Mecklenburg-Vorpommern National Park – Hunting Ordinance
Made 2010-12-08 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Verordnung zur Regelung der Jagdausübung in den Nationalparken des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Nationalpark-Jagdverordnung - NLPJagdVO M-V).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Germany · Mecklenburg-Vorpommern
- Subjects
- Wild species and ecosystems
- Keywords
- hunting/capture, protected area, liability/compensation, national parks, enforcement/compliance
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Text
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Verordnung zur Regelung der Jagdausübung in den Nationalparken des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Nationalpark-Jagdverordnung - NLPJagdVO M-V) Vom 8. Dezember 2010 Fundstelle: GVOBl. M-V 2010, S. 772 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juni 2011 (GVOBl. M-V S. 440) Aufgrund des § 20 Absatz 2 und 4 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde sowie aufgrund des § 42 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 des Landesjagdgesetzes verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz nach Anhörung des Jagdbeirates: § 1 Geltungsbereich, Grundsätze der Jagdausübung, Wildarten (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Gebiete der Nationalparke in Mecklenburg-Vorpommern. (2) Die Jagdausübung dient der Wildbestandsregulierung. Entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung ist die Jagdausübung auf Eingriffe in Wildbestände begrenzt, die 1.durch Verbiss das Ankommen und den Aufwuchs natürlicher Verjüngung in den Wäldern der Nationalparke beeinträchtigen, 2.Beeinträchtigungen außerhalb der Nationalparke und auf landwirtschaftlichen Nutzflächen verursachen können oder 3.die Ziele des Küstenvogelschutzes im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft gefährden, soweit eine Bestandsregulierung durch jagdliche Maßnahmen realisierbar ist und Eingriffe innerhalb der Nationalparke erfordert. (3) Besuchern soll es ermöglicht werden, wild lebende Tiere in ihren natürlichen Lebensräumen mit ihren artspezifischen Raum- und Zeit-Verhaltensmustern zu beobachten. Die Jagd ist auf diese Zielrichtung abzustellen und so effektiv und störungsarm wie möglich durchzuführen. (4) Die Jagdausübung ist auf Schalenwild beschränkt, soweit in Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist. In den Jagdruhezonen Neubessin und Bug (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und f) sowie in den Küstenvogelbrutgebieten (§ 4) darf die Jagd nur auf Schwarzwild, Fuchs, Steinmarder, Baummarder, Iltis, Hermelin, Dachs, Marderhund, Waschbär und Mink ausgeübt werden. (5) Verordnungen und Verfügungen nach § 79 Absatz 3 und 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260; 3588), das zuletzt durch Artikel 1 § 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, die jeweils jagdrechtliche Regelungen betreffen, bleiben unberührt. § 2 Abschussplanung (1) Als Grundlage für die Abschussplanung führen die Nationalparkämter ein Wildbestands- und Wildwirkungsmonitoring durch und überführen die Ergebnisse in einen Abschussplanvorschlag. Monitoringverfahren und Bewertung der Ergebnisse werden von der obersten Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde vorgegeben. (2) In Auswertung der Ergebnisse des Wildbestands- und Wildwirkungsmonitorings sowie unter Berücksichtigung des Wildschadensgeschehens an landwirtschaftlichen Kulturen erstellen die Nationalparkämter für die in ihrem Gebiet liegenden Jagdbezirke Abschussplanvorschläge und übergeben diese der Hegegemeinschaft für die Beratung über ihren Gesamtabschussplan. (3) Auf der Grundlage der Abschussplanvorschläge nach Absatz 2 werden die Abschusspläne für Rot-, Dam , Muffel- und Rehwild sowie die Mindestabschüsse für Schwarzwild bestätigt oder festgesetzt: 1.für die Eigenjagdbezirke des Bundes und des Landes durch die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde, 2.für die übrigen Jagdbezirke durch die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Nationalparkamt. § 3 Wildschutzgebiete (Jagdruhezonen) (1) Zu Wildschutzgebieten (Jagdruhezonen) werden in den Grenzen nach Satz 3 bestimmt: 1.im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft: a)Darßer Ort, b)Sundische Wiese - Pramort, c)Bock, d)Gellen, e)Neubessin, f)Bug, 2.im Müritz-Nationalpark: a)Ostufer der Müritz, b)Serrahn, c)Lieper See - Krummer See, d)Caarp-See. Die Lage der Jagdruhezonen ist auf den Übersichtskarten im Maßstab 1 : 25 000, die als Anlagen 1 bis 10 zu dieser Verordnung veröffentlicht sind, durch eine fettgedruckte schwarze Linie gekennzeichnet. Die Grenzen der Jagdruhezonen sind auf den Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : 10 000 in gleicher Weise dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei der obersten Jagdbehörde verwahrt. Ausfertigungen der Karten befinden sich bei der obersten Naturschutzbehörde. Weitere Ausfertigungen der Karten sind für deren jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich bei folgenden Behörden hinterlegt: 1.Nationalparkamt Vorpommern Im Forst 5 18375 Born, 2.Nationalparkamt Müritz Schlossplatz 3 17237 Hohenzieritz, 3.Landkreis Nordvorpommern untere Jagdbehörde Störtebekerstraße 30 18507 Grimmen, 4.Landkreis Rügen untere Jagdbehörde Billrothstraße 5 18528 Bergen, 5.Landkreis Müritz untere Jagdbehörde Zum Amtsbrink 2 17192 Waren (Müritz) sowie 6.Landkreis Mecklenburg-Strelitz untere Jagdbehörde Woldegker Chaussee 35 17235 Neustrelitz. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienstzeiten eingesehen werden. (2) Mit Ausnahme von § 1 Absatz 4 Satz 2 ist die Jagdausübung in den Jagdruhezonen verboten. § 4 Küstenvogelbrutgebiete Zu den Küstenvogelbrutgebieten, in denen eine Jagdausübung nach § 1 Absatz 4 Satz 2 eingeschränkt gestattet ist, zählen: 1.Neubessin, 2.Kirr, 3.Barther Oie, 4.Heuwiese, 5.Liebitz, 6.Schmidtbülten, 7.Borner Bülten, 8.Liebes sowie 9.Mährens. Die Lage der Küstenvogelbrutgebiete ist auf den Übersichtskarten im Maßstab 1 : 25 000, die als Anlage 11 bis 19 zu dieser Verordnung veröffentlicht sind, durch eine fettgedruckte schwarze Linie gekennzeichnet. Die Grenzen der Küstenvogelbrutgebiete sind auf den Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : 10 000 in gleicher Weise dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei der obersten Jagdbehörde verwahrt. Ausfertigungen der Karten befinden sich bei der obersten Naturschutzbehörde und beim Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie. Weitere Ausfertigungen der Karten sind für deren jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich bei folgenden Behörden hinterlegt: 1.Nationalparkamt Vorpommern Im Forst 5 18375 Born, 2.Landkreis Nordvorpommern untere Jagdbehörde Störtebekerstraße 30 18507 Grimmen sowie 3.Landkreis Rügen untere Jagdbehörde Billrothstraße 5 18528 Bergen. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienstzeiten eingesehen werden. § 5 Kranichschlafplätze (1) Während der Zeit des herbstlichen Kranichzuges ist im Umkreis von 1 000 Metern um Kranichschlafplätze die Jagd so auszuüben, dass Störungen und Beeinträchtigungen der einfallenden, rastenden und schlafenden Kraniche vermieden werden. (2) Die Nationalparkämter stellen jährlich durch Allgemeinverfügung den Zeitraum des herbstlichen Kranichzuges, die Lage der Kranichschlafplätze sowie zur Störungsvermeidung geeignete Maßnahmen fest und informieren die betroffenen Jagdausübungsberechtigten. § 6 Jagdliches Management (1) Abweichend von den Regelungen der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487) geändert worden ist, und der Jagdzeitenverordnung vom 14. November 2008 (GVOBl. M-V S. 445), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2011 (GVOBl. M-V S. 440) geändert worden ist, darf die Jagd ausgeübt werden auf: 1. Rotwild vom 1. August bis 31. Januar, 2. Damwild vom 1. September bis 31. Januar, 3. Rehwild Schmalrehe vom 1. Mai bis 15. Juni und vom 1. August bis 31. Januar, Böcke vom 1. Mai bis 15. Juni und vom 1. August bis 15. Oktober; ist der Abschussplan für einen Jagdbezirk am 15. Oktober noch nicht erfüllt, beginnt die Schonzeit für diesen Jagdbezirk im Zeitraum vom 16. Oktober bis 31. Januar zum Zeitpunkt der Erfüllung des Abschussplans, spätestens am 1. Februar, 4. Schwarzwild vom 1. August bis 15. Juni; zur Wildschadensverhütung darf die Jagd in der Zeit vom 16. Juni bis zum 31. Juli auf landwirtschaftlichen Kulturen ausgeübt werden, einschließlich eines 150-Meter-Abstandes von der Kulturgrenze. (2) Der Abschuss des Schalenwildes erfolgt ausschließlich auf der Grundlage von Altersklassen und Geschlecht mit dem Ziel, ein natürliches Geschlechter- und Altersklassenverhältnis der Wildbestände zu erhalten. Trophäenbezogene Abschusskriterien sind unzulässig. Als einziges Abschusskriterium innerhalb der Altersstrukturen gilt der Grundsatz: „Jung vor Alt und Schwach vor Stark“. (3) Der Gesellschaftsjagd ist zur Minderung jagdlicher Störung Vorrang vor der Einzeljagd einzuräumen. (4) Die Errichtung einer jagdlichen Einrichtung (Ansitzleiter, Ansitzkanzel) bedarf der Zustimmung des Nationalparkamtes. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen einer Woche nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten verweigert wird. Jagdliche Einrichtungen sind in das Landschaftsbild einzupassen. Die Errichtung von geschlossenen Ansitzkanzeln ist unzulässig. Schadhafte, geschlossene Ansitzkanzeln sind umgehend zurückzubauen. (5) Legt die untere Jagdbehörde die Notzeit gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 des Landesjagdgesetzes fest, ist hierfür das Einvernehmen mit dem Nationalparkamt herzustellen. Art des Wildfutters und Futterausbringung werden angeordnet. Die Errichtung oder Unterhaltung stationärer Fütterungseinrichtungen ist nicht zulässig. (6) Das Ankirren von Schwarzwild (§ 18 Absatz 2 des Landesjagdgesetzes) ist nur auf mit Adlerfarn oder Schilf bewachsenen Flächen auf nicht mehr als einer Kirrung je 75 Hektar gestattet. (7) Die Fangjagd ist nur in den Küstenvogelbrutgebieten zulässig. (8) Bei Verwendung von bleihaltigen Geschossen oder Schroten zur Jagdausübung sind der Aufbruch von Schalenwild und die Tierkörper von erlegtem Raubwild 50 cm tief zu vergraben oder durch Entfernen aus dem Jagdbezirk für Greifvögel unzugänglich zu machen. (9) Vorhandene Wildwiesen, die überwiegend durch natürliche Ansamung entstanden und für das Wild ganzjährig erreichbar sind, dürfen durch Mahd oder Schleppen erhalten werden. Das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen. Eine bestmögliche Verteilung der Wildwiesen ist anzustreben. Die Bepflanzung oder Ansaat von Flächen zum Zwecke der Anlage oder Unterhaltung von Wildäckern oder Dauergrünäsungsflächen ist nicht zulässig. § 7 Ausnahmen (1) Von den Vorschriften des § 1 Absatz 4, § 3 Absatz 2 sowie § 6 Absatz 4 und 6 können Ausnahmen zugelassen werden 1.zur Vorbeugung oder Bekämpfung von Wildtierkrankheiten, 2.zur Abwehr von Gefahren für Mensch und Tier, 3.zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens, 4.für auf den Schutzzweck des Nationalparkes bezogene wissenschaftliche Untersuchungen sowie 5.für Maßnahmen gegen Beutegreifer in Küstenvogelbrutgebieten nach § 4. (2) Ausnahmen nach Absatz 1 können bei Jagdausübungsberechtigten der privaten und kommunalen Eigenjagdbezirke sowie der gemeinschaftlichen Jagdbezirke durch das zuständige Nationalparkamt auf Antrag oder von Amts wegen, für Eigenjagdbezirke des Bundes und des Landes auf Antrag oder von Amts wegen durch die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zugelassen werden. Über den Antrag ist binnen einer Woche nach Eingang zu entscheiden. (3) Ausgenommen von den Vorschriften dieser Verordnung bleiben unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte. Soweit eine derartige Maßnahme durch den Jagdausübungsberechtigten vorgenommen wurde, ist sie unverzüglich dem zuständigen Nationalparkamt anzuzeigen und zu begründen. § 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Absatz 3 Nummer 6 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1.§ 1 Absatz 4 anderes als das dort genannte Wild ohne Ausnahmegenehmigung bejagt, 2.§ 3 Absatz 2 in Jagdruhezonen ohne Ausnahmegenehmigung die Jagd ausübt, 3.§ 6 Absatz 4 Satz 1 eine jagdliche Einrichtung ohne Zustimmung errichtet, 4.§ 6 Absatz 4 Satz 4 eine geschlossene Ansitzkanzel errichtet, 5.§ 6 Absatz 6 a)eine Kirrung auf einer nicht mit Adlerfarn oder Schilf bewachsenen Fläche, b)mehr als eine Kirrung je 75 Hektar Jagdfläche anlegt oder unterhält, 6.§ 6 Absatz 7 die Fangjagd außerhalb von Küstenvogelbrutgebieten betreibt, 7.§ 6 Absatz 8 den Aufbruch von Schalenwild und Tierkörper von Raubwild, das mit bleihaltiger Munition erlegt wurde, nicht durch Vergraben im Jagdbezirk oder durch Entfernen aus dem Jagdbezirk für Greifvögel unzugänglich macht, 8.§ 7 Absatz 3 Satz 2 eine vorgenommene Maßnahme nicht unverzüglich dem zuständigen Nationalparkamt anzeigt. § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft und am 31. März 2016 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Nationalpark-Jagdverordnung vom 8. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 588) außer Kraft. Schwerin, den 8. Dezember 2010 Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Till Backhaus Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1)