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Laws of Germany

Law on the enforcement of legislation on animal health

Made 1974-04-08 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz über den Vollzug des Tierseuchenrechts.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Germany · Bayern
Subjects
Livestock
Keywords
animal production, pests/diseases, institution, slaughtering, policy/planning, animal health, governance

Where to read it

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  1. Gesetz über den Vollzug des Tierseuchenrechts Fundstelle: BayRS V, S. 402 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geänd. (§ 1 Nr. 384 V v. 22.7.2014, 286) Art. 1 Zuständige Behörde (1) Zuständige Behörden zum Vollzug des Tierseuchenrechts sind das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) als oberste Landesbehörde, die Regierungen, die Kreisverwaltungsbehörden und die Gemeinden. (2) 1 Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im einzelnen zu bestimmen, welche Behörden zuständig sind. 2 Es kann, wenn es aus fachlichen Gründen geboten ist, auch andere Behörden für zuständig erklären. Art. 2 Veterinärämter (1) 1 Beim Vollzug des Tierseuchenrechts wirken als Fachbehörden die Staatlichen Veterinärämter mit. 2 (aufgehoben) (2) (aufgehoben) (3) (aufgehoben) (4) (aufgehoben) Art. 3 Mitwirkung der Gemeinden und der Träger öffentlicher Schlachthöfe (1) 1 Die Gemeinden wirken bei der Überwachung und beim Vollzug der angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen mit. 2 Ihnen obliegen insbesondere die ortsübliche Bekanntgabe von Anordnungen und die Beschaffung und Anbringung von Tafeln, durch die auf Gebote und Verbote hingewiesen wird. (2) Die Träger öffentlicher Schlachthöfe sind verpflichtet, auf Ersuchen einer Kreisverwaltungsbehörde Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen im Schlachthof mit Blutentzug zu töten, soweit die Tötung auf Grund des Tierseuchenrechts angeordnet ist. Art. 4 Entschädigungen für Tierverluste (1) Die nach dem Tierseuchengesetz zu leistenden Entschädigungen für Tierverluste werden vom Staat gewährt. (2) 1 Die Höhe der nach Absatz 1 zu leistenden Entschädigung ist von einem beamteten Tierarzt zu schätzen. 2 Wird die Schätzung vom Tierbesitzer nicht anerkannt oder erscheint es sachgerecht, ist zwei vom Bayerischen Bauernverband bestellten Gutachtern Gelegenheit zu geben, sich zu der Schätzung gutachtlich zu äußern. 3 Die vom Bayerischen Bauernverband bestellten Gutachter erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die das Staatsministerium durch Rechtsverordnung festsetzt. 4 Die Vergütung ist von demjenigen zu tragen, der die Entschädigung für den Tierverlust zu leisten hat. Art. 5 Bayerische Tierseuchenkasse (1) [1] Für den Freistaat Bayern besteht die Bayerische Tierseuchenkasse (Tierseuchenkasse) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) 1 Die Tierseuchenkasse hat die Aufgabe, 1. die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung für Tierverluste festzusetzen sowie die Entschädigungen und freiwillige Leistungen im Auftrag des Staates auszuzahlen; 2. den Teil der Entschädigungen zu tragen, der nach dem Tierseuchenrecht nicht vom Staat zu tragen ist; 3. Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von übertragbaren Tierkrankheiten zu unterstützen; 4. Vorsorgemaßnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen zu unterstützen; 5. Beihilfen für Tierverluste zu gewähren; 6. die Höhe der von den Tierbesitzern auf Grund des Tierseuchenrechts zu entrichtenden Beiträge festzusetzen und zu erheben; sie können durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. 2 Die Beiträge sind so zu bemessen, daß angemessene Rücklagen gebildet werden können. (3) Von den gesetzlich vorgeschriebenen Entschädigungen ersetzt der Staat der Tierseuchenkasse die Hälfte, soweit für die Tiere Beiträge erhoben werden, im übrigen die ganze Entschädigung. Fußnoten [1]) Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 9. August 1973 Art. 5a Organe Organe der Tierseuchenkasse sind 1. der bei dieser gebildete Landesausschuß, 2. die Geschäftsführung. Art. 5b Landesausschuß (1) 1 Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landesausschusses werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung vorgeschlagen und durch das Staatsministerium berufen. 2 Der Landesausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. 3 Er besteht aus 1. sieben beitragspflichtigen Landwirten; nach Vorschlag des Bayerischen Bauernverbands wird je ein Mitglied aus jedem Regierungsbezirk berufen, 2. einem Mitglied des Präsidiums des Bayerischen Bauernverbands nach dessen Vorschlag, 3. einer Person, die aus den Reihen des Hauptverbands zur Förderung der tierischen Veredelungswirtschaft in Bayern e.V. vorgeschlagen wird und diesen vertritt, 4. zwei Tierärzten nach Vorschlag der Bayerischen Landestierärztekammer; ein Tierarzt muß beamteter Tierarzt sein, 5. zwei vom Staatsministerium bestimmten, in der Bekämpfung von Tierseuchen erfahrenen Beamten, 6. einer Person, die das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vertritt. 4 Für jedes Mitglied des Landesausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. 5 Die Amtsdauer beträgt mindestens drei Jahre, eine wiederholte Bestellung ist zulässig. 6 Der Landesausschuß ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. (2) 1 Er beschließt 1. über die Satzung, in der die eigenen Angelegenheiten der Anstalt zu regeln sind, 2. über die Höhe der Beiträge, den Haushaltsplan, die Entlastung der Geschäftsführung am Jahresabschluß und die Leistungen der Anstalt, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, 3. über die Dauer der Mitgliedschaft im Landesausschuß, 4. über die Geschäftsordnung. 2 Der Landesausschuß 1. überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung, 2. erteilt sein Einvernehmen zur Bestellung der Geschäftsführung durch das Staatsministerium. (3) Die Mitglieder des Landesausschusses erhalten Ersatz ihrer Reisekosten sowie Tagegelder nach Maßgabe der Satzung. (4) Die Vorschriften des siebten Teils des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anwendbar. Art. 5c Geschäftsführung (1) 1 Das Staatsministerium bestellt im Einvernehmen mit dem Landesausschuß die Geschäftsführung der Tierseuchenkasse. 2 Die Geschäftsführung besteht aus einer Person als Geschäftsführer und einer weiteren Person zu seiner Stellvertretung. 3 Für die Geschäftsführung können nur Personen bestellt werden, welche die Befähigung zum amtstierärztlichen Dienst oder für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen. (2) 1 Die Geschäftsführung vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich, führt die laufenden Geschäfte, bereitet die Sitzungen des Landesausschusses vor, vollzieht die Beschlüsse des Landesausschusses. 2 Sie ist im übrigen für alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zuständig, die nach diesem Gesetz nicht dem Landesausschuß zugewiesen sind. (3) 1 Die Geschäftsführung erstellt jährlich einen Wirtschaftsplan mit Finanzplan (Haushaltsplan) und legt dem Landesausschuß und dem Staatsministerium einen Geschäftsbericht mit Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung vor. 2 Der Geschäftsbericht mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung kann einer Person aus dem Kreis der mit Genehmigung des Staatsministeriums bestellten Wirtschaftsprüfer zur Prüfung vorgelegt werden. Art. 5d Bedienstete (1) Die bei der Tierseuchenkasse tätigen Beamten sind Beamte des Freistaates Bayern. (2) 1 Die Angestellten und Arbeiter sind Arbeitnehmer der Tierseuchenkasse. 2 Die Arbeitsbedingungen und Vergütungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und Arbeiter müssen angemessen sein. 3 Sie sind angemessen, wenn sie den für die Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden tarifvertraglichen Vorschriften entsprechen. Art. 5e Verwaltungsaufwand, Nutzungsverbund (1) Den Verwaltungsaufwand der Tierseuchenkasse einschließlich der Bezüge der Beamten und Arbeitnehmer, ihrer Hinterbliebenen sowie der Versorgungsempfänger bestreitet die Tierseuchenkasse aus ihren Vermögenserträgnissen und aus ihren Beitragseinnahmen. (2) 1 Die Tierseuchenkasse kann im Einvernehmen mit der Bayerischen Versorgungskammer dieser die Erledigung von allgemeinen Verwaltungsleistungen übertragen. 2 Sie hat die dabei entstehenden Kosten der Versorgungskammer zu erstatten. (3) Die Staatsregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung festzulegen, daß die Bayerische Tierseuchenkasse die ihr obliegenden Verwaltungsaufgaben vollständig wahrnimmt, soweit nicht die Gemeinden zuständig sind. Art. 5f Aufsicht 1 Die Tierseuchenkasse unterliegt der Aufsicht durch das Staatsministerium (Aufsichtsbehörde). 2 Die Aufsichtsbehörde berät die Tierseuchenkasse, überwacht sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen und prüft, ob die Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig geführt werden. 3 Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zu unterrichten. 4 Sie kann insbesondere sämtliche Geschäfte und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern. 5 Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen des Landesausschusses zu laden; Personen, die die Aufsichtsbehörde vertreten, können an den Sitzungen teilnehmen und sind jederzeit zu hören. 6 Die Aufsichtsbehörde kann die Tierseuchenkasse anweisen, innerhalb einer ihr gesetzten, angemessenen Frist Maßnahmen zur Herstellung des gesetz- und satzungsmäßigen Zustands zu treffen. 7 Kommt die Tierseuchenkasse innerhalb der gesetzten Frist der Anordnung nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und auf Kosten der Tierseuchenkasse die notwendigen Maßnahmen verfügen und vollziehen. Art. 6 Beiträge für andere Tiere Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung die Erhebung von Beiträgen auch für andere als die in § 71 Abs. 1 des Tierseuchengesetz genannten Tiere anzuordnen, wenn das erforderlich ist, um Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei diesen Tieren zu fördern. Art. 7 Kosten Für die Ermittlung von Seuchen, für die Anordnung von Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen und für das Verfahren über die Gewährung von Entschädigungen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Art. 8 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften (1) In Kraft treten3) 1. am 9. August 1973 Art. 4 und 5 Abs. 1 und 2 Nrn. 1 bis 5 und Abs. 3, 2. am 1. Januar 1975 Art. 5 Abs. 4 Nrn. 1 und 2, 3. am 1. April 1974 die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. (2) (gegenstandslos) (3) (aufgehoben) (4) (gegenstandslos) Fußnoten 3) Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 8. April 1974 (GVBl. S. 152) Art. 8a Übergangsregelungen (1) 1 Beamte des Freistaates Bayern, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufgaben der Bayerischen Tierseuchenkasse bei der Bayerischen Versicherungskammer wahrnehmen, werden zur weiteren unmittelbaren Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit ihrer Zustimmung zu der Anstalt Bayerische Tierseuchenkasse (Art. 5 Abs. 1) beurlaubt. 2 Dienststelle dieser Beamten ist die Regierung von Oberbayern; oberste Dienstbehörde im Sinn des Art. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) ist das Staatsministerium. 3 Die Regierung von Oberbayern ist insoweit als Behörde Funktionsnachfolgerin der Behörde "Bayerische Versicherungskammer" im Sinn von Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Versicherungswesen. (2) Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Versicherungswesen gilt für die Beamten und Angestellten bei der Tierseuchenkasse fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr das Staatsministerium tritt. (3) Für nicht nach Absatz 1 Satz 1 beurlaubte Beamte, die anderweitig verwendet werden, erstattet die Bayerische Tierseuchenkasse die künftigen Versorgungsbezüge und sonstigen Leistungen des Freistaates Bayern anteilig in sinngemäßer Anwendung des Art. 145 BayBG. (4) (aufgehoben)

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