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Laws of Germany

Law implementing the Water Associations Act

Made 1995-12-18 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (AGWVG).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Germany · Baden-Württemberg
Subjects
Water
Keywords
water users' associations, institution, legal proceedings/administrative proceedings, policy/planning, governance, water resources management

Where to read it

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Text

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  1. Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: AGWVG Ausfertigungsdatum: 18.12.1995 Gültig ab: 01.01.1996 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GBl. 1995, 872 Gliederungs-Nr: 7531 Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (AGWVG) Vom 18. Dezember 1995 Zum 15.01.2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert durch Artikel 35 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 255) Der Landtag hat am 14. Dezember 1995 das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Zuständige Behörden (1) Aufsichtsbehörde nach dem Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl I. S. 405) sind die unteren Verwaltungsbehörden. Bei Wasser- und Bodenverbänden nach § 43 des Flurbereini gungsgesetzes ist während des Flurneuordnungsverfahrens die Flurbereinigungsbehörde Aufsichtsbe hörde. (2) Erstreckt sich der räumliche Wirkungskreis eines Wasser- und Bodenverbandes auf die Bezirke mehrerer Stadt- und Landkreise, so ist die Untere Verwaltungsbehörde als Aufsichtsbehörde nach Abs. 1 Satz 1 zuständig, in deren Bezirk der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat. (3) Die Regierungspräsidien und das Umweltministerium führen die Fachaufsicht über die ihnen nach geordneten Aufsichtsbehörden. Ist eine Flurbereinigungsbehörde Aufsichtsbehörde, obliegt die Fach aufsicht der oberen Flurbereinigungsbehörde und dem für die Flurbereinigung zuständigen Ministeri um. § 2 Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung (zu § 65 WVG) (1) Für Haushalt, Rechnungslegung und Prüfung gilt § 105 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung für Ba den-Württemberg (LHO) nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes. (2) Die §§ 107, 108 und 109 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 LHO gelten nicht für Wasser- und Bodenverbän de. (3) Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen; er soll ihr spätestens einen Monat vor Be ginn eines jeden Haushaltsjahres vorliegen. (4) Die Rechnung der Wasser- und Bodenverbände wird von der Aufsichtsbehörde geprüft. Das Prü fungsrecht des Rechnungshofes nach § 111 LHO bleibt unberührt. (5) In der Satzung kann bestimmt werden, daß für Haushaltsplan, Rechnungsbelegung und Prüfung abweichend von den Absätzen 1 bis 4 die Bestimmungen der Gemeindeordnung für Baden-Württem berg (GemO) entsprechend anzuwenden sind. In diesem Fall findet § 109 Abs. 2 Satz 2 LHO keine An wendung. Prüfungsbehörde nach § 113 Abs. 1 GemO ist die Aufsichtsbehörde. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes nach § 111 LHO bleibt unberührt. § 3 (zu § 67 WVG) Öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde Die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 7 Abs. 3 und § 58 Abs. 2 WVG sowie nach § 4 Abs. 2 Satz 2 erfolgen in der Form, die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Stadt- und Land kreise bestimmt ist, auf deren Bezirk sich der räumliche Wirkungskreis des Wasser- und Bodenver bands erstreckt. Beschränkt sich der räumliche Wirkungskreis des Wasser- und Bodenverbands auf die Gemarkungen einer oder mehrerer Gemeinden, ohne sich auf das gesamte Gebiet eines Landkrei ses zu erstrecken, so erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen in den jeweiligen Gemeinden in der Form, die für die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen dieser Gemeinden bestimmt ist. § 4 (zu § 79 Abs. 3 WVG) Auflösung im vereinfachten Verfahren für ruhende Wasser- und Bodenverbände (1) Abweichend von den Regelungen des § 62 Abs. 1 und 2 WVG kann ein Wasser- und Bodenverband bis zum 31. Dezember 1997 durch Entscheidung der Aufsichtsbehörde im vereinfachten Verfahren aufgelöst werden, wenn er 1. keine handlungsfähigen Verbandsorgane hat, 2. die Verbandsversammlung nicht einberufen hat, 3. keinen ordnungsgemäßen Haushalt festgesetzt hat, 4. sonst vergleichbar handlungsunfähig oder handlungsunwillig ist oder 5. keine Aufgaben mehr hat und dieser Zustand seit mehr als fünf Jahren andauert (ruhender Wasser- und Bodenverband). (2) Die Absicht, einen ruhenden Wasser- und Bodenverband aufzulösen, wird dem Wasser- und Bo denverband durch die Aufsichtsbehörde bekannt gegeben. Ist dies nicht möglich, ist die Absicht, den Wasser- und Bodenverband aufzulösen, öffentlich bekanntzumachen. (3) Der Wasser- und Bodenverband und Betroffene können binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe Einwendungen gegen die Auflösung gegenüber der Aufsichtsbehörde erheben. (4) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Auflösung des Wasser- und Bodenverbands im Einzel fall unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben, der Handlungsfähigkeit und des Vermögens des Verbands. (5) Die Bekanntgabe der Auflösung erfolgt entsprechend Absatz 2. § 62 Abs. 3 des Wasserverbands gesetzes bleibt unberührt. (6) Abweichend von § 63 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes kann die Abwicklung durch die Auf sichtsbehörde oder von ihr bestimmte Liquidatoren erfolgen. § 5 Schlußbestimmungen Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Umweltministe riums über die Zuständigkeiten nach dem Wasserverbandsgesetz (WVGZuVO) vom 21. September 1992 (GBI. S. 686) außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Stuttgart, den 18. Dezember 1995 Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: Teufel Dr. Spöri Dr. Vetter Birzele Dr. Schäuble Mayer-Vorfelder Weiser Solinger Schäfer Unger-Soyka © juris GmbH

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