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Nelum
Laws of Germany

Interruptible Loads Ordinance

Made 2012-12-28 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Verordnung zu abschaltbaren Lasten).
Language
German
Kind
Regulation
Country
Germany
Subjects
Energy
Keywords
energy conservation/energy production, liability/compensation, enforcement/compliance, contracts, consumer protection

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Text

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  1. 7. Anforderungen an die Erbringung und den Nachweis §8 zur Erbringung der Abschaltleistung nach § 2 Num- Ausschreibungsverfahren mer 2; (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen schreiben 8. Kriterien für die Erbringung aus dem unterlagerten gemeinsam einmal monatlich deutschlandweit für einen Netz; Erbringungszeitraum vom jeweils ersten Tag des Mo- 9. Kriterien für die Erbringung aus Bilanzkreisen, bei nats 0.00 Uhr bis zum letzten Tag des Monats 24.00 Uhr denen der Anbieter nicht Bilanzkreisverantwortlicher eine Abschaltleistung von 1 500 Megawatt an sofort ist. abschaltbaren Lasten sowie eine Abschaltleistung von 1 500 Megawatt an schnell abschaltbaren Lasten aus. § 10 (2) Die Ausschreibung der abschaltbaren Lasten Angebotserstellung erfolgt in jedem Monat nach einem durch die Betreiber von Übertragungsnetzen erstellten und veröffentlichten (1) Anbieter können auf eine Ausschreibung der Be- Ausschreibungskalender jeweils frühestens zwei Wo- treiber von Übertragungsnetzen am Tag der Ausschrei- chen vor dem und für den Folgemonat. bung bis 11.00 Uhr Angebote für Vereinbarungen über abschaltbare Lasten im Sinne diese Verordnung abge- (3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen richten ben. dazu unverzüglich eine internetbasierte elektronische (2) Die Angebote der Anbieter nach Absatz 1 müs- Ausschreibungsplattform vergleichbar der für Regel- sen insbesondere folgende Angaben enthalten: energie ein. 1. die Höhe der Abschaltleistung in Megawatt, §9 2. einen für den Ausschreibungszeitraum konstanten Präqualifikation Arbeitspreis von mindestens 100 Euro pro Mega- wattstunde bis maximal 400 Euro pro Megawatt- (1) Zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren sind stunde, nur die Anbieter berechtigt, die in einem Vorverfahren eine Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 abgeschlos- 3. eine Zuordnung zu sofort oder schnell abschaltbaren sen haben. Lasten nach § 5 Absatz 1 Nummer 2, (2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen schließen 4. eine Abrufoption nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 unter bundeseinheitliche Rahmenvereinbarungen nach Ab- Angabe der maximalen Abschaltdauer pro Monat satz 1 mit denjenigen Anbietern von Abschaltleistungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4, aus abschaltbaren Lasten in ihrer jeweiligen Regelzone 5. die im Angebotsmonat geplanten technischen Ver- ab, die ihnen nachgewiesen haben, dass fügbarkeiten der Abschaltleistung mit Gründen und 1. die Verbrauchseinrichtungen die Anforderungen die- Nachweisen für Zeiträume, in denen die technische ser Verordnung erfüllen und Verfügbarkeit nicht gewährleistet ist. 2. die weiteren Anforderungen, die Betreiber von Über- (3) Anbieter können mehrere Angebote abgeben und tragungsnetzen nach Absatz 3 stellen, erfüllt wer- ihre präqualifizierte Abschaltleistung auf Angebots- den. größen von mindestens 50 Megawatt aufteilen; die Angebotsgröße darf 200 Megawatt nicht übersteigen. (3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen Die angebotene Abschaltleistung muss ein ganz- zusätzlich zu den in dieser Verordnung genannten An- zahliges Vielfaches von einem Megawatt sein. forderungen weitere für alle Anbieter gleichermaßen geltende Anforderungen fest, die zur Einbindung ab- (4) Mit einem sich auf eine Ausschreibung beziehen- schaltbarer Lasten in die Netzbetriebsführung nach die- den Angebot erklären die Anbieter, dass die angebote- ser Verordnung zur Gewährleistung der Sicherheit oder nen abschaltbaren Lasten den Anforderungen dieser Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems Verordnung und den speziellen Präqualifikationskrite- erforderlich sind (spezielle Präqualifikationskriterien). rien der Betreiber von Übertragungsnetzen entspre- Als spezielle Präqualifikationskriterien sind insbeson- chen. Für ein vorsätzlich oder grob fahrlässig erstelltes dere festzulegen: wahrheitswidriges Angebot schließen die Betreiber von Übertragungsnetzen den Anbieter für die Dauer eines 1. verbindliche technische Vorgaben für abschaltbare Jahres vom Angebotsverfahren aus. Lasten und ihre kommunikative Anbindung, ihre Fernsteuerbarkeit und ihre Erreichbarkeit; (5) Mit einem sich auf eine Ausschreibung beziehen- den Angebot erklären die Anbieter sich einverstanden,

  2. 2. Vorgaben für Datenformate und Übermittlungsdaten; ein Restabrufkonto zu führen, das Auskunft gibt über

  3. 3. Anforderungen an den Nachweis zur Erreichbarkeit das für Abschaltungen im Ausschreibungszeitraum der technischen Mindestverfügbarkeit nach § 5 Ab- noch zur Verfügung stehende Zeitvolumen. satz 1 Nummer 5;

  4. 4. Anforderungen an die technische und organisato- § 11 rische Befähigung zur Zusammenlegung nach § 5 Zuschlagserteilung Absatz 2; (1) Betreiber von Übertragungsnetzen müssen bis zu

  5. 5. Anforderungen an den Nachweis zur Erfüllung der einer Gesamtabschaltleistung von 1 500 Megawatt für Anforderungen der §§ 5 bis 7; sofort abschaltbare Lasten und 1 500 Megawatt für Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012 3001 schnell abschaltbare Lasten Zuschläge für ordnungs- (3) Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises gemäße Angebote nach § 10 erteilen. Darüber hinaus- entsteht mit dem Abruf der Abschaltleistung; die Fällig- gehende Zuschläge sind nur für jeweils ein weiteres keit richtet sich nach § 15 Absatz 2. Angebot zulässig, wenn die in Satz 1 genannten (4) Nach dem Abruf ist das Erhöhen der Verbrauchs- Höchstgrenzen ohne diesen weiteren Zuschlag nicht leistung nur in Abstimmung mit dem Betreiber des erreicht sind. Die Zuschläge erfolgen jeweils einzeln Übertragungsnetzes zulässig, mit dem die Verein- für sofort abschaltbare Lasten und schnell abschaltbare barung über die Abschaltleistungen besteht. Lasten auf Basis der Höhe der in den Angeboten enthaltenen Arbeitspreise beginnend mit dem niedrigs- § 14 ten. Bei Gleichheit des Arbeitspreises entscheidet die systemtechnische Wirksamkeit. Bei gleicher system- Einfluss der technischer Wirksamkeit entscheidet der Zeitpunkt Verfügbarkeit auf die Vergütung des Angebotseingangs über den Zuschlag. (1) Der Anspruch des Anbieters der Abschaltleistung (2) Mit der Zuschlagserteilung erfolgt die Vergabe aus abschaltbaren Lasten auf Zahlung eines Leistungs- einer Identifikationsnummer (ID) durch die Betreiber preises aus § 4 Absatz 1 besteht bezogen auf den von Übertragungsnetzen und es entsteht gegen den Ausschreibungszeitraum anteilig für die Tage der Betreiber des Übertragungsnetzes, in dessen Regel- ganztägigen technischen Verfügbarkeit und für die Zeit- zone sich die abschaltbare Last befindet, der Anspruch räume nach § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, auf Zahlung des Leistungspreises nach § 4 Absatz 1 Absatz 3 Satz 2 bei Vermarktung der abschaltbaren und 2. Last am börslichen Großhandelsmarkt für Strom. (2) Besteht im Erbringungszeitraum an mehr als fünf § 12 Tagen pro Monat keine ganztägige technische Verfüg- Meldung der Verfügbarkeit barkeit oder wird die Meldung nach § 12 Absatz 1 unterlassen, so entfällt der Anspruch auf Zahlung des (1) Die Anbieter von Abschaltleistung aus abschalt- Leistungspreises vollständig für den gesamten Erbrin- baren Lasten, die den Zuschlag erhalten haben, melden gungszeitraum; Tage, an denen keine technische Ver- dem Betreiber des Übertragungsnetzes, mit dem die fügbarkeit aufgrund einer Vermarktung nach § 7 gemel- Vereinbarung über die Abschaltleistung besteht, täglich det wurden, werden dabei nicht berücksichtigt. bis 14.30 Uhr verbindlich für den Folgetag die tech- nische Verfügbarkeit der Abschaltleistung und die Ver- (3) Der Anspruch des Anbieters von Abschaltleis- marktung im Sinne von § 7. Verändert sich die tech- tung aus abschaltbaren Lasten auf Zahlung eines nische Verfügbarkeit zu einem späteren Zeitpunkt, ist Leistungspreises aus § 4 Absatz 1 entfällt rückwirkend diese unverzüglich nachzumelden. Die Betreiber von zum Beginn des Ausschreibungszeitraums für die Übertragungsnetzen legen die Inhalte der Meldung der Dauer eines Jahres im Falle einer vorsätzlichen oder Verfügbarkeit fest. Die Meldung muss neben den in grob fahrlässigen Verletzung der Meldepflichten aus § 10 Absatz 2 genannten insbesondere folgende Infor- § 13 und der Verpflichtung aus § 15 Absatz 1. mationen enthalten: § 15

  6. 1. Identifikationsnummer nach § 11 Absatz 2, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

  7. 2. Informationen zum Restabrufkonto nach § 10 Ab- satz 5, (1) Anbieter haben den Betreibern von Übertra- gungsnetzen zur Überprüfung der verfügbaren Ab-

  8. 3. Gründe bei nicht gemeldeter technischer Verfügbar- schaltleistung zum 20. eines Monats für den Vormonat keit im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 2. vollständige Lastaufzeichnungen der Verbrauchsein- Im Falle eines Konsortiums im Sinne von § 5 Absatz 2 richtungen mit minutengenauer Auflösung zur Ver- durch Zusammenlegung erfolgt die Meldung für die ge- fügung zu stellen. samte Abschaltleistung nach den Vorgaben der Betrei- (2) Ansprüche auf Zahlung des Leistungspreises und ber der Übertragungsnetze durch den Konsortialführer auf Zahlung des Arbeitspreises werden 20 Werktage oder den benannten Verantwortlichen. nach Beendigung des Erbringungszeitraums fällig. (2) Ist das Restabrufkonto aufgebraucht, darf sich (3) Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 der Anbieter nicht mehr als verfügbar melden und hat Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung dür- auch technisch für die Nichtverfügbarkeit der Abschalt- fen nicht aufgrund von Abschaltungen nach dieser leistung durch Herbeiführen der Nichterreichbarkeit Verordnung versagt werden; die für die Netzentgelt- nach Rücksprache mit dem Betreiber von Übertra- befreiung maßgebliche Benutzungsstundenzahl und gungsnetzen zu sorgen. der Stromverbrauch werden durch Abruf der Abschalt- leistung nicht reduziert. § 13 (4) Die Kosten der für den Abruf notwendigen Kom- Abruf der Abschaltleistung munikationsanbindung sowie die Kosten von Frequenz- (1) Für den Abruf der Abschaltleistung durch die relais und weiterer erforderlicher technischer Aus- Betreiber von Übertragungsnetzen gelten die Anforde- rüstung der abschaltbaren Lasten zur Erfüllung der rungen von § 5 Absatz 1 entsprechend. Präqualifikationskriterien trägt der Anbieter. (2) Für abschaltbare Lasten nach § 5 Absatz 1 Num- (5) Betreiber von Übertragungsnetzen haben das mer 3 Buchstabe b und c gilt jeder Abruf unabhängig Recht, den Abruf der Abschaltleistung jederzeit wäh- von seiner tatsächlichen Dauer als Abruf in Höhe der rend der nach § 13 Absatz 1 gemeldeten technischen Mindestdauer. Verfügbarkeit auch mehrfach testweise durchzuführen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012 Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises gemäß sorgungssystems zu beseitigen. Die Betreiber von § 4 Absatz 1 besteht auch in diesem Fall. Übertragungsnetzen haben die Bundesnetzagentur bei (6) Die Betreiber von Übertragungsnetzen veröffent- der Erfüllung ihrer Berichtspflicht angemessen zu unter- lichen unverzüglich alle Daten, die zur Schaffung von stützen. Markttransparenz erforderlich sind, insbesondere An- (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- zahl und Umfang der geschlossenen Rahmenverein- nologie leitet diesen Bericht der Bundesregierung und barungen, die Ergebnisse der Auktionen sowie Infor- dem Bundestag innerhalb von zwei Monaten zu. mationen zum erfolgten Abruf. Bei der Art und Aggre- gation der Daten ist dabei die Vertraulichkeit der § 18 schutzbedürftigen Daten der einzelnen Anbieter zu Kostenregelung gewährleisten. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung die Art und Aggregation der zu veröffent- (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind ver- lichenden Daten regeln. pflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung (7) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haften monatlich untereinander auszugleichen; ein Belas- nicht für Schäden beim Anbieter, die im Zusammen- tungsausgleich erfolgt dabei entsprechend § 9 des hang mit der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe, Verordnung entstehen. dass die Belastungsgrenzen in dessen Absatz 7 Satz 2 und 3 für bestimmte Letztverbrauchergruppen keine § 16 Anwendung finden; Zahlungen und Aufwendungen ab Abschaltbare Lasten in nachgelagerten Netzen Inkrafttreten dieser Verordnung sind verzinst zu berück- Die Nutzung einer vertraglich vereinbarten Abschalt- sichtigen. Satz 1 gilt nicht für Zahlungen, die für den leistung ist nur in Abstimmung mit dem Betreiber des- Abruf der Abschaltleistung zur Sicherstellung des Leis- jenigen nachgelagerten Elektrizitätsverteilernetzes zu- tungsgleichgewichts erforderlich sind. lässig, in das die abschaltbare Last eingebunden ist; (2) Zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung § 14 Absatz 1c Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes der Maßnahmen nach § 13 Absatz 4a und 4b des bleibt unberührt. Energiewirtschaftsgesetzes kann die Regulierungs- behörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des § 17 Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen Bericht der Bundesnetzagentur über die Ermittlung und Verrechnung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Zahlungen und Aufwen- (1) Zum Ablauf des 27. Monats nach Inkrafttreten dungen. Die Umlage nach Absatz 1 kann mit anderen dieser Verordnung berichtet die Bundesnetzagentur Entgeltbestandteilen durch Festlegung nach § 30 Ab- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie satz 2 Nummer 6 der Stromnetzentgeltverordnung über die Anwendung dieser Verordnung. In ihrem zusammen erhoben werden. schriftlichen Bericht überprüft die Bundesnetzagentur, ob und inwiefern freiwillige Vereinbarungen von ab- § 19 schaltbaren Lasten mit Betreibern von Übertragungs- netzen nach dieser Rechtsverordnung geeignet und Inkrafttreten, Außerkrafttreten erforderlich waren, um Gefährdungen oder Störungen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsver- in Kraft. Sie tritt am 1. Januar 2016 außer Kraft. Berlin, den 28. Dezember 2012 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Dr. P h i l i p p R ö s l e r Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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