Land Demarcation Act
Made 1992-12-20 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz – BoSoG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- land tenure, land subdivision, survey/mapping, cadastre/land registration
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Text
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Artikel 1 Änderung der Grundbuchordnung Die Grundbuchordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil Hi, Gliederungsnummer 315-11, veröffentlichten be- reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 1993 (BGBl. | S. 912), wird wie folgt geändert: 1. 81 wird wie folgt gefaßt: »$1 (1) Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrund- 2. buch geführt werden können, werden von den Amts- gerichten geführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Die abweichenden Vorschriften der 88 143 und 144 für Baden-Württemberg und das in Artikel 3 des Eini- gungsvertrages genannte Gebiet bleiben unberührt. (2) Liegt ein Grundstück in dem Bezirk mehrerer Grundbuchämter, so ist das zuständige Grundbuch- amt nach $ 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Führung des Grund- buchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies einer schnelle- ren und rationelleren Grundbuchführung dient. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch- tigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Vorschriften über die Einrichtung und die Führung der Grund- bücher, die Hypotheken-, Grundschuld- und Renten- schuldbriefe und die Abschriften aus dem Grundbuch und den Grundakten sowie die Einsicht hierin zu erlassen sowie das Verfahren zur Beseitigung einer Doppelbuchung zu bestimmen. Es kann hierbei auch regeln, inwieweit Änderungen bei einem Grundbuch, die sich auf Grund von Vorschriften der Rechtsverord- nung ergeben, den Beteiligten und der Behörde, die das in $ 2 Abs. 2 bezeichnete amtliche Verzeichnis führt, bekanntzugeben sind.“ 8 2 wird wie folgt gefaßt: „82 (1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten. (2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Ver- zeichnissen benannt (Liegenschaftskataster). <!-- page 3 --> Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2183 (3) Ein Teil eines Grundstücks soll von diesem nur abgeschrieben werden, wenn ein von der zuständigen Behörde erteilter beglaubigter Auszug aus dem beschreibenden Teil des amtlichen Verzeichnisses vorgelegt wird, aus dem sich die Bezeichnung des Teils und die sonstigen aus dem amtlichen Verzeich- nis in das Grundbuch zu übernehmenden Angaben sowie die Änderungen ergeben, die insoweit bei dem Rest des Grundstücks eintreten. Der Teil muß im amt- lichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet sein, es sei denn, daß die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde hier- von absieht, weil er mit einem benachbarten Grund- stück oder einem Teil davon zusammengefaßt wird, und dies dem Grundbuchamt bescheinigt. Durch Rechtsverordnung der Landesregierungen, die zu deren Erlaß auch die Landesjustizverwaltungen ermächtigen können, kann neben dem Auszug aus dem beschreibenden Teil auch die Vorlage eines Aus- zugs aus der amtlichen Karte vorgeschrieben werden, aus dem sich die Größe und Lage des Grundstücks ergeben, es sei denn, daß der Grundstücksteil bisher im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Nummer geführt wird. (4) Ein Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis braucht nicht vorgelegt zu werden, wenn der abzu- schreibende Grundstücksteil bereits nach dem amtli- chen Verzeichnis im Grundbuch benannt ist oder war. (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der nach den vorstehenden Absätzen vorzulegende Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis der Beglaubigung nicht bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt wird und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen besteht. Satz 1 gilt entsprechend für andere Fälle, in denen dem Grund- buchamt Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis zu übermitteln sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“ . 83 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen. b) Absatz 2 Unterabsatz a wird Absatz 2. c) In dem neu gebildeten Absatz 2 wird das Wort „Reichs“ durch das Wort „Bundes“ ersetzt. d) Der bisherige Absatz 2 Unterabsatz b wird Ab- satz 3, die Angabe „Abs. 2a“ wird durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt. e) Der bisherige Absatz 3 Unterabsatz a wird Ab- satz 4 und wie folgt gefaßt: „(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Verwirrung oder eine wesentliche Erschwe- rung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuch- führung zu besorgen ist, von der Führung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück absehen, wenn das Grundstück den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu die- nen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhält- nis und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke steht (dienendes Grundstück).“ f) Der bisherige Absatz 3 Unterabsatz b wird Ab- satz 5. g) Der bisherige Absatz 3 Unterabsatz c wird aufge- hoben. h) Nach dem neu gebildeten Absatz 5 werden fol- gende Absätze angefügt: „(6) Die Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist auch dann zulässig, wenn die beteiligten Grund- stücke noch einem Eigentümer gehören, dieser aber die Teilung des Eigentums am dienenden Grundstück in Miteigentumsanteile und deren Zuordnung zu den herrschenden Grundstücken gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirk- sam. (7) Werden die Miteigentumsanteile an dem die- nenden Grundstück neu gebildet, so soll, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das Grundbuchamt in der Regel nach den vorstehen- den Vorschriften verfahren. (8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grund- stück nicht mehr den Eigentümern der herrschen- den Grundstücke zu, so ist ein Grundbuchblatt anzulegen. (9) Wird das dienende Grundstück als Ganzes belastet, so ist, sofern nicht ein besonderes Grundbuchblatt angelegt wird oder $ 48 anwend- bar ist, in allen beteiligten Grundbuchblättern kenntlich zu machen, daß das dienende Grund- stück als Ganzes belastet ist; hierbei ist jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen.“ 4. $4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung gehören oder in ähnli- cher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander verbunden sind, auch wenn ihre Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden. In diesen Fällen ist, wenn es sich um einen Hof handelt, das Grundbuchamt zuständig, welches das Grund- buch über die Hofstelle führt; im übrigen ist das zuständige Grundbuchamt nach $ 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- keit zu bestimmen.“ . 85 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird in Satz 2 das Wort „Reichsgesetzes“ durch das Wort „Gesetzes“ ersetzt. b) Es wird folgender Absatz angefügt: „(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grund- stücke sollen im Bezirk desselben Grundbuch- amts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach $ 2 Abs. 2 zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen wer- den, wenn hierfür, insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnis besteht. Die Lage der Grundstücke zueinander ist durch Vorlage einer von der zuständigen Behörde beglaubigten Karte nachzuweisen. Das erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; $ 29 gilt hierfür nicht.“ <!-- page 4 --> 2184 6. In $ 6 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1, und es 10. wird folgender Absatz angefügt: „(2) 85 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.“ . Nach 8 6 wird folgender Paragraph eingefügt: „$ 6a (1) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts an mehreren Grundstücken oder Erbbaurechten soll unbeschadet des Satzes 2 nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich der zu belastenden Grundstücke die Voraussetzungen des 8 5 Abs. 2 Satz 1 vorliegen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen wer- den, wenn die zu belastenden Grundstücke nahe bei- einander liegen und entweder das Erbbaurecht in Wohnungs- oder Teilerbbaurechte aufgeteilt werden soll oder Gegenstand des Erbbaurechts ein einheit- liches Bauwerk oder ein Bauwerk mit dazugehören- den Nebenanlagen auf den zu belastenden Grund- stücken ist; $ 5 Abs. 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Im übrigen sind die Voraussetzungen des Satzes 2 glaubhaft zu machen; $ 29 gilt hierfür nicht. (2) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts soll nicht entsprochen werden, wenn das Erbbaurecht sowohl an einem Grundstück als auch an einem ande- ren Erbbaurecht bestellt werden soll.“ . $8 wird aufgehoben. . 8 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch- tigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß statt einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Ver- weisung auf die anderen Akten genügt, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten des das Grundbuch führenden Amtsgerichts enthal- ten ist.“ Nach 8 10 wird folgender Paragraph eingefügt: „$ 10a (1) Die nach $ 10 oder nach sonstigen bundesrecht- lichen Vorschriften vom Grundbuchamt aufzubewah- renden Urkunden und geschlossenen Grundbücher können als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsanordnung Zeitpunkt und Umfang dieser Art der Aufbewahrung und die Ein- zelheiten der Durchführung. (2) Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis anzufertigen, daß die Wiedergabe mit der Urkunde übereinstimmt. Die Originale der Urkunden sind den dafür zuständigen Stellen zu übergeben und von diesen aufzubewahren. Weist die Urkunde farbliche Eintragungen auf, so ist in dem schriftlichen Nachweis anzugeben, daß das Original farbliche Eintragungen aufweist, die in der Wiedergabe nicht farblich erkennbar sind. 11. 12. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil | (3) Durch Rechtsverordnung des Bundesministe- riums der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates kann vorgesehen werden, daß für die Führung des Grundbuchs nicht mehr benötigte, bei den Grund- akten befindliche Schriftstücke ausgesondert werden können. Welche Schriftstücke dies sind und ‚unter welchen Voraussetzungen sie ausgesondert werden können, ist in der Rechtsverordnung nach Satz 1 zu bestimmen.“ " 8 11 wird wie folgt gefaßt: »$ 11 Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht aus dem Grunde unwirksam, weil derjenige, der sie bewirkt hat, von der Mitwirkung kraft Gesetzes aus- geschlossen ist.“ Nach 8 12 werden folgende Paragraphen eingefügt: „$ 12a (1) Die Grundbuchämter dürfen auch ein Verzeich- nis der Eigentümer und der Grundstücke sowie mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung weitere, für die Führung des Grundbuchs erforderliche Ver- zeichnisse einrichten und, auch in maschineller Form, führen. Eine Verpflichtung, diese Verzeichnisse auf dem neuesten Stand zu halten, besteht nicht; eine Haftung bei nicht richtiger Auskunft besteht nicht. Aus öffentlich zugänglich gemachten Verzeichnissen dieser Art sind Auskünfte zu erteilen, soweit ein solches Verzeichnis der Auffindung der Grundbuch- blätter dient, zur Einsicht in das Grundbuch oder für den Antrag auf Erteilung von Abschriften erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch gegeben sind. Unter den Voraussetzun- gen des $ 12 kann Auskunft aus Verzeichnissen nach Satz 1 auch gewährt werden, wenn damit die Einsicht in das Grundbuch entbehrlich wird. Inländischen Gerichten, Behörden und Notaren kann auch die Einsicht in den entsprechenden Teil des Verzeichnis- ses gewährt werden. Ein Anspruch auf Erteilung von Abschriften aus dem Verzeichnis besteht nicht. Für maschinell geführte Verzeichnisse gelten $ 126 Abs. 2 und $ 133 entsprechend. (2) Als Verzeichnis im Sinne des Absatzes 1 kann mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung auch das Liegenschaftskataster verwendet werden. 8 12b (1) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra- ges vom 31. August 1990 genannten Gebiet frühere Grundbücher von anderen als den grundbuchführen- den Stellen aufbewahrt werden, gilt $ 12 entspre- chend. (2) Absatz 1 gilt außer in den Fällen des $ 10a ent- sprechend für Grundakten, die bei den dort bezeich- neten Stellen aufbewahrt werden. (3) Für Grundakten, die gemäß $ 10a durch eine andere Stelle als das Grundbuchamt aufbewahrt wer- den, gilt $ 12 mit der Maßgabe, daß abweichend von $ 12 auch dargelegt werden muß, daß ein berechtig- tes Interesse an der Einsicht in das Original der Akten besteht. <!-- page 5 --> Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 $ 12c (1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ent- scheidet über: 1. die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die in & 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht zu wissenschaftlichen oder Forschungs- zwecken begehrt wird; 2. die Erteilung von Auskünften nach $ 12a oder die Gewährung der Einsicht in ein dort bezeichnetes Verzeichnis; 3. die Erteilung von Auskünften in den sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen; 4. die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Ver- sendung von Grundakten an inländische Gerichte oder Behörden. (2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist fer- ner zuständig für 1. die Beglaubigung von Abschriften (Absatz 1 Nr. 1), auch soweit ihm die Entscheidung über die Ertei- lung nicht zusteht; jedoch kann statt des Urkunds- beamten ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter die Beglaubigung vornehmen; 2. die Verfügungen und Eintragungen zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis nach $ 2 Abs. 2 oder einem sonstigen, hiermit in Verbindung stehenden Verzeichnis, mit Ausnahme der Verfü- gungen und Eintragungen, die zugleich eine Berichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung eines Irrtums über das Eigentum betreffen; 3. die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Konkurs- und Gesamtvoll- streckungsverfahrens oder des Vermerks über die Einleitung eines Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens; 4. die Berichtigung der Eintragung des Namens, des Berufs oder des Wohnortes natürlicher Personen im Grundbuch; 5. die Anfertigung der Nachweise nach 8 10a Abs. 2. (3) Die Vorschriften der 88 6, 7 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden. (4) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht ent- spricht, der Grundbuchrichter. Die Beschwerde findet erst gegen seine Entscheidung statt. (5) In den Fällen des $ 12b entscheidet über die Gewährung von Einsicht oder die Erteilung von Abschriften die Leitung der Stelle oder ein von ihr hierzu ermächtigter Bediensteter. Gegen die Ent- scheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten Abschnitt gegeben. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.“ 13. 14. 15. 16. 17. 2185 8 13 wird wie folgt gefaßt: „813 (1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Ein- tragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. (2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt einge- gangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständi- gen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen. (3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintra- gung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen zuständige Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf meh- rere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsberei- chen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zustän- dig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.“ In $ 28 Satz 2 werden das Wort „Reichswährung“ durch die Worte „inländischer Währung“ und der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; es wird folgen- der Halbsatz angefügt: „durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministe- rium der Finanzen kann die Angabe in einer einheit- lichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.“ & 31 wird wie folgt gefaßt: „831 Eine Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen wird, bedarf der in $ 29 Abs.1 Satz 1 und Abs. 3 vorgeschriebenen Form. Dies gilt nicht, sofern der Antrag auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet ist. Satz 1 gilt für eine Erklärung, durch die eine zur Stellung des Eintra- Qungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, ent- sprechend.“ In 8 35 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „von geringem Wert“ durch die Worte „weniger als 5 000 Deutsche Mark wert“ ersetzt. In $ 36 wird jeweils in Absatz 1 und in Absatz 2 Buch- stabe b das Wort „Reichsgesetzes“ durch das Wort „Gesetzes" ersetzt. <!-- page 6 --> 2186 18. 8 44 wird wie folgt gefaßt: 19. „844 (1) Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben. Die Eintragung soll, sofern nicht nach 8 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person, regelmäßig unter Angabe des Wortlauts, verfügen und der Urkunds- beamte der Geschäftsstelle veranlassen; sie ist von beiden zu unterschreiben, jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amts- gerichts ermächtigter Justizangestellter unterschrei- ben. In den Fällen des $ 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 haben der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und zusätz- lich entweder ein zweiter Beamter der Geschäftsstelle oder ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtig- ter Justizangestellter die Eintragung zu unterschrei- ben. (2) Soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist und der Umfang der Belastung aus dem Grund- buch erkennbar bleibt, sol! bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Hierbei sollen in der Bezugnahme der Name des No- tars, der Notarin oder die Bezeichnung des Notariats und jeweils die Nummer der Urkundenrolle, bei Eintra- gungen auf Grund eines Ersuchens (8 38) die Bezeich- nung der ersuchenden Stelle und deren Aktenzeichen angegeben werden. (3) Bei der Umschreibung eines Grundbuchblatts, der Neufassung eines Teils eines Grundbuchblatts und in sonstigen Fällen der Übernahme von Eintra- gungen auf ein anderes, bereits angelegtes oder neu anzulegendes Grundbuchblatt soll, sofern hierdurch der Inhalt der Eintragung nicht verändert wird, die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung oder andere Unterlagen bis zu dem Umfange nachgeholt oder erweitert werden, wie sie nach Absatz 2 zulässig wäre. Sofern hierdurch der Inhalt der Eintragung nicht verändert wird, kann auch von dem ursprünglichen Text der Eintragung abgewichen werden.“ 8 55 wird wie folgt gefaßt: „855 (1) Jede Eintragung soll dem den Antrag einrei- chenden Notar, dem Antragsteller und dem eingetra- genen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekanntgemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, die Eintragung eines Eigentümers auch denen, für die eine Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast oder ein Recht an einem solchen Recht im Grundbuch eingetragen ist. (2) Steht ein Grundstück in Miteigentum, so ist die in Absatz 1 vorgeschriebene Bekanntmachung an den Eigentümer nur gegenüber den Miteigentümern vorzunehmen, auf deren Anteil sich die Eintragung bezieht. Entsprechendes gilt bei Miteigentum für die in Absatz 1 vorgeschriebene Bekanntmachung an einen Hypothekengläubiger oder sonstigen Berech- tigten von der Eintragung eines Eigentümers. 20. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil ! (3) Veränderungen der grundbuchmäßigen Be- zeichnung des Grundstücks und die Eintragung eines Eigentümers sind außerdem der Behörde bekannt- zumachen, welche das in $2 Abs. 2 bezeichnete amt- liche Verzeichnis führt. j (4) Die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum ist der für die Abgabe der Aneignungserklärung und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde bekanntzumachen. In den Fällen des Artikels 233 8.15 Abs. 3 des Einführungs- gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erfolgt die Bekanntmachung nur gegenüber dem Landesfiskus und der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt; die Gemeinde unterrichtet ihr bekannte Berech- tigte oder Gläubiger. (5) Wird der in $ 9 Abs. 1 vorgesehene Vermerk eingetragen, so hat das Grundbuchamt dies dem Grundbuchamt, welches das Blatt des belasteten Grundstücks führt, bekanntzumachen. Ist der Ver- merk eingetragen, so hat das Grundbuchamt, welches das Grundbuchblatt des belasteten Grund- stücks führt, jede Änderung oder Aufhebung des Rechts dem Grundbuchamt des herrschenden Grundstücks bekanntzumachen. (6) Die Bekanntmachung hat die Eintragung wört- lich wiederzugeben. Sie soll auch die Stelle der Eintra- gung im Grundbuch und den Namen des Grund- stückseigentümers, bei einem Eigentumswechsel auch den Namen des bisherigen Eigentümers ange- ben. In die Bekanntmachung können auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks in dem in $ 2 Abs. 2 genannten amtlichen Verzeichnis sowie bei einem Eigentumswechsel die Anschrift des neuen Eigentümers aufgenommen werden. (7) Auf die Bekanntmachung kann ganz oder teil- weise verzichtet werden. {8) Sonstige Vorschriften über die Bekannt- machung von Eintragungen in das Grundbuch bleiben unberührt.“ Nach 8 55 werden folgende Paragraphen eingefügt: „8 55a (1) Enthält ein beim Grundbuchamt eingegangenes Schriftstück Anträge oder Ersuchen, für deren Erledi- gung neben dem angegangenen Grundbuchamt auch. noch ein anderes Grundbuchamt zuständig ist oder mehrere andere Grundbuchämter zuständig sind, so kann jedes der beteiligten Grundbuchämter den anderen beteiligten Grundbuchämtern Abschriften seiner Verfügungen mitteilen. (2) Werden bei Gesamtrechten ($ 48) die Grund- bücher bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so sind die Eintragungen sowie die Verfügungen, durch die ein Antrag oder Ersuchen auf Eintragung zurückgewiesen wird, den anderen beteiligten Grund- buchämtern bekanntzugeben. 8 55b Soweit das Grundbuchamt aufgrund von Rechts- vorschriften im Zusammenhang mit Grundbuchein- tragungen Mitteilungen an Gerichte oder Behörden oder sonstige Stellen zu machen hat, muß der Betrof- fene nicht unterrichtet werden. Das gleiche gilt im Falle des 8 55a.“ <!-- page 7 --> 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. Nr. 70 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 In $ 56 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1, und es wird folgender Absatz angefügt: „(2) Der Hypothekenbrief ist von der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschrei- ben. Jedoch kann statt des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangesteilter unterschreiben.“ Dem $ 59 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Er ist nur von einer für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person und von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder ermächtigten Justizange- stellten ($ 56 Abs. 2) zu unterschreiben, auch wenn bezüglich der belasteten Grundstücke insoweit ver- schiedene Personen zuständig sind.“ $ 61 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Ein Teilhypothekenbrief kann von dem Grundbuchamt oder einem Notar hergestellt werden.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „$ 56 Satz 2" ersetzt durch die Angabe „$ 56 Abs. 1 Satz 2“. c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz ein- gefügt: „(3) Wird der Teilhypothekenbrief vom Grund- buchamt hergestellt, so ist auf die Unterschrift 8 56 Abs. 2 anzuwenden.“ d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 8 62 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz ein- gefügt: „(2) Auf die Unterschrift ist $ 56 Abs. 2 anzu- wenden.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 8 79 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „reichsgesetz- lichen“ durch das Wort „bundesrechtlichen“, die Worte „eine Entscheidung des Reichsgerichts“ durch die Worte „eine Entscheidung des Reichs- gerichts, des Obersten Gerichtshofs für die briti- sche Zone oder des Bundesgerichtshofs“ und die Worte „dem Reichsgerichte“ durch die Worte „dem Bundesgerichtshof“ ersetzt. b Dun In Absatz 3 werden die Worte „das Reichsgericht“ durch die Worte „der Bundesgerichtshof“ ersetzt. $ 81 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Reichsgericht“ durch das Wort „Bundesgerichtshof“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „$$ 136, 137 und 138“ durch die Angabe „$$ 132 und 138“ ersetzt. In $ 88 Abs. 2 wird das Wort „Reichsgesetzes“ durch das Wort „Gesetzes“ ersetzt. 28. 29. 30. 2187 $ 97 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Wohnt ein Beteiligter nicht im Inland und hat er einen hier wohnenden Bevollmächtigten nicht bestellt, so kann das Grundbuchamt anordnen, daß er einen im Inland wohnenden Bevollmächtigten zum Empfang der für ihn bestimmten Sendungen oder für das Verfahren bestellt.“ In $ 105 Abs. 2 und in $ 110 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Reichsgesetzes“ durch das Wort „Gesetzes“ ersetzt. Nach dem Fünften Abschnitt werden folgende Abschnitte eingefügt: „Sechster Abschnitt Anlegung von Grundbuchblättern 8116 (1) Für ein Grundstück, das ein Grundbuchblatt bei der Anlegung des Grundbuchs nicht erhalten hat, wird das Blatt unbeschadet des $ 3 Abs. 2 bis 9 von Amts wegen angelegt. (2) Das Verfahren bei der Anlegung des Grund- buchblatts richtet sich nach den Vorschriften der 88 117 bis 125. 8117 Das Grundbuchamt hat die zuständige Behörde um Übersendung eines beglaubigten Auszugs aus dem für die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßgebenden amtlichen Verzeichnis zu ersuchen. 8118 Zur Feststellung des Eigentums an dem Grund- stück hat das Grundbuchamt von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu erheben. 8119 Das Grundbuchamt kann zur Ermittlung des Berechtigten ein Aufgebot nach Maßgabe der $$ 120 und 121 erlassen. 8120 In das Aufgebot sind aufzunehmen: 1. die Ankündigung der bevorstehenden Anlegung des Grundbuchblatts; 2. die Bezeichnung des Grundstücks, seine Lage, Beschaffenheit und Größe nach dem für die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßgebenden amtlichen Verzeichnis; 3. die Bezeichnung des Eigenbesitzers, sofern sie dem Grundbuchamt bekannt oder zu ermitteln ist; 4. die Aufforderung an die Personen, welche das Eigentum in Anspruch nehmen, ihr Recht binnen einer vom Grundbuchamt zu bestimmenden Frist von mindestens sechs Wochen anzumelden und glaubhaft zu machen, widrigenfalls ihr Recht bei der Anlegung des Grundbuchs nicht berücksich- tigt wird. <!-- page 8 --> 2188 g 121 (1) Das Aufgebot ist an die für den Aushang von Bekanntmachungen des Grundbuchamts bestimmte Stelle anzuheften und einmal in dem für die amtlichen Bekanntmachungen des Grundbuchamts bestimm- ten Blatte zu veröffentlichen. Das Grundbuchamt kann anordnen, daß die Veröffentlichung mehrere Male und noch in anderen Blättern zu erfolgen habe oder, falls das Grundstück einen Wert von weniger als 5 000 Deutsche Mark hat, daß sie ganz unterbleibe. (2) Das Aufgebot ist in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, an der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Stelle anzuheften oder in sonstiger ortsüblicher Weise bekanntzu- machen. Dies gilt nicht, wenn in der Gemeinde eine Anheftung von amtlichen Bekanntmachungen nicht vorgesehen ist und eine sonstige ortsübliche Bekanntmachung lediglich zu einer zusätzlichen Ver- öffentlichung in einem der in Absatz 1 bezeichneten Blätter führen würde. (3) Das Aufgebot soll den Personen, die das Eigen- tum in Anspruch nehmen und dem Grundbuchamt bekannt sind, von Amts wegen zugestellt werden. 8122 Das Grundbuchblatt darf, wenn ein Aufgebotsver- fahren (8$ 120, 121) nicht stattgefunden hat, erst angelegt werden, nachdem in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, das Bevorstehen der Anlegung und der Name des als Eigentümer Einzutra- genden öffentlich bekanntgemacht und seit der Bekanntmachung ein Monat verstrichen ist; die Art der Bekanntmachung bestimmt das Grundbuchamt. 8123 Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen: 1. der ermittelte Eigentümer; 2. sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist; 3. sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlich- sten erscheint. 8124 (1) Beschränkte dingliche Rechte am Grundstück oder sonstige Eigentumsbeschränkungen werden bei der Anlegung des Grundbuchblatts nur eingetragen, wenn sie bei dem Grundbuchamt angemeldet und entweder durch öffentliche oder öffentlich beglau- bigte Urkunden, deren erklärter Inhalt vom Eigentü- mer stammt, nachgewiesen oder von dem Eigentü- mer anerkannt sind. (2) Der Eigentümer ist über die Anerkennung anzuhören. Bestreitet er das angemeldete Recht, so wird es, falls es glaubhaft gemacht ist, durch Eintra- gung eines Widerspruchs gesichert. (3) Der Rang der Rechte ist gemäß den für sie zur Zeit ihrer Entstehung maßgebenden Gesetzen und, wenn er hiernach nicht bestimmt werden kann, nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung einzutragen. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil | 8125 Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grund- buchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach 8 53 einen Widerspruch einzu- tragen oder eine Löschung vorzunehmen. Siebenter Abschnitt Das maschinell geführte Grundbuch $ 126 {1) Die Landesregierungen können durch Rechts- verordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang das Grundbuch in maschineller Form als automa- tisierte Datei geführt wird. Hierbei muß gewährleistet sein, daß 1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Daten- verarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkeh- rungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände min- destens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher auf- bewahrt werden; 2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wieder- gegeben werden können; 3. die nach der Anlage zu diesem Gesetz erforder- lichen Maßnahmen getroffen werden. Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- nung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landes- justizverwaltungen übertragen. (2) Die Führung des Grundbuchs in maschineller Form umfaßt auch die Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der Eigentümer und der Grundstücke sowie weitere, für die Führung des Grundbuchs in maschineller Form erforderliche Verzeichnisse. Das Grundbuchamt kann für die Führung des Grundbuchs auch Verzeichnisse der in Satz 1 bezeichneten Art nutzen, die bei den für die Führung des Liegen- schaftskatasters zuständigen Stellen eingerichtet sind; diese dürfen die in Satz 1 bezeichneten Ver- zeichnisse insoweit nutzen, als dies für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist. (3) Die Datenverarbeitung kann im Auftrag des nach & 1 zuständigen Grundbuchamts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vor- genommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erle- digung der Grundbuchsachen sichergestellt ist. 8127 (1) Die Landesregierungen können durch Rechts- verordnung, zu deren Erlaß auch die Landesjustizver- waltungen ermächtigt werden können, bestimmen, daß das Grundbuchamt 1. Änderungen der Nummer, unter der das Grund- stück im Liegenschaftskataster geführt wird, die nicht auf einer Änderung der Umfangsgrenzen des Grundstücks beruhen, sowie im Liegenschafts- kataster enthaltene Angaben über die tatsächliche Beschreibung des Grundstücks aus dem Liegen- schaftskataster maschinell in das Grundbuch und <!-- page 9 --> Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2189 in Verzeichnisse nach $ 126 Abs. 2 einspeichern darf; 2. der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle die Grundbuchstelle sowie Daten des Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung maschinell übermittelt. (2) Soweit das Grundbuchamt nach bundesrecht- licher Vorschrift verpflichtet ist, einem Gericht oder einer Behörde über eine Eintragung Mitteilung zu machen, besteht diese Verpflichtung bezüglich der nach Maßgabe des Absatzes 1 aus dem Liegen- schaftskataster in das Grundbuch übernommenen Angaben nicht. 8128 (1) Das maschinell geführte Grundbuch tritt für ein Grundbuchblatt an die Stelle des bisherigen Grund- buchs, sobald es freigegeben worden ist. Die Frei- gabe soll erfolgen, sobald die Eintragungen dieses Grundbuchblatts in den für die Grundbucheintragun- .gen bestimmten Datenspeicher aufgenommen wor- den sind. (2) Der Schließungsvermerk im bisherigen Grund- buch ist lediglich von einer der nach $ 44 Abs. 1 Satz 2 zur Unterschrift zuständigen Personen zu unter- schreiben. 8129 (1) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Grundbucheintragungen bestimmten Daten- speicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in ande- rer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Vor- aussetzungen eingetreten sind. (2) Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist. Bei Eintragungen, die gemäß $ 127 Abs. 1 Inhalt des Grundbuchs werden, bedarf es abweichend von Satz 1 der Angabe des Tages der Eintragung im Grundbuch nicht. 8 130 8 44 Abs. 1 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 ist für die maschinelle Grundbuchführung nicht anzu- wenden; 8 44 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt mit der Maßgabe, daß die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person auch die Eintragung veranlassen kann. Wird die Eintragung nicht besonders verfügt, so ist in geeigneter Weise der Veranlasser der Speiche- rung aktenkundig oder sonst feststellbar zu machen. 8131 Wird das Grundbuch in maschineller Form als auto- matisierte Datei geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglau- bigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Die Aus- drucke werden nicht unterschrieben. Der amtliche ‚Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer beglaubigten Abschrift gleich. 8132 Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt genommen werden, das dieses Grundbuch führt. Das einsichtgewährende Grundbuchamt entscheidet über die Zulässigkeit der Einsicht. 8133 (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah- rens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch durch Abruf ermög- licht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, daß 1. der Abruf von Daten die nach den oder auf Grund der 8$ 12 und 12a zulässige Einsicht nicht über- schreitet und 2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann. (2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufver- fahrens nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung darf nur Gerichten, Behörden, Notaren, öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, an dem Grund- stück dinglich Berechtigten, einer von dinglich Berechtigten beauftragten Person oder Stelle, der Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen (Absatz 4), nicht jedoch anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten erteilt werden. Sie setzt voraus, daß 1. diese Form der Datenübermittlung unter Berück- sichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Viel- zahl der Übermittlungen oder wegen ihrer beson- deren Eilbedürftigkeit angemessen ist, 2. auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und 3. auf seiten der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebs des Grundbuch- amts nicht zu erwarten ist. (3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen wegge- fallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist. Ein öffent- lich-rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsverein- barung kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 gekündigt werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Kündigung zu erklären. (4) Im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 1 können auch Anträge auf Auskunft aus dem Grund- buch (Einsichtnahme und Erteilung von Abschriften) nach $ 12 und den diese Vorschriften ausführenden Bestimmungen maschinell bearbeitet werden. Ab- satz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die maschinelle Bearbeitung ist nur zulässig, wenn der Eigentümer des Grundstücks, bei Erbbau- und Gebäudegrund- büchern der Inhaber des Erbbaurechts oder Gebäude- eigentums, zustimmt oder die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, Erbbaurecht oder Gebäudeeigen- tum betrieben werden soll und die abrufende Person oder Stelle das Vorliegen dieser Umstände durch Verwendung entsprechender elektronischer Zeichen versichert. (5) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt 8 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maß- <!-- page 10 --> 2190 gabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann über- wacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen. Unab- hängig hiervon ist dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts jederzeit Auskunft aus einem über die Abrufe zu führenden Protokoll zu geben; dieses Protokoll kann nach Ablauf eines Jahres vernichtet werden. (6) Soweit in dem automatisierten Abrufverfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, darf der Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. (7) Genehmigungen nach Absatz 2 gelten in Anse- hung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 im gesamten Land, dessen Behör- den sie erteilt haben. Sobald die technischen Voraus- setzungen dafür gegeben sind, gelten sie auch im übrigen Bundesgebiet. Das Bundesministerium der Justiz stellt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest, wann und in welchen Teilen des Bundesgebiets diese Voraussetzungen gegeben sind. Anstelle der Genehmigungen können auch öffentlich-rechtliche Verträge oder Verwaltungsver- einbarungen geschlossen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. (8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch- tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gebühren für die Einrichtung und die Nutzung eines Verfahrens für den automatisierten Abruf von Daten aus dem Grundbuch zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit der Einrichtung und Nutzung des Verfahrens verbun- dene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; hier- bei kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Begünstigten angemessen berücksichtigt werden. Ansprüche auf Zahlung von Gebühren können auch für die Zukunft abgetreten werden; die Festsetzung der Gebühren kann im gesetzlich vorgesehenen Umfang auch nach einer Abtretung in dem allgemeinen Verfahren ange- fochten werden. Die Staatskasse vertritt den Empfän- ger der Abtretung. 8134 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- desrates nähere Vorschriften zu erlassen über 1. die Einzelheiten der Anforderungen an die Einrich- tung und das Nähere zur Gestaltung und Wieder- herstellung des maschinell geführten Grundbuchs sowie die Abweichungen von den Vorschriften des Ersten bis Sechsten Abschnitts der Grundbuch- ordnung, die für die maschinelle Führung des Grundbuchs erforderlich sind; 2. die Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in maschinell geführte Grundbücher; 3. die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus dem Grundbuch auch durch Abruf und der Genehmi- gung hierfür. Das Bundesministerium der Justiz kann im Rahmen seiner Ermächtigung nach Satz 1 technische Einzel- 31. 32. 33. 34. 35. 36. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil | heiten durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates regeln oder die Rege- lung weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung den Landesregierungen übertragen und hierbei auch vorsehen, daß diese ihre Ermächtigung durch Rechts- verordnung auf die Landesjustizverwaltungen über- tragen können.“ Der bisherige Sechste Abschnitt wird Achter Abschnitt. Der bisherige $ 116 wird $ 135. Der bisherige $ 117 wird 8 136 und wie folgt gefaßt: „8 136 (1) Soweit im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche zugunsten der Landesgesetze Vorbe- halte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschrif- ten der Landesgesetze über das Grundbuchwesen; jedoch sind die $$ 12a, 13 Abs. 3, 8 44 Abs. 1 Satz 2 und 3, $56 Abs. 2,859 Abs. 1 Satz2,8 61 Abs. 3 und 8 62 Abs. 2 auch in diesen Fällen anzuwenden. (2) Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt auch für die grundbuchmäßige Behandlung von Bergbauberechti- gungen. (3) Vereinigungen und Zuschreibungen zwischen Grundstücken und Rechten, für die nach Landesrecht die Vorschriften über Grundstücke gelten, sollen nicht vorgenommen werden.“ Die bisherigen $$ 118 bis 121 werden 8$ 137 bis 140. Dabei wird in den neuen $$ 139 und 140 jeweils die Angabe „$ 119“ durch die Angabe „$ 138“ ersetzt. Der bisherige $ 122 wird aufgehoben. Der bisherige $ 123 wird $ 141 und wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt: „(2) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch ($ 126) vorüberge- hend nicht möglich, so können auf Anordnung der Leitung des Grundbuchamts Eintragungen in einem Ersatzgrundbuch in Papierform vorgenom- men werden, sofern hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Sie sollen in das maschinell geführte Grundbuch übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist. Für die Eintragungen nach Satz 1 gilt $ 44; in den Fällen des Satzes 2 gilt 8 128 entsprechend. Die Landesregierungen wer- den ermächtigt, die Einzelheiten des Verfahrens durch Rechtsverordnung zu regeln; sie können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwal- tungen durch Rechtsverordnung übertragen. (3) Die Landesregierungen können durch Rechts- verordnung bestimmen, daß das nach Maßgabe des Siebenten Abschnitts maschinell geführte Grundbuch wieder in Papierform geführt wird. Die Rechtsverordnung soll nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des $ 126 nicht nur vorüber- gehend entfallen sind und in absehbarer Zeit nicht wiederhergestellt werden können. $ 44 gilt sinn- <!-- page 11 --> Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 i 2191 gemäß. Die Wiederanordnung der maschinellen Führung nach dem Siebenten Abschnitt bleibt unberührt.“ 37. Der bisherige 8 124 wird 8 142. 38. Der bisherige $ 125 wird aufgehoben. 39. Nach $ 142 werden folgende Paragraphen angefügt: „8 143 (1) Die in Baden-Württemberg bestehenden Ilan- desrechtlichen Vorschriften über die Grundbuchäm- ter und die Zuständigkeit der dort tätigen Personen sowie über die sich hieraus ergebenden Besonderhei- ten bleiben unberührt; dies gilt auch für die Vorschrif- ten über die Zahl der erforderlichen Unterschriften unter den Grundbucheintragungen und auf den Hypo- theken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie für Regelungen, die von den 88 12c, 13 Abs. 3 und $ 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 abweichen. Unberührt bleiben auch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3602) sowie die $$ 35 und 36 des Rechtspflegerge- setzes. (2) $ 29 Abs. 1 und 3 der Grundbuchordnung gilt auch im Lande Baden-Württemberg in der Fassung, die für das übrige Bundesgebiet maßgebend ist. 8144 (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben: 1. Die Grundbücher können abweichend von 8 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 von den bis zum 2. Oktober 1990 zuständigen oder später durch Landesrecht bestimmten Stellen (Grund- buchämter) geführt werden. Die Zuständigkeit der Bediensteten des Grundbuchamts richtet sich nach den für diese Stellen am Tag vor dem Wirk- samwerden des Beitritts bestehenden oder in dem jeweiligen Lande erlassenen späteren Bestimmun- gen. Diese sind auch für die Zahl der erforderlichen Unterschriften und dafür maßgebend, inwieweit Eintragungen beim Grundstücksbestand zu unter- schreiben sind. 2. Amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des $ 2 ist das am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts zur Bezeichnung der Grundstücke maßgebende oder das an seine Stelle tretende Verzeichnis. 3. Die Grundbücher, die nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehenden Bestimmungen geführt werden, gelten als Grund- bücher im Sinne der Grundbuchordnung. 4. Soweit nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften Gebäude- grundbuchblätter anzulegen und zu führen sind, sind diese Vorschriften weiter anzuwenden. Dies güt auch für die Kenntlichmachung der Anlegung des Gebäudegrundbuchblatts im Grundbuch des Grundstücks. Den Antrag auf Anlegung des Gebäudegrundbuchblatts kann auch der Gebäu- deeigentümer stellen. Dies gilt entsprechend für nach später erlassenen Vorschriften anzulegende Gebäudegrundbuchblätter. Bei Eintragungen oder Berichtigungen im Gebäudegrundbuch ist in den Fällen des Artikels 233 $ 4 des Einführungsgeset- zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche das Vorhan- densein des Gebäudes nicht zu prüfen. 5. Neben diesem Gesetz sind die Vorschriften der 8$ 2 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenhei- ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar, soweit sich nicht etwas anderes aus Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Vor- schriften des Grundbuchrechts, oder daraus ergibt, daß die Grundbücher nicht von Gerichten geführt werden. 6. Anträge auf Eintragung in das Grundbuch, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts beim Grund- buchamt eingegangen sind, sind von diesem nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Verfahrensvorschriften zu erledigen. ‚7. Imübrigen gelten die in Anlage I Kapitel IN Sachge- biet A Abschnitt Ill unter Nr. 28 des Einigungsver- trages aufgeführten allgemeinen Maßgaben ent- sprechend. Am Tag des Wirksamwerdens des Bei- tritts anhängige Beschwerdeverfahren sind an das zur Entscheidung über die Beschwerde nunmehr zuständige Gericht abzugeben. : {2) Am 1. Januar 1995 treten nach Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 fortgeltende oder von den Ländern erlassene Vorschriften, nach denen die Grundbücher von ande- ren als den in $ 1 bezeichneten Stellen geführt wer- den, außer Kraft. Die in $ 1 bezeichneten Stellen blei- ben auch nach diesem Zeitpunkt verpflichtet, allge- meine Anweisungen für die beschleunigte Behand- lung von Grundbuchsachen anzuwenden. Die Lan- desregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsver- ordnung einen früheren Tag für das Außerkrafttreten dieser Vorschriften zu bestimmen. In den Fällen der Sätze 1 und 3 kann durch Rechtsverordnung der Lan- desregierung auch bestimmt werden, daß Grund- buchsachen in einem Teil des Grundbuchbezirks von einer hierfür eingerichteten Zweigstelle des Amtsge- richts ($ 1) bearbeitet werden, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen zur sachdienlichen Erledigung zweckmäßig erscheint, und, unbeschadet des $ 176 Abs. 2 des Bundesberggesetzes im übrigen, welche Stelle nach Aufhebung der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften die Berggrundbücher führt. Die Landes- regierung kann ihre Ermächtigung nach dieser Vor- schrift durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz- verwaltung übertragen. (3) Soweit die Grundbücher von Behörden der Ver- waltung oder Justizverwaltung geführt werden, ist gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts (Absatz 1 Nr. 1 Satz 1), auch soweit sie nicht aus- drücklich im Auftrag des Leiters des Grundbuchamts ergangen ist oder ergeht, die Beschwerde nach $ 71 der Grundbuchordnung gegeben. Diese Regelung gilt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990, soweit Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Ander- weitig anhängige Verfahren über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Grundbuchämter gehen in dem Stand, in dem sie sich bei Inkrafttreten dieser Vor- schrift befinden, auf das Beschwerdegericht über. <!-- page 12 --> 2192 40. Satz 1 tritt mit dem in Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. (4) In den Grundbuchämtern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 auch Personen mit der Vornahme von Amtshandlungen betraut wer- den, die diesen Ämtern auf Grund von Dienstlei- stungsverträgen auf Dauer oder vorübergehend zuge- teilt werden. Der Zeitpunkt kann durch Rechtsverord- nung des Bundesministeriums der Justiz mit Zustim- mung des Bundesrates verlängert werden.“ Dem Gesetz wird folgende Anlage beigefügt: „Anlage (zu 8 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) Werden personenbezogene Daten automatisiert ver- arbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die je nach Art der zu schützenden personenbezogenen Daten geeignet sind, 1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungs- anlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskon- trolle), 2. zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle), 3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle), 4. zu verhindern, daß Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benut- zerkontrolie), 5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten aus- schließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffs- kontrolle), 6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt werden kann, an weiche Stellen personenbezo- gene Daten durch Einrichtungen zur Datenüber- tragung übermittelt werden können (Übermitt- lungskontrolle), 7. zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezo- genen Daten zu welcher Zeit von wem in Daten- verarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle), 8. zu gewährleisten, daß personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entspre- chend den Weisungen des Auftraggebers verar- beitet werden können (Auftragskontrolle), 9. zu verhindern, daß bei der Übertragung perso- nenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle), 10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Orga- nisation so zu gestalten, daß sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontralle).“ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil |
Artikel 2 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) Abschnitt 1 Behandlung wertbeständiger und ähnlicher Rechte $1 Umstellung wertbeständiger Rechte (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bestimm- ten Gebiet kann aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die vor dem 1. Januar 1976 in der Weise bestellt wurde, daß die Höhe der aus dem Grundstück zu zahlenden Geldsumme durch den amtlich festgestellten oder festgesetzten Preis einer bestimmten Menge von Feingold, den amtlich festgestellten oder festgesetzten Preis einer bestimmten Menge von Roggen, Weizen oder einer bestimmten Menge sonstiger Waren oder Leistun- gen oder durch den Gegenwert einer bestimmten Geld- summe in ausländischer Währung bestimmt wird (wertbe- ständiges Recht), vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nur die Zahlung eines Geldbetrages nach den folgenden Vorschriften aus dem Grundstück verlangt werden. (2) Ist die Leistung oder Belastung in einer bestimmten Menge von Roggen und daneben wahlweise in einer bestimmten Menge von Weizen ausgedrückt, so ist der höhere Betrag maßgeblich. Ist die Leistung oder Bela- stung in einer bestimmten Menge von Roggen oder Wei- zen und daneben wahlweise in Reichsmark, Rentenmark, Goldmark, in ausländischer Währung oder in einer bestimmten Menge von Feingold ausgedrückt, so kann aus dem Grundstück nur die Zahlung des Betrages in Deutscher Mark verlangt werden, auf den der in Reichs- mark, Rentenmark, Goldmark, ausländischer Währung oder der in einer bestimmten Menge von Feingold ausge- drückte Betrag umzurechnen ist. 82 Umgestellte wertbeständige Rechte (1) Bei wertbeständigen Rechten, die bestimmen, daß sich die Höhe der aus dem Grundstück zu zahlenden Geldsumme durch den amtlich festgestellten oder festge- setzten Preis einer bestimmten Menge von Feingold bestimmt, entsprechen einem Kilogramm Feingold 1 395 Deutsche Mark. (2) Ist bei wertbeständigen Rechten die aus dem Grund- stück zu zahlende Geldsumme durch den amtlich festge- stellten oder festgesetzten Preis einer bestimmten Menge von Roggen oder Weizen bestimmt, so entsprechen einem Zentner Roggen 3,75 Deutsche Mark und einem Zentner Weizen 4,75 Deutsche Mark. Satz 1 gilt nicht 1. für wertbeständige Rechte, die auf einem Grund- stücksüberlassungsvertrag oder einem mit einer Grundstücksüberlassung in Verbindung stehenden Altenteilsvertrag (Leibgedings-, Leibzuchts- oder Aus- zugsvertrag) beruhen, 2. für wertbeständige bäuerliche Erbpachtrechte und ähnliche Rechte (Kanon, Erbenzins, Grundmiete, Erbleihe). Die Sätze 1 und 2 gelten für Reallasten, die auf die Leistung einer aus dem Roggen- oder Weizenpreis <!-- page 13 --> Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 errechneten Geldsumme aus dem Grundstück gerichtet sind, entsprechend. (3) Dem Verpflichteten bleibt es unbenommen, sich auf eine andere Umstellung zu berufen, wenn er deren Vor- aussetzungen nachweist. 83 Umstellung anderer wertbeständiger Rechte (1) Bei sonstigen wertbeständigen Rechten einschließ- lich den in 8 2 Abs. 2 Satz 2 genannten, bei denen sich die aus dem Grundstück zu zahlende Geldsumme nach dem Gegenwert einer bestimmten Menge Waren oder Leistun- gen bestimmt, kann nur Zahlung eines Betrages verlangt werden, der dem für die Umrechnung am Tag des Inkraft- tretens dieses Gesetzes an den deutschen Börsen notier- ten Mittelwert, bei fehlender Börsennotierung dem durch- schnittlichen Marktpreis für den Ankauf dieser Waren ent- spricht. Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch- tigt, diese Mittelwerte, bei ihrem Fehlen die durchschnittli- chen Marktpreise, durch Rechtsverordnung festzustellen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Höhe der aus dem Grundstück zu zahlenden Geldsumme nach dem Gegenwert einer bestimmten Geldsumme in ausländi- scher Währung bestimmt. Die besonderen Vorschriften über schweizerische Goldhypotheken bleiben unberührt, 84 Grundbuchvollzug Die nach den $$ 1 bis 3 eintretenden Änderungen bedürfen zum Erhalt ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintra- gung. Die Beteiligten sind verpflichtet, die zur Berichti- gung, die auch von Amts wegen erfolgen kann, erforderli- chen Erklärungen abzugeben. Gebühren für die Grund- buchberichtigung werden nicht erhoben. Abschnitt 2 Überholte Dienstbarkeiten und vergleichbare Rechte 85 Erlöschen von Dienstbarkeiten und vergleichbaren Rechten (1) Im Grundbuch zugunsten natürlicher Personen ein- getragene nicht vererbliche und nicht veräußerbare Rechte, insbesondere Nießbrauche, beschränkte persön- liche Dienstbarkeiten und Wohnungsrechte, gelten unbe- schadet anderer Erlöschenstatbestände mit dem Ablauf von einhundertundzehn Jahren von dem Geburtstag des Berechtigten an als erloschen, sofern nicht innerhalb von 4 Wochen ab diesem Zeitpunkt eine Erklärung des Berechtigten bei dem Grundbuchamt eingegangen ist, daß er auf dem Fortbestand seines Rechts bestehe; die Erklärung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Ist der Geburtstag bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht aus dem Grundbuch oder den Grundakten ersichtlich, so ist der Tag der Eintragung des Rechts maßgeblich. Liegt der nach den vorstehenden Sätzen maßgebliche Zeit- punkt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so gilt das 2193 Recht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als erlo- schen, sofern nicht innerhalb von 4 Wochen ab diesem Zeitpunkt eine Erklärung des Berechtigten gemäß Satz 1 bei dem Grundbuchamt eingegangen ist. (2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in dem Grundbuch eingetragene Kohleabbauge- rechtigkeiten und dem Inhaber dieser Gerechtigkeiten zu deren Ausübung eingeräumte Dienstbarkeiten und Vor- kaufsrechte erlöschen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Der Zusammenhang zwischen der Kohleabbaugerechtig- keit und der Dienstbarkeit oder dem Vorkaufsrecht ist glaubhaft zu machen; $ 29 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden. (8) Ein nach Maßgabe des Absatzes 1 als erloschen gel- tendes oder gemäß Absatz 2 erloschenes Recht kann von dem Grundbuchamt von Amts wegen gelöscht werden. 86 Berechtigte unbekannten Aufenthalts, nicht mehr bestehende Berechtigte (1) Ist bei einem Nießbrauch, einer beschränkten per- sönlichen Dienstbarkeit oder einem eingetragenen Mitbe- nutzungsrecht (Artikel 233 $ 5 Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) der Begünstigte oder sein Aufenthalt unbekannt, so kann der Begünstigte im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf das Recht beziehenden Eintragung in das Grundbuch 30 Jahre verstrichen sind und das Recht nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach dem Bür- gerlichen Gesetzbuch zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise anerkannt oder von einem Berechtigten ausgeübt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend bei Dienst- barkeiten, die zugunsten des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers eines Familienfideikommisses, einer Familien- anwartschaft, eines Lehens, eines Stammgutes oder eines ähnlichen gebundenen Vermögens eingetragen sind, sowie bei Grunddienstbarkeiten, die zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks eingetragen sind, dessen Grundakten vernichtet und nicht mehr wie- derherzustellen sind. (2) Für das Aufgebotsverfahren sind die besonderen Vorschriften der $$ 982 bis 986 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. (3) Diese Vorschrift gilt nur in dem in Artikel 3 des Eini- gungsvertrages genannten Gebiet. Sie kann im übrigen . Bundesgebiet durch Rechtsverordnung der Landesregie- rung in Kraft gesetzt werden. Die Vorschrift tritt jeweils mit dem Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft. 87 Verkaufserlaubnis (1) Ein gesetzlicher Vertreter des Eigentümers (8 11b des Vermögensgesetzes, Artikel 233 $ 2 Abs. 3 des Ein- führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder der für den Eigentümer eines in dem in Artikel 3 des Eini- gungsvertrages genannten Gebiets belegenen Grund- stücks oder Gebäudes bestellte Pfleger darf dieses unbe- schadet der allgemeinen Vorschriften belasten oder ver- äußern, wenn das Vormundschaftsgericht ihm dies erlaubt hat. Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn <!-- page 14 --> 2194 1. der Vertreter oder Pfleger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, 2. der Eigentümer oder sein Aufenthalt nicht ausfindig zu machen ist und 3. die Verfügung etwa zur Sicherung der Erhaltung eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes oder zur Durchführung besonderer Investitionszwecke nach 83 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes erforderlich ist. In Ergänzung der gesetzlichen Ermittlungspflichten muß der Eigentümer des Grundstücks oder Gebäudes öffent- lich zur Geltendmachung seiner Rechte aufgefordert worden und eine Frist von mindestens sechs Monaten von dem öffentlichen Aushang an verstrichen sein. (2) Die Erlaubnis ist öffentlich bekannt zu machen; dem Eigentümer steht gegen die Entscheidung die Be- schwerde zu. (3) Der Vertreter oder Pfleger ist verpflichtet, dem Eigentümer den Erlös, mindestens aber den Verkehrswert zu zahlen. Bei einer Belastung erfolgt ein entsprechender Ausgleich, wenn die Belastung nicht dem Grundstück zugute gekommen ist. Dieser Anspruch unterliegt den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Schuld- verhältnisse. Der Anspruch ist zu verzinsen; er verjährt nach Ablauf von 30 Jahren. (4) Die Vorschrift gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005. Abschnitt 3 Nicht eingetragene dingliche Rechte 88 Nicht eingetragene Rechte (1) Ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenut- zungsrecht der in Artikel 233 $ 5 Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art oder ein sonstiges nicht im Grundbuch eingetragenes beschränktes dingliches Recht mit Ausnahme der in Arti- kel 233 8 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli- chen Gesetzbuche genannten Nutzungsrechte, das zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedarf, erlischt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995, wenn nicht der Eigentümer des Grundstücks vorher das Beste- hen dieses Rechts in der Form des $ 29 der Grundbuch- ordnung anerkennt und die entsprechende Grundbuchbe- richtigung bewilligt oder der jeweilige Berechtigte von dem Eigentümer vorher die Abgabe dieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der Verjährung nach $ 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geeigneten Weise verlangt hat. Die Frist des Satzes 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des Bun- desrates einmal verlängert werden. (2) Wird in dem Anerkenntnis oder der Eintragungsbe- willigung gemäß Absatz 1 ein Zeitpunkt für die Entstehung dieses Rechts nicht angegeben, so gilt dieses als am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden. (3) Diese Vorschrift gilt nicht für beschränkte dingliche Rechte, die die Errichtung und den Betrieb von Energiean- lagen ($ 9) oder Anlagen nach $ 40 Abs. 1 Buchstabe c des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBi. | Nr. 26 S. 467) zum Gegenstand haben. Sie gilt im übrigen nur in dem in Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Sie kann im übrigen Bundesgebiet durch Rechtsverordnung der Landesregierung auch für einzelne Arten von Rechten, sofern es sich nicht um Rechte für Anlagen der in $ 9 bezeichneten Art handelt, in Kraft gesetzt werden. 89 Leitungen und Anlagen für die Versorgung mit Energie und Wasser sowie die Beseitigung von Abwasser (1) Zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen (Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas und Fernwärme, einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen) auf Leitungstrassen, die am 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genutzt waren, wird zugunsten des Versorgungsunterneh- mens (Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und Fernwärmeversorgungs- unternehmen), das die jeweilige Anlage bei Inkrafttreten dieser Vorschrift betreibt, am Tage des Inkrafttretens die- ser Vorschrift eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an den Grundstücken begründet, die von der Energiean- lage in Anspruch genommen werden. & 892 des Bürgerli- chen Gesetzbuches gilt in Ansehung des Ranges für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift, im übrigen erst für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2010 gestellt werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbau- recht oder einem dinglichen Nutzungsrecht im Sinne des Artikels 233 $ 4 des Einführungsgesetzes zum Bürger- lichen Gesetzbuche belastet, ruht die Dienstbarkeit als Gesamtbelastung auf dem Grundstück und dem Erbbau- recht oder Gebäudeeigentum. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBI. I S. 684), der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBi. | S. 676) oder der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fern- wärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. IS. 742) zur Duldung von Energieanlagen verpflichtet sind, sowie für Leitungen über oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen. (3) Das Versorgungsunternehmen ist verpflichtet, dem Eigentümer des nach Absatz 1 mit dem Recht belasteten Grundstücks, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 als Gesamtgläubiger neben dem Inhaber des Erbbaurechts oder Gebäudeeigentums, einen einmaligen Ausgleich für das Recht zu zahlen. Dieser Ausgleich bestimmt sich nach dem Betrag, der für ein solches Recht allgemein üblich ist. Die erste Hälfte dieses Betrags ist unverzüglich nach Ein- tragung der Dienstbarkeit zugunsten des Versorgungsun- ternehmens und Aufforderung durch den Grundstücksei- gentümer, frühestens jedoch am 1. Januar 2001 zu zahlen, die zweite Hälfte wird am 1. Januar 2011 fällig. Das Ener- gieversorgungsunternehmen ist zur Zahlung eines Aus- gleichs nicht verpflichtet, wenn das Grundstück mit einer Dienstbarkeit des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts bela- stet ist oder war und das Grundstück in einem diese Berechtigung nicht überschreitenden Umfang genutzt wird oder wenn das Versorgungsunternehmen auf die Dienstbarkeit nach Absatz 6 vor Eintritt der jeweiligen Fäl- ligkeit verzichtet hat. Zahlungen auf Grund der Bodennut- zungsverordnung vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 10 <!-- page 15 --> Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 S. 105), früherer oder anderer Vorschriften entsprechen- den Inhalts genügen im übrigen nicht. Abweichende Ver- einbarungen sind zulässig. (4) Auf seinen Antrag hin bescheinigt die Aufsichts- behörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz dem Versor- gungsunternehmen, welches Grundstück in welchem Umfang mit der Dienstbarkeit belastet ist. Die Aufsichts- behörde macht den Antrag unter Beifügung einer Karte, die den Verlauf der Leitungstrasse auf den im Antrag bezeichneten Grundstücken im Maßstab von nicht kleiner als 1 zu 10 000 erkennen läßt, in ortsüblicher Weise öffent- lich bekannt. Sie kann von der Beifügung einer Karte absehen, wenn sie öffentlich bekannt macht, daß der Antrag vorliegt und die Antragsunterlagen bei ihr eingese- hen werden können. Sie erteilt nach Ablauf von vier Wochen von der Bekanntmachung an die Bescheinigung. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt. (5) Auf Antrag des Versorgungsunternehmens berichtigt das Grundbuchamt das Grundbuch entsprechend dem Inhalt der Bescheinigung, wenn die Bescheinigung 1. unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Auf- sichtsbehörde versehen ist und 2. der Inhalt des Rechts, der Berechtigte, das belastete Grundstück und, wobei eine grafische Darstellung genügt, der räumliche Umfang der Befugnis zur Aus- übung des Rechts auf dem Grundstück angegeben sind. Ist in der Bescheinigung ein rechtzeitiger Widerspruch vermerkt, wird im Grundbuch ein Widerspruch zugunsten des Versorgungsunternehmens eingetragen, das den Eigentümer oder Inhaber eines mitbelasteten Gebäude- eigentums oder Erbbaurechts im ordentlichen Rechtsweg auf Bewilligung der Eintragung in Anspruch nehmen kann. Die Bescheinigung ist für den Eigentümer, Erbbauberech- tigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück unanfechtbar. Diesem bleibt es jedoch unbe- nommen, den in der Bescheinigung bezeichneten Inhaber der Dienstbarkeit vor den ordentlichen Gerichten auf Berichtigung des Grundbuchs und auf Bewilligung der Löschung des Widerspruchs in Anspruch zu nehmen. Das Energieversorgungsunternehmen trägt die Beweislast für den Lagenachweis, es sei denn, daß das Grundstück nach dem Inhalt des Grundbuchs vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift mit einer Dienstbarkeit für Energieanlagen be- lastet war. (6) Verzichtet das Versorgungsunternehmen auf die Dienstbarkeit vor ihrer Bescheinigung nach Absatz 4, so erlischt das Recht; sein Erlöschen kann auf Antrag durch die nach Absatz 4 zuständige Behörde bescheinigt wer- den. Im übrigen gelten für die Aufhebung, Änderung und Ausübung der Dienstbarkeit die Vorschriften des Bürger- lichen Gesetzbuchs. In Ansehung von Leitungsrechten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Vereinbarungen bleiben unberührt. (7) Die nach Absatz 4 zuständige Behörde kann auf Antrag bescheinigen, daß eine im Grundbuch eingetra- gene beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Energie- anlagen nicht mehr besteht, wenn das Recht nicht mehr ausgeübt wird, das Energieversorgungsunternehmen, dem die Anlage wirtschaftlich zuzurechnen wäre, zu- stimmt und ein anderer Berechtigter nicht ersichtlich ist. Die Bescheinigung ist zur Berichtigung des Grundbuchs genügend. Die Behörde kann den Antragsteller auf das Aufgebotsverfahren verweisen. 2195 (8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- rates die näheren technischen Einzelheiten des in Absatz 1 beschriebenen Inhalts der Dienstbarkeit, nähere Einzel- heiten des Verfahrens, insbesondere zum Inhalt der Bescheinigung, zum Antrag und zur Beschreibung des Rechts, zu regeln. (9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die vorste- hende Regelung und auf Grund von Absatz 8 erlassene Bestimmungen ganz oder teilweise zu erstrecken auf 1. Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, insbesondere Leitungen und Pumpstationen, mit Ausnahme jedoch von Wasser- werken und Abwasserbehandlungsanlagen, 2. Hochwasserrückhaltebecken ohne Dauer- oder Teil- dauerstau und Schöpfwerke, die der Aufrechterhaltung der Vorflut dienen und im öffentlichen Interesse betrie- ben werden, 3. gewässerkundliche Meßanlagen wie Pegel, Gütemeß- stationen, Grundwasser- und andere Meßstellen nebst den dazugehörigen Leitungen. Die Erstreckung ist nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 zulässig und soll erfolgen, soweit dies wegen der Vielzahl der Fälle oder der Unsicherheit der anderweitigen rechtlichen Absicherung erforderlich ist. In der Rechtsver- ordnung kann von den Bestimmungen der Absätze 4 bis 7 sowie der auf Grund von Absatz 8 erlassenen Rechtsver- ordnung abgewichen, insbesondere Absatz 7 von der Erstreckung ausgenommen werden, soweit dies aus Gründen des Wasserrechts geboten ist. Bis zu dem Erlaß der Rechtsverordnung bleiben Vorschriften des Landes- rechts unberührt. Eine Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs nach Absatz 3 besteht nicht, soweit nach Landesrecht bereits Entschädigung geleistet worden ist. (10) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der in den Ab- sätzen 4, 6 und 7 genannten oder in der Rechtsverord- nung nach Absatz 9 bestimmten Behörden ganz oder teil- weise auf andere Behörden zu übertragen. Die nach Absatz 4 oder Satz 1 dieses Absatzes zuständige Landes- behörde kann auch andere geeignete Stellen, bei nicht- öffentlichen Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Auf- gaben, beauftragen, die Bescheinigungen zu erteilen; diese stehen denen nach Absatz 4 gleich. (11) Die Regelungen der Absätze 4 bis 7 treten in den Ländern des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann- ten Gebietes in Kraft, wenn die verwaltungstechnischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Diesen Zeitpunkt bestimmen die Landesregierungen, im Fall des Absatz 9 die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung. Abschnitt 4 Ablösung von Grundpfandrechten 810 Ablöserecht (1) Eine vor dem 1. Juli 1990 an einem Grundstück in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellte Hypothek oder Grundschuld mit einem umge- rechneten Nennbetrag von nicht mehr als 10 000 Deut- <!-- page 16 --> 2196 sche Mark erlischt, wenn der Eigentümer des Grund- stücks eine dem in Deutsche Mark umgerechneten und um ein Drittel erhöhten Nennbetrag entsprechende Geld- summe zugunsten des jeweiligen Gläubigers unter Ver- zicht auf die Rücknahme hinterlegt hat; bei einer Höchst- betragshypothek entfällt die in Halbsatz 1 genannte Erhöhung des Nennbetrags. Satz 1 gilt für Rentenschul- den und Reallasten entsprechend; anstelle des Nennbe- trages tritt der für Rechte dieser Art im Verfahren nach dem Vermögensgesetz anzusetzende Ablösebetrag, der nicht zu erhöhen ist, Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle der Hinterlegung andere Arten der Sicherheitsleistung zuzu- lassen. (2) Die $$ 1 bis 3 gelten auch für die Berechnung des Nennbetrages des Grundpfandrechts. (3) Der Eigentümer des Grundstücks kann von dem jeweiligen Gläubiger die Zustimmung zur Auszahlung des die geschuldete Summe übersteigenden Teils eines hin- teriegten Betrages oder im Falle der Leistung einer ande- ren Sicherheit entsprechende Freigabe verlangen. (4) Ein für das Grundpfandrecht erteilter Brief wird mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Rechts kraftlos. Das Kraftioswerden des Briefes ist entsprechend $ 26 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBi. I S. 986, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Regi- sterverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezem- ber 1993 (BGBl. IS. 2182)) bekanntzumachen. Abschnitt 5 Sonstige Erleichterungen 811 Ausnahmen von der Voreintragung des Berechtigten (1) 8 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung ist nicht anzu- wenden, wenn eine Person aufgrund eines Ersuchens nach $ 34 des Vermögensgesetzes einzutragen ist. Er ist ferner nicht anzuwenden, wenn die durch den Bescheid, der dem Ersuchen nach $ 34 des Vermögensgesetzes zugrundeliegt, begünstigte Person oder deren Erbe ver- fügt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eintra- gungen und Verfügungen aufgrund eines Bescheids, der im Verfahren nach $ 2 des Vermögenszuordnungsgeset- zes ergangen ist, sowie für Verfügungen nach $ 8 des Ver- mögenszuordnungsgesetzes. (2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ist in dem in
Artikel 3 des Eingungsvertrages genannten Gebiet $ 40 Abs. 1 der Grundbuchordnung für Belastungen entspre- chend anzuwenden. 812 Nachweis der Rechtsnachfolge bei Genossenschaften (1) Zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Schiffsregistergericht, daß in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ein Recht von einer vor dem 3. Oktober 1990 gegründeten Genossenschaft auf eine im Wege der Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung aus einer solchen hervorgegangenen Kapital- Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I gesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft überge- gangen ist, genügt unbeschadet anderer entsprechender Vorschriften eine Bescheinigung der das Register für den neuen Rechtsträger führenden Stelle. (2) Eine Genossenschaft, die am 1. Januar 1990 in einem örtlich abgegrenzten Bereich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes tätig war, gilt gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Schiffsregister- gericht als Rechtsnachfolger der Genossenschaften der gleichen Art, die zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. Dezember 1989 in diesem örtlichen Bereich oder Tei- len hiervon tätig waren und nicht mehr bestehen. Fällt der Genossenschaft nach Satz 1 ein Vermögenswert zu, der ihr nicht zukommt, so gelten die Vorschriften des Bürgerli- chen Gesetzbuchs über den Ausgleich einer ungerecht- fertigten Bereicherung entsprechend. 813 Dingliche Rechte im Flurneuordnungsverfahren In Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirt- schaftsanpassungsgesetzes können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein sol- ches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geän- dert oder neu begründet werden. 814 Gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten In den Fällen des Artikels 234 $ 4a Abs. 1 Satz 1 des Ein- führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gelten die $$ 82, 82a Satz 1 der Grundbuchordnung entspre- chend. Ein Verfahren nach diesen Vorschriften soll jedoch nur eingeleitet werden, wenn die Voraussetzungen des & 14 der Grundbuchordnung vorliegen und derjenige, der die Berichtigung nach jener Vorschrift beantragen kann, die Unrichtigkeit des Grundbuchs darlegt und das Verfah- ren anregt. Der für die Berichtigung des Grundbuchs erforderliche Nachweis, daß eine Erklärung nach Arti- kel 234 8 4 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht abgegeben wurde, kann auch durch übereinstimmende Erklärung beider Ehegat- ten, bei dem Ableben eines von ihnen durch Versicherung des Überlebenden und bei dem Ableben beider durch Ver- sicherung der Erben erbracht werden; die Erklärung, die Versicherung und der Antrag bedürfen nicht derin 829 der Grundbuchordnung vorgeschriebenen Form.
Artikel 3 Änderung anderer grundbuchrechtlicher Vorschriften (1) Die Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bun- desgesetzblatt Teil Ill, Gliederungsnummer 403-6, ver- öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1988 (BGBi. | S. 710), wird wie folgt geändert: 1. Dem $ 14 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Werden das Grundbuch und das Erbbaugrund- buch in maschinelier Form geführt, so genügt es für die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2, daß lediglich der Eigentümer des belasteten Grundstücks gemäß der <!-- page 17 --> Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2197 jeweils letzten Eintragung im Grundbuch dieses Grundstücks vermerkt ist.“ 2. Dem $ 17 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Im übrigen sind $ 44 Abs. 2, 3, 8 55 Abs. 1 bis 3, 5 bis 8, 88 55a und 55b der Grundbuchordnung ent- sprechend anzuwenden.“ (2) Die Allgemeine Verfügung über die Einrichtung und Führung des Grundbuchs (Grundbuchverfügung) vom 8. August 1935 (Reichsministerialblatt S. 637), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1993 (BGB. IS. 912), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: „Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV)". 2. Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt: „Auf Grund von $ 1 Abs. 4, $ 10 Abs. 2, $ 134 und & 142 der Grundbuchordnung, die zuletzt durch Arti- kel 1 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz‘“, 3. In $ 13 Abs. 3 Satz 2 werden die Textstellen „$ 3 Abs. 3b“ durch „$ 3 Abs. 5“ und „$ 3 Abs. 3c“ durch „8 3 Abs. 8 und 9“ und in $ 13 Abs. 5 die Angabe „$ 3 Abs. 2b“ durch die Angabe „$ 3 Abs. 3" ersetzt. 4. In$ 17 Abs. 2 Satz 4 sind die Worte „sowie gegebe- nenfalls auch auf die Reichsheimstätteneigenschaft“ zu streichen. 5. In8$ 33 Abs. 2 Buchstabe c wird in der Angabe des & 30 der Buchstabe f mit dem ihm nachfolgenden Komma gestrichen. 6. In$ 38 Abs. 2 Buchstabe a Satz 1 wird die Textstelle „(88 4, 5, 6 GBO)“ durch „(88 4, 5, 6, 6a GBO)“ ersetzt. 7. 842 wird wie folgt gefaßt: „842 Erforderliche maschinell erstellte Zwischenver- fügungen und die nach den 88 55 bis 55b der Grund- buchordnung vorzunehmenden Mitteilungen müssen nicht unterschrieben werden. In diesem Fall soll auf dem Schreiben der Vermerk „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirk- sam“ angebracht sein. Zwischenverfügungen und Mit- teilungen können, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger allgemein sichergestellt ist und der Lauf von gesetzlichen Fristen wirksam in Gang gesetzt und überwacht werden kann, auch durch Bildschirmmitteilung oder in anderer Weise elektro- nisch erfolgen.“ 8. 843 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Im bisherigen Text werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt: „für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und dinglich Berechtigte, soweit Gegenstand der Einsicht das betreffende Grundstück ist.“ 9. 10. 11. b) Der Vorschrift wird folgender Satz angefügt: „Unbeschadet dessen ist die Einsicht in das Grundbuch und die Erteilung von Abschriften hier- aus zulässig, wenn die für den Einzelfall erklärte Zustimmung des eingetragenen Eigentümers dar- gelegt wird.“ In $ 47 Satz 1 wird die Angabe „($ 56 GBO)“ durch die Angabe „($ 56 Abs. 1 GBO)“ ersetzt. Nach 8 49 wird folgender Paragraph eingefügt: „8 49a Wird der Grundpfandrechtsbrief nicht ausgehän- digt, soll er durch die Post mit Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben versandt werden. Die Landesjustizverwaltungen können durch Geschäfts- anweisung oder Erlaß ein anderes Versendungsver- fahren bestimmen. Bestehende Anweisungen oder Erlasse bleiben unberührt.“ Nach 8 60 wird folgender Abschnitt eingefügt: „Abschnitt XIll Vorläufige Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch 1. Das maschineil geführte Grundbuch 861 Grundsatz Für das maschinell geführte Grundbuch und das maschinell geführte Erbbaugrundbuch gelten die Bestimmungen dieser Verordnung und, wenn es sich um Wohnungsgrundbuchblätter handelt, auch die Wohnungsgrundbuchverfügung und die sonstigen allgemeinen Ausführungsvorschriften, soweit im folgenden nichts abweichendes bestimmt wird. 862 Begriff des maschinell geführten Grundbuchs Bei dem maschinell geführten Grundbuch ist der in den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene und auf Dauer unverändert in lesbarer Form wieder- gabefähige Inhalt des Grundbuchblattes ($ 3 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung) das Grundbuch. Die Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfügung der zuständigen Stelle geändert werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu ver- bessern, und die Daten dabei nicht verändert werden. 863 Gestaltung des maschinell geführten Grundbuchs Der Inhalt des maschinell geführten Grundbuchs muß auf dem Bildschirm und in Ausdrucken so sicht- bar gemacht werden können, wie es: den durch diese Verordnung und die Wohnungsgrundbuchverfügung vorgeschriebenen Vordrucken entspricht. Die Vor- schriften, die Grundbuchbände voraussetzen, sind nicht anzuwenden. <!-- page 18 --> 2198 864 Anforderungen an Anlagen und Programme {1) Für das maschinell geführte Grundbuch dürfen nur Anlagen und Programme verwendet werden, die den bestehenden inländischen oder international anerkannten technischen Anforderungen an die maschinell geführte Verarbeitung geschützter Daten entsprechen. Sie sollen über die in Absatz 2 bezeich- neten Grundfunktionen verfügen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist, soweit es nicht durch ein inländisches oder ausländisches Prüfzeugnis bescheinigt wird, durch die zuständige Landesjustiz- verwaltung in geeigneter Weise festzustellen. (2) Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem soll gewährleisten, daß 1. seine Funktionen nur genutzt werden können, wenn sich der Benutzer dem System gegenüber identifiziert und authentisiert (Identifikation und Authentisierung), 2. die eingeräumten Benutzungsrechte im System verwaltet werden (Berechtigungsverwaltung), 3. die eingeräumten Benutzungsrechte von dem System geprüft werden (Berechtigungsprüfung), 4. die Vornahme von Veränderungen und Ergänzun- gen des maschinell geführten Grundbuchs im System protokolliert wird (Beweissicherung), 5. eingesetzte Subsysteme ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden können (Wiederaufbe- reitung), 6. die gespeicherten Daten nicht durch Fehlfunktio- nen des Systems verfälscht werden (Unverfälscht- heit), 7. die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen und auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verläßlichkeit der Dienstlei- stung), 8. der Austausch von Daten aus dem oder für das Grundbuch im System und bei Einsatz öffentlicher Netze sicher erfolgen kann (Übertragungssicher- heit). Das System soll nach Möglichkeit Grundbuchdaten übernehmen können, die in Systemen gespeichert sind, die die Führung des Grundbuchs in Papierform unterstützen. 865 Sicherung der Anlagen und Programme (1) Die Datenverarbeitungsanlage ist so aufzustel- len, daß sie keinen schädlichen Witterungseinwir- kungen ausgesetzt ist, kein Unbefugter Zugang zu ihr hat und ein Datenverlust bei Stromausfall vermieden wird. In dem Verfahren ist durch geeignete system- technische Vorkehrungen sicherzustellen, daß nur die hierzu ermächtigten Bediensteten Zugriff auf die Programme und den Inhalt der maschinell geführ- ten Grundbuchblätter haben. Die Anwendung der Zugangssicherungen und Datensicherungsverfahren ist durch Dienstanweisungen sicherzustellen. (2) Ist die Datenverarbeitungsanlage an ein öffent- liches Telekommunikationsnetz angeschlossen, müs- sen Sicherungen gegen ein Eindringen unbefugter Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Personen oder Stellen in das Verarbeitungssystem (Hacking) getroffen werden. 866 Sicherung der Daten (1) Das Datenverarbeitungssystem soll so angelegt werden, daß die eingegebenen Eintragungen auch dann gesichert sind, wenn sie noch nicht auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können. (2) Das Grundbuchamt bewahrt mindestens eine vollständige Sicherungskopie aller bei ihm maschinell geführten Grundbuchblätter auf. Sie ist mindestens am Ende eines jeden Arbeitstages auf den Stand zu bringen, den die Daten der maschinell geführten Grundbuchblätter ($ 62) dann erreicht haben. (3) Die Kopie ist so aufzubewahren, daß sie bei einer Beschädigung der maschinell geführten Grund- buchblätter nicht in Mitleidenschaft gezogen und unverzüglich zugänglich gemacht werden kann. Im übrigen gilt $ 65 Abs. 1 sinngemäß. 2. Umstellung auf das maschinell geführte Grundbuch 867 Festlegung der Anlegungsverfahren Das Grundbuchamt entscheidet nach pflicht- gemäßem Ermessen, ob es das maschinell geführte Grundbuch durch Umschreibung nach $ 68, durch Neufassung nach $ 69 oder durch Umstellung nach & 70 anlegt. Die Landesregierungen oder die von die- sen ermächtigten Landesjustizverwaltungen können in der Verordnung nach $ 126 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung die Anwendung eines der genannten Verfahren ganz oder teilweise vorschrei- ben. Sie können hierbei auch unterschiedliche Be- stimmungen treffen. Der in dem Muster der Anlage 2b zu dieser Verordnung vorgesehene Vermerk in der Aufschrift des neu anzulegenden Blattes wird durch den Freigabevermerk, der in dem Muster der Anla- ge 2a zu dieser Verordnung vorgesehene Vermerk in der Aufschrift des abgeschriebenen Blattes wird durch den Abschreibevermerk nach $ 71 ersetzt. 868 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umschreibung (1) Ein bisher in Papierform geführtes Grundbuch- blatt kann auch umgeschrieben werden, wenn es maschinell geführt werden soll. Die Umschreibung setzt nicht voraus, daß für neue Eintragungen in dem bisherigen Grundbuchblatt kein Raum mehr ist oder daß dieses unübersichtlich geworden ist. (2) Für die Durchführung der Umschreibung nach Absatz 1 gelten $ 44 Abs. 3 der Grundbuchordnung und im übrigen die Vorschriften des Abschnitts VI sowie 8 39 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die zu über- nehmenden Angaben des umzuschreibenden Grund- buchblattes in den für das neue Grundbuchblatt bestimmten Datenspeicher durch Übertragung dieser Angaben in elektronische Zeichen aufzunehmen sind. 8 32 Satz 2 und 3 und & 33 finden keine Anwendung. <!-- page 19 --> Nr. 70 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2199 (3) Die geschlossenen Grundbuchblätter können als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsanordnung Zeitpunkt und Umfang dieser Art der Aufbewahrung und die Einzel- heiten der Durchführung. 869 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Neufassung (1) Das maschinell geführte Grundbuch kann durch Neufassung angelegt werden. Für die Neufassung gilt & 68, soweit hier nicht etwas abweichendes bestimmt wird. (2) Das neugefaßte Grundbuchblatt erhält keine neue Nummer. Im Bestandsverzeichnis soll, soweit zweckmäßig, nur der aktuelle Bestand, in den einzel- nen Abteilungen nur der aktuelle Stand der eingetra- genen Rechtsverhältnisse dargestellt werden. Soweit Belastungen des Grundstücks in einer einheitlichen Abteilung eingetragen sind, sollen sie, soweit tunlich, getrennt in einer zweiten und dritten Abteilung darge- stellt werden. $ 39 Abs. 3 gilt nicht. (3) In Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses ist der Vermerk „Bei Neufassung der Abteilung O/des Bestandsverzeichnisses als Bestand eingetragen am...“ und in Spalte 4 der ersten Abteilung der Ver- merk „Bei Neufassung der Abteilung ohne Eigen- tumswechsel eingetragen“ einzutragen. Wird eine andere Abteilung neu gefaßt, so ist in dem neugefaß- ten Blatt der Vermerk „bei Neufassung der Abteilung eingetragen am .. .“ einzutragen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist der entsprechende Teil des bisheri- gen Grundbuchblatts durch einen Vermerk „neu gefaßt am...“ abzuschließen. Die für Eintragungen in die neugefaßten Abteilungen bestimmten Seiten oder Bögen sind rot zu durchkreuzen. Der übrige Teil des Grundbuchblattes ist nach $ 68 oder $ 70 zu über- nehmen. 870 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umstellung (1) Die Anlegung eines maschinell geführten Grund- buchs kann auch durch Umstellung erfolgen. Dazu ist der Inhalt des bisherigen Blattes elektronisch in den für das maschinell geführte Grundbuch bestimm- ten Datenspeicher aufzunehmen. Die Umstellung kann auch dadurch erfolgen, daß ein Datenspeicher mit dem Grundbuchinhalt zum Datenspeicher des maschinell geführten Grundbuchs bestimmt wird ($ 62). Die Speicherung des Schriftzugs von Unter- schriften ist dabei nicht notwendig. (2)8 101 Abs. 2, 4, 5 Satz 1, Abs. 7 und 8 36 Buch- stabe b gelten entsprechend. $ 32 Satz 2 und 3 und & 33 finden keine Anwendung. Das geschlossene Grundbuch muß deutlich sichtbar als geschlossen kenntlich gemacht werden. 871 Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs Das nach den $$ 68 bis 70 angelegte maschinell geführte Grundbuch tritt mit seiner Freigabe, die durch Rechtsverordnung nach 8 93 auch dem Ufkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden kann, an die Stelle des bisherigen Grund- buchblattes. Die Freigabe erfolgt, wenn die Vollstän- digkeit und Richtigkeit des angelegten maschinell geführten Grundbuchs und seine Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher gesichert sind. In der Wiedergabe des Grundbuchs auf dem Bildschirm oder bei Aus- drucken soll in der Aufschrift anstelle des in Anla- ge 2b vorgesehenen Vermerks der Freigabevermerk erscheinen. Der Freigabevermerk lautet: 1. inden Fällen der 88 69 und 70: „Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umge- stellt/neu gefaßt worden und dabei an die Stelle des bisherigen Blattes getreten. In dem Blatt ent- haltene Rötungen sind schwarz sichtbar. Freige- geben am/zum... Namen)“, 2. in den Fällen des $ 68: „Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umge- schrieben worden und an die Stelle des Blattes {nähere Bezeichnung) getreten. In dem Blatt ent- haltene Rötungen sind schwarz sichtbar. Freige- geben am/zum.... Namen)“. In der Aufschrift des bisherigen Blattes ist anstelle des in Anlage 2a zu dieser Verordnung vorgesehenen Ver- merks folgender Abschreibevermerk einzutragen: 1. in den Fällen der 88 69 und 70: „Zur Fortführung auf EDV umgestellt/neu gefaßt und geschlossen am/zum ... Unterschrift(en)“, 2. inden Fällen des $ 68: „Zur Fortführung auf EDV auf das Blatt... umge- schrieben und geschlossen am/zum ... Unterschriftfen)“. 872 Umschreibung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs (1) Für die Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs gelten die Vorschriften der Abschnitte VI und Vil sowie, außer im Fall der Neufassung, $ 39 Abs. 3 sinn- gemäß, soweit in diesem Abschnitt nichts Abwei- chendes bestimmt ist. (2) Der Inhalt der geschlossenen maschinell geführ- ten Grundbuchblätter soll weiterhin wiedergabefähig oder lesbar bleiben. 873 Grundakten Auch nach Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs sind die Grundakten gemäß $ 24 Abs. 1 bis 3 zu führen. <!-- page 20 --> 2200 3. Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch 874 Veranlassung der Eintragung (1) Die Eintragung in das maschinell geführte Grundbuch wird, vorbehaltlich der Fälle des $ 127 der Grundbuchordnung, von der für die Führung des maschinell geführten Grundbuchs zuständigen Person veranlaßt. Einer besonderen Verfügung hierzu bedarf es in diesem Fall nicht. Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Landesjustizverwaltung kann in der Rechtsverordnung nach $ 126 der Grund- buchordnung oder durch gesonderte Rechtsverord- nung bestimmen, daß auch bei dem maschinell geführten Grundbuch die Eintragung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Verfügung der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person veranlaßt wird. (2) Die veranlassende Person soll die Eintragung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen; die Aufnahme in den Datenspeicher ($ 62) ist zu verifi- zieren. 875 Elektronische Kennung, elektronische Unterschrift Bei dem maschinell geführten Grundbuch soll eine Eintragung nur möglich sein, wenn die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person oder, in den Fällen des $ 74 Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine elektronische Kennung oder elektronische Unterschrift verwendet. Die elektroni- sche Kennung besteht aus dem Nachnamen der betreffenden Person, die in der Wiedergabe des Grundbuchs sichtbar sein soll, und einem Codezei- chen, dem auch weitere Angaben hinzugefügt werden . können; bei der elektronischen Unterschrift werden dem Codezeichen ein oder mehrere Zeichen hinzuge- fügt, die durch Angabe der Zahl der Zeichen der unterzeichneten Eintragung oder in vergleichbarer Form eine Verbindung zu der unterzeichneten Eintra- gung herstellen. Das Codezeichen wird der betreffen- den Person zum Ausweis ihrer Eintragungsberechti- gung durch die Leitung des Grundbuchamts oder eine von ihr beauftragte Person zugeteilt. Nachname und Codezeichen werden Bestandteil des maschinell geführten Grundbuchs. Das Codezeichen soll auf einer Wiedergabe des Grundbuchs auf dem Bild- schirm zum Zwecke der Einsicht oder einem Aus- druck nicht lesbar sein. Elektronische Kennung und elektronische Unterschrift müssen durch die zustän- dige Stelle überprüft werden können. 876 Äußere Form der Eintragung Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung bestimmt sich nach dem Abschnitt Ill. 4. Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und Abschriften hieraus 877 Grundsatz Für die Einsicht in das maschinell geführte Grund- buch und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I die Vorschriften des Abschnitts X entsprechend, soweit im folgenden nichts abweichendes bestimmt ist. 878 Ausdrucke aus dem maschinell geführten Grundbuch (1) Der Ausdruck aus dem maschinell geführten Grundbuch ist mit der Aufschrift „Ausdruck“ und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchda- ten zu versehen. Der Ausdruck kann dem Antragstel- ler auch elektronisch übermittelt werden. (2) In den Fällen des $ 44 Abs. 1 ist die Beglau- bigung in der Form vorzunehmen, daß ein Ausdruck verfügt wird, der die Aufschrift „Amtlicher Ausdruck“, den Vermerk „beglaubigt“ mit dem Namen der Person, die den Ausdruck veranlaßt hat, trägt und gesiegelt ist. Anstelle der Siegelung kann in dem Vor- druck maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels ein- gedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden Fällen muß auf dem Ausdruck „Amtlicher Ausdruck“ der Vermerk „Dieser Ausdruck wird nicht unterschrie- ben und gilt als beglaubigte Abschrift“ aufgedruckt sein oder werden. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht. (3) Auf dem Ausdruck oder dem amtlichen Aus- druck kann angegeben werden, welchen Eintra- qgungsstand er wiedergibt. 879 Einsicht (1) Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des betreffenden Grundbuchblattes auf einem Bildschirm. Der Einsicht nehmenden Person kann gestattet wer- den, das Grundbuchblatt selbst auf dem Bildschirm aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, daß der Umfang der nach $ 12 oder $ 12b der Grundbuch- ordnung oder den Vorschriften dieser Verordnung zulässigen Einsicht nicht überschritten wird und Ver- änderungen des Grundbuchinhalts nicht vorgenom- men werden können. {2) Anstelle der Wiedergabe auf einem Bildschirm kann auch die Einsicht in einen Ausdruck gewährt werden. (3) Die Einsicht nach Absatz 1 oder 2 kann auch durch ein anderes als das Grundbuchamt bewilligt und gewährt werden, das das Grundbuchblatt führt. Die für diese Aufgabe zuständigen Bediensteten sind besonders zu bestimmen. Sie dürfen Zugang zu den maschinell geführten Grundbuchblättern des anderen Grundbuchamts nur haben, wenn sie eine von dem das Grundbuchblatt führenden Grundbuchamt verge- bene Kennung ($ 75 Satz 2 1. Halbsatz) verwenden, die ihnen von der Leitung ihres Grundbuchamts zuge- teilt wird. Diese Form der Einsichtnahme ist auch über die Grenzen des betreffenden Landes hinweg zuläs- sig, wenn die Landesjustizverwaltungen dies verein- baren. 5. Automatisierter Abruf von Daten 880 Abruf von Daten Die Gewährung des Abrufs von Daten im automati- sierten Verfahren nach 8 133 der Grundbuchordnung <!-- page 21 --> Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2201 berechtigt zur Einsichtnahme in das Grundbuch in dem durch 88 12, 12b der Grundbuchordnung und in dieser Verordnung bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Grundbuchblattes. Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich. Die Zulässigkeit einer Speicherung des Grundbuchinhaits in dem System der befugten Person oder Stelle bestimmt sich nach den Vorschriften, die für deren Tätigkeit gelten. $81 Genehmigungsverfahren, Einrichtungsvertrag (1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufver- fahrens bedarf bei Gerichten, Behörden und der Staatsbank Berlin einer Verwaltungsvereinbarung, im übrigen, soweit nicht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird, einer Genehmigung durch die dazu bestimmte Behörde der Landesjustizverwaltung. (2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betref- fende Grundbuchamt liegt. In der Rechtsverordnung nach $ 93 kann die Zuständigkeit abweichend gere- gelt werden. Für das Verfahren gelten im übrigen das Verwaltungsverfahrens- und das Verwaltungszustel- lungsgesetz des betreffenden Landes entsprechend. (3) Die Genehmigung kann auf entsprechenden Antrag hin auch für die Grundbuchämter des Landes erteilt werden, bei denen die gesetzlichen Vorausset- zungen dafür gegeben sind. In der Genehmigung ist in jedem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen nach 8 133 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 1 und 2 der Grundbuch- ordnung besonders festzustellen. (4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch die genehmigende Stelle. Ist eine Gefährdung von Grund- büchern zu befürchten, kann in den Fällen des Absat- zes 3 Satz 1 die Genehmigung für einzelne Grund- buchämter auch durch die für diese jeweils zustän- dige Stelle ausgesetzt werden. Der Widerruf und die Aussetzung einer Genehmigung sind den übrigen Landesjustizverwaltungen unverzüglich mitzuteilen. 882 Einrichtung der Verfahren (1) Wird ein Abrufverfahren eingerichtet, so ist systemtechnisch sicherzustellen, daß Abrufe nur unter Verwendung eines der berechtigten Stelle zuge- teilten Codezeichens erfolgen können. Der berechtig- ten Stelle ist in der Genehmigung zur Auflage zu machen, dafür zu sorgen, daß das Codezeichen nur durch deren Leitung und bestimmte, der genehmi- genden Stelle vorher zu benennende, Mitarbeiter ver- wendet und mißbrauchssicher verwahrt wird. Der Wechsel der als Verwender des Codezeichens benannten Personen ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen, die dann ein neues Codezeichen ausgibt, wenn dies notwendig erscheint, um einen unbefugten Zugriff auf die Grundbuchdaten zu verhindern. (2) Wird ein Abrufverfahren für den Fall eigener Berechtigung an einem Grundstück, einem grund- stücksgleichen Recht oder einem Recht an einem sol- chen Recht, für den Fall der Zustimmung des Eigentü- mers oder für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung eingerichtet (eingeschränktes Abrufverfahren), so ist der berechtigten Stelle in der Genehmigung zusätz- lich zur Auflage zu machen, daß der einzelne Abruf nur unter Verwendung eines Codezeichens erfolgen darf, das die Art des Abrufs bezeichnet. Das zusätzliche Codezeichen kann mit dem Codezeichen für die Abrufberechtigung verbunden werden. Zusätzlich kann der berechtigten Stelle zur Auflage gemacht werden, die Abrufe zu protokollieren und das Proto- koll zur Prüfung durch die befugte Stelle bis zum Ablauf des auf den Abruf folgenden Kalenderjahres bereitzuhalten. $ 83 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Außerdem ist in dem Protokoll der Zweck des Abrufs anzugeben. 883 Überprüfung (1) Mindestens jeder zehnte Abruf einer zum auto- matisierten Abrufverfahren berechtigten Person oder Stelle wird von dem Grundbuchamt protokolliert. Das Protokoll muß das Grundbuchamt, das Grundbuch- blatt, die abrufende Person oder Stelle, deren Geschäfts- oder Aktenzeichen, das Datum, zu wel- chem der Abruf erfolgte, bei eingeschränktem Abruf- verfahren auch eine Angabe über die Art des Abrufes ausweisen. Einer Speicherung des Akten- oder Geschäftszeichens bedarf es nicht, wenn die abru- fende Person oder Stelle selbst eine Protokollierung der Abrufe durchführt und das Protokoll zur Einsicht durch die zur Prüfung befugten Stellen und den Eigentümer des Grundstücks oder grundstücksglei- chen Rechts bis zum Ende des auf den Abruf folgen- den Kalenderjahres bereithält. (2) Am Ende eines jeden Kalenderjahres wird das Protokoll nach Absatz 1 Satz 1 und 2 kopiert oder ausgedruckt. Der Eigentümer des jeweils betroffenen Grundstücks, Gebäudeeigentums oder grundstücks- gleichen Rechts kann bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres Auskunft darüber verlangen, wer im Abrufverfahren Einsicht in das Grundbuch genommen hat, bei eingeschränktem Abruf auch über die Art des Abrufs. Nach Ablauf der in Satz 2 bezeichneten Frist werden das Protokoll, die Kopie und der Ausdruck vernichtet. (3) Mindestens einmal im Jahr wird für jeden Abruf- berechtigten ein seine Abrufe auflistender Ausdruck des Protokolls erstellt und der für die Aufsicht über die Person oder Stelle zuständigen Behörde, bei Banken und Versicherungen dem jeweiligen Bundesaufsichts- amt, bei Genossenschaften, die einer gesetzlichen Prüfpflicht durch einen Prüfverband unterliegen, die- sem Verband, im übrigen der genehmigenden Stelle zum Zweck der Stichprobenkontrolle zugeleitet. Das Protokoll wird dort nach Durchführung der Kontrolle, spätestens ein Jahr nach seinem Eingang vernichtet, sofern es nicht für weitere Prüfungen benötigt wird. 884 Kontrolle Die berechtigte Person oder Stelle, die einer allge- meinen Aufsicht nicht unterliegt oder die zum einge- schränkten Abrufverfahren berechtigt ist, muß sich schriftlich bereit erklären, eine Kontrolle der Anlage und ihrer Benutzung durch die genehmigende Stelle zu dulden, auch wenn diese keinen konkreten Anlaß <!-- page 22 --> 2202 dafür hat. 8 133 Abs. 5 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. 885 Entgelte, Gebühren Für die Einrichtung und Nutzung des automatisier- ten Abrufverfahrens können Entgelte vereinbart und Gebühren festgesetzt werden. Ihre Höhe kann vorbe- haltlich einer späteren bundesrechtlichen Regelung durch Rechtsverordnung der Landesjustizverwaltung bestimmt werden. Die Bestimmungen der Kostenord- nung bleiben unberührt. 6. Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen 886 Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen (1} Soweit aus dem amtlichen Verzeichnis ($ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) Daten zum automati- sierten Abruf bereitgehalten werden und durch Rechtsverordnung nach $& 127 der Grundbuchord- nung nichts anderes bestimmt ist, ruft das Grund- buchamt die aus dem amtlichen Verzeichnis für die Führung des Grundbuchs benötigten Daten aus dem Liegenschaftskataster ab. (2) Soweit das Grundbuch maschinell geführt wird, dürfen die für die Führung des amtlichen Verzeichnis- ses zuständigen Behörden die für die Führung des automatisierten amtlichen Verzeichnisses benötigten Angaben aus dem Bestandsverzeichnis und der ersten Abteilung abrufen. (3) Der Abruf nach den Absätzen 1 und 2 bedarf keiner besonderen Genehmigung oder Vereinbarung. Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde, der Umle- gungsstelle, der Bodensonderungsbehörde, der nach 853 Abs. 3 und 4 des Landwirtschaftsanpassungsge- setzes zuständigen Stelle oder des Amtes oder Lan- desamtes zur Regelung offener Vermögensfragen gestattet das Grundbuchamt diesen Behörden den einmaligen Abruf der für die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens erforderlichen Daten aus dem Grundbuch der im Plangebiet belegenen Grund- stücke, Erbbaurechte und dinglichen Nutzungs- rechte. Bei Fortführungen der Pläne durch diese Behörden gelten Absatz 1 und Satz 1 entsprechend. 7. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe 887 Erteilung von Briefen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuld- briefe für in dem maschinell geführten Grundbuch eingetragene Rechte müssen abweichend von 8 56 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung nicht unterschrieben und mit einem Siegel oder Stempel versehen werden, wenn sie maschinell hergestellt werden. Sie tragen dann anstelle der Unterschrift den Namen des Bediensteten, der die Herstellung des Briefes veran- laßt hat, und den Vermerk „Maschinell hergestellt und ohne Unterschrift gültig“. Der Brief muß mit dem Auf- druck des Siegels oder Stempels des Grundbuch- Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I amts versehen sein oder werden. Für die Herstellung von Briefen soll eine zusätzliche Zugangsberech- tigung vorgesehen werden. 888 Verfahren bei Schuldurkunden Abweichend von $ 58 und 8 61 Abs. 2 Satz 3 der Grundbuchordnung muß ein Brief nicht mit einer für die Forderung ausgestellten Urkunde, Ausfertigung oder einem Auszug der Urkunde verbunden werden, wenn er maschinell hergestellt wird. In diesem Fall muß er den Aufdruck „Nicht ohne Vorlage der Urkunde für die Forderung gültig“ enthalten. Handelt es sich um ein Gesamtrecht, ist die in $ 59 Abs. 2 der Grundbuchordnung bestimmte Verbindung nicht not- wendig. 889 Ergänzungen des Briefes Bei einern maschinell hergestellten Brief für ein im maschinell geführten Grundbuch eingetragenes Recht können die in den $$ 48 und 49 vorgesehenen Ergänzungen auch in der Weise erfolgen, daß ein ent- sprechend ergänzter neuer Brief erteilt wird. Dies gilt auch, wenn der zu ergänzende Brief nicht nach den Vorschriften dieses Abschnitts hergestellt worden ist. Der bisherige Brief ist einzuziehen und unbrauchbar zu machen. Sofern mit dem Brief eine Urkunde ver- bunden ist, ist diese zu lösen und dem Antragsteller zurückzugeben. 8, Schlußbestimmungen $90 Datenverarbeitung im Auftrag‘ Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Verarbeitung von Grundbuchdaten durch eine andere Stelle im Auftrag des Grundbuchamts sinn- gemäß. Hierbei soll sichergestellt sein, daß die Eintra- gung in das maschinell geführte Grundbuch und die Auskunft hieraus nur erfolgt, wenn sie von dem zuständigen Grundbuchamt verfügt wurde oder sonst zulässig ist. 891 Behandlung von Verweisungen, Löschungen Verweisen die Vorschriften dieses Abschnitts auf Bestimmungen der Abschnitte I bis X und enthalten Abschnitt XVI, die Wohnungsgrundbuchverfügung oder die in $ 144 Abs. 1 Nr. 4 der Grundbuchordnung genannten Vorschriften des Landesrechts für Erbbau- grundbücher, Wohnungs- und Teileigentumsgrund- bücher oder Gebäudegrundbücher besondere Vor- schriften, so sind diese vorrangig anzuwenden. Löschungen können abweichend von jenen Vorschrif- ten anstelle einer Rötung auch in der Form dargestellt werden, daß die zu löschenden Eintragungen schwarz unterstrichen oder durchgestrichen wieder- gegeben werden. & 17 Abs. 2 Satz 4 ist bei Löschun- gen im Bestandsverzeichnis oder den Abteilungen sinngemäß anzuwenden. <!-- page 23 --> 12. 13. 14. 15. Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 892 Ersetzung von Grundbuchdaten, Ersatzgrundbuch (1) Kann das maschinell geführte Grundbuch (8 62 Satz 1) ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist es wie- derherzustellen. Sein Inhalt kann unter Zuhilfenahme aller geeigneten Unterlagen ermittelt werden. Für das Verfahren gilt im übrigen in allen Ländern die Verord- nung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden in ihrer im Bundesgesetzblatt Teil Ill, Gliederungs- nummer 315-11-4, veröffentlichten bereinigten Fas- sung. (2) Für die Anlegung und Führung des Ersatzgrund- buchs (8 141 Abs. 2 Satz 1 der Grundbuchordnung) gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, die Wohnungsgrundbuchverfügung und die in $& 144 Abs. 1 Nr. 4 der Grundbuchordnung bezeichneten Vorschriften sinngemäß. Das Ersatzgrundbuch ent- spricht dem Muster der Anlage 2b dieser Verordnung, jedoch lautet der in der Aufschrift anzubringende Ver- merk „Dieses Blatt ist als Ersatzgrundbuch an die Stelle des maschinell geführten Blattes von... Band ... Blatt... getreten. Eingetragen .. .“. Dies gilt für Erbbaugrundbücher, Wohnungs- und Teileigentums- grundbücher sowie Gebäudegrundbücher entspre- chend. 893 Ausführungsvorschriften Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung in der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzel- heiten des Verfahrens nach diesem Abschnitt zu regeln, soweit dies nicht durch Verwaltungsvorschrif- ten nach $ 134 Satz 2 der Grundbuchordnung geschieht. Sie können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“ Die 88 64 bis 71 werden die $$ 94 bis 102. 8 72 wird 8 103; die Textstelle „$ 117“ wird durch „8 136“ ersetzt. & 73 wird $ 104; die Textstelle „$ 118“ wird durch „8 137" ersetzt. Nach 8 104 werden folgende Paragraphen angefügt: „8 105 In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann- ten Gebiet gilt diese Verordnung mit folgenden Maß- gaben: 1. Die 88 43 bis 53 sind stets anzuwenden. 2. Die Einrichtung der Grundbücher richtet sich bis auf weiteres nach den am Tag vor dem Wirksam- werden des Beitritts bestehenden oder von dem jeweiligen Lande erlassenen späteren Bestimmun- gen. Im übrigen ist für die Führung der Grund- bücher diese Verordnung entsprechend anzuwen- den, soweit sich nicht aus einer abweichenden Einrichtung des Grundbuchs etwas anderes ergibt oder aus besonderen Gründen Abweichungen erforderlich sind; solche Abweichungen sind ins- 2203 besondere dann als erforderlich anzusehen, wenn sonst die Rechtsverhältnisse nicht zutreffend dargestellt werden können oder Verwirrung zu besorgen ist. 3. Soweitnach Nummer 2 Bestimmungen dieser Ver- ordnung nicht herangezogen werden können, sind stattdessen die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden oder von dem jeweiligen Lande erlassenen späteren Bestimmungen anzu- wenden. Jedoch sind Regelungen, die mit dem in Kraft tretenden Bundesrecht nicht vereinbar sind, nicht mehr anzuwenden. Dies gilt insbesondere auch für derartige Regelungen über die Vorausset- zungen und den Inhalt von Eintragungen. Am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht vorge- sehene Rechte oder Vermerke sind in entspre- chender Anwendung dieser Verordnung einzu- tragen. 4. Im Falle der Nummer 3 sind auf die Einrichtung und Führung der Erbbaugrundbücher sowie auf die Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Ren- tenschuldbriefen bei Erbbaurechten die 88 56, 57 und 59 mit der Maßgabe entsprechend anzuwen- den, daß die in 8 56 vorgesehenen Angaben in die entsprechenden Spalten für den Bestand einzutra- gen sind. Ist eine Aufschrift mit Blattnummer nicht vorhanden, ist die in $ 55 Abs. 2 vorgesehene Bezeichnung „Erbbaugrundbuch“ an vergleich- barer Stelle im Kopf der ersten Seite des Grund- buchblatts anzubringen. Soweit in den oben bezeichneten Vorschriften auf andere Vorschriften dieser Verordnung verwiesen wird, deren Bestim- mungen nicht anzuwenden sind, treten an die Stelle der in Bezug genommenen Vorschriften die- ser Verordnung die entsprechend anzuwenden- den Regelungen über die Einrichtung und Führung der Grundbücher. 8 106 Überleitungsvorschriften für Abschnitt Xiil (1) Das Grundbuch kann nur nach Maßgabe des Abschnitts XIll maschinell geführt werden. Die Vor- schriften des Abschnitts XIll treten mit Inkraftreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes in den Ländern Freistaat Bayern und Freistaat Sachsen in Kraft. Die Landesregierungen der übrigen Länder werden ermächtigt, diesen Abschnitt durch Rechts- verordnung, zu deren Erlaß durch Rechtsverordnung auch die Landesjustizverwaltungen ermächtigt wer- den können, im jeweiligen Land in Kraft zu setzen. (2) Abschnitt XHl. tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.“ (3) Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens, zuletzt geändert durch Artikel 11 8 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. IS. 1257), wird wie folgt geändert: 1. In$ 18 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „fünfhundert“ durch die Zahl „5 000“ ersetzt. In $ 28 wird die Textstelle „$ 123“ durch die Textstelle „8 141“ ersetzt. <!-- page 24 --> 2204 3. Nach $ 36 wird folgender Paragraph eingefügt: „8 36a In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann- ten Gebiet gelten nur die $8 18 bis 20, 26 und 28; 8 18 Abs. 2 Satz 2 jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle eines Umrechnungsbetrages von einer Deut- schen Mark zu zehn Reichsmark der Umrechnungs- satz von einer Deutschen Mark zu zwei Reichsmark oder Mark der Deutschen Demokratischen Republik tritt.“ (4) Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundes- gesetzblatt Teil Ill, Gliederungsnummer 4134-1, ver- öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 133 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird wie folgt geändert: 1. In$ 16 Abs. 5 wird die Textstelle „$ 44 Abs. 1“ durch „$ 43 Abs. 1“ ersetzt. 2. In$ 17 Abs. 2 wird die Textstelle „$ 44 Abs. 2“ durch „8 43 Abs. 2“ ersetzt.
Artikel 4 Aufhebung grundbuchrechtlicher Vorschriften (1) Es werden aufgehoben: 1. die Verordnung zur Ausführung der Grundbuchord- nung in der im Bundesgesetzblatt Teil Il, Gliederungs- nummer 315-11-2, veröffentlichten bereinigten Fas- sung, zuletzt geändert durch Artikel 174 des Gesetzes vom 3. August 1980 (BGBl. IS. 1310); 2.830 Abs. 1 Buchstabe f, 8 39 Abs. 1,2 und 4, 8 41 der in Artikel 3 Abs. 2 bezeichneten Grundbuchverfügung; 3. Artikel 8 der Verordnung zur Änderung des Verfahrens in Grundbuchsachen in der im Bundesgesetzblatt Teit Ill, Gliederungsnummer 315-11-1, veröffentlichten bereinigten Fassung. (2) Nicht mehr anzuwenden sind die in Anlage I Kapi- tel ill Sachgebiet B Abschnitt II! Nr. 1 bis 4 des Einigungs- vertrages aufgeführten Maßgaben, auch soweit sie durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. | S. 1257) geändert worden sind. Unterabschnitt 2 Führung des Handels- und des Genossenschaftsregisters
Artikel 5 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil Ill, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. IS. 1666), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 1. 8 8a wird wie folgt neu gefaßt: „$ 8a (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsver- ordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang das Handelsregister einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird. Hierbei muß gewähr- leistet sein, daß 1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenver- arbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erfor- derlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbe- stände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt wer- den, 2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhalt- lich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können, 3. die nach der Anlage zu $ 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- nung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landes- justizverwaltungen übertragen. (2) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragungen bestimmten Daten- speicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. (3) Die zum Handelsregister eingereichten Schrift- stücke können zur Ersetzung der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche Überein- stimmung mit der Urschrift anzufertigen. (4) Das Gericht kann gestatten, daß die zum Han- delsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse und die dazugehörigen Unterlagen sowie sonstige einzureichende Schriftstücke in der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Form eingereicht wer- den. (5) Die näheren Anordnungen über die maschinelle Führung des Handelsregisters, die Aufbewahrung von Schriftstücken nach Absatz 3 und die Einreichung von Abschlüssen und Schriftstücken nach Absatz 4 trifft die Landesjustizverwaltung, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach $ 125 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- keit Vorschriften erlassen werden.“ 2. 89 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „$ 8a Abs. 1“ durch die Angabe „S 8a Abs. 3“ ersetzt. <!-- page 25 --> Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2205 b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: „Wird das Händelsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck.“ . Nach 8 9 wird folgender Paragraph eingefügt: (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Handelsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn der Abruf von Daten auf die Eintragun- gen in das Handelsregister beschränkt ist und insoweit die nach 8 9 Abs. 1 zulässige Einsicht nicht überschrei- tet. {2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung darf erteilt werden 1. öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten ausschließlich zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfolgt, 2. nicht öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten zur Wahrnehmung eines berechtigten beruf- lichen oder gewerblichen Interesses des Empfän- gers erfolgt und kein Grund zu der Annahme besteht, daß die Daten zu anderen als zu den vom Empfänger dargelegten Zwecken abgerufen wer- den. (3) Die Genehmigung setzt ferner voraus, daß 1. diese Form der Datenübermittlung wegen der Viel- zahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonde- ren Eilbedürftigkeit angemessen ist, 2. auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und 3. auf seiten der speichernden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung ihres Geschäftsbetriebs nicht zu erwarten ist. (4) Die Genehmigung kann auch für den Abruf der Daten aus mehreren oder allen in einem Land maschi- nell geführten Handelsregistern erteilt werden. (5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 weg- gefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist. (6) Anstelle der Genehmigung kann ein öffentlich- rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden. (7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel- nen Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht. Sie hat zu gewährleisten, daß die Übermitt- lung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und über- prüft werden kann. (8) Soweit in dem automatisierten Abrufverfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, darf der Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Bei der Genehmigung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 ist der Empfänger darauf hinzuweisen. (9) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt & 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maß- gabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann über- wacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen. (10) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch- tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gebühren für die Einrichtung und die Nut- zung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 1 zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit der Einrichtung und Nutzung des Verfahrens verbundene Personal- und Sachauf- wand gedeckt wird; hierbei kann daneben die Be- deutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Begünstigten angemessen berück- sichtigt werden.“
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit & 125 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei- willigen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil Ill, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei- nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGBi. I S. 2054) geändert wor- den ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefaßt: „(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Führung des Handelsregisters für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht zu über- tragen, wenn dies einer schnelleren und rationelle- ren Führung des Handelsregisters dient, 2. zu bestimmen, daß die Daten des bei einem Amts- gericht in maschineller Form als automatisierte Datei geführten Handelsregisters an’andere Amts- gerichte übermittelt und auch dort zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn dies der Erleichterung des Rechts- verkehrs dient und mit einer rationellen Register- führung vereinbar ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz- verwaltungen übertragen. (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch- tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Ein- richtung und Führung des Handelsregisters, die Ein- sicht in das Handelsregister und das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen zu treffen. Für die Fälle, in denen die Landesregierun- gen nach $8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmt haben, daß das Handelsregister in maschi- neller Form als automatisierte Datei geführt wird, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 auch nähere Bestimmungen hierzu getroffen werden; dabei können auch Einzelheiten der Einrichtung automati- <!-- page 26 --> 2206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I sierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus dem Handelsregister durch Abruf und der Genehmigung hierfür ($ 9a des Handelsgesetzbuchs) geregelt wer- den.“ 2. Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt: „(4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 können auch die näheren Bestimmungen über die Mitwirkung der in $ 126 bezeichneten Organe im Verfahren vor den Registergerichten getroffen werden. Dabei kann insbe- sondere auch bestimmt werden, daß diesen Organen laufend oder in regelmäßigen Abständen die zur Erfül- lung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Handelsregister und den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken mitgeteilt werden. Die mitzuteilenden Daten sind in der Rechtsverordnung festzulegen. Die Empfänger dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur für den Zweck verwen- den, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt worden sind. (5) Wird das Handelsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so kann die Datenver- arbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungs- gemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt ist.“
Artikel 7 Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts- genossenschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil II, Gliederungsnummer 4125-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBl. | S. 2570), wird wie folgt geändert: 1. 811 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Num- mern 2 und 3. 2. $ 14 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben. 3. 8 15 wird wie folgt gefaßt: „815 (1) Nach der Anmeldung des Statuts zum Genos- senschaftsregister wird die Mitgliedschaft durch eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben. (2) Der Genosse ist unverzüglich in die Mitglieder- liste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich unter Rückgabe seiner Beitrittserklärung mitzuteilen.“ 4. 8 15b Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: „(3) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen wird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. $ 15 Abs. 2 gilt entsprechend.“ . Dem $ 22b Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: „Die Mitgliederliste ist unverzüglich zu berichtigen.“ . $ 30 wird wie folgt gefaßt: „8 30 (1) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederliste zu führen. (2) In die Mitgliederliste ist jeder Genosse mit folgenden Angaben einzutragen: 1. Familienname, Vornamen und Anschrift, bei juristi- schen Personen und Personenhandelsgesell- schaften Firma und Anschrift, bei anderen Perso- nenvereinigungen Bezeichnung und Anschrift der Vereinigung oder Familiennamen, Vornamen und Anschriften ihrer Mitglieder, 2. Zahl der von ihm übernommenen weiteren Geschäftsanteile, 3. Ausscheiden aus der Genossenschaft. Der Zeitpunkt, zu dem die eingetragene Angabe wirk- sam wird oder geworden ist, sowie die die Eintragung begründenden Tatsachen sind anzugeben. (3) Die Unterlagen, aufgrund deren die Eintragung in die Mitgliederliste erfolgt, sind drei Jahre aufzube- wahren. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Kalen- derjahres, in dem der Genosse aus der Genossen- schaft ausgeschieden ist.“ . Nach $ 30 werden folgende Paragraphen eingefügt: „8 31 (1) Die Mitgliederliste kann von jedem Genossen sowie von einem Dritten, der ein berechtigtes Inte- resse darlegt, bei der Genossenschaft eingesehen werden. Abschriften aus der Mitgliederliste sind dem Genossen hinsichtlich der ihn betreffenden Eintragun- gen auf Verlangen zu erteilen. (2) Der Dritte darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfül- lung sie ihm übermittelt werden; eine Verarbeitung und Nutzung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt wer- den dürfen. Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, hat die Genossenschaft ihn darauf hinzuwei- sen; eine Verarbeitung und Nutzung für andere Zwecke bedarf in diesem Fall der Zustimmung der Genossenschaft. 832 Der Vorstand hat dem Gericht ($ 10) auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüg- lich einzureichen.“ . $ 43a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Bei Genossenschaften mit mehr als 1 500 Mitgliedern kann das Statut bestimmen, daß die Generalversammlung aus Vertretern der Genos- sen (Vertreterversammlung) besteht.“ <!-- page 27 --> 10. 11. 12. 13. 14. 15. Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: „(5) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, muß ein Ersatzvertreter an seine Stelle treten. Seine Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Vertreters. Auf die Wahl des Ersatzvertreters sind die für den Vertreter geltenden Vorschriften anzuwenden.“ c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Ersatzmänner“ durch das Wort „Ersatzvertreter“ ersetzt. . In8 53 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Genos- senschaft“ die Worte „einschließlich der Führung der Mitgliederliste“ eingefügt. 8 67b Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 8 69 wird wie folgt gefaßt: „869 In den Fällen der 8$ 65 bis 67a und 68 ist der Zeit- punkt des Ausscheidens des Genossen, im Fall des $ 67b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl der Geschäftsanteile sowie die Zahl der verbliebenen weiteren Geschäftsanteile unverzüglich in die Mitglie- derliste einzutragen; der Genosse ist hiervon unver- züglich zu benachrichtigen.“ Die 8$ 70 bis 72 werden aufgehoben. 8 76 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Das Ausscheiden des übertragenden Genos- sen ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutra- gen; der Genosse ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.“ b) Absatz 3 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 5 Satz 1 wird Absatz 4. 8 77 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: „(3) Der Tod des Genossen sowie der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des Absatzes 2 auch die Fortsetzung der Mitglied- schaft durch einen oder mehrere Erben, sind unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen. Die Erben des verstorbenen Genossen sind unverzüg- lich von der Eintragung zu benachrichtigen.“ b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: „(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft des Erben gelten die $8$ 73 bis 75, im Falle der Fortsetzung der Mitgliedschaft gilt $ 76 Abs. 3 entsprechend.“ Dem $ 77a wird folgender Satz 3 angefügt: „Die Beendigung der Mitgliedschaft ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; der Genosse oder der Gesamtrechtsnachfolger ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.“ 16. 17. 18. 19. 20. 21. 2207 & 93i wird wie folgt gefaßt: „g93i (1) Die übernenmende Genossenschaft hat die Genossen der übertragenden Genossenschaft nach der Eintragung der Verschmelzung in das Genossen- schaftsregister des Sitzes der übertragenden Genos- senschaft unverzüglich in die Mitgliederliste einzu- tragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. (2) Die übernehmende Genossenschaft hat ferner jedem Genossen der übertragenden Genossenschaft unverzüglich mitzuteilen: 1. den Betrag des Geschäftsguthabens bei der über- nehmenden Genossenschaft; 2. den Betrag des Geschäftsanteils bei der überneh- menden Genossenschaft und die Zahl der Geschäftsanteile, mit denen der Genosse nach & 93h Abs. 2 an der übernehmenden Genossen- schaft beteiligt ist; 3. den Betrag der von dem Genossen nach Anrech- nung seines Geschäftsguthabens noch zu leisten- den Einzahlung oder den Betrag, der nach $ 93h Abs. 3 an den Genossen auszuzahlen ist; 4. bei Genossenschaften mit beschränkter Nach- schußpflicht den Betrag der Haftsumme der über- nehmenden Genossenschaft.“ 8 93k Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: „(3) Die Kündigung kann nur innerhalb eines Monats seit Zugang der Mitteilung nach $ 93i Abs. 2, läng- stens aber binnen sechs Monaten seit Absendung dieser Mitteilung, erklärt werden.“ & 931 wird wie folgt gefaßt: „S 931 Im Fall der Kündigung nach $ 93k gilt die Mitglied- schaft des Genossen der übertragenden Genossen- schaft bei der übernehmenden Genossenschaft als nicht erworben. Die übernehmende Genossenschaft hat dies unverzüglich in der Mitgliederliste zu vermer- ken und den Genossen hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.“ & 106 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: „Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der Mit- gliederliste und, sofern das Genossenschaftsregister nicht bei dem Konkursgericht geführt wird, des Sta- tuts beizufügen.“ 8 147 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vor- stands oder als Liquidator in einer schriftlichen Ver- sicherung nach $ 79a Abs. 5 Satz 2 über den BeschluB zur Fortsetzung der Genossenschaft falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.“ In 8 156 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „$$ 8a, 9,“ die Angabe „9a“ eingefügt. <!-- page 28 --> 2208 22. In$ 160 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „30,“ die Angabe „32,“ eingefügt. 23. 8 161 wird wie folgt gefaßt: 24. „8 161 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- desrates die näheren Bestimmungen über die Einrich- tung und Führung des Genossenschaftsregisters, die Einsicht in das Genossenschaftsregister und das Ver- fahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekannt- machungen zu treffen. Für die Fälle, in denen die Landesregierungen nach $ 8a Abs. 1 des Handels- gesetzbuchs bestimmt haben, daß das Genossen- schaftsregister in maschineller Form als automa- tisierte Datei geführt wird, können durch Rechtsver- ordnung nach Satz 1 auch nähere Bestimmungen hierzu getroffen werden; dabei können auch Einzel- heiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus dem Genossenschafts- register durch Abruf und der Genehmigung hierfür ($ 9a des Handelsgesetzbuchs) geregelt werden.“ Nach 8 162 wird folgender Paragraph angefügt: „8 163 (1) Anträge auf Eintragung in die gerichtlich geführte Liste der Genossen, die bis zum Ablauf des Jahres 1993 bei dem Gericht eingereicht, aber nicht erledigt worden sind, hat das Gericht unverzüglich der Genossenschaft zuzuleiten. (2) Ist in der gerichtlich geführten Liste der Genos- sen die Vormerkung des Ausscheidens eines Genos- sen eingetragen, gilt der Austritt oder die Ausschlie- Bung des Genossen als am Tage der Vormerkung erfolgt, sofern der Vorstand den Anspruch in beglau- bigter Form anerkennt oder er zur Anerkennung rechtskräftig verurteilt wird. Die Genossenschaft hat den Zeitpunkt des Ausscheidens unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und den Genossen hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.“
Artikel 8 Änderung der Vergleichsordnung & 111 Nr. 6 der Vergleichsordnung in der im Bundesge- setzblatt Teil Ill, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlich- ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBi. I S. 2847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: . Satz 2 wird aufgehoben. Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3. In dem neuen Satz 2 werden die Worte „Liste der Genossen“ durch das Wort „Mitgliederliste“ ersetzt. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil | Unterabschnitt 3 Führung des Schiffsregisters
Artikel 9 Änderung der Schiffsregisterordnung und der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (1) Die Schiffsregisterordnung in der im Bundesgesetz- blatt Teil I, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBi. I S. 1221), wird wie folgt geändert: 1. 811 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: „5. die nach Maßgabe der Resolution A.600 (15) vom 19. November 1987 der Internationalen Seeschif- fahrts-Organisation (IMO) vergebene Schiffsidenti- fikationsnummer (IMO-Nummer), sofern sie sich aus dem Meßbrief oder einer entsprechenden Urkunde (8 13) ergibt, die Ergebnisse der amt- lichen Vermessung sowie die Maschinenleistung;*. 2. Nach $ 92 wird folgender Paragraph angefügt: „8 93 Die Vorschriften des Siebenten Abschnitts der Grundbuchordnung gelten sinngemäß. Die Genehmi- gung für die Einrichtung eines automatisierten Abruf- verfahrens darf dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie, der See-Berufsgenossenschaft, Straf- verfolgungsbehörden, den Gerichten und anderen - durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des Bundesrats zugelassenen Personen oder Stellen unter den Voraussetzungen des & 133 Abs. 2 Satz 3 Grundbuchordnung erteilt wer- den.“ (2) Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregister- ordnung vom 24. November 1980 (BGBl. I S. 2169), geändert durch die Verordnung vom 7. Juli 1982 (BGBl. I S. 934), wird wie folgt geändert: 1. 827 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: „2. in Spalte 2: die IMO-Nummer und das Unter- scheidungssignal, soweit ein solches nach $ 31 Abs. 1 und 2 zugeteilt wird oder in den Fällen des $ 31 Abs. 2 Nr. 1 von der zuständigen Ver- waltungsbehörde zugeteilt worden ist;“. b) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt: „10. in Spalte 10: die das Flaggenrecht betreffen- den Eintragungen (8 16 Abs. 2, $ 17 Abs. 1,2, 8 20 Abs. 4, 8 21 Abs. 4 der Schiffsregisterord- nung) und ein oder mehrere vom Eigentümer beauftragte Personen, soweit ihre Bestellung Voraussetzung für die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge ist.“ <!-- page 29 --> Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2209 2. In Anlage 1 (Seeschiffsregister) wird in der ersten Abteilung die Überschrift der Spalte 2 wie folgt gefaßt: „a) IMO-Nummer, b) Unterscheidungssignal“. 3. In Anlage 4 (Schiffszertifikat) wird die Nummer 2 der Seite 1 wie folgt gefaßt: „2. IMO-Nummer und Unterscheidungssignal: ...*. 4. In Anlage 5 (Amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffszertifikat) wird die Nummer 2 der Seite 1 wie folgt gefaßt: „2. IMO-Nummer und Unterscheidungssignal: ...“. 5. 855 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Inhalt wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt: „(2) 8 17 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung ist auch für die erstmalige Zuteilung einer IMO-Num- mer anzuwenden. Die IMO-Nummer ist auf den bestehenden Blättern an den seit Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vorge- sehenen Stellen hinzuzusetzen. Vorhandene Vor- drucke, die den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen, können nach Maßgabe des Satzes 2 weiter verwendet werden.“ Unterabschnitt 4 Führung des Vereinsregisters
Artikel 10 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- blatt Teil Ill, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2054), wird wie folgt geändert: 1. Nach 855 wird folgender Paragraph angefügt: „8 55a (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsver- ordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird. Hierbei muß gewährleistet sein, daß 1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenver- arbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erfor- derlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Daten- bestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden; 2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenornmen und auf Dauer inhalt- lich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können; 3. die nach der Anlage zu $ 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden. Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- nung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landes- justizverwaltungen übertragen. (2) Die Führung des Vereinsregisters auch in maschi- neller Form umfaßt die Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der Vereine sowie weiterer, für die Führung des Vereinsregisters erforderlicher Verzeich- nisse. (3) Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen. (4) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragungen bestimmten Datenspei- cher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unver- ändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeig- neter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzun- gen eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist. (5) Die zum Vereinsregister eingereichten Schrift- stücke können zur Ersetzung der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche Überein- stimmung mit der Urschrift anzufertigen. (6) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so kann die Datenver- arbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungs- gemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Daten des bei einem Amtsgericht in maschineller Form geführten Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und dort auch zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn dies der Erleichterung des Rechtsverkehrs dient und mit einer rationellen Registerführung vereinbar ist; die Landes- regierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über- tragen. (7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch- tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über die Einzelheiten der Einrichtung und Führung des Vereins- registers, auch soweit es maschinell geführt wird.“ . 8 79 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 mit der Maß- gabe, daß nach Satz 2 folgende Sätze angefügt werden: „Werden die Schriftstücke nach $ 55a Abs. 5 aufbe- wahrt, so kann eine Abschrift nur von der Wieder- <!-- page 30 --> 2210 b) Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil | gabe gefordert werden. Die Abschrift ist auf Verlan- gen zu beglaubigen. Eine Einsicht in das Original ist nur gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darin dargelegt wird.“ Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt: „(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah- rens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Vereinsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, daß 1. der Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulässige Einsicht nicht überschreitet und 2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann. (3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah- rens nach Absatz 2 bedarf der Genehmigung durch die von der Landesregierung bestimmten Stelle. Die Genehmigung darf erteilt werden 1. öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten ausschließlich zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfolgt, 2. nicht öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten zur Wahrnehmung eines berechtigten beruflichen oder gewerblichen Interesses des Empfängers erfolgt und kein Grund zu der Annahme besteht, daß die Daten zu anderen als zu den vom Empfänger dargelegten Zwecken abgerufen werden. (4) Die Genehmigung setzt ferner voraus, daß 1. diese Form der Datenübermittlung wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist, 2. auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehal- ten werden und 3. auf seiten der speichernden Stelle die techni- schen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung ihres Geschäftsbetriebs nicht zu erwarten ist. (5) Die Genehmigung kann auch für den Abruf der Daten aus mehreren oder allen in einem Land maschinell geführten Vereinsregistern erteilt wer- den. (6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist. (7) Anstelle der Genehmigung kann ein öffentlich- rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsvereinba- rung geschlossen werden. (8) Soweit in dem automatisierten Verfahren per- sonenbezogene Daten übermittelt werden, darf der Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Bei der Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ist der Empfänger darauf hinzuweisen. (9) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt $ 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Aus- führung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschrif- ten vorliegen. (10) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- mung des Bundesrates Gebühren für die Einrich- tung und die Nutzung eines automatisierten Abruf- verfahrens nach Absatz 2 zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit der Einrichtung und Nutzung des Verfahrens ver- bundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; hierbei kann daneben die Bedeutung, der wirt- schaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Begünstigten angemessen berücksichtigt werden.“ 3. In $ 1114 werden nach dem Wort „kann“ die Worte „außer in den in $ 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen“ eingefügt. Unterabschnitt 5 Anpassung des Kostenrechts
Artikel 11 Änderung der Kostenordnung Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil Ill, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. 1S. 944), wird wie folgt geändert: 1. In$ 8 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt: „in Grundbuch- und Nachlaßsachen jedoch nur dann, wenn dies zur Sicherung des Eingangs der Kosten angebracht erscheint.“ 2. Dem 8 73 wird folgender Satz 3 angefügt: „Die vorstehenden Vorschriften gelten für amtliche Ausdrucke aus dem maschinell geführten Grundbuch entsprechend.“ 3. In$ 83 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt: „Für Eintragungen in das Genossenschaftsregister werden Gebühren nicht erhoben;*. 4. In$ 89 Abs. 1 werden nach den Worten „beglaubigter Abschriften“ die Worte „oder amtlicher Ausdrucke“ eingefügt. Abschnitt 2 Bereinigung vertrags- und eigentums- rechtlicher Fragen
Artikel 12 Änderung zwangsversteigerungsrechtlicher Vorschriften (1) Nach $ 9 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in <!-- page 31 --> Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 der im Bundesgesetzblatt Teil Ill, Gliederungsnummer 310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 24 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBi. I $. 2847), geändert worden ist, wird folgen- der Paragraph eingefügt: „Ss 9a (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet umfaßt die nach dem 31. Dezember 1996 angeord- nete Beschlagnahme des Grundstücks auch das in Arti- kel 233 88 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Gebäudeeigen- tum. Nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist erlöschen durch den Zuschlag auch die in Artikel 233 & 2c Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Ansprüche, es sei denn, daß für diese ein Vermerk im Grundbuch eingetragen ist oder diese im Verfahren nach Absatz 2 angemeldet worden sind. Satz 2 gilt für Ansprüche auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz sinngemäß. (2) Dem Inhaber des Gebäudeeigentums stehen die in $ 28 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Rechte zu. Die in Artikel 233 $ 2c Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürger- lichen Gesetzbuche bezeichneten Ansprüche sind, sofern sie nicht in dem für das Grundstück angelegten Grund- buch vermerkt sind, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzu- melden. & 3b Abs. 2 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt. (3) Der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, ist dem Nutzer zuzustellen. Ist dieser nicht bekannt, so ist, wenn nicht ein Pfleger bestellt wird, auf Ersuchen des Gerichts in entsprechender Anwendung des Artikels 233 8 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ein Vertreter zu bestellen. Ein Zwangsversteigerungsvermerk ist auch in ein bestehen- des Gebäudegrundbuch für Gebäudeeigentum auf dem Grundstück einzutragen.“ (2) Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil Ill, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 23 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBi. IS. 2847), wird wie folgt geändert: 1. Nach 8 145 wird folgender Abschnitt eingefügt: „IX. Grundpfandrechte in ausländischer Währung 8 145a Für die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, das mit einer Hypothek, Grundschuld oder Renten- schuld in einer nach $ 28 Satz 2 der Grundbuchord- nung zugelassenen Währung belastet ist, gelten fol- gende Sonderbestimmungen: 1. Die Terminbestimmung muß die Angabe, daß das Grundstück mit einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld in einer nach $ 28 Satz 2 der Grund- buchordnung zugelassenen Währung belastet ist, und die Bezeichnung dieser Währung enthalten. 2. In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten festgestellt und bekannt gemacht, welchen Wert die in der nach 2211 & 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zugelassenen Fremdwährung eingetragene Hypothek, Grund- schuld oder Rentenschuld nach dem amtlich ermit- telten letzten Kurs in Deutsche Mark hat. Dieser Kurswert bleibt für das weitere Verfahren maß- gebend. 3. Der bar zu zahlende Teil des geringsten Gebots wird in Deutscher Mark festgestellt. Die Gebote sind in Deutscher Mark abzugeben. 4. Der Teilungsplan wird in Deutscher Mark aufge- stellt. 5. Wird ein Gläubiger einer in nach $ 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zulässigen Fremdwährung ein- getragenen Hypothek, Grundschuld oder Renten- schuld nicht vollständig befriedigt, so ist der verbleibende Teil seiner Forderung in der Fremd- währung festzustellen. Die Feststellung ist für die Haftung mitbelasteter Gegenstände, für die Ver- bindlichkeit des persönlichen Schuldners und für die Geltendmachung des Ausfalls im Konkurs maß- gebend.“ 2. Nach $ 158 wird folgender Paragraph eingefügt: „8 158a Für die Zwangsverwaltung eines Grundstücks, das mit einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld in einer nach $ 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zuge- lassenen Währung belastet ist, gelten folgende Son- derbestimmungen: 1. Die Beträge, die auf ein in der Fremdwährung ein- getragenes Recht entfallen, sind im Teilungsplan in der eingetragenen Währung festzustellen. 2. Die Auszahlung erfolgt in Deutscher Mark. 3. Der Verwalter zahlt wiederkehrende Leistungen nach dem Kurswert des Fälligkeitstages aus. Zah- lungen auf das Kapital setzt das Gericht in dem zur Leistung bestimmten Termin nach dem amtlich ermittelten letzten Kurswert fest.“
Artikel 13 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil Ill, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän- dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGBiI. IS. 2054), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 231 wird wie folgt geändert: a) Dem $ 5 werden folgende Absätze angefügt: „(3) Das Gebäudeeigentum nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn nach dem 31. Dezember 1996 das Eigentum am Grundstück übertragen wird, es sei denn, daß das Nutzungsrecht oder das selb- ständige Gebäudeeigentum nach Artikel 233 $ 2b Abs. 2 Satz 3 im Grundbuch des veräußerten Grundstücks eingetragen ist oder dem Erwerber das nicht eingetragene Recht bekannt war. Dem Inhaber des Gebäudeeigentums steht gegen den Veräußerer ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, <!-- page 32 --> 2212 b) Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I den das Gebäudeeigentum im Zeitpunkt seines Erlöschens hatte, an dem Gebäudeeigentum begründete Grundpfandrechte werden Pfandrechte an diesem Anspruch. (4) Wird nach dem 31. Dezember 1996 das Grundstück mit einem dinglichen Recht belastet oder ein solches Recht erworben, so gilt für den Inhaber des Rechts das Gebäude als Bestandteil des Grundstücks. Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. (5) Ist ein Gebäude auf mehreren Grundstücken errichtet, gelten die Absätze 3 und 4 nur in Anse- hung des Grundstücks, auf dem sich der überwie- gende Teil des Gebäudes befindet. Für den Erwer- ber des Grundstücks gelten in Ansehung des auf dem anderen Grundstück befindlichen Teils des Gebäudes die Vorschriften über den zu duldenden Überbau sinngemäß.“ Dem 8 7 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Eine Veräußerung nach den 88 17 bis 19 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligun- gen vom 7. März 1990 (GBi. I Nr. 17 S. 141), die ohne die in $ 19 Abs. 5 Satz 2 dieses Gesetzes geforderte notarielle Beurkundung der Umwand- lungserklärung erfolgt ist, wird ihrem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die gegründete Gesellschaft in das Register eingetragen ist.“ 2. Artikel 232 wird wie folgt geändert: a) b) Nach 8 1 wird folgender Paragraph eingefügt: „g1a Überlassungsverträge Ein vor dem 3. Oktober 1990 geschlossener Ver- trag, durch den ein bisher staatlich verwaltetes ($ 1 Abs. 4 des Vermögensgesetzes) Grundstück durch den staatlichen Verwalter oder die von ihm beauf- tragte Stelle gegen Leistung eines Geldbetrages für das Grundstück sowie etwa aufstehende Gebäude und gegen Übernahme der öffentlichen Lasten einem anderen zur Nutzung überlassen wurde (Überlassungsvertrag), ist wirksam.“ Dem 8 4 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für vor dem 1. Januar 1976 geschlossene Verträge, durch die land- oder forstwirtschaftlich nicht genutzte Boden- flächen Bürgern zum Zwecke der nicht gewerb- lichen kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung überlassen wurden.“ Nach 8 4 wird folgender Paragraph eingefügt: Vertrags-Moratorium (1) Verträge nach $ 4 können, auch soweit sie Garagen betreffen, gegenüber dem Nutzer bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 nur aus den in $ 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Grün- den gekündigt oder sonst beendet werden. Sie ver- längern sich, wenn nicht der Nutzer etwas Gegen- teiliges mitteilt, bis zu diesem Zeitpunkt, wenn sie nach ihrem Inhalt vorher enden würden. (2) Hat der Nutzer einen Vertrag nach 8 4 nicht mit dem Eigentümer des betreffenden Grundstücks, sondern aufgrund von & 18 oder $ 46 in Verbindung mit & 18 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom 2. Juli 1982 (GBI. INr. 25 S. 443) in der vor dem 1. Juli 1990 geltenden Fassung mit einer der dort genannten Genossenschaften oder Stellen ge- schlossen, so ist er nach Maßgabe des Vertrages und des Absatzes 1 bis zum Ablauf des 31. Dezem- ber 1994 auch dem Grundstückseigentümer ge- genüber zum Besitz berechtigt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner, wenn ein Vertrag nach & 4 mit einer staatlichen Stelle abge- schlossen wurde, auch wenn diese hierzu nicht ermächtigt war. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Nutzer Kenntnis von dem Fehlen einer entspre- chenden Ermächtigung hatte. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner auch, wenn ein Vertrag nach $ 4 mit einer staatlichen Stelle abgeschlossen wurde und diese bei Vertragsschluß nicht ausdrücklich in fremdem Namen, sondern im eigenen Namen handelte, obwohl es sich nicht um ein volkseigenes, sondern ein von ihr verwaltetes Grundstück handelte, es sei denn, daß der Nutzer hiervon Kenntnis hatte. (5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist der Ver- tragspartner des Nutzers unbeschadet des 8 51 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes verpflichtet, die gezogenen Entgelte unter Abzug der mit ihrer Erzielung verbundenen Kosten an den Grund- stückseigentümer abzuführen. Entgelte, die in der Zeit von dem 1. Januar 1992 an bis zum Inkrafttre- ten dieser Vorschrift erzielt wurden, sind um 20 vom Hundert gemindert an den Grundstückseigentümer auszukehren; ein weitergehender Ausgleich für ge- zogene Entgelte und Aufwendungen findet nicht statt. Ist ein Entgelt nicht vereinbart, so ist das Ent- gelt, das für Verträge der betreffenden Art gewöhn- lich zu erzielen ist, unter Abzug der mit seiner Erzie- lung verbundenen Kosten an den Grundstücks- eigentümer auszukehren. Der Grundstückseigen- tümer kann von dem Vertragspartner des Nutzers die Abtretung der Entgeitansprüche verlangen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn der unmittelbare Nutzer Verträge mit einer Vereinigung von Kleingärtnern und diese mit einer der dort genannten Stellen den Hauptnutzungsvertrag geschlossen hat. Ist Gegenstand des Vertrages die Nutzung des Grundstücks für eine Garage, so kann der Eigentümer die Verlegung der Nutzung auf eine andere Stelle des Grundstücks oder ein anderes Grundstück verlangen, wenn die Nutzung ihn besonders beeinträchtigt, die andere Stelle für den Nutzer gleichwertig ist und die rechtlichen Voraus- setzungen für die Nutzung geschaffen worden sind; die Kosten der Verlegung hat der Eigentümer zu tragen und vorzuschießen. (7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn die Betroffenen nach dem 2. Oktober 1990 etwas Abweichendes vereinbart haben oder zwi- schen ihnen abweichende rechtskräftige Urteile ergangen sind.“ <!-- page 33 --> Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 3. Artikel 233 wird wie folgt geändert: a) Dem 82 wird folgender Absatz angefügt: b) c) „(3) Ist der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicher- zustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreis- freie Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich das Grundstück befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter. Im Falle einer Gemeinschaft wird ein Mitglied der Gemein- schaft zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Der Ver- treter ist von den Beschränkungen des $ 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. $ 16 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen. Diese Vor- schrift tritt in ihren räumlichen Anwendungsbereich und für die Dauer ihrer Geltung an die Stelle des $& 119 des Flurbereinigungsgesetzes auch, soweit auf diese Bestimmung in anderen Gesetzen verwie- sen wird. $ 11b des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.“ & 2a wird wie folgt geändert: aa) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 6 angefügt: „Das Recht zum Besitz nach dieser Vorschrift erlischt, wenn eine Vereinbarung nach Satz 2 und 3 durch den Nutzer gekündigt wird.“ bb) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Bedürfnissen“ die Worte „einschließlich der Nutzung innerhalb von Kleingartenanlagen“ eingefügt. & 2b wird wie folgt geändert: aa) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: „Ist das Gebäudeeigentum nicht gemäß $ 2c Abs. 1 wie eine Belastung im Grundbuch des betroffenen Grundstücks eingetragen, so ist diese Eintragung vor Anlegung des Gebäude- grundbuchblatts von Amts wegen vorzuneh- men.“ bb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: „(4) Erwirbt der Nutzer das Eigentum an dem betroffenen Grundstück oder ein Erbbaurecht daran oder erwirbt der Eigentümer des Grund- stücks oder der Inhaber eines Erbbaurechts an dem Grundstück das Gebäudeeigentum, so gilt $ 4 Abs. 5 sinngemäß. Im Falle des Erbbau- rechts wird das Gebäudeeigentum unter den Voraussetzungen des $ 4 Abs. 5 Bestandteil des Erbbaurechts.“ Nach $ 2b wird folgender Paragraph eingefügt: Grundbucheintragung (1) Selbständiges Gebäudeeigentum nach $ 2b ist auf Antrag ($ 13 Abs. 2 der Grundbuchordnung) im Grundbuch wie eine Belastung des betroffenen Grundstücks einzutragen. Ist für das Gebäude- eigentum ein Gebäudegrundbuchblatt nicht vor- handen, so wird es bei der Eintragung in das Grund- buch von Amts wegen angelegt. e) 2213 (2) Zur Sicherung etwaiger Ansprüche aus dem in 8 3 Abs. 2 genannten Gesetz ist auf Antrag des Nut- zers ein Vermerk in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs für das betroffene Grundstück einzu- tragen, wenn ein Besitzrecht nach $ 2a besteht. Der Vermerk hat die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung dieser Ansprüche. $ 885 des Bürger- lichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (3) Der Erwerb selbständigen Gebäudeeigen- tums sowie dinglicher Rechte am Gebäude der in $ 2b bezeichneten Art aufgrund der Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs ist nur möglich, wenn das Gebäudeeigentum auch bei dem belasteten Grundstück eingetragen ist.“ Dem 8 3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: „8 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBil. | Nr. 24 S. 372 - Nutzungsrechtsgesetz) sowie $ 289 Abs. 2 und 3 und $ 293 Abs. 1 Satz 2 des Zivil- gesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik sind’nicht mehr anzuwenden. $ 6 des Nut- zungsrechtsgesetzes und die $$ 290 und 294 des Ziviigesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik werden vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach Absatz 2 ausgesetzt.“ $ 4 wird wie folgt geändert: aa) In $ 4 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: „Vor der Anlegung eines Gebäudegrundbuch- blattes ist das dem Gebäudeeigentum zugrun- deliegende Nutzungsrecht von Amts wegen im Grundbuch des belasteten Grundstücks einzu- tragen. Der Erwerb eines selbständigen Ge- bäudeeigentums oder eines dinglichen Rechts am Gebäude der in Satz 1 genannten Art auf- grund der Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs ist nur möglich, wenn auch das zugrundeliegende Nutzungs- recht bei dem belasteten Grundstück eingetra- gen ist.“ bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung“ gestrichen und nach den Worten „errichtet ist“ die Worte „und der dem Erwerb zugrundelie- gende Eintragungsantrag vor dem 1. Januar 1997 gestellt worden ist“ eingefügt. cc) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „Belastungen des Gebäudeeigentums setzen sich an dem Nutzungsrecht und dem neu errichteten Gebäude fort.“ dd) In Absatz 4 werden nach den Worten „so bleibt“ die Worte „bei bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 angeordneten Zwangsver- steigerungen“ eingefügt. 9) 85 Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte „bis zu einer ander- weitigen landesgesetzlichen Regelung“ gestri- <!-- page 34 --> 2214 h) ) ) Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I chen, am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „wenn der dem Erwerb zugrundeliegende Ein- tragungsantrag vor dem 1. Januar 1997 gestellt worden ist.“ bb) In Satz 3 werden hinter dem Wort „ist“ die Worte „bei bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 angeordneten Zwangsversteigerungen“ eingefügt. In $ 8 Satz 2 werden die Worte „ist $ 4 Abs. 1“ durch die Worte „sind die 8$ 2b und 2c“ ersetzt. & 11 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „zu den Grundakten ein Ersuchen oder ein Antrag“ durch die Worte „bei dem Grundbuchamt ein nicht erledigtes Ersuchen oder ein nicht erle- digter Antrag“ und in Satz 2 die Worte „zu den Grundakten gelangt“ durch die Worte „bei dem Grundbuchamt eingegangen“ ersetzt. bb) In Absatz 2 Satz 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz ange- fügt: „die Bruchteile bestimmen sich jedoch nach den Erbteilen, sofern nicht die Teilhaber über- einstimmend eine andere Aufteilung der Bruch- teile bewilligen.“ cc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Als Ersatz für die Auflassung kann der Berech- tigte auch Zahlung des Verkehrswertes des Grundstücks verlangen; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Verlangens. Der Eigentümer nach Absatz 2 kann seine Verpflichtung zur Zahlung des Verkehrswertes durch das Ange- bot zur Auflassung des Grundstücks erfüllen.“ dd) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: „(5) Ist die in Absatz 1 Satz 1 oder in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person in dem maßgebli- chen Zeitpunkt verheiratet und unterlag die Ehe vor dem Wirksamwerden "des Beitritts dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetz- buchs der Deutschen Demokratischen Repu- blik, so sind diese Person und ihr Ehegatte zu gleichen Bruchteilen Eigentümer, wenn der Ehegatte den 22. Juli 1992 erlebt hat. Maßgeb- lich ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Zeit- punkt der Bestätigung des Übergabe-Über- nahme-Protokolls oder der Entscheidung, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 2 der Ablauf des 15. März 1990 und 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Fall 1 der Tod der als Eigentümer eingetragenen Person.“ & 12 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird nach der Angabe „$ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ die Angabe „und Nr. 2 Fall 2“ ein- gefügt. bb) In Absatz 2 werden nach der Angabe „8 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ die Angabe „Fall 1“ und im Ein- leitungssatz der Nummer 1 nach den Worten „gewerblich genutzten“ ein Komma und die Worte „zum Ablauf des 15. März 1990 noch vorhandenen“ eingefügt. cc) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach Buchstabe c folgen- der Buchstabe d angefügt: „d) abweichend von den Vorschriften der Drit- ten Durchführungsverordnung zum Treu- handgesetz vom 29. August 1990 (GBi. I Nr. 57 S. 1333) der Fiskus des Landes, in dem das Hausgrundstück liegt, wenn dieses am 15. März 1990 weder zu Wohnzwecken noch zu gewerblichen Zwecken genutzt wurde.“ dd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: „(3) Zuteilungsfähig im Sinne der Absätze 1 und 2 ist, wer bei Ablauf des 15. März 1990 in dem: in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war oder wer vor Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft insgesamt mindestens zehn Jahre lang tätig war und im Anschluß an diese Tätigkeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und einer solchen voraussichtlich auf Dauer nicht nachgehen wird.“ k) 8 13 wird wie folgt gefaßt: „813 Verfügungen des Eigentümers (1) Wird vor dem 31. Dezember 1996 die Eintra- gung einer Verfügung desjenigen beantragt, der nach $ 11 Abs. 2 Eigentümer ist, so übersendet das Grundbuchamt der Gemeinde, in der das Grund- stück belegen ist, und dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt, jeweils eine Abschrift dieser Verfügung. Teilt eine dieser Stellen innerhalb eines Monats ab Zugang der Mitteilung des Grund- buchamts mit, daß der Verfügung widersprochen werde, so erfolgt die Eintragung unter Eintragung einer Vormerkung im Rang vor der beantragten Verfügung zugunsten des Berechtigten; seiner genauen Bezeichnung bedarf es nicht: (2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 unterbleibt, wenn 1. eine Freigabe nach Absatz 6 durch eine schriftlli- che Bescheinigung der Gemeinde, des Landes- fiskus oder des Notars nachgewiesen wird, 2. das Eigentum an dem Grundstück bereits auf einen anderen als den in $ 11 Abs. 2 bezeichne- ten Eigentümer übergegangen ist, 3. bereits eine Vormerkung auf einen Widerspruch der widersprechenden Stelle hin eingetragen worden ist. (3) Die Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, darf der Eintragung nur widersprechen, wenn einer der in $ 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder Nr. 2 Buchstabe a genannten Berech- tigten vorhanden ist, sofern dieser nicht mit der Ver- fügung einverstanden ist. Der Widerspruch ist nur zu berücksichtigen, wenn er den Berechtigten bezeichnet. Der Fiskus des Landes, in dem das <!-- page 35 --> Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2215 Grundstück liegt, darf nur in den Fällen des $ 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c widersprechen. (4) Die auf den Widerspruch der Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, oder des Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt, hin eingetra- gene Vormerkung wird, sofern sie nicht erloschen ist (Absatz 5), von Amts wegen gelöscht, wenn die betreffende Stelle ihren Widerspruch zurücknimmt oder der Widerspruch durch das zuständige Ver- waltungsgericht aufgehoben wird. Das gleiche gilt, wenn sich der in dem Widerspruch der Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, bezeichnete Berechtigte einverstanden erklärt. Das Einverständ- nis ist in der in $ 29 der Grundbuchordnung vorge- schriebenen Form nachzuweisen. (5) Die Vormerkung erlischt nach Ablauf von vier Monaten von der Eintragung an, wenn nicht der Berechtigte vor Ablauf dieser Frist Klage auf Erfül- lung seines Anspruchs aus $ 11 Abs. 3 erhoben hät und dies dem Grundbuchamt nachweist; auf den Nachweis findet $ 29 der Grundbuchordnung keine Anwendung. Die Löschung der Vormerkung erfolgt auf Antrag des Eigentümers oder des aus der bean- tragten Verfügung Begünstigten. (6) Die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, und der Landesfiskus können vor der Stellung des Antrags auf Eintragung oder vor Abschluß des Rechtsgeschäfts durch den Notar zur Freigabe des Grundstücks aufgefordert werden. Die Freigabe hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für einen Widerspruch nach Absatz 3 nicht vorliegen. Sie gilt als erteilt, wenn weder die Gemeinde noch der Lan- desfiskus innerhalb von vier Monaten ab Zugang der Aufforderung gegenüber dem Notar wider- spricht; dies wird dem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung des Notars nachgewiesen. (7) Die Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, unterrichtet den in ihrem Widerspruch bezeich- neten Berechtigten von dem Widerspruch. Dane- ben bleibt jedem Berechtigten ($ 12) die selbstän- dige Sicherung seiner Ansprüche ($ 11 Abs. 3) unbenommen.“ l) Nach $ 13 wird folgender $ 13a eingefügt: „$ 13a Vormerkung zugunsten des Fiskus Auf Ersuchen des Fiskus trägt das Grundbuch- amt eine Vormerkung zur Sicherung von dessen Anspruch nach & 11 Abs. 3 ein. Die Vormerkung ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Ersuchen durch das zuständige Verwaltungsgericht aufgeho- ben wird.“ m) 8 16 wird wie folgt geändert: aa) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: „Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß, wenn der Erwerber im Grundbuch eingetragen ist oder wenn der Erwerb von der in8& 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Person erfolgt.“ bb) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben. cc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 4. Nach Artikel 234 $ 4 wird folgender Paragraph einge- fügt: Gemeinschaftliches Eigentum (1) Haben die Ehegatten keine Erklärung nach 8 4 Abs. 2 Satz 1 abgegeben, so wird gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten Eigentum zu gleichen Bruch- teilen. Für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte können die Ehegatten andere Anteile bestimmen. Die Bestimmung ist binnen sechs Monaten nach Inkraft- treten dieser Vorschrift möglich und erfolgt mit dem Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs. Dieser und die Bestimmung bedürfen nicht der in $ 29 der Grund- buchordnung bestimmten Form. Das Wahlrecht nach Satz 2 erlischt, unbeschadet des Satzes 3 im übrigen, wenn die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwal- tung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts angeordnet wird. (2) Haben die Ehegatten eine Erklärung nach $ 4 Abs. 2 Satz.1 abgegeben, so finden auf das beste- hende und künftige gemeinschaftliche Eigentum die Vorschriften über das durch beide Ehegatten verwal- tete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft entspre- chende Anwendung. Für die Auflösung dieser Gemein- schaft im Falle der Scheidung sind jedoch die Vor- schriften des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nach Maßgabe des $ 4 anzuwenden. (3) Es wird widerleglich vermutet, daß gemeinschaft- liches Eigentum von Ehegatten nach dem Familienge- setzbuch der Deutschen Demokratischen Republik Bruchteilseigentum zu ein halb Anteilen ist, sofern sich nicht aus dem Grundbuch andere Bruchteile ergeben oder aus dem Güterrechtsregister ergibt, daß eine Erklärung nach $ 4 Abs. 2 und 3 abgegeben oder Gütergemeinschaft vereinbart worden ist.“
Artikel 14 Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG) Abschnitt 1 Sonderung von Grundstücken und dinglichen Nutzungsrechten 81 Anwendungsbereich Durch einen mit Sonderungsbescheid festgestellten Sonderungsplan kann bei Grundstücken in dem in Arti- kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt werden, 1. wie weit sich amtlich nicht nachweisbare Eigentums- rechte (unvermessenes Eigentum) oder grafisch nicht nachweisbare dingliche Nutzungsrechte, die nicht auf dem vollen Umfang eines Grundstücks ausgeübt wer- den dürfen, an solchen Grundstücken erstrecken {unvermessene Nutzungsrechte), <!-- page 36 --> 2216 2. für welchen Teil solcher Grundstücke auch in Anse- hung von Rest- und Splitterflächen ein Anspruch auf Bestellung von Erbbaurechten oder beschränkten dinglichen Rechten oder auf Übertragung des Eigen- tums nach dem in Artikel 233 8 3 Abs. 2 des Ein- führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vor- gesehenen Gesetz (Sachenrechtsbereinigungsgesetz) besteht, 3. wie die dinglichen Rechtsverhältnisse an nicht der Ver- mögenszuordnung unterliegenden Grundstücken, die im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Gegenstand eines Zuordnungsplans gemäß 8 2 Abs. 2a bis 2c des Vermögenszuordnungsgesetzes stehen, neu geordnet werden (ergänzende Bodenneu- ordnung), 4. wie die dinglichen Rechtsverhältnisse an im Zusam- menhang bebauten nicht der Zuordnung unterliegenden Grundstücken, die nicht im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Gegenstand eines Zuord- nungsplans gemäß $ 2 Abs. 2a bis 2c des Vermögens- zuordnungsgesetzes stehen, mit den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen in Einklang. gebracht werden (komplexe Bodenneuordnung). 82 Unvermessenes Eigentum (1) Die Reichweite unvermessenen Eigentums bestimmt sich nach dem Ergebnis einer Einigung der betroffenen Grundeigentümer. Die Einigung bedarf der Form des & 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn sie nicht im Zuge des Bodensonderungsverfahrens von der Sonde- rungsbehörde oder einer von dieser beauftragten Person oder Stelle ($ 8 Abs. 1 Satz 2) protokolliert wird; diese darf nicht zur Umgehung der erforderlichen Teilungsgenehmi- gung führen. Die Einigung bedarf der Zustimmung der bei dem Grundbuchamt bekannten Inhaber von beschränkten dinglichen Rechten an den betroffenen Grundstücken. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Einigung nicht nach Aufforderung der Sonderungsbehörde dieser gegenüber innerhalb einer Frist von vier Wochen widersprochen wird. Der Widerspruch ist unbeachtlich, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für eine von der Einigung abweichende materielle Rechtslage angeführt werden. (2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt sich das Eigentum nach dem Besitzstand. Für die Ermitt- lung des Besitzstandes sind vorhandene Gebäudesteuer- bücher, Kataster- und Vermessungs- und andere Unterla- gen zu berücksichtigen. Die Besitzverhältnisse sind insbe- sondere durch die Einbeziehung der bekannten Eigentü- mer und Nutzer sowie der Gläubiger beschränkter dingli- cher Rechte an den Grundstücken zu ermitteln. Es wird widerleglich vermutet, daß die Besitzverhältnisse im Zeit- punkt ihrer Ermittlung den Besitzstand darstellen. (8) Kann auch der Besitzstand nicht ermittelt werden oder ist offensichtlich, daß er die Eigentumsverhältnisse nicht darstellen kann, so ist jedem der betroffenen Grun- deigentümer ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen. Hiervon kann nach billigem Ermessen abgewi- chen werden, wenn die Zuteilung nach Satz 1 zu einem Ergebnis führt, das mit den feststehenden Umständen "nicht in Einklang zu bringen ist. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 83 Unvermessene Nutzungsrechte {1) Bei unvermessenen dinglichen Nutzungsrechten bestimmt sich der räumliche Umfang der Befugnis zur Ausübung des Rechtes nach dem Inhalt der Nutzungs- rechtsurkunde. (2) Läßt sich der Umfang der Befugnis zur Ausübung des Nutzungsrechts aus dem Inhalt der Nutzungsrechts- urkunde nicht entnehmen, so bestimmt er sich nach dem Ergebnis einer Einigung der betroffenen Inhaber von ding- lichen Nutzungsrechten und der betroffenen Grundei- gentümer. $ 2 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß neben der Zustimmung der bei dem Grundbuchamt bekannten Inhaber von beschränkten dinglichen Rechten an den betroffenen Grundstücken die Zustimmung der bei dem Grundbuchamt bekannten Inhaber von beschränkten dinglichen Rechten an dem Nutzungsrecht oder einem in Ausübung des Nutzungsrechts entstandenen selbständi- gen Gebäudeeigentum erforderlich ist. (3) Läßt sich der räumliche Umfang der Befugnis zur Ausübung des Nutzungsrechts aus dem Inhalt der Nut- zungsrechtsurkunde nicht entnehmen und ist eine Eini- gung nicht zu erzielen, so bestimmt sich die Befugnis zur Ausübung des Nutzungsrechts nach Artikel 233 8 4 Abs. 3 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge- setzbuche, soweit nicht eine hierüber hinausgehende Zuweisung oder Verleihung nachgewiesen wird. $ 2 Abs. 3 gilt sinngemäß, 84 Vollzug des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes In den Fällen des $ 1 Nr. 2 bestimmen sich die festzule- genden dinglichen Rechtsverhältnisse nach dem Sachen- rechtsbereinigungsgesetz. 85 Bodenneuordnung (1) Durch Bodenneuordnung können aus Grund- stücken, die nicht der Vermögenszuordnung unterliegen, oder Teilen hiervon neue Grundstücke gebildet, be- schränkte dingliche Rechte daran begründet oder solche Grundstücke mit Grundstücken vereinigt werden, die Gegenstand eines Zuordnungsplanes sind. (2) Die ergänzende Bodenneuordnung (& 1 Nr. 3) schreibt die Festiegungen des Zuordnungsplans auf Grundstücken nach Absatz 1 im Gebiet des Zuordnungs- plans fort, soweit dies zur zweckentsprechenden Nutzung der zugeordneten Grundstücke erforderlich ist. Soweit der Zuordnungsplan keinen Aufschluß über die zu bestim- menden Grundstücksgrenzen gibt, ist nach Absatz 3 zu verfahren. (3) Eine komplexe Bodenneuordnung (8 1 Nr. 4) ist nur zulässig, um Grundstücke nach Absatz 1, die für Zwecke der öffentlichen Wohnungsversorgung im komplexen Sied- lungs- und Wohnungsbau, in vergleichbarer Weise oder für hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen der Infrastruktur genutzt werden, sowie die dinglichen Rechtsverhältnisse hieran in der Weise neu zu ordnen, daß die Grundstücke und die dinglichen Rechtsverhältnisse hieran mit den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen ange- messen in Einklang gebracht werden. <!-- page 37 --> Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 (4) Begünstigte können nur öffentliche Stellen, Kapital- gesellschaften, deren sämtliche Anteile öffentlichen Stel- len zustehen und die öffentliche Zwecke verfolgen, Treu- handunternehmen, Wohnungsbaugenossenschaften und Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften sowie deren Rechts- nachfolger, betroffene Grundeigentümer oder nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz Anspruchsberechtigte sein. (5) Bei der Bodenneuordnung nach den Vorschriften dieses Gesetzes können dingliche Rechte an Grund- stücken im Sonderungsgebiet, Rechte an einem ein sol- ches Grundstück belastenden Recht sowie öffentlich- rechtliche Verpflichtungen zu einem ein Grundstück im Sonderungsgebiet betreffenden Tun, Dulden oder Unter- lassen (Baulast) aufgehoben, geändert oder neu begrün- det werden. Bei Baulasten bedarf dies der Zustimmung der Baugenehmigungsbehörde. Leitungsrechte und die Führung von Leitungen für Ver- und Entsorgungsleitungen sind, außer wenn die Berechtigten zustimmen, nicht zu verändern. Nicht geänderte Rechte und Leitungsführun- gen setzen sich an den neu gebildeten Grundstücken fort. (6) Von den Vorschriften des Sachenrechtsbereini- gungsgesetzes kann für die in den Absätzen 2, 3 und 5 vorgesehenen Festlegungen abgewichen werden, soweit dies für die Bodenneuordnung erforderlich ist. (7) Ein Bodensonderungsverfahren ist unzulässig, solange ein Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Land- wirtschaftsanpassungsgesetzes oder dem Flurbereini- gungsgesetz anhängig ist oder wenn die Bodeneigen- tumsverhältnisse in einem behördlichen Verfahren nach dem 2. Oktober 1990 neu geordnet worden sind. Ein Bodensonderungsverfahren kann durchgeführt werden, wenn ein Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsge- setz anhängig ist; jedoch darf der Sonderungsbescheid erst in Kraft gesetzt werden, wenn der Zuordnungsbe- scheid ergangen ist. Abschnitt 2 Durchführung der Sonderung 86 Ablauf des Sonderungsverfahrens (1) Die Sonderungsbehörde (8 10) legt unvermessenes Eigentum, unvermessene Nutzungsrechte, den räumli- chen Umfang von Ansprüchen nach dem Sachenrechts- bereinigungsgesetz oder von neu zu ordnenden dingli- chen Rechtsverhältnissen in einem Sonderungsbescheid ($ 7) fest. Diese Festlegung erfolgt in den Fällen des $ 1 Nr. 1,3 und 4 von Amts wegen, in den Fällen des $ 1 Nr. 2 auf Ersuchen der nach dem Sachenrechtsbereinigungs- gesetz zuständigen Stelle, in den Fällen des 8 1 Nr. 3 auch auf Ersuchen des Präsidenten der Oberfinanzdirektion, der den Zuordnungsplan durch Zuordnungsbescheid erlassen hat oder auf Antrag einer der in $ 5 Abs. 4 genannten Stellen. In den Fällen des $ 1 Nr. 1 und 2 erfolgt die Festlegung auch auf Antrag eines der betroffenen Grundeigentümer, Inhaber von dinglichen Nutzungsrech- ten oder Anspruchsberechtigten nach dem Sachenrechts- bereinigungsgesetz (Planbetroffenen). Die Ausübung des Antragsrechts privater Antragsteller ist pfändbar. (2) Die Sonderungsbehörde legt, auch wenn das Verfah- ren auf Antrag eines Planbetroffenen eingeleitet worden 2217 ist, nach pflichtgemäßem Ermessen fest, auf welches Gebiet sich der Sonderungsplan bezieht und in welchem Umfang eine vermessungstechnische Bestimmung der Grenze des Plangebietes erforderlich ist. Das Plangebiet soll mindestens die Flächen umfassen, die an die von dem Antragsteller beanspruchten Flächen angrenzen. Ist der Antragsteller Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts, so muß das Plangebiet mindestens die von dem Recht betroffenen Grundstücke umfassen. (3) Die Sonderungsbehörde kann den Antrag eines Planbetroffenen zurückweisen, wenn dem Antragsteller zugesagt wird, daß die Vermessung seines Grundstücks oder dinglichen Nutzungsrechts innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn eine erteilte Zusage nicht eingehalten wurde. (4) In Verfahren nach $ 1 Nr. 3 und 4 kann die Sonde- rungsbehörde anordnen, daß über die dinglichen Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zum Abschluß des Verfahrens nur mit ihrer Genehmigung verfügt werden darf; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Durchführung des Verfahrens nicht beeinträchtigen wird. Die Anordnung hindert Verfü- gungen über das dingliche Recht an dem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht nur, wenn im Grundbuch ein Zustimmungsvorbehalt unter Angabe dieser Vorschrift eingetragen ist. Das Grundbuchamt trägt den Zustim- mungsvorbehalt nur auf Ersuchen der Sonderungs- behörde ein. 87 Inhalt des Sonderungsbescheids und des Sonderungsplans (1) Der Sonderungsbescheid stellt den Sonderungsplan verbindlich fest. Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheids. (2) Der Sonderungsplan besteht aus einer Grundstücks- karte ($ 8 Abs. 2) und einer Grundstücksliste ($ 8 Abs. 3). Er dient vom Zeitpunkt seiner Feststellung bis zur Über- nahme in das Liegenschaftskataster als amtliches Ver- zeichnis der Grundstücke im Sinne von $ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Er tritt in Ansehung der aufgeführten Grundstücke an die Stelle eines vorhandenen Ersatzes für das amtliche Verzeichnis. 88 Aufstellung des Sonderungsplans {1) Die Sonderungsbehörde erstellt für das von ihr fest- gelegte Plangebiet einen Entwurf des Sonderungsplans: Sie kann die Vorbereitung der im Sonderungsverfahren zu treffenden Entscheidungen öffentlich bestellten Vermes- sungsingenieuren sowie Personen oder Stellen übertra- gen, die nach den landesrechtlichen Vorschriften zur Aus- führung von Katastervermessungen befugt sind. Das Recht, die Grundstücke zu betreten, richtet sich nach den für das Plangebiet geltenden landesrechtlichen Vorschrif- ten über die Katastervermessung. (2) Die nach Maßgabe der 8$ 2 bis 5 ermittelten dingli- chen Rechtsverhältnisse sind in einer Grundstückskarte, die im Maßstab nicht kleiner als 1 zu 1 000 sein darf, gra- fisch nachzuweisen. Dabei sind vorhandenes Kartenmate- rial sowie zur Vorbereitung etwa angefertigte oder sonst <!-- page 38 --> 2218 vorhandene Luftbildaufnahmen zu nutzen. Soll die Befug- nis zur Ausübung von Nutzungsrechten festgestellt wer- den, sind in der Grundstückskarte neben den Flächen, auf denen das Nutzungsrecht ausgeübt werden kann, auch die Grenzen der betroffenen Grundstücke anzugeben. Bei einer ergänzenden Bodenneuordnung sind die Festlegun- gen des Zuordnungsplans in die Karte zu übernehmen. (3) Bei unvermessenem Eigentum sind die in der Grund- stückskarte verzeichneten Grundstücke in einer Grund- stücksliste unter Angabe der aus dem Grundbuch ersicht- lichen oder bei dem Grundbuchamt sonst bekannten Eigentümer und, soweit bekannt, die bisherige Grund- buchstelle aufzuführen. Bei unvermessenen Nutzungs- rechten sind in der Grundstücksliste neben den Eigentü- mern der von den Nutzungsrechten betroffenen Grund- stücke auch die Inhaber der Nutzungsrechte aufzuführen. In den Fällen des $ 1 Nr. 2, 3 und 4 sind in der Grund- stücksliste diejenigen Personen anzugeben, denen die gebildeten oder zu bildenden Grundstücke oder Erbbau- rechte zukommen sollen. (4) Der Entwurf des Sonderungsplans sowie die zu sei- ner Aufstellung verwandten Unterlagen (Absatz 2, $ 2 Abs. 2, 83 Abs. 1 und 2) legt die Sonderungsbehörde für die Dauer eines Monats in ihren Diensträumen zur Einsicht aus. In den Fällen des $ 1 Nr. 2, 3 und 4 ist auch eine Karte des vorhandenen oder des ermittelten Bestandes, in den Fällen des 8 1 Nr. 3 zusätzlich auch der Zuordnungsplan auszulegen. Die Sonderungsbehörde hat die Auslegung ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntma- chung hat das in das Verfahren einbezogene Gebiet und das nach $ 1 mögliche Ziel des Verfahrens zu bezeichnen, sowie den Hinweis zu enthalten, daß alle Planbetroffenen sowie Inhaber von Rückübertragungsan- sprüchen nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitu- tion ($ 11 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes) oder von beschränkten dinglichen Rechten am Grund- stück oder Rechten an dem Grundstück binnen eines Monats von der Bekanntmachung an den Entwurf für den Sonderungsplan sowie seine Unterlagen einsehen und Einwände gegen die getroffenen Feststellungen zu den dinglichen Rechtsverhältnissen erheben können. Diese Frist kann nicht verlängert werden; nach ihrem Ablauf fin- det eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. In den Fällen des $ 1 Nr. 3 und 4 sind stets das Bun- desvermögensamt, in dessen Bezirk die Gemeinde liegt, das in dem Plangebiet tätige kommunale Wohnungsunter- nehmen und die Wohnungsbaugenossenschaft oder Ar- beiterwohnungsbaugenossenschaft, die Gebäude im Plan- gebiet verwaltet, oder ihr Rechtsnachfolger zu hören; in den Fällen des 8 1 Nr. 1 ist die Gemeinde zu hören. (5) Die aus dem Grundbuch oder dem Antrag der Behörde nach 8 6 Abs. 1 Satz 2 ersichtlichen Planbetroffe- nen oder, falls sie verstorben sind, ihre dem Grundbuch- amt bekannten Erben erhalten eine eingeschriebene Nachricht über die öffentliche Auslegung, die mit einer Aufforderung zur Einsichtnahme und dem Hinweis, daß innerhalb der anzugebenden Frist nach Absatz 4 Ein- wände gegen die Feststellungen erhoben werden können, zu verbinden ist. Die Frist nach Absatz 4 beginnt dann mit dem Zugang der Nachricht. In den Fällen des $ 1 Nr. 3 und 4 ist für Planbetroffene, die nach Person oder deren Aufenthalt nicht bekannt ist, nach Maßgabe des Artikels 233 & 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ein Vertreter zu bestellen, soweit dies nicht schon nach anderen Vorschriften geschehen ist. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil | (6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- tes die Gestaltung des Sonderungsplans, auch durch Bestimmung von Mustern, unter Berücksichtigung der für die Führung des Liegenschaftskatasters bestehenden Vorschriften festzulegen. 89 Erlaß des Sonderungsbescheids (1) Nach Ablauf der in $ 8 Abs. 4 und 5 genannten Frist stellt die Sonderungsbehörde den Sonderungsplan durch einen Bescheid verbindlich fest. Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheids. Sofern den nach $ 8 Abs. 4 und 5 erhobenen Einwänden nicht gefolgt wird, ist dies zu begründen. (2) Der Sonderungsbescheid ist mit einer Rechtsbe- helfsbelehrung zu versehen und für die Dauer eines Monats in der Sonderungsbehörde zur Einsicht auszule- gen. Die Sonderungsbehörde hat die Auslegung ortsüb- lich öffentlich bekanntzumachen und den aus dem Grund- buch ersichtlichen Planbetroffenen, wenn sie verstorben sind, ihren dem Grundbuchamt bekannten Erben oder, wenn sie nicht bekannt sind, dem gemäß $ 8 Abs. 5 zu bestellenden Vertreter mitzuteilen. Die Bekanntmachung und die Mitteilung müssen den Ausspruch und die Begründung des Bescheids, den Ort und den Zeitraum der Auslegung sowie eine Belehrung darüber enthalten, daß binnen eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist gegen den Bescheid Widerspruch erhoben werden kann. Der Ausschnitt einer Karte im Maßstab 1 zu 10 000, der erkennen läßt, wo das Sonderungsgebiet liegt, ist beizufü- gen. Mit Ablauf der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber den Planbetroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung und in der Mitteilung hinzuweisen. (3) Auf die öffentliche Austegung des Bescheids nach Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn der Bescheid einschließlich des Sonderungsplans sämtlichen Planbe- troffenen zugestellt wird, die nicht auf die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln verzichtet haben. (4) Der nach anderen Vorschriften vorgeschriebenen Genehmigung für die Teilung von Grundstücken bedarf es bei einer Entscheidung durch Sonderungsbescheid nicht. $10 Sonderungsbehörde Sonderungsbehörde ist in den Fällen des $ 1 Nr. 3und 4 die Gemeinde, im übrigen die für die Führung des Liegen- schaftskatasters zuständige Behörde. Die Sonderungs- behörde kann ihre Befugnis zur Durchführung eines Son- derungsverfahrens für das ganze Gemeindegebiet oder Teile desselben für einzelne Verfahren oder auf Dauer auf eine andere geeignete Behörde übertragen. Die Einzelhei- ten der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte der Sonderungsbehörde können in einer Vereinbarung zwischen ihr und der anderen Behörde geregelt werden. 811 Besonderheiten bei der ergänzenden Bodenneuordnung Ist bei Einleitung des Sonderungsverfahrens nach $ 5 Abs. 2 ein Zuordnungsbescheid nach $ 2 Abs. 2b des Ver- mögenszuordnungsgesetzes bereits ergangen, so kann <!-- page 39 --> Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 die Grundstückskarte durch entsprechende grafische Darstellungen im Zuordnungsplan ersetzt werden. Liegt ein Zuordnungsbescheid nach $ 2 Abs. 2b des Vermö- genszuordnungsgesetzes noch nicht vor, so können Zuordnungs- und Sonderungsplan verbunden werden. In beiden Fällen ist in dem Pian grafisch das Gebiet der Zuordnung von dem der Sonderung abzugrenzen. Der Sonderungsbescheid ist auf die grafisch als Sonderungs- gebiet abgegrenzten Teile des Zuordnungsplans oder des einheitlichen Plans zu beschränken. 812 Aussetzung von Verfahren Die Sonderungsbehörde kann ein Verfahren nach die- sem Gesetz aussetzen, soweit im Plangebiet ein Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungs- gesetzes, dem Flurbereinigungsgesetz, dem Vierten Teil des Baugesetzbuchs oder nach dem Sachenrechtsberei- nigungsgesetz eingeleitet ist oder wird. Die Sonderungs- behörde erhält über die Einleitung eines solchen Verfah- rens eine Nachricht; sie benachrichtigt ihrerseits die betreffenden Behörden über die Einleitung eines Sonde- rungsverfahrens. Abschnitt 3 Wirkungen der Sonderung 813 Umfang der Grundstücksrechte im Sonderungsgebiet (1) Mit Bestandskraft des Sonderungsbescheids haben die Grundstücke den in dem Sonderplan bezeichneten Umfang. Zu diesem Zeitpunkt werden unabhängig von der späteren Eintragung im Grundbuch in einem Sonderungs- plan nach $ 4 oder 8 5 enthaltene Bestimmungen über die Änderung, Aufhebung oder Begründung von Eigentums- und beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten oder von Baulasten im Gebiet des Sonderungsplans wirksam. (2) Soweit der Sonderungsplan bestandskräftig gewor- den ist, kann ein abweichender Grenzverlauf des Grund- stücks oder der Befugnis zur Ausübung eines Nutzungs- rechts sowie eine andere Aufteilung von Grundstücken oder beschränkten dinglichen Rechten daran nicht mehr geltend gemacht werden. Das Recht, die fehlende Über- einstimmung zwischen einer späteren amtlichen Vermes- sung und der Grundstückskarte ($ 8 Abs. 2) geltend zu machen, sowie Ansprüche aus den $$ 919 und 920 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Anpassung des Erb- bauzinses oder eines Kaufpreises an eine abweichende Grundstücksfläche bleiben unberührt. (3) Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsge- setz auf Bestellung beschränkter dinglicher Rechte oder die Übertragung von Grundeigentum können nach rechts- kräftigem Abschluß eines Verfahrens nach diesem Gesetz in Ansehung der abgesonderten Flächen nicht mehr gel- tend gemacht werden. (4) Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögens- gesetz setzen sich an den new gebildeten Grundstücken fort. Dies gilt nicht, wenn 2219 1. die Grundstücke für Zwecke der öffentlichen Woh- nungsversorgung im komplexen Wohnungsbau, für hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen der Infrastruktur oder für einen anderen in $ 5 Abs. 1 des Vermögensgesetzes genannten Zweck genutzt wer- den oder 2. das neu gebildete Grundstück für die Rückübertragung geteilt werden müßte. 814 Bereicherungsausgleich In den Fällen des 8 1 Nr. 1 kann, soweit der festgestellte Umfang des Grundstücks oder. der Befugnis zur Ausü- bung des dinglichen Nutzungsrechts nicht auf einer Eini- gung beruht und nicht im Einklang mit den früheren Eigen- tums- oder dinglichen Nutzungsrechtsverhältnissen steht, jeder benachteiligte Eigentümer oder Inhaber von dingli- chen Nutzungsrechten von dem auf seine Kosten begün- stigten Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Nut- zungsrechts die Übertragung des diesem zugewiesenen Teils des Grundstückseigentums oder dinglichen Nut- zungsrechts oder eine entsprechende Übertragung sol- cher Rechte nach Maßgabe der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen. Teilungsge- nehmigungen auch nach Landesrecht sind zur Erfüllung dieser Ansprüche nicht erforderlich. $15 Ausgleich für Rechtsverlust (1) Demjenigen, der durch die Bodenneuordnung (8 5) ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein selb- ständiges Gebäudeeigentum verliert, steht gegen den Träger der Sonderungsbehörde im Umfang des Verlustes nur die in dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz für den Ankaufsfall vorgesehenen Ansprüche zu. Bei Grund- stücken, für die vermögensrechtliche Ansprüche ange- meldet worden sind, steht dieser Anspruch demjenigen zu, dem das Eigentum an dem Grundstück ohne die Bodenneuordnung aufgrund der Anmeldung zurückzu- übertragen gewesen wäre; aus diesem Betrag sind die aus dem Vermögensgesetz folgenden Verpflichtungen des Berechtigten zu erfüllen. (2) Soweit ein Verlust eines dinglichen Rechts an einem Grundstück oder von Gebäudeeigentum eintritt, das nicht Gegenstand des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist, steht dem Betroffenen die im Baugesetzbuch bei einer Umlegung insoweit vorgesehene Entschädigung zu. (3) Unbeschadet des $ 13 kann innerhalb von fünf Jah- ren von der Bestandskraft des Sonderungsbescheids in Ansehung der Neuordnung an für die Berechnung eines Ausgleichs nachgewiesen werden, daß das frühere Grundstück des Anspruchsberechtigten größer war, als in der zugrundegelegten Bestandskarte festgelegt. (4) Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen stehen demjenigen nicht zu, dessen Rechtsverlust durch Übertra- gung von Eigentum an einem Grundstück oder Einräu- mung beschränkter dinglicher Rechte angemessen aus- geglichen wird. Dieser Ersatz muß in den Festlegungen des Sonderungsplans ausgewiesen werden. (5) Der Eigentümer jedes der in dem Gebiet des Sonde- rungsplans gelegenen Grundstücke hat an den Träger der Sonderungsbehörde einen Betrag in Höhe eines Anteils an <!-- page 40 --> 2220 der Summe aller im Gebiet des Sonderungsplans anfallen- den Entschädigungsleistungen zu entrichten. Die Höhe des Anteils bestimmt sich nach dem Verhältnis der dem Eigentümer gehörenden Grundstücksfläche zur Fläche des Gebiets des Sonderungsplans. Diese Ausgleichs- Pflichten können in dem Sonderungsbescheid festgesetzt werden. (6) Über Entschädigungsansprüche und Ausgleichs- pflichten nach dieser Vorschrift kann ganz oder teilweise gesondert entschieden werden. 816 Einrede der Sonderung Soweit ein Sonderungsverfahren nach diesem Gesetz anhängig und nicht ausgesetzt ist, kann Ansprüchen aus 8 919 oder $ 920 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Feststellung des Eigentums die Einrede der Sonderung entgegengehalten werden. \ 817 Kosten Die Kosten des Verwaltungsverfahrens tragen, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, die Eigentümer der in den Sonderungsplan aufgenommenen Grundstücke im Ver- hältnis der Größe der Grundstücke. In den Fällen des $ 3 tragen Eigentümer und Nutzer die auf das Grundstück entfallenden Kosten zu gleichen Teilen. Die Behörde kann eine abweichende Verteilung der Kosten nach billigem Ermessen namentlich dann anordnen, wenn die Rechts- verfolgung ganz oder teilweise mutwillig erscheint. Die Berichtigung des Grundbuchs ist kostenfrei. Im übrigen gilt $ 108 Abs. 1 und 2 des Flurbereinigungsgesetzes sinn- gemäß. - Abschnitt 4 Rechtsschutz, Verhältnis zu anderen Verfahren 818 Antrag auf gerichtliche Entscheidung (1) Sonderungsbescheide sowie sonstige Bescheide nach diesem Gesetz können von Planbetroffenen nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Sonderungs- behörde ihren Sitz hat. Der Antrag kann erst nach voraus- gegangenem Verwaltungsvorverfahren nach dem 8. Ab- schnitt der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden, für das die Stelle zuständig ist, die nach dem Landesrecht die allgemeine Aufsicht über die Sonderungsbehörde führt. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- rates die näheren Einzelheiten zu regeln und hierbei auch von den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung abzuweichen, soweit dies für Verfahren nach diesem- Gesetz erforderlich ist, sowie die Zuständigkeit für das Verwaltungsvorverfahren anders zu bestimmen. (2) Der Antrag muß innerhalb eines Monats nach Zustel- lung der in dem Verwaltungsvorverfahren ergangenen Entscheidung schriftlich bei dem Landgericht gestellt wer- den. Er ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I macht, durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Antrag soli die Erklärung, inwieweit der Bescheid angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten sowie die Gründe und die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen. (3) Der Antrag hat im Umfang des Antragsgegenstands aufschiebende Wirkung. Antragsgegenstand sind nur die Teile des festgestellten Sonderungsplans, auf die sich eine Veränderung der angegriffenen Festlegungen auswir- ken kann. Im übrigen wird der Sonderungsbescheid bestandskräftig. Der Umfang der Bestandskraft ist dem Grundbuchamt durch die Sonderungsbehörde in einer mit entsprechenden Abgrenzungen versehenen beglaubigten Abschrift des Sonderungsbescheids nachzuweisen. Der bestandskräftige Teil des Sonderungsplans ist für die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßge- bend. Die Grundstücksbezeichnung kann im Grundbuch von Amts wegen berichtigt werden. Dies gilt entspre- chend, wenn der Plan später ganz oder teilweise bestandskräftig geworden ist. (4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß. Soweit sich die Beteiligten auf die Sonderung gütlich geeinigt haben, bedarf der Beschluß keiner Begründung. Soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung für begründet erach- tet wird, hebt das Gericht den Bescheid und die im Ver- waltungsvorverfahren ergangene Entscheidung auf. Es soll den Bescheid entsprechend ändern oder spricht die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. (5) Auf das Verfahren sind die Vorschriften des &$ 217 Abs. 4, des $218 Abs. 1, des $ 221 Abs. 2 und 3, des $ 222 Abs. 1 und 2 sowie der 8$ 227 und 228 des Baugesetz- buchs sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten anzuwenden- den Vorschriften entsprechend. $ 78 der Zivilprozeßord- nung findet auf Gebietskörperschaften und die Sonde- rungsbehörden keine Anwendung. 819 Rechtsmittel (1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, wenn die Ent- scheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und der Wert des Beschwerdegegenstandes 10 000 Deutsche Mark übersteigt. Die Vorschriften der $$ 550, 551, 561, 563 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende An- wendung. (2) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung bei dem Oberlan- desgericht einzulegen. $ 18 Abs. 3 gilt sinngemäß; zustän- dig für danach zu treffenden Feststellungen ist die Sonde- rungsbehörde. (3) Über die Beschwerde entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts. Will das Oberlandesgericht von einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesge- richtshofs abweichen, so legt es die Sache unter Begrün- dung seiner Rechtsaufassung dem Bundesgerichtshof vor. Dieser entscheidet in diesen Fällen an Stelle des Oberlandesgerichts. <!-- page 41 --> Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 820 Unterrichtung anderer Stellen, Fortschreibung (1) Soweit die Sonderungsbehörde nicht für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständig ist, übersendet sie dieser Behörde eine beglaubigte Abschrift des Sonde- rungsbescheides und bis zu dessen Übernahme in das Liegenschaftskataster auch Nachweise über Veränderun- gen nach Absatz 2. (2) Die in dem Sonderungsplan oder dem Plan nach $ 11 bestimmten Grenzen der Grundstücke oder der Ausü- bungsbefugnisse können nach den allgemeinen Vorschrif- ten verändert werden. Die Veränderungen sind bis zu des- sen Übernahme in das amtliche Verzeichnis durch die Sonderungsbehörde in dem Sonderungsplan nachzuwei- sen; in den Fällen des $ 11 gilt dies auch für den die Zuord- nung betreffenden Teil. Die Sonderungsbehörde kann die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde um Übernahme dieser Aufgabe ersuchen. (3) Eine beglaubigte Abschrift des Sonderungsplans erhält auch das Grundbuchamt. Diesem sind Veränderun- gen des Sonderungsplans wie Veränderungen im amtli- chen Verzeichnis nachzuweisen. Soweit das Grundbuch- amt der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde Veränderungen im Grundbuch nachzuweisen hat, erteilt es diese Nachweise bis zur Übernahme des Sonderungsplans in das amtliche Ver- zeichnis der nach Absatz 2 für die Fortschreibung zustän- digen Stelle. 821 Verhältnis zu anderen Verfahren Verfahren nach diesem Gesetz stehen Verfahren nach dem Baugesetzbuch, dem 8. Abschnitt des Landwirt- schaftsanpassungsgesetzes, dem Flurbereinigungsge- setz oder den Zuordnungsvorschriften nicht entgegen. 822 Überleitungsbestimmung (1) Bis zum Erlaß des Sachenrechtsbereinigungsgeset- zes behält sich die Sonderungsbehörde eine endgültige Entscheidung über Ansprüche nach & 14 vor. Sie kann dem Begünstigten die Zahlung oder Hinterlegung von Abschlägen aufgeben. (2) In einem Sonderungsbescheid nach diesem Gesetz kann auch bestimmt werden, auf welchen Grundstücken sich Gebäudeeigentum nach Artikel 233 $ 2b des Ein- führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche befin- det.
Artikel 15 Änderung vermögensrechtlicher Vorschriften 81 Neufassung der Grundstücksverkehrsordnung Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. IS. az wird wie folgt gefaßt: 2221 „Grundstücksverkehrsordnung (GVO) 81 Geltungsbereich, Genehmigungsanspruch (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeich- neten Gebiet bedürfen die in den nachfolgenden Bestim- mungen bezeichneten Rechtsgeschäfte einer Grund- stücksverkehrsgenehmigung. Die Genehmigung kann auch vor Abschluß der Rechtsgeschäfte erteilt werden; eine solche Genehmigung bleibt nur wirksam, wenn das im voraus genehmigte Rechtsgeschäft binnen eines Jah- res nach der Ausstellung der Genehmigung abgeschlos- sen wird. (2) Die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist auf Antrag jeder der an dem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft beteiligten Personen zu erteilen, wenn 1. bei dem Amt und Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, für das Grundstück in der Ausschlußfrist des $ 30a des Vermögensgesetzes ein Antrag auf Rückübertragung nach $ 30 Abs. 1 des Vermögensge- setzes oder eine Mitteilung über einen solchen Antrag nicht eingegangen oder ein solcher Antrag bestands- kräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist oder 2. der Anmelder zustimmt oder 3. die Veräußerung nach $ 3c des Vermögensgesetzes erfolgt; sie ist im übrigen zu versagen. Die Grundstücksverkehrs- genehmigung kann auch erteilt werden, wenn der Antrag nach $ 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes offensichtlich unbegründet erscheint, insbesondere weil Restitutionsan- sprüche angemeldet sind, die auf Enteignungen von Ver- mögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besat- zungshoheitlicher Grundlage beruhen. Stimmt der Anmel- der gemäß Satz 1 Nr. 2 zu, so ist auf seinen Antrag in dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz festzustellen, ob er ohne die Durchführung des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts rückübertragungsberechtigt gewesen wäre. (3) Bei der Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bleiben Anträge außer Betracht, die die Feststellung eines bestimmten Grundstücks nicht erlauben, wenn der Berechtigte durch das Amt zur Regelung offener Vermö- gensfragen zu entsprechendem Sachvortrag aufgefordert worden ist und innerhalb der nach $ 31 Abs. 1b des Ver- mögensgesetzes gesetzten Frist keine oder keine ausrei- chenden Angaben hierzu macht. (4) Kann die Genehmigung nicht erteilt werden, so setzt die zuständige Behörde das Verfahren bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag nach 8 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes aus. Auf Antrag eines Beteiligten ergeht hierüber ein gesonderter Bescheid. Ein Vorgehen nach dem Investitionsvorranggesetz oder $ 7 des Vermögenszuordnungsgesetzes sowie für diesen Fall getroffene Vereinbarungen der Beteiligten bleiben unberührt. <!-- page 42 --> 2222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil ! 82 Erfordernis der Genehmigung (1) Einer Genehmigung bedürfen 1. die Auflassung eines Grundstücks und der schuld- rechtliche Vertrag hierüber, 2. die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und der schuldrechtliche Vertrag hierüber. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn 1. der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer nach dem 28. September 1990 erteilten Grundstücks- verkehrsgenehmigung nach diesem Gesetzes auch in seiner vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder der Grundstücksverkehrsverordnung oder aufgrund einer Investitionsbescheinigung, einer Entscheidung nach $ 3a des Vermögensgesetzes, eines Investitionsvorrangbescheides oder nach dieser Nummer in das Grundbuch eingetragen worden ist, sofern nicht ein Vertrag nach $ 3c des Vermögensge- setzes vorliegt, oder wenn das Eigentum nach einer Feststellung nach $ 13 Abs. 2 des Investitionsvorrang- gesetzes nicht zurückzuübertragen ist oder 2. der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer Ent- scheidung nach $ 31 Abs. 5 Satz 3 oder $ 33 Abs. 3 des Vermögensgesetzes in das Grundbuch eingetragen worden ist oder 3. der Veräußerer selbst seit dem 29. Januar 1933 unun- terbrochen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war oder zu diesem Zeitpunkt ein Dritter, von dem der Veräußerer das Eigentum im Wege der Erbfolge erlangt hat, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war oder 4. das Rechtsgeschäft auf die Eintragung einer Vormer- kung gerichtet ist. Satz 2 Nr. 1 bis 4 gilt für die Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts entsprechend. Die Genehmigung des schuldrechtlichen Vertrages erfaßt auch das zu seiner Ausführung erforderliche dingliche Rechtsgeschäft; die Genehmigung des dinglichen Rechtsgeschäfts erfaßt auch den zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrag. Wird die Genehmigung für mehrere Grundstücke bean- tragt, kann die Genehmigung aber nicht für alle erteilt wer- den, so ist die Genehmigung auf die einzelnen Grund- stücke zu beschränken, für die die Voraussetzungen des $& 1 Abs. 2 vorliegen, auch wenn die fraglichen Rechts- geschäfte in einer Urkunde zusammengefaßt sind. (2) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines nach Absatz 1 genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Es darf nicht mehr eintragen, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hat, daß gegen den Genehmigungsbescheid ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist und dieser aufschiebende Wirkung hat. Die zuständige Behörde hat dem Grundbuchamt die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs sowie das Entfal- len der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung durch die Behörde im Sinne dieses Absat- zes steht es gleich, wenn das Grundbuchamt auf anderem Wege durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Ur- kunde Kenntnis erlangt. Ist die Genehmigung vor dem 3. Oktober 1990 erteilt worden, so kann das Grundbuch- amt vor der Eintragung die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Wirksamkeit der Genehmi- gung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Genehmigung infolge der Einlegung eines Rechts- behelfs nach Satz 2 oder aus sonstigen Gründen nicht wirksam ist. 83 Begriffsbestimmungen Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind auch Teile eines Grundstücks sowie Gebäude und Rechte an Gebäu- den oder Gebäudeteilen, die auf Grund von Rechtsvor- schriften auf besonderen Grundbuchblättern (Gebäude- grundbuchblätter) nachgewiesen werden können. Der Auflassung eines Grundstücks stehen gleich: 1. die Einräumung oder die Auflassung eines Miteigen- tumsanteils an einem Grundstück, 2. die Auflassung von Teil- und Wohnungseigentum an einem Grundstück. 84 Inhalt der Entscheidung (1) In der Entscheidung ist das Grundstück zu bezeich- nen. Die Versagung der Genehmigung sowie die Ausset- zung des Genehmigungsverfahrens sind zu begründen. (2) Die Genehmigung kann insbesondere in den Fällen des $ 1 Abs. 1 Satz 2 mit Auflagen verbunden werden, die sicherstellen, daß der Genehmigungszweck erreicht wird. Sie sind zu begründen. (3) Die Entscheidung über den Antrag ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und allen Beteilig- ten, wenn sie vertreten sind, nur dem Vertreter zuzustel- len. 85 Rücknahme und Widerruf der Genehmigung Für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensge- setzes. Der Widerruf kann nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung erfolgen. Die Rück- nahme oder der Widerruf dürfen nicht darauf gestützt wer- den, daß dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ein Antrag nach $ 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes bekannt wird, der vor der Entscheidung bei dieser Stelle nicht ein- gegangen war oder über den dort keine Mitteilung vorlag. 86 Rechtsmittel Für Streitigkeiten über die Erteilung der Grundstücks- verkehrsgenehmigung oder die Aussetzung des Verfah- rens nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord- nung über das Vorverfahren finden auch auf schwebende Beschwerdeverfahren Anwendung. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle, die für die Ertei- lung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zuständig ist, ihren Hauptsitz hat. Eine Entscheidung nach diesem Gesetz kann nicht wegen eines Verstoßes gegen die Be- stimmungen über die Zuständigkeit angefochten werden. <!-- page 43 --> Nr. 70 -— Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 87 Verfahren bei Aufhebung der Genehmigung (1) Die Rücknahme, der Widerruf oder die sonstige Auf- hebung einer nach $ 2 erforderlichen Genehmigung ste- hen der Wirksamkeit des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts nicht entgegen, wenn in dessen Vollzug die Grundbuchumschreibung erfolgt ist. In diesem Fall kann nach Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts bei der nach 8 8 zuständigen Stelle die Feststellung beantragt werden, daß die Voraussetzungen des 8 1 inzwischen vor- liegen. Diente das genehmigungspflichtige Rechtsge- schäft einer besonderen Investition ($ 3 des Investitions- vorranggesetzes), so kann bei der Stelle, die nach dem Investitionsvorranggesetz zuständig wäre, nachträglich nach Maßgabe des Investitionsvorranggesetzes ein Inve- stitionsvorrangbescheid beantragt werden, wenn das Fehlen der Voraussetzungen des $ 1 nicht offensichtlich war. Ein eigenes Angebot des Anmelders wird in diesem Fall nur berücksichtigt und genießt den Vorzug nur, wenn das Vorhaben noch nicht im wesentlich durchgeführt ist. 8 13 Abs. 1 Satz 3 des Investitionsvorranggesetzes gilt sinngemäß. (2) Von dem Zeitpunkt an, in dem die Aufhebung der Genehmigung bestandskräftig wird, ist der Erwerber ver- pflichtet, dem Verfügungsberechtigten das Grundstück, soweit es ihm noch gehört, in dem Zustand zurückzuüber- eignen, in dem es sich in dem genannten Zeitpunkt befin- det. Der Verfügungsberechtigte ist vorbehaltlich abwei- chender Vereinbarungen der Parteien verpflichtet, dem Erwerber den ihm aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Rückübertragung entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, der Erwerber durfte aufgrund der Umstände der Erteilung der Genehmigung nicht auf deren Bestand ver- trauen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Feststel- lung gemäß Absatz 1 Satz 2 unanfechtbar erfolgt ist oder ein bestandskräftiger Investitionsvorrangbescheid gemäß Absatz 1 Satz 3 ergangen ist. Für die Dauer des Verfah- rens nach Absatz 1 Satz 2 und 3 kann die Erfüllung des Anspruchs nach Satz 1 verweigert werden. (3) Ist das Grundstück gemäß Absatz 2 Satz 1 zurück- zuübereignen, kann das Eigentum an dem Grundstück oder, wenn dieses noch nicht auf den Verfügungsberech- tigten übertragen worden ist, der Anspruch auf Rücküber- eignung durch das Amt zur Regelung offener Vermögens- fragen gemäß $ 3 Abs. 1 des Vermögensgesetzes auf den Berechtigten ($ 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes) über- tragen werden. In diesem Fall ist der Berechtigte un- beschadet des $ 7 des Vermögensgesetzes verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten den Wert zu ersetzen, den die Verwendungen des Erwerbers auf das Grundstück im Zeitpunkt der Rückübertragung haben. Als Verwendung gilt auch die Errichtung von Bauwerken und Anlagen. Der Berechtigte kann in diesem Fall auf die Übertragung des Eigentums nach dem Vermögensgesetz verzichten und stattdessen Zahlung des Erlöses oder des Verkehrswertes verlangen, den das Grundstück im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung hatte. Soweit das Grundstück oder Gebäude weiterveräußert worden ist, ist der Verfügungs- berechtigte verpflichtet, dem Berechtigten ($ 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes) den ihm hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Aufhebung einer Genehmigung für die Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts entsprechend. 2223 88 Zuständigkeit Für die Erteilung der Genehmigung sind die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig. Soweit die Treuhand- anstalt oder ein Treuhandunternehmen verfügungsbefugt ist, wird die Grundstücksverkehrsgenehmigung von dem Präsidenten der Treuhandanstalt erteilt. Die Zuständigkeit des Präsidenten der Treuhandanstalt entfällt nicht dadurch, daß Anteile an Treuhandunternehmen auf Dritte übertragen werden. 89 Gebühren (1) Die Erteilung einer Genehmigung nach $ 2 ist gebührenpflichtig. Gebührenschuldner ist der Antragstel- ler. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt- schuldner. (2) Die Gebühr ist unter Berücksichtigung des Grund- stückswerts bei der Erteilung der Genehmigung festzuset- zen. Die Höchstgebühr beträgt 500 Deutsche Mark. Die Landesregierungen, die durch Rechtsverordnung die Lan- desinnenverwaltungen ermächtigen können, werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Gebührenrah- men zu bestimmen. (3) Landesrechtliche Regelungen über Gebührenbefrei- ungen bleiben unberührt. 810 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ergänzende Bestimmungen über das Genehmigungsver- fahren zu erlassen und die Zuständigkeiten des Präsiden- ten der Treuhandanstalt einer oder mehreren anderen Stellen des Bundes zu übertragen.“ 82 Änderung des Vermögensgesetzes Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntma- chung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446) wird wie folgt geändert: 1. Nach 82 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. kann ihre Rechte auf die Confe- rence on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. $ 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggeset- zes findet keine Anwendung.“ 2. Nach 8 2 wird folgender $ 2a eingefügt: „g2a Erbengemeinschaft (1) Ist Rechtsnachfolger des von Maßnahmen nach & 1 Betroffenen eine Erbengemeinschaft, deren Mit- glieder nicht sämtlich namentlich bekannt sind, so ist der Vermögenswert der Erbengemeinschaft nach dem zu bezeichnenden Erblasser als solcher zurück- zuübertragen. Die Erbengemeinschaft ist nach Maß- gabe von $ 34 im Grundbuch als Eigentümerin einzu- tragen. <!-- page 44 --> 2224 (2) Eine bereits erfolgte Auseinandersetzung über den Nachlaß des Betroffenen gilt als gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung. (3) Ein an der Stellung des Antrags nach $& 30 nicht beteiligter Miterbe gilt in Ansehung des Vermögens- wertes nicht als Erbe, wenn er innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist gegenüber der für die Entschei- dung zuständigen Behörde schriftlich auf seine Rechte aus dem Antrag verzichtet hat. Die Erklärung des Verzichts nach Satz 1 muß sechs Wochen von der Erlangung der Kenntnis von dem Verfahren nach die- sem Gesetz, spätestens sechs Wochen von der Bekanntgabe der Entscheidung an, eingegangen sein; lebt der Miterbe im Ausland, beträgt die Frist sechs Monate. (4) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn eine Erbengemeinschaft als solche von Maßnahmen nach 8 1 betroffen ist.“ . $ 11c wird folgender Satz angefügt: „In Fällen, in denen nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens vom 13. Mai 1992 zwischen der Regie- rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- rung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche in Ver- bindung mit Artikel 1 des Gesetzes zu diesem Abkom- men vom 21. Dezember 1992 (BGBi. II S. 1222) der Rechtstitel auf den Bund übergeht und gleichzeitig die staatliche Verwaltung endet, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bundesamtes zur Regelung offener Ver- mögensfragen die für die Verwaltung des betreffen- den Vermögensgegenstandes zuständige Bundes- behörde tritt.“ . 8 20 wird wie folgt gefaßt: Vorkaufsrecht von Mietern und Nutzern (1) Mietern und Nutzern von Ein- und Zweifamilien- häusern sowie von Grundstücken für Erholungs- zwecke, die der staatlichen Verwaltung im Sinne des & 1 Abs. 4 unterlagen oder auf die ein Anspruch auf Rückübertragung besteht, wird auf Antrag ein Vor- kaufsrecht am Grundstück eingeräumt, wenn das Miet- oder Nutzungsverhältnis am 29. September 1990 bestanden hat und im Zeitpunkt der Entschei- dung über den Antrag fortbesteht. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, wenn das Grundstück oder Gebäude durch den Mieter oder Nutzer nicht ver- tragsgemäß genutzt wird. (2) In bezug auf einzelne Miteigentumsanteile an Grundstücken oder Gebäuden, die staatlich verwaltet waren oder zurückzuübertragen sind, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 auf Einräumung eines Vor- kaufsrechts nur dann, wenn auch die übrigen Mitei- gentumsanteile der staatlichen Verwaltung im Sinne des 8 1 Abs. 4 unterlagen oder zurückzuübertragen sind. Es bezieht sich sowohl auf den Verkauf einzelner Miteigentumsanteile als auch auf den Verkauf des Grundstücks. Die Ausübung des Vorkaufsrechts an einem Miteigentumsanteil ist bei dem Verkauf an einen Miteigentümer ausgeschlossen. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil | (3) Erstreckt sich das Miet- oder Nutzungsverhält- nis auf eine Teilfläche eines Grundstücks, so besteht der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 nur dann, wenn der Anteil der Teilfläche mehr als 50 vom Hun- dert der Gesamtfläche beträgt. In diesem Falle kann das Vorkaufsrecht nur am Gesamtgrundstück einge- räumt werden. Zur Ermittlung des nach Satz 1 maß- geblichen Anteils sind mehrere an verschiedene Mie- ter oder Nutzer überlassene Teilflächen zusammen- zurechnen. (4) Mehreren Anspruchsberechtigten in bezug auf ein Grundstück oder einen Miteigentumsanteil steht das Vorkaufsrecht gemeinschaftlich zu. Jeder Anspruchsberechtigte kann den Antrag auf Einräu- mung des Vorkaufsrechts allein stellen. Der Antrag wirkt auch für die übrigen Anspruchsberechtigten. (5) Anträge auf Einräumung des Vorkaufsrechts sind im Rahmen des Verfahrens nach Abschnitt VI bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu stellen, das über den Anspruch auf Rückübertragung entscheidet. In den Fällen des $ 11a ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. (6) Das Vorkaufsrecht entsteht, wenn der Bescheid, mit dem dem Antrag nach den Absätzen 1 oder 2 stattgegeben wird, unanfechtbar geworden und die Eintragung im Grundbuch erfolgt ist. Es gilt nur für den Fall des ersten Verkaufs. Ist im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages eine Entscheidung über einen gestellten Antrag nach den Absätzen 1 oder 2 noch nicht ergangen, erstreckt sich das Vor- kaufsrecht auf den nächstfolgenden Verkauf. $ 892 BGB bleibt im übrigen unberührt. (7) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Vorkaufsberechtigten über. Es erlischt mit der Beendigung des Miet- oder Nutzungsverhältnisses. Dies gilt auch für bereits bestehende Vorkaufsrechte. $ 569a Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. (8) Im übrigen sind die $$ 504 bis 513, 875, 1098 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die 8$ 1099 bis 1102, 1103 Abs. 2 und 1104 des Bürgerlichen Gesetzbu- ches entsprechend anzuwenden.“ . Nach $ 20 wird folgender $ 20a eingefügt: „g 20a Vorkaufsrecht des Berechtigten Bei Grundstücken, die nicht zurückübertragen wer- den können, weil Dritte an ihnen Eigentums- oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben, wird dem Berechtigten auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grund- stück eingeräumt. Dies gilt nicht, wenn das Grund- stück nach den Vorschriften des Investitionsvorrang- gesetzes erworben worden ist. Für die Entscheidung über den Antrag ist das Amt zur Regelung offener Ver- mögensfragen zuständig, das über den Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums zu entscheiden hat. Als Vorkaufsfall gilt nicht der Erwerb des Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts. Im übrigen ist $ 20 Abs. 2 und 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.“ <!-- page 45 --> Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 6. $ 30a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Es werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt: „(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmens- rückgabe nach 8 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes ge- stellt werden. (3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach $ 11a können Entscheidungen nach 8 16 Abs. 3, Abs. 6 Satz 3, 8 17 Satz 2, 88 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeit- punkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Rege- lung offener Vermögensfragen und ist eine Ent- scheidung über die Aufhebung eines Rechtsver- hältnisses der in $ 16 Abs. 3 oder $ 17 bezeichne- ten Art oder über den Umfang eines zu überneh- menden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. Arti- kel 14 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 des Zweiten Ver- mögensrechtsänderungsgesetzes gilt entspre- chend. (4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grund- stücken können Anträge auf Einräumung von Vor- kaufsrechten nach den $$ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach 8 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entschei- dung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfra- gen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entschei- dung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnis- ses der in $ 16 Abs. 3 oder $ 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblie- ben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.“ 7. In8 31 Abs. 2 Satz 2 werden hinter dem Wort „Amtes“ die Worte „oder Landesamtes“ eingefügt. 8. 8 34 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge- fügt: „Dies gilt auch für die in $ 1287 Satz 2 des Bürger- lichen Gesetzbuches bezeichnete Sicherungs- hypothek.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: „(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maß- nahmen nach $ 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgen- den Grundstückserwerbe von der Grunderwerb- steuer befreit.“ 2225 9. $ 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „der nicht auf einen Verstoß gegen die Bestim- mungen über die Zuständigkeit gestützt werden kann.“ b) In Absatz 4 werden die Verweisung „Satz 2“ gestri- chen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt; der nachfolgende Halbsatz wird gestri- chen. 10. Dem 8 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „8 36 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.“ 11. Nach $ 39 wird folgender Paragraph eingefügt: „g40 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Raumord- nung, Bauwesen und Städtebau durch Rechtsverord- nung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Ein- zelheiten des Verfahrens nach $ 16 Abs. 5 bis 9, 88 18 bis 18b, 20 und 20a und Abschnitt VI, der Sicherheits- leistung oder der Entschädigung zu regeln oder von den Bestimmungen der Hypothekenablöseanord- nung vom 14. Juli 1992 (BGB. 1S. 1257) abweichende Regelungen zu treffen.“ 83 Änderung der Hypothekenablöseanordnung & 8 der Hypothekenablöseanordnung vom 14. Juli 1992 (BGBl. IS 1257) wird aufgehoben. Abschnitt 3 Ergänzung des Zuordnungsrechts
Artikel 16 Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes Das Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1464) wird wie folgt geändert: 1. Vor $ 1 wird folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen“. 2. $ 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte „fortgilt, und sei- nen Durchführungsverordnungen“ durch die Worte „fortgilt, seinen Durchführungsverord- nungen und den zur Ausführung dieser Vor- schriften ergehenden Bestimmungen sowie <!-- page 46 --> 2226 nach dem Wohnungsgenossenschafts-Ver- mögensgesetz und $ 1a Abs. 4“ eingefügt, in Nummer 1 die Worte „kraft Gesetzes oder Ver- ordnung“ gestrichen und in Nummer 2 Buch- stabe c nach dem Komma die Worte „nach & 1a Abs. 4 sowie nach dem Wohnungsgenos- senschafts-Vermögensgesetz,“ eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Sie unterliegen in dieser Eigenschaft nur den allgemeinen Weisungen des Bundesministe- riums der Finanzen.“ cc 32 In dem bisherigen Satz 2 werden die Worte „des Oberfinanzpräsidenten“ durch die Worte „der Zuordnungsbehörde“ ersetzt. Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt: dd = „Zu Klagen gegen den Bescheid ist auch der Bund befugt. Ist in Gebieten des ehemals komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungs- baus auf der Grundlage eines Aufteilungs- plans im Sinne des $ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 oder eines Zuordnungsplans im Sinne des & 2 Abs. 2a bis 2c mit der Beteiligung der in 8 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Berechtigten begonnen oder dem Präsidenten der Treuhand- anstalt durch den Antragsteller der Beginn der Arbeiten an einem Aufteilungs- oder Zuord- nungsplan, der dem Oberfinanzpräsidenten vorgelegt werden soll, angezeigt worden, ist der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm ermächtigte Person im Sinne des Satzes 1 zuständig.“ b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: „Für nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra- ges genannten Gebiet belegene Vermögensge- genstände ist der Präsident der Oberfinanzdirek- tion Berlin zuständig.“ c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „an Bund,“ durch das Wort „an“ ersetzt. d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt: „Zuständigkeitsvereinbarungen sind zulässig.“ . $ 1a Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: „(4) Zur Wohnungswirtschaft genutztes volkseige- nes Vermögen, das sich nicht in der Rechtsträger- schaft der ehemals volkseigenen Betriebe der Woh- nungswirtschaft befand, diesen oder der Kommune aber zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirt- schaftung und Verwaltung übertragen worden war, steht nach Maßgabe des Artikels 22 Abs. 1 des Eini- gungsvertrages im Eigentum der jeweiligen Kom- mune. Artikel 22 Abs. 4 Satz 2 bis 6 des Einigungsver- trages gilt entsprechend. Ein Grundstück gilt als zur Wohnungswirtschaft genutzt im Sinne des Satzes 1 oder des Artikels 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages auch dann, wenn es mit Gebäuden bebaut ist, die ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienen und am 3. Oktober 1990 nicht nur vorübergehend leer- standen, jedoch der Wohnnutzung ganz oder teil- weise wieder zugeführt werden sollen.“ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 4. Nach $ 1a wird folgender Paragraph eingefügt: „S ib Abwicklung von Entschädigungsvereinbarungen (1) Vermögenswerte, die Gegenstand der in $ 1 Abs. 8 Buchstabe b des Vermögensgesetzes genann- ten Vereinbarungen sind, sind, wenn dieser nicht etwas anderes bestimmt, dem Bund (Entschädi- gungsfonds) zuzuordnen, wenn die in den Vereinba- rungen bestimmten Zahlungen geleistet sind. Ist das Grundstück im Grundbuch als Eigentum des Volkes ausgewiesen, gelten die in $.1 genannten Zuord- nungsvorschriften. (2) Soweit eine Privatperson als Eigentümer des Grundstücks oder Gebäudes eingetragen ist, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Vermögenswerte, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens vom 13. Mai 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zu diesem Abkommen vom 21. Dezember 1992 (BGBi. IIS. 1222) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind oder übergehen, sind der Bun- desrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) zuzuordnen. Rechte Dritter sowie die $$ 4 und 5 des Vermögensgesetzes bleiben unberührt. (4) Die Befugnisse nach $ 11c des Vermögensge- setzes bleiben unberührt, solange ein Zuordnungsbe- scheid nicht bestandskräftig geworden und dies dem Grundbuchamt angezeigt ist.“ . 82 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: „Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen des- sen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vor- behaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaber- schaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand.“ bb) Satz 2 (alt) wird Satz 6; nach den Worten „Eini- gung der Beteiligten“ werden ein Komma und folgender Halbsatz eingefügt: „die, ohne Rechte anderer Zuordnungsbe- rechtigter zu verletzen, auch von den in $ 1 genannten Bestimmungen abweichen darf,“. b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „einem“ die Worte „oder mehreren“ eingefügt und die Worte „nur teilweise“ durch die Worte „ganz oder teilweise“ ersetzt. c) In Absatz 2a Satz 1 werden nach dem Wort „Grund- stück“ die Worte „einem oder“ und nach dem Wort <!-- page 47 --> d) a) b) Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2227 „Zuordnungsplan“ die Worte „ganz oder teilweise“ eingefügt; in Absatz 2a Satz 2 werden nach dem Wort „aller“ die Worte „oder der jeweiligen“ einge- fügt. Absatz 2b wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „sein“ fol- gende Halbsätze eingefügt: „oder den Erfordernissen des $ 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; $ 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß.“ bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt: „9 18 Abs. 3 und & 20 des Bodensonderungs- gesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuord- nungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebie- ten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durch- führung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.“ e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwal- tungsverfahrensgesetz“ ein Komma und fol- gender Halbsatz eingefügt: „8 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind,“. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: „Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkerver- tragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Beschei- des zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Auf- gabe zur Post als erfolgt.“ 6. 83 wird wie folgt geändert: In$ 3 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein- gefügt: „sind einer Person, die als Eigentümer im Grund- buch eingetragen ist, gemäß 8 2 Abs. 1 Satz 5 ihre Rechte vorbehalten worden, ersucht die Behörde um Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs; um Eintragung des Zuordnungsbegünstigten als Eigentümer ersucht die Behörde erst, wenn die Eintragung bewilligt oder die fehlende Berechtigung der eingetragenen Person durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.“ Absatz 3 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; ihm wird folgender Satz 2 angefügt: „Dies gilt auch für die Eintragung desjenigen, der das Grundstück oder Gebäude von dem in dem Zuordnungsbescheid ausgewiesenen Berechtig- ten erwirbt, sofern der Erwerber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristi- sche Person des Privatrechts ist, deren Anteile mehrheitlich einer juristischen Person des öffent- lichen Rechts gehören.“ 7.84 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen. 8. 9. 10. & 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: „Schiffe, Schiffsbauwerke und Straßen“. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Es wird folgender Absatz angefügt: „(2) Die in Anlage I Kapitel Xi Sachgebiet F Abschnitt Hl Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsver- trages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 1111) zum Bundesfernstraßengesetz vorgesehene Maß- gabe bleibt unberührt. Wenn Eigentum an anderen öffentlichen Straßen auf öffentliche Körperschaf- ten übergegangen ist, wird der Übergang des Eigentums entsprechend der Maßgabe b zum Bundesfernstraßengesetz festgestellt; dies gilt nicht, soweit der Präsident der Treuhandanstalt nach 8 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zuständig ist. Zustän- dig für die Stellung des Antrags auf Berichtigung des Grundbuchs ist in den Fällen des Satzes 2 der jeweilige Träger der Straßenbaulast.“ Der bisherige $ 8 wird $ 6 mit der Maßgabe, daß fol- gender Absatz 3 angefügt wird: „(3) Gerichtskosten werden in Verfahren nach diesem Gesetz nicht erhoben. Der Gegenstandswert beträgt unabhängig von der Zahl und dem Wert der jeweils betroffenen Vermögensgegenstände 10 000 Deutsche Mark.“ Der bisherige 8 9 wird $ 7 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: „Durchführungsvorschriften“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im bisherigen Text wird das Wort „bleibt“ durch die Worte „sowie Leitungsrechte und die Führung von Leitungen für Ver- und Ent- sorgungsleitungen, die nicht zugeordnet wer- den können, bleiben“ ersetzt. bb) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt: „Bestehende Leitungen, die nicht zugeordnet sind, sind vorbehaltlich abweichender Bestim- mungen in dem Grundbuchbereinigungs- gesetz oder dem in Artikel 233 8 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Gesetz für die Dauer ihrer derzeitigen Nutzung einschließlich Betrieb und Unterhaltung zu dulden; $ 1023 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinn- <!-- page 48 --> 2228 c) Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil | gemäß; abweichende Vereinbarungen sind zulässig.“ Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Solange über die Zuordnung von Verbindlich- keiten nicht bestandskräftig entschieden ist, kann eine Person, die aus der Zuordnung von Vermögen der früheren Deutschen Demokratischen Republik begünstigt oder verpflichtet sein kann, die Ausset- zung gerichtlicher Verfahren verlangen, wenn es auf die Zuordnungslage ankommt und solange das Zuordnungsverfahren betrieben wird.“ In Absatz 3 wird die Angabe „$ 7a“ durch die Angabe „$ 10“ ersetzt; dem Absatz werden fol- gende Sätze 2 und 3 angefügt: „Die Frist kann durch Rechtsverordnung des Bun- desministeriums der Finanzen bis längstens zum 31. Dezember 1995 verlängert werden. Ist im Zeit- punkt der Entscheidung ein Antrag nicht gestellt, kann in dem Bescheid gemäß 8 2 ein Ausschluß der Restitution ($ 11 Abs. 1) festgestellt werden; die Voraussetzungen sind glaubhaft zumachen.“ Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt: „(4) Ein Zuordnungsbescheid kann auch ergehen, wenn eine unentgeltliche Abgabe von Vermögens- werten an juristische Personen des öffentlichen Rechts aufgrund haushaltsrechtlicher Ermächti- gungen erfolgen soll. Jeder Zuordnungsbescheid kann mit Zustimmung des aus ihm Begünstigten geändert werden, wenn die Änderung den in $ 1 genannten Vorschriften eher entspricht. $ 3 gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 sinngemäß. (5) Durch Zuordnungsbescheid nach den $8 i und 2 kann, unbeschadet der 88 4 und 10 des Grundbuchbereinigungsgesetzes, ein Vermö- genswert einer Kommune oder der Treuhand- anstalt auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werden, deren sämtliche Aktien oder Geschäfts- anteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Kommunen oder Treuhandanstalt befinden. In diesem Fall bleiben die Vorschriften über die Resti- tution und des Vermögensgesetzes weiter anwendbar. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zustän- digkeiten des Präsidenten der Treuhandanstalt auf eine andere Behörde des Bundes zu übertragen.“ 11. Nach 8 7 wird folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 2 Verfügungsbefugnis, Förderung von Investitionen und kommunalen Vorhaben“. 12. 86 wird $8 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Buchstabe a wird nach den Worten „eingetragen sind“ folgender Halbsatz einge- fügt: „oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist“. bb) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Halbsätze angefügt: „Cc) die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträ- ger eine landwirtschaftliche Produktions- genossenschaft, ein ehemals volkseige- nes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forst- wirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volks- eigenes Gestüt, eine ehemalige Pferde- zuchtdirektion oder ein ehemals volks- eigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehe- maligen Kombinats Industrielle Tierpro- “ duktion, das Ministerium für Staatssicher- heit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist, d) der Bund in allen übrigen Fällen.“ cc) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt: „Der Bund wird durch das Bundesvermögens- amt vertreten, in dessen Bezirk das Grund- stück liegt. Das Bundesministerium der Finan- zen kann durch Bescheid für einzelne Grund- stücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandan- stalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfü- gungsbefugnis auf das Land oder die Kom- mune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.“ b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 des Absatzes 1 wer- c) a) den Absatz 1a; in Satz 1 des neuen Absatzes 1a wird die Angabe „Satz 1“ durch. die Angabe „Absatz 1“ ersetzt. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beab- sichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzuge- hen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (8 2) der zuständigen Behörde ($ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in $ 1 Abs. 6 des Woh- nungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes be- zeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.“ . $7 wird 89. 14. $ 7a wird 8 10 und wie folgt geändert: Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „Auf Antrag überträgt der Präsident der Treu- handanstalt der Kommune durch Zuord- nungsbescheid Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude, die nach Maßgabe der Arti- <!-- page 49 --> Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2229 kel 21 und 22 des Einigungsvertrages Selbst- verwaltungsaufgaben dienen, wenn sie im Eigentum von Unternehmen stehen, deren sämt-liche Anteile sich unmittelbar oder mit- telbar in der Hand der Treuhandanstalt befin- den.“ bb) Satz 4 wird folgender Halbsatz angefügt: „oder wenn die Kommune einen Anspruch nach $ 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensge- setzes auf Übertragung von Anteilen an dem Unternehmen hat.“ b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt: „(2) Wurden Vermögenswerte nach Absatz 1 auf Dritte übertragen, ist der Kommune der Erlös auszukehren. Weitergehende Ansprüche beste- hen nicht.“ 15. Nach $ 10 werden folgende Abschnitte angefügt: „Abschnitt 3 Inhalt und Umfang des Restitutionsanspruchs der öffentlichen Körperschaften $11 Umfang der Rückübertragung von Vermögenswerten (1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegen- ständen nach Artikel 21 Abs. 3 erster Halbsatz und
Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 erster Halbsatz des Einigungsvertrages (Resti- tution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzun- gen der Artikel 21 und 22 von dem jeweiligen Eigentü- mer oder Verfügungsberechtigten beansprucht wer- den. Die Rückübertragung eines Vermögenswertes wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß dieser gemäß $ 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn 1. die Vermögensgegenstände bei Inkrafttreten die- ser Vorschrift für eine öffentliche Aufgabe entspre- chend den Artikeln 21, 26, 27 und 36 des Eini- gungsvertrages genutzt werden, 2. die Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990 im komplexen Wohnungsbau oder Siediungsbau verwendet wurden, für diese konkrete Aus- führungsplanungen für die Verwendung im kom- plexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau vorlagen oder wenn bei diesen die Voraussetzungen des 8 1aAbs. 4 Satz 3 gegeben sind, 3. die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Ent- scheidung über den Antrag auf Rückübertragung der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen sind und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unter- nehmens zurückübertragen werden können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude), 4. eine erlaubte Maßnahme ($ 12) durchgeführt wird, 5. die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Ent- scheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert oder Gegenstand des Zuschlags in der Zwangs- versteigerung geworden sind; $ 878 des Bürger- lichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwen- den. (2) Soweit der Anspruch auf Rückübertragung nicht nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, werden Vermö- genswerte in dem Zustand übertragen, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids ($ 2 Abs. 1a Satz 3) befinden. Ein Ausgleich von Verbesserungen und Verschlechterungen unbeschadet des Satzes 3 findet nicht statt; bereits erfolgte Leistungen bleiben unberührt. Der Verfügungsberechtigte oder Verfü- gungsbefugte kann von dem Anspruchsberechtigten nach erfolgter Rückübertragung nur Ersatz für nach dem 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung und diesen nur verlangen, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung noch wert- haltig sind. Die bis zur Rückübertragung entstande- nen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung der Vermö- genswerte sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezoge- nen Nutzungen verbleiben beim Verfügungsberech- tigten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Über den Anspruch nach Satz 3 entscheidet die nach $ 1 zuständige Behörde durch gesonderten Bescheid. Vergleiche sind unbeschadet des $ 2 Abs. 1 Satz 2 zulässig. Die Kosten für ein Sachverständigengutach- ten tragen der Begünstigte und der Verpflichtete je zur Hälfte; die eigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. (3) Von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an sind
Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwen- den, daß Rechtsnachfolger die öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, die oder deren Organe seit dem 3. Oktober 1990 die öffentlichen Aufgaben wahrneh- men, welche die Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrgenommen hat, die den fraglichen Ver- mögenswert dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt hat. 812 Erlaubte Maßnahmen (1) Soweit ein Vermögensgegenstand der Restitu- tion unterliegt oder unterliegen kann, die nicht nach 8 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 ausgeschlossen ist, ist eine Verfügung, eine Bebauung oder eine längerfri- stige Vermietung oder Verpachtung zulässig, wenn sie zur Durchführung einer erlaubten Maßnahme dient. Erlaubt sind Maßnahmen, wenn sie 1. einem der nachfolgenden Zwecke dienen: a) Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, b) Wiederherstellung oder Schaffung von Wohn- raum, c) erforderliche oder von Maßnahmen nach Buch- stabe a oder b veranlaßte Infrastrukturmaßnah- men, d) Sanierung eines Unternehmens oder e) Umsetzung eines festgestellten Öffentlichen Planungsvorhabens und <!-- page 50 --> 2230 2. die Inanspruchnahme des Vermögenswertes hier- für erforderlich ist. (2) Eine erlaubte Maßnahme nach Absatz 1 darf erst ausgeführt werden, wenn sie vorher angezeigt wor- den und eine Wartefrist von vier Wochen verstrichen ist. Die Anzeige des beabsichtigten Vorhabens hat unter Bezeichnung des Vermögensgegenstandes und des Zwecks allgemein im Mitteilungsblatt des Bele- genheitslandes und an die vor der Überführung in Volkseigentum im Grundbuch eingetragene juristi- sche Person des öffentlichen Rechts oder deren Rechtsnachfolger zu erfolgen. Auf ein Einvernehmen mit den zu Beteiligenden ist frühzeitig hinzuwirken. Die Frist beginnt bei den unmittelbar zu benachrichti- genden Stellen mit dem Eingang der Nachricht, im übrigen mit der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt. (3) Ist der Anspruch auf Restitution nicht offensicht- lich unbegründet, untersagt die nach $ 1 für die Ent- scheidung über den Anspruch zuständige Stelle, in deren Bezirk der Vermögenswert liegt, auf Antrag des Anspruchstellers auf Restitution die Maßnahme, wenn sie nach Absatz 1 nicht zulässig ist oder der Anspruchsteller spätestens einen Monat nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 2) glaubhaft darlegt, daß der Vermögensgegenstand für eine beschlossene und unmittelbare Verwaltungsaufgabe dringend erforder- lich ist. In diesem Falle ist eine angemessene Frist zur Durchführung zu bestimmen. (4) Ist ein Antrag nach Absatz 3 gestellt, darf die Maßnahme erst nach dessen Ablehnung durchgeführt werden. Die Stellung des Antrags hat der Antragstel- ler dem Verfügungsberechtigten, bis zu dessen Fest- stellung dem Verfügungsbefugten, mitzuteilen. 813 Geldausgleich bei Ausschluß der Rückübertragung (1) Derjenige, dessen Anspruch nach $ 11 Abs. 1 Nr. 3 ausgeschlossen ist oder entsprechend den darin enthaltenen Grundsätzen vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift bestandskräftig verneint worden ist, kann von dem durch Zuordnungsbescheid festgestellten unmittelbaren oder mittelbaren Eigentümer des Unternehmens Zahlung eines Geldausgleichs nach Maßgabe des in $ 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes genannten Gesetzes verlangen, sofern die Vorausset- zung für den Ausschluß nicht bis zum Ablauf des 29. September 1990 entstanden sind. (2) Wird eine erlaubte Maßnahme durchgeführt oder war der Vermögenswert im Zeitpunkt der Ent- scheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert, so ist der Verfügungsberechtigte, bei Unternehmen nur die Treuhandanstalt oder, in den Fällen des Artikel 22 Abs. 2 des Einigungsvertrages, der Bund zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe des Erlöses verpflichtet. Wird ein Erlös nicht erzielt oder unterschreitet dieser den Verkehrswert offensichtlich und ohne sachlichen Grund, den der Vermögenswert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme hat, so ist dieser Verkehrs- wert zu zahlen. Dies gilt entsprechend, wenn mit Zustimmung des Antragstellers oder nach dem 3. Oktober 1990, aber vor Inkrafttreten dieser Vor- schrift verfügt worden ist oder wenn der Antragsteller von seinen Rechten nach $ 12 keinen Gebrauch gemacht hat. Erfolgte die Verfügung nach $ 8, so ist der Verfügungsbefugte zur Zahlung verpflichtet; seine Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Verpflichtung nach Satz 1 tritt dann an die Stelle sei- ner Verpflichtung nach $ 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2. (3) Über Ansprüche nach dieser Vorschrift ent- scheidet die nach $& 1 zuständige Stelle, in deren Bezirk der Vermögenswert liegt, durch Bescheid nach & 2. Unbeschadet des $ 2 Abs. 1 Satz 2 sind Verglei- che zulässig. 8 11 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend. 814 Schiedsgericht (1) Gegen Entscheidungen nach $ 11 Abs. 2 und 8 12 kann das Schiedsgericht nach Absatz 2 angeru- fen werden. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von vier Wochen seit der Bekanntgabe der Entscheidung nach $ 11 Abs. 2 und $ 12 zulässig. $ 12 Abs. 4 dieses Gesetzes und $ 945 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Das Schiedsgericht entscheidet durch Schiedsspruch. Der Schiedsspruch steht einem ver- waltungsgerichtlichen Urteil gleich. Unter den Voraus- setzungen des $ 1041 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 der Zivilpro- zeßordnung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen seit seiner Niederlegung die Aufhebung des Schiedsspruchs verlangt werden, wenn die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben. Für die Ent- scheidung über die Aufhebungsklage und die sonsti- gen dem staatlichen Gericht obliegenden Aufgaben ist das Oberverwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Schiedsgericht seinen Sitz hat. (2) In jedem Land im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist mindestens ein, nicht notwendigerweise ständiges Schiedsgericht einzurichten. Für das Ver- fahren vor dem Schiedsgericht finden die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung entspre- chende Anwendung, soweit sich aus oder aufgrund dieser Vorschrift nicht ein anderes ergibt. Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Schiedsrichtern, von denen mindestens einer die Befähigung zum Richteramt, zum Berufsrichter oder zum höheren Verwaltungsdienst haben muß. (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch- tigt, durch Rechtsverordnung in Anlehnung an die Bestimmungen des Zehnten Buches der Zivilprozeß- ordnung die Einrichtung und das Verfahren des Schiedsgerichts sowie die Ernennung der Schieds- richter zu regeln. In dieser Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, ob und in welcher Höhe eine Vergütung gezahlt wird. 815 Vorläufige Einweisung (1) Die nach $ 1 zuständige Behörde weist den aus Restitution ($ 11 Abs. 1) Berechtigten auf seinen mit dem Antrag auf Restitution zu verbindenden Antrag hin vorläufig in den Besitz.des Vermögenswertes ein, wenn 1. die Berechtigung glaubhaft dargelegt worden ist, 2. der Antrag auf Entscheidung über die Restitution schon länger als drei Monate nicht beschieden oder mit einer solchen Entscheidung innerhalb der auf die Antragstellung folgenden drei Monate nicht zu rechnen ist, 3. der Berechtigte den Vermögenswert auf seine Kosten bewirtschaften oder sonst für einen bestimmten Zweck verwenden will. <!-- page 51 --> Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 (2) & 12 bleibt unberührt. (3) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem gegen- wärtigen Verfügungsberechtigten und dem aus der Restitution Berechtigten finden, bis dem Antrag auf Restitution entsprochen wird, die Bestimmungen über den Kauf Anwendung. Als Kaufpreis gilt der Ver- kehrswert im Zeitpunkt der Besitzeinweisung verein- bart; eine Haftung des Verfügungsberechtigten we- gen Rechten Dritter findet nicht statt. Der Kaufpreis ist bis zu einer Entscheidung über die beantragte Resti- tution gestundet. Wird der Restitutionsanspruch ver- neint, wird der Kaufpreisanspruch nach Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung sofort fällig. (4) Die vorstehenden Vorschriften lassen Vereinba- rungen der Beteiligten unberührt. Sie gelten entspre- chend, wenn vor ihrem Inkrafttreten der aus Restitu- tion Berechtigte vorläufig in den Besitz von Vermö- genswerten eingewiesen worden ist; in diesem Falle ist der aus Restitution Berechtigte jedoch berechtigt, anstelle der Zahlung des Kaufpreises den Vermö- genswert in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sich bei der Besitzeinweisung befunden hat. 816 Vorrangiger Übergang von Reichsvermögen Ein Eigentumserwerb nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 2 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 2 des Einigungsvertra- ges gilt unter den Voraussetzungen des $ 11 Abs. 1 als nicht erfolgt. Maßnahmen nach $ 12 können von der Stelle durchgeführt werden, der der Vermögens- gegenstand ohne den Übergang auf den Bund zufiele. 8 11 Abs. 2 und die 88 13 und 14 gelten für einen Eigentumsübergang nach jenen Vorschriften sinn- gemäß. Abschnitt 4 Vorschriften für einzelne Sachgebiete 817 Anwendung dieses Gesetzes Dieses Gesetz gilt für Eigentumsübergänge oder eine Übertragung des Eigentums nach Maßgabe der
Artikel 26, 27 und 36 Abs. 1 des Einigungsvertrages und der nachfolgenden Vorschriften entsprechend. Hierbei kann, soweit durch Bundesgesetz nicht ein anderes bestimmt wird, Eigentum auch auf juristische Personen übertragen werden, die aus einem der darin genannten Sondervermögen hervorgegangen sind. 818 Vorschriften für das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn (1) Unbeschadet des Vermögensübergangs auf das Sondervermögen im übrigen ist Artikel 26 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwen- den, daß die dort genannten Vermögensgegenstände durch Zuordnungsbescheid gemäß $ 2 auf das Son- dervermögen Deutsche Reichsbahn oder aus ihm durch Gesetz gebildete Sondervermögen oder juristi- sche Personen zu übertragen sind. Die Widmung für einen anderen Zweck ist, auch wenn ihr von seiten des Sondervermögens oder seiner Rechtsvorgänger zugestimmt wurde, nur beachtlich, wenn der Abgang nicht den Grundsätzen einer unter den Bedingungen der früheren Deutschen Demokratischen Republik ordnungsgemäßen Eisenbahnwirtschaft widerspro- chen hat. Die Übertragung erfolgt nur auf Antrag des Sondervermögens; dieser kann bis zum Ablauf des 30. Juni 1994 gestellt werden. Soweit auf Grund die- ser Vorschriften über einen Eigentumsübergang auf das Sondervermögen rechtskräftig entschieden wor- den ist, bleibt es hierbei. (2) Artikel 26 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages ist nicht mehr anzuwenden. Die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen geben von Amts wegen bei ihnen durch das Sondervermögen eingereichte Anmeldungen an den für das Land jeweils zuständi- gen Oberfinanzpräsidenten ab, der sie an die zustän- dige Stelle weiterleitet. Sie gelten als Antrag nach Absatz 1 Satz 3. 819 Vorschriften für das Sondervermögen Deutsche Bundespost (1) Unbeschadet des Vermögensübergangs auf das Sondervermögen im übrigen ist Artikel 27 Abs. 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort genannten Vermögensgegenstände durch Zuord- nungsbescheid gemäß $ 2 auf das Sondervermögen Deutsche Bundespost oder daraus durch Gesetz gebildete juristische Personen zu übertragen sind. Die Widmung für einen anderen Zweck ist, auch wenn ihr von seiten des Postvermögens oder seiner Rechts- vorgänger zugestimmt wurde, nur beachtlich, wenn der Abgang nicht den Grundsätzen einer unter den Bedingungen der früheren Deutschen Demokrati- schen Republik ordnungsgemäßen postalischen Wirt- schaft widersprochen hat. Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag des Sondervermögens; dieser kann bis zum Ablauf des 30. Juni 1994 gestellt werden. Soweit auf Grund dieser Vorschriften über einen Eigentumsü- bergang auf das Sondervermögen rechtskräftig ent- schieden worden ist, bleibt es hierbei. (2) Artikel 27 Abs. 1 Satz 6 des Einigungsvertrages ist nicht mehr anzuwenden. Die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen geben von. Amts wegen bei ihnen durch das Sondervermögen eingereichte Anmeldungen an den für das Land jeweils zuständi- gen Oberfinanzpräsidenten ab, der sie an die zustän- dige Stelle weiterleitet. Sie gelten als Antrag nach Absatz 1 Satz 3. 820 Vorschriften für den Rundfunk und das Fernsehen der früheren DDR Vermögensgegenstände und -werte, die nach Arti- kel 36 Abs. 1 des Einigungsvertrages nicht dem Son- dervermögen Deutsche Bundespost zugeordnet sind, stehen den Ländern des in Artikel 3 des Einigungsver- trages genannten Gebietes zur gesamten Hand zu.
Artikel 36 Abs. 6 des Einigungsvertrages bleibt im übrigen unberührt. Die Länder können beantragen, daß Vermögensgegenstände und -werte nach dem Ergebnis einer Einigung der beteiligten Stellen durch Zuordnungsbescheid unmittelbar oder nach erfolgter Zuordnung an die Länder einer einzelnen Anstalt oder einem der in Satz 1 genannten Länder zugeordnet werden. Für den Fall einer einvernehmlichen Zuord- nung an eine einzelne Landesrundfunkanstalt: ist deren vorherige Zustimmung erforderlich. 2231 <!-- page 52 --> 2232 Bundesgesstzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 821 Verhältnis zu anderen Vorschriften (1) $ 11 Abs. 2 Satz 2 des Treuhandgesetzes und die Bestimmungen der Fünften Durchführungsverord- nung zum Treuhandgesetz bleiben unberührt. (2) Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 des Einigungsvertra- ges und die Vorschriften des Abschnitts 3 gelten für das in den Artikeln 26, 27 und 36 des Einigungsvertra- ges genannte Vermögen entsprechend.“
Artikel 17 Zuordnungsergänzungsgesetz 81 Änderung des Zustimmungsgesetzes zum Truppenabzugsvertrag Dem Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 zu dem Abkommen vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti- schen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befri- steten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1991 11 S. 256) wird folgender Absatz angefügt: „(3) Soweit Liegenschaften, die nicht mehr nach dem Vertrag in Anspruch genommen werden, gemäß Artikel 21 des Einigungsvertrages Bundesvermögen sind, kann gemäß einer Einigung zwischen dem Bund und einem Land in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann- ten Gebiet auf Antrag des Landes das Eigentum an den Liegenschaften dem Land, in dem sie liegen, durch Zuord- nungsbescheid übertragen werden. Für die Durchführung der Zuordnung ist das Vermögenszuordnungsgesetz: mit der Maßgabe anzuwenden, daß in jedem Fall der Ober- finanzpräsident zuständig ist. Ansprüche nach dem Ver- mögensgesetz bleiben unberührt.“ 82 Änderung des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes Das Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz vom 23. Juni 1993 (BGBI.1S. 944, 989) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: " „Gesetz zur Regelung vermögensrechtlicher Angelegenheiten der Wohnungsgenossenschaften im Beitrittsgebiet (Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz - WoGenVermG)“. 2. In$ 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung „$ 6“ durch die Verweisung „8 8" ersetzt. 3. 82 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Verweisung „8 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ durch die Verweisung „$ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 5“ ersetzt. b) In Absatz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „Wohnungs- baugenossenschaften“ durch das Wort „Woh- nungsgenossenschaften“ ersetzt. 4. 83 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden vor der Verweisung „Satz 1“ die Worte „Absatz 2“ eingefügt. b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: „Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Veräußerungs- fälle, die der Abführungspflicht nach 8 5 Abs. 2 des Altschuldenhilfegesetzes unterliegen.“ 83 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes $ 4 Nr. 7, des Grunderwerbsteuergesetzes vom 17. Dezember 1982 (BGBl. | S. 177), das zuletzt durch Arti- kel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. | S. 2150) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: „7. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Wohnungs- genossenschaft, wenn das Grundstück vor dem 1. Januar 1996 im Rahmen der Zuordnung nach 8 1 Abs. 1 und 2 und $ 2 des Wohnungsgenossenschafts- Vermögensgesetzes durch Zuordnungsbescheid nach 8 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermö- gensgesetzes übertragen wird.“ 8A Änderung des Zustimmungsgesetzes zum Wismut-Vertrag
Artikel 6 8 1a des Gesetzes vom 12. Dezember 1991 zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regie- rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetischdeutschen Aktiengesellschaft Wismut (BGBi. II S. 1138), das durch
Artikel 11 $ 7 des Zweiten Vermögensrechtsänderungs- gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a). Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „Auf Antrag überträgt der Präsident der Oberfinanz- direktion ($ 1 Abs. 3) Kommunen durch Zuordnungs- bescheid Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude, die nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungs- vertrages Selbstverwaltungsaufgaben dienen, die ge- mäß $ 1 Abs. 1 auf die Wismut-GmbH übergegangen sind.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Wurden Vermögenswerte nach Absatz 1 auf Dritte übertragen, ist der Kommune der Erlös auszu- kehren. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.“ 85 Änderung des D-Markbilanzgesetzes In 857 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. IS. 971, 1951), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. 1S. 2133) geändert worden ist, <!-- page 53 --> Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 wird die Jahresangabe „1993“ jeweils durch die Jahres- angabe „1994“ ersetzt. Abschnitt 4 Schlußvorschriften
Artikel 18 Anwendung von Rechtsverordnungen, Neubekanntmachungen (1) Durch dieses Gesetz geänderte oder ergänzte Teile von Rechtsverordnungen können nach den für den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung der Rechtsverordnung jeweils geltenden Vorschriften geändert oder aufgehoben werden. (2) Soweit in Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz eine andere Paragraphen- nummer erhalten haben, gilt dies als Verweisung auf die Vorschriften mit ihrer jetzigen Paragraphennummer. Soweit Vorschriften durch Bestimmungen aufgehoben worden sind, die durch dieses Gesetz neu gefaßt werden, bleibt es bei der Aufhebung. (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, den Wortlaut der in diesem Gesetz geänderten Gesetze und Rechtsverordnungen, ausgenommen das Bürgerliche Gesetzbuch, das Handelsgesetzbuch, das Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, in der von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung neu bekannt zu machen. (4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- rates 1. die in $ 35 Abs. 3 und $ 121 Abs. 1 der Grundbuchord- nung und in 8 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Maß- nahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBl. I S. 986) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Beträge an die Verän- derungen der Lebenshaltungskosten anzupassen, 2. Abweichungen von den Vorschriften der Grundbuch- ordnung zu bestimmen, die für die grundbuchliche Behandlung der in Artikel 231 8 5 und Artikel 233 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Fälle erforderlich sind,. insbesondere ergänzende Bestimmungen zu Anlegung und Gestal- tung der Gebäudegrundbuchblätter vorzusehen, 3. diein $6 Abs. 3 des Grundbuchbereinigungsgesetzes, $ 9a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, in Artikel 231 85 Abs. 3 und 4 und Artikel 233 $ 4 Abs. 2 und 4, $ 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bür- gerlichen Gesetzbuche bestimmten Fristen bis läng- stens zum Ablauf des 31. Dezember 2005 zu verlän- gern. (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die in $ 4 Abs. 1 Satz 2 des Investitionsvorranggeset- zes bestimmte Fristen bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2000, 2. die in Artikel 232 & 4a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmte Frist bis längstens zum 31. Dezember 1996 zu verlängern. 2233 Verträge über Garagen sind dann jedoch mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Quartals kündbar, wenn nur so das betreffende Grundstück der Bebauung zuge- führt werden kann; $ 314 Abs. 4 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik gilt dann nicht, & 314 Abs. 6 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Die Rechtsverordnung ist vor der Zuleitung an den Bundesrat dem Deutschen Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluß des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluß des Deutschen Bundes- tages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungs- wochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befaßt, so wird die unveränderte Rechtsverordnung der Bundesregierung zugeleitet. Der Deutsche Bundestag befaßt sich mit der Rechtsverordnung auf Antrag von so vielen Mitgliedern des Bundestages, wie zur Bildung einer Fraktion erforderlich sind.
Artikel 19 Überleitung (1) $ 44 der Grundbuchordnung in der Fassung dieses Gesetzes ist nur auf noch nicht im Grundbuch vollzogene Eintragungen, Umschreibungen oder Neufassungen an- zuwenden. (2) $ 29 Abs. 1 bis 3, 88 30, 31, 48 und 69 Abs. 4 der Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBI. | Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990 - (GBI. INr. 46 S. 812), sowie die dazu ergangenen Rechts- vorschriften in der Fassung der Fünften Durchführungs- bestimmung zur Energieverordnung -— Anpassungsvor- schriften - vom 27. August 1990 (GBi. INr. 58 S. 1423), die nach der in Anlage Il Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt Ill Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. Il S. 889, 1202) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 fort- gelten, treten außer Kraft, soweit die Rechte bezüglich der Energieanlagen nach & 9 des Grundbuchbereinigungs- gesetzes gesichert sind. Mitbenutzungsrechte nach $ 40 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) erlöschen, soweit $ 9 des Grundbuchbereini- gungsgesetzes auf die in seinem Absatz 9 genannten An- lagen erstreckt wird, mit dem Wirksamwerden dieser Erstreckung. (3) Artikel 13 Nr. 3 Buchstabe k läßt bereits vollzogene Eintragungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. Auf Grund des Artikels 233 $ 13 des Einführungsgesetzes zum Bür- gerlichen Gesetzbuche in der vor Inkrafttreten dieses Gesetz geltenden Fassung auf Widerspruch hin begrün- dete Vormerkungen erlöschen spätestens nach Ablauf von vier Monaten von dem Inkrafttreten der in Satz 1 genannten Vorschrift an. Artikel 233 8 13 Abs. 5 des Ein- führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt ent- sprechend. (4) Die Grundstücksverkehrsordnung gilt auch in laufen- den Verfahren. Bei Fortfall der Genehmigungspflicht ist das Verfahren einzustellen. Auf eine Genehmigung, die vor Abschluß des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäf- tes erteilt wurde, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auch noch nicht abgeschlossen worden ist, ist $ 1 Abs. 1 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist mit Inkrafttreten dieses Geset- zes beginnt. (5) In Ländern, die Landgerichte und das Oberlandes- gericht noch nicht eingerichtet haben, ist das Bodenson- derungsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die <!-- page 54 --> 2234 Stelle des Landgerichts das Bezirksgericht und an die Stelle des Oberlandesgerichts der besondere Senat des Bezirksgerichts tritt. Soweit nach den bisherigen Vor- schriften eine Sonderung von Grundstücken begonnen und noch nicht mit einer bestandskräftigen Feststellung der Grenzen abgeschlossen worden ist, können solche Verfahren nach den Vorschriften des Bodensonderungs- gesetzes abgeschlossen werden; erfolgte Anhörungen von Beteiligten brauchen nicht wiederholt zu werden. Für ein Bodensonderungsverfahren können die Ergebnisse bereits durchgeführter Vermessungsarbeiten auch dann verwertet werden, wenn sie noch nicht zur Übernahme in das amtliche Verzeichnis geeignet sind. (6) Artikel 16 ist, soweit dort nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Verfahren anzuwenden, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine bestandskräftige Entscheidung der Zuordnungsbehörde ergangen ist. Arti- kel 16 Nr. 5 Buchstabe d Unterbuchstabe aa gilt rückwir- kend von dem 22. Juli 1992 an. Soweit Entscheidungen bestandskräftig geworden sind, die im Widerspruch zu 8& 1a Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes und zu dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz ste- hen, sind sie entsprechend den Festlegungen jener Gesetze zu ändern. Soweit Personen, die nicht Begün- stigte einer Zuordnung sein können, im Zuordnungsver- fahren angehört worden sind und die Entscheidung Aus- führungen zur Wirksamkeit eines Erwerbs aus ehemali- gem Volkseigentum enthält, erfaßt die Bestandskraft des Bescheids auch die Feststellungen zur Wirksamkeit des Erwerbs. Die Klagefrist für den Betroffenen beginnt dann zwei Wochen von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an; die 88 58 und 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. Sind Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude entgegen $ 7a des Vermögenszuordnungs- gesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung veräußert worden, so gilt &$ 10 Abs. 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes entsprechend. Soweit in einem Land noch kein Oberverwaltungsgericht besteht, tritt an seine Stelle der Senat für Verwaltungssachen des Bezirks- gerichts. (7,8 12,8 13 Abs. 2, 8 18 Abs. 1 Satz 2 und $ 19 Abs. 1 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes sind auch auf Rückübertragungsansprüche öffentlicher Körperschaften nach der in Anlage Il Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt Il Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGB. I} S. 889, 1150) aufgeführten Maßgabe d anzuwenden. Zuständig für die in 8 12 Abs. 3 des Vermögenszuord- nungsgesetzes bezeichnete Entscheidung ist der Präsi- dent der Treuhandanstalt. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I (8) Register, in die landwirtschaftliiche Produktions- genossenschaften, Produktionsgenossenschaften des Handwerks oder andere Genossenschaften oder ko- operative Einrichtungen mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 3. Oktober 1990 eingetragen waren, gelten als Genossenschaftsregister im Sinne des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli- gen Gerichtsbarkeit und des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Die Wirk- samkeit von Eintragungen in diese Register wird nicht dadurch berührt, daß diese Eintragungen vor dem Inkraft- treten dieses Gesetzes von der Verwaltungsbehörde vor- genommen worden sind. (9) 8 20 Abs. 1 bis 5, 7 und 8 und $ 20a des Vermögens- gesetzes gelten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch für bereits bestehende Vorkaufsrechte. Beträgt bei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten Vorkaufsrechten nach $ 20 Abs. 3 des Vermögensgeset- zes der Anteil der Teilfläche, auf die sich das Miet- oder Nutzungsverhältnis erstreckt, nicht mehr als 50 vom Hundert der Gesamtfläche, so beschränkt sich das Vor- kaufsrecht auf die Teilfläche, wenn der Eigentümer das Grundstück entsprechend teilt. Verordnungen auf der Grundlage von $ 8 der Hypothekenablöseanordnung behalten ihre Gültigkeit mit der Maßgabe, daß sie auf- grund von & 40 des Vermögensgesetzes geändert, ergänzt oder aufgehoben werden können. (10) Ist von einer Wohnungsgenossenschaft der von ihr genutzte Grund und Boden von einer Kommune vor dem 27. Juni 1993 erworben worden, ist $4 Nr. 7 des Grund- erwerbsteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden. (11) Für Kapitalgesellschaften, die wegen Verstreichens der Frist des $ 57 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung mit Ablauf des 31. Dezember 1993 aufgelöst sind, gilt die Fortsetzung der Gesellschaft als beschlossen. Die Gesell- schaften sind jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 1994 aufgelöst, wenn sie nicht bis zu diesem Tag die Neufest- setzung ihrer Kapitalverhältnisse ordnungsgemäß zur Ein- tragung in das Handelsregister angemeldet haben.
Artikel 20 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Dies gilt nicht für Artikel 13 Nr. 3 Buchstabe k, der am 1. Juni 1994 in Kraft tritt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 20. Dezember 1993 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl <!-- page 55 --> Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger Der Bundesminister des Innern Kanther Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert Die Bundesministerin für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau I. Schwaetzer 2235 <!-- page 56 --> 2236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I . Gesetz zur Anderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs Vom 20. Dezember 1993 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. IS. 2109), wird wie folgt geändert: In Artikel 1 Satz 1 und in Artikel 2 Nr. 3 wird die Jahreszahl „1993“ durch die Jahreszahl „1996“ ersetzt.
Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes- gesetzblatt verkündet. j Bonn, den 20. Dezember 1993 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger <!-- page 57 --> Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2237 . Gesetz zur Anderung des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren Vom 20. Dezember 1993 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20. Februar 1985 (BGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. IS. 2289), wird wie folgt geändert: In $ 8 wird die Jahreszahl „1993“ durch die Jahreszahl „1995* ersetzt.
Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes- gesetzblatt verkündet. Bonn, den 20. Dezember 1993 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm <!-- page 58 --> 2238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I \ Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften Vom 7. Dezember 1993 Auf Grund des $ 80 und des $ 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. | S. 479), von denen $ 80 durch das Gesetz vom 6. Dezem- ber 1985 (BGBl. | S. 2154) geändert worden ist, sowie auf Grund des $ 28 Abs. 7 und des $ 72 Abs. 1 Nr. 4 des Sol- datengesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) eingefügt worden sind, & 28 Abs. 7 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2142), ver- ordnet die Bundesregierung:
Artikel 1 Änderung der Mutterschutzverordnung Die Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1991 (BGBl. I S. 125) wird wie folgt geändert: 1. 84 wird wie folgt gefaßt: „8 4 Durch die Beschäftigungsverbote der 88 1,2 und 3 sowie des $ 8 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbe- züge nicht berührt. Das gleiche gilt für das Dienstver- säumnis während der Stillzeit ($ 7). Bemessungs- grundlage für die Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschicht- oder Schichtdienst (88 3, 4 und 22 der Erschwerniszulagen- verordnung) sowie für die Vergütung nach der Voll- streckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwan- gerschaft eingetreten ist.“ 2. $ 4a wird wie folgt gefaßt: „g Aa Soweit die in & 1 Abs. 2 und in $ 3 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in einen Erziehungs- urlaub fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuß von 25 DM je Kalendertag, wenn sie während des Erzie- hungsurlaubs nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand ge- währten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach $ 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn des Erziehungsurlaubs die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschrei- ten, ist der Zuschuß auf 400 DM begrenzt.“
Artikel 2 Änderung der Erholungsurlaubsverordnung 8 5 Abs. 6 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1 992 (BGBl. | S. 1803) wird wie folgt gefaßt: „(&) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalender- monat eines Urlaubs ohne Besoldung um ein Zwölftel gekürzt. Hat der Beamte den ihm zustehenden Erholungs- urlaub vor dem Beginn des Urlaubs ohne Besoldung nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Hat der Beamte vor dem Beginn des Urlaubs ohne Besoldung mehr Erho- lungsurlaub erhalten als ihm nach Satz 1 zusteht, so ist der Erholungsurlaub, der dem Beamten nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage zu kürzen. Der Erholungsurlaub wird nicht nach Satz 1 gekürzt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendi- gung des Urlaubs ohne Besoldung schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.“
Artikel 3 Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung Die Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1992 (BGBl. 1S. 974, 992) wird wie folgt geändert: 1. 83 wird wie folgt gefaßt: „83 Der Erholungsurlaub wird nicht nach $ 5 Abs. 6 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung gekürzt, wenn der Beamte während des Erziehungsurlaubs bei seinem Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung als Beamter ausübt.“ 2. In 8 4 Abs. 2 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt. <!-- page 59 --> Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993
Artikel 4 Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten Die Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992 (BGBI. IS. 1602) wird wie folgt geändert: 1. In$ 3 Abs. 1 und Abs. 2 werden die Worte „der Bun- desminister“ jeweils durch die Worte „das Bundesmini- sterium“ und in Absatz 3 das Wort „Bundesministers“ durch das Wort „Bundesministeriums“ ersetzt. 2. In$4 wird das Wort „Bundesministers“ durch das Wort „Bundesministeriums“ ersetzt. 3. 85 wird gestrichen.
Artikel 5 Änderung der Sonderurlaubsverordnung $ 3 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1992 (BGBl. IS. 977), die durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. | S. 2118) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: 2239 „83 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. | S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung ist Beamten auf Probe und auf Widerruf Urlaub unter Wegfall der Besol- dung bis zur Dauer von einem Jahr zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.“
Artikel 6 Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 5 treten am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Artikel 1 Nr. 2 sowie die Artikel 2, 3 und 4 treten am 1. Januar 1994 in Kraft; für Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April beginnt, treten die Artikel 2 und 3 am 1. April 1994 in Kraft. Bonn, den 7. Dezember 1993 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Kanther Der Bundesminister der Verteidigung Rühe <!-- page 60 --> 2240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I . Erste Verordnung zur Änderung der Vollstreckungsvergütungsverordnung Vom 17. Dezember 1993 Auf Grund des $ 49 Abs. 1 und 2 des Bundesbesol- dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBi. | S. 409) in Verbindung mit Artikel 20 & 4 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. IS. 967, 980) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1 Die Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1783), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. 1 S. 967, 979), wird wie folgt geändert: 1. In$ 2 wird jeweils der Betrag „90 DM“ durch den Betrag „117 DM" ersetzt. 2. In 8 3 Abs. 1 wird der Klammerzusatz wie folgt ge- faßt: „(in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein bei Landesbezirkskassen)". 3. In den 88 4, 6 Abs. 1 und 3 und & 8 wird jeweils der Betrag „30 DM“ durch den Betrag „39 DM" ersetzt. 4. 89 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Betrag „3 600 DM“ durch den Betrag „4 680 DM“, der Betrag „2880 DM“ durch den Betrag „3744 DM“, der Betrag „2 160 DM“ durch den Betrag „2 808 DM“, der Betrag „300 DM" durch den Betrag „390 DM“, der Betrag „900 DM“ durch den Betrag „1 170 DM“, der Betrag „240 DM“ durch den Betrag „312 DM“, der Betrag „720 DM“ durch den Betrag „936 DM“, der Betrag „180 DM“ durch den Betrag „234 DM“ und der Betrag „540 b) In Absatz 2 wird der Betrag „10 DM“ durch den Betrag „13 DM“, der Betrag „8 DM“ durch den Betrag „10,40 DM“ und der Betrag „6 DM“ durch den Betrag „7,80 DM" ersetzt. 5. $ 12 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhe- gehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußen- dienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhe- stand wegen Dienstunfähigkeit für den Volistrek- kungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich der Beamte ohne gro- bes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlas- sung seines Dienstes als Gerichtsvollzieher zugezo- gen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Voll- .streckungsvergütung höchstens das Endgrundge- halt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdien- stes zugrunde zu legen.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 6. 8 13 wird gestrichen.
Artikel 2 DM“ durch den Betrag „702 DM“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. Dezember 1993 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Kanther Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel <!-- page 61 --> Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 . Fünfte Verordnung zur Anderung der Fahrzeugteileverordnung Vom 20. Dezember 1993 Auf Grund des $ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Abs. 3 des Straßenverkehrs- gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil Ill, Gliederungsnummer 9231-1, ver- öffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch $ 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. 1S. 927), Absatz 3 eingefügt durch $ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. IS. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1 Die Fahrzeugteileverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil Ill, Gliederungs- nummer 9232-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 110 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), wird wie folgt geändert: " 1. $2 Satz 5 wird aufgehoben. 2. $4 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt: „(2) Abweichend von Absatz 1 werden auch Prüfungen anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften durchgeführt und bescheinigt sind und mit denen die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Anforderungen gleichermaßen dauerhaft erreicht werden.“
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 20. Dezember 1993 Der Bundesminister für Verkehr Wissmann 2241 <!-- page 62 --> 2242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil | Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABI. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache — Nr./Seite vom Vorschriften für die Agrarwirtschaft 16.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3204/93 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 über Vermarktungsnormen für Geflügel fleisch L289/3 24.11.93 16.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3205/93 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 über statistische Erhebungen der Rebflächen 1.289/4 24.11.93 23.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3206/93 der Kommission zur Änderung der Verord- nung (EWG) Nr. 2228/91 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord- nung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates über den aktiven Veredelungs- verkehr L289/6 24.11.93 23.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3208/93 der Kommission über den Verkauf von Rindfleisch ohne Knochen aus Interventionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 zur Ausfuhr nach Verarbeitung L 289/13 24.11.93 24.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3213/93 der Kommission zur Änderung der Verord- nung (EWG) Nr. 2094/93 zur Eröffnung der vorbeugenden Destilla- tion gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates für das Wirtschaftsjahr 1993/94 L291/1 25.11.93 22.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3221/93 des Rates über den Abschluß des Proto- kolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Aus- gleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts- gemeinschaft und der Regierung der. Demokratischen Republik Säo Tome und Principe über die Fischerei vor der Küste von Säo Tom& und Principe für die Zeit vom 1. Juni 1993 bis zum 31. Mai 1996 L292/1 26.11.93 25.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3223/93 der Kommission über bestimmte sta- tistische Angaben zu den Erstattungen für die Ausfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse in Form von Waren, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates fallen L292/10 26. 11.93 25.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3224/93-der Kommission zur Änderung der Verord- nung (EWG) Nr. 891/89 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 292/15 26. 11.93 25.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3225/93 der Kommission zur Änderung der Verord- nung (EWG) Nr. 2094/93 zur Eröffnung der vorbeugenden Destilla- tion gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates für das Wirtschaftsjahr 1993/94 1292/16 26.11.93 26.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3253/93 der Kommission mit Durchführungsbestim- mungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates hinsichtlich der Sondermaßnahmen zugunsten der kleineren Inseln des Agäischen Meeres hinsichtlich der besonderen Versorgungsregelung für Obst, Gemüse und Blumen 1293/28 27.11.93 26.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3254/93 der Kommission mit Durchführungs- bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates zu den Sondermaßnahmen hinsichtlich der besonderen Versorgungsregelung für Obst und Gemüse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres L 293/34 27.11.93 26.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3255/93 der Kommission zur Änderung der Verord- nung (EWG) Nr. 2729/88 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 1293/37 27.11.93 26.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3256/93 der Kommission zur Einfuhr bestimmter Verarbeitungserzeugnisse aus Zuchtpilzen mit Ursprung in Polen L 293/39 27.11.93 <!-- page 63 --> Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1993 2243 Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABI. EG — Ausgabe in deutscher Sprache — vom Nr./Seite 25. 25. 30. 30. 30. 30. 30. 22. 23. 25. 25. 25. 25. 25. 26. 11. . 93 93 .93 .93 93 .93 . 93 .93 .93 .93 .93 .93 .93 . 93 Verordnung (EG) Nr. 3268/93 der Kommission zur Einstellung des See- hechtfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge Verordnung (EG) Nr. 3269/93 der Kommission zur Einstellung des See- zungenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge Verordnung (EG) Nr. 3292/93 der Kommission zur Änderung der Verord- nung (EWG) Nr. 2026/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonder- regelung für die Versorgung Madeiras mit Olivenöl und über die Be- darfsvorausschätzungen Verordnung (EG) Nr. 3293/93 der Kommission zur Änderung der Verord- nung (EWG) Nr. 2025/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonder- regelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Olivenöl und über die Bedarfsvorausschätzungen Verordnung (EG) Nr. 3297/93 der Kommission zur Änderung der Verord- nung (EWG) Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Ein- fuhrregelung fürBananen Verordnung (EG) Nr. 3298/93 der Kommission zur Festsetzung von Richtmengen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft im ersten Vierteljahr 1994 Verordnung (EG) Nr. 3300/93 der Kommission zur Änderung der Verord- nung (EWG) Nr. 1274/91 mit Durchführungsvorschriften für die Verord- nung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungs- normen fürEier Andere Vorschriften Verordnung (EG) Nr. 3203/93 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 738/92 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Baumwollgarn mit Ursprung in Brasilien und der Türkei Verordnung (EG) Nr. 3207/93 der Kommission zur Eröffnung und Ver- waltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirt- schaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (1994) Verordnung (EG) Nr. 3248/93 der Kommission mit Sätzen von Aus- gleichszinsen, die im ersten Halbjahr 1994 bei Entstehung einer Zoll- schuld für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren (aktiver Veredelungsverkehr und vorübergehende Verwendung) anzuwenden sind Verordnung (EG) Nr. 3249/93 der Kommission zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 7013 mit Ursprung in Mexiko, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden Verordnung (EG) Nr. 3250/93 der Kommission zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2924 29 30 mit Ursprung in Indien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden Verordnung (EG) Nr. 3251/93 der Kommission zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 8712 00 mit Ursprung in Malaysia, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden Verordnung (EG) Nr. 3252/93 der Kommission zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren der Kombinierten Nomenklatur Code 3923 21 00 mit Ursprung in Indonesien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden Verordnung (EG) Nr. 3257/93 der Kommission zur Änderung und Ver- längerung der Verordnung (EWG) Nr. 2227/93 für die Einführung mengenmäßiger Beschränkungen bei Einfuhren von Rohaluminium mit Ursprung in Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, Moldau, Rußland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, der Ukraine, Estland, Litauen und Lettland L 294/11 L 294/12 L 296/39 L 296/40 L 296/46 L 296/48 L 296/52 L289/1 L289/11 L 293/23 L 293/24 1293/25 L293/26 L 293/27 L 293/40 30. 30. 24. 24. 27. 27. 27. 27. 27. 27. 11. 11. .12. .12. .12. .12. .12. 11. 11. 11. 11. 11. 11 93 93 93 93 93 93 93 93 93 93 93 93 .93 .93 .93 <!-- page 64 --> 2244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Herausgeber: Bundesministerium der Justiz — Verlag: Bundesanzeiger Verlags- ges.m.b.H. — Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn. Bundesgesetzblatt Teil | enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be- kanrıtmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz- blatt Teil Il zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil It enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch- setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements- bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36 Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan- gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes- gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 14,10 DM (12,40 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Postfach 13 20 - 53003 Bonn Lieferung gegen Vorausrechnung 15,10 DM. Postvertriebsstück - 2 5702 A - Entgelt bezahlt Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ABI.EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache - Nr./Seite vom 29.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3274/93 des Rates zur Verhinderung der Versorgung Libyens mit bestimmten Waren und Dienstleistungen L295/1 30.11.93 29.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3275/93 des Rates zum Verbot der Erfüllung von An- sprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde L 295/4 30.11.93 26.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3295/93 der Kommission über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 296/43 1.12.93 29.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3301/93 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine mit Ursprung in Ungarn und Rumänien L 296/55 1.12.93 30.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3302/93 der Kommission zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes ex 8471 mit Ursprung in Singapur, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vor- gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L297/1 2.12.93 30.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3303/93 der Kommission zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 8712 00 mit Ursprung in Indonesien und Thailand, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L297/3 2.12.93 30.11.93 Verordnung (EG) Nr. 3304/93 der Kommission zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2921 42 10 mit Ur- sprung in Indien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L297/4 2.12.93 —_ Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1756/93 der Kommis- sion vom 30. Juni 1993 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs im Milchsektor (ABl. Nr. L 161 vom 2. 7. 1993) L 292/52 26.11.93 —_ Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3022/93 der Kommission vom 29. Oktober 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für Rohtabak (ABI. Nr. L 270 vom 30. 10. 1993) 1299/55 4.12.93 _ Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission vom 26. Juli 1993 über die Begleitpapiere für die Beförderung von Wein- bauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Aus- gangsbücher (ABl. Nr. L200 vom 10.8. 1993) L 301/29 8.12.93