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Laws of Germany

Law on Chamber of Agriculture Schleswig-Holstein

Made 2002-02-26 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Germany · Schleswig-Holstein
Subjects
Agricultural and rural development, Forestry, Cultivated plants
Keywords
agricultural development, institution, local government, governance, seeds/planting material, plant protection
Categories
agriculture

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  1. Seite 1 von 11 Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: LwKG SH 2002 Ausfertigungs datum: 26.02.2002 Textnachweis ab: 01.01.2003 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstel le: GVOBl. 2002, 28 Gliede rungs-Nr: 780-3 Gesetz über die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2002 Zum 27.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 67 LVO v. 04.04.2013, GVOBl. S. 143) I. Abschnitt Errichtung und Aufgaben der Landwirtschaftskammer § 1 Errichtung der Landwirtschaftskammer (1) In Schleswig-Holstein wird als Vertretung der Landwirtschaft und der Fischerei eine Landwirtschafts kammer errichtet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Ihre innere Organisation wird, soweit nicht dieses Gesetz Vorschriften darüber enthält, durch eine Satzung geregelt. Sie ist von der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer zu beschließen und bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. § 2 Aufgaben der Landwirtschaftskammer (1) Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe, die Landwirtschaft, die Fischerei und die dort tätigen Menschen fachlich zu fördern, zu betreuen und zu beraten. Sie hat die Wirtschaftlichkeit der land- und fischereiwirtschaftlichen Betriebe sowie die land- und fischereiwirtschaftlichen Arbeits- und Produkti onsbedingungen im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit unter besonderer Berücksichtigung von Natur und Umwelt zu verbessern. Die Beratung für Frauen aus dem Agrarbereich umfasst auch außerlandwirtschaftliche Erwerbs- und Einkommensmöglichkeiten, soweit sie einen Bezug zum land und fischereiwirtschaftlichen Betrieb aufweisen. Sie hat für Behörden und Gerichte Gutachten zu er stellen, ehrenamtliche Richterinnen und Richter für die in Landwirtschaftssachen zuständigen Gerich te und Mitglieder für die Schiedsgerichte vorzuschlagen sowie geeignete Personen als landwirtschaftli che Sachverständige anzuerkennen und zu vereidigen. Einzelheiten regelt die Landwirtschaftskammer in ihrer Satzung. (2) Die wirtschafts- und sozialpolitische Interessenvertretung gehört zu den Aufgaben der berufsständi schen Organisationen; sie ist nicht Sache der Landwirtschaftskammer. (3) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume kann der Land wirtschaftskammer durch Verordnung Aufgaben aus seinem Geschäftsbereich, die in fachlichem Zu sammenhang mit dem in Absatz 1 umgrenzten Aufgabenbereich stehen, zur Erfüllung nach Weisung http://lissh.lvn.parlanet.de/cgi-bin/starfinder/0?path=lisshfl.txt&id=FASTLINK&pass=&search=2BEM%3d780-3+AND+DART%3dG+AND+JG%3d2002+AND+HNR%3D3&format=WEBDOKFL http://lissh.lvn.parlanet.de/cgi-bin/starfinder/0?path=lisshfl.txt&id=FASTLINK&pass=&search=2BEM%3d780-3+AND+DART%3dG+AND+JG%3d2002+AND+HNR%3D3&format=WEBDOKFL Seite 2 von 11 übertragen. Dies gilt entsprechend für andere oberste Landesbehörden im Benehmen mit dem Ministe rium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. (4) Die Landwirtschaftskammer kann mit Genehmigung des Ministeriums für Energiewende, Landwirt schaft, Umwelt und ländliche Räume im Rahmen ihrer Aufgaben Gesellschaften mit dem Sitz in Schles wig-Holstein gründen oder sich an solchen Gesellschaften beteiligen, wenn diese kein eigenes erwerbs wirtschaftliches Warengeschäft mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreiben. (5) Die Landwirtschaftskammer kann die in Absatz 4 genannten Gründungen oder Beteiligungen auch außerhalb Schleswig-Holsteins durchführen. Sofern dabei die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben übertra gen wird, bedarf es dazu einer vertraglichen Regelung zwischen der Landesregierung und dem ande ren Land oder auswärtigen Staat. § 3 Umfang des fachlichen Arbeitsbereiches (1) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennut zung verbundene Tierhaltung; soweit sie zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse die nen, insbesondere der Acker- und Pflanzenbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, die Tierzucht, der Er werbsgartenbau und der Erwerbsobstbau, die Forstwirtschaft und die Imkerei einschließlich der ein kommensrelevanten Tätigkeiten der ländlichen Hauswirtschaft. (2) Fischerei im Sinne dieses Gesetzes ist Binnen-, Küsten- und kleine Hochseefischerei. (3) Land- und fischereiwirtschaftliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche, in denen eine wirtschaftliche Tätigkeit nach den Absätzen 1 oder 2 ausgeübt wird. II. Abschnitt Aufbau der Landwirtschaftskammer § 4 Organe der Landwirtschaftskammer (1) Organe der Landwirtschaftskammer sind: 1. die Hauptversammlung, 2. der Vorstand, 3. die Präsidentin oder der Präsident. 4. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer für die vom Land zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Aufgaben. (2) Bei Abstimmungen in der Hauptversammlung über 1. die Wahl oder Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten, 2. die Zustimmung zur Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, 3. die Gründung von Gesellschaften, die Umwandlung von Teilen der Landwirtschaftskammer in ei genständige Betriebe des öffentlichen oder privaten Rechts und andere wesentliche Änderun gen der Organisation der Landwirtschaftskammer, 4. den Beschluss über den Wirtschaftsplan, Seite 3 von 11 5. Vereinbarungen mit dem Land Schleswig-Holstein über die Verwendung der zugewiesenen Lan desmittel nach § 21 Abs. 1 ist jeweils eine Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl der abgegebenen Stimmen der Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 erforderlich. § 5 Zusammensetzung der Hauptversammlung (1) Die Hauptversammlung besteht aus 1. achtundvierzig Mitgliedern, die die zur Hauptversammlung Wahlberechtigten nach Absatz 2 wählen, 2. siebzehn Mitgliedern, die die Hauptversammlung nach Absatz 3 hinzuwählt, und 3. bis zu fünf Mitgliedern, die das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und länd liche Räume nach Anhörung des Vorstandes der Landwirtschaftskammer berufen kann; sie ha ben beratende Stimme. Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 3 Abs. 1 genannten Zweige der Landwirtschaft sowie des ökologischen Landbaus den Mitgliedern der Hauptver sammlung nach Nummer 1 oder Nummer 2 angehören. Entsprechend Artikel 6 der Verfassung des Lan des Schleswig-Holstein ist bei der Zusammensetzung der Hauptversammlung darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sind. Das gilt entsprechend auch für Absatz 1 N r. 3. (2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Wahlberechtigten (§ 6) aus Wahlvorschlägen (§ 10) gewählt. Von ihnen werden 1. zweiunddreißig von der Gruppe der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2. sechzehn von der Gruppe der nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Wahlberechtigten gewählt. Für die einzelnen Gruppen finden getrennte Wahlgänge statt. (3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 wählen in der ersten Sitzung der Hauptversammlung als weitere Mitglieder der Hauptversammlung 1. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Baumschulbetriebe, 2. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Forstbetriebe, 3. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gartenbaubetriebe, 4. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Landfrauen, 5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Fischerei, 6. eine Vertreterin oder einen Vertreter der Kleingärtnerinnen und Kleingärtner und 7. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Landjugend. Diese hinzuzuwählenden Mitglieder sind aus den Vorschlägen der zuständigen Verbände auszuwählen. Den Mitgliedern nach den Nummern 1 bis 5 und 7 müssen sechs Arbeitnehmerinnen oder Arbeitneh mer, die nicht mitarbeitende Familienangehörige sind, angehören. Die Vorschläge für die Wahl der wei Seite 4 von 11 teren Mitglieder und deren Ersatzmitglieder der Hauptversammlung müssen jeweils mindestens sechs Frauen enthalten. (4) Die Mitglieder nach Absatz 2 werden auf fünf Jahre gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit dem ersten Sitzungstag der Hauptversammlung. Die Amtszeit aller Mitglieder endet mit der Amtszeit der nach Ab satz 2 gewählten Mitglieder. (5) Für jedes nach den Absätzen 2 und 3 zu wählendes Mitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied zu wählen. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus der Hauptversammlung aus, tritt das Er satzmitglied an seine Stelle. (6) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Hauptversammlung. § 6 Wahlrecht (1) Wahlberechtigt sind 1. die Inhaberinnen und Inhaber von land- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben; den Betriebsin haberinnen und -Inhabern sind gleichgestellt a) ihre Ehegattinnen und Ehegatten, oder ihre eingetragenen Lebenspartnerinnen und Le benspartner, b) die im Betrieb voll mitarbeitenden Familienangehörigen, c) alle Personen, die als Eigentümerinnen oder Eigentümer, Nutznießerinnen oder Nutznie ßer, Pächterinnen oder Pächter oder in ähnlicher Weise landwirtschaftliche Grundstücke, die größer als 1,0 ha sind, bewirtschaften, d) juristische Personen, die als Inhaberinnen oder Inhaber eines land- und fischereiwirt schaftlichen Betriebes ihren Sitz seit drei Monaten ununterbrochen im Wahlbezirk ha ben und deren Einkünfte überwiegend aus den von. ihnen bewirtschafteten, im Landwirt schaftskammerbezirk liegenden land- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben herrühren, und 2. die in einem im Lande Schleswig-Holstein liegenden land- und fischereiwirtschaftlichen Betrieb ständig tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (2) Die Wahlberechtigten, bei Absatz 1 Nr. 1 Buchst. d die gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter oder Bevollmächtigten, müssen am Wahltag 1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, 2. die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitglieder der Europäischen Union besitzen und 3. seit mindestens drei Monaten in Schleswig-Holstein ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (3) Nicht wahlberechtigt ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen An gelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt. Vom Wahlrecht sind auch Personen ausge schlossen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten An gelegenheiten nicht erfasst. (4) Wählen kann nur die oder der Wahlberechtigte, die oder der in eine Wählerliste eingetragen ist. Seite 5 von 11 (5) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Vertreterinnen oder Vertreter aus ihrer oder seiner Wahlgruppe in ihrem oder seinem Wahlbezirk zu wählen sind. Erfüllt eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Voraussetzungen für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Gruppen, ist sie oder er in der Gruppe wahlberechtigt, für die sie oder er sich entscheidet. (6) Als Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 gelten die Eltern und Schwiegereltern sowie die Abkömmlinge der Betriebsinhaberin oder des -Inhabers und deren Ehegattinnen oder Ehegatten, ein getragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die mit ihr oder ihm im zweiten Grad in der Sei tenlinie Verwandten sowie die mit ihr oder ihm in der absteigenden Linie und im zweiten Grad in der Seitenlinie Verschwägerten. § 7 Wählbarkeit (1) Wählbar ist jede natürliche Person, die 1. eine der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erfüllt oder früher in einem innerhalb oder außerhalb des Landes Schleswig-Holstein gelegenen Betriebe mindestens fünf Jahre lang erfüllt hat, 2. am Wahltage zum Schleswig-Holsteinischen Landtag wählbar ist und 3. nicht bei der Landwirtschaftskammer in einem aktiven Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsver hältnis steht. (2) Wählbar sind ferner Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von juris tischen Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber von im Lande Schleswig-Holstein liegenden land- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben sind und in ihrer Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 erfüllen. § 8 Wahlbezirke (1) Wahlbezirke sind die Kreise und kreisfreien Städte. Der Kreis Schleswig-Flensburg und die Stadt Flensburg werden zum Wahlbezirk Schleswig-Flensburg, der Kreis Ostholstein und die Hansestadt Lü beck zum Wahlbezirk Ostholstein, der Kreis Plön und die Stadt Neumünster zum Wahlbezirk Plön und die Stadt Kiel und der Kreis Rendsburg-Eckernförde zum Wahlbezirk Rendsburg-Eckernförde zusam mengefasst. (2) In den Wahlbezirken Dithmarschen, Nordfriesland, Ostholstein, Rendsburg-Eckernförde und Schles wig-Flensburg sind je vier Vertreterinnen oder Vertreter der Betriebsinhaberinnen oder -Inhaber ein schließlich der mitarbeitenden Familienangehörigen und je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Ar beitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die nicht mitarbeitende Familienangehörige sind, zu wählen. (3) In den Wahlbezirken Herzogtum Lauenburg, Pinneberg, Plön, Segeberg, Steinburg und Stormarn sind je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Betriebsinhaberinnen oder -Inhaber einschließlich der mitarbeitenden Familienangehörigen und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die nicht mitarbeitende Familienangehörige sind, zu wählen. (4) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird ermächtigt, bei der Änderung von Grenzen der Kreise und kreisfreien Städte im Einvernehmen mit dem Innenmi nisterium durch Verordnung Änderungen der Wahlbezirke vorzunehmen und die Zahl der in den geän derten Wahlbezirken zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter neu zu bestimmen. Die Zahl der Ver treterinnen und der Vertreter in den geänderten Wahlbezirken muss in einem angemessenen Verhält nis zu der Zahl der Vertreterinnen und Vertreter in den übrigen Kreisen stehen und das sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Anteilsverhältnis zwischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Ar beitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewahrt bleiben. § 9 Verlust der Mitgliedschaft Seite 6 von 11 (1) Seinen Sitz in der Hauptversammlung und in sonstigen Organen der Landwirtschaftskammer ver liert, 1. wer die Wählbarkeit verliert. In Zweifelsfällen entscheidet darüber die Hauptversammlung; 2. wer darauf verzichtet. Der Verzicht muss schriftlich der Präsidentin oder dem Präsidenten ge genüber erklärt werden; 3. wem strafgerichtlich die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkannt worden ist; 4. wer in ein aktives Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis der Landwirtschaftskammer eintritt; 5. wessen Wahl für ungültig erklärt wird oder wer aufgrund einer sonstigen Entscheidung im Wahl prüfungsverfahren ausscheidet. (2) Ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 berufenes Mitglied kann von dem Ministerium für Energiewende, Landwirt schaft, Umwelt und ländliche Räume nach Anhören des Vorstandes und der vertretenen Organisation aus einem wichtigen Grund abberufen werden. Für ein abberufenes Mitglied kann ein neues Mitglied berufen werden. (3) Die Hauptversammlung kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen sämtlicher Mitglieder beschließen, dass die Rechte eines nach § 5 Abs. 2 und 3 gewählten Mitgliedes, gegen das ein gericht liches Strafverfahren eröffnet wird, das die Aberkennung der Rechte aus öffentlichen Wahlen zur Folge haben kann, bis nach dessen rechtskräftigem Abschluss ruhen. Das gleiche kann das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume bei einem von ihm nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 berufenen Mitglied anordnen. § 10 Durchführung der Wahl (1) Wahlvorschläge für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 zu wählenden Mitglieder und für ihre nach § 5 Abs. 5 zu wählenden Ersatzmitglieder können eingereicht werden 1. für die Gruppe der Betriebsinhaberinnen und -inhaber einschließlich der mitarbeitenden Famili enangehörigen a) vom Bauernverband Schleswig-Holstein e.V., vom Schleswig-Holsteinischen Bauern-Bund e.V. und von der Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche Landwirtschaft, b) von mindestens fünfzig der im Wahlbezirk wahlberechtigten Betriebsinhaberinnen und Inhabern oder der mitarbeitenden Familienangehörigen; 2. für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer a) von der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (Landesverband Nordmark) durch zwei ihrer bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertreter oder b) von mindestens fünfzig im Wahlbezirk wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeit nehmern, die nicht mitarbeitende Familienangehörige sind. Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber in den Wahlvorschlägen muss der Zahl der zu verteilenden Sitze entsprechen: In den Wahlvorschlägen für die Wahlbezirke nach § 8 Abs. 2 ist für die Gruppe der Betriebsinhaberinnen und -Inhaber einschließlich der mitarbeitenden Familienangehörigen jeweils min destens eine Frau für die zu wählenden Mitglieder und jeweils mindestens eine Frau für die Ersatzmit glieder und für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens eine Frau für die zu wählenden Mitglieder einschließlich der Ersatzmitglieder zu benennen. Für die Wahlbezirke nach § 8 Seite 7 von 11 Abs. 3 ist in jeder Gruppe für die zu wählenden Mitglieder einschließlich der Ersatzmitglieder mindes tens insgesamt eine Frau zu benennen. (2) Von den im Wahlbezirk zu verteilenden Sitzen werden den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen so viele Sitze zugeteilt, wie ih nen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmenzahlen im Höchstzahlverfahren nach d'Hondt zuste hen. (3) Werden in einem Wahlbezirk für eine Gruppe nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber zugelassen als nach § 8 Abs. 2 und 3 zu wählen sind, so findet keine Wahl statt; die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber gelten als gewählt. Das gleiche gilt, wenn nach der Zulassung durch Rücknahme von Wahlvorschlägen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber verbleiben als zu wählen sind. (4) Werden in einem Wahlbezirk für eine Gruppe mehr Bewerberinnen und Bewerber zugelassen als nach § 8 Abs. 2 und 3 zu wählen sind, stellen die Gemeinden für diese Gruppe eine Wählerliste auf. Die Eintragung in die Wählerliste erfolgt auf Antrag. In die Wählerliste sind die Wahlberechtigten, die in der Gemeinde ihre Wohnung oder bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben, mit Namen, Vor namen, Geburtstag, Wohnung, Beruf und Art der Wahlberechtigung einzutragen. Die Wahlberechtigten sind durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist ihre Eintra gung in die Wählerliste zu beantragen. Zur Feststellung des Wahlrechts hat die oder der Wahlberech tigte die Richtigkeit ihrer oder seiner Angaben zu versichern und auf Verlangen die hierfür notwendi gen Unterlagen vorzulegen. Die Betriebsinhaberinnen und -Inhaber sind verpflichtet, für die im Betrieb tätigen Wahlberechtigten auf Verlangen zu bestätigen, dass die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 vorliegen, soweit sie die Tätigkeit im Betrieb betreffen. (5) Die Durchführung der Wahl obliegt der Landwirtschaftskammer. Die Gemeinden, Kreise und Ämter wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Wahlordnung bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl mit. Die Kosten der Wahl trägt die Landwirtschaftskammer. Die Erstattung der mit der Wahl verbundenen persönlichen Kosten durch die Landwirtschaftskammer wird in der Wahlordnung durch Festsetzung von festen Beträgen (Einheitssätzen) geregelt. (6) Die Wahl unterliegt der Nachprüfung der Verwaltungsgerichte. (7) Weitere Vorschriften über die Wahl, insbesondere das Wahlverfahren und die angemessene Vertre tung von Frauen und Männern im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3, regelt eine Wahlordnung, die das Minis terium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als Verordnung erlässt. § 11 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern. Sechs Vorstandsmitglieder müssen Betriebsinhaberin nen oder -Inhaber oder ihnen Gleichgestellte (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) sein. Drei Vorstandsmitglieder müssen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, die nicht mitarbeitende Familienangehörige sind. § 5 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die angemessene Vertretung der Frauen und Männer im Vorstand regelt die Satzung der Landwirtschaftskammer. (2) Die Hauptversammlung kann Vorstandsmitglieder mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebe nen Stimmen abberufen. § 12 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand führt die Beschlüsse der Hauptversammlung aus. Er beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz, die Satzung oder durch Beschluss der Hauptversammlung dieser vorbe halten sind. Der Vorstand schafft durch seine Beschlüsse die Grundlage für die Führung der Landwirt schaftskammer durch die Präsidentin oder den Präsidenten. § 13 Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der weiteren Vorstandsmitglieder (1) Aus ihrer Mitte wählt die Hauptversammlung die Präsidentin oder den Präsidenten und zwei gleich berechtigte Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie die weiteren sechs Vorstandsmitglieder. Ei Seite 8 von 11 ne oder einer der beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten muss dem Kreis der Arbeitnehme rinnen oder Arbeitnehmer angehören, die nicht mitarbeitende Familienangehörige sind. (2) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt im Falle ihrer oder seiner Verhinderung, welche oder welcher der beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sie oder ihn vertritt. Ist die Präsidentin an der Bestimmung ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters oder ist der Präsident an der Bestimmung seiner Vertreterin oder seines Vertreters verhindert, so bestimmt der Vorstand, welche oder welcher der bei den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten die Vertretung wahrnimmt. (3) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Landwirtschaftskammer auf der Grundlage von Vor standsbeschlüssen und vertritt sie nach außen. Sie oder er kann dieses im Einzelfall auf andere Vor standsmitglieder delegieren. (4) Die Präsidentin oder der Präsident ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiterin nen und Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer; sie oder er ist für alle personalrechtlichen Entschei dungen zuständig. Die personalrechtliche Zuständigkeit kann sie oder er ganz oder in Teilen auf andere Mitglieder des Vorstandes oder auf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer dele gieren. § 14 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer (1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Verwaltung der Landwirtschaftskammer nach den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten. Sie oder er führt die Beschlüsse der Organe aus. (2) Soweit die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer Aufgaben wahrnimmt, die der Landwirt schaftskammer zur Erfüllung nach Weisung übertragen wurden, ist sie oder er ausschließlich dem je weiligen Fachministerium verantwortlich. (3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird auf Vorschlag des Vorstandes mit Zustimmung der Hauptversammlung für fünf Jahre vom Vorstand bestellt. Wiederbestellungen für den gleichen Zeit raum sind zulässig. § 15 Fachausschüsse Die Hauptversammlung kann ständige Fachausschüsse bilden und mit besonderen Aufgaben betrauen. Ausschussmitglieder können auch Personen werden, die nicht Mitglieder der Hauptversammlung sind. Die Ausschüsse haben nur beratende Funktion. § 16 Die Landwirtschaftskammer im Rechtsverkehr (1) Die Landwirtschaftskammer wird im Rechtsverkehr von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, von denen eines die Präsidentin oder der Präsident und im Verhinderungsfall eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident sein muss. § 13 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Das Nähere regelt die Satzung. (2) Die Landwirtschaftskammer führt das kleine Landessiegel mit der Inschrift "Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein". III. Abschnitt Finanzierung und Haushaltswesen § 17 Finanzierung Die für die Aufgaben der Landwirtschaftskammer erforderlichen Mittel werden im Rahmen eines von der Hauptversammlung jährlich zu beschließenden Wirtschaftsplanes aufgebracht durch 1. Gebühren aufgrund einer Satzung, die die Hauptversammlung erlässt, Seite 9 von 11 2. Umlagen, 3. Zuweisung von Landesmitteln, 4. sonstige Einnahmen. § 18 Umlage von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (1) Die Umlage wird von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 2 Nr. 1 des Grundsteuer gesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 43 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), nach dem für die Grundsteuer maßgebenden Einheitswert erhoben, soweit für diese ein Einheitswert festgesetzt ist. (2) Von der Umlage sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe insoweit ausgenommen, als sie nach dem Grundsteuergesetz von der Grundsteuer befreit sind. (3) Schuldnerin oder Schuldner der Umlage ist, wer Schuldnerin oder Schuldner der Grundsteuer ist. Neben der Schuldnerin oder dem Schuldner der Umlage haften als Gesamtschuldnerinnen oder Ge samtschuldner diejenigen Personen, die für die Grundsteuer haften. Für die Umlage von verpachteten Betrieben und Grundstücken haften Eigentümerinnen oder Eigentümer und Pächterinnen oder Pächter als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. § 19 Umlage von den Fischereibetrieben (1) Die Umlage wird von den Inhaberinnen und Inhabern der Betriebe der Küsten- und kleinen Hoch seefischerei erhoben sowie von den Inhaberinnen und Inhabern derjenigen Betriebe der Binnenfische rei, für die kein Einheitswert festgesetzt ist. (2) Umlagemaßstab ist die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitskräfte. § 20 Festsetzung der Umlage (1) Die Höhe der Umlage legt die' Landwirtschaftskammer jährlich vor Beginn des Rechnungsjahres durch Satzung fest. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Energiewende, Land wirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Nach der erstmaligen Festlegung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bedarf es einer erneuten Festlegung nur, wenn sich die Höhe der Umlage ändert. (2) Weitere Einzelheiten über Gegenstand, Schuldnerinnen, Schuldner, Maßstab sowie Fälligkeit, Ver anlagung und Beitreibung regelt eine Umlageverordnung, die das Ministerium für Energiewende, Land wirtschaft, Umwelt und ländliche Räume im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erlässt. (3) Die Umlagen nach §§ 18 und 19 werden durch die Finanzämter veranlagt und beigetrieben. Diese erhalten einen kostendeckenden Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von derzeit 6 % der eingezogenen Beträge. Zwischen Oberfinanzdirektion und Landwirtschaftskammer kann ein abweichender Prozent satz durch Verwaltungsvereinbarung festgesetzt werden, der die Kostendeckung gewährleistet. Die zur Bemessung der für die Umlage nach § 19 erforderlichen Daten der Fischereibetriebe werden den Fi nanzämtern durch die obere Fischereibehörde des Landes Schleswig-Holstein übermittelt. § 21 Zuweisung von Landesmitteln (1) Landesmittel für die in § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben werden nach Maßgabe des Haushaltsge setzes zugewiesen. Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und die Landwirtschaftskammer schließen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, in Fragen der forstlichen Beratung auch im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Vereinbarungen über die Verwendung der Landesmittel ab. Die Verein barungen umfassen insbesondere: Seite 10 von 11 1. Inhalte, Umfang und Tätigkeiten der Durchführung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1, 2. die Höhe der Landesmittel für einen mehrjährigen Zeitraum im Rahmen des Haushaltsrechts. (2) Die Landwirtschaftskammer berichtet dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume über die ergriffenen Maßnahmen und die Umsetzung. (3) Außerdem sind der Landwirtschaftskammer die Kosten zu erstatten, die ihr bei der Durchführung der Aufgaben nach § 2 Abs. 3 entstehen. (4) Die Zahlungen des Landes werden für die Leistungen nach Absatz 1 und die Erstattungen nach Ab satz 3 zur Quartalsmitte, jedoch nur bis zur voraussichtlichen Höhe des vereinbarten oder zu erstatten den Betrages, geleistet. (5) Weiterhin erstattet das Land der Landwirtschaftskammer 50 % der Versorgungsbezüge, Witwen und Waisengelder sowie Beihilfen für Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen genehmigter Stellen pläne für die in § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben eingestellt wurden. § 22 Wirtschaftsführung (1) Die Landwirtschaftskammer hat nach § 110 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Wirtschaftsplan, Stellenplan und Stel lenübersicht der Landwirtschaftskammer sind von der Hauptversammlung zu beschließen. Der Wirt schaftsplan bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Finanzministeriums. (2) Die Wirtschaftsführung ist nach kaufmännischen Grundsätzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften vor zunehmen. Insbesondere stellt die Landwirtschaftskammer einen Jahresabschluss mit Bilanz und Ge winn- und Verlustrechnung sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 HGB auf und lässt diese durch die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer prüfen. Die Hauptversammlung beschließt über die Genehmigung des Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichts und die Ent lastung des Vorstandes. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Prüfbericht und der Beschluss der Hauptversammlung sind dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und dem Finanzministerium vorzulegen. (3) Die Buchung erfolgt nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. (4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind zu veröffentlichen. In allen Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts ist das abschließende Prüfungsergebnis (Bestätigungsvermerk) aufzunehmen. (5) Die Wirtschaftsführung der Landwirtschaftskammer unterliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestim mungen der Prüfung durch den Landesrechnungshof. IV. Abschnitt Personalwesen § 23 Personalwesen Für die Rechtsverhältnisse der Angestellten, Arbeiterinnen, Arbeiter und Auszubildenden der Landwirt schaftskammer gelten die Bestimmungen für Angestellte, Arbeiterinnen, Arbeiter und Auszubildende des Landes Schleswig-Holstein. V. Abschnitt Aufsicht und Schlussbestimmungen Seite 11 von 11 § 24 Landesaufsicht (1) Die Landwirtschaftskammer untersteht der Landesaufsicht. Diese nimmt das Ministerium für Ener giewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wahr, in den in § 22 genannten Angelegenhei ten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. (2) Zu den Sitzungen der Hauptversammlung ist die Ministerin oder der Minister für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus unter Beifügung der Tagesordnung rechtzeitig einzula den, ihr oder ihm oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder seiner Vertreterin oder seinem Ver treter ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. An den Sitzungen des Vorstandes ist die Minis terin oder der Minister für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus teilnahme berechtigt, ihr oder ihm oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. (3) Vorstand und Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer können auf Antrag des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume durch Beschluss der Landesregierung aufgelöst werden. Voraussetzung ist, dass sie die in diesem Gesetz festgelegten Pflichten trotz Auffor derung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume nicht erfül len, oder dass sie Beschlüsse fassen oder Maßnahmen treffen, die das geltende Recht verletzen und trotz Beanstandung durch das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume nicht aufheben. Vorstand und Hauptversammlung müssen binnen drei Monaten nach Verkün dung des Beschlusses neu gewählt werden. Die neuen Organe haben ihre Tätigkeit unverzüglich aufzu nehmen. Über die zwischenzeitliche Geschäftsführung und Vermögensverwaltung trifft das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die erforderlichen Anordnungen. (4) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume kann die Präsiden tin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentinnen oder die Vizepräsidenten der Landwirtschaftskam mer bei schwerer Amtspflichtverletzung von ihren Posten mit sofortiger Wirkung abberufen. Die Betrof fene oder der Betroffene kann dagegen binnen einem Monat Klage beim Schleswig-Holsteinischen Ver waltungsgericht erheben. § 25 Schlussbestimmungen (1) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume kann im Einver nehmen mit dem Finanzministerium Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen. (2) Die Landwirtschaftskammer ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Landesbauernkammer und über nimmt deren Rechte und Pflichten. © juris GmbH

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