Meat Hygiene Act
Made 1993-07-08 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Fleischhygienegesetz (FHG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- basic legislation, food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, meat, inspection, international trade
- Categories
- *
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1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003 Auf Grund des Artikels 13 des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheit lichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) wird nachstehend der Wortlaut des Fleischhygienegesetzes in der seit dem 1. November 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu fassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), 2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 81 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), 3. den am 24. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2170), 4. den am 16. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), 5. den am 7. Dezember 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538), 6. das am 31. Januar 1996 in Kraft getretene Gesetz vom 19. Januar 1996 (BGBl. I S. 59), 7. den am 1. August 1996 in Kraft getretenen § 33 des Gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), 8. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 § 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), 9. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), 10. den teils am 14. März 2002, teils am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046, 2003 I S. 129), 11. den am 1. November 2002 in Kraft getretenen Artikel 9 § 2 des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 30. Juni 2003 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r V e r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t Bekanntmachung der Neufassung des Fleischhygienegesetzes Vom 30. Juni 2003 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003 1243 *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von fri schem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32 S. 14); 2. Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betref fend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärzt lichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. EG Nr. L 351 S. 34); 3. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemein schaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13); 4. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Fest legung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt ländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 373 S. 1); 5. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41), zuletzt geändert durch Beschluss 95/1/EWG (ABl. EG Nr. L 1 S. 1); 6. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richt linien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56); 7. Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesund heitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 69); 8. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesund heitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/ EWG (ABl. EG Nr. L 57 S. 1); 9. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Er legen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 7 der Richt linie 97/79/EG (ABl. EG Nr. L 24 S. 31); 10. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Fest legung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbrin gen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10, berichtigt durch ABl. EG Nr. L 127 S. 34); 11. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaß nahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entschei dungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10). § 1 Untersuchungspflicht (1) Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paarhufer, Pferde, andere Einhufer, Kaninchen, die als Haustiere gehalten werden, unterliegen, wenn ihr Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung (Schlachttier und Fleischuntersuchung); dies gilt entsprechend für Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getötet wird. Erlegtes Haarwild unterliegt unbeschadet des Sat zes 3 bei gleicher Zweckbestimmung nur der Fleisch untersuchung. Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung kann bei Hauskaninchen, die Fleischuntersuchung bei erlegtem Haarwild unterbleiben, wenn keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich zum Genuss für Menschen erscheinen lassen, und 1. das Fleisch zum eigenen Verbrauch verwendet oder unmittelbar an einzelne natürliche Personen zum eige nen Verbrauch abgegeben wird oder 2. das erlegte Haarwild unmittelbar nach dem Erlegen in geringen Mengen an nahegelegene be- oder verarbei tende Betriebe zur Abgabe an Verbraucher zum Ver zehr an Ort und Stelle oder zur Verwendung im eigenen Haushalt geliefert wird. Fleisch von Affen, Hunden und Katzen darf zum Genuss für Menschen nicht gewonnen werden. (2) Bei Notschlachtungen darf die Schlachttierunter suchung unterbleiben. (3) Schweine und Einhufer, deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll, sind nach der Schlachtung amtlich auch auf Trichinen zu untersuchen. Ferner unterliegen der Untersuchung auf Trichinen nach der Tötung Wildschweine, Bären, Füchse, Sumpfbiber, Dachse und andere fleischfressende Tiere, die Träger von Trichinen sein können, wenn das Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll. Die Untersuchung auf Trichinen ist nicht erforderlich bei Hausschweinen, Ein hufern und Sumpfbibern, wenn das Fleisch einer zugelas senen Kältebehandlung unter Aufsicht der zuständigen Behörde unterzogen worden ist. Fleischhygienegesetz*) (FlHG) 1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003 § 2 Rückstandsuntersuchungen in Erzeugerbetrieben In § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere können auch in Erzeugerbetrieben und bei der Beförderung zum Schlachtbetrieb zur Sicherung der Einhaltung von Vor schriften für die in § 4 Abs. 1 Nr. 17 genannten Stoffe einer Untersuchung auf Rückstände unterzogen werden. § 3 Hausschlachtungen Die zuständige Behörde kann bei Schlachtungen außer halb gewerblicher Schlachtstätten, wenn das Fleisch aus schließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden soll (Hausschlachtungen), im Einzelfall Befreiung von der Schlachttieruntersuchung erteilen. § 4 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Haarwild: Säugetiere, die üblicherweise nicht als Haustiere gehalten werden und nicht ständig im Wasser leben. 2. Erlegen: Töten von Haarwild durch Abschuss nach jagdrecht lichen Vorschriften; als erlegtes Haarwild gilt auch durch andere äußere gewaltsame Einwirkungen getötetes Wild und Fallwild. 3. Schlachten: Tötung eines in § 1 genannten Tieres durch Blut entzug. 3a. Notschlachtung: Schlachten eines in § 1 genannten Tieres, das infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muss. 3b. Schlachtung aus besonderem Anlass (Krank schlachtung): Jedes auf Grund schwerer physiologischer und funk tioneller Störungen vorgenommene Schlachten. 4. Fleisch: Alle Teile der in § 1 genannten Tiere, frisch oder zubereitet, die zum Genuss für Menschen geeignet sind. 5. (weggefallen) 6. (weggefallen) 7. Mitgliedstaat: Ein Staat, der der Europäischen Gemeinschaft angehört. 8. Drittland: Ein ausländischer Staat, der der Europäischen Gemeinschaft oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Island und Liechtenstein, nicht angehört. 9. (weggefallen) 10. (weggefallen) 11. Einfuhr: Das Verbringen von Fleisch aus Drittländern in das Inland. 12. Ausfuhr: Das Verbringen von Fleisch aus dem Inland in Dritt länder. 13. Beseitigung: Beseitigen von geschlachteten oder erlegten Tie ren, deren Teilen sowie von Fleisch nach den Vor schriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313) in der jeweils geltenden Fassung. 14. Kommission: Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft. 15. Amtlicher Tierarzt: Ein Tierarzt, dem von der zuständigen Behörde die Durchführung der amtlichen Untersuchungen und die Überwachung der Hygiene oder eine dieser bei den Aufgaben übertragen worden ist. 16. Erzeugerbetrieb: Betrieb, aus dem Tiere zur Schlachtung abgegeben werden. 17. Rückstände: Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wir kung und deren Umwandlungsprodukte sowie von anderen Stoffen, die in Lebensmittel übergehen und gesundheitlich bedenklich sein können. (2) Dem Gesetz unterliegen nicht 1. (weggefallen) 2. unter Verwendung von ausgelassenem Fett hergestell te Erzeugnisse, soweit sie sonst kein Fleisch enthalten, 3. Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse, 4. eiweißhaltige Abbauprodukte aus Fleisch wie Peptone und Zellproteine. § 5 Hygienische Anforderungen Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er nährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, 1. die hygienischen Mindestanforderungen festzusetzen, unter denen das Fleisch gewonnen, zubereitet, behan delt, in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden darf, 2. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen Fleisch durch die oder infolge der Schlachtung eines Tieres als mit infektiösem Material verunreinigt anzuse hen ist, sowie die erforderlichen Maßnahmen, insbe sondere die Sicherstellung und unschädliche Beseiti gung zu regeln, 3. das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Fleisch davon abhängig zu machen, dass es von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung oder von einer vergleichbaren Urkunde begleitet wird, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003 1245 sowie Inhalt, Form und Ausstellung dieser Urkunde zu regeln, 4. das Verfahren für die amtlichen Untersuchungen und für die Überwachung der Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen zu regeln, 5. die Voraussetzungen zu regeln, unter denen Fleisch, das für Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen sowie für Versuchszwecke bestimmt ist, in den Gel tungsbereich dieses Gesetzes eingeführt oder sonst verbracht werden darf, 6. für das Gewinnen, das Zubereiten, das Behandeln, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige Ver bringen von Fleisch in den Geltungsbereich dieses Gesetzes Verbote oder Beschränkungen festzulegen, 7. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der Untersuchung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 ab gesehen werden kann. § 6 Zulassung von Betrieben (1) Betriebe, die Fleisch gewinnen, zubereiten, behan deln, in den Verkehr bringen oder einführen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie auf Antrag von der zuständi gen Behörde zugelassen worden sind. Satz 1 gilt nicht für 1. Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die Fleisch über das Lagern hinaus nicht behandeln und in den Verkehr bringen, 2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstal tungen sowie das Reisegewerbe, 3. Küchen, Gaststuben oder ähnliche Räume in Gaststät ten, Imbissstuben oder Einrichtungen zur Gemein schaftsverpflegung. (2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung zu ertei len, wenn 1. die Betriebe nach Absatz 1 Satz 1 die für das Gewin nen, das Zubereiten, das Behandeln, das Inverkehr bringen, die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von zum Genuss für Menschen geeigneten Fleisches erfor derlichen hygienischen Anforderungen an die bauliche Ausstattung und die Einrichtung erfüllen, 2. gewährleistet ist, dass die Vorschriften dieses Geset zes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen beachtet werden, die durch den Betrieb nach der Zulassung insbesondere in den Berei chen der Betriebs-, Arbeits- und Personalhygiene ein zuhalten sind, 3. Vorschriften des Arbeitsschutzes einer Zulassung nicht entgegenstehen und 4. keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme recht fertigen, dass der Betriebsinhaber oder die vom Betriebsinhaber bestellte verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hinsichtlich der in den Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen für die Führung eines Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 nicht besitzt. (3) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Zulas sung anordnen, wenn 1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen oder 2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt werden und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durch führung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, 1. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 zu regeln, 2. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zulassung von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln und vorzu schreiben, dass diese Betriebe von der zuständigen Behörde registriert sein müssen sowie die Voraus setzungen der Registrierung zu bestimmen, 3. zu regeln, dass Groß-, Zwischen- und Einzelhandels betriebe, die Fleisch in den Verkehr bringen, von der zuständigen Behörde registriert sein müssen sowie die Voraussetzungen der Registrierung zu bestimmen, 4. das Verfahren für die Zulassung und Registrierung einschließlich des Ruhens der Zulassung zu regeln. § 7 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Abgabe oder Beförderung von Tieren, die der Schlacht tieruntersuchung nach § 1 unterliegen, aus einem Erzeu gerbetrieb zum Schlachtbetrieb anzumelden ist, wenn ihr Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass bei Tieren aus diesem Betrieb oder dem von ihnen gewonnenen Fleisch Rückstände vorliegen können; dies gilt insbesondere, wenn vorgeschriebene Warte zeiten nicht eingehalten oder festgesetzte Höchstmengen überschritten worden sind. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr ge geben sind. (2) Die zuständige Behörde hat 1. die Abgabe aus Erzeugerbetrieben oder 2. die Beförderung von in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tieren zu untersagen, wenn ihr Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass bei Tieren aus diesen Erzeuger betrieben Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren Anwendung verboten ist, angewendet worden sind; dies gilt insbesondere, wenn Rückstände von solchen Stoffen festgestellt worden sind. Tiere aus diesen Betrieben dür fen nur nach Zustimmung durch die zuständige Behörde aus dem Erzeugerbetrieb abgegeben oder befördert wer den. Soweit es sich nicht um Stoffe handelt, deren An wendung die Lebensmittelgewinnung von diesen Tieren ausschließt, ist einer Abgabe oder Beförderung zur Schlachtung zuzustimmen, wenn 1. eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers durch die Rückstände ausgeschlossen ist oder 2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung jedes einzelnen Tieres nachweist, dass keine Rückstände von Stoffen vorliegen, deren Anwendung verboten ist. 1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003 (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß nahmen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. § 8 Kennzeichnung von Schlachttieren (1) Schlachttiere dürfen zum Zwecke der Schlachtung nur abgegeben, erworben, befördert oder aufbewahrt werden, wenn sie so gekennzeichnet sind, dass der Erzeugerbetrieb auch nach der Schlachtung zu ermitteln ist. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es der Zweck der Rückstandsuntersuchung erfor dert, Vorschriften über Inhalt, Form und Art der Kenn zeichnung nach Absatz 1 zu erlassen. (3) § 7 und Absatz 1 finden keine Anwendung auf Schlachttiere, die zur Hausschlachtung bestimmt sind. § 9 Schlachterlaubnis (1) Ergibt die Schlachttieruntersuchung keinen Grund zur Beanstandung der Schlachtung, so hat der Unter sucher die Schlachtung unter Anordnung der etwa zu be obachtenden besonderen Vorsichtsmaßregeln zu erlau ben. (2) Die Schlachtung darf nicht vor Erteilung der Erlaub nis und nur unter Einhaltung der angeordneten besonde ren Vorsichtsmaßregeln stattfinden. (3) Die Schlachttieruntersuchung ist am Tage des Ein treffens der Schlachttiere im Schlachtbetrieb durchzu führen; sie ist unmittelbar vor der Schlachtung zu wieder holen, wenn die Tiere nicht an demselben Tag geschlach tet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Schlachttier untersuchung bei Hausschlachtungen möglichst unmittel bar vor der Schlachtung durchzuführen; sie ist zu wieder holen, wenn die Tiere nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Schlachttieruntersuchung geschlachtet worden sind. (4) Bei Haarwild in Gehegen wird die Schlachttierunter suchung in Form einer regelmäßigen Gesundheitsüber wachung des Haarwildbestandes durch einen amtlichen Tierarzt vorgenommen. Die Schlachtung darf, abwei chend von den Absätzen 1 und 2, ohne Schlachterlaubnis erfolgen, wenn die Tiere zum Zeitpunkt des Schlachtens keine gesundheitlich bedenklichen Merkmale zeigen. § 10 Taugliches Fleisch Ergibt die Untersuchung des Fleisches, dass kein Grund zur Beanstandung vorliegt, ist das Fleisch als tauglich zum Genuss für Menschen zu beurteilen. Dies darf im Falle des § 1 Abs. 3 Satz 3 erst nach der Kältebehandlung gesche hen. § 11 Untaugliches Fleisch Ergibt die Untersuchung, dass das Fleisch zum Genuss für Menschen untauglich ist, ist das Fleisch zu beschlag nahmen. Es darf als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden. § 12 Brauchbar gemachtes Fleisch (1) Ergibt die Untersuchung, dass ein Grund zur Bean standung vorliegt, so kann das Fleisch, sofern gesund heitliche Bedenken nicht entgegenstehen, abweichend von § 11 als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt werden. In diesem Fall ist es bis zum Abschluss der Brauchbarmachung zu beschlagnahmen. Dieses Fleisch darf vor der Brauchbarmachung als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durch führung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften über die Behandlungsverfahren zu erlassen, nach denen das in Absatz 1 genannte Fleisch zum Genuss für Menschen brauchbar gemacht werden darf. § 13 Krankschlachtungen (1) Tiere, die 1. aus besonderem Anlass geschlachtet werden sollen oder 2. Krankheitserreger ausscheiden, dürfen nur in besonderen Schlachtbetrieben (Isolier schlachtbetrieben) geschlachtet werden. Nach jeder Schlachtung sind die Schlachtstätte in einem Isolier schlachtbetrieb und die benutzten Geräte zu reinigen und zu desinfizieren. (2) Fleisch aus Krankschlachtungen darf als Lebens mittel nur durch hierfür von der zuständigen Behörde besonders zugelassene und überwachte Abgabestellen der in Absatz 1 genannten Betriebe in den Verkehr ge bracht werden, wenn es besonders kenntlich gemacht worden ist. (3) Soweit die besonderen Isolierschlachtbetriebe nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 für Tiere zulassen, die aus Gründen der Seuchenbekämpfung geschlachtet werden müssen. In diesen Fällen ist die Schlachtung von den übrigen Schlachtungen zeitlich getrennt durchzu führen; die Desinfektion der Räume ist amtlich zu über wachen. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durch führung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über 1. die hygienischen Mindestanforderungen an Isolier schlachtbetriebe, die erforderlich sind, um der Gefahr einer Verbreitung von Krankheitserregern vorzubeu gen, 2. die Kenntlichmachung des Fleisches, 3. die hygienischen Mindestanforderungen an die Abga bestellen und deren Zulassung und Überwachung sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung einschließlich des Ruhens der Zulassung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003 1247 4. die hygienischen Mindestanforderungen an die Lage rung, den Transport und die Abgabe von Fleisch aus Krankschlachtungen durch die zugelassenen Abgabe stellen, 5. die hygienischen Mindestanforderungen an die Durch führung von Notschlachtungen sowie über die Abgabe von Fleisch aus Notschlachtungen. § 14 (weggefallen) § 15 Allgemeines Verbot Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden), Dachsen und Affen in den Geltungsbereich die ses Gesetzes einzuführen oder sonst zu verbringen. § 16 Einfuhruntersuchung (1) Fleisch, das für das Inland oder einen anderen Mit gliedstaat bestimmt ist, darf 1. nur eingeführt werden, wenn es zuvor einer Dokumen ten- und Nämlichkeitsprüfung sowie einer Warenunter suchung in einer Grenzkontrollstelle unter Mitwirkung einer Zolldienststelle unterzogen worden ist. 2. in eine Freizone, ein Freilager, ein Zolllager oder in das Zollfreigebiet Helgoland verbracht werden, wenn es zuvor einer Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung in einer Grenzkontrollstelle oder Grenzübergangsstelle unterzogen worden ist; vor dem Inverkehrbringen ist es einer Untersuchung nach Nummer 1 zu unterziehen. (2) Fleisch, das für einen anderen Mitgliedstaat be stimmt ist, unterliegt lediglich der Dokumenten- und Näm lichkeitsprüfung, sofern dafür noch keine gemeinschaft lichen Anforderungen nach den Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft bestehen und der Be stimmungsmitgliedstaat eine Untersuchung des Fleisches am Bestimmungsort vorschreibt. (3) Die Grenzkontrollstellen sind von den zuständigen Behörden im Benehmen mit den zuständigen Oberfinanz direktionen zu bestimmen. Sie sind von einem amtlichen Tierarzt zu leiten. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt die Grenzkontrollstellen im Bundesanzeiger bekannt. § 17 Verfahren bei Fleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten Sendungen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten können am Bestimmungsort stichprobenweise darauf überprüft werden, ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden begleitet sind und den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Bei Verdacht des Ver stoßes gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen können Sendungen von Fleisch auch während der Beför derung untersucht werden. § 18 Verfahren bei der Wiedereinfuhr Fleisch, das ausgeführt worden ist, unterliegt bei der Wiedereinfuhr der Einfuhruntersuchung nach § 16 Abs. 1. § 19 Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durch führung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über 1. die Anmeldung der einzuführenden Fleischsendungen sowie die Durchführung der Einfuhruntersuchung, 2. die Beurteilung des einzuführenden Fleisches, 3. die Voraussetzungen, unter denen vorübergehend a) die Einfuhr von Fleisch aus Drittländern, b) das Verbringen von Fleisch aus anderen Mitglied staaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkom mens über den Europäischen Wirtschaftsraum untersagt oder beschränkt werden kann, 4. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das Fleisch diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ent spricht, 5. die Ausnahmen für die Anforderungen an die Einfuhr von Fleisch aus Drittländern sowie das Verbringen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn es als Reisebedarf oder Ge schenk für eine natürliche Person mitgeführt wird. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Vorschriften nach den Nummern 1 bis 4 auch für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere, soweit sie eingeführt werden, erlassen werden. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann abwei chend von § 16 Abs. 1 angeordnet werden, dass Fleisch in anderen amtlichen Stellen als einer Grenzkontrollstelle einer Nämlichkeitsprüfung und einer Warenuntersuchung unterzogen werden darf. Das Bundesministerium gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Bundesanzeiger bekannt, im Falle von Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. § 20 Nicht zum Genuss für Menschen bestimmtes Fleisch Fleisch, das nicht zum Genuss für Menschen bestimmt ist, darf in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wenn unter Aufsicht der zuständigen Behörden sichergestellt ist, dass es nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird. § 21 Ausfuhr von Fleisch (1) Zur Erleichterung des Handelsverkehrs bei der Aus fuhr von Fleisch erteilt das Bundesministerium Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben sowie außer 1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003 halb dieser Betriebe gelegenen Kühl- und Gefrierhäusern auf Antrag eine besondere Veterinärkontrollnummer, wenn die Einfuhr vom Bestimmungsland von der Erteilung einer besonderen Veterinärkontrollnummer abhängig ge macht wird und die zuständige Behörde den Betrieb für die Ausfuhr in dieses Land zugelassen hat. Ihre Erteilung setzt voraus, dass der Antragsteller betriebliche Einrich tungen nachweist, die den vom Bestimmungsland gestell ten Mindestanforderungen genügen, und die Einhaltung der Mindestanforderungen des Bestimmungslandes zu sichert, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung oder die Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches beziehen, auch soweit vom Bestimmungs land darüber hinaus eine regelmäßige behördliche Über prüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen ver langt wird. Die Veterinärkontrollnummer kann mit der Befristung erteilt werden, dass die Berechtigung zur Führung der Veterinärkontrollnummer endet, wenn der Betrieb die Mindestanforderungen nach Mitteilung des Bestimmungslandes nicht erfüllt. (2) Es ist verboten, in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere, denen nach lebensmittelrechtlichen oder fleischhygiene rechtlichen Vorschriften verbotene Stoffe zugeführt wor den sind, auszuführen. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Gesundheit oder zur Durch führung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, das Verbringen von Fleisch in andere Mit gliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkom mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Ausfuhr von Fleisch in Drittländer zu verbieten oder zu beschränken. § 22 Kennzeichnung von Fleisch (1) Fleisch ist entsprechend dem Ergebnis der Unter suchung amtlich zu kennzeichnen. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Art und Weise der Kennzeichnung zu bestimmen. § 22a Zuständigkeit für die Überwachung (1) Die Durchführung der amtlichen Untersuchungen, die Überwachung von Fleischsendungen aus Mitglied staaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Über wachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforde rungen in den Betrieben und der Vorschriften für die Beförderung von Fleisch ist Aufgabe der zuständigen Behörde und obliegt einem amtlichen Tierarzt; dabei kön nen fachlich ausgebildete Personen (Fleischkontrolleure) nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht des amtlichen Tierarztes eingesetzt werden. (2) Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Beamten oder Angestellten wahrzunehmen. (3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durch führung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Geset zes erlassenen Vorschriften den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Sanitätsoffizieren (Veterinär) wahrzunehmen. (4) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständi gen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich 1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen und Sachverständigen mitzuteilen und 2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwider handlungen gegen Vorschriften des Fleischhygiene rechts für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich unver züglich zu unterrichten und bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen. § 22b Durchführung der Überwachung (1) Die amtlichen Tierärzte und die Fleischkontrolleure, bei Gefahr im Verzuge auch alle Beamten der Polizei, sind befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit, soweit es zur Durchführung der amtlichen Untersuchungen, der Rückstandsuntersuchungen nach § 2 und zur Über wachung der Hygiene erforderlich ist, 1. Räume oder Einfriedungen, in denen sich die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere befinden oder in denen Fleisch gewonnen, zubereitet, behandelt oder in den Verkehr gebracht wird, sonstige Geschäftsräume so wie Einrichtungen und Transportmittel zu betreten und zu besichtigen, 2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforder lichen Auskünfte zu verlangen und 3. Proben zu entnehmen; dabei dürfen die amtlichen Tierärzte und die Fleischkon trolleure geschäftliche Unterlagen einsehen. Die in Satz 1 genannten Maßnahmen dürfen zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch außerhalb der dort genannten Zeiten vorgenommen wer den; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge schränkt. Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 gilt auch für die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Kommis sion in Begleitung des amtlichen Tierarztes. Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 gilt ferner für Personen, die in der Aus bildung zum Tierarzt oder Fleischkontrolleur oder im tier ärztlichen Vorbereitungsdienst stehen. (2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (3) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Über wachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn anderenfalls eine unbillige Härte eintreten würde. § 22c Duldungs- und Mitwirkungspflichten Die Inhaber der in den §§ 2 und 22b Abs. 1 genannten Betriebe, Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Trans portmittel sowie die jeweils von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach § 22b Abs. 1 zu Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003 1249 dulden, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die in § 22b Abs. 1 genannten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlan gen die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Trans portmittel zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öff nen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen, das Fleisch in untersuchungsfähigem Zustand bereitzustellen und gefrorenes Fleisch, soweit erforderlich, aufzutauen. § 22d Ermächtigungen Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, 1. vorzuschreiben, dass a) Betriebe über das Gewinnen, Zubereiten, Behan deln, Inverkehrbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Fleisch Buch zu führen, die dazugehörenden Unterlagen aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen haben, b) Betriebe, die Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Ver kehr bringen, Prüfungs- und Mitteilungspflichten unterliegen, c) bestimmte betriebseigene Kontrollen durchzu führen und darüber Nachweise zu führen sind; dabei kann das Nähere über Art, Form, Inhalt und Vorlage dieser Nachweise und über die Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt werden, 2. die Durchführung der Überwachung zugelassener oder registrierter Betriebe zu regeln, 3. Vorschriften über die Überwachung der aus Mitglied staaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkom mens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Europäischen Gemeinschaft eingehenden Fleischsen dungen zu erlassen, 4. das Verfahren der Probenahme zu regeln, 5. Vorschriften über die fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an Fleischkontrolleure zu stellen sind, sowie die Tätigkeiten näher zu bestimmen, für die sie eingesetzt werden. § 22e Rechtsverordnungen und Maßnahmen in Dringlichkeitsfällen (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches In krafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. (2) Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Schlachttieren oder von Fleisch im Einzelfall vorübergehend verbieten oder be schränken, wenn 1. die Mitgliedstaaten von der Kommission hierzu er mächtigt worden sind und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder 2. Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass das Fleisch geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden. § 22f Zusammenarbeit der zuständigen Behörden (1) Die zuständigen Behörden 1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schrift stücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung der fleischhygienerechtlichen Vorschriften zu ermöglichen, 2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit. (2) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhal tung der fleischhygienerechtlichen Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwider handlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen fleischhygienerechtliche Vorschriften. (3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der fleischhygienerechtlichen Anforderungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden des Bundes, anderer Länder oder anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen. (4) Informationen, die den zuständigen Behörden ande rer Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 bis 3 vorgelegt werden, sind der Kommission der Europäischen Gemein schaft zur Weiterleitung an den Gemeinsamen EWR-Aus schuss mitzuteilen. § 22g Außenverkehr Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mit gliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des Abkom mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landes behörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen. § 22h Schiedsverfahren (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf Sendungen von Fleisch aus ande ren Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Ver fügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines 1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003 Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stun den zu erstatten. (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige Oberver waltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden. § 23 Erlass von Verwaltungsvorschriften (1) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des Gesetzes erforder lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. (2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Ein vernehmen mit dem Bundesministerium die Mitwirkung der Zolldienststellen bei der Durchführung dieses Geset zes. § 24 Gebühren (1) Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt auch für Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäi schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. (2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren wer den nach Maßgabe der von der Europäischen Gemein schaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch bemessen. Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorge nommen werden, kann eine Vergütung verlangt werden. §§ 25 und 26 (weggefallen) § 27 Statistik (1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und deren Ergebnis ist eine Statistik durchzuführen. Die Sta tistik ist vom Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzubereiten. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht Meldungen über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischunter suchung, der Untersuchung auf Trichinen und der Einfuhr untersuchung vorzuschreiben. (3) Auskunftspflichtig sind die für die Abgabe der Mel dungen zuständigen Behörden. § 28 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld strafe wird bestraft, wer 1. ein Tier, das nach diesem Gesetz der Schlachttier untersuchung unterliegt, schlachtet, bevor die vorge schriebene Untersuchung durchgeführt worden ist, 2. Fleisch, das nach diesem Gesetz der Fleischunter suchung oder der Untersuchung auf Trichinen unter liegt, zum Genuss für Menschen zubereitet oder in den Verkehr bringt, bevor die vorgeschriebene Unter suchung durchgeführt worden ist, 3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 Fleisch von Affen, Hunden oder Katzen zum Genuss für Menschen gewinnt, 4. entgegen § 9 Abs. 4 Haarwild nicht der vorgeschriebe nen Schlachttieruntersuchung unterzieht oder Haar wild schlachtet, das gesundheitlich bedenkliche Merk male aufweist, 5. entgegen § 11 Satz 2 oder § 12 Abs. 1 Satz 3 untaug liches oder nicht brauchbar gemachtes Fleisch in den Verkehr bringt, 6. Fleisch, das entgegen § 15 oder nach § 20 in den Gel tungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder einge führt worden ist, als Lebensmittel in den Verkehr bringt oder 7. entgegen § 16 Abs. 1 oder § 18 Fleisch ohne Einfuhr untersuchung einführt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein beson ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen 1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen ge fährdet, 2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder 3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Ver mögensvorteile großen Ausmaßes erlangt. (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahr lässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. § 28a Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 9 Abs. 2 ohne Erlaubnis oder ohne Ein haltung einer angeordneten Vorsichtsmaßregel schlachtet oder entgegen § 9 Abs. 3 die Schlachttier untersuchung nicht wiederholen lässt, 2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Tiere, die aus beson derem Anlass geschlachtet werden sollen oder die Krankheitserreger ausscheiden, in anderen als den dort bezeichneten Betrieben schlachtet, 3. (weggefallen) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003 1251 4. entgegen § 15 Fleisch eines dort bezeichneten Tieres in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt oder sonst verbringt, 4a. entgegen § 21 Abs. 2 Tiere ausführt, 5. Kennzeichen der in § 22 bezeichneten Art fälschlich anbringt oder verfälscht oder Fleisch, an dem die Kennzeichen fälschlich angebracht, verfälscht oder beseitigt worden sind, in den Verkehr bringt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt oder sonst verbringt oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausführt oder sonst verbringt oder 6. einer nach § 5 Nr. 6, § 12 Abs. 2 oder § 21 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf vorschrift verweist. § 29 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 28a bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr lässig 1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Betrieb betreibt, 1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 13 Abs. 1 die Schlachtstätte oder die benutzten Geräte nicht reinigt oder desinfiziert oder 3. einer nach § 5 Nr. 1 bis 4, § 6 Abs. 4 Nr. 2 oder 3, § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 19 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 22d Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwi derhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Rechtsverordnung vor dem 1. Juli 1979 erlassen worden ist. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr lässig 1. entgegen § 8 Abs. 1 Schlachttiere abgibt, erwirbt, befördert oder aufbewahrt, die nicht in der vorge schriebenen Weise gekennzeichnet sind, oder 2. entgegen § 22c eine Maßnahme nicht duldet, eine Aus kunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine dort genannte Person nicht unterstützt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwan zigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. § 29a Strafvorschriften bei Verstößen gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld strafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vor schrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in § 28 Abs. 1 ge nannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 29d für einen bestimmten Tat bestand auf diese Strafvorschrift verweist. (2) § 28 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahr lässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. § 29b Strafvorschriften bei Verstößen gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider handelt, die inhaltlich 1. einem in § 28a Nr. 1 bis 5 genannten Gebot oder Verbot oder 2. einer Regelung, zu der die in § 28a Nr. 6 genannten Vorschriften ermächtigen, entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 29d für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. § 29c Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 29b be zeichneten Handlungen fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr lässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts akten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich 1. einem in a) § 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 oder b) § 29 Abs. 3 genannten Gebot oder Verbot oder 2. einer Regelung, zu der die in § 29 Abs. 2 Nr. 3 genann ten Vorschriften ermächtigen, entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 29d für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in dem Falle des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geld buße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. § 29d Ermächtigungen Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die 1. als Straftat nach § 29a Abs. 1 oder § 29b zu ahnden sind oder 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 29c Abs. 2 geahndet werden können. 1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003 § 30 Einziehung Das Fleisch und die Tiere, auf die sich eine Straftat nach den §§ 28, 28a, 29a oder 29b oder eine Ordnungswidrig keit nach den §§ 29 oder 29c bezieht, können eingezogen werden. § 31 Verhältnis zu anderen Gesetzen Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die §§ 46c bis 46e des Lebensmittel- und Bedarfsgegen ständegesetzes finden im Bereich dieses Gesetzes ent sprechende Anwendung. § 32 Übergangsvorschrift (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Hilfskräfteverordnung – Frisches Fleisch – vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1117), 2. die Einfuhruntersuchungskosten-Verordnung vom 20. Januar 1975 (BGBl. I S. 285), geändert durch Ver ordnung vom 27. Juli 1978 (BGBl. I S. 1140), aufzuheben, soweit die Regelungen nicht mehr erforder lich sind. (2) Betriebe, die nach § 11 oder § 11d Abs. 2 der Fleischhygiene-Verordnung in der am 13. März 2002 gel tenden Fassung zugelassen sind, gelten als nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 zugelassen. Die zuständige Behörde kann die Zulassung von Betrieben nach Satz 1 zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie im Falle der Zulassung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 berechtigt wäre, diese zurückzunehmen oder zu widerrufen; dies gilt hinsichtlich der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 jedoch nur, soweit die Rück nahme oder der Widerruf auf Tatsachen beruht, die nach dem 13. März 2002 entstanden sind. Unter den Voraus setzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 kann die zuständige Behörde an Stelle der Maßnahme des Satzes 2 auch das Ruhen der Zulassung anordnen. (3) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 sind 1. § 11 Abs. 1 und 2 oder § 11d Abs. 1 und 2, auch in Ver bindung mit § 18a Abs. 2 Nr. 9l, der Fleischhygiene Verordnung in der in Absatz 2 genannten Fassung hin sichtlich der Anforderungen an zuzulassende oder zugelassene Betriebe und 2. § 11a der Fleischhygiene-Verordnung in der in Ab satz 2 genannten Fassung hinsichtlich der Registrie rung von Betrieben weiter anzuwenden.