Maritime Safety Investigation Act
Made 2002-06-16 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen (Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz - SUG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Environment, Sea
- Keywords
- public health, marine pollution, pollution control, navigation, maritime zone, offences/penalties
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Text
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Bekanntmachung der Neufassung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes Vom 1. März 2012 Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) wird nachstehend der Wortlaut des Seesicherheits-Untersuchungs Gesetzes in der seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Fassung bekannt ge macht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. das am 20. Juni 2002 in Kraft getretene Gesetz vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815, 1817), 2. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 322 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), 3. den am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 15 Absatz 114 des Ge setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), 4. den am 1. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genann ten Gesetzes. Berlin, den 1. März 2012 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r V e r k e h r , B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g P e t e r R am s a u e r 390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen (Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz – SUG)*) Abschnitt 1 Anwendungsbereich § 1 Zielsetzung und Geltungsbereich des Gesetzes (1) Dieses Gesetz dient dazu, die Vorsorge für die Sicherheit der Seefahrt einschließlich des damit un trennbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschut zes von Beschäftigten auf Seeschiffen und des Um weltschutzes auf See durch Untersuchung von Seeun fällen oder sonstigen Vorkommnissen im Seeverkehr (Seeunfällen) unter Einhaltung der darauf bezogenen geltenden internationalen Untersuchungsregelungen zu verbessern. (2) Dieses Gesetz gilt für die gesamte Seefahrt. Sie umfasst bei Seeschiffen auch Verkehrsvorgänge von, nach und in den an den Seeschifffahrtsstraßen des Bundes gelegenen Häfen. (3) Unbeschadet der Verpflichtungen aus Artikel 94 Absatz 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) gilt dieses Gesetz nicht für Seeunfälle mit aus schließlicher Beteiligung von 1. Kriegsschiffen, Truppentransportschiffen oder sons tigen, dem Bund oder den Ländern gehörenden oder von diesen betriebenen Schiffen, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen Zwecken als Handelszwecken dienen, 2. Schiffen ohne Maschinenantrieb, Holzschiffen einfa cher Bauart sowie nicht für gewerbliche Zwecke ein gesetzten Sportbooten oder Sportfahrzeugen, so fern sie nicht über eine vorgeschriebene Besatzung verfügen und mehr als zwölf Fahrgäste befördern, 3. Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern, 4. fest installierten Offshore-Bohreinheiten. Im Übrigen wird für die Sicherheitsuntersuchung von Seeunfällen, an denen ein militärisches Schiff beteiligt ist und durch die überwiegend militärische Belange be rührt werden, zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundes ministerium der Verteidigung eine geeignete Regelung getroffen. (4) Abweichend von Absatz 3 ist Abschnitt 3 auf Seeunfälle in deutschen Hoheitsgewässern und in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone mit aus schließlicher Beteiligung der in Absatz 3 Satz 1 Num mer 2 oder 3 genannten Schiffe und Fahrzeuge anzu wenden, sofern im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder Fahrzeuges ein Seeunfall im Sinne des § 1a Nummer 1 eingetreten ist und 1. Erkenntnisse zu erwarten sind, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Sicherheit im Seeverkehr, ins besondere durch Verbesserung geltender Vorschrif ten oder Einrichtungen für die Seefahrt, beitragen können, oder 2. ein Staat mit begründetem Interesse eine Sicher heitsuntersuchung im Sinne des Abschnitts 3 bean tragt. Eine Sicherheitsuntersuchung im Sinne des Satzes 1 unterbleibt, soweit sie nicht durchführbar ist oder An haltspunkte dafür gegeben sind, dass die Untersu chung nicht durchführbar sein könnte. § 1a Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Seeunfall a) jedes Ereignis, das wenigstens eine der nachste henden Folgen hat: aa) den Tod oder die schwere Verletzung eines Menschen, verursacht durch oder im Zusam menhang mit dem Betrieb eines Schiffes, bb) das Verschwinden eines Menschen von Bord eines Schiffes, verursacht durch oder im Zu sammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes, cc) den Verlust, vermutlichen Verlust oder die Aufgabe eines Schiffes, dd) einen Sachschaden an einem Schiff, ee) das Aufgrundlaufen oder den Schiffbruch ei nes Schiffes oder die Beteiligung eines Schif fes an einer Kollision, ff) einen durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verursachten Sach schaden, gg) einen Umweltschaden als Folge einer durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb ei nes oder mehrerer Schiffe verursachten Be schädigung eines oder mehrerer Schiffe; b) jedes durch oder im Zusammenhang mit dem Be trieb eines Schiffes verursachte Ereignis, durch das ein Schiff oder ein Mensch in Gefahr gerät oder als dessen Folge ein schwerer Schaden an einem Schiff, einem meerestechnischen Bauwerk oder der Umwelt verursacht werden könnte; 2. sehr schwerer Seeunfall ein Seeunfall, der einem Schiff zustößt und bei dem es zu einem Totalverlust des Schiffes, zum Tod eines Menschen oder zu einer erheblichen Verschmutzung kommt; *) Dieses Gesetz dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Euro päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114). Im Gesetz enthaltene Verweise auf diese Richtlinie gelten als Verweise auf die Richtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung. 391Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3. schwerer Seeunfall ein Seeunfall, der nicht als „sehr schwerer Seeunfall“ einzuordnen ist und bei dem es insbesondere zu ei nem Brand, einer Explosion, einem Zusammenstoß, einer Grundberührung, einem Kontakt mit einem fes ten Körper, einem durch schweres Wetter verursach ten Schaden, einem Eisschaden, einem Riss oder einem vermuteten sonstigen Schaden in der Außen haut mit einer oder mehreren der nachstehenden Schadensfolgen kommt: a) Ausfall der Hauptmaschinen; erhebliche Beschä digung der Unterkunftsräume; schwere Beschä digung der schiffbaulichen Verbände, insbeson dere ein Leck im Unterwasserbereich der Außen haut, wodurch das Schiff fahruntüchtig wird, b) Verschmutzung, unabhängig von der Menge frei gesetzter Schadstoffe, oder c) eine Havarie, die ein Abschleppen oder eine Hilfe leistung von Land aus erforderlich macht; 4. Staat mit begründetem Interesse ein Staat, a) der Flaggenstaat eines Schiffes ist, das Gegen stand einer Untersuchung ist, b) in dessen inneren Gewässern oder Küstenmeer sich ein Seeunfall zugetragen hat, c) der geltend machen kann, dass ein Seeunfall ei nen schweren Schaden an der Umwelt dieses Staates oder in den Gebieten, über die dieser Staat nach den anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts seine Hoheitsgewalt auszuüben be rechtigt ist, verursacht hat oder zu verursachen droht, d) der geltend machen kann, dass die Folgen eines Seeunfalls einen schweren Schaden in diesem Staat selbst oder an künstlichen Inseln, Einrich tungen oder Bauwerken, über die dieser Staat nach den anerkannten Grundsätzen des Völker rechts seine Hoheitsgewalt auszuüben berechtigt ist, verursacht hat oder zu verursachen droht, e) der geltend machen kann, dass infolge eines Seeunfalls einer oder mehrere seiner Staatsange hörigen das Leben verloren oder schwere Verlet zungen erlitten haben, f) der über wichtige Informationen verfügt, die für die Sicherheitsuntersuchung von Nutzen sein können, oder g) der aus einem anderen Grund ein Interesse gel tend machen kann, das von dem bei der Sicher heitsuntersuchung federführenden Staat als be deutend angesehen wird. § 2 Seefahrtbezogene internationale Untersuchungsregelungen Seefahrtbezogene internationale Untersuchungsre gelungen im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Buchstaben A, C und D der Anlage aufgeführten Vor schriften des innerstaatlich geltenden Völkerrechts und die in den Buchstaben B und E der Anlage aufgeführten Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemein schaft in der jeweils angegebenen Fassung. § 3 Behördliche Aufgaben auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften*) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Ge setz haben die darin genannten Behörden des Bundes jeweils die Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffs befugnisse, -aufgaben und -pflichten, die die in Buch staben B und E der Anlage genannten Einzelregelungen den Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwal tungsbehörden für einen Fall vorbehalten oder zuwei sen. Abschnitt 2 Untersuchungen bei der Sicherheitsvorsorge durch verantwortliche Personen § 4 Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 2 Dieser Abschnitt gilt für Untersuchungen durch Er mittlung und Auswertung der Ursachen von im Schiffs betrieb auftretenden Seeunfällen seitens nachstehend bestimmter verantwortlicher Personen in der Seefahrt sowie für organisatorische Maßnahmen dieser Perso nen. § 5 Organisatorische Maßnahmen für Untersuchungen Der Eigentümer eines Schiffes unter der Bundes flagge hat dafür zu sorgen, dass 1. in seinem Unternehmen die dieses Schiff betreffen den Seeunfälle im Sinne von § 4 Personen gemeldet werden, die in dem Unternehmen für die Sicherheit des Schiffsbetriebs beauftragt sind, 2. der jeweilige Schiffsführer des Schiffes unmissver ständlich angewiesen wird, für a) die Sicherung sämtlicher Daten von Seekarten, Schiffstagebüchern, elektronischen und magneti schen Aufzeichnungen sowie Videobändern, ein schließlich der Daten des Schiffsdatenschreibers und sonstiger elektronischer Geräte über den Zeitraum vor, während und nach einem Seeunfall sowie den Schutz dieser Geräte vor Störungen, b) die Verhinderung des Überschreibens oder sons tiger Veränderungen der in Buchstabe a bezeich neten Daten und c) die unverzügliche Einholung und Sicherung aller Beweise für Sicherheitsuntersuchungen Sorge zu tragen. § 9 des Schiffssicherheitsgesetzes gilt in Bezug auf den Eigentümer entsprechend. § 6 Anpassung betrieblicher Sicherheitskonzepte Die Seeunfälle im Sinne von § 4 sind nach Maßgabe des Schiffssicherheitsgesetzes und der darin aufge *) Diese Bestimmung dient der Umsetzung der in den Buchstaben B und E der Anlage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. 392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de führten internationalen Schiffssicherheitsregelungen sowie der Schiffssicherheitsverordnung auf Veranlas sung der beim Betrieb eines Schiffes nach dem Schiffs sicherheitsgesetz für die Sicherheitsorganisation Ver antwortlichen unverzüglich zu analysieren und zu unter suchen mit dem Ziel, das Konzept des Unternehmens für die Organisation von Sicherheitsanforderungen zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs und die Verhütung der Meeresverschmutzung nach Maßgabe der Ergebnisse der Untersuchung anzupassen. § 7 Verbesserung der Vorschriften von Klassifikationsgesellschaften Liegen einer Zeugniserteilung durch eine deutsche Behörde eigene Vorschriften einer nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 23. April 2009 über gemein same Vorschriften und Normen für Schiffsüberprü fungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugrunde, die hierzu eine Besichtigung des Schiffes durchgeführt hat, so hat die Klassifikationsgesellschaft nach einem ihr bekannt gewordenen Seeunfall im Sinne des § 4, der den Schiffskörper, die Maschinen, die Elektro einrichtungen oder die Steuer-, Regel- und Überwa chungseinrichtungen dieses Schiffes betrifft, intern zu untersuchen, ob durch Verbesserung ihrer eigenen Vor schriften Sicherheitsmängel beseitigt oder verhindert werden können. § 8 Unterrichtung von Klassifikationsgesellschaften Die beim Betrieb eines Schiffes nach dem Schiffs sicherheitsgesetz für die Sicherheitsorganisation Ver antwortlichen haben dafür zu sorgen, dass die in § 7 genannte Klassifikationsgesellschaft nach einem See unfall im Sinne von § 4 unverzüglich hinsichtlich aller für die Mitwirkung der Klassifikationsgesellschaft in Be zug auf die Zeugniserteilung bedeutsamen technischen Gefahrumstände unterrichtet wird. Abschnitt 3 Amtliche Untersuchungen zur Sicherheitskultur des internationalen und nationalen Seesicherheitssystems U n t e r a b s c h n i t t 1 G r u n d s ä t z e § 9 Zielsetzung und sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 3 (1) Dieser Abschnitt gilt für die amtliche Untersu chung von Seeunfällen zur Sicherheitskultur des inter nationalen und nationalen Seesicherheitssystems so wie für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung perso nenbezogener Daten, die in diesem Zusammenhang anfallen. (2) Die amtliche Untersuchung nach diesem Ab schnitt dient ausschließlich folgenden Zwecken: 1. Ermittlung a) der Umstände der Seeunfälle, b) der unmittelbaren und mittelbaren Ursachen, durch die es zu dem Seeunfall gekommen ist, und c) der Faktoren, die den Seeunfall begünstigt haben – einschließlich von Schwachstellen des See sicherheitssystems –, 2. Herausgabe von Untersuchungsberichten und ins besondere Sicherheitsempfehlungen zur Verhütung künftiger Seeunfälle sowie 3. im Interesse erhöhter Sicherheit Stärkung der mari timen Zusammenarbeit und Sicherheitspartnerschaft der für die Sicherheit Verantwortlichen. Sie dient weder der Ermittlung von Tatsachen zum Zwecke der Zurechnung von Fehlern, um Nachteile für Einzelne herbeizuführen, noch dient sie der Feststel lung von Verschulden, Haftung oder Ansprüchen. Je doch sollte sie nicht deshalb von der uneingeschränk ten Darstellung der Ursachen absehen, weil aus den Untersuchungsergebnissen Rückschlüsse auf ein schuldhaftes Verhalten oder auf eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit gezogen werden könnten. § 10 Internationale Untersuchungs regelungen im Sinne des Abschnitts 3 Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationa len Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben A bis C der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz be troffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts. § 11 Entscheidung über die Durchführung der Sicherheitsuntersuchung nach Abschnitt 3 (1) Über die Durchführung einer Sicherheitsuntersu chung entscheidet der Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung oder im Falle seiner Verhinde rung sein Stellvertreter nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. (2) Im Falle eines sehr schweren Seeunfalls wird eine Sicherheitsuntersuchung durchgeführt, wenn 1. ein Schiff unter deutscher Flagge beteiligt ist, unab hängig vom Ort des Seeunfalls, 2. der Seeunfall in deutschen Hoheitsgewässern oder in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone stattgefunden hat, unabhängig von der Flagge, die ein am Seeunfall beteiligtes Schiff führt, oder 3. nach Maßgabe des § 17 ein begründetes Interesse der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist, unab hängig vom Ort des Seeunfalls oder von der Flagge, die ein am Seeunfall beteiligtes Schiff führt. (3) Im Falle eines schweren Seeunfalls im Anwen dungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG des Europä ischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richt linie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114) ist zu 393Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de nächst eine vorläufige Beurteilung vorzunehmen, um zu entscheiden, ob eine Sicherheitsuntersuchung durch geführt wird. Wird danach auf eine Sicherheitsuntersu chung verzichtet, sind die Gründe für diese Entschei dung in die von der Europäischen Kommission nach der Richtlinie 2009/18/EG eingerichtete europäische elektronische Datenbank „Europäisches Informations forum für Unfälle auf See“ zu melden und zu speichern. Hinsichtlich des Formats und des Inhalts der Meldung gilt Anhang II der Richtlinie 2009/18/EG. Bei der Ent scheidung über die Durchführung einer Sicherheitsun tersuchung nach Satz 1 sind die Schwere des Seeun falls, die Art des beteiligten Schiffes oder der Ladung und die Möglichkeit, dass die Ergebnisse der Sicher heitsuntersuchung zur Verhütung von künftigen Seeun fällen führen können, zu berücksichtigen. (4) Bei allen sonstigen Seeunfällen ist das in Absatz 3 Satz 2 und 3 genannte Verfahren nicht anzuwenden. Absatz 3 Satz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend. (5) Eine Sicherheitsuntersuchung wird unverzüglich, jedoch nicht später als zwei Monate nach Kenntnis der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung vom Eintritt ei nes Seeunfalls eingeleitet. U n t e r a b s c h n i t t 2 O r g a n i s a t i o n § 12 Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (1) Die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (Bundesstelle) ist eine Bundesoberbehörde im Ge schäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Ihr obliegt die amtliche Si cherheitsuntersuchung von Seeunfällen nach diesem Abschnitt. Die Bundesstelle wird von einem Direktor geleitet und im Übrigen mit Beamten und Beamtinnen sowie Tarifbeschäftigten in erforderlicher Anzahl be setzt. (2) Die Bundesstelle nimmt ihre Aufgaben funktionell und organisatorisch unabhängig von allen natürlichen und juristischen Personen wahr, deren Interessen mit ihren Aufgaben kollidieren könnten. (3) Weisungen hinsichtlich der Einleitung oder Nicht einleitung sowie des Inhalts und des Umfangs einer Untersuchung sowie des Untersuchungsberichts oder der Sicherheitsempfehlungen dürfen der Bundesstelle nicht erteilt werden; die Bundesstelle darf gleichwohl erteilte Weisungen nicht befolgen. (4) Dem Direktor der Bundesstelle sind die Untersu chungsführer, Untersuchungsfachkräfte und weitere Fachkräfte unterstellt. Die Bundesstelle kann sich ge eigneter privater Personen als Untersuchungsbeauf tragte bedienen, die im Einzelfall nach Weisung der Bundesstelle und unter ihrer Fachaufsicht als deren Hilfsorgane arbeiten. Die Bundesstelle bestimmt den Umfang der von den Beauftragten durchzuführenden Untersuchungstätigkeit sowie ihre Rechte und Pflichten nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Beauftragten er halten aus Mitteln der Bundesstelle Reisekostenvergü tung nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschrif ten und eine Entschädigung, die vom Bundesministe rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgesetzt wird. Dieser Satz gilt entsprechend für Mitglieder der Kammer im Sinne des § 32, die nicht der Bundesstelle angehören. (5) Der Direktor der Bundesstelle und die Untersu chungsführer dürfen neben ihrem Amt kein anderes be soldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Ver waltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unterneh mens noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Sie dürfen keiner der in Absatz 2 genannten juristischen Personen angehören, sie vertreten, sie beraten oder für sie als Gutachter oder Sachverständige tätig werden. (6) Der Direktor der Bundesstelle und die Untersu chungsführer müssen über umfassende technische und betriebliche Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Seefahrtwesens verfügen sowie für die Be fähigung zur Leitung einer umfangreichen Unfallunter suchung ausreichend geschult sein. Die Bundesstelle hat dafür Sorge zu tragen, die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse der Untersuchungsführer, der Untersu chungsfachkräfte und der weiteren Fachkräfte zu erhal ten und der Entwicklung anzupassen. § 13 Verwaltungs- und Amtshilfe (1) Die Bundesstelle arbeitet mit der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung zusammen, soweit dies – ins besondere aus wirtschaftlichen oder technischen Grün den – zweckmäßig erscheint. (2) Die Bundesstelle kann insbesondere die Berufs genossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft als Schiffssicherheitsbehörde, das Bundesamt für See schifffahrt und Hydrographie sowie die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest zur Hilfe heranziehen, es sei denn, nach den konkreten Umstän den ist nicht auszuschließen, dass der untersuchte Seeunfall durch deren Verhalten oder ein Verhalten von deren Bediensteten oder von Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung ihres Amtsbezirks mitverursacht wurde. (3) Die Bundesstelle kann zur Erfüllung ihrer Aufga ben mit Dienststellen der Bundesländer Vereinbarungen über Organleihe in bestimmten Einzelfällen abschlie ßen, Absprachen über die Heranziehung von Nach weismitteln und Untersuchungsergebnissen treffen oder sonst in der ihr geeignet erscheinenden Weise zu sammenarbeiten. Die Vereinbarungen sind im Verkehrs blatt bekannt zu machen. (4) Die sonstigen Vorschriften und Grundsätze für die Verwaltungs- und Amtshilfe bleiben unberührt. U n t e r a b s c h n i t t 3 Z u s amme n a r b e i t m i t a n d e r e n S t a a t e n § 14 Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) Ereignet sich ein Seeunfall im Sinne des Artikels 94 Absatz 7 oder des Artikels 221 Absatz 2 des Seerechts übereinkommens (BGBl. 1994 II S. 1798) im deutschen 394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Hoheitsgebiet oder ist außerhalb desselben ein Schiff unter der Bundesflagge an einem solchen Seeunfall be teiligt, so unterrichtet die Bundesstelle unverzüglich 1. die in Betracht kommenden Flaggenstaaten, 2. den oder die anderen Staaten mit einem begründe ten Interesse an einer Seeunfalluntersuchung sowie 3. nach Maßgabe des IMO-Codes für die Untersu chung von Unfällen und Vorkommnissen auf See (Verkehrsblatt 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21) die Internationale Seeschifffahrts-Organisa tion. § 15 (weggefallen) § 16 Benennung des für die Sicherheitsuntersuchung federführenden Staates (1) Hat die Bundesstelle wegen eines Seeunfalls ein Untersuchungsverfahren eingeleitet, an dem auch ein anderer Staat ein begründetes Interesse hat, so werden auf Ersuchen dieses Staates im gegenseitigen Einver nehmen benannt 1. der für die Untersuchung federführende Staat und 2. bei Benennung Deutschlands als federführender Staat die Teilnehmer im Sinne des § 24 Absatz 1. Eine von der Bundesstelle eingeleitete Sicherheitsun tersuchung kann fortgeführt werden, auch wenn das Verfahren nach Satz 1 noch nicht abgeschlossen ist. (2) Ist Deutschland federführender Staat, so sorgt die Bundesstelle dafür, dass eine gemeinsame Unter suchungsstrategie ausgearbeitet und die mit der Lei tung der Untersuchung sowie der dazugehörigen Koor dinierung beauftragte Person oder Stelle benannt wird. (3) In den Fällen des Absatzes 2 stellt die Bundes stelle sicher, dass Untersuchungsstellen anderer Staa ten mit begründetem Interesse die gleichen Rechte und den gleichen Zugang zu den von der Bundesstelle be fragten Zeugen und von ihr erhobenen Beweisen haben wie die Bundesstelle selbst. Sie stellt ferner sicher, dass diese Untersuchungsstellen das Recht auf eine Berücksichtigung ihres Standpunktes haben. (4) Die Bundesstelle kann mit Zustimmung eines an deren Staates mit begründetem Interesse Untersu chungen nach diesem Abschnitt zugleich für diesen führen. Sie kann ferner im gegenseitigen Einvernehmen die Leitung einer Sicherheitsuntersuchung oder die Durchführung besonderer, damit verbundener Aufga ben einem anderen Staat übertragen, soweit damit keine Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden ist. (5) Ist ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgasthoch geschwindigkeitsfahrzeug an einem Seeunfall im deut schen Küstenmeer oder in den deutschen inneren Ge wässern im Sinne des Seerechtsübereinkommens be teiligt, leitet die Bundesstelle die Sicherheitsuntersu chung ein. Dies gilt auch für einen Seeunfall in anderen Gewässern, sofern das Fahrzeug zuletzt in deutschen Hoheitsgewässern verkehrt ist. Die Bundesstelle ist für die Sicherheitsuntersuchung und die Koordinierung mit den Untersuchungsstellen anderer Staaten mit begrün detem Interesse zuständig, bis eine Einigung darüber zustande gekommen ist, welcher Staat federführend für die Sicherheitsuntersuchung sein soll. § 17 Teilnahme an Sicherheitsuntersuchungen anderer Staaten (1) Wird wegen eines Seeunfalls bereits eine Sicher heitsuntersuchung durch einen Mitgliedstaat der Euro päischen Union oder unter Federführung eines Mit gliedstaates der Europäischen Union unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit begründetem Interesse durchgeführt, führt die Bun desstelle wegen desselben Seeunfalls keine gleichzei tige Sicherheitsuntersuchung durch, sondern beteiligt sich an dem anderen Untersuchungsverfahren, soweit ein begründetes deutsches Interesse vorliegt. In be gründeten Einzelfällen kann die Bundesstelle abwei chend von Satz 1 eigene gleichzeitige Sicherheitsunter suchungen durchführen. Sie unterrichtet hierüber das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick lung unter Angabe der Gründe. Bei eigenen gleichzei tigen Sicherheitsuntersuchungen arbeitet sie eng mit den Untersuchungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen. Um so weit wie möglich gemeinsame Schlussfolgerungen zu erzielen, tauscht sie die bei ihren Sicherheitsuntersuchungen ge sammelten Informationen in dem für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforder lichen Umfang nach Maßgabe des Bundesdaten schutzgesetzes aus, soweit in diesem Gesetz nicht et was anderes bestimmt ist. (2) Erfolgt die Sicherheitsuntersuchung unter Lei tung oder Federführung eines Staates mit begründetem Interesse, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittland), arbeitet die Bundesstelle so weit wie möglich mit diesem zusammen. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Die Bundesstelle kann von der Einlei tung einer eigenen, gleichzeitig stattfindenden Sicher heitsuntersuchung absehen, sofern die Beteiligung der Bundesstelle sichergestellt ist und die Sicherheitsunter suchung gemäß dem IMO-Code für die Sicherheitsun tersuchung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See (Seeunfall-Untersuchungs-Code) (VkBl. 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21) durchgeführt wird. § 18 Hilfeleistungen im Rahmen der Zusammenarbeit (1) Die Bundesstelle kann bei Bedarf die zuständi gen Stellen anderer Staaten darum ersuchen, ihr 1. Anlagen, Einrichtungen und Geräte für a) die technische Untersuchung von Wracks oder Wrackteilen, Bordausrüstungen und anderen für die Sicherheitsuntersuchung wichtigen Gegen ständen, b) die Auswertung der Aufzeichnungen der Daten schreiber, c) die elektronische Speicherung und Auswertung von Unfalldaten, 395Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2. Fachkräfte für bestimmte Aufgaben anlässlich der Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls von be sonderer Bedeutung und Schwere zur Verfügung zu stellen. (2) Die Bundesstelle kann anderen Staaten auf deren Ersuchen die in Absatz 1 bezeichnete Hilfe gewähren. Sie wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kosten los gewährt. Bittet die Bundesstelle einen Staat, der nicht an der Sicherheitsuntersuchung beteiligt ist, um Unterstützung, übernimmt sie die Erstattung der die sem anfallenden Kosten. U n t e r a b s c h n i t t 4 D u r c h f ü h r u n g d e r S i c h e r h e i t s u n t e r s u c h u n g § 19 Untersuchungsstatus (1) Die Sicherheitsuntersuchung durch die Bundes stelle hat grundsätzlich Vorrang vor allen anderen fach lich-technischen Untersuchungen für andere als die in § 9 Absatz 2 genannten Ziele und Zwecke. Die Befug nisse der Strafverfolgungsbehörden und der zur Straf verfolgung berufenen Gerichte bleiben unberührt. (2) Überschneidungen mit anders gerichteten Inte ressen im Einzelfall sind durch zielgerichtete und zweckmäßige Zusammenarbeit der Bundesstelle mit anderen beteiligten Behörden zu vermeiden. § 20 Untersuchungsverfahren (1) Das Untersuchungsverfahren umfasst die ge samte Tätigkeit der Bundesstelle, die auf die Ermittlung der ursächlichen Zusammenhänge eines Seeunfalls so wie auf die Feststellung der dafür maßgebenden Ursa chen gerichtet ist. Es endet mit der Zusammenfassung der Ergebnisse der Sicherheitsuntersuchung in einem Untersuchungsbericht und dessen Veröffentlichung. Der Untersuchungsbericht nach Satz 2 enthält keine personenbezogenen Daten. (2) Die Bundesstelle bestimmt den Umfang der Si cherheitsuntersuchung anhand des Ausmaßes und der Art des Seeunfalls unter Berücksichtigung der Erkennt nisse, die sich voraussichtlich für die Verbesserung der Sicherheit und die Verhütung künftiger Seeunfälle ge winnen lassen. Sie ist dabei vorbehaltlich anderer Vor schriften an keine Form gebunden. Das Verfahren ist einfach und zweckmäßig durchzuführen. (3) Die Sicherheitsuntersuchung erfolgt auf der Grundlage der in Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Eu ropäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1) bezeichneten, von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Euro päischen Kommission entwickelten gemeinsamen Me thodik zur Sicherheitsuntersuchung von Seeunfällen. Im Rahmen der Untersuchung kann von dieser Metho dik in besonderen Fällen abgewichen werden, soweit dies nach Lage des Falles und zum Erreichen der Un tersuchungsziele erforderlich ist. (4) Die Bundesstelle berücksichtigt bei ihren Unter suchungen die internationalen seefahrtbezogenen Un tersuchungsregelungen nach Buchstabe C der Anlage, insbesondere die Leitlinien der Internationalen See schifffahrtsorganisation (IMO) über die faire Behand lung von Seeleuten bei einem Unfall auf See (VkBl. 2010 S. 506). § 21 Einleitung der Sicherheitsuntersuchung (1) Der Direktor der Bundesstelle oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter bestimmt für jeden zu untersuchenden Seeunfall einen Untersuchungsführer, der die Sicherheitsuntersuchung leitet. (2) Der Untersuchungsführer trifft unverzüglich die zur Erfüllung des Untersuchungszwecks notwendigen Maßnahmen. § 22 Untersuchungsbefugnisse (1) Der Untersuchungsführer sowie die Untersu chungsfachkräfte und die Beauftragten für Seeunfallun tersuchung, jeweils nach Weisung des Untersuchungs führers, sind zur Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 im Benehmen mit der örtlich zustän digen Strafverfolgungsbehörde befugt, alle erforder lichen Anordnungen und Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehören insbesondere 1. der ungehinderte Zugang zum Ort des Seeunfalls sowie zu dem Schiff, Wrack einschließlich Ladung, Ausrüstung und Trümmern sowie das Betreten von Grundstücken; Grundstücke in diesem Sinne sind auch die zum Betrieb von Schiffen oder zur Herstel lung von Anlagen, Instrumenten und Geräten für den Schiffsbetrieb dienenden Betriebs- und Ge schäftsräume im deutschen Hoheitsgebiet, 2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent liche Sicherheit und Ordnung der Zugang zu den Unterkünften und das Betreten der Unterkünfte an Bord eines Schiffes; das Grundrecht der Unverletz lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset zes) wird insoweit eingeschränkt, 3. die sofortige Spurenaufnahme sowie die Entnahme von Wrackteilen, Trümmern, Bauteilen oder Stoffen sowie Bestandteilen der Ladung zu Untersu chungs- oder Auswertungszwecken, 4. das Anfordern der Untersuchung oder die Untersu chung der unter Nummer 3 genannten Gegen stände und der freie Zugang zu den Ergebnissen solcher Untersuchungen, 5. der freie Zugang zu allen Informationen und Auf zeichnungen einschließlich der Daten des Schiffs datenschreibers (VDR-Daten), die sich auf ein Schiff, eine Fahrt, eine Ladung, eine Mannschaft oder eine sonstige Person, einen Gegenstand, ei nen Zustand oder einen Umstand beziehen, sowie deren Erhebung durch Ansichnahme, Verarbeitung und Nutzung, 6. die Vervielfältigung, insbesondere durch Ablichtung von Unterlagen, Aufzeichnungen, Zeugnissen oder sonstigen Bescheinigungen (Unterlagen) eines 396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Schiffes sowie Unterlagen, die sich an Bord eines Schiffes befinden und einen Bezug zum Seeunfall haben, 7. der freie Zugang zu den Ergebnissen von Untersu chungen der Körper von Opfern und zu Tests, die mit Proben aus Körpern von Opfern durchgeführt werden, 8. das Anfordern von und der freie Zugang zu den Er gebnissen von Untersuchungen der am Betrieb des Schiffes beteiligten Personen oder anderer Perso nen, bei denen der Verdacht der Einflussnahme auf den Betrieb des Schiffes besteht, oder zu Tests an den ihnen entnommenen Proben, 9. das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Informa tionen durch ungehinderte Einsichtnahme in die sachbezogenen schriftlichen und elektronischen Unterlagen des Eigentümers, des Betreibers oder des Herstellers des Schiffes und seiner Teile sowie der für die zivile Seefahrt und den Hafenbetrieb zu ständigen Behörden des Bundes und der Klassifi kationsgesellschaften sowie die Anfertigung ent sprechender Vervielfältigungen, 10. das Ersuchen um den Beistand der zuständigen Behörden der jeweiligen beteiligten Staaten, ein schließlich der Besichtiger des Flaggenstaates und des Hafenstaates, der Bediensteten der Küstenwa che, des für die Überwachung des Schiffsverkehrs zuständigen Personals der Verkehrszentralen, der Such- und Rettungsdiensteinheiten, der Lotsen und des sonstigen Hafen- oder Seeschifffahrtsper sonals, soweit dies zur Erfüllung des Untersu chungszwecks nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist. (2) Der Direktor der Bundesstelle und die Untersu chungsführer sind im Benehmen mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde befugt, eine Autopsie der sterblichen Überreste von Besatzungsmitgliedern und anderen Personen an Bord des Schiffes zu verlangen, wenn 1. der begründete Verdacht besteht, dass eine gesund heitliche Störung Ursache des Seeunfalls ist, oder 2. dies im Hinblick auf den Schutz der Personen an Bord oder am Betrieb des Schiffes beteiligter Perso nen vor tödlichen Verletzungen erforderlich ist. Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer beerdig ten Leiche werden vom Richter beim Amtsgericht angeordnet. Der Untersuchungsführer ist zu der An ordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde. § 87 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 der Strafprozessordnung gilt ent sprechend. (3) Die Sicherstellung von als Nachweismittel geeig neten Spuren und Gegenständen hat in enger Zusam menarbeit mit der zuständigen Strafverfolgungsbe hörde zu erfolgen. Dies gilt insbesondere für solche Nachweismittel, die für einen erfolgreichen Ausgang der Sicherheitsuntersuchung sofort gesichert und aus gewertet werden müssen, wie die Identifizierung und Untersuchung der Opfer und die Aufzeichnungsanla gen. (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Pflichten am Be trieb der Schiffe beteiligter Personen, insbesondere des Schiffsführers, zur Unterstützung der und Mitwir kung an den Sicherheitsuntersuchungen, insbesondere zur Beweissicherung von Daten, Aufzeichnungen und Geräten im Zusammenhang mit einem Seeunfall zu re geln. (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An ordnungen der Bundesstelle im Rahmen der Sicher heitsuntersuchungen haben keine aufschiebende Wir kung. § 23 Unfallort (1) Die Bundesstelle entscheidet nach einem Seeun fall in deutschen Hoheitsgewässern oder in der deut schen ausschließlichen Wirtschaftszone im Benehmen mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde über Zu trittsrechte Dritter zu einem Schiff oder Wrack (Unfall ort). (2) Die Untersuchungsführer und Untersuchungs fachkräfte sind befugt, Personen, die sich bereits am Unfallort aufhalten oder denen zunächst der Zutritt ge stattet worden ist, den weiteren Aufenthalt zu untersa gen, soweit die Gefahr besteht, dass der Untersu chungserfolg durch deren Anwesenheit beeinträchtigt wird. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Aufenthalts dieser Personen am Unfallort sind deren berechtigte Interessen und gesetzliche Verpflichtungen zu berücksichtigen. (3) Der Unfallort, die Unfallspuren, sämtliche Wrack teile und Trümmerstücke des Schiffes sowie sonstiger Inhalt des Schiffes und der Ladung dürfen ohne Zu stimmung der Bundesstelle nicht berührt oder verän dert werden. Gestattet sind lediglich 1. Löschmaßnahmen, möglichst ohne die Lage der in Satz 1 genannten Gegenstände zu verändern, 2. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohen den Gefahr, 3. die Bergung von und Erste-Hilfe-Maßnahmen an Verletzten möglichst unter gleichzeitiger schriftlicher und bildlicher Dokumentierung ihrer Lage am Unfall ort oder im Verhältnis zum Unfallort. § 24 Teilnehmer am Untersuchungsverfahren (1) Am Untersuchungsverfahren nimmt bei begrün detem Interesse und auf ihr Verlangen je ein bevoll mächtigter Vertreter anderer Staaten teil (Teilnehmer), und zwar insbesondere 1. des Flaggenstaates, 2. des Küstenstaates und 3. des Staates des Sitzes des Betreibers des Schiffes. (2) Die Teilnehmer sind berechtigt, Berater hinzuzu ziehen, die unter der Aufsicht des Untersuchungsfüh rers an der Sicherheitsuntersuchung in einem Umfang 397Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de teilnehmen dürfen, der es den Teilnehmern ermöglicht, ihre für die Erfüllung des Untersuchungszwecks nach § 9 Absatz 2 erforderliche Mitwirkung so wirkungsvoll wie möglich zu gestalten. (3) Die Teilnahme an der Sicherheitsuntersuchung erstreckt sich unter der Aufsicht des Untersuchungs führers auf alle Bereiche der Sicherheitsuntersuchung, insbesondere auf 1. die Besichtigung des Unfallortes, 2. die Untersuchung des Schiffes oder seines Wracks, 3. die Einsicht in die Ergebnisse der Zeugenbefragun gen mit der Möglichkeit, Befragungen zu weiteren Sachbereichen vorzuschlagen, 4. den schnellstmöglichen Zugang zu allen wesent lichen Nachweismitteln, 5. den Erhalt von Ablichtungen aller sachdienlichen Dokumente, 6. die Teilnahme an den Auswertungen vorgeschriebe ner Aufzeichnungen, 7. die Teilnahme an weiterführenden Untersuchungen einschließlich der Beratungen über die Ergebnisse, Ursachen und Sicherheitsempfehlungen, 8. Anregungen zum Untersuchungsumfang. (4) Der Untersuchungsführer kann Sachverständige und Helfer als Verwaltungshelfer hinzuziehen. Der Um fang ihrer Mitwirkung wird nach Maßgabe des Absat zes 2 vom Untersuchungsführer bestimmt. Bei Seeun fällen in deutschen Hoheitsgewässern prüft die Bun desstelle, ob genauere Erkenntnisse dadurch gewon nen werden können, dass sie Sachverständige mit be sonderen Kenntnissen des jeweiligen Schifffahrtsre viers beauftragt oder im Sinne des Satzes 1 hinzuzieht. (5) Die Einleitung und Durchführung der Sicherheits untersuchung am Unfallort sind nicht von der Anwesen heit der Teilnehmer und deren Berater abhängig. (6) Teilnehmer und deren Berater, Sachverständige und Helfer dürfen sich ohne die ausdrückliche Zustim mung der Bundesstelle nicht zum Stand der Sicher heitsuntersuchung oder zu einzelnen Ergebnissen öf fentlich äußern. Sie sind ausdrücklich darauf hinzuwei sen. Die Untersuchungsführer und die Untersuchungs fachkräfte sind zur besonderen Verschwiegenheit ver pflichtet. (7) Teilnehmer und deren Berater, Sachverständige und Helfer sind von der Sicherheitsuntersuchung aus zuschließen, wenn sie gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrif ten verstoßen haben. (8) Soweit die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Personen nach Maßgabe des Absatzes 2 Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, gilt § 35 Absatz 5 entsprechend. § 25 Besorgnis der Befangenheit Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen ge gen die unparteiische Ausübung der Tätigkeit einer an der Sicherheitsuntersuchung beteiligten Person zu rechtfertigen, oder wird von einem Betroffenen das Vor liegen eines solchen Grundes behauptet (Besorgnis der Befangenheit), so hat die betreffende Person 1. den Direktor der Bundesstelle oder im Falle seiner Verhinderung seinen Vertreter davon in Kenntnis zu setzen, 2. sich der weiteren Beteiligung am Verfahren zunächst zu enthalten und 3. die Anordnungen des Direktors der Bundesstelle oder im Falle seiner Verhinderung seines Vertreters zu befolgen. Bereits vorgenommene Untersuchungshandlungen bleiben wirksam. Betrifft die Besorgnis der Befangen heit den Direktor der Bundesstelle oder seinen Vertre ter, so trifft das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die erforderlichen Anordnungen. § 26 Nachweismittel (1) Der Untersuchungsführer und die Untersu chungsfachkräfte bedienen sich aller für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforder lichen, zur Verfügung stehenden Mittel zum Nachweis der Unfallursachen (Nachweismittel). Sie dürfen nach Maßgabe des Satzes 1 insbesondere 1. Auskünfte einholen, 2. Zeugen, Sachverständige und andere für die Ermitt lungen wichtige Personen befragen und schriftliche Äußerungen von ihnen einholen; Zeugen dürfen da bei auch unter Ausschluss von Personen, deren In teressen als für die Sicherheitsuntersuchung hinder lich gelten könnten, befragt werden, 3. Urkunden, Akten und sonstige Unterlagen beiziehen und einsehen, soweit nicht besondere Verwen dungsbeschränkungen entgegenstehen. (2) Bevollmächtigte Vertreter nach § 24 Absatz 1 und ihre Berater sowie Sachverständige und Helfer sind ver pflichtet, der Bundesstelle ihnen bekannte, für die Erfül lung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 er forderliche Tatsachen und Nachweismittel unaufgefor dert mitzuteilen. (3) Zeugen des Seeunfalls und der Vorgänge, die zu ihm geführt haben oder geführt haben können, sind zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Ein Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab satz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Zeuge kann die Auskunft auch auf solche Fragen ver weigern, deren Beantwortung ihn der Gefahr eines ge gen ihn gerichteten Seeamtsverfahrens nach Ab schnitt 4 oder eines sonstigen erheblichen rechtlichen Nachteils aussetzen würde, der ihn oder einen in Satz 2 bezeichneten Angehörigen betrifft. Er ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. (4) Zeugen und Sachverständige sind auf Antrag nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädi gungsgesetzes zu entschädigen. 398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de U n t e r a b s c h n i t t 5 U n t e r s u c h u n g s b e r i c h t e u n d i h r e B e k a n n t g a b e § 27 Untersuchungsbericht (1) Zu jeder Sicherheitsuntersuchung wird ein Unter suchungsbericht der Bundesstelle in einer der Art und Schwere des Seeunfalls angemessenen Form verfasst. Dieser Untersuchungsbericht verweist auf den aus schließlichen Untersuchungszweck nach § 9 Absatz 2. (2) Der Untersuchungsbericht gibt Auskunft über 1. die Einzelheiten des Hergangs des Seeunfalls, 2. die beteiligten Schiffe, 3. die äußeren Umstände, 4. die Ergebnisse der Untersuchungshandlungen und Gutachten, 5. Beeinträchtigungen der Sicherheitsuntersuchungen und ihre Gründe, 6. die Auswertung aller Ergebnisse und 7. die Feststellung der Ursachen oder der wahrschein lichen Ursachen des Seeunfalls. Der Untersuchungsbericht ist unter Wahrung der Ano nymität der an dem Seeunfall beteiligten natürlichen Personen zu erstellen. Der Untersuchungsbericht ent hält nach Möglichkeit Sicherheitsempfehlungen nach § 29; sie sind im Untersuchungsbericht zu wiederholen, wenn sie wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse bereits zu einem früheren Zeitpunkt heraus gegeben worden sind. Für Untersuchungsberichte über Seeunfälle, die in den Anwendungsbereich der Richt linie 2009/18/EG fallen, gilt hinsichtlich des Formats und des Inhalts Anhang I der Richtlinie 2009/18/EG. (3) Die Bundesstelle erstellt zunächst einen Entwurf des Untersuchungsberichts. Gelegenheit, sich zu den für die Ursachenfeststellung maßgeblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen zu äußern (Anhörung), gibt sie je nach Lage des Falles 1. dem Betreiber des Schiffes, 2. dem Hersteller des Schiffes und seiner Teile, 3. dem Kapitän und den Besatzungsmitgliedern, deren unmittelbare Verantwortungsbereiche betroffen sind, 4. den Aufsichtsbehörden der für die maritimen Ver kehrssicherungsdienste zuständigen Stellen, 5. den in § 7 genannten Klassifikationsgesellschaften, 6. den Adressaten von Sicherheitsempfehlungen nach § 29, 7. dem Deutschen Wetterdienst sowie 8. den bevollmächtigten Vertretern nach § 24 Absatz 1. Bei Seeunfällen mit tödlichem Ausgang sind auch der Ehegatte oder Lebenspartner, ein volljähriger Abkömm ling sowie die Eltern des Toten anhörungsberechtigt. Die Sätze 2 und 3 sind auch anzuwenden, wenn das Unfallopfer nach einem Seeunfall im Sinne des § 1 des Verschollenheitsgesetzes als verschollen gilt oder nach § 5 des Verschollenheitsgesetzes für tot erklärt worden ist. Der Entwurf des Untersuchungsberichts ist den in den Sätzen 2 und 3, auch in Verbindung mit Satz 4, genannten Personen oder Stellen zum Zweck der Anhörung zu übersenden. (4) Begründete wesentliche Stellungnahmen, die in nerhalb von 30 Tagen nach Versendung des Entwurfs des Untersuchungsberichts eingehen, sind in dem end gültigen Untersuchungsbericht zu berücksichtigen. Ab weichende Stellungnahmen von bevollmächtigten Ver tretern nach § 24 Absatz 1, die innerhalb der in Satz 1 genannten Frist eingehen, werden ihm als Anhang bei gefügt, wenn sie im Untersuchungsbericht nicht be rücksichtigt worden sind. (5) Seeunfälle, deren Untersuchungsergebnisse nicht von besonderer Bedeutung für die Sicherheit des Seeverkehrs sind, werden mit einem summari schen Untersuchungsbericht abgeschlossen. Der sum marische Untersuchungsbericht gibt lediglich Auskunft über die an dem Seeunfall beteiligten Schiffe und den Unfallhergang. Er kann eine überschlägige Bewertung des Seeunfalls enthalten. Eine Gelegenheit zur Stel lungnahme wird in diesem Fall nicht gegeben. § 28 Veröffentlichung des Untersuchungsberichts (1) Die Bundesstelle veröffentlicht den endgültigen Untersuchungsbericht spätestens zwölf Monate nach dem Seeunfall. Ist es im Falle eines sehr schweren See unfalls oder eines schweren Seeunfalls, der unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG fällt, der Bundesstelle nicht möglich, den endgültigen Untersu chungsbericht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist zu verfassen, veröffentlicht die Bundesstelle innerhalb dieser Frist einen Untersuchungszwischenbericht. (2) Die Bundesstelle übersendet je eine Ausfertigung des endgültigen Untersuchungsberichts an 1. die in § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3, auch in Verbin dung mit Satz 4, genannten Personen oder Stellen, 2. die Internationale Seeschifffahrts-Organisation, es sei denn, der IMO-Code für die Sicherheitsuntersu chung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See sieht eine solche Versendung nicht vor, und 3. die Europäische Kommission, soweit dies nach der Richtlinie 2009/18/EG vorgesehen ist. Zeitgleich erfolgt die Veröffentlichung des Untersu chungsberichts durch Bekanntgabe der Bezugsquelle im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und die Bereitstellung auf der Internetseite der Bundesstelle. (3) Die Bundesstelle übersendet je eine Ausfertigung des Untersuchungszwischenberichts nach Absatz 1 Satz 2 an die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 ge nannten Personen und Stellen; eine Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt, wenn mit der Veröffent lichung eine Verbesserung der Sicherheit auf See ver bunden sein kann, insbesondere soweit Sicherheits empfehlungen nach § 29 Absatz 2 Satz 1 herausgege ben worden sind. (4) Bei Seeunfällen, die sich im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG ereignet haben, berücksich tigt die Bundesstelle mögliche technische Anmerkun gen der Europäischen Kommission zu den nach Ab satz 2 übersandten Untersuchungsberichten, die den Inhalt der Ergebnisse nicht beeinflussen, im Hinblick 399Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de auf die Verbesserung der Qualität des Untersuchungs berichts. § 29 Sicherheitsempfehlungen (1) Sicherheitsempfehlungen werden vom Direktor der Bundesstelle herausgegeben. Die Sicherheitsemp fehlungen sind an die Stellen zu richten, die sie in ge eignete Maßnahmen umsetzen können. Stellen in die sem Sinne können im Rahmen der Sicherheitsvorsorge nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes auch einzelne Personen, Unternehmen oder Verbände sein. (2) Eine Sicherheitsempfehlung ist unabhängig vom Stand des Untersuchungsverfahrens als Frühwarnung herauszugeben, wenn die Bundesstelle zu der Erkennt nis gelangt, dass dringend gehandelt werden muss, um der Gefahr neuer Seeunfälle aus gleichem oder ähnli chem Anlass vorzubeugen. Bei Seeunfällen im Anwen dungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG unterrichtet sie darüber hinaus die Europäische Kommission, sofern sie aus den in Satz 1 genannten Gründen ein dringendes Handeln auf Gemeinschaftsebene für erforderlich hält. (3) Der Inhalt einer Sicherheitsempfehlung muss in angemessenem Verhältnis zu der sie auslösenden Ur sache stehen. (4) Eine Sicherheitsempfehlung darf in keinem Fall zu einer Vermutung der Schuld oder Haftung für einen Seeunfall führen. (5) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen berichten der Bundesstelle innerhalb einer von dieser gesetzten angemessenen Frist über die zur Umsetzung der Si cherheitsempfehlung getroffenen oder geplanten ge eigneten Maßnahmen. § 30 Ausländische Untersuchungsberichte (1) Ausländische Untersuchungsberichte und deren Entwürfe, Teile davon und Dokumente, die die Bundes stelle auf Grund ihrer Beteiligung an einer Sicherheits untersuchung erhält, dürfen ohne die ausdrückliche Zu stimmung der ausländischen Untersuchungsbehörde nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn, die ausländische Untersuchungs behörde hat diese Unterlagen bereits veröffentlicht oder freigegeben. § 27 Absatz 2 Satz 2 gilt entspre chend. (2) Die Bundesstelle ist zur Veröffentlichung auslän discher Untersuchungsberichte nicht verpflichtet. Im Falle einer Veröffentlichung ist § 28 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden, sofern dies nicht bereits durch den ausländischen Staat erfolgt ist. § 31 Wiederaufnahme eines Untersuchungsverfahrens Werden innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstel lung des Untersuchungsberichts wesentliche neue Tat sachen bekannt, nimmt die Bundesstelle von Amts we gen oder auf Antrag bevollmächtigter Vertreter nach § 24 Absatz 1 oder der in § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit Satz 4, genannten Personen und Stellen das Verfahren wieder auf. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Untersuchungsberichts gestellt werden. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Wie deraufnahme kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde an das für den Sitz der Bundesstelle zuständige Ober verwaltungsgericht erhoben werden; sein Spruch ist unanfechtbar. U n t e r a b s c h n i t t 6 U n t e r s u c h u n g s k amme r § 32 Zuständigkeit (1) Bei Seeunfällen von besonderer Bedeutung und Schwere, deren Sicherheitsuntersuchung nach Art und Umfang das übliche Maß überschritten hat und bei de nen die Auswertung und Kombination der Ergebnisse der verschiedenen Untersuchungshandlungen nicht ohne Schwierigkeiten zu einem offensichtlich eindeuti gen Ergebnis führen können, setzt die Bundesstelle nach der Anhörung der in § 27 Absatz 3 genannten Per sonen eine Untersuchungskammer ein. (2) Die Untersuchungskammer verfasst den endgül tigen Untersuchungsbericht. Sie hat ferner das Wieder aufnahmeverfahren nach § 31 in den Fällen des Absat zes 1 durchzuführen. (3) Die Untersuchungskammer besteht aus fünf Mit gliedern. Sie ist mit vier Mitgliedern beschlussfähig. Den Vorsitz führt ein Untersuchungsführer; im Falle ei nes Wiederaufnahmeverfahrens entscheidet der Direk tor der Bundesstelle oder im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter über den Vorsitz. Die übrigen Mitglieder und ihre Vertreter müssen über besondere fachliche Er fahrungen auf dem Gebiet der Technik in der Seefahrt, des Schiffsbetriebs oder der maritimen Verkehrssiche rungsdienste verfügen und dürfen nicht der Bundes stelle oder einer der in § 13 Absatz 2 genannten Stellen oder dem Hersteller des Schiffes oder einem der Her steller seiner Teile angehören. (4) Die Untersuchungskammer soll ihre Ergebnisse möglichst einstimmig erzielen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ab weichende Ansichten sind als gesonderte Darstellung dem Untersuchungsbericht anzufügen. (5) Die Untersuchungskammer ordnet und verteilt ihre Aufgaben in eigener Verantwortung auf ihre Mitglie der. Sie tritt jedoch nach außen nur als die Untersu chungskammer auf. U n t e r a b s c h n i t t 7 A l l g em e i n e Vo r s c h r i f t e n § 33 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten (1) Die Bundesstelle, die Untersuchungsbefugten nach den §§ 22 und 32 sowie die Teilnehmer nach § 24 Absatz 1 dürfen im Rahmen ihrer Befugnisse nach den §§ 22 und 26 personenbezogene Daten aller an dem Seeunfall beteiligten oder von einem Seeunfall be troffenen Personen sowie von Zeugen und anderen Personen, die im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung über den Seeunfall Aussagen machen, erheben, verar beiten und nutzen, soweit dies für die Erfüllung des Un 400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de tersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist. Ebenso stellen sie die beteiligten Schiffe mit identifizie renden Schiffs- und Betreiberdaten sowie die relevan ten Daten der an Bord befindlichen Passagiere und La dung fest. (2) Personenbezogene Daten im Sinne des Absat zes 1 sind 1. Name und Vorname, 2. Anschrift und Telekommunikationsinformationen, 3. Stellung an Bord des Schiffes oder in dem das Schiff betreibenden Unternehmen, 4. die nachgewiesenen Befähigungen, 5. Beruf und beruflicher Werdegang, 6. Seediensttauglichkeit, 7. Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand und Vorerkrankungen, soweit hierin ein Bezug zum See unfall gesehen werden kann. Im Falle der an Bord befindlichen Passagiere werden nur die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erhoben. (3) Die nach Absatz 1 oder weiteren Vorschriften die ses Gesetzes erhobenen und gespeicherten personen bezogenen Daten, insbesondere vertrauliche Erklärun gen, sind durch technisch-organisatorische Maßnah men nach § 9 in Verbindung mit der Anlage des Bun desdatenschutzgesetzes gegen unbefugte Nutzung und dabei insbesondere gegen unbefugte Einsicht nahme besonders zu schützen. (4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten werden ent weder automatisiert nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bun desdatenschutzgesetzes oder nichtautomatisiert nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes in Akten gespeichert. § 34 Vertraulichkeit (1) Die Bundesstelle darf vorbehaltlich des § 35 die nachstehenden Informationen und Daten zu keinem an deren Zweck als dem einer Sicherheitsuntersuchung im Sinne dieses Abschnitts freigeben: 1. sämtliche Zeugenaussagen und sonstige Erklärun gen, Berichte und Aufzeichnungen (Aufzeichnun gen), die von der Bundesstelle oder in ihrem Auftrag im Verlauf der Sicherheitsuntersuchung erfasst oder niedergeschrieben worden sind, 2. Informationen, die die Identität von Personen preis geben, die im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung ausgesagt haben, oder 3. Informationen besonders empfindlicher und privater Natur, einschließlich gesundheitsbezogene Informa tionen über Personen, die von dem Seeunfall betrof fen sind. (2) Die Aufzeichnungen werden in den Untersu chungsbericht oder in seine Anhänge nur in zusam mengefasster und anonymisierter Form und nur dann aufgenommen, wenn sie von Belang für die Analyse des untersuchten Seeunfalls sind. (3) Die Bundesstelle erteilt ihre Zustimmung zur Teil nahme eines bevollmächtigten Vertreters nach § 24 Ab satz 1, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, nur dann, wenn der bevollmächtigende Staat zugesichert hat, dass er hinsichtlich der Verfügbarkeit der Nach weismittel die Gegenseitigkeit gewährt und dass er im Sinne des Abschnitts 10 des IMO-Codes für die Sicher heitsuntersuchung von Seeunfällen und Vorkommnis sen auf See eine Freigabe der gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse nur vornimmt, soweit dies unter den Einschränkungen der Absätze 1 und 2 zulässig ist. (4) Aussagen einer Person im Rahmen einer Sicher heitsuntersuchung nach diesem Abschnitt dürfen nicht zu Lasten des Aussagenden verwertet werden. § 35 Übermittlung an öffentliche Stellen (1) Eine Übermittlung der in § 34 Absatz 1 bezeich neten Informationen und Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, soweit im öffentlichen Interesse die Übermitt lung für 1. die Sicherheit im Seeverkehr, 2. die Erteilung oder die Entziehung von Erlaubnissen und Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes, 3. die Durchführung eines Strafverfahrens und die Ver folgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammen hang mit dem Seeunfall erforderlich ist. Ferner ist eine Übermittlung der in § 34 Absatz 1 bezeichneten Informationen und Daten an die zuständigen Polizei behörden zum Zweck der Information von Angehöri gen der vom Seeunfall Betroffenen zulässig, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen dieser Per sonen erforderlich ist. (2) Im Falle einer nach Absatz 1 zulässigen Übermitt lung sind personenbezogene Daten in den Aufzeich nungen zu anonymisieren, es sei denn, dies wäre mit dem Zweck der Übermittlung unvereinbar. Teile von Aufzeichnungen, die im Sinne des § 34 Absatz 2 be langlos und nicht im Untersuchungsbericht enthalten sind, werden – ausgenommen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 – nicht übermittelt. (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Übermittlung von Daten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfor dert oder die die Akteneinsicht begehrende öffentliche Stelle unter Angaben von Gründen erklärt, dass die Übermittlung von Informationen und Daten zur Erfül lung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde. Satz 1 gilt entsprechend für Angehörige der vom Seeunfall Betrof fenen, wenn dies für ihre Unterrichtung erforderlich ist. § 96 Satz 1 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und unter Berücksichtigung des § 34 können Akten und Be richte der Bundesstelle auf Ersuchen zur Einsicht nahme öffentlichen Stellen übersandt werden, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, für Zwecke der Rechtspflege und für Verwaltungsverfahren, die mit dem Ereignis und seinen Folgen in unmittelbarem Zu sammenhang stehen, erforderlich ist. § 96 Satz 1 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Im Falle einer Wiederaufnahme nach § 31 sind die Verwal tungsbehörden und Gerichte verpflichtet, die Akten auf Antrag der Bundesstelle unverzüglich zurückzugeben. 401Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (5) Die Bundesstelle darf Daten im Sinne des § 33 zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken an die in § 14 genannten Stellen übermitteln, soweit dies jeweils zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangen den Stellen liegenden Aufgaben erforderlich ist, schutz würdige Interessen eines Betroffenen nicht beeinträch tigt werden und bei den in § 14 genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die über mittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und ge nutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm über mittelt worden sind. § 36 Aufbewahrungs und Löschungsfristen (1) Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei Unfällen mit tödlichem Ausgang 30 Jahre. Alle an deren Akten werden 20 Jahre aufbewahrt. (2) Automatisiert und nicht automatisiert in Dateien gespeicherte Daten werden bei Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im Übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht. (3) Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Abschluss der jeweiligen Sicherheitsuntersu chung. § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 2 Absatz 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivge setzes sind anzuwenden. § 37 Arbeit zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr (1) Die Bundesstelle trägt zur Verbesserung der Si cherheit im Seeverkehr mit dem Ziel der Verhütung von Seeunfällen bei, indem sie Statistiken führt und auswer tet, Informationen über Seeunfälle veröffentlicht, Daten über Seeunfälle, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG fallen, einschließlich der aus den Sicherheitsuntersuchungen gewonnenen Erkennt nisse, unter Einhaltung der Vorgaben des Anhangs II der Richtlinie 2009/18/EG an die von der Europäischen Kommission nach der Richtlinie 2009/18/EG eingerich tete europäische elektronische Datenbank „Europä isches Informationsforum für Unfälle auf See“ sowie an die Internationale Seeschifffahrtsorganisation wei terleitet und sich an Vortragsveranstaltungen beteiligt. (2) Die Bundesstelle führt eine anonymisierte Statis tik über Seeunfälle, die jährlich zu veröffentlichen ist. (3) Die Statistik erfasst insbesondere 1. die beteiligten Schiffe nach Flaggenstaat, Schiffstyp, Herstellerwerft, Art der Beschädigung des Schiffes, Art der Drittschäden und Umweltschäden, bei der Beförderung gefährlicher Güter die Art des Gefahr guts, soweit relevant, 2. die Zahl der Personen an Bord des Schiffes, 3. die Zahl der verunglückten Personen an Bord und die Unfallfolgen, insbesondere tödliche, schwere, andere Verletzungen, 4. Unfallort, Datum, Hergang und Umstände des Un falls, insbesondere Betriebsphase, Art des Seeun falls, sowie ermittelte Unfallursachen. (4) Die Bundesstelle wertet deutsche und ausländi sche Statistiken über Seeunfälle aus. (5) Die Bundesstelle kann auf Anfrage Auswertungen und Statistiken gegen Kostenerstattung übersenden, soweit dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Behörden und als gemeinnützig anerkannte Organisationen, die Arbeit zur Sicherheit im Seeverkehr leisten, erhalten diese Auswertungen und Statistiken kostenlos. § 38 Beteiligung am Such- und Rettungsdienst Die Bundesstelle wirkt beim Such- und Rettungs dienst mit, indem sie hierfür erforderliche Informationen auf Anfrage beschafft oder vorhandene hierfür erforder liche Informationen an die am Such- und Rettungs dienst beteiligten Personen und Stellen übermittelt. Vor der Einstellung der Suche nach einem vermissten Schiff ist zwischen der für die Koordinierung des Such und Rettungsdienstes zuständigen Stelle und der Bun desstelle Einvernehmen herzustellen. Abschnitt 4 Normvollzug gegenüber einzelnen an Bord verantwortlichen Personen im Verwaltungsverfahren U n t e r a b s c h n i t t 1 G r u n d s ä t z e , Vo r p r ü f u n g § 39 Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 4, Verwaltungsverfahren Dieser Abschnitt gilt für die Ermittlung und Auswer tung der Ursachen von Seeunfällen in Bezug auf Inha ber von 1. Berechtigungen, die im Rahmen der Bundesaufgabe nach § 2 des Seeaufgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, und 2. Fahrerlaubnissen für Sportboote oder sonstige Fahr zeuge, die im Rahmen des Seeaufgabengesetzes er teilt wurden, (Berechtigungen) sowie auf Inhaber von Befähigungs zeugnissen oder Fahrerlaubnissen, die von einer aus ländischen Behörde oder für die Binnenschifffahrt aus gestellt sind, als Verfahren im Sinne des § 9 des Ver waltungsverfahrensgesetzes. § 40 Internationale Untersuchungs regelungen im Sinne des Abschnitts 4 Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationa len Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben D und E der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz be troffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts. § 41 Öffentliches Untersuchungsinteresse (1) Bestehen hinreichende tatsächliche Anhalts punkte, dass eine Berechtigung zu entziehen oder die 402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Ausübung der mit ihr oder einem Befähigungszeugnis oder einer Fahrerlaubnis verbundenen Befugnisse zu beschränken ist, so führt die Wasser- und Schifffahrts direktion Nordwest unverzüglich eine Prüfung des Un tersuchungsinteresses durch. (2) Hinreichende Anhaltspunkte im Sinne von Ab satz 1 sind insbesondere anzunehmen, wenn nach den in Buchstaben D oder E der Anlage enthaltenen internationalen Untersuchungsregelungen der Sachver halt überprüft werden muss. (3) Bieten die Ermittlungen der Behörde genügenden Anlass zu der Annahme, dass eine Maßnahme nach Absatz 1 mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, so be antragt sie unverzüglich bei dem zuständigen Seeamt, den Fall nach diesem Abschnitt in Bezug auf den von dem Verdacht betroffenen Berechtigten (Beteiligter) zu untersuchen. (4) Wurde eine Berechtigung im Rahmen der Berufs ausübung für die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt, so berichtet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest über alle ihr bekannten Anhaltspunkte im Sinne des Absatzes 1 an das Bun desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, von dem sie angewiesen werden kann, einen Antrag nach Absatz 3 zu stellen. (5) Zuständigkeiten und Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften zur Entziehung von Berechtigun gen, Beschränkung ihrer Ausübung oder Sicherstellung oder Beschlagnahme der entsprechenden Urkunden bleiben unberührt. § 42 Pflicht zur Durchführung oder Einstellung der Untersuchung nach Abschnitt 4 (1) Eine Untersuchung nach diesem Abschnitt ist durchzuführen, soweit die Wasser- und Schifffahrts direktion Nordwest einen Antrag nach § 41 Absatz 3 gestellt hat. (2) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt ist ein zustellen, wenn der Beteiligte gegenüber einer nach diesem Abschnitt zuständigen Behörde schriftlich un widerruflich erklärt hat, dass er während der nächsten 30 Monate – oder bei Verdacht der Behörde nach § 41 Absatz 1 auf dauerhaftes Fehlen eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten subjektiven Merkmale auf Dauer – von seiner Berechtigung keinen Gebrauch machen wird, und wenn er dieser Behörde die ent sprechenden Berechtigungsurkunden für die jeweilige Dauer unwiderruflich zur Verwahrung übergeben hat. Die zuständige Behörde kann Auflagen anordnen und die in Satz 1 vorgesehenen Fristen bei Vorliegen beson derer Gründe verkürzen. § 50 Absatz 5 gilt entspre chend. U n t e r a b s c h n i t t 2 O r g a n e d e r s e e am t l i c h e n U n t e r s u c h u n g § 43 Zuständigkeit der Seeämter (1) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt obliegt den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest. Sie bilden Untersuchungsausschüsse (See ämter) in Hamburg, Kiel und Rostock sowie Bremerha ven und Emden. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord nung die örtliche Zuständigkeit der Seeämter zu be stimmen. (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlässt eine Geschäftsordnung für die Seeämter; vor ihrem Erlass sind die Küstenländer zu hören. Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt bekannt zu machen. § 44 Besetzung der Seeämter (1) Die Seeämter entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem Ständigen Beisitzer und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. (2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit ge fasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dem Vorsitzenden und den Beisit zern dürfen keine Weisungen für den Inhalt des Spruchs (§ 49) erteilt werden. Entscheidungen außer halb der mündlichen Verhandlung (§ 48) trifft der Vorsit zende. (3) Der Vorsitzende der Seeämter muss die Befähi gung zum Richteramt nach dem Deutschen Richterge setz besitzen. Die Ständigen Beisitzer der Seeämter müssen, wenn es sich um Berechtigungen für Kauffahr teischiffe handelt, die Befähigung zum Kapitän auf ent sprechenden Schiffen besitzen und über ausreichende Erfahrungen in der Führung eines Seeschiffes verfügen. § 45 Ehrenamtliche Beisitzer (1) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest stellen eine Vorschlagsliste für die ehren amtlichen Beisitzer der Seeämter ihres Bereichs auf. In die Listen werden Personen aufgenommen, die von den beteiligten Bundes- und Landesbehörden, Berufs- und Interessenvertretungen benannt werden. (2) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion wählt aus den Vorschlagslisten die erforderliche Anzahl von eh renamtlichen Beisitzern aus (Beisitzerliste) und bestellt die Beisitzer für eine ehrenamtliche Tätigkeit. (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord nung zu bestimmen 1. die Personengruppen, aus denen die Beisitzer aus zuwählen sind, 2. die fachlichen Anforderungen an die Beisitzer und 3. die Angaben, die die Beisitzerliste enthalten muss. (4) Die ehrenamtlichen Beisitzer sind vom Vorsitzen den aus der Beisitzerliste zu den Sitzungen heranzuzie hen. Dabei ist unter Berücksichtigung der Bordfunktion des oder der Beteiligten sowie des Ortes und der Art des zugrunde liegenden Sachverhalts die sachkundige und unabhängige Besetzung sicherzustellen. Die eh renamtlichen Beisitzer sind berechtigt und verpflichtet, sich über die Ergebnisse der Ermittlungen zu unterrich ten. 403Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de U n t e r a b s c h n i t t 3 S e e am t s v e r f a h r e n § 46 Beweisaufnahme (1) Außerhalb der mündlichen Verhandlung sind Be weise aufzunehmen, wenn der Sachverhalt es erfordert oder die Beweisaufnahme in der Verhandlung voraus sichtlich nicht möglich oder besonders erschwert sein würde. Zur Beweisaufnahme sind der Ständige Beisit zer und nach Lage des Falles weitere Beisitzer hinzu zuziehen. § 48 Absatz 7 und 8 findet Anwendung. Das Seeamt ist befugt, bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt abzunehmen. (2) Behörden und Stellen, deren Geschäftsbereiche von dem zugrunde liegenden Sachverhalt unmittelbar betroffen sind, sollen von einer beabsichtigten Beweis aufnahme unterrichtet werden; erstrecken sich die Er mittlungen auf ein Schiff unter fremder Flagge, soll, und zwar auch von der Vollstreckung einer Anordnung nach § 47 Absatz 1 Satz 2, die zuständige konsularische Ver tretung benachrichtigt werden. § 47 Auskunfts-, Herausgabe- und Aufbewahrungspflichten (1) Die nach dem Schiffssicherheitsgesetz in der je weils geltenden Fassung für die Sicherheit des Schiffes Verantwortlichen sind nach Maßgabe dieser Verant wortlichkeit verpflichtet, dem Seeamt auf Verlangen über die Beschaffenheit, Besatzung, den Liegeort und den Reiseplan der von dem zugrunde liegenden Sach verhalt betroffenen Schiffe Auskunft zu erteilen. Die für die Untersuchung erheblichen Unterlagen und Gegen stände sind auf Verlangen von demjenigen herauszuge ben, der sie in Gewahrsam hat oder verfügungsbefugt ist; dies gilt insbesondere für die benutzten Seekarten, Seetagebücher sowie technischen Aufzeichnungen und Unterlagen. Die nach Satz 2 angeforderten Unterlagen sind von den herausgabepflichtigen Personen bis zum Abschluss der seeamtlichen Untersuchung aufzube wahren. (2) Die Herausgabe von Unterlagen kann verweigert werden, wenn das Bundesministerium der Verteidigung dies aus Gründen der militärischen Sicherheit für erfor derlich hält. § 48 Mündliche Verhandlung (1) Im Untersuchungsverfahren des Seeamtes findet eine mündliche Verhandlung statt, soweit nicht sämt liche Beteiligten demgegenüber dem Vorsitzenden un widerruflich widersprechen. (2) Die Beteiligten werden zur mündlichen Verhand lung mit angemessener Frist schriftlich geladen und sind verpflichtet, hierzu persönlich zu erscheinen. Ist eine schriftliche Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht rechtzeitig möglich, so kann sie auch durch Tele fon, Telegramm, Fernschreiben, Telefax oder Boten be wirkt werden. Die Ladung enthält den Hinweis, dass sich der Beteiligte der Hilfe eines Beistandes bedienen kann und das bei unentschuldigtem Fernbleiben des zum Erscheinen verpflichteten Beteiligten dessen zwangsweise Vorführung angeordnet werden kann. (3) Der Verhandlungstermin ist den Behörden und Stellen, deren Aufgaben unmittelbar berührt werden, mitzuteilen. Ist der Inhaber eines ausländischen Befähi gungszeugnisses beteiligt, ist der Verhandlungstermin der zuständigen konsularischen Vertretung mitzuteilen. (4) Das Seeamt soll die Verhandlung so fördern, dass sie möglichst in einem Termin erledigt werden kann. (5) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht ein Betroffener demgegenüber dem Vorsitzenden widerspricht. Das Seeamt kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auch aus schließen, wenn 1. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu besorgen ist oder 2. militärische Angelegenheiten geheim zu halten oder wichtige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu wahren sind. Der Ausschluss der Öffentlichkeit aus anderen Gründen als denen der Geheimhaltung militärischer Angelegen heiten oder der Wahrung wichtiger Geschäfts- oder Be triebsgeheimnisse steht der Anwesenheit amtlicher Ver treter anderer Staaten nicht entgegen. (6) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Soweit dieses Gesetz keine Verfahrensre gelungen enthält, bestimmt der Vorsitzende den Gang der Verhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die §§ 66, 68 Absatz 2 und 3 und § 71 des Verwaltungs verfahrensgesetzes finden Anwendung. Wer erst im Verlauf der mündlichen Verhandlung als Beteiligter zu dem Verfahren hinzugezogen wird, kann verlangen, dass die mündliche Verhandlung ausgesetzt wird, ins besondere wenn er einen Beistand hinzuziehen oder Akteneinsicht nehmen will. Der Beteiligte ist hierauf hin zuweisen. (7) Auf die Mitwirkung von Zeugen und Sachverstän digen findet § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Vorschriften über Zeugen auch für Beteiligte gelten. Beteiligte kön nen die Aussage über Fragen verweigern, deren Be antwortung sie der Gefahr einer Maßnahme nach § 50 Absatz 1, 2 oder 4 aussetzen würde. Für die eidliche Vernehmung ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem die mündliche Verhandlung stattfindet. Betei ligte werden nicht eidlich vernommen. (8) Über die mündliche Verhandlung ist eine Nieder schrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben ent halten über 1. den Ort und den Tag der Verhandlung, 2. die Namen des Vorsitzenden, des Schriftführers und der Beisitzer des Seeamtes, der erschienenen Betei ligten, Zeugen und Sachverständigen, 3. den behandelten zugrunde liegenden Sachverhalt, 4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Beteilig ten, der Zeugen und Sachverständigen und 5. das Ergebnis eines Augenscheines. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. 404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 49 Spruch des Seeamtes (1) Das Untersuchungsverfahren wird durch Spruch abgeschlossen. Das Seeamt entscheidet unter Würdi gung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. (2) Der Spruch enthält 1. Feststellungen über die zugrunde liegenden Tat sachen, 2. die Entscheidung, dass ein fehlerhaftes Verhalten ei nes Beteiligten vorliegt, sofern die Untersuchung dies ergeben hat, 3. unter den nach § 50 Absatz 1 bis 4 jeweils dafür maßgebenden Voraussetzungen a) die befristete oder unbefristete Untersagung der Ausübung von Befugnissen (Fahrverbot) (§ 50 Absatz 1 und 4), erforderlichenfalls mit Auflagen (§ 50 Absatz 2), b) die Entziehung einer Berechtigung (§ 50 Absatz 2) oder c) die Erlaubnis, ein minderes Befähigungszeugnis auszustellen (§ 50 Absatz 3), 4. in den Fällen der Nummer 3 Buchstabe a eine Ent scheidung, ob ein Vermerk über ein Fahrverbot von mehr als zwölf Monaten Dauer in eine Urkunde über die Berechtigung einzutragen ist, und 5. in den Fällen der Nummer 3 Buchstabe a und b eine Entscheidung, ob eine vorläufige Sicherstellung und amtliche Verwahrung der über die Berechtigung aus gestellten Urkunde oder Urkunden oder eine Be schlagnahme zum Zwecke einer Eintragung nach Nummer 4 vorzunehmen ist. Der Spruch lautet auf Einstellung des Verfahrens, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen der §§ 39 bis 41 nicht vorliegen. Der Spruch enthält eine Kosten entscheidung. (3) Der Spruch darf eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nur enthalten, wenn er auf Grund dieser Entscheidung auch eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 enthält. Das Seeamt kann ein fehlerhaftes Verhalten eines Beteiligten feststellen, wenn dieser nach der Überzeugung des Seeamtes Rechtsvorschriften, Verwaltungsanordnungen, Richt linien oder allgemeine für seinen Verantwortungsbe reich geltende Grundsätze, insbesondere allgemeine Grundsätze der Schiffsführung, der Schiffsbetriebs technik, des Funkdienstes, der Sicherheit der Schiff fahrt, des Umweltschutzes auf See oder allgemein an erkannte Regeln der Technik nicht beachtet hat. (4) Der Spruch darf Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 nur enthalten, wenn 1. das Seeamt sie zur mündlichen oder schriftlichen Erörterung gestellt hat und 2. der Beteiligte ausreichend Gelegenheit zur Stellung nahme gegenüber dem Seeamt hatte oder trotz ord nungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschien. Ist der Beteiligte bei einer mündlichen Verhandlung abwesend, so darf der Spruch Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 nur enthalten, wenn der Beteiligte zuvor auf diese Möglichkeit hin gewiesen worden ist. (5) Der Spruch ist schriftlich abzufassen und von dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen. Er soll binnen eines Monats vollständig vorliegen. In den Gründen sind die zugrunde liegenden Tatsachen darzustellen. Die Beteiligten und ihre Berechtigungen oder Fahrerlaubnisse sind genau zu bezeichnen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist zu würdigen. Es sind die Umstände anzugeben, die für den Spruch maßge bend waren. (6) Der Spruch ist den Beteiligten zuzustellen. Auf Antrag erhalten sie eine Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung. (7) Das Seeamt teilt vollziehbare Entscheidungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 auch den folgenden Stellen mit: 1. Stellen, die die betreffenden Berechtigungen erteilt oder Zeugnisse ausgestellt haben, bei Fahrerlaub nissen für in Deutschland registrierte Sportboote der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest; 2. in den Fällen, in denen das Seeamt weder die Ein tragung eines Vermerks noch die vorläufige Sicher stellung und amtliche Verwahrung einer Urkunde an geordnet hat, den im Rahmen des Seeaufgabenge setzes mit dem schifffahrtspolizeilichen Vollzug be auftragten Behörden. (8) Unanfechtbare Sprüche des Seeamtes können vollständig – einschließlich der Schiffsnamen, soweit es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach diesem Abschnitt erforderlich ist – oder in gekürzter Fassung in einer amtlichen Entscheidungssammlung veröffentlicht werden, wenn die Namen der natürlichen Personen in der Veröffentlichung anonymisiert werden. Beruht der Spruch auf einem nichtöffentlichen Verfahren, so sind bei der Entscheidung über die Veröffentlichung die Um stände zu berücksichtigen, auf denen die Nichtöffent lichkeit des Verfahrens beruht. § 50 Entzug und Beschränkung der Ausübung von Berechtigungen (1) Das Seeamt hat im Spruch ein Fahrverbot für höchstens 30 Monate auszusprechen, wenn es zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine solche Maßnahme für die Sicherheit der Seefahrt im Sinne des § 1 erfor derlich ist, weil der Inhaber der Berechtigung während dieser Zeit nicht die für eine Tätigkeit als Schiffsführer oder sonst in der Seefahrt Verantwortlicher gebotene körperliche oder geistige Eignung oder das für diese Tätigkeit gebotene Verantwortungsbewusstsein besitzt. Ein solcher Mangel ist in der Regel anzunehmen, wenn der Inhaber infolge des Genusses alkoholischer Ge tränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, den Dienst an Bord sicher auszuüben. Falls der Inhaber mehr als ein Befähigungszeugnis besitzt, kann im Spruch ausgesprochen werden, dass die Aus übung einzelner Befugnisse unbeschränkt bleibt. (2) Hält das Seeamt eine Maßnahme nach Absatz 1 aus besonderen Gründen zur Sicherheit der Seefahrt nicht für ausreichend, so kann es zusätzliche Auflagen anordnen oder die Berechtigung auf Dauer entziehen. (3) Die Erteilung einer Berechtigung, deren Befug nisse in der entzogenen oder hinsichtlich der Ausübung 405Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de beschränkten Berechtigung eingeschlossen sind, kann zugelassen werden. (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 kann gegenüber dem Inhaber eines nicht von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisses oder einer aus ländischen Fahrerlaubnis für Sportboote oder sonstige Fahrzeuge sowie eines Befähigungszeugnisses der Binnenschifffahrt für alle oder bestimmte deutsche Ho heitsgewässer ein Fahrverbot ausgesprochen werden. (5) Wird die Ausübung einer Berechtigung im Sinne des Absatzes 1 oder 4 beschränkt, so ruht diese; die damit verbundene Befugnis darf vom Zeitpunkt des Spruchs – und nach einer gerichtlichen Anfechtungs klage oder Einlegung eines sonstigen Rechtsmittels vom Zeitpunkt der Abweisung des Rechtsbehelfs – an bis zum Ablauf der hierfür im Spruch bezeichneten Frist und zur Erfüllung von Auflagen nach Absatz 2, soweit vorhanden, nicht mehr ausgeübt werden. Befinden sich in den Fällen des § 49 Absatz 2 Nummer 4 und 5 die über die Berechtigung ausgestellten Urkunden nicht im Besitz des Seeamtes, sind sie vom Inhaber unverzüg lich dem Seeamt abzuliefern oder im Falle eines Fahr verbots zur Eintragung vorzulegen. § 111a Absatz 5 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. (6) Befähigungszeugnisse sowie Fahrerlaubnisse für Sportboote, die von einer Behörde der Deutschen De mokratischen Republik ausgestellt sind, gelten im Sinne dieser Vorschrift als von einer Behörde der Bun desrepublik Deutschland ausgestellt. U n t e r a b s c h n i t t 4 K o s t e n § 51 Gebühren und Auslagen (1) Für Amtshandlungen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden Gebühren erhoben. (2) Gebühren werden auch für einen erfolglos einge legten Widerspruch erhoben. (3) Auslagen werden von einem Beteiligten nur erho ben, wenn das Seeamt gegen ihn eine Maßnahme nach § 50 Absatz 1, 2 oder 4 angeordnet hat. (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord nung die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmen sätze vorzusehen. U n t e r a b s c h n i t t 5 R e c h t s b e h e l f e § 52 Widerspruchsverfahren Gegen Verwaltungsakte der Seeämter kann inner halb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Wider spruch erhoben werden. Widerspruchsbehörde ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord. Dem Wider spruch kann das Seeamt nicht nach § 72 der Verwal tungsgerichtsordnung abhelfen. Abschnitt 5 Bußgeld-, Schluss- und Übergangsvorschriften U n t e r a b s c h n i t t 1 B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n § 53 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 1a. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 den Unfallort, eine Unfallspur, ein Wrackteil oder Trümmerstück des Schiffes oder sonstigen Inhalt des Schiffes oder der Ladung berührt oder verändert, 2. sich ohne Zustimmung nach § 24 Absatz 6 Satz 1 zum Stand der Untersuchung oder zu einzelnen Er gebnissen öffentlich äußert, 3. entgegen § 26 Absatz 3 Satz 1 nicht wahrheitsge mäß aussagt, 4. entgegen § 47 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er teilt, eine Unterlage oder einen Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig herausgibt oder eine Unter lage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 5. einem vollziehbaren Fahrverbot nach § 50 Absatz 4 zuwiderhandelt oder 6. entgegen § 50 Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann 1. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geld buße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und 2. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest. U n t e r a b s c h n i t t 2 S c h l u s s v o r s c h r i f t e n § 54 Vollzugsvereinbarungen zwischen Bund und Küstenländern Dieses Gesetz berührt nicht die über die Vereinba rungen über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben erlassenen Gesetze der Länder 1. Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 59) und vom 28. Juni 1983 (Bremer Gesetzblatt S. 405), 2. Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches Gesetz und Verordnungsblatt S. 83) und vom 16. Dezember 406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 387), 3. Mecklenburg-Vorpommern vom 12. November 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vor pommern S. 660), 4. Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Nieder sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 293) und vom 2. Juni 1982 (Niedersächsisches Gesetz und Verordnungsblatt S. 153), 5. Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 137) und vom 10. Dezember 1984 (Gesetz- und Verordnungs blatt für Schleswig-Holstein S. 247). § 55 Einschränkung von Grundrechten Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe die ses Gesetzes eingeschränkt. § 56 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt entwicklung wird ermächtigt, zur Verbesserung der Si cherheit im Seeverkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage in Anpassung an den Gesamtbestand der völkerrechtlich als verbind lich angenommenen und auf Grund innerstaatlichen Rechts anzuwendenden oder gemeinschafts- oder uni onsrechtlich in Kraft getretenen seefahrtbezogenen in ternationalen Untersuchungsregelungen zu ändern. § 57 Übergangsregelung Sicherheitsuntersuchungen von Seeunfällen, die vor dem 1. Dezember 2011 eingeleitet worden sind, sind nach den am 30. November 2011 geltenden Vorschrif ten dieses Gesetzes fortzuführen. 407Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage (zu den §§ 2, 3, 10, 20 Absatz 4, §§ 40 und 41 Absatz 2) Internationale seefahrtbezogene Untersuchungsregelungen A. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Vorschriften über Verpflichtungen zur Durchführung von Unter suchungen von Seeunfällen und zur internationalen Zusammenarbeit 1. Artikel 94 Absatz 7 – auch in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 – sowie Artikel 194 Absatz 1 und 3 Buch stabe b des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) (BGBl. 1994 II S. 1798) 2. Artikel 2 Buchstabe g des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-Organisation (ILO) über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606) 3. Kapitel XI-1, Regel 6 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), angenommen durch Entschließung MSC 257(84) der Internationalen Seeschifffahrt-Orga nisation (IMO) am 16. Mai 2008 (BGBl. 2010 II S. 457 (458 f.)), in Verbindung mit Teil I und II des Codes über internationale Normen und empfohlene Verfahrensweisen für die Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls oder eines Vorkommnisses auf See (Unfall-Untersuchungs-Code) (MSC.255(84)), angenommen am 16. Mai 2008 (VkBl. 2010 S. 632) 4. Kapitel I Teil C der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (BGBl. 1979 II S. 141; Bekanntmachung der Neufassung in der amtlichen deutschen Übersetzung: BGBl. 1998 II S. 2579) 5. Artikel 23 des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249) 6. Artikel 6 und 12 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) (BGBl. 1982 II S. 2; Bekanntmachung der Neufassung in der amtlichen deutschen Übersetzung: BGBl. 1996 II S. 399) B. Richtlinien- und Verordnungsbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über die Untersuchung von Seeunfällen 1. Artikel 5 und 12 in Verbindung mit Artikel 1 bis 3 der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1) 2. Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Sicherheitsuntersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114) C. Internationale Richtlinien und Standards, die bestimmten, in Abschnitt A und B genannten Regeln und Normen zugrunde gelegt werden müssen 1. Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See der Internationalen Seeschifffahrts Organisation (IMO), Entschließung A.849(20) vom 27. November 1997, geändert durch Entschließung A.884(21) vom 25. November 1999 (VkBl. 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21) 2. Entschließung A.987(24) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), angenommen am 1. Dezem ber 2005 (Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall (VkBl. 2010 S. 506)) – Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall (IMO-Rundschreiben Nr. 2711 vom 26. Juni 2006 (VkBl. 2010 S. 506)) D. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Regeln der Untersuchung 1. Verpflichtungen zu Untersuchungsmaßnahmen 1.1 Artikel 94 Absatz 6 Satz 2 – auch in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 – SRÜ 1.2 Regel I/5 Absatz 1 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) (BGBl. 1982 II S. 297; 1988 II S. 1118) 2. Schranken der Untersuchung Artikel 97 Absatz 3 SRÜ E. Richtlinienbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über den Berechtigungsentzug – Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/106/EG vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung) (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33) 408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de