Law Amending the Organic Farming Law and the Organic Labelling Law
Made 2021-07-27 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes und des öko-Kennzeichengesetzes.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Country
- Germany
- Subjects
- Agricultural and rural development, Food and nutrition
- Keywords
- farming, agricultural development, fees/royalties, ecological production/organic production, ecofriendly products/ecofriendly processes, packaging/labelling
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes Vom 27. Juli 2021 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Öko-Landbaugesetzes Das Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz dient der Durchführung der 1. Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biolo gischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1) geändert worden ist, und 2. Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richt linien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Euro päischen Parlaments und des Rates, der Richt linien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrol len) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Dele gierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, hinsichtlich der ökologischen oder biologischen Produktion und der Kennzeichnung von ökolo gischen oder biologischen Erzeugnissen. Dieses Gesetz dient auch der zur Durchführung der vorgenannten Verordnungen erlassenen Rechts akte der Europäischen Union.“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für 1. die Zulassung der Kontrollstellen nach Ar tikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Ab satz 1 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848, 2. den Entzug der Zulassung nach Artikel 33 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2 der Verord nung (EU) 2017/625 oder die Aussetzung der Zulassung nach Artikel 40 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 nach Maß gabe des § 4 Absatz 5, 3. die Erteilung einer Codenummer an Kontroll stellen nach Artikel 28 Absatz 2 der Verord nung (EU) 2017/625, 4. die Erteilung einer vorläufigen Zulassung für die Verwendung von Zutaten landwirtschaft lichen Ursprungs nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie 5. die Durchführung des jährlichen Audits im Rahmen der Überwachung der Kontrollstel len nach Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 der Ver ordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Ar tikel 33 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625.“ b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge fügt: „(2a) Das Bundessortenamt ist zuständig für die Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 2 der Ver ordnung (EU) 2018/848.“ c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Landesregierungen werden ermäch tigt, für die Übertragung der Aufgaben nach 3176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 3 Absatz 1 Satz 2 Rechtsverordnungen zu er lassen.“ 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Kontrollverfahren im Sinne von Ar tikel 40 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbin dung mit Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie die Ausstellung des Zer tifikates nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 werden von Kontroll stellen durchgeführt, die nach Artikel 40 in Ver bindung mit Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 zugelassen sind, soweit die Auf gabenwahrnehmung nicht den Erlass eines Ver waltungsaktes erfordert. Allein die Aufgaben nach 1. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b der Verord nung (EU) 2018/848, 2. Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verord nung (EU) 2018/848, 3. Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie 4. Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1794 erfordern den Erlass eines Verwaltungsaktes und können von Kontrollstellen nur wahrgenom men werden, soweit sie hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde beliehen worden sind.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Unternehmer, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 als ökologische/biologische Erzeug nisse, die nicht Futtermittel sind, unverpackt direkt an Endverbraucher verkaufen, sind von der Einhaltung der Pflichten nach Artikel 35 Ab satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 freige stellt, soweit sie die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Aus übung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an Dritte vergeben. Zusätzlich dürfen die Ver käufe unverpackter ökologischer/biologischer Erzeugnisse eine Menge von bis zu 5 000 Kilo gramm pro Jahr oder einen Jahresumsatz von 20 000 Euro nicht überschreiten.“ 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Eine Kontrollstelle ist auf Antrag zuzulas sen, wenn 1. sie die Anforderungen nach Artikel 29 Buch stabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buch stabe a der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt, 2. sichergestellt ist, dass sie die Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 38 Ab satz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2018/848 ordnungsgemäß durchführt, 3. die für die Zulassung erhobenen Gebühren entrichtet worden sind und 4. sie eine Niederlassung im Inland hat.“ b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Tätigkeit einer Kontrollstelle wird im Sinne des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe b sowie Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 29 Buchstabe a sowie Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/625 von der zuständigen Behörde des Landes überwacht, in dem die Kontrollstelle ihre jeweilige Tätigkeit ausübt; die Entscheidung über Entzug und Aussetzung ihrer Zulassung und die Aufnahme oder Änderung von Auflagen zur Zulassung liegt bei der Bun desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.“ 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Artikels 28 Ab satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die Wörter „Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/848“ ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Die Kontrollstelle hat die zuständige Be hörde unverzüglich über die Entscheidung, das Kontrollverhältnis mit einem Unterneh mer zu beenden, zu unterrichten.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Unternehmers oder der Unternehmergruppe, 2. eine diesem Unternehmer oder der Un ternehmergruppe durch die Kontrollstelle zugeordnete alphanumerische Identifika tionsnummer, 3. Name und Codenummer der Kontroll stelle nach Artikel 28 Absatz 2 der Ver ordnung (EU) 2017/625, 4. Art der Tätigkeit des Unternehmers oder der Unternehmergruppe nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848. Darüber hinaus muss das Verzeichnis die Angaben, die in den Zertifikaten nach Ar tikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zu machen sind, enthalten und diese nach dem Muster in Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 abbilden.“ bb) In Satz 6 werden die Wörter „ein Unterneh men“ durch die Wörter „einen Unternehmer“ und das Wort „Bescheinigungen“ durch das Wort „Zertifikate“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Stellt eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Verstöße der in Artikel 29 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/848 genannten Art fest, oder entsteht 3177 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de dabei der Verdacht auf entsprechende Ver stöße, so unterrichtet sie hiervon unver züglich die für den Ort der Tätigkeit des be troffenen Unternehmers nach Landesrecht zuständige Behörde.“ bb) In Satz 3 werden die Wörter „Unregelmäßig keiten oder“ gestrichen. cc) In Satz 4 werden nach den Wörtern „nach Landesrecht zuständige Behörde“ die Wör ter „sowie die Bundesanstalt für Landwirt schaft und Ernährung“ eingefügt. dd) Die folgenden Sätze werden angefügt: „Enthalten die Auskünfte, Unterrichtungen und Mitteilungen nach den Sätzen 1 bis 4 per sonenbezogene Daten, sind die zuständigen Stellen befugt, sich diese Daten gegenseitig zu übermitteln, soweit dies zur Durchfüh rung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich ist. Die zustän digen Stellen sind befugt, die personenbe zogenen Daten nach den Sätzen 1 und 2 bei der jeweils anderen Stelle zu erheben sowie zu speichern und zu verwenden, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforder lich ist. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese Daten jeweils nicht mehr zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforder lich sind.“ 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlässt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen für die Produktion, die Kontrolle und die Kennzeich nung von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen sowie Arbeitsgängen in gemeinschaftlichen Verpfle gungseinrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848. Die Rechtsverordnung regelt insbesondere 1. die Produktion von Erzeugnissen in gewerbsmä ßig betriebenen gemeinschaftlichen Verpfle gungseinrichtungen, 2. die Kontrolle von gewerbsmäßig betriebenen gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen sowie Ausnahmen von der Kontrolle für gemein schaftliche Verpflegungseinrichtungen in be stimmten Einrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen, 3. die Kennzeichnung von Zutaten mit Bezeich nungen mit Bezug auf die ökologische/bio logische Produktion gemäß Verordnung (EU) 2018/848, 4. die fakultative Auszeichnung des Gesamtanteils an Zutaten oder Erzeugnissen gemäß Verord nung (EU) 2018/848, die innerhalb einer gemein schaftlichen Verpflegungseinrichtung verwendet werden. (2) Solange die Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 dieses Gesetzes mit Regelungen für die Produktion, die Kontrolle und die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen sowie Ar beitsgängen in gemeinschaftlichen Verpflegungs einrichtungen noch nicht in Kraft getreten ist, gelten die Vorschriften für gemeinschaftliche Ver pflegungseinrichtungen des § 6 des Öko-Landbau gesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert wor den ist, sowie des Öko-Kennzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 404 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, weiter.“ 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 7 Einfuhr“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 23 Abs. 1 und 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die Wörter „Artikel 30 Absatz 1 und 5 in Verbin dung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt. bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Ver ordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die An gabe „Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt und werden die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder“ gestrichen. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einver nehmen mit dem Bundesministerium der Finan zen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist, vorzuschreiben, dass 1. die Dokumentenprüfung, die Nämlichkeits kontrolle und die Warenuntersuchung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder anderen Stelle oder durch eine oder unter Mitwirkung einer Zolldienststelle erfolgt, 2. die Anmeldung oder die Vorführung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder anderen Stelle vorzunehmen ist.“ 8. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „Artikels 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die Wörter „Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/848“ und die Wörter „Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der Ver ordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die Wörter „Artikel 30 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt. 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die zu ständigen Behörden“ die Wörter „und die 3178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH“ ein gefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „Artikels 27 Abs. 8 Satz 2 und 3 und Absatz 9 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die Wörter „Artikels 33 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Ver ordnung (EU) 2018/848“ ersetzt. cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: „Enthalten die Auskünfte und Unterrichtun gen nach den Sätzen 1 und 2 personenbe zogene Daten, sind die zuständigen Stellen befugt, sich diese Daten gegenseitig zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich ist. Die zuständigen Stellen sind befugt, die personenbezogenen Daten nach den Sätzen 1 und 2 bei der je weils anderen Stelle zu erheben sowie zu speichern und zu verwenden, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforder lich ist. Die Daten sind unverzüglich zu lö schen, sobald diese Daten jeweils nicht mehr zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforder lich sind.“ b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(2) Dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft obliegt der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaa ten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommis sion, insbesondere die Unterrichtung nach Ar tikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 über festgestellte Verstöße oder Verdacht auf Verstöße.“ 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun desrates, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist, 1. nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Durchführung von Meldungen zu erlassen, die Unternehmer oder Unter nehmergruppen nach Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 über ihre Tätigkeit machen müssen, 2. nähere Bestimmungen zur Veröffentlichung des Verzeichnisses nach Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 zu erlassen, 2a. einen gemeinsamen Katalog an Maßnah men gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verord nung (EU) 2018/848 zu erstellen, 3. die näheren Einzelheiten über die Voraus setzungen sowie das Verfahren der Zulas sung nach § 4 Absatz 1 bis 4 sowie die Voraussetzungen und das Verfahren des Entzugs der Zulassung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 zu regeln sowie 4. nähere Einzelheiten zu den Pflichten der Kontrollstellen nach § 5 Absatz 2 zu regeln.“ b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Ver ordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die Wörter „Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt und die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder“ gestrichen. 11. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 6 Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt. (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verord nung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökolo gische/biologische Produktion und die Kennzeich nung von ökologischen/biologischen Erzeugnis sen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65) verstößt, indem er 1. entgegen Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Begriff verwendet, 2. entgegen Artikel 30 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Bezeichnung oder dort genannte Praktiken in der Kennzeichnung oder Werbung verwendet oder 3. entgegen Artikel 30 Absatz 4 in Verbindung mit a) Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Fut termittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, oder Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder b) Artikel 4 Absatz 1, 2, 3 oder 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolg barkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rück verfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richt linie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1234 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, oder Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 eine dort genannte Bezeichnung verwendet. (3) Ebenso wird bestraft, wer eine in Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 ge nannte Bezeichnung in der Verkehrsbezeichnung 3179 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de eines Erzeugnisses nach Artikel 2 Absatz 1 Buch stabe b der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet, obwohl eine Anforderung des Artikels 30 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 nicht erfüllt wird.“ 12. § 13 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. b) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Ab satz 3 eingefügt: „(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 32 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2017/625 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittel rechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflan zenschutzmittel, zur Änderung der Verordnun gen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parla ments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amt liche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.“ c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst: „(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/848 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 27 Buchstabe d eine Infor mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 2. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Satz 1 ein Er zeugnis kennzeichnet oder bewirbt, 3. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 4. entgegen Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii erster Gedankenstrich eine Unter richtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Infor mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich austauscht.“ d) Folgender Absatz 5 wird eingefügt: „(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Be zeichnung 1. im Verzeichnis der Zutaten oder in der Ver kehrsbezeichnung eines Erzeugnisses nach Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet, ob wohl eine Anforderung des Artikels 30 Ab satz 5 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2018/848 oder 2. verwendet, obwohl eine Anforderung des Ar tikels 32 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2018/848 nicht erfüllt wird.“ e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. 13. In § 14 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1, 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 bis 5“ ersetzt. 14. § 15 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Öko-Kennzeichengesetzes Das Öko-Kennzeichengesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 404 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biolo gische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1) geändert worden ist, wenn die Voraussetzun gen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nach Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt sind,“. b) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikels 2 Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die Wörter „Artikels 2 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt. 3180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2. In § 2 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Verord nung (EG) Nr. 834/2007“ durch die Angabe „Verord nung (EU) 2018/848“ ersetzt. Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt schaft kann den Wortlaut des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes in der vom Inkraft treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bun desgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 27. Juli 2021 F ü r d e n B u n d e s p r ä s i d e n t e n D e r P r ä s i d e n t d e s B u n d e s r a t e s Dr. R e i n e r H a s e l o f f D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t J u l i a K l ö c k n e r 3181 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de