Lower Saxony Species Protection Exception Ordinance
Made 2012-07-20 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Niedersächsische Verordnung über die allgemeine Zulassung von Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten bei Unterhaltungsmaßnahmen (Niedersächsische Artenschutz-Ausnahmeverordnung - NArtAusnVO).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Germany · Niedersachsen
- Subjects
- Wild species and ecosystems
- Keywords
- plant variety, enforcement/compliance, offences/penalties, protection of species, biodiversity
Where to read it
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Text
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Niedersächsische Verordnung über die allgemeine Zulassung von Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten bei Unterhaltungsmaßnahmen (Niedersächsische Artenschutz-Ausnahmeverordnung - NArtAusnVO) Vom 20. Juli 2012 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2012 bis 31.07.2017 Aufgrund des § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148), in Verbindung mit § 6 Nr. 1 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl S. 487) wird verordnet: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Allgemeine Zulassung von Ausnahmen (1) 1 Von den zum Schutz besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten geregelten Verboten des § 44 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BNatSchG werden für die in Satz 2 genannten Maßnahmen, die in der Zeit vom 1. September bis zum Ablauf des Monats Februar durchgeführt werden, Ausnahmen allgemein zugelassen, soweit diese Maßnahmen einem Zweck im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1, 4 und 5 BNatSchG dienen. 2 Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind 1.ordnungsgemäß durchgeführte Maßnahmen der gesetzlich begründeten a)Gewässerunterhaltung oder b)Unterhaltung von Anlagen des Küsten- oder Hochwasserschutzes, 2.sonstige gesetzlich begründete ordnungsgemäß durchgeführte Unterhaltungsmaßnahmen und 3.behördlich geleitete oder angeordnete Unterhaltungsmaßnahmen (2) 1 Die Zulassung nach Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen 1.in einem Naturschutzgebiet, 2.in einem Nationalpark, 3.in dem Gebietsteil C des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“, 4.in einem geschützten Landschaftsbestandteil, 5.in einem gesetzlich geschützten Biotop, der in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) eingetragen ist, 6.in einem gesetzlich geschützten Biotop, der in das Verzeichnis nach § 17 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ (NElbtBRG) eingetragen ist, und 7.in einem nach § 25 Satz 2 NAGBNatSchG bekannt gemachten Gebiet. 2 Die Zulassung nach Absatz 1 gilt ferner nicht in Bezug auf Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 gilt die Zulassung nach Absatz 1 für Maßnahmen, soweit 1.sie in der Rechtsvorschrift, die für den Schutz der Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 7 erlassen wurde, freigestellt sind oder 2.für sie entsprechende Ausnahmen nach § 30 Abs. 3 BNatSchG oder nach § 17 Abs. 3 NElbtBRG zugelassen wurden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Befugnisse der Naturschutzbehörde (1) Die Naturschutzbehörde kann die Zulassung nach § 1 Abs. 1 beschränken, wenn 1.sich der Erhaltungszustand der Populationen einer besonders geschützten Art seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verschlechtert hat oder absehbar ist, dass sich der Erhaltungszustand verschlechtern wird, 2.die Durchführung einer Maßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ausgewählten Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann oder 3.von dieser Zulassung in missbräuchlicher Art und Weise Gebrauch gemacht wird. (2) Die Befugnis der Naturschutzbehörde, im Einzelfall nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG weitere Ausnahmen zuzulassen, nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG Befreiung zu gewähren und nach § 3 Abs. 2 BNatSchG erforderliche Maßnahmen zu treffen, bleibt unberührt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2017 außer Kraft. Hannover, den 20. Juli 2012 Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Birkner Minister