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Laws of Germany

Land Consolidation Act Implementing Law

Made 1954-08-11 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Germany · Bayern
Subjects
Land and soil
Keywords
land-use planning, land consolidation, land reform, enforcement/compliance, land tenure

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Text

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  1. 7815-1-L Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1994 Fundstelle: GVBl 1994, S. 127 Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1994 (GVBl S. 127, BayRS 7815-1-L), zuletzt geändert durch § 39 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Art. 1 (Zu § 2 Abs. 2 und 4 FlurbG) (1) Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde ist das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium); ihm obliegt die Leitung der Verwaltung für Ländliche Entwicklung. (2) 1 Obere Flurbereinigungsbehörden sind die Ämter für Ländliche Entwicklung. 2 Sie sind dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet. (3) Dem Amt für Ländliche Entwicklung werden sämtliche Aufgaben und Befugnisse übertragen, die nach dem Flurbereinigungsgesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, soweit sie nicht nach Art. 2 der Teilnehmergemeinschaft übertragen werden. (4) Flurbereinigungsbehörde im Sinn anderer Rechtsvorschriften ist das Amt für Ländliche Entwicklung. Art. 2 (Zu § 18 Abs. 2 FlurbG) (1) 1 Die Teilnehmergemeinschaft hat das Verfahrensgebiet (§ 2 Abs. 1 FlurbG) neu zu gestalten, insbesondere den Flurbereinigungsplan zu erstellen und alle hierzu notwendigen Verhandlungen zu führen sowie die zur Ausführung des Flurbereinigungsplans erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§§ 37 bis 90 FlurbG). 2 Die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde werden insoweit auf die Teilnehmergemeinschaft übertragen. (2) Ausgenommen von der Übertragung sind die Aufgaben und Befugnisse nach den §§ 38 , 43 , 52 Abs. 3 Satz 2 , §§ 61 bis 66 , 79 bis 83 , 85 Nrn. 5 und 6, § 86 Abs. 2 Nr. 1 , §§ 87 , 88 Nrn. 3, 6 und 7 und § 89 Abs. 2 FlurbG . (3) Der Teilnehmergemeinschaft werden ferner die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach § 19 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 , §§ 24 , 35 Abs. 2 , §§ 36 und 106 FlurbG übertragen. (4) Im Rahmen der übertragenen Aufgaben und Befugnisse hat die Teilnehmergemeinschaft die verfahrensrechtliche Stellung der Flurbereinigungsbehörde im Sinn des Flurbereinigungsgesetzes. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 bis 103 FlurbG) entsprechend. Art. 3 (Zu § 18 Abs. 2 FlurbG) 1 Soweit der Teilnehmergemeinschaft Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde übertragen werden, kann das Amt für Ländliche Entwicklung der Teilnehmergemeinschaft Weisungen erteilen. 2 § 137 Abs. 2 FlurbG gilt entsprechend. 3 Aufsichtliche Verwaltungsakte können nach § 141 Abs. 1 FlurbG angefochten werden. Art. 4 (Zu § 21 Abs. 7 FlurbG) (1) 1 Der Vorsitzende des Vorstands ist bis zur Beendigung des Verfahrens (§ 149 Abs. 3 FlurbG) ein technisch vorgebildeter Beamter der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehat und den das Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt. 2 Das Amt für Ländliche Entwicklung kann in den Vorstand weitere technisch vorgebildete Beamte, in Ausnahmefällen auch andere technisch vorgebildete Dienstkräfte abordnen; diese haben aber nur dann ein Stimmrecht, wenn sie den Vorsitzenden vertreten. (2) Werden nach der Beendigung des Verfahrens die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde übertragen (§ 151 Satz 2 FlurbG), bestimmt das Amt für Ländliche Entwicklung den Vorsitzenden des Vorstands und dessen Stellvertreter. (3) 1 Das Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt die Zahl der von der Teilnehmerversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder; es kann auch Bestimmungen über eine gruppenmäßige Zusammensetzung und Wahl des Vorstands treffen. 2 Die Vorstandsmitglieder nach Satz 1 werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. 3 Ist der neue Rechtszustand (§ 61 Satz 2 FlurbG) eingetreten, kann eine erneute Vorstandswahl unterbleiben. 4 In vereinfachten Verfahren nach § 86 FlurbG und Zusammenlegungsverfahren nach §§ 91ff. FlurbG kann eine erneute Vorstandswahl unterbleiben, wenn gewährleistet ist, daß das Verfahren in absehbarer Zeit beendet wird. 5 Die Neuwahl der Vorstandsmitglieder soll innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Wahlperiode stattfinden; bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt. 6 Werden Maßnahmen der Dorferneuerung durchgeführt, gehört eine die Gemeinde vertretende Person dem Vorstand an; das Amt für Ländliche Entwicklung stellt fest, ob Maßnahmen der Dorferneuerung durchgeführt werden. 7 Auf die die Gemeinde vertretende Person finden die Vorschriften des § 23 Abs. 1 und 3 FlurbG keine Anwendung.* (4) 1 Für jedes Vorstandsmitglied nach Absatz 3 Satz 1 ist ein Stellvertreter zu wählen. 2 Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, rückt der Stellvertreter mit den meisten Stimmen in den Vorstand nach; im Fall einer gruppenmäßigen Zusammensetzung des Vorstands ist diese zu berücksichtigen. (5) Der Vorstand wird in Angelegenheiten der Wertermittlung durch die Sachverständigen (Art. 8 und 9) verstärkt. (6) Der Vorstand kann sich je Wahlperiode um höchstens zwei Mitglieder und ebensoviele Stellvertreter verstärken, die er selbst bestimmt. (7) 1 Die gewählten Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die ehrenamtliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied zu übernehmen. 2 Sie können die Übernahme dieses Ehrenamts nur aus wichtigen Gründen ablehnen. 3 Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete durch sein Alter, seine Berufs- oder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme des Amts verhindert ist. 4 Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das Amt für Ländliche Entwicklung. 5 Entsprechendes gilt für die nach § 21 Abs. 4 FlurbG bestellten Vorstandsmitglieder. 6 Die Sätze 2 bis 4 gelten für die Niederlegung des Ehrenamts entsprechend. * Art. 4 Abs. 3 Sätze 6 und 7 finden keine Anwendung bei Verfahren, bei denen der neue Rechtszustand (§ 61 Satz 2 FlurbG) vor dem 1. Januar 1994 eingetreten ist (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, GVBl S. 1065). Art. 5 (aufgehoben) Art. 6 (Zu § 26a Abs. 1, § 26b Abs. 3 und § 26e Abs. 1 FlurbG) (1) Die im Gebiet des Freistaates Bayern bestehenden Verbände für Ländliche Entwicklung gelten als Verbände nach § 26a FlurbG . (2) Der Landesverband für Ländliche Entwicklung Bayern ist ein Gesamtverband nach § 26e FlurbG . Art. 7 (Zu§ 26a Abs. 1, § 26b Abs. 3 und § 26e Abs. 1 FlurbG) (1) 1 Der Vorsitzende des Vorstands des Verbands ist ein technisch vorgebildeter Beamter der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat; er wird vom Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt. 2 Der Vorsitzende muß nicht dem Vorstand einer Teilnehmergemeinschaft angehören. (2) 1 Das Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt die Zahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder. 2 Mindestens die Hälfte der zu wählenden Vorstandsmitglieder sollen gewählte oder ehemalige gewählte Vorstandsmitglieder von Teilnehmergemeinschaften sein. (3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter des Vorsitzenden. Art. 8 (Zu § 33 FlurbG) 1 Die Wertermittlung obliegt dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. 2 Er hat hierzu mindestens zwei, höchstens jedoch vier Sachverständige beizuziehen, die vom Amt für Ländliche Entwicklung nach Anhörung des Vorstands aus einer vom Amt für Ländliche Entwicklung im Benehmen mit der amtlich anerkannten berufsständischen Organisation der Land- und Forstwirtschaft aufgestellten Sachverständigenliste ausgewählt und bestellt werden. 3 Sie dürfen nicht zu den Beteiligten nach § 10 FlurbG gehören. 4 Für die Beiziehung besonderer anerkannter Sachverständiger gilt § 31 Abs. 2 FlurbG . Art. 9 (Zu § 33 FlurbG) 1 Die Ergebnisse der Wertermittlung sind den Beteiligten in einer Versammlung oder in sonst geeigneter Weise zu erläutern und anschließend zwei Wochen zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. 2 Während der Auslegung können bei der Teilnehmergemeinschaft schriftlich Einwendungen vorgebracht werden; hierauf sind die Beteiligten hinzuweisen. 3 Der Vorstand (Art. 4 Abs. 5) hat nach Behebung begründeter Einwendungen die Wertermittlungsergebnisse festzustellen. 4 Die Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen. Art. 10 (Zu § 33 FlurbG) Das Staatsministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung Grundsätze für die Wertermittlung aufzustellen und das Verfahren zu regeln. Art. 11 (Zu § 35 Abs. 1 FlurbG) Die Beauftragten der Teilnehmergemeinschaft und des Verbands (§ 26a FlurbG) sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung des Verfahrens Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Art. 12 (Zu § 42 Abs. 2 FlurbG) Die gemeinschaftlichen Anlagen können öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu Eigentum und Unterhaltung zugeteilt werden, sofern diese zustimmen. Art. 13 (Zu § 45 Abs. 3 FlurbG) Die Zuständigkeit für die Erteilung der Zustimmung nach § 45 Abs. 3 FlurbG richtet sich nach den für die Befreiungen geltenden Vorschriften des Art. 49 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes . Art. 14 (aufgehoben) Art. 15 (Zu § 59 FlurbG) (1) 1 Der Flurbereinigungsplan wird entweder ganz oder in seinen jeweils fertiggestellten Bestandteilen bekanntgegeben. 2 Nach jeder Bekanntgabe ist ein Anhörungstermin abzuhalten. (2) Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan oder seine Bestandteile können nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstag beim Amt für Ländliche Entwicklung schriftlich vorgebracht werden. Art. 16 (Zu § 85 FlurbG) Forstaufsichtsbehörde im Sinn von § 85 FlurbG ist die untere Forstbehörde. Art. 17 (aufgehoben) Art. 18 (Zu § 108 Abs. 1 FlurbG) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung des Verfahrens dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren und Auslagen, Steuern und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen. Art. 19 (Zu § 139 Abs. 3 FlurbG) 1 Die amtlich anerkannte berufsständische Organisation der Land- und Forstwirtschaft stellt eine Vorschlagsliste für die Berufung der ehrenamtlichen Richter des Flurbereinigungsgerichts auf. 2 Die Liste soll wenigstens zehn Namen geeigneter Landwirte enthalten. 3 Aus dieser Liste beruft der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs nach Anhörung des Staatsministeriums zwei ehrenamtliche Richter und mehrere Stellvertreter auf die Dauer von fünf Jahren. Art. 20 (Zu § 141 Abs. 2 FlurbG) (1) 1 Beim Amt für Ländliche Entwicklung wird ein Spruchausschuß gebildet, der in der Besetzung von einem Beamten der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehat, einem Beamten mit der Befähigung zum Richteramt und zwei ehrenamtlichen Beisitzern entscheidet. 2 Die ehrenamtlichen Beisitzer müssen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs sein. 3 Sie können ausnahmsweise auch dann berufen werden, wenn sie ihren Betrieb bereits an den Hofnachfolger übergeben haben. 4 Sie müssen besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben. (2) Das Staatsministerium beruft die beamteten Mitglieder des Spruchausschusses und bestimmt den Vorsitzenden. (3) 1 Die amtlich anerkannte berufsständische Organisation der Land- und Forstwirtschaft stellt eine Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Beisitzer an jedem Amt für Ländliche Entwicklung auf, die wenigstens zwölf Namen enthalten soll. 2 Das Staatsministerium beruft aus dieser Liste die Beisitzer auf die Dauer von fünf Jahren. (4) 1 Für den Ausschluß und die Ablehnung von Mitgliedern des Spruchausschusses gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. 2 Zuständig zur Entscheidung ist das Flurbereinigungsgericht. Art. 21 (Zu § 141 Abs. 2 FlurbG) (1) Das Amt für Ländliche Entwicklung entscheidet im Spruchausschuß über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung und gegen den Flurbereinigungsplan. (2) 1 Abweichend von Art. 91 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gibt im Spruchausschuß die Stimme des Vorsitzenden nur den Ausschlag, wenn mit ihm ein ehrenamtlicher Beisitzer stimmt. 2 Bei anderer Stimmengleichheit wird der Fall nach neuer Sachdarstellung innerhalb von vier Wochen erneut im Spruchausschuß behandelt und entschieden, auch wenn kein ehrenamtlicher Beisitzer mit dem Vorsitzenden stimmt. (3) Der Vorsitzende kann über unzulässige Widersprüche an Stelle des Spruchausschusses allein entscheiden. Art. 22 (Zu§ 151 FlurbG) Bleibt die Teilnehmergemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts über die Beendigung des Verfahrens hinaus bestehen und nimmt sie ihre Aufgaben selbst wahr, regelt sie ihre Angelegenheiten durch Satzung. Zusatz-, Übergangs- und Schlußbestimmungen Art. 23 Mit Geldbuße kann belegt werden, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, wer unbefugt 1.ein Vermessungszeichen, das zur Vorbereitung oder Durchführung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz gesetzt wurde, von seinem Platz entfernt, beschädigt oder zerstört oder 2.eine von der Teilnehmergemeinschaft hergestellte gemeinschaftliche Anlage beschädigt oder zerstört. Art. 24 (aufgehoben) Art. 25 Das Staatsministerium erläßt die zur Durchführung des Flurbereinigungsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien. Art. 26 Dieses Gesetz tritt am 20. August 1954 in Kraft.2) 2) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 11. August 1954 (GVBl S. 165). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.

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