Law implementing the Animal Disease Act (AG-ViehSG)
Made 1975-01-23 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz zur Ausführung des Viehseuchengesetzes (AG-ViehSG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Berlin
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- basic legislation, pests/diseases, animal health, cattle, subsidy/incentive, liability/compensation
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Amtliche Abkürzung: AG-ViehSG Ausfertigungsdatum: 23.01.1975 Gültig ab: 01.02.1975 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl. 1975, 394 Gliederungs-Nr: 7831-1 Gesetz zur Ausführung des Viehseuchengesetzes (AG-ViehSG) Vom 23. Januar 1975 Zum 29.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 19 aufgehoben durch Nr. 39 der Anlage zum Gesetz vom 30.10.1994 (GVBl. S. 1541) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Ausführung des Viehseuchengesetzes (AG-ViehSG) vom 23. Ja nuar 1975 01.02.1975 Eingangsformel 01.02.1975 Inhaltsverzeichnis 01.02.1975 Abschnitt I - Behörden und Verfahren 01.02.1975 § 1 - Behörden 01.02.1975 § 2 - Beamtete Tierärzte 01.02.1975 § 3 - Tierärztliche Obergutachter 01.02.1975 § 4 - Nichttierärztliche Sachverständige 01.02.1975 § 5 - Anordnungen und Rechtsverordnungen 01.02.1975 Abschnitt II - Entschädigungen und Beiträge 01.02.1975 § 6 - Gewährung von Entschädigungen 01.02.1975 § 7 - Feststellung des Krankheitszustandes 01.02.1975 § 8 - Entschädigungsanspruch 01.02.1975 § 9 - Entschädigungswert 01.02.1975 § 10 - Entschädigungspflicht 01.02.1975 § 11 - Beiträge 01.02.1975 Abschnitt III - Beihilfen 01.02.1975 § 12 - Gewährung von Beihilfen 01.02.1975 Seite 1 von 8 Titel Gültig ab § 13 - Ausschluß der Beihilfegewährung 01.02.1975 Abschnitt IV - Kosten der Tierseuchenbekämpfung 01.02.1975 § 14 - Kostentragung durch das Land Berlin 01.02.1975 § 15 - Kostenpflicht für amtstierärztliche Beaufsichtigungen und Untersu chungen 01.02.1975 § 16 - Kosten für Impfungen 01.02.1975 § 17 - Kostentragung durch die sonstigen Beteiligten 01.02.1975 Abschnitt V - Übergangs- und Schlußvorschriften 01.02.1975 § 18 - Erlaß von Verwaltungsvorschriften 01.02.1975 § 19 - (aufgehoben) 01.01.1985 § 20 - Inkraft- und Außerkrafttreten 01.02.1975 Das Abgeordnetenhaus hat zur Ausführung des Viehseuchengesetzes in der Fassung vom 19. Dezem ber 1973 (BGBl. 1974 I S. 1 / GVBl. 1974 S. 341), geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 / GVBl. S. 874), das folgende Gesetz beschlossen: Übersicht Abschnitt I: Behörden und Verfahren §§ 1 - 5 Abschnitt II: Entschädigungen und Beiträge §§ 6 - 11 Abschnitt III: Beihilfen §§ 12 - 13 Abschnitt IV: Kosten der Tierseuchenbekämpfung §§ 14 - 17 Abschnitt V: Übergangs- und Schlußvorschriften §§ 18 - 20 Abschnitt I Behörden und Verfahren § 1 Behörden (1) Die Aufgaben der Polizeibehörde und der zuständigen Behörde im Sinne des Viehseuchengesetzes und der dazu erlassenen Rechtsvorschriften werden im Land Berlin von der zuständigen Ordnungsbe hörde wahrgenommen. Die Zuständigkeit des Polizeipräsidenten in Berlin für unaufschiebbare Maß nahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. b des Polizeizuständigkeitsgesetzes bleibt unberührt. Seite 2 von 8 (2) Die Anordnung von Maßnahmen nach dem Viehseuchengesetz und den dazu erlassenen Rechts vorschriften zur Bekämpfung und Verhütung von Tierseuchen wird von der zuständigen Ordnungsbe hörde getroffen. (3) Die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 obliegt der zuständigen Ordnungsbe hörde nur, soweit dies im Viehseuchengesetz , in den dazu erlassenen Rechtsvorschriften oder in die sem Gesetz vorgeschrieben ist. Im übrigen obliegt die Durchführung dieser Maßnahmen den Tierbesit zern oder den sonstigen Beteiligten ( § 17 ). § 2 Beamtete Tierärzte (1) Die beamteten Tierärzte im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 des Viehseuchengesetzes sind Beamte des Landes Berlin. Der Leiter des für das Veterinärwesen im Bezirksamt zuständigen Amtes führt die Funk tionsbezeichnung „Amtstierarzt“. (2) Werden andere approbierte Tierärzte an Stelle der beamteten Tierärzte hinzugezogen ( § 2 Abs. 2 Satz 2 des Viehseuchengesetzes ), so sind sie von der zuständigen Behörde auf die gewissenhafte Er füllung ihres Auftrages zu verpflichten. § 3 Tierärztliche Obergutachter In den Fällen des § 15 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes darf die zuständige Behörde nicht einen Tier arzt zum tierärztlichen Obergutachter bestellen, der an dem Erstgutachten beteiligt war oder aus sonstigen Gründen als befangen anzusehen ist. § 4 Nichttierärztliche Sachverständige Sofern zur Durchführung des Viehseuchengesetzes und der dazu erlassenen Rechtsvorschriften die Hinzuziehung nichttierärztlicher Sachverständiger notwendig ist, werden sie von dem für das Gesund heitswesen zuständigen Mitglied des Senats bestellt. Sie sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihres Auftrages zu verpflichten. § 5 Anordnungen und Rechtsverordnungen (1) Anordnungen auf Grund des Viehseuchengesetzes und seiner Ausführungsvorschriften können ve terinärbehördliche Verfügungen oder Rechtsverordnungen sein. Rechtsverordnungen nach dem Vieh seuchengesetz sind unter der Bezeichnung „Viehseuchenverordnung“ zu erlassen. Veterinärbehördli che Verfügungen sind als solche zu bezeichnen. (2) Soweit nach Rechtsverordnungen zum Viehseuchengesetz Sperrbezirke oder gefährdete Bezirke von der zuständigen Behörde zu bilden oder zu erklären sind, werden deren Grenzen im Amtsblatt für Berlin öffentlich bekanntgemacht. Abschnitt II Entschädigungen und Beiträge § 6 Gewährung von Entschädigungen Seite 3 von 8 Entschädigungen nach Maßgabe der §§ 66 bis 72 b des Viehseuchengesetzes werden für Tiere ge währt, die sich zum Zeitpunkt der Tötung oder des sonstigen Schadensfalles im Land Berlin befunden haben. Die Entschädigungsleistung gewährt das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats. § 7 Feststellung des Krankheitszustandes (1) Zur Feststellung des für die Entschädigung in Betracht kommenden Krankheitszustandes hat so fort nach der Tötung oder unverzüglich nach dem sonstigen Eintritt des Entschädigungsfalles eine Un tersuchung des Tieres durch den zuständigen beamteten Tierarzt stattzufinden. (2) Auf Grund der Untersuchungen hat sich der zuständige beamtete Tierarzt gutachtlich darüber zu äußern, ob nach dem Gesamtbefund ein Entschädigungsanspruch nach § 66 des Viehseuchengeset zes begründet ist. (3) Sofern für Feststellungen nach § 66 Nr. 4 oder § 68 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Viehseuchengesetzes ein tierärztliches Obergutachten erforderlich wird, gilt § 3 dieses Gesetzes sinngemäß. § 8 Entschädigungsanspruch Durch die nach den Vorschriften des § 7 abgegebenen Gutachten oder Obergutachten wird der Krank heitszustand eines Tieres für die Begründung eines Entschädigungsanspruchs endgültig festgestellt. § 9 Entschädigungswert (1) Der der Entschädigung zugrunde zu legende gemeine Wert des Tieres (Entschädigungswert) ist von dem beamteten Tierarzt, in dessen Amtsbereich der Entschädigungsfall eingetreten ist, zu ermit teln. Dabei sind Wertminderungen, soweit sie nach § 67 Abs. 1 Satz 2 des Viehseuchengesetzes nicht außer acht zu lassen sind, zu berücksichtigen. (2) Die Ermittlung des Entschädigungswertes hat bei dem auf behördliche Anordnung zu tötenden Tier vor der Tötung, im übrigen unverzüglich nach dem Tode des Tieres zu erfolgen. (3) Für die Ermittlung des Wertes der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 des Viehseuchengesetzes ver wertbaren Teile eines getöteten Tieres gilt Absatz 1 sinngemäß. § 10 Entschädigungspflicht (1) Über das Ergebnis der Ermittlung des Entschädigungswertes ( § 9 ) ist von dem beamteten Tier arzt, der diese Ermittlungen durchgeführt hat, eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. (2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats prüft die ihm vorgelegten Entschä digungsunterlagen und entscheidet über die Gewährung einer Entschädigung und deren Höhe sowie über den Entschädigungsberechtigten. Die Entscheidung wird durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt. § 11 Beiträge * Seite 4 von 8 (1) Für Entschädigungsleistungen nach den Vorschriften der §§ 66 bis 72 b des Viehseuchengesetzes haben Besitzer von Pferden, Rindern, Schweinen und Schafen Beiträge zu entrichten. Die Beiträge werden jeweils für ein Kalenderjahr nach Maßgabe der in diesem Zeitraum geleisteten Entschädigun gen unter Berücksichtigung vorhandener Rücklagen sowie der Verwaltungskosten festgesetzt und im folgenden Kalenderjahr erhoben. Für die Beitragsberechnung ist grundsätzlich der im Zeitpunkt der letzten amtlichen Viehzählung vorhandene Bestand der in Satz 1 genannten Tiere maßgebend. (2) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung 1. die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge, 2. die Erhebung der Beiträge bei Verringerung oder Aufgabe des Bestandes der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tiere bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, 3. die Meldepflicht der Tierbesitzer und deren Veranlagung bei Vermehrung des Bestandes sowie für neugegründete Bestände mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Tieren, 4. die Bildung und Verwaltung von Rücklagen aus den Beiträgen. Fußnoten *) gem. § 20Abs. 1 tritt § 11 bereits zum 08. August 1973 in Kraft. Abschnitt III Beihilfen § 12 Gewährung von Beihilfen (1) Durch Verwaltungsvorschriften kann bestimmt werden, daß den Besitzern von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen Beihilfen in Geld für Tierverluste durch Tierseuchen, durch seuchen artige Erkrankungen oder bei der Bekämpfung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen sowie für die Ausmerzung von seuchenkranken, seuchenverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Tieren gewährt werden. (2) In den Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 ist auch die Höhe der zu gewährenden Beihilfen festzusetzen; sie darf vier Fünftel der in § 67 Abs. 2 Satz 1 des Viehseuchengesetzes genannten Höchstsätze jedoch nicht überschreiten. (3) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 6 bis 10 für die Gewährung von Beihilfen sinngemäß. § 13 Ausschluß der Beihilfegewährung (1) Keine Beihilfen werden gewährt 1. in den Fällen, in denen eine Entschädigung nach § 66 des Viehseuchengesetzes geleistet wird, 2. in den Fällen des § 68 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes . Seite 5 von 8 (2) Auf Beihilfen nach diesem Gesetz sind die §§ 69 und 72 des Viehseuchengesetzes sinngemäß an zuwenden. Abschnitt IV Kosten der Tierseuchenbekämpfung § 14 Kostentragung durch das Land Berlin (1) Soweit nicht in den §§ 15 bis 17 etwas anderes bestimmt ist, tragen die zuständigen Behörden die Kosten für 1. die von ihnen durchzuführenden ordnungsbehördlichen Maßnahmen zur Verhütung, Ermittlung oder Bekämpfung von Tierseuchen, 2. die viehseuchenrechtlich vorgeschriebenen Amtshandlungen der beamteten Tierärzte und der an ihrer Stelle hinzugezogenen anderen Tierärzte ( § 2 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes ), 3. die nach den §§ 3 , 4 und 7 Abs. 3 bestellten Gutachter und Sachverständigen, 4. die Einrichtung von Sperrbezirken, gefährdeten Bezirken oder Beobachtungsgebieten ein schließlich der dabei zu verwendenden Gegenstände, 5. die Tötung von Tieren auf Grund viehseuchenrechtlicher Vorschriften oder behördlicher Anord nungen. In den Fällen, in denen ein Entschädigungsanspruch besteht, werden neben den Kos ten für die Tötung oder Schlachtung von Tieren auch die damit in unmittelbarem Zusammen hang stehenden Kosten getragen. (2) Die zuständigen Behörden haben auf ihre Kosten das für die Amtshandlungen der beamteten Tier ärzte erforderliche nichttierärztliche Hilfspersonal zu stellen, soweit es nicht von Dritten zu stellen ist. § 15 Kostenpflicht für amtstierärztliche Beaufsichtigungen und Untersuchungen (1) Die Kosten der amtstierärztlichen Beaufsichtigungen der zu Handelszwecken oder zum Verkauf zu sammengebrachten Viehbestände und der Tierschauen fallen dem Unternehmer des Betriebes, der Einrichtung oder Veranstaltung zur Last. Das gleiche gilt für die amtstierärztlichen Untersuchungen von Tieren im Sinne des § 17 Nr. 1 und 3 des Viehseuchengesetzes und des Gesetzes über die amts tierärztliche Untersuchung der nach Berlin eingeführten Klauentiere vom 14. September 1950 (VOBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 1970 (GVBl. S. 474), sowie für amtstierärztliche Tätigkeiten auf Veranlassung der Beteiligten. Neben dem Unternehmer haftet auch der Eigentümer oder Besitzer für die Zahlung der Kosten. Mehrere Personen, die bei demselben Betrieb oder dersel ben Einrichtung oder Veranstaltung oder als Eigentümer oder Besitzer beteiligt sind, haften als Ge samtschuldner. (2) Soweit als Unternehmer, Eigentümer oder Besitzer der Bund oder das Land Berlin in Betracht kommt, werden Kosten nicht erhoben. Seite 6 von 8 (3) Die Höhe der Kosten für die amtstierärztlichen Tätigkeiten ergibt sich aus der jeweiligen Gebüh renordnung. § 16 Kosten für Impfungen (1) Die Kosten für Impfungen (Kosten des Impfstoffes und Impfgebühren) und für tierärztliche Behand lungen fallen dem Tierbesitzer zur Last. Dies gilt auch, wenn diese viehseuchenrechtlich vorgeschrie ben oder behördlich angeordnet sind. (2) Durch Verwaltungsvorschriften kann bestimmt werden, daß die Kosten für Impfungen von Pferden, Rindern, Schweinen und Schafen nach Absatz 1 Satz 2 ganz oder teilweise vom Land Berlin übernom men werden; es können dafür Rücklagen aus den Beiträgen nach § 11 verwendet werden. § 17 Kostentragung durch die sonstigen Beteiligten (1) Unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche fallen alle in den §§ 14 bis 16 nicht er wähnten Kosten, die bei der Durchführung von Schutz- oder Bekämpfungsmaßnahmen auf Grund viehseuchenrechtlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen erwachsen, den Beteiligten zur Last. Als Beteiligte gelten 1. der Eigentümer, Besitzer oder Begleiter der von den Maßnahmen betroffenen Tiere, 2. der Unternehmer der betroffenen Betriebe, Einrichtungen oder Veranstaltungen, 3. der Eigentümer oder Inhaber der betroffenen Örtlichkeiten, Räume oder Gegenstände. Mehrere Beteiligte haften als Gesamtschuldner. (2) Die zuständigen Behörden haben die Kosten nach Absatz 1, soweit erforderlich, zu verauslagen und im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Beteiligten zu tragen. Abschnitt V Übergangs- und Schlußvorschriften § 18 Erlaß von Verwaltungsvorschriften Die zur Ausführung des § 12 Abs. 1 und des § 16 Abs. 2 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Senat; die weiteren zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats. § 19 (aufgehoben) § 20 Inkraft- und Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 1975 in Kraft, § 11 jedoch schon mit Wirkung vom 8. August 1973. Seite 7 von 8 (2) Am 1. Februar 1975 treten außer Kraft: 1. das Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz vom 25. Juli 1911 (GVBl. Sb. I 7831-1), geän dert durch Gesetz vom 6. März 1970 (GVBl. S. 474), 2. die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Ergänzung des Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 16. Oktober 1929 (GVBl. Sb. I 7831-1-1). Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Regierende Bürgermeister Klaus Schütz Seite 8 von 8