IPPC Ordinance - Waste Water
Made 2003-09-04 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung zur Regelung von Anforderungen an wasserrechtliche Erlaubnisse nach der IVU-Richtlinie (IVU-VO Abwasser).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Hessen
- Subjects
- Water
- Keywords
- effluent waste water/discharge, authorization/permit, enforcement/compliance, access-to-information, environmental standards, pollution control, freshwater pollution, standards, protection of environment
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Text
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262 Nr. 14 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 16. September 2003 Aufgrund des § 108a Abs. 2 des Hessi schen Wassergesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 10) wird verordnet: § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung dient der Um setzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminde rung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26). (2) In Erlaubnisverfahren für Gewäs serbenutzungen und Indirekteinleitungen nach § 108a Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes sind neben den sonstigen Bestimmungen über die Erteilung der Er laubnis die in den §§ 2 bis 7 geregelten Anforderungen zu beachten. § 2 Antragsunterlagen Dem Antrag auf Erteilung der Erlaub nis sind mindestens Beschreibungen zu folgenden Gegenständen beizufügen: 1. Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Fest stellung der erheblichen Auswirkun gen der Emissionen auf die Gewässer, 2. Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe, die in der Produktion verwen det oder erzeugt werden, 3. Ort des Abwasseranfalls und der Zu sammenführung von Abwasserströ men, 4. Maßnahmen zur Schadstoffrückhal tung des Schmutzwassers und des auf dem Anlagengelände anfallenden Nie derschlagswassers, 5. vorgesehene Maßnahmen zur Überwa chung der Emissionen in die Umwelt. Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenut zung oder Indirekteinleitung offensicht lich ohne Belang sind. Soweit Antragsun terlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheim nisse enthalten, sind diese zu kennzeich nen. Dem Antrag ist eine nichttechnische Zusammenfassung der in Satz 1 genann ten Angaben beizufügen. § 3 Mindestinhalt der Erlaubnis Die Erlaubnis hat mindestens Regelun gen zu enthalten über die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenut zung oder der Indirekteinleitung, insbe sondere zu Methode und Häufigkeit von Messungen und zum Bewertungsverfah ren sowie über die Daten, die für die Überprüfung der Einhaltung von Inhalts und Nebenbestimmungen der Erlaubnis unaufgefordert vorzulegen sind. Die nach Satz 1 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Eigenkontrolle festzulegen. § 4 Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis (1) Die Einhaltung der Erlaubnis ist zu überwachen. (2) Die Erlaubnis ist regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, dem neuesten Stand anzupassen. Die Über prüfung wird aus besonderem Anlass vor genommen, wenn 1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausrei chend ist und deshalb die in der Er laubnis festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen, 2. wesentliche Veränderungen des Stan des der Technik eine erhebliche Ver minderung der Emissionen ermögli chen, 3. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder 4. neue Rechtsvorschriften dies fordern. § 5 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen (1) Die zuständige Behörde macht die Antragsunterlagen für die Gewässerbe nutzung oder die wesentliche Änderung einer Gewässerbenutzung öffentlich be kannt. § 72 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt ent sprechend. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeitraum der Antrag und die Antragsun terlagen zur Einsicht ausliegen. Der An trag und die Antragsunterlagen, soweit sie nicht nach § 2 Satz 3 gekennzeichnet sind, sind bei der zuständigen Behörde und, soweit erforderlich, bei einer sonsti gen Stelle in der Nähe des Standorts der Anlage nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Der Öf fentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, bis zwei Wochen nach Ablauf der Ausle gungsfrist schriftlich Stellung zu nehmen. (2) Die zuständige Behörde macht den verfügenden Teil der Entscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich be kannt. § 72 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt ent sprechend; auf Auflagen ist hinzuweisen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzu weisen, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden Verordnung zur Regelung von Anforderungen an wasserrechtliche Erlaubnisse nach der IVU-Richtlinie (IVU-VO Abwasser)*) Vom 4. September 2003 *) GVBl. II 85-59 Nr. 14 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 16. September 2003 263 können. Von der Einsichtnahme ausge nommen sind Bestandteile der Entschei dung, die Betriebs- oder Geschäftsge heimnisse enthalten. (3) Die Ergebnisse der nach § 4 Abs. 1 festgelegten Überwachung sind, soweit sie der zuständigen Behörde vorliegen, für die Öffentlichkeit nach den Bestim mungen des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2219) zugänglich. Überwa chungsergebnisse dürfen nicht veröffent licht werden, wenn aus diesen Rück schlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsge heimnisse gezogen werden können. § 6 Grenzüberschreitende Behörden und Öffentlichkeitsbeteiligung (1) Kann eine Gewässerbenutzung oder eine Indirekteinleitung erhebliche nachteilige, in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder ersucht ein an derer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben wie die beteiligten Behör den unterrichtet; dabei ist eine angemes sene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren ge wünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegen heiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Die Unterrich tung wird durch die zuständige Behörde vorgenommen. (2) Die zuständige Behörde leitet den nach Abs. 1 zu beteiligenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der Unterlagen zu und teilt den geplanten zeitlichen Ab lauf des Zulassungsverfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts oder Betriebsgeheimnissen bleiben un berührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften des Bundesda tenschutzgesetzes und des Hessischen Datenschutzgesetzes zur Datenübermitt lung an Stellen außerhalb des Geltungs bereichs des Grundgesetzes. Die Geneh migungsbehörde gibt den zu beteiligen den Behörden des anderen Staates auf der Grundlage der übersandten Un terlagen Gelegenheit, innerhalb ange messener Frist vor der Entscheidung über den Antrag ihre Stellungnahmen abzu geben. (3) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise be kannt gemacht und dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendun gen erhoben werden können. Die in dem anderen Staat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Genehmigungsverfahren Inländern gleichgestellt. (4) Die zuständige Behörde kann ver langen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Zusammenfassung nach § 2 Satz 4 und, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Angaben zum Vorhaben zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis zu dem an deren Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind. (5) Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Entscheidung über den An trag einschließlich der Begründung. So fern sich in dem anderen Staat ansässige Personen oder Behörden am Genehmi gungsverfahren beteiligt haben, kann sie eine Übersetzung des Genehmigungsbe scheides beifügen. § 7 Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen Bis spätestens 30. Oktober 2007 müs sen vorhandene Einleitungen von Abwas ser den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und vorhandene Indirekteinleitungen von Ab wasser den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 4 des Wasserhaushaltsgeset zes entsprechen. § 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ab lauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Wiesbaden, den 4. September 2003 D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r f ü r U m w e l t , l ä n d l i c h e n R a u m u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z D i e t z e l