Law on the slaughtering of animals
Made 1933-04-21 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz über das Schlachten von Tieren.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Baden-Württemberg
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- animal production, slaughtering, basic legislation
Where to read it
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Text
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Gesetz über das Schlachten von Tieren Vom 21. April 1933 Zum 04.02.2009 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über das Schlachten von Tieren vom 21. April 1933 01.05.1933 Eingangsformel 01.05.1933 § 1 01.05.1933 § 2 01.05.1933 § 3 01.01.1975 § 4 01.05.1933 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 neu gefasst durch Art. 34 des Gesetzes vom 26. November 1974 (GBl. S. 508) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Warmblütige Tiere sind beim Schlachten vor Beginn der Blutentziehung zu betäuben. Der Reichsminister des Innern kann bestimmen, daß die Vorschrift des Abs. 1 auch beim Schlachten anderer Tiere anzuwenden ist. Solange er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen solche Bestimmungen erlassen. Bei Notschlachtungen (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, Reichsgesetzbl. S. 547), bei denen sich die Betäubung des Tieres nach Lage der Verhältnisse nicht ausführen läßt, findet die Vorschrift des Abs. 1 keine Anwendung. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Die näheren Bestimmungen über das Schlachten der im § 1 bezeichneten Tiere erläßt der Reichsminister des Innern. Solange er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen solche Bestimmungen erlassen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet oder einer Rechtsverordnung nach § 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Eine auf einen bestimmten Tatbestand bezogene Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1975 erlassen worden ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Verwaltungsbehörde. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1933 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über das Schlachten von Tieren vom 2. Juni 1917 (Reichsgesetzbl. S. 471) außer Kraft. Berlin, den 21. April 1933. Der Reichskanzler Adolf Hitler Der Reichsminister des Innern Frick Der Reichsminister der Justiz Dr. Gürtner Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft Hugenberg