Law on the new enactment of the Water Act and the amendment of other water law regulations (Water Law Modernization Act)
Made 2019-11-13 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Gesetz zum Neuerlass des Wassergesetzes und zur Änderung anderer wasserrechtlicher Vorschriften (Wasserrechtsmodernisierungsgesetz).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Country
- Germany · Schleswig-Holstein
- Subjects
- Water
- Keywords
- legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, effluent waste water/discharge, inland waters, procedural matters, public water, water charges, water resources management, water supply, water users' associations, pollution control, freshwater pollution, fees/royalties
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Nr. 15 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 425 1807/2019 Gesetz zum Neuerlass des Wassergesetzes und zur Änderung anderer wasserrechtlicher Vorschriften (Wasserrechtsmodernisierungsgesetz) Vom 13. November 2019 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Landeswassergesetz (LWG) Artikel 2 Gesetz zur Ausführung des Abwasserab gabengesetzes (AG-AbwAG) Artikel 3 Änderung des Wasserabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein Artikel 4 Änderung des Landeswasserverbandsge setzes Artikel 5 Änderung der Amtsordnung Artikel 6 Änderung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein Artikel 7 Änderung des Landesnaturschutzgesetzes Artikel 8 Änderung des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein Artikel 9 Änderung des Landes-UVP-Gesetzes Artikel 10 Änderung des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes Artikel 11 Änderung der Landesverordnung über die Errichtung des Landesamtes für Küsten schutz, Nationalpark und Meeresschutz Artikel 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1803/2019 Gesetz zur Änderung des Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetzes und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein Vom 8. Oktober 2019 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 11) Das Marktüberwachungsverordnungs-Durchfüh rungsgesetz vom 17. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. De zember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 472), Ressortbe zeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert: § 1 enthält folgende Fassung: „§ 1 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden Marktüberwachungsbehörde ist das für Bautechnik zuständige Ministerium als oberste Marktüberwa chungsbehörde. Die Aufgaben der unteren Markt überwachungsbehörde nimmt die Materialprüfan stalt Schleswig-Holstein als wissenschaftliche Ein heit der Technischen Hochschule Lübeck (TH Lü beck), Körperschaft des öffentlichen Rechts, wahr. Die Landesregierung kann der TH Lübeck durch Ver ordnung weitere öffentliche Aufgaben übertragen, die mit den Aufgaben nach § 2 Absatz 1 im Zusam menhang stehen. Gemeinsame Marktüberwachungs behörde ist das Deutsche Institut für Bautechnik.“ Artikel 22) § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Ge bäudemanagement Schleswig-Holstein vom 15. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2017 (GVOBl. Schl.-H. 2018 S. 2), wird wie folgt geändert: 1. Nummer 5 wird gestrichen. 2. Die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 5. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 8. Oktober 2019 D a n i e l G ü n t h e r H a n s – J o a c h i m G r o t e Ministerpräsident Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration 1) Ändert Ges. vom 17. Januar 2011, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2130-15 2) Ändert Ges. vom 15. Juni 1999, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 200-7 426 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 Nr. 15 Artikel 1 Landeswassergesetz (LWG) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 753-8 Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich § 2 Einteilung der oberirdischen Gewässer und der Küstengewässer Abschnitt 2 Eigentum an den Gewässern § 3 Eigentum an den Gewässern erster Ordnung § 4 Eigentum an den Gewässern zweiter Ordnung § 5 Eigentum an den Außentiefs § 6 Eigentum an kommunalen Häfen in Küstenge wässern § 7 Bisheriges Eigentum § 8 Inseln § 9 Verlandungen an oberirdischen Gewässern § 10 Uferlinie Teil 2 Gewässerbenutzungen Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen § 11 Gehobene Erlaubnis § 12 Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung, Rückbau § 13 Erlaubnisfreie Benutzungen § 14 Verfahren § 15 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge § 16 Alte Rechte und alte Befugnisse § 17 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirt schaftung Abschnitt 2 Oberirdische Gewässer Unterabschnitt 1 Gemeingebrauch, Anlagen § 18 Gemeingebrauch § 19 Benutzung mit Motorfahrzeugen § 20 Erweiterung des Gemeingebrauchs § 21 Einschränkung des Gemeingebrauchs und des Befahrens mit Wasserfahrzeugen § 22 Anliegergebrauch § 23 Anlagengenehmigung § 24 Stauanlagen Unterabschnitt 2 Gewässerunterhaltung § 25 Umfang der Unterhaltung § 26 Gewässerrandstreifen § 27 Unterhaltungslast bei Gewässern erster Ord nung § 28 Unterhaltungspflicht bei Gewässern zweiter Ordnung § 29 Unterhaltungspflicht bei Außentiefs § 30 Erfüllung der Unterhaltungspflicht § 31 Umlage des Unterhaltungsaufwandes auf die Unterhaltungspflichtigen § 32 Aufrechterhaltene Unterhaltungspflichten § 33 Übernahme der Unterhaltung § 34 Ersatzvornahme § 35 Besondere Pflichten bei der Gewässerunter haltung § 36 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerun terhaltung § 37 Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern § 38 Förderung der Unterhaltung durch das Land Abschnitt 3 Grundwasser § 39 Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung von Grundwasser § 40 Erdaufschlüsse Teil 3 Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete § 41 Öffentliche Wassergewinnungsanlagen und Wasserentnahmen für die öffentliche Was serversorgung § 42 Wasserschutzgebiete § 43 Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutz gebieten Teil 4 Abwasserbeseitigung § 44 Pflicht zur Abwasserbeseitigung § 45 Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Eigentümer, Nutzungsberechtigte und An lagenbetreiber § 46 Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Dritte § 47 Anforderungen an Abwassereinleitungen § 48 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwas seranlagen (Indirekteinleitung) § 49 Einleiten von Abwasser in private Abwasser anlagen § 50 Beseitigung von Stoffen zusammen mit Ab wasser Nr. 15 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 427 § 51 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen § 52 Genehmigung für Abwasserbehandlungsanla gen und Regenrückhaltebecken § 53 Zulassung von Untersuchungsstellen und Fachkundigen Teil 5 Gewässerausbau § 54 Besondere Pflichten hinsichtlich des Ausbaues § 55 Vorteilsausgleich § 56 Pflicht zum Ausbau Teil 6 Küsten- und Hochwasserschutz Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 57 Grundsätze des Küsten- und Hochwasser schutzes § 58 Begriffsbestimmungen § 59 Hochwasserrisikogebiete § 60 Öffentliche Aufgaben § 61 Förderung durch das Land § 62 Hochwasser- und Sturmflutwarnungen § 63 Zulassung von Bauten des Küstenschutzes, Planfeststellung § 64 Duldungspflichten Abschnitt 2 Deiche, sonstige Hochwasserschutzanlagen § 65 Einteilung der Deiche § 66 Bestandteile und Abmessungen der Deiche § 67 Deichkataster § 68 Widmung, Umwidmung, Entwidmung von Dei chen § 69 Unterhaltung von Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen § 70 Benutzungen von Deichen § 71 Deichschau § 72 Eigentum an Deichen § 73 Deichvorland Abschnitt 3 Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge an oberirdischen Gewässern § 74 Überschwemmungsgebiete und vorläufige Si cherung § 75 Besondere Schutzvorschriften für Über schwemmungsgebiete § 76 Baugenehmigungen in Risikogebieten an ober irdischen Gewässern § 77 Ausnahmen in Überschwemmungsgebieten § 78 Verfahren zur Festsetzung von Überschwem mungsgebieten Abschnitt 4 Küstenschutz § 79 Errichten und Ändern von Halligwarften § 80 Genehmigungspflicht für Anlagen an der Küste § 81 Nutzungsverbote und Nutzungsbeschränkun gen an der Küste § 82 Errichtung baulicher Anlagen an der Küste Teil 7 Planfeststellungsverfahren, Enteignung § 83 Planfeststellung und Plangenehmigung § 84 Anwendbare Vorschriften bei Planfeststel lungs- und Plangenehmigungsverfahren § 85 Enteignung, vorzeitige Besitzeinweisung Teil 8 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation § 86 Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten § 87 Verfahren bei der Aufstellung und Aktualisie rung von Bewirtschaftungsplänen und Maß nahmenprogrammen § 88 Verfahren beim Hochwasser-Risikomanagement § 89 Datenverarbeitung § 90 Messdienst, gewässerkundliche Messanlagen § 91 Verfahren für die Festsetzung von Duldungs und Gestattungsverpflichtungen Teil 9 Verkehrsrechtliche Vorschriften § 92 Freie Benutzung der Gewässer § 93 Verkehrsrechtliche Anordnungen § 94 Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt § 95 Zulassung von Häfen und Anlagen, Konzessi onierung von Seeverkehrsleistungen § 96 Genehmigungsverfahren § 97 Sportboothäfen § 98 Hafenabgaben § 99 Verkehrsbehörden § 100 Aufgaben der Verkehrsbehörden Teil 10 Zuständigkeiten, Verfahren § 101 Wasserbehörden § 102 Küstenschutzbehörden § 103 Besondere Zuständigkeiten § 104 Ausgleich § 105 Antrag, Schriftform § 106 Aussetzung des Verfahrens Teil 11 Gewässeraufsicht, Bußgeldbestimmungen 428 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 Nr. 15 § 107 Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der Ge wässeraufsicht und der Gefahrenabwehr § 108 Bauabnahme § 109 Kosten der Gewässeraufsicht § 110 Selbstüberwachung § 111 Ordnungswidrigkeiten Teil 12 Übergangs- und Schlussvorschriften § 112 Verweisung § 113 Übergangsvorschriften Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich (zu § 2 WHG) (1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: 1. oberirdische Gewässer, 2. Küstengewässer, 3. Grundwasser, unabhängig vom Gehalt an lösli chen Bestandteilen. Es gilt auch für Teile dieser Gewässer. (2) Das Wasserhaushaltsgesetz mit Ausnahme der §§ 89 und 90 und dieses Gesetz sind nicht anzu wenden auf 1. Gräben und kleine Wasseransammlungen, die nicht der Vorflut oder der Vorflut der Grundstücke nur einer Eigentümerin oder eines Eigentümers dienen, und 2. Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu sonstigen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem anderen Gewässer nur da durch verbunden sind, dass sie durch künstliche Vorrichtungen aus diesem gefüllt oder in dieses abgelassen werden. (3) Die oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwas serstraßen des Bundes sind, werden seewärts durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke begrenzt. Wo derartige Merkmale nicht vorhanden sind, bestimmt die oberste Wasserbehörde durch Verordnung die Begrenzung; sie soll die Küstenlinie an der Mündung der oberirdischen Gewässer zweckmäßig verbinden. § 2 Einteilung der oberirdischen Gewässer und der Küstengewässer (1) Die oberirdischen Gewässer und die Küstenge wässer mit Ausnahme des wild abfließenden Was sers werden eingeteilt in 1. Gewässer erster Ordnung: a) die Bundeswasserstraßen im Sinne des Bun deswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, ber. 2008 S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Novem ber 2018 (BGBl. I S. 2237), b) die sonstigen Bundeswasserstraßen, c) die in der Anlage 1 aufgeführten Gewässer, d) die Landeshäfen, soweit sie nicht Bundeswas serstraßen sind, e) die Fortsetzung der oberirdischen Gewässer (§ 1 Absatz 3) bis zur Einmündung in die See wasserstraßen einschließlich der Fortsetzung der binnenwasserabführenden Gewässer zwei ter Ordnung zwischen den Landesschutzdei chen und der Elbe (Außentiefs), soweit sie nach § 29 vom Land zu unterhalten sind; 2. Gewässer zweiter Ordnung: alle anderen Gewässer. (2) Oberirdische Gewässer, die von einem oberir dischen Gewässer abzweigen und sich wieder mit diesem vereinigen (Nebenarme), Flutmulden und ähn liche Verzweigungen eines Gewässers sowie Mün dungsarme eines oberirdischen Gewässers gehören zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Ab zweigungsstelle angehört. Gehört das Hauptgewäs ser der ersten Ordnung an, so wird die Zugehörigkeit im Sinne von Satz 1 in der Anlage zu Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bestimmt. (3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannte Anlage durch Verordnung zu ändern, wenn ein Gewässer Bundeswasserstraße geworden ist, die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verloren hat oder infolge veränderter Umstände seine Bedeutung als Gewässer erster Ordnung verloren hat. Abschnitt 2 Eigentum an den Gewässern § 3 Eigentum an den Gewässern erster Ordnung Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind. § 4 Eigentum an den Gewässern zweiter Ordnung (1) Die Gewässer zweiter Ordnung gehören den Eigen tümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke. (2) Gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Ei gentümerinnen oder Eigentümern, so ist die Eigen tumsgrenze 1. für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine Li nie, die durch die Mitte des Gewässers bei Mit telwasserstand und im Tidegebiet bei mittlerem Tidehochwasserstand führt, 2. für nebeneinanderliegende Ufergrundstücke eine Linie, die von dem Endpunkt der Landgrenze recht Anl. 1 Nr. 15 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 429 winklig zu der in Nummer 1 bezeichneten Linie führt. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. (3) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Was serstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Das mittlere Tidehochwasser ist das Mittel der Tidehochwasserstände der zehn Jahre, die der Festsetzung der Mittellinie vorangehen. Liegen keine Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum vor, kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. § 5 Eigentum an den Außentiefs Die Außentiefs (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e) gehören denjenigen, die nach § 29 unterhaltungs pflichtig sind. Im Falle des § 29 Absatz 2 steht das Eigentum denjenigen zu, die die Unterhaltungspflicht erfüllen (§ 30). § 6 Eigentum an kommunalen Häfen in Küstengewässern Kommunale Häfen in Küstengewässern und ihre Ha feneinfahrten, soweit sie nicht Seewasserstraßen sind, gehören ihren Trägern. § 7 Bisheriges Eigentum Bisherige Eigentums- und Aneignungsrechte an den Gewässern im Sinne der §§ 3, 4, 5 und 6 bleiben unberührt. § 8 Inseln Inseln, die sich im Gewässer bilden, gehören den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gewässers innerhalb ihrer Eigentumsgrenzen. § 9 Verlandungen an oberirdischen Gewässern (1) Eine Verlandung an oberirdischen Gewässern, die durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktre ten des Wassers entstanden ist, wächst den Eigen tümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn 1. sie mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand und im Tidegebiet bei mittlerem Tidehochwasser stand zusammenhängt, 2. sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und 3. seitdem drei Jahre verstrichen sind. (2) Bei Seen und Teichen, die nicht den Eigentüme rinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke gehö ren, fallen Verlandungen den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gewässers zu. § 10 Uferlinie (1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes und im Tidegebiet durch die Li nie des mittleren Tidehochwasserstandes bestimmt. (2) Die Wasserbehörde kann die Uferlinie festsetzen und angemessen bezeichnen. Die Anliegerinnen oder Anlieger (§ 26 Absatz 2 WHG) und die sonst Betei ligten sind vorher zu hören. Teil 2 Gewässerbenutzungen Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen § 11 Gehobene Erlaubnis (zu § 15 WHG) Eine gehobene Erlaubnis kann nach Maßgabe von § 15 WHG in einem Verfahren nach § 14 Absatz 1 und 2 erteilt werden. Die gehobene Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen. § 12 Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung, Rückbau (zu § 13 WHG) (1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde zum Wohl der Allgemeinheit anordnen, dass die Unter nehmerin oder der Unternehmer die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise bestehen lässt oder sie auf ihre oder seine Kosten beseitigt und den früheren Zustand wieder herstellt. (2) Bleibt hiernach eine Anlage ganz oder teilweise bestehen, so haben diejenigen sie zu unterhalten, in deren Interesse sie bestehen bleibt. Soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist, können sie von der Unternehmerin oder dem Unternehmer verlangen, ih nen die Anlage gegen Entschädigung zu übereignen. (3) Soweit wasserwirtschaftliche Gründe dies er fordern, kann die Wasserbehörde unbeschadet des Absatzes 1 gegenüber der Unternehmerin oder dem Unternehmer den Rückbau der Anlage zur Grund wasserbenutzung anordnen. § 13 Erlaubnisfreie Benutzungen (zu §§ 25, 43, 46 Absatz 3 WHG) (1) Eine Erlaubnis, eine gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen 1. der oberirdischen Gewässer durch das Einleiten von Grund- und Quellwasser sowie Niederschlags wasser im Rahmen der Anforderungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 bis 4, 2. der Küstengewässer a) durch das Einleiten oder Einbringen von Stof fen oder Geräten im Rahmen der guten fachli chen Praxis der Fischerei, soweit es sich nicht um intensive Fischzucht handelt und keine si gnifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind, b) durch das Einleiten von Grund- und Quellwasser, 430 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 Nr. 15 c) durch das Einleiten von Niederschlagswasser von aa) reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelas tung vergleichbarer Nutzung und bb) anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Flä che von 5.000 m2, d) durch das Einbringen und Einleiten von Stof fen von Schiffen aus, die in Fahrt sind, sofern dies durch den Betrieb der Schiffe verursacht und durch internationale oder supranationale Vorschriften zugelassen ist, e) durch das Einbringen von Urnen unter den Vor aussetzungen des § 15 Absatz 4 Bestattungs gesetz vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), 3. des Grundwassers a) durch das Einleiten von Niederschlagswasser mittels Versickerung über eine belebte Boden zone von aa) reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelas tung vergleichbarer Nutzung und bb) anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Flä che von 1.000 m2, cc) ländlichen Wegen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Straßen- und Wegegeset zes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. De zember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 773), b) durch das Einleiten von Niederschlagswasser mittels Versickerung in Rigolen und Schächten von reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung bis zu einer befestigten Fläche von 300 m2; die Benutzung ist der Was serbehörde zwei Monate vorher anzuzeigen, c) durch das Entnehmen, Zutagefördern, Zuta geleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke des nicht ge werblichen Gartenbaus. Das Einleiten von Niederschlagswasser nach Num mer 3 Buchstabe a und b darf nur außerhalb von Wasser- und Quellschutzgebieten und außerhalb von Altlasten, altlastverdächtigen Flächen, Flächen mit schädlicher Bodenveränderung und Verdachtsflächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. Sep tember 2017 (BGBl. I S. 3465), erlaubnisfrei erfolgen. (2) Die Wasserbehörde kann in den Fällen des Ab satzes 1 Nummer 1 Anordnungen zum Schutz der oberirdischen Gewässer treffen. Gleiches gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a und b zum Schutz des Grundwassers. (3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung die erlaubnisfreie Beseitigung von Niederschlagswas ser von Straßen zulassen und hierfür Anforderungen an Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit und an die Einrichtungen zur Beseitigung stellen. § 14 Verfahren (zu §§ 11 bis 15 und 22 WHG, abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 2 WHG) (1) Für das Verfahren zur Erteilung oder Änderung einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung sowie zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG) gelten § 140 sowie die §§ 136 und 143 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) entsprechend. Abweichend von § 18 Absatz 2 WHG darf die Bewil ligung aus den in § 117 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 LVwG genannten Gründen widerrufen werden. Zusätzlich zu den in § 140 Absatz 5 Satz 2 LVwG genannten Hinweisen muss die Bekanntmachung die Hinweise enthalten, 1. dass nach Ablauf der Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis oder Be willigung in demselben Verfahren nicht berück sichtigt werden (§ 15 Satz 3), 2. dass nach Ablauf der Frist erhobene Einwendun gen wegen nachteiliger Wirkungen nur in einer nachträglichen Entscheidung berücksichtigt wer den können, wenn die oder der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte (§ 14 Absatz 6 WHG), 3. dass wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaub ten oder bewilligten Benutzung gegen die Inhabe rin oder den Inhaber der gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung nur vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden können (§ 16 WHG). (2) Von dem Verfahren nach Absatz 1 kann abge sehen werden, wenn eine befristete gehobene Er laubnis verlängert werden soll, der Sachverhalt sich nicht wesentlich geändert hat und das Wohl der Allgemeinheit oder die Belange Dritter nicht erst malig oder zusätzlich berührt werden. Der Antrag auf Verlängerung der Frist ist spätestens sechs Monate vor deren Ablauf bei der Wasserbehörde zu stel len. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag darf die Benutzung im Rahmen der gehobenen Erlaubnis fortgesetzt werden. (3) Eine Erlaubnis kann in einem vereinfachten Verfah ren für folgende Gewässerbenutzungen erteilt werden: Nr. 15 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 431 1. Einleitungen von unbelastetem Grund- und Nie derschlagswasser, 2. Sanierungen von Grundwasserverunreinigungen, wenn in der Sanierungsentscheidung die Einzel heiten von Art und Umfang der Sanierung be stimmt sind, 3. Benutzungen von wasserwirtschaftlich unter geordneter Bedeutung, wenn die Benutzung zu einem vorübergehenden Zweck und für einen Zeit raum von weniger als einem Jahr ausgeübt wird. Die Erlaubnis gilt in dem beantragten Umfang als er teilt, wenn der Antrag Angaben zu Art, Ort, Umfang und Dauer der Benutzung sowie die Bezeichnung des benutzten Gewässers und eine Beschreibung des Vorhabens enthält und die Wasserbehörde nicht in nerhalb von zwei Monaten widerspricht. Die Wasser behörde hat den Eingang des Antrags schriftlich zu bestätigen. Die Frist nach Satz 2 beginnt zu laufen, sobald die Unterlagen vollständig bei der Wasserbe hörde vorliegen. Satz 2 gilt nicht in Verfahren, die auf Grund ihres Umfanges, wegen der notwendigen Beteiligung Dritter oder wegen besonderer Umstände des Einzelfalles eines längeren Prüfungs- und Ent scheidungszeitraums bedürfen. Die Wasserbehörde teilt dies rechtzeitig vor Ablauf der in Satz 2 genann ten Frist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mit. § 15 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis oder Bewilligungsanträge (zu §§ 10 und 11 WHG) Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder ei ner Bewilligung zusammen, die sich gegenseitig auch dann ausschließen, wenn Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden, so entscheidet zunächst die Be deutung der beabsichtigten Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit, sodann ihre Bedeutung für die Volkswirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen. Stehen hiernach mehrere beabsichtigte Benutzungen ein ander gleich, so gebührt zunächst dem Antrag der Gewässereigentümerin oder des Gewässereigentü mers vor Anträgen anderer Personen der Vorzug, sodann dem Antrag, der zuerst gestellt wurde. Nach Ablauf der Frist, die in der Bekanntmachung des beabsichtigten Unternehmens bestimmt worden ist, werden neue Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt. § 16 Alte Rechte und alte Befugnisse (zu § 20 WHG) (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen nach § 20 Absatz 1 WHG, wenn am 1. März 1960 rechtmäßige Anlagen für ihre Ausübung vorhanden waren. (2) Inhalt und Umfang alter Rechte und alter Befug nisse bestimmen sich, soweit sie auf einem beson deren Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach bisherigem Recht. (3) Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 12 entsprechend. § 17 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung (zu § 23 WHG) Die in § 23 Absatz 3 Satz 1 WHG enthaltene Er mächtigung der Landesregierung wird in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 2 WHG auf die oberste Wasserbehörde übertragen. Die Verordnungen nach Satz 1 sind in den Fällen des § 23 Absatz 1 Num mer 3, 5, 6 und 11 WHG im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium zu erlassen. Abschnitt 2 Oberirdische Gewässer Unterabschnitt 1 Gemeingebrauch, Anlagen § 18 Gemeingebrauch (zu § 25 WHG) (1) Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 25 WHG die oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Eissport be nutzen. Landeseigene Seen dürfen auch für den Tauchsport benutzt werden. (2) Unter den gleichen Voraussetzungen 1. darf Wasser in geringen Mengen für einen vorü bergehenden Zweck entnommen werden, 2. darf Grund- und Quellwasser eingeleitet werden, sofern das zugeführte Wasser nicht Stoffe ent hält, die geeignet sind, das Gewässer schädlich zu verunreinigen oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften herbeizufüh ren, 3. darf Niederschlagswasser von a) reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung und b) anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von 1.000 m² eingeleitet werden, 4. darf Grund- und Niederschlagswasser von ländli chen Wegen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 StrWG eingeleitet werden und 5. dürfen Stoffe und Geräte im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Fischerei eingebracht wer den, soweit es sich nicht um intensive Fischzucht handelt und keine signifikanten nachteiligen Ver änderungen der Eigenschaften des oberirdischen Gewässers zu erwarten sind. (3) Die fließenden Gewässer und die landeseigenen Seen dürfen mit kleinen Fahrzeugen ohne Motor 432 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 Nr. 15 kraft befahren werden. Sonstige Seen, die von einem Gewässer durchflossen werden, dürfen mit solchen Fahrzeugen durchfahren werden. Satz 1 gilt auch für Seen, die nur teilweise im Eigentum des Landes stehen, hinsichtlich der landeseigenen Seeteile. (4) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 sollen das Land die Benutzung der landeseigenen Seen, die Ge meinden und Kreise mit den Eigentümerinnen oder Eigentümern und den Nutzungsberechtigten die Be nutzung privateigener Seen im Interesse der Erholung der Bevölkerung sowie des Sports vertraglich regeln. (5) Die Anliegerinnen oder Anlieger eines Gewässers (§ 26 Absatz 2 WHG) haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne Motorkraft um Stauanlagen oder sonstige Hindernisse herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der Wasserbehörde aufgrund eines Antrages der Anliegerinnen oder An lieger ausgeschlossen sind. (6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Gewässer in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen, die Eigen tum der Anliegerinnen oder Anlieger sind, sowie für ablassbare Teiche, die ausschließlich der Fischzucht oder der Teichwirtschaft dienen. § 19 Benutzung mit Motorfahrzeugen (1) Wer nicht schiffbare Gewässer erster Ordnung und Gewässer zweiter Ordnung, mit Ausnahme von Sportboothäfen, mit Motorfahrzeugen benutzen will, bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben der Gewässerun terhaltung, der Gewässeraufsicht nach § 107, des gewässerkundlichen Messdienstes nach § 90, der Fischereiaufsicht, des Rettungswesens, der Landes polizei, der Berufsfischerei und für den Eigenbedarf der Gewässereigentümerin oder des Gewässereigen tümers. Dies gilt auch nicht für schwerbehinderte Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 SGB IX, die Inhaber eines Fischereischeins nach § 26 des Landesfischereigesetzes sind, für die Benutzung ei nes kleinen Fahrzeugs mit einem Elektromotor mit einer Leistung bis zu 900 Watt. (2) Die Genehmigung ist zu versagen oder mit Ne benbestimmungen nach § 107 LVwG zu versehen, wenn zu erwarten ist, dass insbesondere wegen der Art, Größe oder Zahl der Wasserfahrzeuge durch das Befahren das Wohl der Allgemeinheit, vor al lem die öffentliche Wasserversorgung, Natur oder Landschaft, die Gewässer oder ihre Ufer oder die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt werden. Vor der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung sind die untere Naturschutzbehörde und die oder der Unterhaltungspflichtige zu hören. (3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für Wohn boote entsprechend. § 20 Erweiterung des Gemeingebrauchs (zu § 25 WHG) Die untere Wasserbehörde kann durch Verordnung im Interesse des Wasser- und Eissports und der Erholung für die Seen und die in § 18 Absatz 6 bezeichneten Gewässer den Gemeingebrauch nach § 18 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 ganz oder teilweise zulassen. § 21 Einschränkung des Gemeingebrauchs und des Be fahrens mit Wasserfahrzeugen (zu § 25 WHG) (1) Die untere Wasserbehörde kann 1. zum Schutz und zur Erhaltung von Natur und Landschaft, 2. zur Verhütung von Nachteilen für die öffentliche Sicherheit, 3. zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften des Wassers oder anderer Beein trächtigungen des Wasserhaushaltes, der Gewäs serökologie oder der Uferbereiche, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung, 4. zur Gewährleistung der Benutzung eines Gewäs sers aufgrund von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten oder alten Befugnissen oder des Eigentümer- oder Anliegergebrauchs den Gemeingebrauch nach § 18 sowie das Befah ren mit Wasserfahrzeugen auf nicht schiffbaren Ge wässern erster Ordnung und auf Gewässern zweiter Ordnung durch Verordnung regeln, beschränken oder verbieten. Sind Regelungen nach Satz 1 aus überört lichen Gründen für das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes erforderlich, erlässt die oberste Was serbehörde die Verordnung. § 19 bleibt unberührt. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können die unteren Wasserbehörden den Gemein gebrauch und das Befahren nach § 19 für den Ein zelfall durch Verwaltungsakt regeln, beschränken oder verbieten. § 22 Anliegergebrauch (zu § 26 Absatz 2 WHG) (1) Die Benutzung der oberirdischen Gewässer durch Anliegerinnen und Anlieger nach § 26 Absatz 2 WHG erstreckt sich nicht auf die in § 18 Absatz 6 bezeichneten Gewässer. (2) § 21 gilt für den Anliegergebrauch entsprechend. § 23 Anlagengenehmigung (zu § 36 Absatz 1 WHG) (1) Die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Die Ge nehmigungspflicht nach Satz 1 gilt auch für Anlagen, 1. die einer erlaubnispflichtigen Benutzung, der Un terhaltung oder dem Ausbau eines Gewässers dienen, Nr. 15 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 433 2. in oder an Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes, 3. die nach § 95 genehmigungspflichtig sind, 4. die wassergefährdende Stoffe befördern, wenn durch sie eine Verunreinigung des Wassers oder eine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaf ten oder des Wasserabflusses zu besorgen ist. (2) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Was serbehörde nicht binnen zwei Monaten nach Ein gang des Antrages anders entscheidet. Die Frist nach Satz 1 beginnt zu laufen, sobald die Unter lagen vollständig bei der Wasserbehörde vorliegen. Die Wasserbehörde hat den Eingang des Antrags und den Fristbeginn nach Satz 2, soweit dieser vom Zeitpunkt des Antragseingangs abweicht, schriftlich zu bestätigen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass das beabsich tigte Unternehmen das Wohl der Allgemeinheit, ins besondere die öffentliche Sicherheit, beeinträchtigt. Sie kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden oder befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Er füllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne von Satz 5 sowie der Widerruf sind auch nach Unanfechtbarkeit der Genehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 WHG erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG entsprechende Anforderungen enthält. Im Falle eines Widerrufs nach Satz 6 gilt § 117 Absatz 6 LVwG entsprechend. § 24 Stauanlagen (zu § 36 Absatz 2 WHG) (1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mit mindestens einer Staumarke versehen sein, an der die während des Sommers und des Winters einzuhaltenden Stauhöhen und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe zu hal ten ist, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind. Die Höhenpunkte sind auf unverrückbare und unvergängliche Festpunkte zu beziehen. (2) Die Staumarke wird auf Kosten des oder der Stauberechtigten von der Wasserbehörde gesetzt; diese nimmt darüber eine Urkunde auf. Die Unter nehmerin oder der Unternehmer der Stauanlage und, soweit erforderlich, auch die anderen Beteiligten sind hinzuzuziehen. (3) Die Oberkante der Schützen und der schützen ähnlichen Verschlussvorrichtungen darf bei geschlos sener Stauanlage nicht über der höchsten, durch die Staumarke zugewiesenen Stauhöhe liegen. (4) Die oder der Stauberechtigte und diejenigen, die die Stauanlage betreiben, haben Staumarke und Festpunkte zu erhalten, dafür zu sorgen, dass sie sichtbar und zugänglich bleiben, jede Beschädigung und Veränderung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgelt lich Arbeitshilfe zu leisten. (5) Die oder der Stauberechtigte und diejenigen, die die Stauanlage betreiben, haben die Anlage ein schließlich aller Einrichtungen, die für den Wasser abfluss wichtig sind, in ordnungsgemäßem Zustand, insbesondere auch so zu erhalten, dass kein Wasser verschwendet wird. Sie können hierzu von der Was serbehörde angehalten werden. (6) Wer die Stauanlage betreibt, hat ihre beweglichen Teile zu öffnen oder zu schließen, wenn dadurch die Unterhaltung der Gewässer erheblich erleichtert wird und die Wasserbehörde es anordnet. Wird durch eine solche Anordnung nachträglich die Ausübung des Staurechts erheblich beeinträchtigt, so ist die oder der Stauberechtigte von der oder dem Unter haltungspflichtigen des Gewässers zu entschädigen. (7) Das Wasser darf weder über die durch die Stau marke festgesetzte Höhe aufgestaut noch unter die festgesetzte Mindesthöhe abgelassen werden. (8) Die Wasserbehörde kann bei Hochwassergefahr anordnen, unverzüglich das aufgestaute Wasser unter die Höhe der Staumarke zu senken und den Wasserstand möglichst auf dieser Höhe zu halten. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. (9) Aufgestaute Wassermassen dürfen nur so abge lassen werden, dass keine Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten nicht beeinträchtigt und die Unterhaltung der Gewässer nicht erschwert wird. (10) Eine Stauanlage darf nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. § 12 gilt entsprechend. Unterabschnitt 2 Gewässerunterhaltung § 25 Umfang der Unterhaltung (zu § 39 WHG, abweichend von § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WHG) (1) Die Gewässerunterhaltung umfasst neben den in § 39 Absatz 1 Satz 2 WHG genannten Maßnahmen insbesondere auch: 1. die Erhaltung und Sicherung eines ordnungsge mäßen Wasserabflusses, 2. abweichend von § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WHG Maßnahmen zur Verhinderung oder Besei tigung von Uferabbrüchen nur, soweit sie den Wasserabfluss erheblich behindern oder zu einer Gefährdung von Deichen und Dämmen führen können, 3. an schiffbaren Gewässern Maßnahmen zur Ver hütung oder Beseitigung von Schäden an Ufer 434 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 Nr. 15 grundstücken, die durch die Schifffahrt entstehen können oder entstanden sind, wenn die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden. Die Vorschriften über den Gewässerausbau bleiben unberührt. (2) Neben den in § 39 Absatz 2 WHG genannten Vor gaben ist bei der Gewässerunterhaltung außerdem den Belangen des Hochwasserschutzes Rechnung zu tragen. Die Gewässerunterhaltung darf nicht zu einer Beeinträchtigung der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete, der in § 29 Absatz 4 WHG bezeichneten Schutzge biete und der nach § 30 Absatz 2 des Bundesnatur schutzgesetzes in Verbindung mit § 21 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geän dert durch Landesverordnung vom 27. März 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), geschützten Biotope im Hinblick auf deren Wasserhaushalt führen. (3) Die Unterhaltung der Außentiefs (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses. § 26 Gewässerrandstreifen (abweichend von § 38 Absatz 3, zu § 38 Absatz 4 WHG) (1) Abweichend von § 38 Absatz 3 WHG sind Ge wässerrandstreifen nicht einzurichten an kleinen Ge wässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung im Sinne von § 28 Absatz 2 und an Seen mit einer Fläche von weniger als einem Hektar. (2) Innerhalb der Gewässerrandstreifen ist in einer Breite von einem Meter landseits des Gewässers, über die Beschränkungen des § 38 Absatz 4 WHG hinaus, verboten: 1. das Pflügen von Ackerland und 2. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln. (3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verord nung die Breite des Gewässerrandstreifens abwei chend festsetzen. In der Verordnung kann bestimmt werden, dass in den Gewässerrandstreifen Ackerland in Dauergrünland umzuwandeln ist und die Verwen dung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln verboten ist. Soweit durch Regelungen der Verord nung das Eigentum unzumutbar beschränkt wird und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung vermieden werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten. § 27 Unterhaltungslast bei Gewässern erster Ordnung (zu § 40 Absatz 1 und abweichend von § 40 Absatz 2 WHG) Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen nach § 2 Ab satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b obliegt dem Land. Abweichend von § 40 Absatz 2 WHG kann die Aufgabe der Unterhaltung an Gewässern nach Satz 1 sowie an anderen in der Unterhaltungspflicht des Landes liegenden Gewässern durch öffentlich rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände übertragen werden. § 28 Unterhaltungspflicht bei Gewässern zweiter Ordnung (abweichend von § 40 Absatz 1 WHG) (1) Die Unterhaltung der fließenden Gewässer zwei ter Ordnung und der Seen und Teiche, durch die sie fließen oder aus denen sie abfließen, obliegt abwei chend von § 40 Absatz 1 WHG 1. den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Ge wässers, 2. den Anliegerinnen oder Anliegern, 3. den Eigentümerinnen oder Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unter haltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren, und 4. den anderen Eigentümerinnen oder Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet. Zu den Grundstücken im Einzugsgebiet rechnen im vollen Umfang auch solche Grundstücke, die Mulden, Senken, Kuhlen oder ähnliche Bodenvertiefungen enthalten, aus denen ein oberirdisches Abfließen in ein nach Satz 1 zu unterhaltendes Gewässer nicht möglich ist oder gewöhnlich nicht statt findet. Das gleiche gilt für Grundstücke, die von Erdwällen umschlossen sind. (2) Absatz 1 gilt nicht für kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Die Unterhaltung dieser Gewässer obliegt den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Genannten. Als solche Gewässer gelten 1. Gewässer, soweit sie ein Gebiet von weniger als 20 ha entwässern, 2. Gewässer, die keine besondere Bedeutung für die Vorflut haben, 3. Gewässer, die überwiegend der Entwässerung von Verkehrsflächen oder die ausschließlich der Ableitung von Abwasser dienen. (3) Bei Zweifeln über die Bedeutung von Gewässern entscheidet die Wasserbehörde nach Anhörung der Wasser- und Bodenverbände und der Anliegergemein den. Sie kann dabei auch Ausnahmen von Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 zulassen, wenn dies aus Gründen einer ordnungsgemäßen Vorflut erforderlich ist. § 29 Unterhaltungspflicht bei Außentiefs (zu § 40 Absatz 1 WHG) (1) Die Unterhaltung der Außentiefs obliegt dem Land, wenn ihre Begrenzungsmerkmale (§ 1 Absatz 3) Nr. 15 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 435 landwärts in einem Deich liegen, der in der Unter haltungspflicht des Landes steht. (2) Im Übrigen sind die Außentiefs von denjenigen zu unterhalten, die für die oberirdischen Gewässer unterhaltungspflichtig sind, deren Fortsetzung das Außentief ist. Unterhaltungspflichten anderer bleiben unberührt. § 30 Erfüllung der Unterhaltungspflicht (zu § 40 Absatz 1 WHG) (1) Die Unterhaltungspflicht nach § 28 wird von Wasser- und Bodenverbänden erfüllt. (2) Soweit die Erfüllung der Unterhaltungspflicht durch Wasser- und Bodenverbände unzweckmäßig ist oder derartige Verbände noch nicht bestehen, erfüllen 1. bei Gewässern im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 die Anliegergemeinden, 2. bei Gewässern im Sinne des § 28 Absatz 2 die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gewässers und, wenn sich diese oder dieser nicht ermitteln lässt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Ufergrundstücke die Unterhaltungspflicht. Über die Zweckmäßigkeit entscheidet die Wasserbehörde. § 31 Umlage des Unterhaltungsaufwandes auf die Unterhaltungspflichtigen (zu § 40 Absatz 1 WHG) (1) Für die Wasser- und Bodenverbände, die die Unterhaltungspflicht nach § 28 erfüllen (Unterhal tungsverbände), gilt das Recht der Wasser- und Bo denverbände. Im Falle des § 28 Absatz 1 Satz 1 gilt als Vorteil im Sinne des § 30 Absatz 1 des Wasser verbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset zes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), auch die Möglichkeit des Abfließens oder der unterirdischen Abgabe des auf einer Grundfläche anfallenden Nie derschlagswassers in das zu unterhaltende Gewässer oder dessen Zuflüsse. (2) Wer die Unterhaltungspflicht nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 erfüllt, kann von den in § 28 Absatz 2 bezeichneten Unterhaltungspflichtigen eine ange messene Kostenbeteiligung in entsprechender An wendung der nach § 21 Absatz 1 des Landeswas serverbandsgesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 86), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), geltenden Maßstäbe fordern. Im Streitfall stellt die Wasserbehörde das Verhältnis der Kostenbeteiligung durch Verwaltungsakt fest. § 32 Aufrechterhaltene Unterhaltungspflichten (zu § 40 Absatz 2 WHG) An die Stelle der nach den §§ 27 bis 30 zur Unterhal tung Verpflichteten treten, wenn am 1. März 1960 1. in einem Beschluss, der eine Verleihung ausspricht oder ein Zwangsrecht begründet, in einem sonsti gen besonderen Titel oder in einer gewerberecht lichen Genehmigung der Unternehmerin oder dem Unternehmer die Verpflichtung zur Unterhaltung eines Gewässers auferlegt ist, die Unternehmerin oder der Unternehmer auf die Dauer der Verpflich tung; 2. aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung die Unterhaltung abweichend geregelt ist, die oder der danach Verpflichtete. § 33 Übernahme der Unterhaltung (abweichend von § 40 Absatz 2 WHG) (1) Abweichend von § 40 Absatz 2 WHG kann die Erfüllung der Unterhaltungspflicht aufgrund einer Vereinbarung unter Zustimmung der Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung von einer oder ei nem anderen übernommen werden. (2) Gemeinden und Kreise können die ihnen aus der Übernahme der Unterhaltung erwachsenden Kosten auf die Unterhaltungspflichtigen ihres Gebietes um legen. § 34 Ersatzvornahme (zu § 40 Absatz 4 WHG) (1) Wird die Unterhaltungspflicht, die nicht einer öf fentlich-rechtlichen Körperschaft obliegt, nicht oder nicht genügend erfüllt, so haben die Anliegergemein den die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten durchzuführen. (2) Die Ersatzvornahme muss, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich angedroht werden. In der Andro hung ist die Höhe des Kostenbetrages für die Er satzvornahme vorläufig zu veranschlagen und der oder dem Verpflichteten eine angemessene Frist zur Vornahme der erforderlichen Unterhaltungsarbeiten zu setzen. § 35 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung (zu § 41 WHG) (1) Soweit nicht erhebliche Nachteile für die bis herige Nutzung entstehen, haben die Anlieger und die Hinterlieger neben den in § 41 Absatz 1 WHG geregelten Duldungspflichten außerdem zu dulden, dass der Unterhaltungspflichtige auf ihren Grund stücken den Aushub einebnet. § 41 Absatz 4 WHG gilt entsprechend. (2) Fischereiberechtigte können keine Entschädigung verlangen, wenn ihr Recht durch die Unterhaltung 436 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 Nr. 15 beeinträchtigt wird. Den Fischereiberechtigten sind die beabsichtigten Maßnahmen entsprechend § 41 Absatz 1 Satz 2 WHG vorher anzukündigen. § 36 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung (zu § 42 Absatz 1 und abweichend von § 42 Absatz 2 WHG) (1) Die untere Wasserbehörde erlässt die nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2 WHG zulässigen behörd lichen Entscheidungen und Festlegungen der nach § 25 WHG erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen durch wasserbehördliche Anordnung. Dabei können Art und Umfang der Unterhaltungsmaßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen näher bestimmt werden, sofern das Maßnahmenprogramm hierzu keine weitergehenden Anforderungen enthält. (2) Die wasserbehördlichen Anordnungen können auch allgemein für mehrere Gewässer, für mehrere Unterhaltungspflichtige oder für Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete durch Verordnung geregelt wer den. Sind Regelungen für das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes erforderlich, erlässt die oberste Wasserbehörde die Verordnung. (3) Abweichend von § 42 Absatz 2 WHG stellt die untere Wasserbehörde nur in den Fällen des § 31 Absatz 2 Satz 2 das Verhältnis der Kostenbeteili gung fest. § 37 Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern (zu § 36 WHG) (1) Anlagen in und an Gewässern sind von der Un ternehmerin oder dem Unternehmer so zu erhalten, dass nachteilige Einwirkungen auf den Zustand aus geschlossen sind, den die oder der Unterhaltungs pflichtige des Gewässers zu erhalten hat. (2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Kosten der Gewässerunterhaltung zu ersetzen, soweit sie durch diese Anlage bedingt sind. § 38 Förderung der Unterhaltung durch das Land (zu § 40 Absatz 1 WHG) (1) Das Land gewährt den Wasser- und Bodenver bänden, den Gemeinden und den Teilnehmergemein schaften im Sinne des § 16 des Flurbereinigungs gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 56), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushalts mittel für ihre wasserwirtschaftlichen Aufgaben. (2) Die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens wird von dem Landesverband der Wasser- und Bodenver bände Schleswig-Holstein als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. (3) Die oberste Wasserbehörde regelt Einzelheiten, insbesondere zu Verfahren und materiellen Anfor derungen der Zuschussgewährung, durch Verwal tungsvorschrift. Abschnitt 3 Grundwasser § 39 Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung von Grundwasser (zu § 46 Absatz 3 WHG) Eine Anzeige ist erforderlich, wenn im Falle des § 46 Absatz 1 Nummer 1 WHG das Entnehmen, Zu tagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grund wasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb in der Summe aller Entnahmestellen eine Menge von 4.000 Kubikmetern im Kalenderjahr pro Betrieb über schreitet. Soll die für die Anzeigepflicht maßgebliche Nutzungsmenge durch die Erweiterung der Nutzung erstmals überschritten werden, bedarf die gesamte Nutzung der Entnahmestelle der Anzeige. Grundwas serbenutzungen nach Satz 1, die vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurden, sind der Wasserbehörde bis zum 1. Januar 2021 anzuzeigen. § 40 Erdaufschlüsse (zu §§ 13a, 49 Absatz 1 Satz 1 WHG) (1) Die Zuständigkeiten der Bergbehörden bleiben von der Regelung des § 49 Absatz 1 WHG unbe rührt. Entscheidungen der Bergbehörden ergehen im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. (2) Eine Erlaubnis gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 WHG ist in oder unter Gebieten, in denen untertä giger Bergbau betrieben wird oder worden ist, zu versagen. Dies gilt ab der Ausweisung der Gebiete in Karten durch die oberste Wasserbehörde. Deren Veröffentlichung kann in der Form erfolgen, dass im Amtsblatt für Schleswig-Holstein darauf verwiesen wird, wo diese eingesehen werden können. (3) Eine Erlaubnis gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 WHG darf unbeschadet der Versa gungsgründe gemäß § 13a Absatz 1 WHG nur er teilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. (4) Eine Anzeigepflicht gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 WHG besteht jedenfalls für Erdaufschlüsse, die mehr als zehn Meter in den Boden eindringen. (5) Wer Erdarbeiten oder Bohrungen vornimmt, ist für dadurch verursachte nachteilige qualitative und quantitative Veränderungen eines Gewässers sowie dadurch verursachte Schäden verantwortlich. (6) Die Wasserbehörde hat die Arbeiten zu unter sagen und die Einstellung begonnener Arbeiten anzuordnen, wenn eine Verunreinigung oder nach teilige quantitative Veränderung von Gewässern zu besorgen oder eingetreten ist und die Schäden nicht Nr. 15 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 437 durch Inhalts- und Nebenbestimmungen verhütet, beseitigt oder ausgeglichen werden können. Die Wasserbehörde kann die Wiederherstellung des frü heren Zustands verlangen, wenn Rücksichten auf den Wasserhaushalt dies erfordern. (7) Die unvorhergesehene Erschließung von Grund wasser haben der Vorhabenträger sowie der mit den Arbeiten Beauftragte der Wasserbehörde unverzüg lich mitzuteilen. Die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, sind einstweilen einzustellen. Die Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen. Teil 3 Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete § 41 Öffentliche Wassergewinnungsanlagen und Wasserentnahmen für die öffentliche Wasserversorgung (zu § 50 WHG) (1) Entsprechen vorhandene Wassergewinnungsan lagen nicht den Anforderungen nach § 50 Absatz 4 WHG, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. (2) Durch Verordnung der obersten Wasserbehörde oder durch Entscheidung der unteren Wasserbehörde können Träger der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet werden, auf ihre Kosten die Beschaf fenheit des für Zwecke der öffentlichen Wasserver sorgung gewonnenen oder gewinnbaren Wassers zu untersuchen oder durch eine von der Wasserbehörde bestimmten Stelle untersuchen zu lassen. § 42 Wasserschutzgebiete (zu §§ 51 bis 53 WHG) (1) In Wasserschutzgebieten sind jegliche Handlun gen zu unterlassen, die den Schutz des Grundwas sers gefährden könnten. Es ist darauf hinzuwirken, dass Stoffe, die die Eignung des Grundwassers zur Trinkwassergewinnung beeinträchtigen können, ins besondere Dünge- oder Pflanzenschutzmittel, nicht in das Grundwasser verlagert werden. Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnungen Regelungen für alle, mehrere oder einzelne Wasser schutzgebiete nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1 WHG erlassen. (2) Die Abgrenzung der Schutzgebiete und ihrer Zo nen sind in Rechtsverordnungen nach § 51 Absatz 1 oder § 53 Absatz 4 WHG grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die bei Behörden eingesehen werden können; die Behörden sind in der Rechtsver ordnung zu benennen. Die Karten müssen mit hinrei chender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstü cke zum Schutzgebiet und seinen einzelnen Zonen gehören. Im Zweifel gelten die Grundstücke als nicht zugehörig. (3) § 52 Absatz 5 WHG gilt auch für Anordnungen, die die ordnungsgemäße Nutzung im Rahmen des Erwerbsgartenbaus einschränken. § 43 Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten (zu § 51 Absatz 1 WHG) (1) Die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes er folgt durch die oberste Wasserbehörde auf Antrag des Begünstigten oder von Amts wegen. Die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 WHG erforderlichen Un terlagen, insbesondere Karten, Pläne und Gutachten, sind von dem durch die Festsetzung Begünstigten in Abstimmung mit der obersten Wasserbehörde zu erstellen und dieser vorzulegen. Kommt der Begüns tigte seiner Verpflichtung nicht nach, so hat er der Wasserbehörde die für die Erstellung der Unterlagen entstehenden Kosten zu erstatten. Begünstigter ist derjenige, dessen Fassungsanlagen durch die Schutz gebietsverordnung geschützt werden soll. (2) Vor dem Erlass einer Verordnung nach § 51 Ab satz 1 WHG holt die oberste Wasserbehörde die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgaben bereich durch das Vorhaben berührt wird. (3) Auf Veranlassung der obersten Wasserbehörde ist der Verordnungsentwurf nach Absatz 2 mit den zugehörigen Unterlagen wie Karten, Gutachten, Be schreibungen in den Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern, die im voraussichtlichen Geltungsbereich der Verordnung liegen, einen Monat zur Einsicht aus zulegen. Jede oder jeder, deren oder dessen Belange durch die geplante Verordnung voraussichtlich berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Aus legungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der obersten Wasserbehörde, der Stadt, der amtsfreien Gemeinde oder dem Amt Anregungen vorbringen oder Bedenken gegen den Verordnungsentwurf erheben. (4) Die Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter, in denen der Verordnungsentwurf und die Unterlagen auszulegen sind, haben die Auslegung mindestens eine Woche vorher örtlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, 1. wo und in welchem Zeitraum der Verordnungs entwurf zur Einsicht ausgelegt ist, 2. dass etwaige Anregungen und Bedenken bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen in nerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind und 3. dass bei Ausbleiben von Personen, die Anregun gen vorgebracht oder Bedenken erhoben haben, in dem Erörterungstermin auch ohne sie verhan delt werden kann und verspätete Anregungen und Bedenken bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können. Darüber hinaus sind in der Bekanntmachung der räum liche Geltungsbereich der geplanten Verordnung und die Einteilung in Schutzzonen grob zu beschreiben. (5) Wird durch eine spätere Änderung des Verord nungsentwurfes das Gebiet einer anderen Gemeinde 438 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 Nr. 15 nicht nur unerheblich betroffen oder wird der Ver ordnungsentwurf in seinen Grundzügen verändert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 zu wiederholen. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn eine Verordnung nur unwesentlich geändert oder dem geltenden Recht angepasst werden soll. (7) Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Verordnungsentwurf einzusehen. (8) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 2 hat die oberste Wasserbehörde die rechtzeitig vorgebrach ten Anregungen oder Bedenken gegen das Vorhaben und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger der Wasserversorgung, den Behörden sowie den Per sonen, die Anregungen vorgebracht oder Bedenken erhoben haben, zu erörtern. Die Behörden, der Träger der Wasserversorgung und diejenigen, die Anregungen vorgebracht oder Bedenken erhoben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Teil 4 Abwasserbeseitigung § 44 Pflicht zur Abwasserbeseitigung (zu § 54 Absatz 2, § 56 WHG) (1) Die Gemeinden sind zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes be stimmt ist. Sie können sich zur Erfüllung dieser Auf gabe Dritter bedienen. Ergänzend zu § 54 Absatz 2 WHG umfasst die Verpflichtung zur Abwasserbesei tigung auch das Einsammeln und Abfahren des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasserbeseiti gungsanlagen. Die Abwasserbeseitigung kann auch mit Hilfe von zu diesem Zweck errichteten offenen Anlagen zum Sammeln, Fortleiten und Versickern des Abwassers (zum Beispiel Mulden oder offene Gräben) erfolgen. Die Anlagen nach Satz 4 sind keine Gewässer. (2) Abwasser ist von denjenigen, bei denen es an fällt, der oder dem Beseitigungspflichtigen zu über lassen. Absatz 5 bleibt unberührt. (3) Die Gemeinden regeln die Abwasserbeseitigung durch Satzung (Abwassersatzung) und schreiben darin insbesondere vor, wie und in welcher Zusam mensetzung und Beschaffenheit ihnen das Abwas ser zu überlassen ist und welches Abwasser nicht oder aufgrund von § 48 nur mit einer Genehmigung oder nach einer Vorbehandlung überlassen werden darf. Die Abwassersatzung ist örtlich bekannt zu machen. Es ist ausreichend, die Anlagen der Ab wassersatzung zur Einsichtnahme bereitzuhalten. In der Bekanntmachung der Abwassersatzung ist darauf hinzuweisen, wo die Abwassersatzung und die Anlagen eingesehen werden können. Das Benut zungsverhältnis kann öffentlich-rechtlich oder privat rechtlich ausgestaltet werden. Für die Erhebung von Gebühren und Entgelten gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, dass bei deren Bemessung für die zentrale Abwasserbe seitigung die vorhersehbaren späteren Kosten für die Entschlammung von Abwasseranlagen berücksich tigt werden können. Hat ein Indirekteinleiter aufgrund von § 48 Anforderungen zu erfüllen, ist er insoweit abwasserbeseitigungspflichtig. (4) Die Gemeinden können in ihrer Abwassersat zung regeln, dass in ihrem Gemeindegebiet oder in Teilen davon Anlagen zur Nutzung, Versickerung, Verdunstung oder lokalen Rückhaltung von Nie derschlagswasser vorgeschrieben werden, soweit wasserwirtschaftliche Belange (insbesondere Ver sickerungsfähigkeit, Grundwasserabstand) oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Die Satzungsregelung kann als Festsetzung in den Be bauungsplan aufgenommen werden. § 10 Absatz 3 des Baugesetzbuchs findet unter Ausschluss der übrigen Voraussetzungen des Baugesetzbuchs auf diese Festsetzung Anwendung. (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist anstelle der Gemeinde zur Beseitigung verpflichtet: 1. für das durch landwirtschaftlichen Gebrauch ver unreinigte Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärt nerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, diejenige oder derjenige, bei der oder dem das Abwasser anfällt, 2. für das verunreinigte Niederschlagswasser nach § 19 Absatz 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die Betreiberin oder der Betreiber der Biogasanlage, wenn die ord nungsgemäße Beseitigung als Abwasser erfolgt. § 45 Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Anlagenbetreiber (1) Die Gemeinde kann die Abwasserbeseitigungs pflicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durch Satzung übertragen. Die Satzung bedarf insoweit der Genehmigung der Wasserbehörde. (2) Die Gemeinde kann in der Abwassersatzung für einzelne Grundstücke oder für bestimmte Teile ihres Gebietes die Beseitigung von häuslichem Schmutz wasser durch Betrieb von Kleinkläranlagen auf die Grundstückseigentümerinnen oder - eigentümer oder die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks über tragen, wenn die Übernahme des Schmutzwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßigen Kos ten nicht möglich ist und eine gesonderte Beseiti gung das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträch Nr. 15 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 439 tigt. Die Verpflichtung zur Beseitigung des in Klein kläranlagen anfallenden Schlamms bleibt unberührt. Die Gewässer, in die eingeleitet werden soll, sind in der Abwassersatzung zu bezeichnen. (3) In der Abwassersatzung kann durch die Gemeinde die Pflicht zur Beseitigung von Schmutzwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen auf den gewerblichen Betrieb oder die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage übertragen werden, wenn das Schmutzwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Schmutzwasser beseitigt werden kann und eine ge sonderte Beseitigung des Schmutzwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Satz 1 gilt entsprechend für die Pflicht zur Beseitigung des beim gewerblichen Betrieb anfallenden Niederschlagswas sers, wenn technisch keine Möglichkeit der Behand lung des Niederschlagwassers durch gemeindliche Anlagen besteht. Sollen kommunales Abwasser und Abwasser aus einem gewerblichen Betrieb gemein sam behandelt werden, kann die Wasserbehörde die Abwasserbehandlung mit Zustimmung der betroffe nen Gemeinde und des gewerblichen Betriebes auf diesen übertragen, wenn die Abwasserbehandlung durch den gewerblichen Betrieb zweckmäßiger ist. (4) Die Gemeinde kann in der Abwassersatzung die Pflicht zur Beseitigung des anfallenden Nieder schlagswassers auf die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder die Nutzungsbe rechtigten eines Grundstücks übertragen, sofern dies ohne unverhältnismäßige Kosten möglich und wasserwirtschaftlich sinnvoll ist. Die für die Beseiti gung erforderlichen Anlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Unbe schadet des Satzes 1 kann die Gemeinde auf Antrag der Grundstückseigentümerin oder des Grundstücks eigentümers oder der oder des Nutzungsberechtigten des Grundstücks mit Zustimmung der Wasserbehörde die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auf diese oder diesen übertragen. (5) Zur Beseitigung von Niederschlagswasser, das au ßerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortslagen auf öffentlichen Verkehrsanlagen anfällt, ist der Trä ger der Anlagen verpflichtet; soweit es innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortslagen anfällt, ist die Gemeinde zur Beseitigung verpflichtet. Auf öffent lichen Straßen anfallendes Niederschlagswasser ist vom jeweiligen Träger der Straßenbaulast abzuleiten und zu beseitigen; in den Fällen des § 12 Absatz 2 StrWG trifft die Verpflichtung den Träger der Baulast für die Straßenentwässerungseinrichtungen. § 46 Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Dritte (zu § 56 WHG) (1) Die Gemeinden können die Aufgabe der Abwas serbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände, in denen sie Mitglied sind, übertra gen. Die §§ 44 und 45 gelten entsprechend. Der öffentlich-rechtliche Vertrag muss den Gemeinden ein Kündigungsrecht einräumen. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. (2) Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten kön nen zu Zweckverbänden oder zu Verbänden im Sinne des Wasserverbandsgesetzes zusammengeschlossen werden. Unbeschadet des § 7 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 528), ist ein Zusammenschluss insbesondere dann möglich, wenn dadurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gewäs serverunreinigung, vermieden oder verringert oder die Abwasserbeseitigung insgesamt wirtschaftlicher gestaltet werden kann. Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Wenn es aus Gründen des Allgemeinwohls er forderlich ist, können die Gemeinden die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Sat zungsrecht ganz oder teilweise ortsnah auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbe hörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. § 18 Absatz 1 und 3 bis 6 GkZ sowie die §§ 19 und 21 GkZ finden Anwendung. Die Körperschaft oder An stalt wird im Umfang der ihr übertragenen Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtig. § 18 Absatz 2 GkZ gilt mit der Maßgabe, dass den Gemeinden in der Vereinbarung ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgabe einzuräumen ist. Die Übertragung auf eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts darf nur befristet und widerruflich erfolgen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Im Falle einer Kün digung nach Satz 7 und der damit verbundenen Rückübertragung der Aufgabe der Abwasserbesei tigung auf die Gemeinde endet ab dem Zeitpunkt der Rückübertragung die Mitgliedschaft der Gemeinde in dem Zweckverband nach § 2 GkZ, sofern die Ge meinde keine weiteren Aufgaben auf den Zweckver band übertragen hat. § 106a der Gemeindeordnung bleibt in den Fällen der Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf ein eigenes Kommunalun ternehmen unberührt. § 47 Anforderungen an Abwassereinleitungen (zu §§ 57, 83 WHG) Entsprechen Abwassereinleitungen nicht den Anforde rungen nach § 57 WHG, eines Bewirtschaftungspla nes nach § 83 WHG oder verbindlichen Vorschriften internationaler oder supranationaler Vereinbarungen, 440 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 Nr. 15 ordnet die Wasserbehörde die erforderlichen Maß nahmen an, damit die Einleitungen innerhalb einer angemessenen Frist den Anforderungen entsprechen. § 48 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) (zu § 58 WHG) (1) Der Indirekteinleiter hat mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Einleitung des Abwassers in eine öffentliche Abwasseranlage bei der zuständigen Behörde einen vollständigen Antrag auf Genehmi gung zu stellen oder die Einleitung anzuzeigen. Für Genehmigungen gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG gilt § 13 Absatz 2 Nummer 3 WHG entsprechend. (2) Die Genehmigung nach § 58 WHG gilt als wi derruflich erteilt, wenn 1. eine serienmäßig hergestellte Abwasservorbe handlungsanlage verwendet wird, bei der die Anforderungen der Abwasserverordnung als ein gehalten gelten, 2. die Anlage entsprechend der allgemeinen Bau artgenehmigung oder der allgemeinen bauauf sichtlichen Zulassung oder der nach Landesrecht erfolgten Zulassung sowie nach § 60 Absatz 1 Satz 2 WHG eingebaut, betrieben, gewartet und überprüft wird und 3. die Indirekteinleitung angezeigt ist. (3) Zuständig für die Genehmigung der Indirekteinlei tung nach § 58 WHG sind die Gemeinden als Träger der Abwasserbeseitigungspflicht oder diejenigen, auf die die Aufgabe nach § 46 übertragen worden ist. Sie überwachen alle im Zusammenhang mit der Indi rekteinleitung stehenden Verpflichtungen und treffen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen hiergegen sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher heit, die von der Indirekteinleitung und von den mit dieser in Zusammenhang stehenden Abwasseranla gen ausgehen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen. Kommt die Betreiberin oder der Betreiber einer Verpflichtung nach § 60 Absatz 2 WHG nicht nach, ordnet der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht die erforderlichen Maß nahmen unter Fristsetzung an. Die Aufgaben werden zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. (4) Für vorhandene Indirekteinleitungen, die nicht den Anforderungen nach § 58 Absatz 2 WHG entspre chen, sind die erforderlichen Maßnahmen bis zum 1. Januar 2022 durchzuführen. Bei vorhandenen In direkteinleitungen kann die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Anzeige bis zum 1. Juli 2020 erfolgen. (5) Der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht hat ein Verzeichnis aller Indirekteinleitungen aus gewerb lichen und nicht gewerblichen Betrieben zu führen (Indirekteinleiterkataster). Das Verzeichnis hat Anga ben über die Art, Herkunft, Menge und die geneh migte Qualität des indirekt eingeleiteten Abwassers zu enthalten. Das Indirekteinleiterkataster ist der oberen Wasserbehörde in einem von dieser vorge gebenen Datenformat bis zum 1. Januar 2022 und auf Anforderung vorzulegen. (6) Wer der Überwachung durch den Träger der Ab wasserbeseitigungspflicht unterliegt, hat die Kosten für die Überwachung zu tragen. § 49 Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen (zu § 59 WHG) (1) Für Einleitungen von gewerblichem Abwasser durch Dritte in private Abwasseranlagen gilt § 48 Absatz 1 und 2 entsprechend. Eine Genehmigung gilt im Sinne von § 48 Absatz 2 als erteilt, wenn durch vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Einleiter die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 WHG sichergestellt und die Einleitung der zuständi gen Behörde angezeigt ist. (2) § 48 Absatz 5 gilt entsprechend. § 50 Beseitigung von Stoffen zusammen mit Abwasser (zu § 55 Absatz 3 WHG und § 58 Absatz 1 Satz 3 WHG) Die Einleitung von flüssigen Stoffen, die kein Abwas ser sind, in öffentliche und private Abwasseranlagen bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. § 51 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen (zu § 60 WHG) (1) Als nach § 60 Absatz 1 WHG jeweils in Betracht kommende Regeln der Technik für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen gelten auch die technischen Bestimmungen, die von der obersten Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein eingeführt wer den. (2) Kommt die Betreiberin oder der Betreiber der Verpflichtung nach § 60 Absatz 2 WHG nicht nach, ordnet die Wasserbehörde die erforderlichen Maß nahmen unter Fristsetzung an. (3) Die Abwasseranlagen sind entsprechend den Re geln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben. Zur Unterhaltung der Anlagen gehören insbesondere auch Vorkehrungen, um durch Störun gen im Betrieb der Anlage oder durch Reparaturen verursachte Verschlechterungen der Ablaufwerte zu vermeiden. Für den Betrieb nach § 60 Absatz 1 WHG ist in ausreichender Zahl Personal zu beschäftigen, das eine geeignete Ausbildung besitzt. (4) Regenrückhaltebecken sind technische Anlagen zur Regenwasserrückhaltung. Ihre bestimmungsge mäße Funktionsfähigkeit ist zu erhalten. Nr. 15 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 441 § 52 Genehmigung für Abwasserbehandlungsanlagen und Regenrückhaltebecken (zu § 60 Absatz 3 und 7 WHG) (1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentli che Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen, die nicht unter § 60 Absatz 3 WHG fallen, sowie von Regenrückhaltebecken sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigungspflicht entfällt für 1. Anlagen zum Behandeln von häuslichem Schmutz wasser, bei denen der Schmutzwasseranfall acht m3/d nicht übersteigt, 2. Abwasserbehandlungsanlagen, für die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften auch hin sichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Ver wendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstim mungsnachweise zu führen sind, 3. Abwasservorbehandlungsanlagen, soweit sie nicht nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 WHG der Genehmigungspflicht unterliegen, 4. Abwasserbehandlungsanlagen nach Maßgabe des Absatzes 3 und 5. Regenrückhaltebecken, soweit diese an die Ka nalisation des Abwasserbeseitigungspflichtigen angeschlossen werden. (2) Darüber hinaus kann die oberste Wasserbehörde durch Verordnung weitere Anlagen von der Genehmi gungspflicht nach Absatz 1 ausnehmen, insbeson dere wenn die Anlagen und ihr Betrieb von wasser wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind oder wenn Anforderungen in technischen Regelwerken oder in Bundes- oder Landesrecht eine weitere Ge nehmigungspflicht entbehrlich machen. (3) Abwasserbehandlungsanlagen können durch das Deutsche Institut für Bautechnik der Bauart nach zugelassen werden, wenn sie serienmäßig herge stellt werden und nicht unter die Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 fallen. Die Bauartzulas sung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Bauartzulassungen anderer Länder gelten auch in Schleswig-Holstein. § 53 Zulassung von Untersuchungsstellen und Fachkundigen (zu §§ 58 und 61 WHG) (1) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verord nung die Aufgaben bestimmen, die durch von der oberen Wasserbehörde zugelassene Untersuchungs stellen oder Fachkundige durchzuführen sind. Sie kann in der Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung festlegen und dabei insbesondere 1. die personelle und betriebliche Ausstattung der Untersuchungsstellen einschließlich der Fach kunde und der Zuverlässigkeit der betriebsleiten den Personen, 2. die Anforderungen für die Sicherung der Quali tät der Prüf- und Untersuchungsergebnisse ein schließlich der Teilnahme an wiederkehrenden Maßnahmen zur externen Qualitätssicherung, 3. die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zu lassung, 4. den Rahmen für die Höhe der Vergütung und die Erstattung von Auslagen der Untersuchungsstellen regeln. (2) Weist eine Untersuchungsstelle oder eine Fach kundige oder ein Fachkundiger eine gültige und voll ständige Akkreditierung eines evaluierten Akkreditie rungssystemes nach, soll die obere Wasserbehörde diese bei ihrer Zulassungsentscheidung berücksich tigen. Teil 5 Gewässerausbau § 54 Besondere Pflichten hinsichtlich des Ausbaues (zu §§ 67 bis 71 WHG) Soweit es zur Vorbereitung oder zur Durchführung des Ausbauunternehmens erforderlich ist, haben An liegerinnen oder Anlieger und Hinterliegerinnen oder Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Ausbauunternehmerin oder der Ausbauun ternehmer oder deren oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen. Entstehen Schäden, so kann die oder der Geschä digte Schadenersatz verlangen. § 55 Vorteilsausgleich (zu §§ 67 bis 71 WHG) (1) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Ufer grundstücke haben zum Ausbau der Ufer, soweit er nach dem festgestellten Plan zur Erhaltung, Si cherung oder Verbesserung des Wasserabflusses im Gewässer erforderlich ist, der Unternehmerin oder dem Unternehmer einen angemessenen Kostenbei trag zu leisten. Der Beitrag darf die Vorteile nicht übersteigen, die den Eigentümerinnen oder Eigen tümern durch Sicherung des Bestandes ihrer Ufer grundstücke erwachsen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Ausbau unter der Uferlinie durchgeführt werden muss, um einer künftigen Behinderung des Wasserabflusses durch Uferabbrüche vorzubeugen. § 56 Pflicht zum Ausbau (zu §§ 67 bis 71 WHG) (1) Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die Was serbehörde diejenigen, die gemäß § 30 die Unter haltungspflicht erfüllen, zulasten der Unterhaltungs pflichtigen zum Ausbau verpflichten, wenn die in § 27 WHG genannten Bewirtschaftungsziele dies erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG entsprechende Ausbaumaßnahmen vorsieht. Es können insbesondere Art und Umfang der Aus 442 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 Nr. 15 baumaßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fris ten bestimmt werden. (2) Legt der Ausbau den nach Absatz 1 Verpflichte ten Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem den Unterhaltungspflichtigen erwachsenden Vorteil und deren Leistungsfähigkeit stehen, hat sich das Land an der Aufbringung der Kosten angemessen zu be teiligen und die Verpflichteten hierdurch ausreichend zu entlasten. Teil 6 Küsten- und Hochwasserschutz Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 57 Grundsätze des Küsten- und Hochwasserschutzes (1) Küsten- und Hochwasserschutz ist eine Aufgabe derjenigen, die davon Vorteile haben, soweit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht andere dazu verpflichtet sind. (2) Die Wasser- und Küstenschutzbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit für das Hochwasserrisi komanagement auf eine Begrenzung der Hochwas serrisiken hinzuwirken. Zum Hochwasserrisikoma nagement zählen alle Maßnahmen der Vermeidung, des Schutzes und der Vorsorge, die dem Schutz der Bevölkerung und der Sachgüter vor Küsten- und Flusshochwasser dienen. § 58 Begriffsbestimmungen (1) Küstenschutz ist der Schutz der Küstengebiete vor Meeresüberflutungen und die Sicherung der Küs ten gegen Uferrückgang und Erosion einschließlich der Sicherung der Wattgebiete. Der Küstenschutz unterteilt sich in: 1. den Schutz der Küstengebiete vor Meeresüber flutungen durch Neubau, Verstärkung und Unter haltung von Deichen, Halligwarften, Sperrwerken und sonstigen Hochwasserschutzanlagen (Küs tenhochwasserschutz); 2. die Sicherung der Küsten gegen Uferrückgang und Erosion durch Neubau, Verstärkung, Unterhaltung von Buhnen, Deckwerken, Sicherungsdämmen, durch Erhalt des Deichvorlandes sowie durch an dere Maßnahmen (Küstensicherung). Den Küsten und Küstengebieten gleichgestellt sind die Niederungen und Ufer, die im Einflussbereich der Meere liegen. (2) Flächenhafter Küstenschutz ist die Sicherung der Wattgebiete in ihrer wellendämpfenden Wirkung vor Küstenschutzanlagen und der Küste. (3) Deiche sind künstliche, wallartige Bodenaufschüt tungen mit befestigten Böschungen, die zum Schutz von Gebieten gegen Überschwemmungen durch Sturmfluten oder abfließendes Oberflächenwasser errichtet werden. (4) Deichvorland ist das bewachsene Land zwischen der wasserseitigen Grenze des äußeren Schutzstrei fens eines Deiches und der Uferlinie. (5) Sicherungsdämme sind künstliche, wallartige Er höhungen, die dazu dienen, schädliche Umströmun gen von Inseln und Halligen zu unterbinden und zur langfristigen Stabilität des Wattenmeeres beitragen. (6) Dämme sind künstliche, wallartige Erhöhungen, die zu anderen Zwecken errichtet werden, jedoch auch dem Hochwasserschutz dienen können. (7) Halligwarften sind flächenhafte Aufhöhungen auf Halligen zum Schutz vor Sturmfluten. (8) Sonstige Hochwasserschutzanlagen sind techni sche Einrichtungen wie Wände, Mauern und andere Anlagen, die wie Deiche dem Hochwasserschutz dienen. Den sonstigen Hochwasserschutzanlagen gleichgestellt sind die zur Küstensicherung im Sinne des § 60 Absatz 6 auf dem Meeresboden oder dem Meeresstrand vorgenommenen Vor- und Aufspülun gen und Aufschüttungen einschließlich der hieraus landwärts der Uferlinie durch Wellen- oder Windein fluss gebildeten Anhäufungen von Sand. (9) Sperrwerke sind Bauwerke mit Sperrvorrichtun gen, die dem Schutz eines Gebiets vor erhöhten Außenwasserständen zu dienen bestimmt sind. (10) Meeresstrand ist der aus Sand, Kies, Geröll, Geschiebelehm oder ähnlichem Material bestehende und im Wirkungsbereich der Wellen liegende Küs tenstreifen, der seeseitig durch die Uferlinie und landseitig durch den Beginn des geschlossenen Pflanzenwuchses, den Böschungsfuß von Steilufern und Dünen, den Deichfuß oder aber einer baulichen Anlage begrenzt wird. (11) Dünen sind oberhalb des Meeresstrandes in der Regel durch Windeinfluss gebildete Anhäufungen von Sand. (12) Strandwälle sind die von der Brandung im Be reich oberhalb der Uferlinie gebildete Anhäufungen von Sand, Kies und Geröll. (13) Steilufer sind oberhalb des Meeresstrandes oder der Uferlinie dem Wellenangriff ausgesetzte, steil ansteigende natürliche Geländestufen. § 59 Hochwasserrisikogebiete (zu §§ 73, 74 WHG) (1) Hochwasserrisikogebiete nach § 73 WHG werden von der obersten Wasserbehörde in den Hochwas sergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten nach § 74 WHG bekannt gemacht. Bei Hochwasserrisi kogebieten an der Küste ergeben sich Risiken aus Meeresüberflutungen, an oberirdischen Gewässern aus Überflutungen durch Flusshochwasser. Nr. 15 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 443 (2) Als Küstengebiete, innerhalb derer entsprechend § 73 Absatz 1 WHG die aus eindringendem Meer wasser resultierenden Hochwasserrisiken zu bewer ten sind, gelten die von der obersten Wasserbehörde anhand hydrologischer Kenngrößen ermittelten und in den Hochwasserrisikomanagementplänen abge grenzten Gebiete. § 60 Öffentliche Aufgaben (1) Der Bau, die Verstärkung und die Unterhaltung von Deichen, Sicherungsdämmen, Dämmen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen, die im Inter esse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sind, ist eine öffentliche Aufgabe. Sie obliegt 1. hinsichtlich der Landesschutzdeiche (§ 65 Num mer 1) dem Land, 2. hinsichtlich der Regionaldeiche (§ 65 Nummer 2) auf den Halligen und Inseln und der Sicherungs dämme (§ 58 Absatz 5) zu den Halligen und In seln, mit Ausnahme des Hindenburgdammes, dem Land, vorbehaltlich bestehender abweichender Verpflichtungen, 3. hinsichtlich aller übrigen Regionaldeiche (§ 65 Nummer 2), der Mittel- und Binnendeiche (§ 65 Nummer 3 und 4) und der Dämme (§ 58 Ab satz 6) den Wasser- und Bodenverbänden. Ist die Bildung eines Wasser- und Bodenverbandes unzweckmäßig, so sind die Gemeinden bau- und unterhaltungspflichtig. Bestehende Verpflichtun gen anderer bleiben unberührt. Die Unterhaltungspflicht kann durch öffentlich-recht lichen Vertrag auf einen Dritten übertragen werden; der Vertrag bedarf der Genehmigung der Küsten schutzbehörde oder der Wasserbehörde. (2) Der Bau, die Verstärkung und die Unterhaltung von Halligwarften obliegen, soweit dies im Inter esse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, den Gemeinden. Das Land nimmt den Bau und die Verstärkung von Halligwarften für die Gemeinden wahr, soweit dies aus Gründen des Küstenschutzes erforderlich ist. (3) Die Unterhaltung und der Betrieb der Sperrwerke in Landesschutzdeichen obliegen dem Land, soweit nicht ein anderer dazu gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist. (4) Ist ungewiss oder streitig, wer zur Unterhaltung eines Deiches oder sonstiger Hochwasserschutzan lagen verpflichtet ist, so sind die Gemeinden vorläu fig für die Unterhaltung zuständig. Die Gemeinden können von den Unterhaltungspflichtigen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. (5) Diejenigen, deren Grundstücke durch Deiche, Dämme oder sonstige Hochwasserschutzanlagen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 geschützt wer den, können zu den Kosten des Baus und der Unter haltung nach dem Maß ihres Vorteils herangezogen werden. Im Streitfall setzt die zuständige Wasser behörde oder Küstenschutzbehörde nach Anhörung der Beteiligten den Beitrag fest. (6) Die Inseln und Halligen sowie die Wattgebiete im Sinne eines flächenhaften Küstenschutzes nach § 58 Absatz 2 zu sichern, ist Aufgabe des Landes. Sicherungsmaßnahmen sind so zu treffen, wie es im Interesse des Wohls der Allgemeinheit und des Küstenschutzes erforderlich ist. Ansprüche Dritter ergeben sich nicht. Bestehende Verpflichtungen an derer bleiben unberührt. (7) Die Sicherung des Deichvorlandes nach § 58 Absatz 4 obliegt dem Land, soweit dies zur Erhaltung der Schutzfunktion der in der Unterhaltungsverpflich tung des Landes stehenden Deiche erforderlich ist. Absatz 6 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. § 61 Förderung durch das Land (1) Das Land gewährt den Wasser- und Bodenverbän den und Gemeinden, die Deiche und Dämme nach § 60 zu unterhalten haben, auf Antrag einen Zu schuss zu ihren Aufwendungen. § 38 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) § 56 gilt entsprechend, wenn Vorteilhabende zur Umsetzung von Maßnahmen aus Hochwasser risikomanagementplänen gemäß § 75 Absatz 1 WHG verpflichtet sind und dadurch unverhältnismäßig be lastet werden. § 62 Hochwasser- und Sturmflutwarnungen (zu § 79 Absatz 2 WHG) Die oberste Wasser- und die oberste Küstenschutzbe hörde stellen den Behörden, deren Aufgabenbereiche berührt werden, und der Bevölkerung Informationen zum räumlich differenzierten Hochwasserrisiko zur Verfügung. Vor einem zu erwartenden Hochwasser warnen sie die Bevölkerung und die Behörden, de ren Aufgabenbereiche berührt werden, in geeigneter Form. Sie können die Aufgabe auf andere Behörden übertragen. § 63 Zulassung von Bauten des Küstenschutzes, Planfeststellung (zu § 68 WHG) (1) Das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder we sentliche Umgestalten von Deichen, Sicherungsdäm men und Sperrwerken (Bauten des Küstenschutzes) in und an Küstengewässern, die dem Schutz gegen Sturmfluten oder in anderer Weise dem Küstenschutz dienen, bedarf eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung. (2) Die Verstärkung oder Änderung von Deichen, Sicherungsdämmen oder Sperrwerken kann ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 444 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 Nr. 15 oder Plangenehmigungsverfahrens zugelassen wer den, wenn 1. es sich um eine Verstärkung oder Änderung inner halb des bereits bestehenden Deiches einschließ lich des Zubehörs handelt oder das Vorhaben von unwesentlicher Bedeutung ist und 2. nach dem Landes-UVP-Gesetz vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 773), keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits prüfung besteht. (3) Die für die Genehmigung nach Absatz 2 zustän dige Küstenschutzbehörde hat die nach anderen öf fentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulas sungen anderer Behörden einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung auszuhändigen. Mit dem An trag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassungen und Anzeigen als gestellt. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen Vorschriften dazu befugt ist, ihre Zulassung, teilt sie dies unter Be nachrichtigung der Küstenschutzbehörde der Antrag stellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid mit. § 11a des Landesnaturschutzgesetzes findet keine Anwendung. (4) § 17 WHG gilt entsprechend für die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungs verfahren und einem Plangenehmigungsverfahren. § 64 Duldungspflichten Soweit es zur Planung und zur Durchführung von Maßnahmen zum Bau oder zur Unterhaltung von Dei chen, Sicherungsdämmen, Dämmen, Sperrwerken, sonstigen Hochwasserschutzanlagen oder Küsten schutzanlagen erforderlich ist, haben die Eigentüme rinnen oder Eigentümer und die Nutzungsberechtig ten der anliegenden und hinterliegenden Grundstücke nach Ankündigung zu dulden, dass die Bau- oder Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend nutzen oder aus ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese an derweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Entstehen Schäden, so können die Betroffenen Schadensersatz verlangen. Das Recht der Wasser- und Bodenverbände bleibt unberührt. Abschnitt 2 Deiche, sonstige Hochwasserschutzanlagen § 65 Einteilung der Deiche Die Deiche werden nach ihrer Bedeutung und ihren Aufgaben in folgende Gruppen eingeteilt: 1 Landesschutzdeiche: Deiche mit hoher Schutzwirkung, die Küstenge biete vor Sturmfluten, auch im Zusammenwir ken mit einem weiteren Deich oder einer sons tigen Hochwasserschutzanlage (Deichanlagen), schützen; vorrangig sollen Leib und Leben von Menschen an ihren Wohnstätten sowie außer gewöhnlich hohe Sachwerte geschützt werden, 2. Regionaldeiche: Deiche mit eingeschränkter Schutzwirkung, die Küstengebiete vor Sturmfluten schützen; als sol che gelten auch die Halligdeiche, 3. Mitteldeiche: Deiche, die dazu dienen, im Falle der Zerstörung eines Landesschutzdeiches oder eines Regional deiches Überschwemmungen einzuschränken, 4. Binnendeiche: Deiche, die zum Schutz vor Überschwemmungen durch abfließendes Oberflächenwasser dienen. § 66 Bestandteile und Abmessungen der Deiche (1) Deiche bestehen aus dem Deichkörper und dem Deichzubehör. Zum Deichkörper gehören alle Einbau ten insbesondere Schleusen, Siele, Stöpen, Deck werke, Fußsicherungen, Überschlagssicherungen, Treibselabfuhrwege, Mauern, Rampen und Deich verteidigungswege. Zum Deichzubehör gehören die Schutzstreifen beiderseits des Deichkörpers sowie Sicherungsanlagen, die unmittelbar der Erhaltung des Deichkörpers und der Schutzstreifen dienen. Bei Landesschutzdeichen ist der äußere Schutzstreifen zwanzig Meter, der innere Schutzstreifen zehn Meter breit. Bei Regional- und Mitteldeichen sind der äußere Schutzstreifen zehn Meter, der innere Schutzstreifen jeweils fünf Meter breit. Binnendeiche haben Schutz streifen von je fünf Meter Breite. (2) Die oberste Küstenschutzbehörde setzt den Sicherheitsstandard und die zugehörigen Bemes sungsgrundlagen der Landesschutzdeiche und der Regionaldeiche in der Zuständigkeit des Landes fest. (3) Die Sollabmessungen für Mittel- und Binnendei che sowie Regionaldeiche, die nicht unter Absatz 2 fallen, ergeben sich aus dem Plan oder dem Anla genverzeichnis der oder des Bau- und Unterhaltungs pflichtigen, ergänzend aus der Zulassung der Anlage. § 67 Deichkataster (1) Jeder Unterhaltungspflichtige hat für seine Küs tenschutzanlagen oder Binnendeiche ein Kataster ein zurichten, zu führen und bei baulichen Veränderungen fortzuschreiben. Das Kataster muss enthalten: 1. Lageplan, Längsschnitt und Querschnitte der An lage sowie Nr. 15 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 445 2. Angaben über besondere Bauwerke, Einrichtun gen der Deichverteidigung, Eigentum, genehmigte Benutzungen, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, Rechte aufgrund besonderer Rechtstitel und Verpflichtungen Dritter. (2) Das Kataster ist nach Aufstellung und nach Fort schreibung der unteren Küstenschutzbehörde oder der unteren Wasserbehörde vorzulegen. § 68 Widmung, Umwidmung, Entwidmung von Deichen (1) Ein Deich erhält die Eigenschaft eines Landes schutz-, Regional-, Mittel- oder Binnendeiches durch Widmung. Wird ein Deich verbreitert, erhöht oder begradigt, so gelten die neu hinzukommenden Teile mit der Bauabnahme nach § 108 Absatz 1 als gewid met. Deiche, die am 15. Januar 1981 nicht gewidmet waren, gelten als gewidmet, und zwar als Deich derjenigen Gruppe im Sinne des § 65, der er seiner Aufgabe und Bedeutung nach angehört. (2) Haben sich Aufgabe oder Bedeutung eines Dei ches geändert, ist er entsprechend umzuwidmen. (3) Deiche, die ihre Schutzfunktion im Sinne des § 65 verloren haben oder deren weitere Erhaltung im Interesse des Wohls der Allgemeinheit nicht mehr geboten ist, sind zu entwidmen. (4) Die Widmung, Umwidmung oder Entwidmung wird auf Antrag des Bau- oder Unterhaltungspflichti gen von der obersten Küstenschutzbehörde oder der unteren Wasserbehörde verfügt und im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Fälle. In den Ge meinden, durch die der Deich verläuft, sind die Unter lagen zur Widmung, Umwidmung oder Entwidmung vier Wochen zur Einsicht auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind öffentlich bekannt zu machen. Einwendungen gegen die Widmung, Umwidmung oder Entwidmung können diejenigen erheben, die Vorteile haben. Die Einwendungen sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung schriftlich zu erheben. In der Bekanntma chung ist auf die Ausschlussfrist hinzuweisen. Die fristgerecht erhobenen Einwendungen werden unter Beteiligung des Unterhaltungspflichtigen erörtert. (5) Wird in einem förmlichen Verfahren aufgrund an derer gesetzlicher Vorschriften ein Deich gewidmet, entwidmet oder umgewidmet, so gilt er als gewid met, entwidmet oder umgewidmet, sobald die den Widmungsakt einschließende behördliche Entschei dung unanfechtbar geworden ist. § 69 Unterhaltung von Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen (1) Die Unterhaltung von Deichen umfasst die Pflicht, den Deich in seinem Bestand und in seinen Abmes sungen so zu erhalten, dass er seinen Schutzzweck jederzeit erfüllen kann. Wenn ein Deich die in § 66 bestimmten Merkmale nicht mehr besitzt, ist er so wiederherzustellen, dass die vorgeschriebenen An forderungen erreicht werden. (2) Im Rahmen der Unterhaltung des Deiches hat die oder der Unterhaltungspflichtige insbesondere 1. die Grasnarbe so zu pflegen, dass sie dem Was serangriff ausreichend Widerstand leisten kann, insbesondere Anschwemmungen (Treibsel) so rechtzeitig zu entfernen, dass die Grasnarbe kei nen Schaden erleidet, 2. Beschädigungen des Deiches und der Grasnarbe unverzüglich zu beseitigen und 3. für den Deich schädliche Tiere und Pflanzen zu bekämpfen. (3) Anlagen, die am oder im Deichkörper sowie am oder im Deichzubehör Bestandteile eines Deiches im Sinne von § 66 sind, sind von denjenigen zu unter halten, die sie errichtet haben oder die sie betreiben. Unterhaltungspflichten anderer bleiben unberührt. Die Unterhaltungspflichtigen haben die Anlagen ent sprechend den Anforderungen des Küstenschutzes zu unterhalten und die Kosten der Deichunterhaltung zu erstatten, die durch die Anlagen bedingt sind. (4) Die Unterhaltung von sonstigen Hochwasser schutzanlagen umfasst die Pflicht, die Anlage in ihrem Bestand insoweit zu erhalten, dass deren Sicherungsfunktion gewährleistet wird. Zur Unter haltung von Anlagen gemäß § 58 Absatz 8 Satz 2 kann auch die Rückverlagerung der durch Wind und Wellen aus der sonstigen Hochwasserschutzanlage in die nähere Umgebung ausgetragenen Materialien gehören; § 11a des Landesnaturschutzgesetzes fin det keine Anwendung. § 70 Benutzungen von Deichen (1) Jede Benutzung des Deiches einschließlich sei nes Zubehörs, die seine Funktionsfähigkeit beein trächtigen kann, ist unzulässig. Insbesondere ist es verboten, auf oder in dem Deich 1. Vieh zu treiben, Großvieh zu weiden oder andere Haus- und Nutztiere zu halten, 2. zu reiten oder mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Deich verteidigungswege und der Überfahrten zu fahren oder zu parken, 3. Material, Geräte oder Boote zu lagern, 4. Anlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern sowie Gegenstände aller Art, insbesondere Bade kabinen, Strandkörbe, Bänke, Buden oder Stände aufzustellen, zu lagern oder abzulagern, Zäune, Brücken oder Deichtreppen zu errichten sowie Rohre oder Kabel zu verlegen, 5. Veranstaltungen durchzuführen, 6. Bäume oder Sträucher zu pflanzen, 446 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 Nr. 15 7. Gräser oder Treibsel abzubrennen und 8. nicht angeleinte Hunde mitzuführen. Fahrräder sind von dem Verbot in Satz 1 Nummer 2 ausgenommen. Verbote oder Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (2) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Maß nahmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit, der Unterhaltung, der Wieder herstellung oder der Verteidigung des Deiches oder dem Erhalt und der Bewirtschaftung des Vorlandes dienen. (3) Die untere Küstenschutzbehörde oder die untere Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, wenn die Funkti onsfähigkeit des Deiches nicht beeinträchtigt wird. (4) Das Betreten und Benutzen von Deichen ein schließlich Zubehör begründen keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten der Deichverantwortlichen. Diese haften insbesondere regelmäßig nicht für typische sich aus dem Deich, der Unterhaltung und der Nutzung, insbesondere der Beweidung, ergebende Gefahren, wie durch Treibsel, Schafkot, Ausschläge oder Schadstellen. (5) Die untere Küstenschutzbehörde oder die untere Wasserbehörde kann die Benutzung der Deiche im Sinne von § 66 Absatz 1 durch Verfügung regeln, einschränken oder untersagen, wenn eine Beein trächtigung der ordnungsgemäßen Unterhaltung, der Funktionsfähigkeit oder der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist. § 71 Deichschau (1) Der ordnungsgemäße Zustand der Landesschutz deiche ist als Aufgabe der Aufsicht nach § 107 ein mal jährlich, derjenige aller weiteren Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen mindestens alle zwei Jahre zu schauen. (2) An der Deichschau von Landesschutzdeichen und Regionaldeichen sind Vertreter der unteren Ka tastrophenschutzbehörden und der angrenzenden Wasser- und Bodenverbände zu beteiligen. An der Deichschau der übrigen Deiche und sonstigen Hoch wasserschutzanlagen sind die Unterhaltungspflich tigen zu beteiligen. § 72 Eigentum an Deichen (1) Das Eigentum an den Landesschutzdeichen, die seit dem 1. Januar 1971 vom Land zu unterhalten sind, und an allen übrigen Deichen öffentlich-recht licher Körperschaften, die nach § 60 vom Land zu unterhalten sind, geht in dem Umfang unentgeltlich auf das Land über, in dem es dem bisherigen Aufga benträger zugestanden hat. Die untere Küstenschutz behörde hat den Antrag auf Berichtigung des Grund buches oder bei grundbuchfreien Grundstücken auf Fortführung des Katasters zu stellen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt oder Landesamt für Vermessung und Geoinformation ge nügt die Bestätigung der unteren Küstenschutzbe hörde, dass das Eigentum an den Deichen und deren Zubehör dem Land zusteht. (2) Verliert ein Deich seine Eigenschaft als Landes schutzdeich, so geht das Eigentum unentgeltlich auf die künftige Unterhaltungspflichtige oder den künf tigen Unterhaltungspflichtigen über. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 73 Deichvorland Durch die Nutzung des Deichvorlandes, dessen zu erhaltende Breite von der obersten Küstenschutzbe hörde festgelegt wird, dürfen die Belange des Küs tenschutzes, insbesondere die Sicherheit und die Unterhaltung der Deiche, nicht beeinträchtigt wer den. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, das Deich vorland zum Schutze des Deiches zu pflegen. Die untere Küstenschutzbehörde kann zum Schutz der Belange des Küstenschutzes im Sinne von Satz 1 Anordnungen treffen. Für die Nutzung des Deichvor lands gilt § 70 entsprechend. Abschnitt 3 Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge an oberirdischen Gewässern § 74 Überschwemmungsgebiete und vorläufige Sicherung (zu § 76 und § 78 Absatz 6 WHG) (1) Überschwemmungsgebiete sind 1. die Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Binnendeichen oder sonstigen Hochwasser schutzanlagen sowie 2. die in § 76 Absatz 1 Satz 1 WHG bezeichneten sonstigen Gebiete. Dies gilt auch für Gebiete an oberirdischen Gewäs sern, die von den Gezeiten beeinflusst werden. (2) Die Ermächtigung zur Festsetzung von Über schwemmungsgebieten wird auf die oberste Was serbehörde übertragen. Sie kann durch Verordnung Überschwemmungsgebiete auch abweichend von Absatz 1 Nummer 1 festsetzen. (3) Die Abgrenzung eines Überschwemmungsgebie tes ist in der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 WHG grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die bei Behörden eingesehen werden können. Die Behörden sind in der Rechtsverordnung zu benennen. Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erken nen lassen, welche Grundstücke zum Überschwem mungsgebiet gehören. (4) Die vor dem 10. Mai 2005 durch Verordnung bestimmten Überschwemmungsgebiete gelten als Nr. 15 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 447 festgesetzt im Sinne von § 31 b Absatz 2 Satz 3 Was serhaushaltsgesetz in der Fassung vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224) und § 106 Absatz 3 Wasserhaus haltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). (5) Die in den ab dem 22. Dezember 2019 geltenden Gefahrenkarten nach § 74 Absatz 2 WHG dargestell ten Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis einmal in 100 Jahren zu erwarten ist oder die zur Hochwas serentlastung und Rückhaltung beansprucht werden (§ 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG), gelten bis zu ihrer Festsetzung als Überschwemmungsgebiet als vorläufig gesichert. Die vorläufige Sicherung endet mit Inkrafttreten der Verordnung nach § 76 Absatz 2 WHG, spätestens jedoch zehn Jahre nach Veröffentlichung der Gefahren- und Risikokarten ge mäß § 74 Absatz 6 WHG. (6) Die oberste Wasserbehörde kann über die vorläu fige Sicherung gemäß Absatz 5 hinaus oder hiervon abweichend die Karte eines Überschwemmungsge bietes, das bereits ermittelt, aber noch nicht nach § 76 Absatz 2 WHG festgesetzt ist, im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlichen (vorläufige Sicherung im Einzelfall). Auf die nach § 78 Absatz 6 WHG entsprechende Geltung des § 78 Absatz 1 bis 5 WHG ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Sicherung endet mit Inkrafttreten der Verordnung nach § 76 Absatz 2 WHG, spätestens jedoch zehn Jahre nach Veröffentlichung der Karte. § 75 Besondere Schutzvorschriften für Überschwem mungsgebiete (zu §§ 77, 78, 78a WHG) (1) Für Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 74 Absatz 1 Nummer 1 gelten § 78 und § 78a WHG entsprechend. (2) In Überschwemmungsgebieten im Sinne von § 74 Absatz 1 kann die untere Wasserbehörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass die Nutzungsbe rechtigten von Grundstücken 1. Gegenstände und Ablagerungen sowie bauliche und sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss be hindern, beseitigen, 2. Grundstücke so bewirtschaften, wie es zum schadlosen Abfluss des Hochwassers, insbeson dere zur Verhütung von Bodenabschwemmungen oder zur Vermeidung des Abschwemmens von Düngemitteln oder Pflanzenbehandlungsmitteln, erforderlich ist, 3. Vertiefungen einebnen, 4. Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel nicht oder nur in bestimmtem Umfang anwenden. (3) Die untere Wasserbehörde kann Anordnungen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von Rückhalte flächen treffen, soweit dies für den Hochwasser schutz erforderlich ist. § 78a Absatz 5 Satz 4 WHG gilt entsprechend. § 76 Baugenehmigungen in Risikogebieten an oberirdischen Gewässern (zu § 78b Absatz 2 WHG) In den Gebieten, für die nach § 74 Absatz 2 WHG Gefahrenkarten erstellt sind, können Baugenehmi gungen nur im Einvernehmen mit der unteren Was serbehörde erteilt werden. § 77 Ausnahmen in Überschwemmungsgebieten Die Wasserbehörde ist zuständige Behörde nach § 78 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 WHG, § 78a Ab satz 2 WHG und § 78c WHG. § 78 Verfahren zur Festsetzung von Überschwem mungsgebieten (zu § 76 Absatz 2 WHG) (1) Für das Verfahren zur Festsetzung von Über schwemmungsgebieten nach § 76 Absatz 2 WHG oder § 74 Absatz 2 dieses Gesetzes gilt § 43 Absatz 2 bis 8 entsprechend. Abweichend von § 43 Absatz 4 Satz 3 reicht es für die Bekanntmachung aus, wenn der räumliche Geltungsbereich des Überschwem mungsgebietes ersichtlich ist aus Karten im Maßstab 1:5.000 oder aus Karten im Maßstab 1:50.000 und in diesem Fall darauf hingewiesen wird, wo Karten im Maßstab 1:5.000 eingesehen werden können. (2) In dem Verfahren zur Festsetzung von Über schwemmungsgebieten nach § 76 Absatz 2 WHG oder § 74 Absatz 2 dieses Gesetzes ist auch die Öffentlichkeit zu beteiligen. Der betroffenen Öffent lichkeit wird im Rahmen der Auslegung nach § 43 Absatz 3 Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Auf eine Auslegung kann abweichend von § 43 Absatz 7 nicht verzichtet werden. Ein Erörterungstermin ent sprechend § 43 Absatz 8 ist mindestens eine Woche vorher örtlich bekannt zu machen. Abschnitt 4 Küstenschutz § 79 Errichten und Ändern von Halligwarften (1) Das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder wesent liche Umgestalten von Halligwarften bedarf der Ge nehmigung der unteren Küstenschutzbehörde. Sie hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen anderer Behörden einzu holen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung auszu händigen. Mit dem Antrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen An träge auf behördliche Zulassungen und Anzeigen als gestellt. Versagt eine andere Behörde, die nach ande ren Vorschriften dazu befugt ist, ihre Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der Küstenschutz 448 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 Nr. 15 behörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid mit. § 11a des Landes naturschutzgesetzes findet keine Anwendung. (2) Die Genehmigung kann für Vorhaben nach Absatz 1, für die nach Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt verträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Ver fahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landes-UVP-Gesetzes entspricht. In den Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, gelten die Bestimmungen des § 111a LVwG. (3) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der Halligwarften haben die Böschungen der Halligwarften nach § 58 Absatz 7 so zu nutzen, dass deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. § 70 gilt entsprechend. Entlang der oberen Böschungskante der Halligwarften ist ein vier Meter breiter Schutzstreifen von jeder Bebauung, Bepflanzung und schädigenden Nutzung freizuhalten. Bei Warftverstärkungen oder Warfterhöhungen, die nach dem 1. September 1999 fertig gestellt worden sind, beträgt der Schutzstreifen sieben Meter; be stehende Rechte und Nutzungen bleiben unberührt. § 80 Genehmigungspflicht für Anlagen an der Küste (1) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Anlagen an der Küste oder im Küs tengewässer bedürfen der Genehmigung der unteren Küstenschutzbehörde, soweit nachteilige Wirkungen, insbesondere auch im Sinne von § 58 Absatz 2, nicht auszuschließen sind. Die Genehmigungspflicht besteht nicht für Schifffahrtszeichen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes. § 11a des Landesna turschutzgesetzes findet auf Genehmigungen nach Satz 1 keine Anwendung. (2) Die Genehmigung kann für Vorhaben nach Ab satz 1, für die nach dem Gesetz über die Umwelt verträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) oder dem Landes-UVP Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des UVPG, auch in Verbindung mit dem Landes UVP-Gesetz entspricht. In den Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträg lichkeitsprüfung besteht, gelten die Bestimmungen des § 111a LVwG. (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn von Anlagen nach Absatz 1 und den Vorhaben zum Er halt von Vorland eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Belange des Küstenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Genehmigungspflichten anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (4) Diejenigen, die die Anlage errichtet haben, tra gen die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage. Nach Beendigung der Nutzung ist die Anlage von der oder dem Bau- und Unter haltungspflichtigen zu beseitigen. Die untere Küs tenschutzbehörde kann Maßnahmen zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes oder der Besei tigung der Anlage anordnen. § 81 Nutzungsverbote und Nutzungsbeschränkungen an der Küste (1) Auf Anlagen, die dem Küstenschutz im Sinne von § 58 Absatz 1 dienen, in den Dünen, auf dem Mee resstrand und auf den Strandwällen ist es verboten, 1. schützenden Bewuchs wesentlich zu verändern oder zu beseitigen, 2. Sand, Kies, Geröll, Steine oder Grassoden zu ent nehmen, 3. Material, Gegenstände oder Geräte zu lagern oder abzulagern, 4. Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspü lungen oder Bohrungen vorzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend 1. an Steilufern und innerhalb eines Bereiches von 50 Meter landwärts der oberen Böschungskante, 2. auf dem Meeresboden in einem Bereich von weni ger als sechs Meter Wassertiefe unter Seekarten Null, mindestens jedoch innerhalb von 200 Meter Entfernung von der Uferlinie. (2) Verbote oder Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die untere Küstenschutzbehörde kann auf Antrag von den Ver boten des Absatzes 1 Ausnahmen zulassen, wenn keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Belange des Küstenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Für den Antrag gelten die Bestimmungen des § 111a LVwG. (3) Die untere Küstenschutzbehörde kann zur Siche rung und Erhaltung der Küste die Nutzung und Be nutzung des Meeresstrandes, des Meeresbodens, der Strandwälle, der Dünen, der Steilufer und der sons tigen Flächen und Anlagen, die dem Küstenschutz und der Landerhaltung zu dienen bestimmt oder ge eignet sind, durch Verfügung regeln, beschränken oder untersagen. § 82 Errichtung baulicher Anlagen an der Küste (1) Bauliche Anlagen dürfen 1. in einer Entfernung bis zu 50 Meter landwärts vom Fußpunkt der Innenböschung von Landes Nr. 15 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 449 schutzdeichen und bis zu 25 Meter vom Fußpunkt der Innenböschung von Regionaldeichen, 2. im Deichvorland, 3. in einer Entfernung bis zu 150 Meter landwärts von der oberen Böschungskante eines Steilufers oder vom seewärtigen Fußpunkt einer Düne oder eines Strandwalles, 4. in den Hochwasserrisikogebieten an der Küste (§ 59 Absatz 1 Satz 2) nicht errichtet oder wesentlich geändert werden. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. in öffentlichen Häfen, 2. für bauliche Anlagen, die aufgrund eines Plan feststellungsverfahrens, in Ausübung wasser rechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke des Küstenschutzes errichtet oder wesentlich geändert werden, 3. für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schifffahrtszeichen oder baulichen Anlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie für die Sicherheit der Bundeswasserstraßen erforderlich sind, 4. für bauliche Anlagen, die aufgrund eines am 9. September 2016 rechtsverbindlichen Bebau ungsplanes errichtet oder wesentlich geändert werden oder für die in den Fällen des Absatz 1 Nummer 3 und 4 im Bereich von im Zusammen hang bebauten Ortsteilen (§ 34 BauGB) am 9. Sep tember 2016 ein Anspruch auf Bebauung be stand, 5. für bauliche Anlagen, die aufgrund eines rechtsver bindlichen Bebauungsplanes, der die zur Gewähr leistung der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevöl kerung erforderlichen Hochwasserschutzmaßnah men festsetzt, in dessen Rahmen die öffentliche Trägerschaft der Hochwasserschutzmaßnahmen sichergestellt ist und dem die untere Küstenschutz behörde ausdrücklich zugestimmt hat, errichtet oder wesentlich geändert werden und 6. im Falle des Absatz 1 Nummer 4 für bauliche Anlagen, die aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes in Gebieten errichtet oder wesentlich geändert werden, die durch Landes schutzdeiche im Sinne von § 65 Nummer 1 oder durch Schutzanlagen mit einem mit den Lan desschutzdeichen vergleichbaren ausreichenden Schutzstandard geschützt werden oder wenn die zur ausreichenden Minderung der Hochwasserri siken erforderlichen Maßnahmen mit Herstellung der baulichen Anlage durchgeführt werden. (3) Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 sind zulässig, wenn sie mit den Belangen des Küsten schutzes und des Hochwasserschutzes vereinbar sind und wenn das Verbot im Einzelfall zu einer be sonderen Härte führen würde oder ein dringendes öffentliches Interesse vorliegt. Ist eine Betroffen heit der Belange des Küstenschutzes und des Hoch wasserschutzes auszuschließen, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 eine Ausnahme auch ungeachtet der Voraussetzungen des Satzes 1 gewährt werden. Über Ausnahmen entscheidet gleichzeitig mit der Erteilung der Baugenehmigung oder einer nach anderen Vorschriften notwendigen Genehmigung die dafür zuständige Behörde im Ein vernehmen mit der Küstenschutzbehörde. Liegt für das Vorhaben nach den baurechtlichen oder anderen Vorschriften nach Satz 3 kein Genehmigungserfor dernis vor, entscheidet die Küstenschutzbehörde über die Genehmigung nach Satz 1 und 2. Teil 7 Planfeststellungsverfahren, Enteignung § 83 Planfeststellung und Plangenehmigung (zu §§ 67, 68 WHG) (1) Im Planfeststellungsverfahren ergehen Entschei dungen über 1. den Ausbau von Gewässern im Sinne von § 67 Absatz 2 Satz 1 WHG, 2. den Bau von Deichen und Dämmen im Sinne von § 67 Absatz 2 Satz 3 WHG und sonstigen Hoch wasserschutzanlagen, die den Binnenhochwas serabfluss beeinflussen, und 3. die Errichtung und Veränderung von Deichen, Si cherungsdämmen und Sperrwerken im Sinne von § 63. (2) Ergänzend zu § 68 Absatz 3 Nummer 1 WHG darf der Plan auch festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allge meinheit zu erwarten ist, diese aber durch Bedin gungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. § 84 Anwendbare Vorschriften bei Planfeststellungs und Plangenehmigungsverfahren (zu § 70 und abweichend von § 70 Absatz 1 Halbsatz 2 WHG) (1) Abweichend von § 70 Absatz 1 Halbsatz 2 WHG gelten für die Planfeststellung und die Plangenehmi gung die §§ 139 bis 145 LVwG, soweit in den Ab sätzen 2 bis 4, in § 85 und den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. § 19 WHG bleibt unberührt. (2) § 141 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 und § 142 Absatz 2 und 3 LVwG sind nicht anzuwenden. Anstelle der in Satz 1 genannten Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes findet § 14 Absatz 3 bis 6 WHG mit der Maßgabe entsprechende An wendung, dass § 14 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und Absatz 6 Satz 2 WHG außerdem gilt, wenn 450 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 Nr. 15 Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertret bar sind. Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, findet zusätzlich § 16 Absatz 2 WHG entsprechende Anwendung. (3) Ergänzend zu dem in § 70 Absatz 1 Halbsatz 1 WHG genannten § 13 Absatz 1 WHG finden § 13 Absatz 2 WHG und § 107 Absatz 2 LVwG entspre chende Anwendung. (4) Der Widerruf ist auch nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plange nehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG entsprechende Anforderungen enthält. Im Falle des Widerrufs gilt § 117 Absatz 6 LVwG entsprechend. (5) Eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung kann für ein Vorhaben, für das nach dem Landes UVP-Gesetz oder dem UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des UVPG, auch in Verbindung mit dem Landes-UVP-Gesetz entspricht. § 85 Enteignung, vorzeitige Besitzeinweisung (zu § 71 und abweichend von § 71 Absatz 1 Satz 1 und § 71a WHG) (1) Abweichend von § 71 Absatz 1 Satz 1 WHG ist für ein Unternehmen der öffentlichen Wasserver sorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, des Küsten- und Hochwasserschutzes oder des Ausbaus von Gewässern im öffentlichen Interesse, das der Planfeststellung bedarf, die Enteignung zulässig. Satz 1 gilt für Plangenehmigungen entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträch tigt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen landesrechtlichen Vorschriften über die Enteignung. (2) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten ge boten und weigert sich die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer, den Besitz eines für das Unternehmen benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt al ler Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde die Unternehmerin oder den Unternehmer auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. (3) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzein weisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Unternehmerin oder der Unternehmer und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betrof fenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der La dung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledi gende Anträge entschieden werden kann. (4) Soweit der Zustand des Grundstücks von Be deutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch eine Sachverständige oder einen Sach verständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungs ergebnisses zu übersenden. (5) Der Beschluss über die Besitzeinweisung soll der Unternehmerin oder dem Unternehmer und den Be troffenen spätestens zwei Wochen nach der münd lichen Verhandlung zugestellt werden. Die Besitzein weisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an die Besitzerin oder den Besitzer festgesetzt wer den. Durch die Besitzeinweisung wird der Besitzerin oder dem Besitzer der Besitz entzogen und die Un ternehmerin oder der Unternehmer neuer Besitzer. Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür notwendigen Maßnahmen treffen. (6) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung ent stehenden Vermögensnachteile eine Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Ver zinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines ande ren Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen. (7) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmi gung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitz einweisung aufzuheben und die vorherige Besitzerin oder der vorherige Besitzer wieder in den Besitz ein zuweisen. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile eine Entschä digung zu leisten. (8) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitz einweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichts ordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zu stellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden. Nr. 15 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 451 Teil 8 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation § 86 Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten (zu § 7 Absatz 5 WHG) (1) Die Gewässer des Landes werden zur Sicherung ihrer Qualität und des Hochwasserschutzes in fol genden Flussgebietseinheiten bewirtschaftet: 1. Eider a) mit den Einzugsgebieten und Teileinzugsge bieten Arlau, Bongsieler Kanal, Husumer Müh lenau, Miele, Treene und Wiedau/Alte Au und den weiteren Einzugsgebieten, die zwischen der Grenze zu Dänemark und dem Punkt mit den Koordinaten 54° 01‘ 30“ N und 08° 48‘ 06“ O in die Nordsee entwässern, b) mit dem den in Nummer 1 Buchstabe a ge nannten oberirdischen Gewässern zugeordne tem Grundwasser, c) mit dem Küstengewässer der Nordsee, das begrenzt wird aa) im Norden durch die Grenze zu Dänemark, bb) im Osten durch die Küstenlinie bei mittlerem Tide hochwasserstand, cc) im Süden durch eine Linie, die von dem Punkt mit den Koordinaten 54° 01‘ 30“ N und 08° 48‘ 06“ O geradlinig nach Westen bis zum Schnittpunkt bei 54° 05‘ 00“ N und 08° 24‘ 24“ O mit der unter Doppelbuchstabe dd beschriebenen Grenze verläuft, dd) im Westen durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinien befindet. 2. Schlei-Trave a) mit den Einzugsgebieten und Teileinzugsgebie ten Schwentine, Flensburger Förde, Kossau, Schlei, Trave und den weiteren Einzugsgebie ten, die zwischen der Grenze zu Dänemark und der Grenze mit Mecklenburg-Vorpommern in die Ostsee entwässern, b) mit dem den in Nummer 2 Buchstabe a genann ten oberirdischen Gewässern zugeordnetem Grundwasser, c) mit dem Küstengewässer der Ostsee, das be grenzt wird aa) im Norden durch die Grenze zu Dänemark, bb) im Osten durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinien oder der Küstenlinie bei mittlerem Was serstand befindet, cc) im Süden durch eine Linie mit den Endpunkten aaa) mit den Koordinaten 53° 57‘ 27,0“ N und 10° 54‘ 17“ O und bbb) dem Schnittpunkt mit der unter Doppelbuchstabe bb beschriebenen Grenze bei gerader Verbindung mit dem Punkt mit den Koordinaten 54° 06‘ 13“ N und 11° 07‘ 30“ O, dd) im Westen durch die Küstenlinie bei mittlerem Was serstand. 3. Elbe a) mit den Einzugsgebieten Alster, Bille, Elbe Lübeck-Kanal, Krückau, Pinnau, Nord-Ostsee Kanal, Stör und den weiteren Einzugsgebieten, die zwischen der Landesgrenze zu Mecklen burg-Vorpommern und der seewärtigen Grenze der Bundeswasserstraße Elbe in die Elbe ent wässern, b) mit dem den in Nummer 3 Buchstabe a ge nannten oberirdischen Gewässern zugeordne tem Grundwasser, c) mit dem Küstengewässer der Nordsee, das begrenzt wird aa) im Norden durch die unter Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc beschriebene Grenze, bb) im Osten durch die seewärtige Grenze der Bundes wasserstraße Elbe (Anlage 1 Nummer 9 zu § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes wasserstraßengesetzes), cc) im Süden durch die Landesgrenze zu Niedersachsen, dd) im Westen durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinie be findet, d) mit dem Küstengewässer um Helgoland, das begrenzt wird durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinie rund um Helgoland befindet. Die Gebiete sind in der beigefügten Anlage 2 dar gestellt. (2) Die Bewertung der Hochwasserrisiken und die Bestimmung der Risikogebiete gemäß § 73 WHG Anl. 2 452 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 Nr. 15 erfolgt für jede der in Absatz 1 genannten Flussge bietseinheiten. § 87 Verfahren bei der Aufstellung und Aktualisierung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenpro grammen (zu §§ 7, 82 bis 85 WHG) (1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den nach § 7 WHG Beteiligten Einzelheiten der Koordinierung zu regeln. (2) Die Bewirtschaftungspläne oder deren Teile, die sich auf die in Schleswig-Holstein liegenden Gebiete einer Flussgebietseinheit beziehen, sowie die ent sprechenden Maßnahmenprogramme können ganz oder in Teilen von der obersten Wasserbehörde für behördenverbindlich erklärt werden. Die Verbindlich keitserklärung und ein Hinweis, wo das Maßnahmen programm und der Bewirtschaftungsplan einsehbar sind, werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht. (3) Im Rahmen der aktiven Beteiligung aller inte ressierten Stellen gemäß § 85 WHG unterrichtet die Flussgebietsbehörde auf der Ebene der Fluss gebietseinheiten die betroffenen und interessierten Behörden, Verbände und Körperschaften über die Vorarbeiten und die Entwürfe zur Planung. Unterhalb der Ebene der Flussgebietseinheiten informiert sie diejenigen, deren Belange durch die Planung fach lich berührt sind, und gibt ihnen Gelegenheit, durch Entwürfe, Beiträge und die Einbringung von Daten und Informationen aktiv an der Planung mitzuwirken. § 88 Verfahren beim Hochwasser-Risikomanagement (zu §§ 7, 79 WHG) (1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den nach § 7 WHG Beteiligten Einzelheiten der Koordinierung des Hochwasserschutzes zu regeln. (2) Spätestens ein Jahr vor der Veröffentlichung der Risikomanagementpläne (§ 75 Absatz 1 WHG) sind ihre Entwürfe zu veröffentlichen. Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Entwürfe kann bei der obersten Wasserbehörde schriftlich oder zur Niederschrift Stellung genommen werden. (3) Die Veröffentlichung der Hochwasser-Risikobe wertung, der Gefahren- und Risikokarten und der Risikomanagementpläne kann in der Form erfolgen, dass im Amtsblatt für Schleswig-Holstein darauf hin gewiesen wird, wo diese eingesehen werden können. Die Risikomanagementpläne können dabei ganz oder in Teilen von der obersten Wasserbehörde für behör denverbindlich erklärt werden. § 89 Datenverarbeitung (zu § 88 WHG) (1) Die Wasserbehörden, Küstenschutzbehörden oder Körperschaften oder rechtsfähige Anstalten des öf fentlichen Rechts dürfen im Rahmen der ihnen über tragenen Aufgaben, insbesondere zur Durchführung von wasserbehördlichen Verwaltungsverfahren, zur Durchführung der Gewässeraufsicht und der Gefah renabwehr (§§ 107 bis 111), für die Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungs planes, die Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen, die wirtschaftli che Analyse der Wassernutzung, für die Aufstellung und Durchführung von Förderprogrammen, für die Ausweisung von Wasserschutz- und Überschwem mungsgebieten, für die Durchführung von Entschä digungs- und Ausgleichsverfahren (§ 104), für die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes und für wissenschaftliche Untersuchungen im Zusammenhang mit den vorge nannten Aufgaben insbesondere folgende personen und betriebsbezogene Daten verarbeiten: 1. Name, Anschrift und Beruf der Gewässerbenut zerinnen oder Gewässerbenutzer, Anlagenbetrei berinnen oder Anlagenbetreiber, Antragstellerin nen oder Antragsteller oder der Nutzerinnen oder Nutzer von Grundflächen, 2. Lage, Größe, Belegenheit und Nutzungsart eines Grundstücks oder einer Anlage sowie die Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen, 3. Umfang der Gewässerbenutzung, insbesondere Daten über Menge und Beschaffenheit des ent nommenen Wassers oder der eingeleiteten oder eingebrachten Stoffe, 4. Produktionsart von Betrieben einschließlich der dort eingesetzten Stoffe und Anlagen, für land wirtschaftliche Betriebe auch Angaben über Er trag, Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatz, Viehbestand, Betriebsgröße, 5. Name, Anschrift und Lage der Grundstücke der nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften zu beteiligenden Dritten oder sonstigen Personen, 6. Höhe und Art von öffentlichen Leistungen so wie Zeitpunkt einer etwaigen Flächenübernahme (Kauf, Pacht). (2) Die personen- und betriebsbezogenen Daten dür fen von der die Daten erhebenden Wasserbehörde oder Körperschaft oder rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts an Träger wasserwirtschaftli cher Maßnahmen, andere Wasserbehörden sowie Körperschaften oder rechtsfähige Anstalten des öf fentlichen Rechts, die Aufgaben nach den wasser rechtlichen Vorschriften erfüllen, übermittelt werden, wenn und soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Übermittlung von personen- und betriebsbezogenen Daten an Behörden anderer Län der und des Bundes sowie an übergeordnete und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen erforderlichen Nr. 15 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 453 Umfang, insbesondere zur Erfüllung der Koordinie rungspflicht nach § 88 Absatz 3 WHG zulässig. Im Falle des § 104 Satz 8 dürfen die Wasserbehörden Verstöße der Nutzungsberechtigten gegen die Be wirtschaftung landwirtschaftlich oder für Zwecke des Erwerbsgartenbaus genutzter Flächen regelnde Bestimmungen dem Ausgleichspflichtigen mitteilen, damit dieser über Ausgleichszahlungen entscheiden kann. Werden Daten zu wissenschaftlichen Zwecken von Hochschulen oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen oder von Dritten, die das Land mit der Durchführung wasserwirtschaftlicher Aufgaben oder Untersuchungen beauftragt hat, benötigt, be darf die Übermittlung des Einvernehmens der oberen Wasserbehörde. (3) Sind Daten bei anderen öffentlichen Stellen oder innerhalb einer öffentlichen Stelle bei einer anderen organisatorischen Gliederung für andere Zwecke erhoben worden, dürfen die Wasser- und Küsten schutzbehörden diese Daten für die in Absatz 1 ge nannten Zwecke verarbeiten. (4) Die unteren Wasserbehörden übermitteln der obersten Wasserbehörde auf Anforderung ihnen vorliegende Daten, die diese zur Erfüllung der unter Absatz 1 in Verbindung mit der nach § 101 Absatz 2 zu erlassenden Verordnung genannten Aufgaben benötigt. Die oberste Wasserbehörde gibt hierfür ein einheitliches Datenformat vor und stellt die zu nutzende erforderliche Software zur Verfügung. Die Einzelheiten zu den zu übermittelnden Daten und zur Form der Datenübermittlung regelt die oberste Wasserbehörde durch Verwaltungsvorschrift, die insbesondere Umfang, Zeitpunkte oder Zyklen einer Datenübermittlung regeln kann. (5) Den unteren Wasserbehörden zu übermittelnde Daten sind auf Anforderung elektronisch zur Verfü gung zu stellen. § 90 Messdienst, gewässerkundliche Messanlagen (zu § 91 WHG) (1) Die obere Wasserbehörde und die untere Küsten schutzbehörde führen gewässerkundliche Vermes sungen und den gewässerkundlichen Mess- und Be obachtungsdienst durch. Für diese Tätigkeiten gelten § 7 und § 8 des Gesetzes über die Landesvermes sung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs und Katastergesetz - VermKatG -) in der Neufassung vom 12. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), geän dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezem ber 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 782), Ressortbezeich nungen ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), entsprechend. (2) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es er fordert, haben die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage auf Verlangen der Was serbehörde oder der Küstenschutzbehörde zu dul den, dass gewässerkundliche Messanlagen auf dem Grundstück oder der Anlage errichtet oder betrieben und Grundstücke hierzu betreten werden. In diesen Fällen ist eine Entschädigung zu leisten. § 91 Verfahren für die Festsetzung von Duldungs und Gestattungsverpflichtungen (zu §§ 91 bis 95 WHG) Die untere Wasserbehörde setzt die Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 91 bis 94 WHG auf Antrag fest und entscheidet über die Ent schädigung nach § 95 WHG. Den Anträgen sind die zur Beurteilung erforderlichen Pläne (Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen) beizufügen. Teil 9 Verkehrsrechtliche Vorschriften § 92 Freie Benutzung der Gewässer Jedermann darf die sonstigen Bundeswasserstraßen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b), die schiffba ren Gewässer erster Ordnung (Teil A der Anlage 1), die schiffbaren Außentiefs und die öffentlichen Häfen für den Verkehr benutzen, soweit die Benutzung nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften nicht beschränkt ist. § 93 Verkehrsrechtliche Anordnungen (1) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Leich tigkeit des Verkehrs, zur Erhaltung der Schiffbarkeit der Gewässer, zur Ordnung der Benutzung von Hä fen, Landungsstegen und Anlagen und zur Verhütung von Gefahren für die Umwelt durch Verordnung Re gelungen treffen über 1. das Verhalten im Verkehr auf den schiffbaren Gewässern erster Ordnung und den schiffbaren Außentiefs; 2. das Verhalten in den öffentlichen Häfen und auf Landungsstegen; 3. die Anforderungen an den Bau, die Einrichtung, die Ausrüstung, die Bemannung, den Betrieb, die Benutzung, die Kennzeichnung und den Freibord von Wasserfahrzeugen; 4. die Anforderungen an die Eignung und Befähigung von Führerinnen und Führern von Wasserfahrzeu gen; 5. das Verfahren für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 3 und 4. Die Nummern 3 bis 5 gelten auch für den gewerbli chen Betrieb von Wasserfahrzeugen auf nicht schiff baren Gewässern erster Ordnung und auf Gewässern zweiter Ordnung. Anl. 1 454 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 Nr. 15 (2) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann in den Verordnungen nach Absatz 1 Satz 1 andere Behörden ermächtigen, Anordnungen zur Wahrung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Belange zu erlassen, die an bestimmte Personen oder einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten. Die Dienstkräfte der Wasserschutzpolizei und anderer im Sinne von Satz 1 ermächtigter Behörden sind zur Durchführung der schifffahrts- und hafenrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich der Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 jederzeit befugt, Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge zu betre ten und Prüfungen vorzunehmen. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder ihre oder seine Vertretung sowie Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Anla gen oder Einrichtungen stehen, haben das Betreten zu dulden und den in Satz 2 genannten Dienstkräften über Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge sowie über Vorkommnisse auf der Reise Auskunft zu erteilen und die Schiffs- und Ladepapiere auf Ver langen zur Prüfung auszuhändigen. (3) Wohnräume dürfen gegen den Willen der oder des Berechtigten nur betreten werden, wenn dies zur Ver hütung einer dringenden Gefahr erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Betreten von Geschäftsräumen au ßerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein geschränkt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten mit Ausnahme der Regelung der Hafenaufsicht (Hafenpolizei) nicht für Bundeswasserstraßen. § 94 Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt Die Anliegerinnen oder Anlieger von Gewässern im Sinne des § 92 haben das Landen und Befestigen von Schiffen, das Aufstellen von Verkehrs- und Ein teilungszeichen und in Notfällen das Aussetzen der Ladung zu dulden. § 95 Zulassung von Häfen und Anlagen, Konzessionierung von Seeverkehrsleistungen (1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Handelshafens in oder an einer Seeschifffahrtsstraße, eines Hafens für die Binnenschifffahrt an einem schiffbaren Gewässer erster Ordnung oder eines Lan dungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen mit mehr als 1.350 t Tragfähigkeit bedarf der vorheri gen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, das den Anforderungen des UVPG entspricht. (2) Einer Genehmigung bedürfen 1. die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens oder eines Landungssteges, die keiner Planfeststellung bedarf und die Errichtung eines Sportboothafens, 2. die Einrichtung oder der Betrieb einer Fähre über Gewässer erster Ordnung; das gleiche gilt für einen sonstigen Übersetzverkehr über die Elbe, 3. die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Anlagen in, über oder unter den Wasserflächen der in § 92 genannten Gewässer oder an ihren Ufern, 4. Baggerungen oder die Entnahme von Sand, Kies und Steinen sowie Anschüttungen in öffentlichen Häfen, 5. das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen in den Häfen. (3) Für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprü fung durchzuführen, die den dort genannten Anfor derungen entspricht. (4) Seeverkehrsdienstleistungen im Verkehr mit In seln und Halligen bedürfen einer Genehmigung der nach § 99 zuständigen Verkehrsbehörde (Genehmi gungsbehörde), wenn dies zur Sicherstellung der ganzjährigen, angemessenen Versorgung der Inseln und Halligen erforderlich ist. Werden für einen ge meinwirtschaftlichen Linienverkehr Ausgleichszah lungen gefordert, kann die Genehmigungsbehörde verschiedene Linienverkehre durch Netzbildung zu sammenfassen. Vor der Netzbildung sind die betrof fenen Unternehmen und die Gemeinden zu hören. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Schiff fahrtsunternehmen die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt. (5) Absatz 2 Nummer 3 bis 5 gilt nicht für die Häfen und für die Teile der Häfen, die in Bundeswasser straßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes einbezogen sind, sowie nicht für Anlagen, die einer erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Benutzung dienen. § 96 Genehmigungsverfahren (1) Einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 95 sind die zur Beurteilung erforderlichen Un terlagen (zum Beispiel Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen) beizufügen. (2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Antragstellerin oder den Antragsteller oder die für die Leitung des Un ternehmens bestimmten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen, oder wenn zu besorgen ist, dass das beabsichtigte Unternehmen das Wohl der All gemeinheit, insbesondere öffentliche Verkehrsinter essen, beeinträchtigen würde. Nebenbestimmungen nach § 107 LVwG sind zulässig. (3) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder wenn die Unternehmerin oder der Unterneh mer wiederholt oder schwer gegen die ihr oder ihm Nr. 15 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 455 durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt aufer legten Pflichten verstoßen hat. Die §§ 116 und 117 LVwG bleiben unberührt. (4) Die Unternehmerin oder der Unternehmer eines Hafens oder eines Landungssteges im Sinne des § 95 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 ist ver pflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Die zuständige Behörde kann die Un ternehmerin oder den Unternehmer auf Antrag von der Betriebspflicht befreien; sie muss sie oder ihn hiervon befreien, wenn ihr oder ihm die Fortführung des Betriebes nicht mehr zuzumuten ist. (5) Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Hafens gehören auch die Einrichtung, der Betrieb und die Unterhaltung der erforderlichen Anlagen und Vorrich tungen zur Entsorgung von Schiffen sowie zur Ver hütung schädlicher Umwelteinwirkungen durch den Hafenbetrieb. Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Einverneh men mit dem für Abfall zuständigen Ministerium zur Durchführung von internationalen Rechtsvorschriften und von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften die erforderlichen Vorschriften zu erlassen und hierbei insbesondere Regelungen zu treffen über 1. die Erhebung einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Abgabe, 2. den Gebührenrahmen, 3. die Benutzungspflicht einschließlich der Ausnah men hiervon, 4. Informations- und Meldepflichten. Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann sich zur Erfüllung ihrer oder seiner Verpflichtungen Dritter bedienen. Entsprechen zugelassene Häfen nicht den Anforderungen, so hat die Verkehrsbehörde sicher zustellen, dass die Unternehmerin oder der Unter nehmer innerhalb angemessener Frist ihre oder seine Verpflichtungen erfüllt. (6) Mit einem Antrag auf Genehmigung eines Sport boothafens gelten alle nach anderen öffentlich-recht lichen Vorschriften für die Errichtung oder Änderung eines Sportboothafens erforderlichen Anträge auf be hördliche Zulassung als gestellt. Die Verkehrsbehörde hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschrif ten erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse einzuholen und gleich zeitig mit ihrer Genehmigung zu übersenden, sofern durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen öffent lich-rechtlichen Vorschriften dazu befugt ist, diese Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der Verkehrsbehörde der Antragstellerin oder dem Antrag steller durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit. (7) Die Vorschriften über den Ausbau oberirdischer Gewässer bleiben unberührt. § 97 Sportboothäfen (1) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird er mächtigt, durch Verordnung Mindestanforderungen an die Ausstattung und den Betrieb von Sportboot häfen zu bestimmen sowie die Erhebung von Entgel ten für die Nutzung von Sportboothäfen zu regeln. Insbesondere können Vorschriften über 1. Art und Umfang der Anlagen und Einrichtungen, die erforderlich sind, um die Anforderungen der Hygiene, die ordnungsgemäße Abwasser-, Altöl und Abfallbeseitigung, die Wasserversorgung, die Erste Hilfe und den Brandschutz sicherzustellen, 2. die Errichtung von Stellplätzen für Fahrzeuge, 3. die Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers und der Benutzerinnen und Benutzer des Sport boothafens und 4. die Erhebung und den Rahmen von Abgaben und Nutzungsentgelten erlassen werden. In der Verordnung können die für die Durchführung der Verordnung zuständigen Be hörden bestimmt werden. Für die Festsetzung von Hafenabgaben für kommunale Häfen gilt das KAG. (2) Sportboothäfen sind Wasser- und Grundflächen, die als ständige Anlege- oder zusammenhängende Liegeplätze für mindestens 20 Sportboote bestimmt sind oder benutzt werden. § 98 Hafenabgaben Das für Verkehr zuständige Ministerium setzt durch Verordnung die Hafenabgaben für die landeseigenen Häfen, soweit sie vom Land betrieben werden, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Hafen betriebes, der technischen Entwicklung und des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Ver kehrsinteressen, fest. Hinsichtlich der Festsetzung der Hafenabgaben für die kommunalen Häfen gilt das KAG. § 99 Verkehrsbehörden (1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist Ver kehrsbehörde für die in § 100 genannten Aufgaben, soweit diese 1. die schiffbaren Gewässer erster Ordnung, so weit sie nicht Bundeswasserstraßen sind, und die schiffbaren Außentiefs, 2. die landeseigenen Häfen und Landungsstege so wie deren Zufahrten, 3. die übrigen öffentlichen Häfen und Landungs stege sowie deren Zufahrten, mit Ausnahme der in § 95 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Tatbestände betreffen. 456 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 Nr. 15 (2) Die Landrätinnen oder die Landräte und die Bür germeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind Verkehrsbe hörden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind Verkehrsbehörden nach § 96 Absatz 6 Satz 2. (3) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann 1. durch Verordnung seine Zuständigkeit nach Ab satz 1 ganz oder teilweise auf andere Behörden zur Erfüllung nach Weisung übertragen, 2. in der Verordnung nach § 93 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Hafenbehörden einrichten; es kann dabei auch Behörden sowie solche juristischen Personen des Privatrechts, denen der Betrieb von Häfen obliegt, zu Hafenbehörden bestimmen, 3. abweichend von Absatz 2 die Zuständigkeit durch Verordnung anders regeln. § 100 Aufgaben der Verkehrsbehörden (1) Die Verkehrsbehörden sind für die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes zuständig, soweit es sich handelt um 1. den Verkehr auf den Gewässern mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen, 2. den Zustand, die Benutzung und den Betrieb von Häfen, Landungsstegen und sonstigen Verkehrs einrichtungen und 3. Entscheidungen nach § 95. (2) Soweit die Verkehrsbehörden nach Absatz 1 zu ständig sind, sind sie auch befugt, Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Ver ordnungen abzuwehren. Teil 10 Zuständigkeiten, Verfahren § 101 Wasserbehörden (1) Die Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist Aufgabe der Wasserbe hörden, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist. Wasserbehörden sind 1. das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Wasserbehörde, 2. das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als obere Wasserbehörde, 3. die Landrätinnen oder die Landräte und die Bür germeisterinnen oder die Bürgermeister der kreis freien Städte als untere Wasserbehörden. (2) Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Ver ordnung, welche Behörden als Wasserbehörden für die einzelnen Aufgaben zuständig sind, soweit die Zuständigkeiten nicht in diesem Gesetz geregelt sind. § 102 Küstenschutzbehörden (1) Oberste Küstenschutzbehörde ist das für den Küstenschutz zuständige Ministerium. (2) Untere Küstenschutzbehörden sind die von der obersten Küstenschutzbehörde durch Verordnung bestimmten Behörden. (3) Die oberste Küstenschutzbehörde bestimmt durch Verordnung, welche Behörden für die einzel nen Aufgaben des Küstenschutzes zuständig sind, soweit die Zuständigkeiten nicht in diesem Gesetz geregelt sind. § 103 Besondere Zuständigkeiten (1) Sind in derselben Sache mehrere Wasserbehörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, ein wasser wirtschaftliches Vorhaben in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die oberste Wasserbe hörde die zuständige Wasserbehörde bestimmen. (2) Ist in derselben Sache auch die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Landes begründet, kann abweichend von den §§ 9 und 25 Absatz 2 LVwG die oberste Landesbehörde mit der zuständigen Be hörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde durch Verwaltungsvereinbarung bestimmen. (3) Soweit die Wasserbehörde für die Durchführung von Planfeststellungs- und förmlichen Verfahren zu ständig ist, ist sie auch Anhörungsbehörde. § 104 Ausgleich (abweichend von § 99 WHG) Abweichend von § 99 Satz 2 WHG findet für einen Ausgleich nach § 99 Satz 1 WHG § 96 Absatz 1 und 5 WHG keine Anwendung. Der Ausgleich be misst sich nach den Aufwendungen und Erträgen, die ohne Anordnungen bei einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärt nerischen Nutzung entstanden wären. Er ist durch eine jährlich zum 1. Juli für das vorherige Kalender jahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht bis zum 1. Februar des auf den Antragszeitraum folgenden Jahres mit den erforderlichen Nachweisen beantragt wird. Der Ausgleichsanspruch entsteht nicht, soweit die wirt schaftlichen Nachteile durch zumutbare betriebliche Maßnahmen oder durch andere Leistungen aus öf fentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden können. Verstößt die oder der Nutzungsbe rechtigte gegen eine die Bewirtschaftung regelnde Schutzbestimmung, Anordnung oder Auflage, kann der Ausgleich ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert werden. Die oberste Wasserbehörde kann durch Ver ordnung Vorschriften erlassen über die Höhe des Ausgleichs, die Pauschalierung der Ausgleichszah lungen, die Festsetzung von Geringfügigkeitsgrenzen und das Verfahren. Dabei kann bestimmt werden, Nr. 15 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 457 dass der Anspruch gegenüber der oder dem nach § 97 WHG Begünstigten geltend zu machen ist. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg zu den ordentli chen Gerichten offen. § 105 Antrag, Schriftform (1) Anträge, über die die Wasserbehörden zu ent scheiden haben, sind mit den zur Beurteilung erfor derlichen Plänen wie Zeichnungen, Nachweisungen, Begutachtungen und Beschreibungen einzureichen. Schriftstücke, die Betriebs- oder Geschäftsgeheim nisse enthalten, sind als solche zu kennzeichnen und getrennt von den übrigen Unterlagen vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit dies ohne Preisgabe des Geheim nisses möglich ist, so ausführlich dargestellt sein, dass Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfange sie von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen werden können. (2) Werden Benutzungen ohne die erforderliche Er laubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer, Deiche oder Anlagen ohne die erforderliche Planfeststellung, Genehmigung oder Eignungsfeststellung ausgebaut, errichtet, geändert, angebaut oder betrieben, kann die Wasserbehörde verlangen, dass ein Antrag ge stellt und die erforderlichen Pläne vorgelegt werden. (3) Offensichtlich unzulässige Anträge und man gelhafte Anträge, die die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb einer ihr oder ihm gesetzten angemessenen Frist nicht ergänzt, können ohne wei tere Verfahren zurückgewiesen werden. § 106 Aussetzung des Verfahrens (1) Sind gegen einen Antrag Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen erhoben worden, so kann die Wasserbehörde entweder über den Antrag unter Vorbehalt dieser Einwendungen entscheiden oder das Verfahren aussetzen, bis die Einwendungen erledigt sind. Das Verfahren ist auszusetzen, wenn bei Bestehen des Privatrechtsverhältnisses der An trag abzuweisen wäre. (2) Wird das Verfahren ausgesetzt, so ist eine Frist zu bestimmen, in der Klage zu erheben ist. Teil 11 Gewässeraufsicht, Bußgeldbestimmungen § 107 Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der Gewässeraufsicht und der Gefahrenabwehr (zu §§ 100, 101 WHG) (1) Die Gewässeraufsicht ist Aufgabe der Wasserbe hörden und der Küstenschutzbehörden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie haben insbeson dere den Ausbau, den Zustand und die Benutzung der Gewässer und ihrer Ufer, den Zustand und die Benutzung der Überschwemmungs- und Wasser schutzgebiete sowie der Hochwasserrisikogebiete, den Bau, den Zustand und die Benutzung der Dei che, Sicherungsdämme, Dämme, Sperrwerke und sonstigen Hochwasserschutzanlagen sowie der im Wasserhaushaltsgesetz, in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften geregelten Anlagen zu überwachen. (2) Die Küstenschutzbehörden überwachen die Er füllung der nach den küstenschutzrechtlichen Vor schriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen. § 100 und § 101 WHG gelten ent sprechend. (3) Die unteren Wasserbehörden und die unteren Küstenschutzbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Gewäs ser und von Gefahren, die durch Sturmfluten und Hochwasserereignisse oder den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Deiche, Sicherungs dämme, Dämme, Sperrwerke und sonstigen Hoch wasserschutzanlagen, der Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete, der Hochwasserrisikogebiete sowie der im Wasserhaushaltsgesetz, in diesem Ge setz oder in den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften geregelten Anlagen hervorgerufen wer den und die öffentliche Sicherheit bedrohen. (4) Für die Erfüllung der der oberen Wasserbehörde sowie der unteren Küstenschutzbehörde nach § 90 übertragenen Aufgaben gilt § 101 Absatz 1 Satz 2 WHG entsprechend. § 108 Bauabnahme (1) Bauvorhaben, die einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Planfeststellung nach dem Was serhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnung be dürfen, sind nach Fertigstellung von der Wasserbe hörde oder der Küstenschutzbehörde daraufhin zu überprüfen, ob sie entsprechend den genehmigten Plänen und Zeichnungen sowie den festgesetzten Bedingungen und Auflagen ausgeführt worden sind (Bauabnahme). Über die beanstandungsfreie Ab nahme ist eine Bescheinigung (Abnahmeschein) aus zustellen. Vor Aushändigung des Abnahmescheines darf die Anlage nicht benutzt werden. Die Wasser behörde oder die Küstenschutzbehörde können im Einzelfall die Benutzung ganz oder teilweise zulassen oder auf die Abnahme ganz oder teilweise verzich ten, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicher heit und Ordnung nicht zu erwarten ist. (2) Die Abnahme gilt als erteilt, wenn die Wasser behörde oder die Küstenschutzbehörde nicht inner halb von vier Wochen nach Zugang des Antrages widersprechen. (3) Die Bauüberwachung nach § 107 Absatz 1 und die Bauabnahme nach Absatz 1 entfallen für Bau vorhaben des Bundes, der Länder, der Kreise, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öf fentlichen Rechts, wenn die Leitung der Entwurfs arbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten 458 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 Nr. 15 mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Technische Dienste übertragen sind, sowie für Bauvorhaben, die einer baurechtlichen oder gewerberechtlichen Überwa chung oder Abnahme bedürfen. § 109 Kosten der Gewässeraufsicht (1) Wer der Gewässeraufsicht unterliegt, hat die Kos ten für die Überwachung zu tragen. (2) Die Wasserbehörde oder die Küstenschutzbehörde können Kosten, die in Wahrnehmung der Aufgaben der Gewässeraufsicht entstanden sind, denjenigen auferlegen, die das Tätigwerden der Wasserbehörde oder der Küstenschutzbehörde durch eine unbefugte Benutzung oder durch eine Verletzung von Pflichten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder einer aufgrund dieser Gesetze erlassenen Ver ordnung veranlasst haben. Zu diesen Kosten gehören insbesondere Kosten für die Ermittlung des Verant wortlichen. § 110 Selbstüberwachung (zu §§ 36, 50, 61 WHG) (1) Wer Anlagen zur Benutzung eines Gewässers im Sinne von § 9 WHG sowie Anlagen nach den §§ 36 und 50 WHG und §§ 23 und 41 betreibt, hat den ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb dieser Anla gen sowie ihre Auswirkungen auf die Gewässer und ihre Umwelt auf eigene Kosten zu überwachen. Sie oder er hat die Anlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersu chungen durchzuführen und ihre Ergebnisse auf zuzeichnen und aufzubewahren. Die Verpflichtung zur Selbstüberwachung umfasst auch eine mit dem Betrieb der Anlage zusammenhängende Gewässer benutzung, insbesondere das benutzte Gewässer, die Menge und Beschaffenheit des benutzten Was sers, des entnommenen Rohwassers einschließlich des Grund- und des für die Trinkwasserversorgung genutzten Oberflächenwassers des Gewässers im Einzugsgebiet oder des eingeleiteten Abwassers, sowie die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen. Rechtsverordnungen gemäß § 62 Absatz 4 Nummer 3 und 4 WHG bleiben unberührt. Die Wasserbehörde kann von der Verpflichtung zur Selbstüberwachung ganz oder teilweise befreien, wenn bei kleinen Anlagen eine Beeinträchtigung des Gewässers nicht zu erwarten ist. (2) Die oberste Wasserbehörde kann zum Schutze der Gewässer durch Verordnung Vorschriften über die Selbstüberwachung erlassen und dabei festlegen, 1. welche Untersuchungsmethoden, Überwachungs einrichtungen und -geräte anzuwenden, vorzuhal ten oder einzubauen sind, 2. die Art, den Ort, den Zeitpunkt und die Häufigkeit von Probennahmen und anderen Überwachungs maßnahmen, 3. welche Überwachungsmaßnahmen und Ergeb nisse aufzuzeichnen und der Wasserbehörde mit zuteilen sind und in welcher Form und in welchen Zeitabständen dies zu erfolgen hat, 4. welche Untersuchungen und Überwachungs maßnahmen von Untersuchungsstellen nach § 53 durchzuführen sind. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, eine von § 62 LVwG abweichende Geltungsdauer der Verordnung nach Satz 1 zu bestimmen. § 111 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 18 Absatz 3 mit kleinen Fahrzeugen ohne Motorkraft Seen befährt oder durchfährt, ohne dass dies als Gemeingebrauch gestattet ist, 2. entgegen § 19 ohne Genehmigung ein nicht schiffbares Gewässer erster Ordnung oder ein Gewässer zweiter Ordnung mit einem Motorfahr zeug benutzt oder auf einem solchen Gewässer ein Wohnboot hält, 3. ohne die nach § 23 Absatz 1 erforderliche Ge nehmigung Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern errichtet oder wesentlich verändert, 4. einer Nebenbestimmung nach § 23 Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt, 5. die nach § 24 Absatz 4 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet, 6. ohne die nach § 24 Absatz 10 erforderliche Genehmigung eine Stauanlage dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt, 7. innerhalb des ein Meter breiten Gewässerrand streifens gemäß § 26 Absatz 2 Ackerland pflügt oder Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel an wendet, 8. entgegen § 30 seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht an Gewässern zweiter Ordnung nicht nachkommt, 9. eine vollziehbare Anordnung nach § 36 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht befolgt, 10. die nach § 40 Absatz 4 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet, 11. nicht die vom Träger der Abwasserbeseitigungs pflicht nach § 48 Absatz 3 festgesetzten Maß nahmen durchführt, 12. entgegen § 50 ohne Genehmigung flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, in öffentliche oder private Abwasseranlagen einleitet, 13. nicht die von der Wasserbehörde nach § 51 Ab satz 2 festgesetzten Anpassungsmaßnahmen durchführt, Nr. 15 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 459 14. eine Abwasserbehandlungsanlage oder ein Re genrückhaltebecken ohne eine nach § 52 Absatz 1 erteilte Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert oder betreibt oder Auflagen, die in der Genehmigung festgesetzt sind, nicht befolgt, 15. seinen Verpflichtungen zur Selbstüberwachung von Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen nicht nachkommt oder den dazu aufgrund einer Verordnung nach § 110 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor schrift verweist, 16. ohne die nach § 70 Absatz 3 erforderliche Aus nahmegenehmigung entgegen § 70 Absatz 1 die dort genannten Handlungen vornimmt, 17. entgegen § 73 Satz 4 im Vorland eine der in Nummer 16 bezeichneten Handlungen ohne die nach § 70 Absatz 3 erforderliche Ausnahmege nehmigung vornimmt, 18. in Überschwemmungsgebieten im Sinne von § 74 Absatz 1 Nummer 1 eine gemäß § 75 Absatz 1 in Verbindung mit § 78 Absatz 4 WHG oder § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 WHG untersagte Handlung vornimmt oder einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 75 Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt, 19. entgegen § 79 Absatz 1 eine Halligwarft ohne Genehmigung errichtet, beseitigt, verstärkt oder wesentlich umgestaltet, 20. entgegen § 80 Küstenschutzanlagen oder sons tige Anlagen an der Küste ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder beseitigt, 21. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 2 nach Beendigung der Nutzung die Anlage nicht beseitigt, 22. ohne die nach § 81 Absatz 2 erforderliche Aus nahmegenehmigung entgegen § 81 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Handlungen vor nimmt, 23. ohne die nach § 81 Absatz 2 erforderliche Aus nahmegenehmigung entgegen § 81 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 die dort ge nannten Handlungen vornimmt, 24. entgegen § 82 Absatz 1 ohne die nach § 82 Absatz 3 erforderliche Ausnahmegenehmigung a) in einer Entfernung bis zu 50 Meter landwärts vom Fußpunkt der Innenböschung von Lan desschutzdeichen und bis zu 25 Meter vom Fußpunkt der Innenböschung von Regional deichen, b) im Deichvorland, c) in einer Entfernung bis zu 150 Meter land wärts von der oberen Böschungskante eines Steilufers oder vom seewärtigen Fußpunkt einer Düne oder eines Strandwalles, d) in den Hochwasserrisikogebieten an der Küste (§ 59 Absatz 1 Satz 2) bauliche Anlagen errichtet oder wesentlich än dert, 25. eine vollziehbare Anordnung nach § 93 Absatz 2 nicht befolgt, 26. ohne die nach § 95 Absatz 1 und 2 erforderli chen Zulassungen a) Häfen oder Landungsstege errichtet, b) Hafenanlagen errichtet oder verändert, c) in öffentlichen Häfen baggert, Sand, Kies oder Steine entnimmt oder anschüttet oder Schifffahrtszeichen setzt oder betreibt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund 1. des § 17, des § 21, des § 53 oder 2. des § 93 Absatz 1, § 96 Absatz 5 Satz 2, § 97 Absatz 1 Satz 1 oder § 98 Satz 1 erlassenen Verordnung oder einer nach § 44 erlasse nen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Verordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Teil 12 Übergangs- und Schlussvorschriften § 112 Verweisung Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschrif ten verwiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die ent sprechenden Vorschriften des Wasserhaushaltsge setzes und dieses Gesetzes. § 113 Übergangsvorschriften (1) Über Planfeststellungen von Abwasserbehand lungsanlagen ist von den bislang zuständigen Behör den nach bisherigem Recht zu entscheiden, sofern bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Auslegung im Sinne des § 140 Absatz 3 LVwG abgeschlossen ist. (2) § 82 Absatz 1 Nummer 1, Zweiter Fall, Nummer 3 und 4 gelten nicht für Flächen, für die in einem am 9. September 2016 rechtswirksamen Flächennut zungsplan eine Bebauung vorgesehen ist oder dessen bisher vorgesehene Bebauung umgewidmet werden soll und wenn bei den Bauvorhaben die Schutzvor kehrungen aus § 82 Absatz 2 Nummer 6 eingehalten werden. Satz 1 tritt am 8. September 2021 außer Kraft. 460 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 Nr. 15 (3) Der Betrieb oder die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen, die nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung planfest gestellt waren, bedürfen der Planfeststellung. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 68 bis 70 WHG sowie die §§ 83 und 84 entsprechend. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind lediglich geneh migungspflichtig, wenn ein Bebauungsplan Festset zungen für den Standort der Anlage enthält. Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) zum Landeswassergesetz A. Schiffbare Gewässer erster Ordnung Bezeichnung des Gewässers Anfangs- und Endpunkte des Gewässers 1. Schwentine, Untere Unterhalb der Stauanlage der ehem. Holsatia-Mühle Ostsee 2. 3. Trave, Untere Treene, Untere mit Wester- und Ostersielzug, deren Verbindungskanälen Mittelburggraben und Fürstenburggraben, Binnenhafen, Vorhafen zwischen der Schleuse und der Eider sowie die Zuleiter von Spülschleuse und von dort zur Eider Wesenberger Brücke Straßenbrücke Holzkate Kanaltrave Eider 4. Wilsterau (Sielwettern) mit Stadtarm von der Schweinsbrücke bis zur Einmündung in die Wilsterau Schöpfwerk Vaalermoor Stör B. Nicht schiffbare Gewässer erster Ordnung Bezeichnung des Gewässers Anfangs- und Endpunkte des Gewässers 1. Alster Wegbrücke beim Gute Stegen Hamburgische Grenze 2. Bille Schwarze Aue Hamburgische Grenze 3. Bramau 781 m oberhalb der Straßenbrücke Wrist-Bokel Stör 4. Stör Schwale bei Neumünster Einmündung in die Bundeswasserstraße 5. Trave, Mittlere Unterstromseitige Kante des Gehweges der Travebrücke in Bad Segeberg im Zuge der B 206 Wesenberger Brücke 6. Treene, Mittlere Straßenbrücke in Hollingstedt Untere Treene Nr. 15 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 461 Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) zum Landeswassergesetz A. Schiffbare Gewässer erster Ordnung Bezeichnung des Gewässers Anfangs- und Endpunkte des Gewässers 1. Schwentine, Untere Unterhalb der Stauanlage der ehem. Holsatia-Mühle Ostsee 2. 3. Trave, Untere Treene, Untere mit Wester- und Ostersielzug, deren Verbindungskanälen Mittelburggraben und Fürstenburggraben, Binnenhafen, Vorhafen zwischen der Schleuse und der Eider sowie die Zuleiter von Spülschleuse und von dort zur Eider Wesenberger Brücke Straßenbrücke Holzkate Kanaltrave Eider 4. Wilsterau (Sielwettern) mit Stadtarm von der Schweinsbrücke bis zur Einmündung in die Wilsterau Schöpfwerk Vaalermoor Stör B. Nicht schiffbare Gewässer erster Ordnung Bezeichnung des Gewässers Anfangs- und Endpunkte des Gewässers 1. Alster Wegbrücke beim Gute Stegen Hamburgische Grenze 2. Bille Schwarze Aue Hamburgische Grenze 3. Bramau 781 m oberhalb der Straßenbrücke Wrist-Bokel Stör 4. Stör Schwale bei Neumünster Einmündung in die Bundeswasserstraße 5. Trave, Mittlere Unterstromseitige Kante des Gehweges der Travebrücke in Bad Segeberg im Zuge der B 206 Wesenberger Brücke 6. Treene, Mittlere Straßenbrücke in Hollingstedt Untere Treene 462 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 Nr. 15 Anlage 2 (zu § 86) zum Landeswassergesetz Nr. 15 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 463 Anlage 2 (zu § 86) zum Landeswassergesetz Artikel 2 Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 753-9 Inhaltsübersicht § 1 Abgabepflicht (zu § 9 AbwAG) § 2 Abwälzung (zu § 9 AbwAG) § 3 Nachklärteiche (zu § 3 Absatz 3 AbwAG) § 4 Ermittlung aufgrund des Bescheides oder in sonstigen Fällen (zu §§ 4 und 6 AbwAG) § 5 Abzug der Vorbelastung (zu § 4 AbwAG) § 6 Verrechnung von Aufwendungen (zu § 10 Ab satz 3 und 4 AbwAG) § 7 Abgabe für Niederschlagswasser (zu § 7 Ab satz 2 AbwAG) § 8 Abgabe für Kleineinleitungen (zu § 8 AbwAG) § 9 Erfassung der Abgabepflichtigen, Abgabeer klärung (zu § 11 AbwAG) § 10 Festsetzen der Abgabe § 11 Anwendbare Vorschriften § 12 Abzug des Verwaltungsaufwandes (zu § 13 AbwAG) § 13 Zuständigkeiten § 14 Datenverarbeitung § 15 Ordnungswidrigkeiten § 16 Einschränkung von Grundrechten § 1 Abgabepflicht (zu § 9 AbwAG) (1) Die Gemeinden sind für eigene Einleitungen und anstelle der Einleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haus haltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten. (2) Ist die Pflicht zur Abwasserbeseitigung für eine Gemeinde entsprechend § 46 Landeswassergesetz (LWG) vom 13. November 2019 ( GVOBl. Schl.-H. S. 425) auf eine andere juristische Person des öf fentlichen Rechts übertragen, so ist diese juristische Person des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. § 2 Abwälzung (zu § 9 AbwAG) Die nach § 1 Abgabepflichtigen können die von ihnen für eigene Einleitungen oder anstelle von Einleitern zu entrichtenden Abgaben auf die nach § 6 Absatz 5 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekannt machung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 69), Gebührenpflichtigen abwälzen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes. § 3 Nachklärteiche (zu § 3 Absatz 3 AbwAG) Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer oder ein Gewässerteil als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag des Abgabenpflichtigen die Zahl der Schadeinheiten in soweit außer Ansatz, als sie in den zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Der Umfang der Verminderung wird geschätzt. Sie ist frühestens für das der Antragstellung folgende Veranlagungsjahr zu berücksichtigen. § 4 Ermittlung aufgrund des Bescheides oder in sonstigen Fällen (zu §§ 4 und 6 AbwAG) (1) Die Überwachungswerte sind für die Konzentra tion in den Messeinheiten der Schwellenwerte nach der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. August 2018 (BGBI. I S. 1327), für die Fischeigiftigkeit in ganzen Zahlen anzugeben. (2) Die Jahresschmutzwassermenge ist aufgrund einer amtlichen Schätzung festzusetzen. Sie ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erfor derlichenfalls neu festzusetzen. Der Einleiter hat auf Anforderung die dazu notwendigen Daten auf der Grundlage von Messergebnissen mitzuteilen. § 5 Abzug der Vorbelastung (zu § 4 AbwAG) (1) Die oberste Wasserbehörde kann für Gewässer und Teile von Gewässern durch Verordnung ein heitliche mittlere Schadstoffkonzentrationen von Schadstoffen oder Schadstoffgruppen und einen mittleren Verdünnungsfaktor festlegen, die nach § 4 Absatz 3 AbwAG bei der Berechnung der Vor belastung zugrunde zu legen sind. Die einheitlichen mittleren Schadstoffkonzentrationen und der mitt lere Verdünnungsfaktor sind auf der Grundlage von Gewässeruntersuchungen und unter Berücksichti gung zu erwartender Veränderungen der Gewässer für einen Zeitraum festzulegen, der fünf Jahre nicht überschreiten soll. (2) Die Vorbelastung ist nur für die Zeit nach der Antragstellung zu berücksichtigen. § 6 Verrechnung von Aufwendungen (zu § 10 Absatz 3 und 4 AbwAG) (1) Die Verrechnung ist schriftlich unter Nachweis der Voraussetzungen gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Diese kann für die Prüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und die Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen. Ist die Höhe der verrechnungsfähigen Aufwendungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie von Amts wegen geschätzt werden. 464 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 Nr. 15 (2) Abgabepflichtige können unter den Vorausset zungen des § 10 Absatz 3 AbwAG auch die Auf wendungen verrechnen, die sie an eine andere Abgabepflichtige zur Errichtung einer Abwasserbe handlungsanlage geleistet haben, sofern die anderen Abgabepflichtigen unwiderruflich bestätigen, dass sie diese Mittel für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 3 AbwAG verwendet haben, in dieser Höhe nicht selbst verrechnen und hierüber keine weiteren Bestätigungen ausstellen. § 7 Abgabe für Niederschlagswasser (zu § 7 Absatz 2 AbwAG) (1) Für den Zeitraum, für den der Einleiter nachweist, dass 1. die Abwasseranlage den in Betracht kommenden Regeln der Technik gemäß § 60 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und § 51 LWG entspricht und 2. die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides eingehalten werden, wird die Abwasserabgabe für eine Niederschlags wassereinleitung – aus einer Trennkanalisation und – aus einer Mischwasserkanalisation ohne Regen entlastung nicht erhoben, – aus einer Mischwasserkanalisation mit Regenent lastung um 90 Prozent ermäßigt. (2) Der Einleiter hat den Nachweis nach Absatz 1 bei begründetem Anlass, mindestens alle fünf Jahre erneut zu führen. (3) Wird die Abwasseranlage so errichtet oder geän dert, dass sie den in Betracht kommenden Regeln der Technik entspricht, bleibt die Einleitung des Nieder schlagswassers auf Antrag für einen Zeitraum von drei Jahren vor Inbetriebnahme der geänderten oder errichteten Anlage abgabefrei. § 10 Absatz 3 Satz 4 und 5 AbwAG gilt entsprechend. (4) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner oder der Größe der angeschlossenen Fläche ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Veranlagungsjahres auszugehen. § 8 Abgabe für Kleineinleitungen (zu § 8 AbwAG) (1) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwoh ner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Schmutzwasser rechtmäßig einer öffentlichen Ab wasserbehandlungsanlage zugeführt wird. (2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Veranla gungsjahres auszugehen. (3) Kleineinleitungen sind abgabefrei, wenn der Ab gabepflichtige gegenüber der Wasserbehörde nach weist, dass das Schmutzwasser in einer Abwas serbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik in einer mindestens zweistufigen mechanisch-biologischen Behandlung gereinigt wird und die Schlammbeseitigung im Sinne von § 54 Absatz 2 Satz 2 WHG und § 45 Absatz 2 Satz 2 LWG sichergestellt ist. § 9 Erfassung der Abgabepflichtigen, Abgabeerklärung (zu § 11 AbwAG) (1) Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Schätzung vorgesehen, haben die Abgabepflichtigen der zuständigen Behörde die hierfür erforderlichen Angaben zu machen (Abga beerklärung) 1. für Schmutzwassereinleitungen bis zum 1. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Ver anlagungsjahr, 2. für Niederschlagswasser- und Kleineinleitungen bis zum 30. September eines jeden Jahres für das laufende Veranlagungsjahr. Kommen die Abgabepflichtigen ihrer Verpflichtung nach Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht recht zeitig nach, hat die Festsetzungsbehörde die Abgabe grundlagen nach vorheriger Fristsetzung zu schätzen. (2) Die Behörden, die insbesondere als Planfeststel lungs- oder Bergbehörde nach § 19 WHG über die Einleitung von Abwasser entscheiden, haben der für die Festsetzung zuständigen Behörde eine Ausferti gung des Bescheides zu übersenden. § 10 Festsetzen der Abgabe (1) Die Abwasserabgabe wird durch schriftlichen Bescheid (Abgabebescheid) festgesetzt. (2) Die Abwasserabgabe ist einen Monat nach Be kanntgabe des Abgabebescheides fällig. § 11 Anwendbare Vorschriften Für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes sind die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO) entsprechend anzuwenden: 1. über die steuerlichen Nebenleistungen § 3 Ab satz 4, 2. über die Haftungsbeschränkung von Amtsträ gern die §§ 7 und 32, 3. über die Steuerpflichtigen die §§ 34 bis 36, 4. über das Steuerschuldverhältnis die §§ 37, 38, 40 bis 42, 44 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 45 und 47 bis 49, Nr. 15 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 465 5. über die Haftung die §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 Absatz 1, 6. über die Beweismittel die §§ 92, 93, 96 Absatz 1 bis Absatz 7 Satz 1 und 2, die §§ 97 bis 99 und § 101 Absatz 1, 7. über Fristen, Termine und Wiedereinsetzung die §§ 108 bis 110, 8. über die Steuererklärungen § 152 Absatz 1 bis 3 sowie § 153 Absatz 1 und 2, 9. über die Steuerfestsetzung § 155 Absatz 3, § 162 Absatz 1, die §§ 163 bis 166, § 169 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie Satz 2 und 3, § 170 Absatz 1, § 171 Absatz 1 bis 3a, 7 bis 9, 12 und 13 sowie die §§ 173, 174, 191 und 192, 10. über Zahlung und Zahlungsverjährung § 224 Absatz 2, die §§ 225 und 226 sowie die §§ 228 bis 232, 11. über die Verzinsung die §§ 235 bis 239, 12. über Säumniszuschläge § 240, 13. über die Sicherheitsleistung die §§ 241 bis 248. § 12 Abzug des Verwaltungsaufwandes (zu § 13 AbwAG) Aus dem Abgabenaufkommen wird vorweg der durch die Durchführung abwasserabgaberechtlicher Vor schriften entstehende Personal- und Sachaufwand der Wasserbehörden (Verwaltungsaufwand) gedeckt. Die unteren Wasserbehörden erhalten für ihren Ver waltungsaufwand pauschale Zuweisungen nach Maßgabe einer von der obersten Wasserbehörde zu erlassenden Verordnung. § 13 Zuständigkeiten (1) Die Durchführung des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes ist Aufgabe der für die Über wachung der Einleitung zuständigen Wasserbehörde. (2) Die oberste Wasserbehörde ist für die Erhebung und die Entscheidung über die Verwendung der Ab wasserabgabe zuständig. (3) Die in Absatz 1 genannte Behörde kann Stellen im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 LWG mit der Entnahme und Analyse der Abwasserproben beauf tragen. Es dürfen keine Untersuchungsstellen beauf tragt werden, die für den Einleiter, insbesondere im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 110 LWG, tätig geworden sind. § 14 Datenverarbeitung Die Wasserbehörden dürfen zur Ermittlung der Ab gabengrundlagen und zur Erhebung und Festsetzung der Abwasserabgabe die zur 1. Identifizierung der Abgabepflichtigen, 2. Feststellung oder Ermittlung der Abgabepflicht nach Grund und Höhe erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Da ten verarbeiten. Sie dürfen zu diesen Zwecken auch die von den Wasserbehörden nach §§ 88, 100, 101 WHG und §§ 89, 107 und 109 LWG erhobenen per sonen- und betriebsbezogenen Daten verarbeiten. § 89 Absatz 4 LWG gilt entsprechend. § 15 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr lässig die in § 9 Absatz 1 angeführten, für eine Schätzung notwendigen Daten und Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld buße bis zu 2.500 Euro geahndet werden. § 16 Einschränkung von Grundrechten Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundge setzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Artikel 3 Änderung des Wasserabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein1) Das Wasserabgabengesetz des Landes Schleswig Holstein vom 13. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 494), geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Worte „und Ableiten“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 14, 20 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fas sung der Bekanntmachung vom 11. Feb ruar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 712), Zustän digkeiten und Ressortbezeichnungen er 1) Ändert Ges. vom 13. Dezember 2013, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 753-7 466 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 Nr. 15 setzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143)“ ersetzt durch die Angabe „§ 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c, §§ 18, 22 und 39 des Lan deswassergesetzes (LWG) vom 13. No vember 2019 ( GVOBl. Schl.-H. S. 425)“. bb) In Nummer 2 wird folgender Buchstabe f) angefügt: „f) soweit Abgabepflichtige mit Zustim mung der obersten Wasserbehörde Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung der nach § 43 Absatz 1 Satz 2 LWG erforderlichen Unterlagen erbringen; als Aufwand zählt nicht die Erstattung der notwendigen Kosten gemäß § 43 Absatz 1 Satz 3 LWG; soweit die Aufwendungen die Höhe der Abgabe für das Veranlagungsjahr übersteigen, entfällt die Abgabepflicht auch in den beiden darauf folgenden Veranlagungsjahren,“ cc) Nummer 5 wird gestrichen und das Komma am Ende der Nummer 4 durch einen Punkt ersetzt. 2. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „Eine Vorauszahlung wird nicht festgesetzt, wenn sie die Summe von 250 Euro nicht übersteigt. Die Wasserbehörde kann von der Festsetzung einer Vorauszahlung absehen, wenn zu erwarten ist, dass die Abgabepflicht für den laufenden Veran lagungszeitraum entfällt.“ 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: Die Worte „, Zwangsgelder oder Rückflüsse von Zuwendungen aus diesem Abgaben aufkommen“ werden durch die Worte „oder Zwangsgelder“ ersetzt. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „zur“ ge strichen. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie dürfen zu diesen Zwecken auch die von den Wasserbehörden nach §§ 88, 100, 101 WHG und §§ 89, 107 und 109 LWG erhobe nen personen- und betriebsbezogenen Daten sowie die zur Ermittlung der Jahresschmutz wassermenge nach dem Abwasserabgabenge setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt ge ändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327), und dem Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgaben gesetzes vom 13. November 2019 ( GVOBl. Schl.-H. S. 425), erhobenen Angaben über Bezugswassermengen verarbeiten.“ c) Es wird folgender Satz 3 angefügt: „§ 89 Absatz 4 LWG gilt entsprechend.“ 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte „und des Landesverwaltungsgesetzes“ gestrichen. b) In Nummer 10 wird die Angabe „die § 224 Abs. 2, § 225 und“ ersetzt durch die Angabe „§ 224 Absatz 2, die §§ 225 und 226 sowie“ ersetzt. 6. In § 10 Absatz 3 wird die Angabe „zuletzt geän dert Gesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738)“ ersetzt durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)“. Artikel 4 Änderung des Landeswasserverbandsgesetzes2) Das Landeswasserverbandsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 86), geändert durch Artikel 11 des Ge setzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird um folgende Ziffer 6 ergänzt: „6. Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Ver wertung oder Erzeugung regenerativer Energie zur Förderung ihrer Verbandsaufgaben.“ 2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: „§ 2b Gemeindliche Mitgliedschaft in Wasser- und Bodenverbänden (abweichend von § 23 Absatz 1 WVG) (1) Auch abweichend von § 23 Absatz 1 WVG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 WVG kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde und des Ver bandes eine Gemeinde Mitglied eines Wasser- und Bodenverbandes werden. (2) Soweit nach Absatz 1 eine gemeindliche Mit gliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband im Sinne von § 31 Absatz 1 Satz 1 des Landes wassergesetzes (LWG) besteht, gilt statt den in § 28 Absatz 1 Satz 1 LWG Genannten die Ge meinde als unterhaltungspflichtig. Die von der Gemeinde an den Wasser- und Bodenverband ge zahlten Beiträge sowie die bei der Umlegung ent stehenden Verwaltungskosten kann die Gemeinde den an sich nach Satz 1 Unterhaltungspflichtigen nach den Grundsätzen des Kommunalabgabenge setzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert 2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 11. Februar 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 753-2 Nr. 15 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 467 durch Gesetz vom 18. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 69), auferlegen. (3) Soweit nach Absatz 1 eine gemeindliche Mit gliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband besteht und der Hochwasserschutz zu den Auf gaben dieses Verbandes zählt, gilt neben den in § 57 Absatz 1 LWG Genannten auch die Ge meinde als zum Hochwasserschutz verpflichtet. Die auf Grundlage von Satz 1 von der Gemeinde an Wasser- und Bodenverbände gezahlten Bei träge für den Hochwasserschutz sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten kann die Gemeinde nach den Grundsätzen des KAG den nach § 57 Absatz 1 LWG zum Hochwasserschutz Verpflichteten auferlegen.“ 3. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wasser- und Bodenverbände, die gemäß § 30 Absatz 1 LWG die Aufgabe der Gewässerunter haltung wahrnehmen, sollen Mitglied in einem Wasser-und Bodenverband (Bearbeitungsgebiets verband) sein, dessen Verbandsgebiet sich auf das Teileinzugsgebiet einer Flussgebietseinheit nach § 86 LWG (Bearbeitungsgebiet) erstreckt.“ 4. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Rücklagen (1) Die Wasser- und Bodenverbände haben zur Si cherung der Haushaltswirtschaft und für geplante Investitionen Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Als angemessen gilt mindestens ein halber Jahresbetrag des Beitragsaufkommens. Beiträge, die von Unterverbänden für Oberverbände mit erhoben werden, bleiben dabei unberücksichtigt. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Ausnah men zulassen. (2) Für das Vorhandensein abnutzbarer Verbands anlagen, wie zum Beispiel Siele, Schöpfwerke oder Rohrleitungen, sind entsprechend höhere Rücklagen zu bilden, die zeitgerechte Instand setzungen und Ersatzbauten gewährleisten. Der durch die zu erwartende Nutzungsdauer ermittelte Werteverzehr ist bei der Beitragskalkulation zu berücksichtigen.“ 5. § 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Nummer 6 muss in einem angemessenen Verhält nis zur Leistungsfähigkeit des Verbandes stehen und ist vorab der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.“ 6. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 40 LWG“ durch „§ 28 LWG“ ersetzt. b) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 2 LWG“ durch „§ 31 Absatz 1 Satz 2 LWG“ ersetzt. c) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 2 LWG“ durch „§ 31 Absatz 1 Satz 2 LWG“ ersetzt. d) § 21 Absatz 1 Nummer 4.3 wird wie folgt gefasst: „4.3 Naturschutzgebiete und 0,4 Beitrags Biotope nach § 30 Absatz 2 einheiten/ha des Bundesnaturschutzgesetzes und § 21 Absatz 1 des Landes naturschutzgesetzes, soweit diese nach § 30 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes registriert sind und soweit sie nicht unter Nummer 5 fallen; die Beitragspflichtigen haben die Voraussetzungen für die Abschläge nachzuweisen.“ Artikel 5 Änderung der Amtsordnung3) Die Amtsordnung in der Fassung der Bekanntma chung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 140), wird wie folgt ge ändert: § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Abwasserbeseitigung (§ 44 des Landeswas sergesetzes (LWG) vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) in Verbindung mit § 54 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geän dert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)“. 2. Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. Wasserversorgung (§ 41 LWG)“. Artikel 6 Änderung des Kommunalabgabengesetzes4) Das Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 69), wird wie folgt geändert: § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 30 Absatz 2“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 1 Satz 1“ 3) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2020-5 4) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 10. Januar 2005, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 6140-1 468 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 Nr. 15 und die Angabe „§ 40 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 28 Absatz 1 und 2“ ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 42 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 30 Absatz 2“ und die Angabe „§ 40 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 28 Absatz 1“ ersetzt. Artikel 7 Änderung des Landesnaturschutzgesetzes5) Das Landesnaturschutzgesetz vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geän dert durch Verordnung vom 27. März 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), wird wie folgt geändert: § 8 Absatz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern nach § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geän dert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), sowie § 25 Landeswassergesetz vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425)“ Artikel 8 Änderung des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein6) Das Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig Holstein vom 24. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt ge ändert: 1. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „1. auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz oder auf Grund eines alten Rechts oder einer alten Befug nis nach § 16 Landeswassergesetz oder 2. durch einen Gewässerausbau, für den ein Planfeststellungsverfahren nach dem Was serhaushaltsgesetz und dem Landeswas sergesetz durchgeführt worden ist, oder“ b) in Absatz 3 wird die Angabe „nach § 33 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 31 des Was sergesetzes des Landes Schleswig-Holstein“ durch die Angabe „nach § 46 des Wasser haushaltsgesetzes“ ersetzt. 2. § 35 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 41 Abs. 1 bis 3 des Wassergesetzes des Lan des Schleswig-Holstein“ durch die Angabe „§ 30 Landeswassergesetz“ ersetzt. Artikel 9 Änderung des Landes-UVP-Gesetzes7) Das Landes-UVP-Gesetz vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 773), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 5 wird die Angabe „§ 5 Absatz 11“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 12“ ersetzt. 2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 13.13“ durch die Angabe „Nummer 13.16 in Verbindung mit der Nummer 1.1 der Anlage 1 zu diesem Gesetz“ ersetzt, b) Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. für Vorhaben nach der Nummer 13.16 der Anlage 1 zum UVPG in Verbindung mit der Nummer 1.1. der Anlage 1 zu diesem Ge setz die zuständige Küstenschutzbehörde,“. Artikel 10 Änderung des Landesbodenschutz und Altlastengesetzes8) § 5 Absatz 3 des Landesbodenschutz- und Altlas tengesetzes vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert: 1. Satz 4 wird gestrichen. 2. Folgende Sätze 4 und 5 werden angefügt: „Daten über Flächen, die den zuständigen Boden schutzbehörden in sonstiger Weise im Zuge der Altlastenbearbeitung nach dem BBodSchG und diesem Gesetz bekannt werden, können mit be sonderer Kennzeichnung archiviert werden, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung der Boden schutzbehörden und der Datenübermittlung gemäß § 6 erforderlich ist. Nach Satz 3 und 4 archivierte Daten, die für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen.“ Artikel 11 Änderung der Landesverordnung über die Errichtung des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz9) Die Landesverordnung über die Errichtung des Lan desamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Mee resschutz vom 21. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 633), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 823), wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 5) Ändert Ges. vom 24. Februar 2010, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-10 6) Ändert Ges. vom 24. Februar 1971, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 403-6 7) Ändert Ges. vom 13. Mai 2003, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2129-7 8) Ändert Ges. vom 14. März 2002, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 2129-3 9) Ändert LVO vom 21. Dezember 2007, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 200-0-372 Nr. 15 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2019; Ausgabe 28. November 2019 469 Landesverordnung über die Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit (Freistellungsverordnung FreiStVO) Vom 30. September 2019 GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 864-8-15 Aufgrund des § 23 Absatz 4 des Jugendförderungs gesetzes vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Januar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 8), Ressort bezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren: § 1 Voraussetzung für die Freistellung (1) Freistellung von der Arbeit nach § 23 Absatz 1 Jugendförderungsgesetz ist zu gewähren, wenn die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit eine gültige Card für Jugendleite rinnen und Jugendleiter besitzen und 1. an einer Veranstaltung der Jugendarbeit mit über wiegend schleswig-holsteinischen Teilnehmerin nen und Teilnehmern mitwirken, die aus öffentli chen Mitteln gefördert wird, 2. an einer Veranstaltung der Jugendarbeit mit über wiegend schleswig-holsteinischen Teilnehmerin nen und Teilnehmern mitwirken, die der örtliche oder überörtliche Jugendhilfeträger für förde rungswürdig erklärt hat, oder 1. In Nummer 1 wird die Angabe „§ 108 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 102 Absatz 2“ ersetzt, 2. In Nummer 3 werden die Worte „insbesondere nach § 59 a des Landeswassergesetzes“ gestrichen, 3. In Nummer 6 wird die Angabe „§ 39“ durch die Angabe „§ 27“ ersetzt, 4. In Nummer 7 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 29 Absatz 1“ ersetzt, 5. Nummer 12 erhält folgende Fassung: „12. für Aufgaben der operativen Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG1 und der Richtlinie 2007/60/EG2“. Artikel 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 § 101 Absatz 2 und § 102 Absatz 3 am Tage nach ihrer Verkündung und Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b Doppelbuchstabe cc mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. (3) Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Gesetz ge mäß Absatz 1 treten 1. das Landeswassergesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91)10), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 773), 2. das Gesetz zur Ausführung des Abwasserabga bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1990 (GVOBl. Schl.-H. 1990 S. 545, ber. 1991, S. 257)11), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 13. November 2019 D a n i e l G ü n t h e r D r. B e r n d B u c h h o l z Ministerpräsident Minister für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie, und Tourismus J a n P h i l i p p A l b r e c h t H a n s – J o a c h i m G r o t e Minister Minister für Energiewende, Landwirtschaft, für Inneres, ländliche Räume Umwelt, Natur und Digitalisierung und Integration 1 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ord nungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 S. 1). 2 Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (ABl. L 288 S. 27). 10) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 753-2 11) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 753-3