Meat Hygiene Act Implementation Law
Made 1994-12-12 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AGFlHG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Baden-Württemberg
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- meat, food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, data collection/reporting
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Text
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Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: AGFlHG Ausfertigungsdatum: 12.12.1994 Textnachweis ab: 01.01.2005 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GBl. 1994, 653, 660 Gliederungs-Nr: 7832-2 Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AGFlHG) *) vom 12. Dezember 1994 Zum 16.01.2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 a und 2 b geändert mit Wirkung zum 1. Juli 1995 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895, 900) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 10 des Gesetz zur Eingliederung der Staatlichen Veterinärämter, zur Auf hebung der Staatlichen Gesundheitsämter, zur Übertragung von Aufgaben der Ämter für Was serwirtschaft und Bodenschutz auf untere Verwaltungsbehörden sowie zur Bereinigung fleisch hygiene- und lebensmittelrechtlicher Zuständigkeiten (Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz) vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 653). Der Landtag hat am 30. November 1994 das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Zuständige Behörde (1) Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum regelt durch Rechtsverordnung die Zustän digkeit zur Durchführung der Vorschriften des Fleischhygienerechts. Soweit nichts anderes bestimmt ist oder bestimmt wird, ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig. (2) Die zuständige Behörde erlässt Anordnungen und trifft sonstige Maßnahmen zur Beseitigung fest gestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vor schriften. § 1 a Aufgabenübertragung auf Unternehmen (1) Die untere Verwaltungsbehörde kann die Durchführung der amtlichen Untersuchungen und die Überwachung der Hygiene einem oder mehreren Unternehmen übertragen (Beleihung), wenn 1. diese zuverlässig und von den betroffenen Wirtschaftskreisen unabhängig sind, 2. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und 3. gewährleistet ist, dass die Vorschriften des Fleischhygienegesetzes und die auf Grund des Fleischhygienegesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Die Beleihung bedarf der Genehmigung durch das Regierungspräsidium. Im Falle der Beleihung er folgt die Bestellung der amtlichen Tierärzte im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen unteren Verwaltungsbehörde. Dieser obliegt auch die Überwachung des Beliehenen. (2) Die Beleihung ist zu befristen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt eines Widerrufs verbunden werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen. (3) Der Beliehene erhebt Gebühren nach §§ 2 a und 2 b. § 2 (aufgehoben) § 2 a Gebühren (1) Für die Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und den zur Durchführung dieses Ge setzes erlassenen Rechtsvorschriften werden Gebühren abweichend von den Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren erhoben, die in von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsak ten über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch enthalten sind, so weit dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist und diese Rechtsak te dem nicht entgegenstehen. Die Voraussetzungen für eine Abweichung liegen für die Bundesrepu blik Deutschland vor. (2) Die Gebühren werden in der Weise festgelegt, daß sie folgende durch die Untersuchungen und die Kontrollen verursachte Kosten decken: Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle; durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehende Verwaltungskosten einschließlich Sachkosten und Auslagen, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersu chungspersonals hinzugerechnet werden. (3) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, einschließlich der Untersuchun gen auf Trichinen, der bakteriologischen Fleischuntersuchungen sowie der Hygienekontrollen in den Schlachtbetrieben, werden erhoben nach den pauschalierten Kosten je Tier, unterschieden nach Tier art. Decken die pauschalierten Kosten die tatsächlichen Kosten nicht, werden nach Maßgabe des Ab satzes 1 die tatsächlichen Kosten erhoben. Hierbei werden die Kosten des Untersuchungspersonals auf Stundenbasis zugrunde gelegt. (4) Die Gebühren für die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung wer den erhoben ab dem 1. Juli 1997 nach den pauschalierten Kosten je Tonne Fleisch, das in einem Zerle gungsbetrieb angeliefert wird. Lassen sich dadurch die tatsächlichen Kosten nicht decken, werden die tatsächlichen Kosten der Untersuchung auf Stundenbasis erhoben. Bis zum 30. Juni 1997 werden die Gebühren für die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung nach den tat sächlichen Kosten erhoben; hierbei werden die Kosten des Untersuchungspersonals auf Stundenbasis zugrunde gelegt, wobei jede angefangene Stunde als geleistet gilt. (5) Die Gebühren für die Kontrollen und Untersuchungen in Kühl- und Gefrierhäusern sowie in Verar beitungsbetrieben werden nach den tatsächlichen Kosten erhoben. Hierbei werden die Kosten des Un tersuchungspersonals auf Stundenbasis zugrunde gelegt. (6) Die Gebühren werden beim Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb, Kühl- und Gefrierhaus oder Verar beitungsbetrieb erhoben, der die Amtshandlungen veranlaßt. Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Hausschlachtungen werden beim Tierbesitzer, die Gebühren für die Ein fuhruntersuchungen beim Einführer erhoben. (7) Die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren werden durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt. § 2 b Kosten der planmäßigen Rückstandsuntersuchungen (1) Zur Deckung der Kosten für die planmäßigen Rückstandsuntersuchungen wird die in von der Eu ropäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakten über die Finanzierung der Untersuchungen und Hy gienekontrollen von Fleisch enthaltene Gemeinschaftsgebühr oder der in diesen Rechtsakten enthal tene Gebührenanteil erhoben. Decken diese die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht, werden die insgesamt entstehenden Kosten auf das Gesamtgewicht des in Baden-Württemberg in einem Jahr er schlachteten Fleisches umgelegt, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entge genstehen. (2) § 2 a Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Die Kosten werden beim Schlachtbetrieb erhoben. (4) Die Höhe der Kosten wird durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt. § 2 c Datenspeicherung Die nach den §§ 1 bis 2 zuständigen Stellen können Daten über die in ihrem jeweiligen Zuständig keitsbereich zu überwachenden Betriebe, über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen und ihre Ergebnisse sowie über sonstige Maßnahmen speichern, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Fleischhygienerecht erforderlich ist. § 2 d Datenübermittlung Die nach den §§ 1 bis 2 zuständigen Stellen können einander Daten übermitteln, soweit dies zur Erfül lung der Aufgaben nach dem Fleischhygienerecht erforderlich ist. § 3 Außerkrafttreten (1) Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, treten außer Kraft. (2) Insbesondere treten außer Kraft 1. das Gesetz über die Durchführung der Schlachttier- und Fleischbeschau und der Trichinenschau (FlBeschDG) vom 21. Juni 1970 (GBl. S. 406), 2. die Verordnung des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach der Verordnung über be dingt taugliches und minderwertiges Fleisch (Freibankfleisch-Verordnung - FFlV) vom 14. De zember 1970 (GBl. 1971 S. 6), 3. die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom 5. Oktober 1965 (GBl. S. 273), geändert durch die Verord nung der Landesregierung zur Änderung von Zuständigkeiten der Ministerien auf dem Gebiete des Veterinärwesens vom 5. März 1974 (GBl. S. 156), 4. die württembergische Verordnung des Innenministeriums über das Sammeln von Organen und Organteilen zu therapeutischen Zwecken vom 16. Juli 1935 (RegBl. S. 138), 5. die württembergische Bekanntmachung des Innenministeriums über den Verkehr mit Schlacht tieren und Fleisch vom 3. Januar 1941 (RegBl. S. 1), 6. die Verordnung der Landesregierung zur Übertragung der Ermächtigung für die Bestimmung von Einfuhruntersuchungsstellen nach dem Fleischbeschaugesetz vom 17. September 1974 (GBl. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 74 der 3. Anpassungsverordnung vom 13. Februar 1989 (GBl. S. 101), 7. die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt Baden-Württem berg über Einfuhruntersuchungsstellen nach dem Fleischbeschaugesetz vom 9. Dezember 1974 (StAnz. Nr. 101 vom 18. Dezember 1974, GBl. 1975 S. 168), geändert durch Verordnung vom 20. August 1980 (StAnz. Nr. 69 vom 27. August 1980, GBl. S. 576). © juris GmbH