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Laws of Germany

Local Law on the disposal of waste in the City of Bremerhaven

Made 1992-12-09 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Bremerhaven.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Germany · Bremen
Subjects
Waste and hazardous substances
Keywords
waste disposal, waste management, waste domestic sources, waste non-domestic sources, hazardous waste, transport/storage, recycling/reuse, special fund

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Text

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  1. Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Bremerhaven[1] Vom 9. Dezember 1993 (Brem.GBl. S. 377) Brhv OrtsR 7/1 Zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndOG vom 9. März 2006 (Brem. GBl. S. 127) Lfd. Nr. Änderndes Gesetz Datum Fundstelle Betroffen Hinweis 1. Art. 7 Euro-UmstellungsortsG 6. Dezember 2001 Brem. GBl. S. 421 § 29 2. Art. 1 ÄndOG 20. Dezember 2001 Brem. GBl. S. 560 Titel, Inhaltsübersicht, §§ 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 25, 26, 27, 29, Anlagen 2, 3 3. Art. 1 ÄndOG 16. Dezember 2003 Brem. GBl. S. 393 §§ 10, 17, 18, 29, Anlage 3 4. Art. 1 ÄndOG 9. März 2006 Brem. GBl. S. 127 Inhaltsübersicht, §§ 1, 5, 6, 8a, 10, Anlage 2 [1] Titel neu gef. mWv 1. 1. 2002 durch OG v. 20. 12. 2001 (Brem.GBl. S. 560). Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Abfallwirtschaftliche Zielhierarchie § 2 Aufgaben der Stadt § 3 [(aufgehoben)] § 4 Abfallvermeidung § 5 Getrennte Abfallerfassung § 6 Ausgeschlossene Abfälle § 7 Anschluss und Benutzung Abschnitt 2 Einsammlung von Abfällen § 8 Bioabfälle § 8a Elektro- und Elektronikgeräte § 9 Wertstoffe § 10 Sperrabfall § 11 Schadstoffhaltige Abfälle § 12 Restabfälle § 13 Bauabfälle § 14 Vorbehandlung von Abfällen aus Gewerbebetrieben § 15 Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes Abschnitt 3 Nutzung der Abfallbehälter § 16 Zugelassene Abfallbehälterarten § 17 Behandlung der Abfallbehälter § 18 Bereitstellung der Abfallbehälter § 19 Behälterstandplätze, Zuwegungen und Reinigung § 20 Häufigkeit und Zeit der Abfuhr § 21 Unterbrechung der Entsorgung § 22 Abfallbehälter auf Straßen und in öffentlichen Anlagen Abschnitt 4 Abfallentsorgungsanlagen und Annahmestellen § 23 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen und Annahmestellen Abschnitt 5 Nebenbestimmungen § 24 Auskunftspflicht § 25 Anfallzeitpunkt und Eigentumsübergang § 26 Benutzungsgebühren, Entgelte § 27 Datenerhebung und -verarbeitung § 28 Erprobung neuer Techniken und Organisationsformen § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1: Von der Abfallentsorgung ausgeschlossene Abfälle Anlage 2: Liste der Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen Anlage 3: Liste der zugelassenen Abfallbehälterarten Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Abfallwirtschaftliche Zielhierarchie § 2 Aufgaben der Stadt § 3 [(aufgehoben)] § 4 Abfallvermeidung § 5 Getrennte Abfallerfassung § 6 Ausgeschlossene Abfälle § 7 Anschluss und Benutzung Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 1 [1] Abfallwirtschaftliche Zielhierarchie (1) Die Abfallwirtschaft in der Stadt Bremerhaven (Stadt) wird von folgender Zielhierarchie bestimmt: 1.Vermeidung von Abfällen, 2.Minimierung von Schadstoffen in Abfällen, 3.Wiederverwertung von Abfällen, 4.stoffliche Verwertung von Abfällen, 5.mechanische, biologische, chemisch-physikalische oder thermische Behandlung von Abfällen, 6.Ablagerung von Abfällen. (2) Insbesondere sollen Abfälle aus Industrie und Gewerbe soweit wie möglich vermieden oder, wenn eine stoffliche Verwertung technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, in den Stoffkreislauf zurückgeführt werden. [1] § 1 Abs. 1 Nr. 3 neu gef. mWv 24. 3. 2006 durch OG v. 9. 3. 2006 (Brem.GBl. S. 127). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 2 Aufgaben der Stadt (1) Die Stadt entsorgt die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle nach Maßgabe dieses Ortsgesetzes und wirkt im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten darauf hin, dass die Entstehung von Abfällen soweit wie möglich vermieden wird. (2) Die Stadt berät und informiert Industrie, Gewerbe, öffentliche Einrichtungen und Haushaltungen darüber, wie Abfälle möglichst weitgehend vermieden und verwertet werden können. (3) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. (4) Die Stadt kann sich zur Durchführung dieser Aufgabe Dritter bedienen. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 3 [1] [(aufgehoben)] [1] § 3 aufgeh. mWv 1. 1. 2002 durch OG v. 20. 12. 2001 (Brem.GBl. S. 560). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 4 Abfallvermeidung Wer Einrichtungen der Abfallentsorgung benutzt, soll sein Abfallaufkommen so gering halten, wie es den Umständen nach möglich und zumutbar ist. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 5 [1] Getrennte Abfallerfassung (1) Um eine den Anforderungen des § 1 dieses Gesetzes genügende Abfallwirtschaft zu ermöglichen, führt die Stadt eine getrennte Erfassung folgender Abfälle durch: 1.Bioabfälle, 2.Wertstoffe, 3.Sperrabfall, 4.schadstoffhaltige Abfälle aus Haushaltungen, 5.sonstiger Hausabfall und hausabfallähnliche Abfälle (Restabfälle), 6.Bauabfälle, 7.pflanzliche Abfälle, soweit diese nicht über das Sammelsystem der Biotonne erfasst werden können oder eine anderweitige Regelung besteht, und 8.nicht verbrennbare deponierfähige Abfälle aus privaten Haushaltungen, 9.Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a. (2) Jeder Abfallbesitzer hat die in Absatz 1 genannten Abfälle getrennt bereitzuhalten und der Stadt nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 und der §§ 8 bis 13 zu überlassen, soweit Systeme für eine Getrenntsammlung angeboten werden oder Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen die Abfälle annehmen. [1] § 5 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 geänd., Nr. 8 angef. mWv 1. 1. 2002 durch OG v. 20. 12. 2001 (Brem.GBl. S. 560); Abs. 1 Nr. 8 geänd., Nr. 9 angef. mWv 24. 3. 2006 durch OG v. 9. 3. 2006 (Brem.GBl. S. 127). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 6 [1] Ausgeschlossene Abfälle (1) Von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind: 1.die in der Anlage 1 aufgeführten Abfälle, soweit sie nicht in einer der in Anlage 2 aufgeführten Abfallentsorgungsanlagen nach den für diese geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen entsorgt werden können; 2.gebrauchte Transportverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verpackungsverordnung und gebrauchte Umverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verpackungsverordnung, soweit sie in anderen Bereichen als beim Endverbraucher der verpackten Waren anfallen, so dass gemäß §§ 4 und 5 Abs. 1 der Verpackungsverordnung eine Pflicht zur stofflichen Verwertung durch Hersteller oder Vertreiber besteht und 3.Straßenaufbruch (Abfallschlüssel 314 10), soweit eine Verwertung möglich ist. (2) Lediglich vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossen sind: 1.die in der Anlage 1 aufgeführten Abfälle, soweit sie nicht nach Abs. 1 Nr. 1 gänzlich von der Entsorgung ausgeschlossen sind, 2.Bauabfälle, 3.Straßenaufbruch, soweit keine Verwertung möglich ist, 4.Öltanks, 5.Sperrabfall, der nicht den Erfordernissen des § 10 genügt, 6.pflanzliche Abfälle, soweit diese nicht über das Sammelsystem der Biotonne erfasst werden können oder eine anderweitige Regelung besteht, 7.sperrige Einrichtungsgegenstände, soweit sie nicht aus Haushaltungen stammen, 8.Erdaushub, 9.Restabfälle aus privaten Haushaltungen bis zu 1 m3, soweit diese nicht einem zugelassenen Abfallbehälter zugeführt werden, 10.nicht verbrennbare deponierfähige Abfälle aus privaten Haushaltungen, 11.Elektro- und Elektronikgeräte, soweit sie nicht aus Haushaltungen stammen, 12.Elektro- und Elektronikkleingeräte. (3) Abweichend von Absatz 1 kann die Stadt durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall Abfälle, soweit nicht aus Haushaltungen stammend, von der Entsorgung insgesamt oder vom Einsammeln und Befördern ausschließen oder einen solchen Ausschluss wieder aufheben. (4) Von der Entsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossene Abfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden. [1] § 6 Abs. 1 Nr. 1 geänd., Abs. 2 Nrn. 6 bis 8 neu gef., Nrn. 9 und 10 angef. mWv 1. 1. 2002 durch OG v. 20. 12. 2001 (Brem.GBl. S. 560); Abs. 2 Nrn. 9 und 10 geänd., Nrn. 11 und 12 angef. mWv 24. 3. 2006 durch OG v. 9. 3. 2006 (Brem.GBl. S. 127). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 7 [1] Anschluss und Benutzung (1) 1Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks, auf dem Abfälle anfallen, die der Entsorgungspflicht der Stadt unterliegen, ist verpflichtet, dieses an die Abfallentsorgung der Stadt anzuschließen (Anschlusspflicht). 2Im Rahmen des Anschlusszwanges ist jeder Eigentümer berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Abfallentsorgung der Stadt zu verlangen (Anschlussrecht). 3Den Grundstückseigentümern stehen andere zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte gleich. (2) 1Die Anschlusspflichtigen und alle anderen Abfallbesitzer sind verpflichtet, die Abfallentsorgung der Stadt zu benutzen, soweit die Entsorgung nicht nach § 6 ausgeschlossen ist (Benutzungszwang). 2Im Rahmen des Benutzungszwanges sind die Anschlusspflichtigen und die Abfallbesitzer zur Benutzung der Abfallentsorgung berechtigt (Benutzungsrecht). 3Abfälle, die nach § 6 Abs. 2 vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, sind den in der Anlage 2 aufgelisteten Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen zuzuführen. 4Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (3) Der Anschlusspflichtige hat auf seinem Grundstück alle Maßnahmen zu treffen oder zu dulden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen. [1] § 7 Abs. 2 Satz 3 neu gef. mWv 1. 1. 2002 durch OG v. 20. 12. 2001 (Brem.GBl. S. 560). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE Abschnitt 2 Einsammlung von Abfällen § 8 Bioabfälle § 8a Elektro- und Elektronikgeräte § 9 Wertstoffe § 10 Sperrabfall § 11 Schadstoffhaltige Abfälle § 12 Restabfälle § 13 Bauabfälle § 14 Vorbehandlung von Abfällen aus Gewerbebetrieben § 15 Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 8 [1] Bioabfälle (1) Bioabfälle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 sind biologisch verwertbare Küchenabfälle und Gartenabfälle wie Laub, Gras, Baum- und Strauchschnitt. (2) 1Bioabfälle aus Haushaltungen und Kleingärten sollen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, kompostiert werden, soweit dies möglich und zumutbar ist (Eigenkompostierung). 2Die Nutzer von mehreren benachbarten Grundstücken können die Eigenkompostierung gemeinsam betreiben. (3) 1Die Getrenntsammlung von Bioabfällen aus Haushaltungen soll stadtteilweise eingeführt werden. 2Soweit dies erfolgt ist, sollen die Anschlusspflichtigen nach Bedarf einen Sammelbehälter für Bioabfälle (Biotonne) anfordern und benutzen, soweit sie keine Möglichkeit zur Eigenkompostierung haben. 3Es besteht keine Rechtsverpflichtung für die Anforderung einer Biotonne. (4) 1Gartenabfälle sind in die für diese Abfallart zugelassene Annahmestelle oder Abfallentsorgungsanlage gemäß Anlage 2 zu § 7 Abs. 2 zu bringen, soweit sie nicht über die Biotonne entsorgt oder eigenkompostiert werden. 2Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (5) 1Weihnachtsbäume, frei von Weihnachtsbaumschmuck, werden von der Stadt zum Jahresbeginn abgeholt. 2Die Stadt legt die Abholzeiten fest. [1] § 8 Abs. 4 neu gef. mWv 1. 1. 2002 durch OG v. 20. 12. 2001 (Brem.GBl. S. 560). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 8a [1] Elektro- und Elektronikgeräte (1) Elektro- und Elektronikgeräte nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 sind Abfälle im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes 1.aus privaten Haushaltungen, 2.aus anderen Herkunftsbereichen, sofern diese in Beschaffenheit und Menge denen privater Haushaltungen entsprechen, und 3.von Vertreibern. (2) 1Sperrige Elektro- und Elektronikgeräte sind Abfälle, die wegen ihrer Abmessungen wie Sperrabfall nach § 10 einzustufen sind. 2Sofern sie aus privaten Haushaltungen stammen, können sie im Rahmen der Sperrabfallabfuhr nach Maßgabe des § 10 gebührenfrei entsorgt werden oder sind von den Abfallbesitzern zur Annahmestelle Containerplatz beim Müllheizkraftwerk zu befördern. (3) Sperrige Elektro- und Elektronikgeräte aus anderen Herkunftsbereichen und von Vertreibern sind zur Annahmestelle Containerplatz beim Müllheizkraftwerk zu befördern, soweit Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit denen in privaten Haushaltungen vergleichbar sind. (4) 1Elektro- und Elektronikkleingeräte sind Abfälle, die nach ihren Abmessungen nicht als Sperrabfall nach § 10 einzustufen sind. 2Sie sind bei der Annahmestelle Containerplatz beim Müllheizkraftwerk oder bei sonstigen noch von der Stadt festzulegenden Stellen abzuliefern. [1] § 8a eingef. mWv 24. 3. 2006 durch OG v. 9. 3. 2006 (Brem.GBl. S. 127). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 9 [1] Wertstoffe (1) Wertstoffe im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 sind folgende Abfälle: 1.Altpapier (Zeitungen, Werbematerialien, Bücher, Kalender, Kartonagen, Computerpapier, soweit sie ausschließlich aus Papier oder Pappe bestehen und nicht verunreinigt sind), 2.Altglas (Hohlglas wie Flaschen und Konservengläser, nicht aber Flachglas) und 3.Metalle, soweit es sich nicht um Sperrabfall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 handelt. (2) 1Die Abfallbesitzer sind verpflichtet, die von der Stadt angebotenen Sammelsysteme für die in Absatz 1 genannten Wertstoffe aus Haushaltungen zu benutzen oder diese Wertstoffe zu den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen gemäß Anlage 2 zu § 7 Abs. 2 zu bringen, sofern die Wertstoffe nicht einem Abholsystem nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung zugeführt werden. 2Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (3) 1Die Stadt kann festlegen, dass andere als die in Absatz 1 genannten Abfälle der Stadt ebenfalls gemäß Absatz 2 zu überlassen sind oder dass bei einzelnen der in Absatz 1 genannten Abfälle eine Getrennthaltung und Erfassung nach Absatz 2 nicht mehr geboten ist. 2Sie kann ebenfalls festlegen, welchem Sammelsystem Abfälle zuzuordnen und welche Benutzungsbedingungen einzuhalten sind. [1] § 9 Abs. 2 neu gef. mWv 1. 1. 2002 durch OG v. 20. 12. 2001 (Brem.GBl. S. 560). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 10 [1] Sperrabfall (1) Sperrabfall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 ist Abfall aus Haushaltungen, der aufgrund seiner Abmessungen nicht in die amtlichen Abfallsäcke eingefüllt werden kann, insbesondere Möbel, Matratzen und Teppiche. (2) 1Das Abholen von Sperrabfall hat der Abfallbesitzer durch Abrufkarten schriftlich bei der Stadt zu beantragen. 2Der Abholtermin wird von der Stadt festgesetzt und dem Antragsteller mindestens zwei Tage vorher bekannt gegeben. (3) 1Der Sperrabfall ist vom Besitzer am Abholtage rechtzeitig, unverpackt und unfallsicher an der dem angeschlossenen Grundstück nächstgelegenen Haltemöglichkeit des Sammelfahrzeuges bereitzustellen. 2Die Stadt kann festlegen, an welcher Stelle der Sperrabfall bereitgestellt werden muss. 3Sperrige Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a Abs. 2 sowie andere Gegenstände aus Metall sind zur getrennten Einsammlung gesondert bereitzustellen. 4Im Übrigen gilt § 18 für das Bereitstellen sinngemäß. 5Die Verladung des Sperrabfalls muss durch zwei Personen von Hand gefahr- und schadlos möglich sein. (4) Durch die Sperrabfallsammlung nicht erfasst werden 1.schadstoffhaltige Abfälle mit Ausnahme von sperrigen Elektro- und Elektronikgeräten, 2.Abfälle, die bei Bau-, Umbau- oder Reparaturarbeiten angefallen sind, wie Steine, Dachziegel und pappen, Bauhölzer oder Bruchstücke dieser Gegenstände, ferner Waschkessel, Baumstämme, -stubben und alle Arten von Gartenabfällen, Türen und Fenster, Öltanks sowie 3.gewerbliche und betriebliche Abfälle aus Fabriken, Werkstätten, Behörden und dergleichen, 4.Kfz-Teile, Reifen und Teile von Wohnwagen, 5.Sperrabfälle, die ein Gesamtvolumen von 5 m3 überschreiten. (5) 1Die mit der Verladung des Sperrabfalls Beauftragten sind berechtigt, Stoffe und bewegliche Sachen, die kein Sperrabfall sind oder von der Sperrabfallsammlung nicht erfasst werden, am Bereitstellungsplatz stehen zu lassen. 2In diesem Fall ist der Abfallbesitzer zu einer unverzüglichen und schadlosen Entsorgung verpflichtet. 3Die Stadt kann durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung Im Einzelfall festlegen, dass bestimmte Teile oder Stoffe nicht im Sperrabfall enthalten sein dürfen. (6) Die Annahme von Sperrabfall bei der Abfallentsorgungsanlage Müllheizkraftwerk wird gewährleistet. [1] § 10 Abs. 5 Satz 1 neu gef. mWv 1. 1. 2002 durch OG v. 20. 12. 2001 (Brem.GBl. S. 560); Abs. 4 Nr. 4 geänd., Nr. 5 angef. mWv 1. 1. 2004 durch OG v. 16. 12. 2003 (Brem.GBl. S. 393); Abs. 1, 3 und Abs. 4 Nr. 1 neu gef. mWv 24. 3. 2006 durch OG v. 9. 3. 2006 (Brem.GBl. S. 127). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 11 [1] Schadstoffhaltige Abfälle (1) Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 4 sind Abfälle aus Haushaltungen, die umweltgefährdende oder gesundheitsschädliche Stoffe enthalten und deshalb getrennt von anderen Abfällen entsorgt werden müssen. (2) Die Besitzer schadstoffhaltiger Abfälle aus Haushaltungen haben diese, soweit sie nicht als Sperrabfall entsorgt werden, zu der mobilen Annahmestelle zu bringen. [1] § 11 Abs. 2 geänd. mWv 1. 1. 2002 durch OG v. 20. 12. 2001 (Brem.GBl. S. 560). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 12 Restabfälle (1) 1Restabfälle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 sind alle sonstigen Abfälle aus Haushaltungen und hausabfallähnliche Abfälle, die nicht nach § 6 von der Entsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossen sind und auf die die §§ 8 bis 11 keine Anwendung finden. 2In Haushaltungen anfallende Verkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verpackungsverordnung und andere Verpackungen, die nach den §§ 4 und 5 Abs. 1 der Verpackungsverordnung als Verkaufsverpackungen anzusehen sind, sollen nicht in die Abfallbehälter eingebracht werden, wenn für sie ein Abholsystem nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung besteht. (2) Der Anschlusspflichtige hat von der Stadt in dem Maße Abfallbehälter anzufordern, zu übernehmen und für die Benutzung bereitzuhalten, dass sichergestellt ist, dass die gesamten, innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach § 20 auf seinem Grundstück regelmäßig anfallenden und der Entsorgungspflicht durch die Stadt unterliegenden Restabfälle ordnungsgemäß aufgenommen werden können. (3) 1Bei bewohnten Grundstücken beträgt die Abfallbehälterausstattung für Restabfälle insgesamt mindestens 20 l pro Person und Woche (Vorhaltevolumen). 2Der Haushaltsbegriff im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sich nach den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes. 3Stimmt das errechnete Volumen nicht mit dem Volumen von einem oder mehreren von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehältern überein, so ist es aufzurunden. 4Der Anschlusspflichtige hat in diesem Fall mindestens den nächstgrößeren Abfallbehälter anzufordern, zu übernehmen und für die Benutzung durch die Abfallbesitzer bereitzuhalten, wobei Behälterkombinationen zulässig sind. (4) Reicht die nach Absatz 3 übernommene und vorgehaltene Abfallbehälterausstattung im Einzelfall nicht aus, so hat der Abfallbesitzer die überschießenden Abfallmengen in den von der Stadt ausgegebenen oder im Handel erhältlichen amtlichen Abfallsäcken zur Abholung bereitzustellen. (5) Reicht die nach Absatz 3 übernommene und vorgehaltene Abfallbehälterausstattung regelmäßig nicht zur Aufnahme der auf dem Grundstück anfallenden Abfälle aus, so kann die Stadt dem Anschlusspflichtigen die Übernahme eines nach ihrer Schätzung erforderlichen Behältervolumens vorschreiben. (6) 1Für benachbarte Grundstücke können auf Antrag der Anschlusspflichtigen Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung durch die auf den Grundstücken wohnenden Personen angefordert und bereitgehalten werden. 2Entsprechendes gilt für Eigentumswohnungen gemäß Wohnungseigentumsgesetz. (7) Nach Einführung der Biotonne ist das Vorhaltevolumen zu reduzieren. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 13 [1] Bauabfälle (1) Bauabfälle sind: 1.Erdaushub (Abfallschlüssel Nr. 314 11) Natürlich anstehende Locker- und Festgesteine sowie die künstlichen Aufschüttungen aus diesen Materialien, die bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen werden, 2.Bauschutt (Abfallschlüssel Nr. 314 09) Feste Stoffe, die bei Bauwerksabbrüchen anfallen und überwiegend mineralische, aber auch nichtmineralische Bestandteile enthalten und 3.Baustellenabfälle (Abfallschlüssel Nr. 912 06) Reste von Baumaterialien, Bauchemikalien, Bauhilfsstoffen und Bauzubehör. (2) 1Erdaushub ist so auszubauen, zwischen zu lagern und abzufahren, dass die Vermischung mit anderen Bauabfällen und anderen Verunreinigungen unterbleibt. 2Soweit möglich, soll Erdaushub auf der Baustelle oder anderweitig wiederverwendet werden. 3Als Abfall anfallender Erdaushub ist der Bodenbörse zur Vermittlung anzubieten und zu den von ihr genannten Stellen zu transportieren. (3) 1Baustellenabfälle und Bauschutt sind auf der Baustelle in folgenden Fraktionen getrennt zu halten und den Abfallentsorgungsanlagen zuzuführen: 1.mineralische Stoffe, insbesondere Steine und Beton, 2.größere Metallteile, soweit sie problemlos von anderen Stoffen getrennt werden können, 3.sonstige Wertstoffe, 4.schadstoffhaltige Abfälle und 5.Restabfälle. 2Soweit die Trennung der Abfälle auf der Baustelle im Einzelfall nicht zumutbar ist, kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden. 3Schadstoffhaltige Abfälle sind auf jeden Fall getrennt zu halten. 4Die Stadt kann durch Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall die Verpflichtung zur Trennung in weitere Fraktionen festlegen. [1] § 13 Abs. 3 geänd. mWv 1. 1. 2002 durch OG v. 20. 12. 2001 (Brem.GBl. S. 560). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 14 Vorbehandlung von Abfällen aus Gewerbebetrieben (1) Die Stadt kann vorschreiben, dass bestimmte Arten von Abfällen aus Gewerbebetrieben vorbehandelt werden müssen, wenn dies erforderlich ist, um 1.die Verwertung, Behandlung oder Ablagerung der Abfälle zu erleichtern sowie Umweltgefährdungen oder Gesundheitsschäden auszuschließen, 2.vorhandene Entsorgungseinrichtungen besser oder wirtschaftlicher zu nutzen und zu gewährleisten, dass sie nicht beschädigt werden. (2) 1Die Anforderungen an die Vorbehandlung von Abfällen nach Absatz 1 werden von der Stadt durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall festgelegt. 2Sofern diese Anforderungen nicht erfüllt sind, kann die Stadt die Annahme der Abfälle ablehnen. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 15 Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (1) Bei der Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und diesen entsprechenden Abfällen aus Forschungseinrichtungen ist das Merkblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in der jeweils neuesten Fassung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes zu beachten. (2) 1Soweit diese Abfälle der Stadt zur Entsorgung überlassen werden, gilt vor Einfüllen in die Sammelbehälter: 1.Abfälle der Gruppe B des LAGA-Merkblattes (mit Blut, Sekreten und Exkreten behaftete Abfälle wie Wundverbände, Gipsverbände, Einwegwäsche, Stuhlwindeln und Einwegartikel) sind in Plastiksäcken mit mindestens 0,05 mm Wandstärke zu verpacken. Scharfkantige Materialien, wie Spritzen, Kanülen, Skalpelle, Objektträger, Reagenzgläser, sind in fest schließenden Kunststoffschachteln und anschließend in Plastiksäcke mit mindestens 0,05 mm Wandstärke zu verpacken. Fallen in den Behältnissen größere Flüssigkeitsmengen (Sekrete, Exkrete) an, sind diese vor der Bereitstellung zu entleeren. 2.Abfälle der Gruppe C des LAGA-Merkblattes können, sofern die Entsorgung nicht in anderen Rechtsvorschriften geregelt ist, nach vorschriftsmäßiger Desinfektion wie Abfälle der Gruppe B behandelt werden. 2Abfälle der Gruppen B und C des LAGA-Merkblattes können zusammen mit hausabfallähnlichen Abfällen entsorgt werden. (3) 1Der Abfallbesitzer hat sicherzustellen, dass niemand durch die eingesammelten oder zum Transport bereitgestellten Abfälle gefährdet wird. 2Die Stadt kann durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall vorschreiben, dass die Einsammel- oder Transportgefäße verschließbar in einem abschließbaren Raum untergebracht oder mit bestimmten Farben oder anderen Markierungen gekennzeichnet sein müssen. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE Abschnitt 3 Nutzung der Abfallbehälter § 16 Zugelassene Abfallbehälterarten § 17 Behandlung der Abfallbehälter § 18 Bereitstellung der Abfallbehälter § 19 Behälterstandplätze, Zuwegungen und Reinigung § 20 Häufigkeit und Zeit der Abfuhr § 21 Unterbrechung der Entsorgung § 22 Abfallbehälter auf Straßen und in öffentlichen Anlagen Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 16 [1] Zugelassene Abfallbehälterarten 1Die einzusammelnden und zu befördernden Abfälle dürfen, soweit nicht nach den §§ 8 bis 11 andere Regelungen gelten, nur in den Abfallbehältern und Abfallsäcken bereitgestellt werden, die den Anschlusspflichtigen von der Stadt zur Verfügung gestellt worden sind. 2Abfallbehälterarten und zulässiges Höchstgewicht der befüllten Behälter sind in Anlage 3 festgelegt. 3Die Stadt kann durch Allgemeinverfügung zugelassene Behälterarten aus dem Verkehr ziehen. [1] § 16 Abs. 2 aufgeh., bish. Abs. 1 wird alleiniger Wortlaut, Satz 2 geänd. mWv 1. 1. 2002 durch OG v. 20. 12. 2001 (Brem.GBl. S. 560). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 17 [1] Behandlung der Abfallbehälter (1) 1Der Anschlusspflichtige erhält eine Gebührenmarke, die er innerhalb von 14 Tagen nach Zusendung auf dem Deckel des ihm zur Verfügung gestellten Abfallbehälters anzubringen hat. 2Behälter, auf denen sich keine gültige Gebührenmarke befindet, werden von der Leerung ausgeschlossen. (2) 1Der Anschlusspflichtige hat dafür zu sorgen, dass die Behälter in einem gebrauchsfähigen, sauberen und unfallsicheren Zustand erhalten und sorgfältig verwahrt werden. 2Die Beschädigung oder der Verlust von Behältern ist der Stadt unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Für abhanden gekommene oder infolge grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Behandlung durch den Anschlusspflichtigen oder den Abfallbesitzer unbrauchbar gewordene Behälter ist der Stadt vom Anschlusspflichtigen anteilsmäßig Ersatz zu leisten. 2Die Behälter verbleiben im Eigentum der Stadt. (4) 1Abfälle sind so in die jeweiligen Behälter einzufüllen, dass deren Beschädigung ausgeschlossen und eine einwandfreie Entleerung mit den üblichen Verfahren mühelos möglich ist. 2Insbesondere ist das Einschlämmen oder Einpressen von Abfällen mit mechanischen Hilfsmitteln in die Behälter unzulässig. 3Es ist untersagt, heiße Asche und andere glühende oder brennende Gegenstände in die Behälter einzufüllen. 4Die Deckel der Behälter müssen jederzeit schließbar sein. (5) Es ist unzulässig, Abfälle in Abfallbehälter eines anderen Anschlusspflichtigen ohne dessen Einverständnis einzubringen. [1] § 17 Abs. 4 Sätze 3 und 6 aufgeh, Sätze 4 und 5 werden Sätze 3 und 4, Abs. 5 angef. mWv 1. 1. 2002 durch OG v. 20. 12. 2001 (Brem.GBl. S. 560); Abs. 1 neu gef. mWv 1. 1. 2004 durch OG v. 16. 12. 2003 (Brem.GBl. S. 393). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 18 [1] Bereitstellung der Abfallbehälter (1) Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 240 l werden von der Stadt von ihren Standplätzen nur abgeholt oder am Standplatz entleert, wenn die Behälterstandplätze und Beförderungs- oder Fahrwege auf den hierbei zu benutzenden privaten Grundstücken den Anforderungen des § 19 entsprechen. (2) 1Der Anschlusspflichtige muss die Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen bis einschließlich 240 l zur Einsammlung und Beförderung neben dem Fahrbahnrand vor dem angeschlossenen Grundstück geschlossen bereitstellen. 2Die Bereitstellung des Abfallbehälters hat angepasst an die Entsorgungssysteme zu erfolgen. 3Die Stadt kann den genauen Standort bestimmen, an dem Abfallbehälter bereitzustellen sind. 4Nicht ordnungsgemäß aufgestellte Abfallbehälter werden nicht entleert. 5Radwege dürfen nicht verstellt werden, der öffentliche Straßenverkehr darf nicht mehr als unvermeidlich behindert werden. 6Abfallbehälter dürfen innerhalb von 15 m vor und hinter Haltestellenbereichen von öffentlichen Verkehrsmitteln, 15 m vor Verkehrsampeln und Fußgängerüberwegen sowie im Einmündungsbereich von Verkehrsanlagen nicht bereitgestellt werden. (3) Die Behälter dürfen erst am Tage der Entleerung bis 7.00 Uhr und nur jeweils einmal bereitgestellt werden, Sie sind nach der Entleerung unverzüglich wieder von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen. (4) In öffentlichen Verkehrsanlagen mit einer Fahrbahnbreite bis zu 6 m, für die ein eingeschränktes Halteverbot besteht, sind die Abfallbehälter neben dem Rand der Fahrbahnseite bereitzustellen, für die das eingeschränkte Halteverbot besteht. (5) 1Ist die Befahrbarkeit einer Verkehrsanlage mit Sammelfahrzeugen aus tatsächlichen Gründen ständig oder vorübergehend nicht oder nur unter Gefährdung der mit der Sammlung und dem Transport beauftragten Bediensteten möglich, sind die jeweiligen Behälter an einer mit Sammelfahrzeugen gefahrlos befahrbaren öffentlichen Verkehrsanlage zur Abfuhr bereitzustellen. 2Gleiches gilt, wenn die Entleerung bzw. Abholung der Abfallbehälter aufgrund einer zu geringen Fahrbahnbreite der öffentlichen Verkehrsanlage zu stockendem Verkehr führen kann. 3Diese Verkehrsanlagen werden von der Stadt durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall bestimmt. [1] § 18 Abs. 5 Satz 1 geänd. mWv 1. 1. 2002 durch OG v. 20. 12. 2001 (Brem.GBl. S. 560); Abs. 2 neu gef. mWv 1. 1. 2004 durch OG v. 16. 12. 2003 (Brem.GBl. S. 393). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 19 [1] Behälterstandplätze, Zuwegungen und Reinigung (1) 1Standplätze und Zuwegungen für Abfallbehälter im Sinne von § 18 Abs. 1 müssen so beschaffen sein, dass das Aufstellen, Befüllen und Abholen oder Entleeren der Behälter leicht sowie gefahr- und schadlos möglich ist. 2Die Standplätze und Zuwegungen sind schnee- und eisfrei zu halten und müssen ausreichend befestigt, beleuchtet und entwässert sein. (2) 1Abfallbehälter von 770 l und 1100 l Fassungsvermögen werden von ihren Standplätzen abgeholt, wenn die Wegstrecke zwischen Standplatz und der nächsten Haltemöglichkeit des Beförderungsfahrzeuges nicht mehr als 15 m beträgt. 2Private Zuwegungen zu den Standplätzen müssen eine Breite von mindestens 1,20 m aufweisen. 3Das dazugehörige Lichtraumprofil muss mindestens 0,60 m größer sein als der auf dem Weg zu transportierende Abfallbehälter. 4Für Durchgangstüren können Ausnahmen hiervon zugelassen werden. 5Steigungen dürfen 5 v.H. nicht überschreiten und keine Stufen, Rillen oder andere Bodenhindernisse aufweisen. [1] § 19 Abs. 3 aufgeh. mWv 1. 1. 2002 durch OG v. 20. 12. 2001 (Brem.GBl. S. 560). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 20 [1] Häufigkeit und Zeit der Abfuhr (1) 1Die Entleerung der Abfallbehälter erfolgt einmal in der Woche. 2Die Stadt kann im Einzelfall oder in bestimmten Abfuhrbereichen oder für bestimmte Behälter Abweichungen hiervon festlegen. 3Dies ist den Anschlusspflichtigen rechtzeitig mitzuteilen. (2) Auf Antrag des Anschlusspflichtigen findet eine 14-tägige Entsorgung statt. [1] § 20 Abs. 3 aufgeh. mWv 1. 1. 2002 durch OG v. 20. 12. 2001 (Brem.GBl. S. 560). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 21 Unterbrechung der Entsorgung Wird die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt oder die von ihr beauftragten Dritten durch betriebliche Belange, Streik oder höhere Gewalt vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so hat der an der Entsorgung angeschlossene Grundstückseigentümer und der Abfallbesitzer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 22 [1] Abfallbehälter auf Straßen und in öffentlichen Anlagen 1Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und der freien Landschaft von der Stadt oder den Trägern des öffentlichen Personennahverkehrs aufgestellten Abfallbehälter sind nur für Abfälle bestimmt, die bei einzelnen Personen beim Verzehr von Lebens- oder Genussmitteln im Freien oder bei der Teilnahme am Straßenverkehr anfallen. 2Es ist unzulässig, in diese Abfallbehälter andere Abfälle einzufüllen oder Abfälle neben diesen Abfällbehältern abzustellen. 3Es ist unzulässig, diese Abfällbehälter aus der Halterung zu lösen oder auszuschütten. [1] § 22 neu gef. mWv 1. 1. 2002 durch OG v. 20. 12. 2001 (Brem.GBl. S. 560). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE Abschnitt 4 Abfallentsorgungsanlagen und Annahmestellen § 23 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen und Annahmestellen Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 23 [1] Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen und Annahmestellen (1) Die Stadt kann abweichend von den Bestimmungen der Anlage 2 zu § 7 Abs. 2 durch Allgemeinverfügung weitere Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen festlegen, zugelassene Abfallentsorgungsanlagen oder Annahmestellen ganz oder für bestimmte Abfallarten aufheben oder den bestehenden Abfallentsorgungsanlagen oder Annahmestellen andere Abfallarten zuordnen. (2) Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen richtet sich nach den Planfeststellungen, Plangenehmigungen und den Benutzungsbedingungen der jeweiligen Anlage. [1] § 23 Abs. 1 neu gef. mWv 1. 1. 2002 durch OG v. 20. 12. 2001 (Brem.GBl. S. 560). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE Abschnitt 5 Nebenbestimmungen § 24 Auskunftspflicht § 25 Anfallzeitpunkt und Eigentumsübergang § 26 Benutzungsgebühren, Entgelte § 27 Datenerhebung und -verarbeitung § 28 Erprobung neuer Techniken und Organisationsformen § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 24 Auskunftspflicht Der Stadt ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Abfallgesetze erforderlich ist. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 25 [1] Anfallzeitpunkt und Eigentumsübergang (1) Als zum Einsammeln oder Befördern angefallen gelten Abfälle, die in den Abfallbehältern nach §§ 16 und 22 oder in ein Sammelsystem nach § 9 Abs. 2 Satz 1 eingefüllt zur Abfuhr bereitstehen oder nach § 10 zur Abfuhr bereitgestellt sind. (2) Als angefallen zum Behandeln, Lagern und Ablagern in den Abfallentsorgungsanlagen oder Annahmestellen gelten Abfälle, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände der entsprechenden Abfallentsorgungsanlage oder Annahmestelle verbracht worden sind. (3) Die Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt über, sobald sie sich im oder auf dem Beförderungsfahrzeug befinden oder bei einer städtischen Abfallentsorgungsanlage angenommenen worden sind. (4) 1Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. 2Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (5) Unbefugten ist nicht gestattet, zur Einsammlung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen, mitzunehmen oder zur Einsammlung bereitgestellte Abfallbehälter auszuschütten. [1] § 25 Abs. 5 neu gef. mWv 1. 1. 2002 durch OG v. 20. 12. 2001 (Brem.GBl. S. 560). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 26 [1] Benutzungsgebühren, Entgelte (1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung in der Stadt Bremerhaven erhebt die Stadt Gebühren nach der Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung. (2) Soweit für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung keine Benutzungsgebühren erhoben werden, können Entgelte erhoben werden. [1] § 26 Abs. 2 neu gef. mWv 1. 1. 2002 durch OG v. 20. 12. 2001 (Brem.GBl. S. 560). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 27 [1] Datenerhebung und -verarbeitung (1) Die Stadt führt Register 1.über die überlassungspflichtigen Abfallbesitzer im Sinne von § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, 2.über die Grundstücke, auf denen Abfälle anfallen, der Grundstücksbesitzer aber nicht Abfallbesitzer ist. (2) Die Register dienen der Überwachung der sich aus den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieses Gesetzes ergebenden Überlassungs- und Entsorgungsbedingungen sowie der Berechnung der Benutzungsgebühren. (3) Für diesen Zweck werden erfasst und gespeichert: 1.Familienname, Vorname, Firmen- und Wohnanschrift der überlassungspflichtigen Abfaltbesitzer im Sinne von § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, 2.Postanschrift oder Liegenschaftsbezeichnung des Grundstücks, auf dem Abfälle anfallen, 3.Nutzungsart des Grundstücks, auf dem Abfälle anfallen, 4.Anzahl, Art und Größe der auf dem Grundstück vorgehaltenen oder vorzuhaltenden Behälter und die Abfuhr- bzw. Entleerungshäufigkeit sowie Datum und Uhrzeit, 5.Art der Entsorgung (Abfuhr durch die Stadt oder Dritte), 6.Anzahl der auf den unter Absatz 1 Nr. 2 benannten Grundstücken wohnhaften Personen. (4) 1Die nach Absatz 3 gespeicherten Daten sind unverzüglich nach dem Wegfall der Verpflichtungen nach § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder nach § 7 Abs. 1 und 2 zu löschen. 2Dies gilt nicht, wenn ein förmliches einschlägiges Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch anhängig ist. (5) Die nach Absatz 3 gespeicherten Daten dürfen bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen abfallrechtliche Vorschriften an die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten zuständigen Behörden übermittelt werden. [1] § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 geänd., Abs. 4 Satz 1 neu gef. mWv 1. 1. 2002 durch OG v. 20. 12. 2001 (Brem.GBl. S. 560). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 28 Erprobung neuer Techniken und Organisationsformen Die Stadt kann neue Entsorgungstechniken und -organisationsformen für bestimmte Entsorgungsbezirke oder Teile davon erproben. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 29 [1] Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 6 Abs. 4 der Verpflichtung, die von der Entsorgung durch die Stadt ganz oder teilweise ausgeschlossenen Abfälle nicht mit anderen der Stadt zu überlassenden Abfällen zu vermischen, nicht nachkommt; 2.entgegen § 9 Abs. 2 Wertstoffe nicht zu den vorhandenen Annahmestellen bringt oder die von der Stadt angebotenen Sammelsysteme benutzt; 3.entgegen § 10 Abs. 1 und 4 Abfälle, die kein Sperrabfall sind, zum Einsammeln und Befördern durch die Sperrabfallabfuhr der Stadt bereitstellt; 4.entgegen § 10 Abs. 5 der Verpflichtung, die bei der Sperrabfallsammlung zurückgelassenen Abfälle unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen, nicht nachkommt; 5.entgegen § 11 Abs. 2 der Stadt die schadstoffhaltigen Abfälle aus Haushaltungen nicht an den bekannt gegebenen mobilen Annahmestellen überlässt; 6.entgegen § 12 Abs. 2 und 3 als Anschlusspflichtiger eine zu geringe Behälterausstattung anfordert, übernimmt und für die Benutzung bereithält; 7.entgegen § 13 Erdaushub, Baustellenabfälle und Bauschutt nicht voneinander getrennt hält oder nicht einer dafür vorgeschriebenen Aufbereitung zuführt; 8.entgegen § 14 die von der Stadt an eine Vorbehandlung von Abfällen aus Gewerbebetrieben gestellten Anforderungen nicht beachtet; 9.entgegen § 15 die Anforderungen an die Einsammlung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes nicht beachtet; 10.entgegen § 16 in Verbindung mit § 18 Abfälle in nicht von der Stadt zugelassenen Behältern oder lose zum Einsammeln und Befördern bereitstellt; 11.entgegen § 17 Abs. 1 die Gebührenmarke nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zusendung auf dem Deckel des ihm zur Verfügung gestellten Abfallbehälters anbringt; 12.entgegen § 17 Abs. 4 Abfallbehälter überfüllt, insbesondere Abfälle einschlämmt oder mit mechanischen Hilfsmitteln in die jeweiligen Behälter einpresst; 13.entgegen § 17 Abs. 5 Abfälle in Abfallbehälter eines anderen Anschlusspflichtigen ohne dessen Einverständnis einbringt; 14.entgegen § 18 Abs. 3 Abfallbehälter nach der Entleerung nicht wieder unverzüglich von den öffentlichen Verkehrsflächen entfernt; 15.entgegen § 22 andere Abfälle in die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und der freien Landschaft von der Stadt oder den Trägern des öffentlichen Personennahverkehrs aufgestellten Abfallbehälter einfüllt, Abfälle neben diesen Abfallbehältern abstellt, diese Abfallbehälter aus der Halterung löst oder sie ausschüttet; 16.entgegen § 25 Abs. 5 zum Einsammeln bereitgestellte Abfälle durchsucht, mitnimmt oder zur Einsammlung bereitgestellte Abfallbehälter ausschüttet. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 250,00 Euro geahndet werden. (3) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde. [1] § 29 Abs. 2 neu gef. mWv 1. 1. 2002 durch OG v. 6. 12. 2001 (Brem.GBl. S. 421); Abs. 1 Nrn. 4 und 5 geänd, Nrn. 12 bis 15 neu gef. mWv 1. 1. 2002 durch OG v. 20. 12. 2001 (Brem.GBl. S. 560); Abs. 1 Nrn. 11 bis 16 neu gef. mWv 1. 1. 2004 durch OG v. 16. 12. 2003 (Brem.GBl. S. 393). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Ortsgesetz über die Abfallbeseitigung in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 7. Mai 1981 (Brem. GBl. S. 131), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 29. Januar 1987 (Brem. GBl. S. 35), außer Kraft. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 Von der Abfallentsorgung ausgeschlossene Abfälle (einschließlich der im Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführten Untergruppen) Abfallschlüssel Bezeichnung 111 Abfälle aus der Nahrungsmittelproduktion 114 Abfälle aus der Genussmittelproduktion 117 Abfälle aus der Futtermittelproduktion 121 Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Öle 123 Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette und Wachse 125 Emulsionen und Gemische mit pflanzlichen und tierischen Fettprodukten 127 Schlämme aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette 129 Raffinationsrückstände aus der Verarbeitung pflanzlicher und tierischer Fette 137 Tierische Fäkalien aus Massentierhaltungen 141 Abfälle von Häuten und Fellen 144 Abfälle aus Gerbereien 147 Lederabfälle 171 Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung 172 Holzabfälle aus der Anwendung 181 Abfälle aus Zelluloseherstellung 184 Abfälle aus Zelluloseverarbeitung 187 Papier- und Pappeabfälle 199 Sonstige Abfälle aus der Verarbeitung und Veredlung tierischer und pflanzlicher Produkte 311 Ofenausbrüche, Hütten- und Gießereischutt 312 Metallurgische Schlacken, Krätzen und Stäube 313 Aschen, Schlacken und Stäube aus der Verbrennung 314 Sonstige feste mineralische Abfälle 316 Mineralische Schlämme 351 Eisen- und Stahlabfälle 353 NE-Metallhaltige Abfälle 355 Metallschlämme 399 Sonstige Abfälle mineralischen Ursprungs sowie von Veredlungsprodukten 511 Galvanikschlämme, Metallhydroxidschlämme 513 Sonstige Oxide und Hydroxide 515 Salze 521 Säuren, anorganisch 522 Organische Säuren 524 Laugen 527 Konzentrate 531 Abfälle von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln 533 Abfälle von Körperpflegemitteln 535 Abfälle von pharmazeutischen Erzeugnissen 541 Mineralöle und synthetische Öle 542 Fette und Wachse aus Mineralöl 544 Emulsionen und Gemische von Mineralölprodukten 547 Mineralölschlämme 548 Rückstände aus Mineralölraffination 549 Abfälle aus der Erdölverarbeitung und Kohleveredlung 552 Halogenierte organische Lösemittel und Lösemittelgemische, andere Flüssigkeiten mit halogenierten organischen Verbindungen 553 Organische Lösemittel und andere organische Flüssigkeiten, frei von halogenierten organischen Verbindungen 554 Lösemittelhaltige Schlämme und Betriebsmittel 555 Anstrichmittel 559 Klebstoffe, Kitte, nicht ausgehärtete Harze 571 Sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle 572 Nicht ausgehärtete Kunststoffabfälle, -Formmassen und -Komponenten 573 Kunststoffschlämme und -emulsionen 575 Feste Gummiabfälle (einschl. Altreifen) 577 Gummischlämme und -emulsionen 578 Schredderrückstände 581 Abfälle aus der Textilherstellung und -verarbeitung 582 Textilien, verunreinigt 591 Explosivstoffe 593 Laborabfälle und Chemikalienreste 594 Detergentien- und Waschmittelabfälle 595 Katalysatoren 596 Vorgemischte Abfälle für Abfallentsorgungsanlagen 597 Destillationsrückstände 598 Gefasste Gase 599 Sonstige Abfälle aus Umwandlungs- und Syntheseprozessen 941 Schlämme aus Wasseraufbereitung 943 Schlämme aus mechanischer Abwasserreinigung (ohne produktionsspezifische Schlämme) 945 Schlämme aus mechanisch-biologischer Abwasserreinigung (ohne produktionsspezifische Schlämme) 946 Schlämme aus mechanisch-biologisch-chemischer Abwasserreinigung (ohne produktionsspezifische Schlämme) 947 Rückstände aus Kanalisation 948 Schlämme aus industrieller Abwasserreinigung 949 Abfälle aus Gewässerunterhaltung 951 Fäkalien aus Sammelgruben 953 Deponiesickerwässer 954 Flüssige Abfälle aus der thermischen Abfallbehandlung und aus Feuerungsanlagen 971 Krankenhausspezifische Abfälle Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE Anlage 2 zu § 7 Abs. 2 Liste der Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen[1] Abfallentsorgungsanlagen für die Stadt Bremerhaven Abfallarten 1. Müllheizkraftwerk Zur Hexenbrücke 16 – Sperrabfall aus privaten Haushaltungen 2. Annahmestelle Containerplatz bei dem Müllheizkraftwerk Zur Hexenbrücke 16 – Restabfälle aus privaten Haushaltungen bis zu 1 m3 – Sperrabfall aus privaten Haushaltungen – Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a Abs. 2 und 3 – Elektro- und Elektronikkleingeräte nach § 8a Abs. 4 3. Deponie Grauer Wall Wurster Straße 222 – nicht verbrennbare deponierfähige Abfälle aus privaten Haushaltungen – Garten- und Parkabfälle aus privaten Haushaltungen 4. Baustoffaufbereitungs- und Recyclinganlage Bremerhaven Dockstraße 2 – Bauschutt und Straßenaufbruch 5. Deponie Neuenwalde Am Rüthersforst 27607 Langen-Neuenwalde – Bodenaushub 6. Mobile Annahmestelle – schadstoffhaltige Abfälle nach § 11 Abs. 2 [1] Bish. Anl. 2 zu § 16 Abs. 1 aufgeh., Anl. 2 zu § 7 Abs. 2 eingef. mWv 1. 1. 2002 durch OG v. 20. 12. 2001 (Brem.GBl. S. 560); Anl. 2 zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 geänd. mWv 24. 3. 2006 durch OG v. 9. 3. 2006 (Brem.GBl. S. 127). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsOGBrhv] [Abfallentsorgungsortsgesetz Bremerhaven] Verkündungsstand: 20.12.2013 in Kraft ab: 24.03.2006 BRE Anlage 3 zu § 16 Liste der zugelassenen Abfallbehälterarten[1] Behälterart Größe Höchstgewicht brutto Abfallbehälter 35 l 25 kg Abfallbehälter 50 l 25 kg Abfallbehälter 60 l 25 kg Abfallbehälter 90 l 35 kg Abfallbehälter 120 l 50 kg Abfallbehälter 240 l 90 kg Abfallbehälter 770 l 450 kg Abfallbehälter 1.100 l 450 kg Bremerhavener Abfallsack 70 l 15 kg Bio-Abfallbehälter 60 l 25 kg Bio-Abfallbehälter 90 l 35 kg Bio-Abfallbehälter 120 l 50 kg Abfallbehälter für Altpapier 120 l Abfallbehälter für Altpapier 240 l Abfallbehälter für Altpapier 1.100 l [1] Bish. Anl. 3 zu § 23 Abs. 1 aufgeh., Anl. 3 zu § 16 Abs. 1 angef. mWv 1. 1. 2002 durch OG v. 20. 12. 2001 (Brem.GBl. S. 560); Anl. 3 zu § 16 Abs. 1 neu gef. mWv 1. 1. 2004 durch OG v. 16. 12. 2003 (Brem.GBl. S. 393).

Local Law on the disposal of waste in the City of Bremerhaven · Nelum