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Laws of Germany

Lower Saxony BHV1 Ordinance

Made 2005-03-11 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (Nds.BHV1-VO).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Niedersachsen
Subjects
Livestock
Keywords
cattle, pests/diseases, vaccination, animal health

Where to read it

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Text

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  1. Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (Nds.BHV1-VO) vom 11. März 2005 (Nds.GVBl. Nr.6/2005 S.84), geändert durch VO vom 13.12.2006 (Nds.GVBl. Nr.32/2006 S.591) Aufgrund des § 79 Abs. 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 6, und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 21 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 22.Juni 2004 (BGBl. I S.1260, 3588) in Verbindung mit § 1 Nr. 5 Buchst. e der Subdelegationsverordnung vom 23.Juli 2003 (Nds.GVBl. S.306), geändert durch Verordnung vom 13.September 2004 (Nds.GVBl. S.316), wird verordnet: § 1 1Rinder, die nicht BHV1-frei im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der BHV1-Verordnung in der Fassung vom 20.Dezember 2005 (BGBl. I S.3520) sind, dürfen nicht auf öffentlichen Wegen getrieben oder im Freien gehalten werden. 2Satz 1 gilt nicht für Rinder eines Betriebes, der nach Nummer 2 des Runderlasses des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 24.Januar 2000 (Nds.MBl. S.100) dem Programm zum Schutz vor BHV1-Infektionen (Anlage 1 des Runderlasses) beigetreten ist und die Anforderungen einhält, und für Rinder eines Bestandes, der insgesamt gegen eine Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 geimpft (Grundimmunisierung) worden ist und entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers nachgeimpft wird. § 1 a (1) Ist in einem Rinderbestand ein Reagent im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der BHV1-Verordnung festgestellt, so hat die Tierhalterin oder der Tierhalter unverzüglich alle Rinder des Bestandes gegen eine Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 impfen (Grundimmunisierung) und entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers nachimpfen zu lassen. (2) Die Impfpflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Reagenten unverzüglich aus dem Bestand entfernt werden. (3) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von der Impfpflicht nach Absatz 1 zulassen, wenn a) die Tierhalterin oder der Tierhalter ein tierärztliches Sanierungskonzept vorlegt, durch das die BHV1-Freiheit des Rinderbestandes in der Regel in weniger als drei Jahren erreicht werden kann, und sie oder er sich zur Durchführung des Sanierungskonzepts verpflichtet oder b) es sich um einen Bestand handelt, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und nur zur Schlachtung abgegeben werden. 2§ 2 Abs. 2a der BHV1-Verordnung bleibt unberührt. (4) 1Eine Genehmigung nach Absatz 3 soll auf höchstens drei Jahre befristetet werden. 2Sie ist zu widerrufen, wenn das Sanierungskonzept nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wird oder wenn gegen § 2 Abs. 1 oder 2a, § 2a Abs. 1 oder 3 oder § 3 Abs. 1, 2 oder 4 verstoßen wird. § 2 Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat die Impfung eines Rindes gegen eine BHV1-Infektion unter Angabe der Ohrmarkennummer, des verwendeten Impfstoffes und des Impfdatums unverzüglich zu dokumentieren und diese Unterlagen zusammen mit dem Register für Rinderhaltungen nach § 24i der Viehverkehrsverordnung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 3 1Reagenten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der BHV1-Verordnung sind von der Tierhalterin oder dem Tierhalter unverzüglich nach Vorliegen des Befundes an einem Ohr mit einer roten Plastikohrmarke mit rundem Dorn- und Lochteil von mindestens 25 mm Durchmesser und im Register für Rinderhaltungen nach § 24i der Viehverkehrsverordnung in der Spalte Bemerkungen durch die Angabe „BHV1” zu kennzeichnen. 2Im Bestand vorhandene Reagenten sind von der Tierhalterin oder dem Tierhalter unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 15. April 2007 mit einer Ohrmarke nach Satz 1 zu kennzeichnen. 3Die Pflicht zur Kennzeichnung nach den Sätzen 1 und 2 mit einer Ohrmarke gilt nicht in Bezug auf Reagenten eines Bestandes, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und nur zur Schlachtung abgegeben werden.4Die Reagenten sind so zu halten, dass sie nicht in Berührung mit Rindern anderer Bestände kommen können. 5Satz 4 gilt nicht für Transporte, bei denen alle Rinder unmittelbar zur Schlachtung befördert werden. § 4 1Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 TierSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Satz 1 ein Rind auf öffentlichen Wegen treibt oder im Freien hält, entgegen § 1a Abs. 1 ein Rind des Bestandes nicht oder nicht unverzüglich impfen oder nicht entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers nachimpfen lässt, entgegen § 2 eine Impfung nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich dokumentiert, entgegen § 2 die Unterlagen nicht aufbewahrt, entgegen § 3 Satz 1 einen Reagenten nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen des Befundes a) mit einer roten Plastikohrmarke und b) im Register für Rinderhaltung nach § 24 der Viehverkehrsverordnung in der Spalte Bemerkungen durch die Angabe "BHV1" kennzeichnet, entgegen § 3 Satz 2 einen Reagenten nicht oder nicht fristgerecht mit einer roten Plastikohrmarke kennzeichnet oder entgegen § 3 Satz 4 einen Reagenten so hält, dass er mit einem Rind eines anderen Bestandes in Berührung kommen kann. 2Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 76 Abs. 3 TierSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. § 5 Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31.März 2010 außer Kraft.

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