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Laws of Germany

Integrated Administration and Control System Act

Made 2021-08-10 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz - GAPInVeKoSG).
Language
German
Kind
Act
Country
Germany
Subjects
Agricultural and rural development
Keywords
policy/planning, agricultural development, agricultural land, agricultural extension, farming, financial agricultural measures

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  1. Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz – GAPInVeKoSG) Vom 10. August 2021 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Kapitel 1 Anwendungsbereich, Kommunikation A b s c h n i t t 1 A n w e n d u n g s b e r e i c h § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung 1. der Vorschriften zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem des Rechtsaktes der Europäischen Union, der die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontroll system der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Auf hebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Ra tes (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549; L 130 vom 19.5.2016, S. 9; L 327 vom 9.12.2017, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, aufhebt, in der jeweils geltenden Fassung sowie die im Rahmen dieses Rechtsaktes und zu seiner Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union (Unionsregelung), 2. der Vorschriften des Rechtsaktes der Europäischen Union, der die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direkt zahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemein samen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verord nung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verord nung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) aufhebt, in der jeweils gelten den Fassung sowie der im Rahmen dieses Rechts aktes und zu seiner Durchführung erlassenen weite ren Rechtsakte der Europäischen Union und der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Markt organisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Euro päischen Union hinsichtlich a) der finanziellen Unterstützung durch die Euro päische Union, die den Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse gewährt werden kann, soweit die Vergabe der Betriebsnummer nach § 7 Absatz 2 betroffen ist, b) der Beihilfezahlungen an anerkannte Erzeuger organisationen im Hopfensektor, soweit die Vergabe der Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1, Angaben im Sammelantrag nach § 5 oder Mel dungen an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung betroffen sind, c) der flächenbezogenen Zahlungen im Weinsektor, soweit Angaben im Sammelantrag nach § 5, die Vergabe der Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1, das System zur Identifizierung landwirtschaft licher Parzellen oder die Durchführung von Kon trollen betroffen sind, sowie d) der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor. (2) Dieses Gesetz dient ferner der Durchführung 1. der mit dem oder auf Grund des GAP-Direkt zahlungen-Gesetzes durchgeführten Direktzahlun gen (Direktzahlungen) sowie 2. der mit dem oder auf Grund des GAP-Konditio nalitäten-Gesetzes durchgeführten Konditionalität (Konditionalität). § 2 Anwendbare Rechtsvorschriften Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Ab satz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes, mit den Maßgaben, dass 1. nur die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, so weit sich diese jeweils auf die Gewährung von Vergünstigungen beziehen, anwendbar sind, 2. Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften stets der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, es sei denn, sie werden von Landesregierungen oder obersten Landes behörden erlassen, 3. Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften auch erlassen werden können, um die Unionsregelung und dieses Gesetz sachgerecht durchzuführen, einschließlich der Wahrnehmung der in der Unionsregelung ent haltenen Wahlmöglichkeiten für die Mitgliedstaaten, soweit die Ausübung der Wahlmöglichkeiten für die Durchführung der Unionsregelung und dieses Gesetzes sachdienlich ist, es sei denn, in diesem Gesetz ist etwas anderes geregelt. 3523 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 3 Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem ge mäß der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Unions regelung umfasst 1. ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, 2. ein geodatenbasiertes Antragssystem und gegebe nenfalls ein tierbezogenes Antragssystem, 3. spätestens ab dem 1. Januar 2024 ein Flächen monitoringsystem, 4. ein System zur Identifizierung von Betriebsinhabern und 5. ein Kontroll- und Sanktionssystem. A b s c h n i t t 2 K o m m u n i k a t i o n § 4 Kommunikation zwischen zuständiger Behörde und Betriebsinhaber (1) Die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde und dem Betriebsinhaber erfolgt elektronisch. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnah men hiervon zulassen. (2) Soweit die zuständigen Behörden für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster be kanntgeben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden. Kapitel 2 Antrag § 5 Sammelantrag (1) Die Beantragung der Direktzahlungen erfolgt in einem einzigen Antrag je Betriebsinhaber (Sammel antrag). (2) Der Sammelantrag muss bezogen auf Flächen in geodatenbasierter Form gestellt werden. (3) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Förderfähigkeit und zur Kontrolle der Konditionalität erforderlichen Angaben enthalten. (4) Der Betriebsinhaber kann den Sammelantrag jederzeit zurücknehmen. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf einen Verstoß hin gewiesen, ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Kontrolle vor Ort durchzuführen, oder wird bei einer Kontrolle vor Ort ein Verstoß festgestellt, so können die von dem Verstoß betroffenen Teile des Sammel antrags nicht zurückgenommen werden. § 6 Fristen (1) Der Sammelantrag ist bis zum 15. Mai eines je den Jahres bei der zuständigen Behörde einzureichen. (2) Fällt ein Tag, der nach diesem Gesetz als Frist bestimmt wird, auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist an diesem Tag und nicht am darauffolgenden Werktag. Satz 1 gilt entsprechend für Tage, die nach einer ge mäß § 17 Absatz 1 erlassenen Verordnung als Frist bestimmt werden. § 7 Betriebsnummer (1) Die zuständige Behörde teilt jedem Betriebsinha ber für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 genannten Vorschriften und jedem Antragsteller für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c ge nannten Zahlungen zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer zu (Betriebsnummer). (2) Die zuständige Behörde teilt auf Antrag jedem Mitglied einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse gemäß den in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Regelungen zum Zwecke der Identifizierung eine Betriebsnummer zu, sofern das Mitglied Erzeuger ist und nicht bereits über eine Betriebsnummer verfügt. § 8 Mitwirkungspflichten des Betriebsinhabers Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jede Veränderung anzuzeigen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Sammelantrag übereinstimmen. Kapitel 3 Kontrollverfahren § 9 Kontrollsystem (1) Gegenstand des Kontrollsystems sind die im Sammelantrag zu machenden Angaben. Die zustän dige Behörde kontrolliert, ob alle Angaben sachlich zutreffend und vollständig sowie alle Fördervoraus setzungen eingehalten sind. (2) Das Kontrollsystem umfasst Verwaltungskontrol len aller Sammelanträge sowie ergänzende Kontrollen im Rahmen des Flächenmonitoringsystems. (3) Die für die Kontrollen zuständigen Behörden können die ergänzenden Kontrollen nach Absatz 2 bei einzelnen Direktzahlungen als stichprobenartige Kon trollen vor Ort durchführen. Bezüglich der gekoppelten Einkommensstützung im Rahmen der Direktzahlungen werden ausschließlich stichprobenartige Kontrollen vor Ort durchgeführt. (4) Über jede der in den Absätzen 2 und 3 genannten ergänzenden Kontrollen wird ein Kontrollbericht erstellt. § 10 Kontrollstichproben Für die stichprobenartigen Kontrollen vor Ort gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 zieht die zuständige Behörde eine Stichprobe aus der Grundgesamtheit der Betriebs inhaber. Die Stichprobe umfasst einen Zufallsanteil, der eine repräsentative Fehlerquote gewährleistet, und einen risikobasierten Anteil, der sich auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko bezieht. 3524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Kapitel 4 Entscheidungsverfahren § 11 Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüsse (1) Hat ein Betriebsinhaber die Fördervoraussetzun gen für die Direktzahlungen nicht oder nicht voll umfänglich erfüllt (Verstoß), wird die beantragte Direkt zahlung gekürzt. (2) Darüber hinaus werden die verwaltungsrecht lichen Sanktionen nach diesem Kapitel angewandt. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen bestehen in der Zahlung eines über die Kürzung nach Absatz 1 hinausgehenden Betrages durch den Betriebsinhaber. Zudem kann der Betriebsinhaber von einer Direkt zahlung ausgeschlossen werden. § 12 Aufrechnung Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften können noch ausstehende Rückforderungen infolge von Kürzungen gemäß § 11 Absatz 1 sowie Forderungen aufgrund von Sanktionen nach § 11 Absatz 2 gegen etwaige künftige Zahlungen, die von der für die Forde rung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an den betroffenen Betriebsinhaber zu leisten sind, ge genüber diesem Betriebsinhaber aufgerechnet werden. § 13 Obergrenzen (1) Die Kürzung der jeweiligen Direktzahlung darf ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung 100 Prozent der beantragten Zahlungen nicht über schreiten. (2) Der Betrag der Sanktionierung darf ohne Berück sichtigung einer möglichen Verzinsung 100 Prozent der beantragten Zahlungen nicht überschreiten. (3) Der Ausschluss von einer Direktzahlung kann auf einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgen den Jahren festgelegt werden. Dies kann im Falle eines wiederholten Verstoßes erneut angewandt werden. § 14 Ausnahmen (1) Von einer Kürzung, einer Sanktion oder einem Ausschluss kann abgesehen werden, wenn der Ver stoß 1. auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Um stände zurückzuführen ist, 2. geringfügig ist und einen bestimmten Schwellen wert unterschreitet. (2) Von Sanktionen kann ferner abgesehen werden, wenn 1. der Verstoß auf einen offensichtlichen Irrtum des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, 2. die betroffene Person der zuständigen Behörde glaubhaft darlegt, dass weder der Betriebsinhaber noch die Angehörigen des Betriebs oder be auftragte Dritte den Verstoß nach § 11 verschuldet haben, 3. die zuständige Behörde auf andere Weise als in Nummer 2 zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Betriebsinhaber, die Angehörigen des Betriebs oder beauftragte Dritte den Verstoß nicht verschul det haben, oder 4. der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Be hörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Sanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. (3) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Sanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Sammel antrags, für die der Betriebsinhaber die zuständige Be hörde darüber informiert, dass der Antrag fehlerhaft ist oder seit der Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Betriebs inhaber ihre Absicht, eine Kontrolle vor Ort durch zuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über einen Verstoß in Bezug auf den Antrag unterrichtet. (4) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der zuständigen Behörde innerhalb von fünfzehn Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen. § 15 Antragsablehnung bei Verhinderung der Kontrolle Ein Antrag auf die jeweilige Direktzahlung wird ab gelehnt, wenn der Betriebsinhaber, die vertretungs berechtigten Personen oder Organe, die Arbeitnehmer oder sonstige im Betrieb mitarbeitende Personen die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindern. Dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Kapitel 5 Datenaustausch § 16 Befugnis zur Übermittlung von Daten (1) Die Zahlstellen übermitteln den zuständigen Be hörden die erforderlichen Betriebsdaten 1. zum Zwecke der Erstellung der europäischen Sta tistiken nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Ge heimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164) einschließlich der entsprechen den Bundesstatistiken sowie 2. zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur nach § 5 des Geodatenzugangsgesetzes vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das durch Artikel 3 des 3525 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, sowie der entsprechenden Gesetze der Länder. (2) Zum Zwecke der Kontrolle und Sanktionierung bei Nichteinhaltung von Fördervoraussetzungen kön nen die für die Kontrolle und Sanktionierung zustän digen Behörden Daten anfordern, die nach den Ab schnitten 9 bis 12 und 15 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) über die Kennzeichnung und Regis trierung von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen erhoben wurden. Die für die Durchführung der Viehver kehrsverordnung zuständigen Behörden übermitteln die nach Satz 1 angeforderten Daten an die anfor dernde Behörde. (3) Die Zahlstellen übermitteln auf Anforderung Be triebsdaten an öffentliche Stellen, 1. soweit dies erforderlich ist: a) zur wissenschaftlichen Forschung zur Agrar struktur oder zu den Umweltauswirkungen der Landwirtschaft, b) für Vorhaben im Bereich der Planung, des Monitorings und der Evaluierung von Politiken zur Agrarstruktur und den Umweltauswirkungen der Landwirtschaft, c) zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen zur Klima- und Umweltberichterstattung sowie d) zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen aa) auf dem Gebiet der Wasserpolitik der Euro päischen Gemeinschaft im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Ge meinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, bb) auf dem Gebiet der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen der Europäischen Gemein schaft im Rahmen der Umsetzung der Richt linie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, und cc) auf dem Gebiet der Erhaltung der wildleben den Vogelarten im Rahmen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert wor den ist, und 2. soweit schutzwürdige Interessen des Betriebsinha bers nicht beeinträchtigt werden oder das öffent liche Interesse an Forschung, Planung, Monitoring und Evaluierung das Geheimhaltungsinteresse des Betriebsinhabers überwiegt. (4) Betriebsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten gemäß § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes in der Fassung vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 20. No vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert wurde. Kapitel 6 Verordnungsermächtigung § 17 Verordnungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzel heiten des Integrierten Verwaltungs- und Kontroll systems zu regeln. Regelungen im Sinne von Satz 1 können insbesondere betreffen: 1. das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß § 3 Nummer 1, 2. das geodatenbasierte Antragssystem gemäß § 3 Nummer 2, hier insbesondere nähere Einzelheiten a) zum Inhalt des Sammelantrages gemäß § 5, b) zu den Formularen und Mustern gemäß § 4 Ab satz 2, c) zu Abweichungsmöglichkeiten bei der Frist zur Antragstellung und d) zur Möglichkeit der Änderung und Rücknahme von Anträgen sowie zur Korrektur offensicht licher Irrtümer, 3. das tierbezogene Antragssystem gemäß § 3 Num mer 2, 4. das Flächenmonitoringsystem gemäß § 3 Num mer 3, 5. das System zur Identifizierung der Betriebsinhaber gemäß § 3 Nummer 4, 6. das Kontroll- und Sanktionssystem gemäß § 3 Nummer 5, hier insbesondere nähere Einzelheiten a) zum Kontrollsystem gemäß § 9, b) zu Schwellenwerten bei der Durchführung von Kontrollen im Rahmen des Flächenmonitorings, c) zum Kontrollbericht gemäß § 9 Absatz 3, d) zur Stichprobenauswahl und Höhe des Mindest kontrollsatzes gemäß § 10, e) zur Anwendung der Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüsse nach § 11, f) zur Berechnung der Kürzungen und Sanktionen, g) zur Umsetzung und näheren Regelung der Aus nahmen von Kürzungen und Sanktionen, h) zur Reihenfolge der Anwendung der Kürzungen, Sanktionen und Rückforderungen, i) zur Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Fördervoraussetzungen, der gleichzeitig einen Verstoß gegen die Konditionalität darstellt, 7. die Durchführung von Regelungen zur Transparenz über die Begünstigten von EU-Zahlungen ein schließlich der Zugehörigkeit zu Gruppen oder 3526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 bis 13 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Ab schluss und damit verbundene Berichte von Unter nehmen bestimmter Rechtsformen und zur Ände rung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), 8. die Durchführung von Regelungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union ein schließlich der Erfassung der wirtschaftlich Be günstigten und Auftragnehmer, 9. die Durchführung der Regelungen zum neuen, echten oder aktiven Betriebsinhaber, 10. die elektronische Kommunikation nach § 4, 11. die Einführung eines automatischen Antrags systems, 12. die Nachweis- und Meldepflichten des Betriebs inhabers sowie 13. die Zuständigkeit der jeweiligen Länder in den Fällen, in denen Betriebsteile eines Betriebs inhabers in mehreren Ländern liegen. (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Verweisungen auf Vorschriften der in § 1 Absatz 1 genannten Unionsregelung zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften er forderlich ist, 2. Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einen verblei benden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unan wendbar geworden sind. (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land wirtschaft kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesregierungen über tragen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf oberste Landes behörden übertragen. (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land wirtschaft kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 als für die Durchführung zuständige Stelle die Bundes anstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestimmen. Kapitel 7 Schlussbestimmungen § 18 Inkrafttreten (1) Die §§ 1 und 17 treten am Tag nach der Verkün dung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Ge nehmigung des durch den Europäischen Garantie fonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd lichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland gefasst hat. Der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist vom Bundesministerium für Er nährung und Landwirtschaft im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 10. August 2021 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t S t e i n m e i e r D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t J u l i a K l ö c k n e r 3527 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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