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Laws of Germany

Law on the establishment of an Institute for the environment, land measurement, and nature protection in Badem Württemberg

Made 2005-10-11 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz zur Schaffung der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Germany · Baden-Württemberg
Subjects
Environment, Wild species and ecosystems
Keywords
institution, pollution control, radiation, emissions, governance, wild fauna, wild flora, protection of species, biodiversity

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  1. Seite 1 von 6 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: LAnstUmwNatSchG BW Ausfertigungs datum: 11.10.2005 Gültig ab: 01.01.2006 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GBl. 2005, 670 Gliede rungs-Nr: 2129-1 Gesetz zur Schaffung der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg Vom 11. Oktober 2005 *) Zum 18.06.2016 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 326, 331) Fußnoten * Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinigung der Landesanstalt für Umweltschutz Baden Württemberg und der UMEG, Zentrum für Umweltmessungen, Umwelterhebungen und Gerätesi cherheit Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 670). § 1 Errichtung, Rechtsnatur, Sitz (1) Die Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (LfU) wird in die vom Land Baden-Württem berg errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts UMEG, Zentrum für Umweltmessungen, Umwelterhebun gen und Gerätesicherheit Baden-Württemberg (UMEG) eingegliedert. Die Anstalt führt die Bezeichnung Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Landesanstalt). Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung mit Sitz in Karlsruhe. (2) Die bisher der LfU zugewiesenen Vermögensgegenstände mit Ausnahme der Landesimmobilien wer den Eigentum der Landesanstalt. Im Übrigen gehen alle Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten der LfU auf die Landesanstalt über. (3) Die der LfU zugewiesenen und von der Landesanstalt genutzten Immobilien werden weiterhin durch das Land bewirtschaftet. § 2 Aufgaben (1) Die Landesanstalt berät und unterstützt die Landesregierung im Rahmen einer hoheitlichen Bei standsleistung in Fragen des Umwelt-, des Natur- und des Strahlenschutzes, des technischen Arbeits schutzes sowie der Anlagensicherheit und der Produktsicherheit. Die Beistandsleistung umfasst auch gutachterliche und konzeptionelle Tätigkeiten. Im Einzelnen erfüllt die Landesanstalt folgende Landes aufgaben: 1. Unterstützung der Landesbehörden und, soweit diese Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahrnehmen, der Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften beim Verwaltungsvollzug und bei der fachlichen Fortbildung; Seite 2 von 6 2. fachliche Beurteilung umwelt- und naturschutzrelevanter Sachverhalte, Maßnahmen und Techno logien sowie Sachverständigentätigkeit und Forschungstransfer; 3. Konzeptentwicklung zur Ausweisung und Betreuung von naturschutzwichtigen Flächen und ihres Verbundes sowie das Monitoring dieser Flächen; 4. Messungen, Analysen, Erhebungen sowie das Informationsmanagement von Daten; 5. Einrichtung und Betrieb von Messnetzen einschließlich der Aufstellung von Mess- und Bewer tungskonzepten und der Qualitätssicherung; 6. Entwicklung, Erstellung und Prüfung von Qualitätsstandards und Messverfahren, Qualitätssiche rung für und von Messstellen, Anerkennung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen; 7. Konzeption, Begleitung und Durchführung von Projekten; 8. sicherheitstechnische Prüfung von Produkten; ausgenommen hiervon sind die Regelungen nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz; 9. Wahrnehmung der IuK-Aufgaben im Zusammenhang mit den Aufgaben der Landesanstalt, soweit diese nicht nach § 2 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 des Errichtungsgesetzes BITBW auf die IT Baden Württemberg als Aufgabe übergehen oder auf Grund § 2 Absatz 3, §§ 3 und 7 Absatz 2 des Errich tungsgesetzes BITBW dieser zur Erledigung übertragen werden. (2) Die Landesanstalt kann in Fragestellungen von übergeordneter Bedeutung auch für kommunale Kör perschaften mit Zustimmung des Verwaltungsrats tätig werden, soweit die Satzung nichts anderes be stimmt. (3) Im Übrigen erfüllt die Landesanstalt die Aufgaben, die ihr oder der LfU durch Gesetz, Verordnung oder Anordnung durch das Umweltministerium, das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucher schutz, das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur oder das Sozialministerium zugewiesen wurden. (4) Im Bereich ihrer Aufgaben kann die Landesanstalt Aufträge Dritter mit Zustimmung des Verwal tungsrats übernehmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. (5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Landesanstalt Dritter bedienen. Sie kann ferner alle Ge schäfte betreiben, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. (6) Das Nähere bestimmt die Satzung. § 3 Finanzierung, Gewährträger (1) Die Landesanstalt erhält zur Erledigung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 3 einen Zuschuss des Landes nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans. (2) Für Leistungen an Dritte erhebt die Landesanstalt Entgelte. Das Nähere, insbesondere die Anwend barkeit des Landesgebührengesetzes, bestimmt die Satzung. (3) Die Regelungen zur Aufnahme von Krediten werden durch die Satzung bestimmt. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums. (4) Gewährträger der Landesanstalt ist das Land Baden-Württemberg. Es haftet für Verbindlichkeiten der Landesanstalt unbeschränkt. Das Land kann erst in Anspruch genommen werden, wenn aus dem Vermögen der Landesanstalt keine Befriedigung erlangt werden konnte. § 4 Organe Seite 3 von 6 Organe der Landesanstalt sind der Präsident als Leiter der Anstalt und der Verwaltungsrat. § 5 Leitung der Anstalt (1) Der Präsident vertritt die Landesanstalt und wird für höchstens fünf Jahre vom Umweltministerium auf Vorschlag des Verwaltungsrats bestellt und abberufen. Die wiederholte Bestellung ist zulässig. (2) Der Präsident führt die Geschäfte der Anstalt in Übereinstimmung mit der Satzung und den Be schlüssen des Verwaltungsrats nach wirtschaftlichen Grundsätzen. (3) Der Präsident ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nach diesem Gesetz oder der Satzung nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. (4) Der Präsident hat dem Verwaltungsrat auf Anforderung in allen Angelegenheiten erschöpfend Aus kunft zu geben. Er ist verpflichtet, die Mitglieder des Verwaltungsrats über besondere Anlässe unver züglich und den Verwaltungsrat über die wichtigen Angelegenheiten der Landesanstalt regelmäßig zu unterrichten. (5) Das Nähere bestimmt die Satzung. § 6 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Diese werden vom Umweltministerium bestellt und abberufen; wiederholte Bestellungen sind möglich. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzen de und zwei weitere Mitglieder werden vom Umweltministerium benannt, je ein Mitglied vom Ministeri um für Finanzen und Wirtschaft, vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur. Dasselbe gilt für die zu bestellenden Vertreter der einzelnen Verwaltungsratsmitglieder. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Interessen des Landes zu berück sichtigen. Sie unterliegen im Einzelfall der Weisung des sie benennenden Ministeriums. (3) Die Amtszeit der Mitglieder und Stellvertreter dauert längstens fünf Jahre. Jedes Verwaltungsrats mitglied kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Verwal tungsrats niederlegen. Dem Präsidenten und dem Umweltministerium ist jeweils eine Mehrfertigung der schriftlichen Erklärung zuzuleiten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erklärt die Niederlegung seines Amts gegenüber dem Umweltministerium. Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter vor Ablauf der Amts zeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellt. (4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Kann der Verwaltungsrat mangels Beschlussfähigkeit nicht entscheiden, ist er binnen 14 Tagen erneut einzuberufen. In dieser Sitzung ist der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mit glieder beschlussfähig, sofern hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist. (5) Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ent scheidet die Stimme des Vorsitzenden und im Fall seiner Verhinderung die Stimme des stellvertreten den Vorsitzenden. (6) Für die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats ist das Umweltministerium zuständig. (7) Das Nähere bestimmt die Satzung. § 7 Aufgaben des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat berät den Präsidenten und überwacht dessen Geschäftsführung. Er kann jeder zeit einen Bericht über alle Angelegenheiten der Landesanstalt verlangen. Er kann die Bücher, Akten und sonstige Unterlagen einsehen und prüfen. Seite 4 von 6 (2) Dem Verwaltungsrat obliegt es, für die Bestellung und Abberufung des Präsidenten dem Umweltmi nisterium Vorschläge zu unterbreiten, sowie gegebenenfalls das Anstellungsverhältnis zu regeln. (3) Die Anstalt wird gegenüber dem Präsidenten durch den Verwaltungsrat vertreten. (4) Der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen alle Geschäfte und Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung, die über den Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes hinausgehen, sowie diejenigen, bei denen sich der Verwaltungsrat die vorherige Zustimmung vorbehalten hat. (5) Das Nähere bestimmt die Satzung. § 8 Verschwiegenheitspflicht (1) Die Mitglieder der Organe der Landesanstalt haben über vertrauliche Angaben sowie über Ge schäfts- und Betriebsgeheimnisse der Landesanstalt, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, gegenüber anderen Stellen als dem sie benennenden Ministerium Verschwiegenheit zu bewahren. Die Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für andere Personen, die an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilneh men. Sie sind vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats bei Sitzungsbeginn auf diese Verpflichtung hinzu weisen. § 9 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung (1) Die Landesanstalt stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan, bestehend aus Er folgsplan, Investitionsplan, Stellenübersicht und Finanzplan, auf. Sie legt diesen dem Umweltministe rium bis zu einem von diesem festgesetzten Termin zur Genehmigung vor; soweit der Wirtschaftsplan den Bereich Naturschutz betrifft, ist das Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, soweit der Wirtschaftsplan den Bereich des gebiets- und verkehrsbezogenen Immis sionsschutzes einschließlich des Lärmschutzes sowie das Flächenmanagement betrifft, ist das Einver nehmen mit dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur und soweit der Bereich technischer Arbeits schutz betroffen ist, das Einvernehmen mit dem Sozialministerium herzustellen. Der Wirtschaftsplan ist Grundlage für die Wirtschaftsführung. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Das Umweltministerium kann verlangen, dass der Wirtschaftsplan für einen längeren Zeit raum als ein Jahr aufgestellt wird. (2) Der Jahresabschluss mit Anhang und der Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der Vor schriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften in den ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres aufzustellen und binnen drei weiterer Monate zu prüfen. Die Prüfung hat die für die Beteiligungen der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestim mungen nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu umfassen. Jahresabschluss und Lagebe richt in der vom Verwaltungsrat beschlossenen Fassung sind zugleich Gegenstand der Aufsicht des Um weltministeriums. (3) Die betriebswirtschaftliche Entwicklung ist auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung sowie eines Controlling-Systems jederzeit verfügbar, aktuell und aussagekräftig darzustellen, um insbe sondere Entwicklungen frühzeitig zu erkennen, die den Fortbestand der Anstalt gefährden oder das Ein standsrisiko des Landes erhöhen. (4) Während des laufenden Geschäftsjahres kann das Umweltministerium von der Landesanstalt auch Berichte und Auskünfte auf der Basis des internen Rechnungswesens anfordern. (5) §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung. (6) Die Satzung bestimmt Näheres zur Aufstellung und zum Inhalt des Wirtschaftsplans. § 10 Beamte Seite 5 von 6 (1) Die an der Landesanstalt tätigen Beamten stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg. (2) Dienstvorgesetzter der Beamten ist der Präsident, sofern dieser Beamter ist, andernfalls der Vorsit zende des Verwaltungsrats. Sofern dieser ebenfalls kein Beamter ist, ist Dienstvorgesetzter der Ministe rialdirektor des Umweltministeriums. (3) Dienstvorgesetzter des Präsidenten ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats. Sofern der Vorsitzende des Verwaltungsrats kein Beamter ist, ist Dienstvorgesetzter der Ministerialdirektor des Umweltministe riums. § 11 Arbeitnehmer (1) Die Arbeitnehmer der LfU sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten bei der LfU werden Beschäf tigte der Landesanstalt. Sie bleiben Arbeitnehmer sowie Auszubildende des Landes Baden-Württem berg. (2) Die Arbeitnehmer der UMEG sowie die Auszubildenden der UMEG werden Arbeitnehmer sowie Aus zubildende der Landesanstalt. Die Arbeits- und Ausbildungsverträge bleiben bestehen. § 12 Aufsicht Die Landesanstalt untersteht der Aufsicht des Landes. Die Rechtsaufsicht übt das Umweltministerium aus. Die Fachaufsicht üben das Umweltministerium, in Angelegenheiten des gebiets- und verkehrsbezoge nen Immissionsschutzes einschließlich des Lärmschutzes sowie des Flächenmanagements das Ministe rium für Verkehr und Infrastruktur, in Angelegenheiten des technischen Arbeitsschutzes das Sozialmi nisterium in Angelegenheiten des Naturschutzes das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucher schutz aus; sie können die dazu erforderlichen Weisungen erteilen. § 13 Satzung und allgemeine Geschäftsbedingungen (1) Die Rechtsverhältnisse der Landesanstalt werden im Einzelnen durch eine vom Verwaltungsrat zu erlassende Satzung geregelt. Diese bedarf der vorherigen Zustimmung des Umweltministeriums. Ände rungen und Ergänzungen der Satzung bedürfen ebenfalls dessen vorheriger Zustimmung. (2) Die Satzung ist im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg amtlich bekannt zu machen. (3) Für die Aufgaben nach § 2 Abs. 4 soll die Landesanstalt allgemeine Geschäftsbedingungen erlassen. § 14 Kleines Dienstsiegel Die Landesanstalt führt das kleine Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen und dem Namen Lan desanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg. § 15 Übergangspersonalrat Abweichend von § 106 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes besteht der Über gangspersonalrat der Landesanstalt aus den Mitgliedern des Personalrats der UMEG und aus der glei chen Anzahl von Mitgliedern des Personalrats der LfU, die vom Personalrat der LfU zu benennen sind. Dabei sind die im Personalrat der LfU vertretenen Beschäftigtengruppen im Verhältnis zur Zahl ihrer je weiligen Mitglieder zu berücksichtigen. § 16 Übergangsvorschriften Seite 6 von 6 (1) Bis zum Erlass einer Satzung bedarf jede neue Kreditaufnahme mit einer Kreditsumme von mehr als 50 000 Euro der vorherigen Zustimmung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums. Für Rechtshandlun gen, die infolge der Vereinigung erforderlich werden, werden Abgaben und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben. Auslagen werden nicht ersetzt. (2) Die Organstellung des Geschäftsführers der UMEG endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. © juris GmbH

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