einer Entgeltliste beruhendes privatrechtliches Entgelt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Entgeltliste bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Land wirtschaft und Umwelt. Im Falle der Beseitigung verendeter wild lebender Tiere nach § 3 Absatz 1 Satz 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden die hierfür anfallenden Entgelte ab weichend von Satz 1 von den Landkreisen und kreisfreien Städten erhoben. (3) Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt ist berechtigt, eine Überprüfung der Wirtschaft lichkeit der Entgelte nach Absatz 2 durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer vom Betreiber ei nes Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage auf des sen Kosten zu verlangen. Das Ministerium kann den Wirtschaftsprüfer festlegen. Der Betreiber eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage ist verpflich tet, dem Wirtschaftsprüfer alle für diesen Zweck erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle für den Prüfungszweck maßgeblichen Geschäftsunterlagen zu gewähren. Bedienen sich die Besei Seite 2 von 3 tigungspflichtigen nach § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zur Erfüllung ih rer Pflicht eines Dritten, gilt Satz 1 bis 3 entsprechend. § 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz des Landes Mecklen burg-Vorpommern vom 15. Mai 1991 (GVOBl. M-V S. 158) außer Kraft. Seite 3 von 3