Marine Fisheries Act
Made 1984-07-12 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Seefischereigesetz.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Fisheries and aquaculture
- Keywords
- basic legislation, marine fisheries, marine fishes, fishing vessel, inspection, fishing area, enforcement/compliance, fishing authorization, fishing charge, port State measures, fishery management and conservation, foreign fishing, Illegal unreported and unregulated fishing (IUU fishing), authorization/permit, aquatic animals
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Bekanntmachung der Neufassung des Seefischereigesetzes Vom 6. Juli 1998 Auf Grund des § 3 des Gesetzes zur Aufhebung des Fischwirtschaftsgesetzes und der Fischwirtschaftsverordnung vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3276) wird nachstehend der Wortlaut des Seefischereigesetzes in der seit dem 6. November 1997 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be rücksichtigt: 1. das am 1. August 1984 in Kraft getretene Seefischereigesetz vom 12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876), 2. das am 28. Mai 1989 in Kraft getretene Gesetz vom 23. Mai 1989 (BGBl. I S. 938), 3. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 23 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), 4. das am 6. November 1997 in Kraft getretene Gesetz vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2614). Bonn, den 6. Juli 1998 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d F o r s t e n J o c h e n B o r c h e r t Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1998 1791 § 1 Begriffsbestimmungen (1) Seefischerei übt aus, wer auf See berufsmäßig Fische fängt, zu fangen versucht, an Bord nimmt oder in anderer Weise gewinnt. Die Grenze der Seefischerei ver läuft wie die Grenze der Seefahrt nach § 1 der Flaggen rechtsverordnung. (2) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind Seefische, Schalen- und Krustentiere, Meeressäugetiere sowie andere fischereilich genutzte Meereslebewesen mit Ausnahme der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten. (3) Gemeinschaftliches Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes sind die einschlägigen Bestimmungen des Ver trages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge meinschaft sowie die Rechtsakte des Rates und der Kom mission der Europäischen Gemeinschaften, die die Aus übung der Seefischerei im Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres, die Überwachung der Ausübung der See fischerei oder die gemeinsame Strukturpolitik für die Fischwirtschaft regeln. (4) Kontrollbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder in der Überwachung der Fischerei auf See eingesetzte Bedienstete des Bundes oder eines Landes. § 2 Ermächtigungen Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erhaltung und wirt schaftlichen Nutzung von Fischbeständen, zur Durch führung des gemeinschaftlichen Fischereirechts oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen See fischerei-Übereinkommen 1. zu verbieten, Fische bestimmter Arten zu fangen, an Bord zu behalten, anzulanden oder zu verkaufen, 2. die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig, zeitlich, räumlich oder in anderer Weise zu beschränken, 3. die Benutzung von Fanggeräten, Fang- und Verarbei tungsvorrichtungen sowie die Anwendung von Fang methoden vorzuschreiben, zu verbieten oder zu be schränken, 4. die Pflicht zu Aufzeichnungen, Auskünften oder sonsti gen Meldungen aufzuerlegen, soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung der Beschränkungen überwa chen, den Fischereiaufwand feststellen oder die Ent wicklung der Fischbestände verfolgen zu können. § 3 Fangerlaubnisse (1) Wenn die Ausübung der Seefischerei auf Grund des gemeinschaftlichen Fischereirechts oder auf Grund einer Verordnung nach § 2 Nr. 2 beschränkt wird, bedarf sie der Erlaubnis (Fangerlaubnis). Diese wird im Rahmen der ver fügbaren Fangmengen erteilt. Die Fangerlaubnis darf nur versagt werden, wenn 1. die Antragsfrist versäumt und die verfügbare Fang menge verteilt ist, 2. die zuletzt erteilte Fangerlaubnis erheblich überschrit ten oder mißbraucht worden ist oder 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag steller die Fangerlaubnis nicht selbst nutzen wird. Die Fangerlaubnis wird nur erteilt, soweit der Antragsteller die Seefischerei mit Fischereifahrzeugen ausüben will, die bereits in den Jahren 1986 oder 1987 auf Grund einer Fangerlaubnis betrieben wurden oder deren Bau oder Anschaffung mit Mitteln des Bundes oder der Länder gefördert wurde oder wird. Abweichend von Satz 4 kann eine Fangerlaubnis mit Zustimmung des Bundesministe riums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für den Betrieb eines Fischereifahrzeuges erteilt werden, 1. für das die Befugnis zum Führen der Bundesflagge gemäß § 11 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes verlie hen wurde, 2. das ein Fahrzeug ersetzt, welches in Totalverlust gera ten ist, sofern seine Bruttoraumzahl (BRZ) nicht größer oder seine Maschinenleistung in Kilowatt (kW) nicht stärker ist als die des verlorengegangenen Fahrzeugs, 3. das ein Fahrzeug ersetzt, das einem Flottensegment angehört, bei dem die gemeinschaftlich festgesetzte Teilkapazitätsobergrenze für die deutsche Fischerei flotte bereits unterschritten ist, sofern seine Brutto raumzahl nicht größer oder seine Maschinenleistung in Kilowatt nicht stärker ist als die des ersetzten Fahr zeugs; eine derartige Ersetzung ist jedoch auch dann möglich, wenn hierdurch die Kapazität in dem betref fenden Flottensegment verringert wird. Die Fangerlaubnis darf mit den Nebenbestimmungen ver sehen werden, die im fischereilichen Interesse oder zur Durchführung des gemeinschaftlichen Fischereirechts erforderlich sind. (2) Bei der Bemessung der Zuteilungen soll der Lei stungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe, ihrer bisherigen Teilnahme an der betreffenden Fischerei, dem wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte und der best möglichen Versorgung des Marktes Rechnung getragen werden; ferner kann berücksichtigt werden, ob Fischerei betriebe durch ein Verbot oder eine andere Beschränkung des Fischfangs besonders betroffen sind. (3) Für die Erteilung der Fangerlaubnisse ist die Bundes anstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zuständig. Sie soll die betroffenen berufsständischen Wirtschaftsverbände vor der Entscheidung, insbesondere bei der Festlegung der Zuteilungsmerkmale, hören. Ferner sind die betroffenen Bundesländer (Länder) anzuhören, wenn die Grundzüge für die Erteilung der Fangerlaubnisse festgelegt werden. 1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1998 Seefischereigesetz (4) Die Bundesanstalt kann juristischen Personen, zu denen sich Fischereibetriebe zusammengeschlossen haben, Sammelerlaubnisse für alle Mitglieder mit dem Auftrag erteilen, ihren Mitgliedern im Rahmen der Sammel erlaubnis Fangerlaubnisse nach Maßgabe des Absatzes 1 zu erteilen. Die beauftragten Stellen unterliegen insoweit der Fachaufsicht der Bundesanstalt. (5) Soweit die Bundesanstalt Fangerlaubnisse erteilt oder deren Erteilung ablehnt oder unterläßt, gilt als Sitz der Bundesanstalt für die Zuständigkeit des Verwaltungs gerichts der Dienstort ihrer Außenstelle Hamburg. § 4 Abgaben Auf Abgaben nach dem gemeinschaftlichen Fischerei recht ist die Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord nung mit Zustimmung des Bundesrates besondere Vor schriften über das Verfahren bei solchen Abgaben zu erlassen. In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können die Pflicht zu Aufzeichnungen, Auskünften, Anzeigen oder sonstigen Meldungen sowie bei nicht rechtzeitiger Zah lung die Pflicht zur Entrichtung von Zinsen bis zu 3 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes bank vorgeschrieben werden. § 5 Fischereizonen (1) In den Fischereizonen der Bundesrepublik Deutsch land (Fischereizonen) gelten das gemeinschaftliche Fischereirecht, dieses Gesetz sowie die sonstigen see fischereirechtlichen Vorschriften des Bundes und der Län der auch für die Ausübung der Seefischerei von Fischerei fahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, die Bundes flagge zu führen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten macht die Grenzen der Fischereizonen im Bundesgesetzblatt bekannt. (2) In den Fischereizonen und im Küstenmeer bedarf die Seefischerei einer besonderen Genehmigung, wenn sie 1. von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu führen, 2. von Fischereifahrzeugen aus, die berechtigt sind, die Flagge eines anderen Mitgliedstaates der Europäi schen Wirtschaftsgemeinschaft als der Bundesrepu blik Deutschland zu führen, innerhalb von zwölf See meilen, gemessen von den Basislinien aus, ausgeübt wird, soweit diese Fahrzeuge nicht auf Grund des gemeinschaftlichen Fischereirechts einen Rechts anspruch auf die Fischerei haben. Die besonderen Geneh migungen erteilt die Bundesanstalt. § 3 Abs. 1, 2, 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt entsprechend. (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Grenzen der dem Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland vor gelagerten Seegebiete festzulegen, in deren Bereich die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des gemein schaftlichen Fischereirechts hoheitliche Rechte zum Zwecke der Erhaltung und Nutzung der Fischbestände ausübt, solange die Grenzen der Fischereizonen noch nicht festgesetzt sind. Die nach Satz 1 festgelegten See gebiete gelten als die Fischereizonen im Sinne dieses Gesetzes. § 6 Überwachung der Fischerei auf See (1) Die dem Bund nach § 1 Nr. 3 Buchstabe c des Geset zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auf der Hohen See obliegende Überwa chung der Fischerei wird durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder von ihm be stimmte Behörden des Bundes ausgeübt. Auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Er nährung, Landwirtschaft und Forsten und dem jeweiligen Land können Behörden der Länder auf der Hohen See und Behörden des Bundes innerhalb des Küstenmeeres die Fischerei überwachen. Auf Grund des gemeinschaftlichen Fischereirechts oder einer zwischenstaatlichen Verein barung kann auch der Fischereiaufsichtsdienst eines anderen Staates die Fischerei auf See überwachen. (2) Der Überwachung unterliegen 1. alle Fischereifahrzeuge in den Fischereizonen, 2. Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundes flagge zu führen, auch in allen anderen Seegebieten. (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord nung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Über wachung der Fischerei auf See erforderlichen Vorschriften zu erlassen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere vorgeschrieben werden, daß Überwachungsmaßnahmen zu dulden und zu unterstützen, Weisungen eines Kontroll beamten unverzüglich zu befolgen und Auskünfte über Fänge und Fangtätigkeit zu erteilen sind. (4) Wenn der Führer oder ein Besatzungsmitglied eines Fischereifahrzeuges in einer Fischereizone eine Überwa chungsmaßnahme nicht duldet oder nicht unterstützt oder die Weisung eines Kontrollbeamten nicht unverzüglich be folgt, können die Kontrollbeamten unmittelbaren Zwang gegen Personen und Sachen anwenden. Bei der Überwa chung durch Kontrollbeamte des Bundes gilt insoweit das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes. Die Kontrollbeamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach § 9 dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungs widrigkeiten; sie können im Bußgeldverfahren Beschlag nahmen, Durchsuchungen und Untersuchungen nach den für Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft geltenden Vor schriften der Strafprozeßordnung vornehmen. § 7 Überwachung der Fischerei an Land Die zuständigen Behörden der Länder und die Bundes anstalt können, soweit sie dieses Gesetz in den Häfen und zu Lande ausführen, Auskünfte und die Vorlage geschäft licher Unterlagen, der Schiffstagebücher, Logbücher und anderer Aufzeichnungen von Fischern, Fischereibetrieben und ihren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen sowie Fischhandelsbetrieben und Fischmarktverwaltungen ver langen. Sie können zu diesem Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Die Auskunfts pflichtigen haben die Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen vorzulegen und die Prüfungen zu dulden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1998 1793 § 8 Gemeinsame Vorschriften für die Überwachung (1) Der nach einer auf Grund des § 6 Abs. 3 erlassenen Verordnung oder der nach § 7 Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be antwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2) Die Kontrollbeamten sowie die bei der Überwachung nach § 7 eingesetzten Bediensteten dürfen ihre Befug nisse nur insoweit ausüben, wie dies erforderlich ist, um die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften zu überwachen. Sie sind befugt, dabei Fahrzeuge, Betriebs räume, Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten. Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hin sichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus geübt werden; insoweit wird das Grundrecht der Unver letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr lässig 1. einer Rechtsverordnung nach den §§ 2 oder 6 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1, die Seefischerei ohne Fangerlaubnis ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1, zu widerhandelt, 3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 die Seefischerei ohne be sondere Genehmigung ausübt, 4. entgegen § 7 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder eine Prüfung nicht duldet oder 5. einem Gebot oder Verbot des gemeinschaftlichen Fischereirechts (§ 1 Abs. 3) zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen be stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver weist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 auch dann geahndet werden, wenn sie in einer Fischereizone auf einem Schiff begangen wird, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen. (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 geahndet werden können, soweit es zur Durchset zung des gemeinschaftlichen Fischereirechts erforderlich ist. (5) Fanggeräte und -vorrichtungen und Fische, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht oder die zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. § 10 Regelungsbefugnisse der Länder Die Länder können zur Regelung der Seefischerei wei tere Vorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von seiner Ermächtigung nach § 2 keinen Gebrauch macht. Sie können im Interesse der auf Dauer bestmöglichen Nutzung und Erhaltung der Fischbestände die Ausübung des Fischfangs Beschrän kungen unterwerfen, die über eine bundesrechtliche Rege lung hinausgehen. Die Vorschriften der Länder haben sich im Rahmen des gemeinschaftlichen Fischereirechts zu halten. § 11 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) 1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1998