Law on information for consumers concerning circulation of foodstuff in the Land Berlin
Made 2003-05-15 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher im Lebensmittelverkehr im Land Berlin.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Berlin
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- consumer protection, fraud, data collection/reporting, access-to-information, offences/penalties, food safety and quality
Where to read it
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Text
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Gesetz zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher im Lebensmittelverkehr im Land Berlin Vom 15. Mai 2003 (GVBl. S. 174) BRV 2125-4 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Zweck und Geltungsbereich des Gesetzes § 2 Information der Verbraucherinnen und Verbraucher § 3 Information der anderen Länder § 4 Inkrafttreten Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [LMVVerbrInfoG] [Verbraucherinformationsgesetz] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 31.12.2003 BLN § 1 Zweck und Geltungsbereich des Gesetzes (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Verbraucherinnen und Verbraucher über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht informieren zu können. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Kosmetika und sonstige Bedarfsgegenstände im Sinne der Begriffsbestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3116), in der jeweils geltenden Fassung. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [LMVVerbrInfoG] [Verbraucherinformationsgesetz] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 31.12.2003 BLN § 2 Information der Verbraucherinnen und Verbraucher (1) Die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde informiert die Verbraucherinnen und Verbraucher über Verstöße gegen Bestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts, wenn hieran ein besonderes öffentliches Interesse besteht. (2) Ein besonderes öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Umstände des Einzelfalls die Annahme begründen, dass bei zahlreichen Verbraucherinnen und Verbrauchern ein gegenwärtiger Bedarf an Aufklärung über die in Absatz 1 genannten Verstöße besteht. (3) 1Die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher umfasst die Angaben der Produktbezeichnung und der Hersteller- oder Handelsfirma, unter deren Namen das Produkt in den Verkehr gebracht wird. 2Herstellerfirma im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerbs- oder geschäftsmäßig ein Produkt herstellt. 3Handelsfirma im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerbs- oder geschäftsmäßig ein Produkt in den Verkehr bringt. 4Die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher setzt das Vorliegen eines amtlichen Untersuchungsergebnisses oder eines amtlichen Gutachtens über die in Absatz 1 genannten Verstöße voraus. 5Dabei sind alle Angaben, die die betroffene Partie eingrenzen, zu machen. (4) 1Die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher soll unterbleiben, wenn der Hersteller oder Händler die Verbraucherinnen und Verbraucher rechtzeitig in geeigneter Form informiert. 2Sie kann unterbleiben, wenn er die betroffene Partie zurückruft. (5) 1Bevor die Verbraucherinnen und Verbraucher informiert werden, ist die Hersteller- oder Handelsfirma zu hören. 2Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Information der Verbraucherinnen und Verbraucher notwendig erscheint. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [LMVVerbrInfoG] [Verbraucherinformationsgesetz] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 31.12.2003 BLN § 3 Information der anderen Länder Die für die Lebensmittelüberwachung jeweils zuständigen obersten Landesbehörden der anderen Länder sind über Maßnahmen nach § 2 zu informieren. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [LMVVerbrInfoG] [Verbraucherinformationsgesetz] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 31.12.2003 BLN § 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung[1] im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. [1] Verkündet am 23. 5. 2003.