Installations Licensing Proceedings Ordinance
Made 1982-03-31 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Energy
- Keywords
- energy conservation/energy production, nuclear energy, radiation, enforcement/compliance, emissions
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Text
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1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen,
2. Kultur- und sonstige Sachgüter. $1b Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen (1) Sobald der Träger eines UVP-pflichtigen Vorhabens die Genehmigungsbehörde über das geplante Vorhaben unterrichtet, soll diese mit ihm entsprechend dem jeweili- gen Planungsstand und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens vorgelegter Unterlagen den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der Prüfung nach $& 1a sowie sonstige für deren Durchführung erheb- liche Fragen erörtern. Hierzu kann sie andere Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie Sachverständige und Dritte hinzuziehen. Die Hinzuziehung kann sich insbesondere auf Standort- und Nachbargemeinden sowie nach $ 29 des Bundes- naturschutzgesetzes anerkannte Verbände erstrecken. Die Genehmigungsbehörde soll den Träger des Vorha- bens über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen <!-- page 3 --> 182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I der Prüfung nach $ 1a sowie über Art und Umfang der nach den $$ 2 und 3 voraussichtlich beizubringenden Unterlagen unterrichten. Verfügt die Genehmigungs- behörde über Informationen, die für die Beibringung der in & 3 genannten Unterlagen zweckdienlich sind, soll sie diese dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen. (2) Bedarf ein UVP-pflichtiges Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, obliegen der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde die in Absatz 1 und $ 14a Abs. 1 beschriebenen Aufgaben nur, wenn sie auf Grund des $ 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich- keitsprüfung als federführende Behörde bestimmt ist. Sie hat diese Aufgaben im Zusammenwirken zumindest mit den anderen Zulassungsbehörden und der Naturschutz- behörde wahrzunehmen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. im übrigen bleibt die Befugnis der Länder unberührt, der federführenden Behörde auf Grund des $& 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ‚weitere Zuständigkeiten zu übertragen. 82 Form und Inhalt des Antrags (1) Der Antrag ist bei der Genehmigungsbehörde schriftlich zu stellen. (2) Der Antrag muß enthalten 1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers, 2. die Angabe, ob eine Genehmigung oder ein Vor- bescheid beantragt wird, 3. die Angabe des Standortes und Angaben über Art und Umfang der Anlage. 83 Art und Umfang der Unterlagen (1) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, insbesondere 1. ein Sicherheitsbericht, der im Hinblick auf die kern- technische Sicherheit und den Strahlenschutz die für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Aus- wirkungen des Vorhabens darlegt und Dritten ins- besondere die Beurteilung ermöglicht, ob sie durch die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Aus- wirkungen in ihren Rechten verletzt werden können. Hierzu muß der Sicherheitsbericht, soweit dies für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforder- lich ist, enthalten: a) eine Beschreibung der Anlage und ihres Betriebes unter Beifügung von Lageplänen und Übersichts- zeichnungen; b) eine Darstellung und Erläuterung der Konzeption (grundlegende Auslegungsmerkmale), der sicher- heitstechnischen Auslegungsgrundsätze und der Funktion der Anlage einschließlich ihrer Betriebs- und Sicherheitssysteme; c) eine Darlegung der zur Erfüllung des $ 7 Abs. 2 Nr. 3 und $ 7 Abs. 2a des Atomgesetzes vorge- sehenen Vorsorgemaßnahmen, einschließlich einer Erläuterung der zum Ausschluß oder zur Begren- zung von Auswirkungen auslegungsüberschreiten- der Ereignisabläufe vorgesehenen Maßnahmen und deren Aufgaben; d) eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestand- teile; e) Angaben über die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundene Direktstrahlung und Abgabe radio- aktiver Stoffe, einschließlich der Freisetzungen aus. der Anlage bei Störfällen im Sinne des $ 28 Abs. 3 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung (Auslegungs- störfälle); f} eine Beschreibung. der Auswirkungen der unter Buchstabe e dargestellten Direktstrahlung und Ab- gabe radioaktiver Stoffe auf die in $ 1a Abs. 2 dar- gelegten Schutzgüter, einschließlich der Wechsel- wirkungen mit sonstigen Stoffen; . ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen . der Anlage und ihrer Teile; . Angaben über Maßnahmen, die zum Schutz der Anlage und ihres Betriebes gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter nach 8 7 Abs. 2 Nr. 5 des Atomgesetzes vorgesehen sind; . Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und Fachkunde der für die Errichtung der Anlage und für die Leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebes ver- antwortlichen Personen zu prüfen; . Angaben, die es ermöglichen, die Gewährleistung der nach $ 7 Abs. 2 Nr. 2 des Atomgesetzes notwendigen Kenntnisse der bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen festzustellen; . eine Aufstellung, die alle für die Sicherheit der Anlage und ihres Betriebes bedeutsamen Angaben, die für die Beherrschung von Stör- und Schadensfällen vor- gesehenen Maßnahmen sowie einen Rahmenplan für die vorgesehenen Prüfungen an sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Anlage (Sicherheitsspezifi- kationen) enthält; . Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung gesetz- licher Schadensersatzverpflichtungen; . eine Beschreibung der anfallenden radioaktiven Rest- stoffe sowie Angaben über vorgesehene Maßnahmen a) zur Vermeidung des Anfalls von radioaktiven Rest- stoffen; b) zur schadiosen Verwertung anfallender radioaktiver Reststoffe und ausgebauter oder abgebauter radio- aktiver Anlagenteile entsprechend den in $ 1 Nr. 2 bis 4 des Atomgesetzes bezeichneten Zwecken; c) zur geordneten Beseitigung radioaktiver Reststoffe oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile als radioaktive Abfälle, einschließlich ihrer vorgesehe- nen Behandlung, sowie zum voraussichtlichen Verbleib radioaktiver Abfälle bis zur Endlagerung; . Angaben über sonstige Umweltauswirkungen des Vor- habens, die zur Prüfung nach $ 7-Abs. 2 Nr. 6 des Atomgesetzes für die im. Einzelfall in der Genehmi- gungsentscheidung eingeschlossenen Zulassungsent- scheidungen oder für von der Genehmigungsbehörde zu treffende Entscheidungen nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege erforderlich sind; die Anforderungen an den inhalt der Angaben bestim- men sich nach den für die genannten Entscheidungen jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften. <!-- page 4 --> Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995 (2) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben sind dem Antrag folgende Unterlagen zusätzlich beizufügen: 1. eine Übersicht über die wichtigsten, vom Antrag- steller geprüften technischen Verfahrensalternativen, einschließlich der Angabe der wesentlichen Auswahl- gründe, soweit diese Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach $ 7 des Atom- gesetzes bedeutsam sein können;
2. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammen- stellung der Angaben für die Prüfung nach $ 1a auf- getreten sind, insbesondere soweit diese Schwierig- keiten auf fehlenden Kenntnissen und Prüfmethoden oder auf technischen Lücken beruhen. (3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 sind getrennt vorzulegen. Enthalten die übrigen in Absatz 1 oder 2 genannten Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebs- geheimnis, so sind sie entsprechend zu kennzeichnen und ebenfalls getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muß in den nach $ 6 auszulegenden Unterlagen, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. (4) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde außer den Unterlagen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 3 eine allgemein verständliche, für die Auslegung geeignete Kurzbeschreibung der Anlage und der voraus- sichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vorzulegen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erstreckt sich die Kurzbeschreibung auch auf alle Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 8 und 9 sowie Absatz 2 Nr. 1. Er hat ferner ein Verzeichnis der dem Antrag bei- gefügten Unterlagen vorzulegen, in dem die Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, be- sonders gekennzeichnet sind. (5) Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Geneh- migungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Zweiter Abschnitt Beteiligung Dritter und anderer Behörden 84 Bekanntmachung des Vorhabens (1) Sind die zur Auslegung ($ 6) erforderlichen Unter- lagen vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt- zumachen. Eine zusätzliche Bekanntmachung und Aus- legung ist, auch in den Fällen der 8$ 18 und 19, nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erforderlich. Auf die Bekanntmachung ist im Bundesanzeiger hinzuweisen. (2) Wird das Vorhaben während des Genehmigungs- verfahrens wesentlich geändert, so darf die Genehmi- gungsbehörde von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung absehen, wenn im Sicherheitsbericht keine zusätzlichen oder anderen Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen 183 lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkenn- bar ist, daß nachteilige Auswirkungen für Dritte durch die zur Vorsorge gegen Schäden getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlos- sen werden oder die sicherheitstechnischen Nachteile der Änderung im Verhältnis zu den sicherheitstechnischen Vorteilen gering sind. Eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung (8 6) ist erforderlich bei
1. Änderungen, die eine Erhöhung der für den be- stimmungsgemäßen Betrieb je Jahr vorgesehenen Aktivitätsabgaben und eine Erhöhung der Immissionen um mehr als 5 vom Hundert auf mehr als 75 vom Hundert der Dosisgrenzwerte des $ 45 der Strahlen- schutzverordnung zur Folge haben können,
2. Änderung der Konzeption der Anlage oder der räum- lichen Anordnung von Bauwerken, sofern die Änderun- gen im Rahmen der Beherrschung von Auslegungs- störfällen zu einer sicherheitstechnisch bedeutsamen Erhöhung der ursprünglich angenommenen Bean- spruchung von Anlageteilen führen können; bei der Beurteilung der sicherheitstechnischen Bedeutung ist Satz 2 entsprechend anzuwenden,
3. Änderungen an Sicherheitssystemen, die besorgen lassen, daß die Zuverlässigkeit der von ihnen zu er- füllenden Sicherheitsfunktionen bei der Beherrschung von Auslegungsstörfällen nicht unwesentlich gemin- dert wird,
4. Erhöhung der thermischen Leistung oder des maxi- malen Spaltproduktinventars um mehr als 10 vom Hundert der sich aus dem vorgesehenen Vollastbetrieb ergebenden Werte oder
5. Erhöhung der vorgesehenen Lagerkapazität für be- strahlte Brennelemente um mehr als 10 vom Hundert. Ist eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung erforderlich, werden die Einwendungsmöglichkeit und die Erörterung auf die vorgesehenen Änderungen beschränkt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. (3) Wird das Vorhaben während eines Genehmigungs- verfahrens, in dem eine Prüfung nach $ 1a durchzuführen ist, geändert, ist ein Absehen von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung nur zulässig, wenn bei der Änderung keine zusätzlichen oder anderen erheb- lichen Auswirkungen auf in $ 1a Abs. 2 genannte Schutz- güter zu besorgen sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. (4) Wird eine Genehmigung zur wesentlichen Verände- rung einer Anlage oder ihres Betriebes im Sinne des $ 7 Abs. 1 des Atomgesetzes beantragt, kann die Genehmi- gungsbehörde von der Bekanntmachung und Auslegung unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen ab- sehen. Ein Absehen von der Bekanntmachung und Auslegung ist nicht zulässig, wenn in den auszulegenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens zusätzliche oder andere Umstände darzulegen wären, die erhebliche nachteilige Auswirkungen der Veränderung auf in$ 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter besorgen lassen; dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn erkennbar ist, daß solche Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen aus- geschlossen werden. Bedarf das geplante Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, hat die Genehmi- gungsbehörde bei der Prüfung der Frage, ob die Verände- rung solche Auswirkungen besorgen läßt, die anderen Zulassungsbehörden und die Naturschutzbehörde, deren <!-- page 5 --> 184 Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zu beteiligen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. (5) Von der Bekanntmachung und der Auslegung kann ferner abgesehen werden, wenn der Antrag eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen betrifft, deren Höchst- leistung ein Kilowatt thermische Dauerleistung nicht überschreitet oder die dem Antrieb von Schiffen dient oder dienen soll. (6) Wird eine Genehmigung nach $ 7 Abs. 3 des Atom- gesetzes beantragt, kann von einer Bekanntmachung und Auslegung abgesehen werden, wenn im Sicherheits- bericht oder in den sonstigen auszulegenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens keine zusätzlichen oder anderen Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte oder erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in $ la Abs. 2 genannte Schutzgüter besorgen lassen. Absatz 2 Satz 2 und 4 und Absatz 4 Satz 2, 2. Halbsatz, und Satz 3 gelten entsprechend. j 85 Inhalt der Bekanntmachung (1) Die Bekanntmachung muß die in $ 2 Abs. 2 vor- geschriebenen Angaben enthalten. Im übrigen ist 1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag und die in 8 6 Abs. 1 und 2 bezeichneten Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; der erste und der letzte Tag der Aus- legungsfrist sind anzugeben, 2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle inner- halb der Auslegungstrist ($ 6 Abs. 1) vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach $ 7 Abs. 1 Satz 2 hinzuweisen, 3. ein Erörterungstermin zu bestimmen oder darauf hinzuweisen, daß ein Erörterungstermin stattfinden und der Termin in der gleichen Weise wie das Vor- haben bekanntgemacht werden wird, 4. darauf hinzuweisen, daß die Einwendungen in dem Termin auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden, 5. darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Entschei- dung: über die Einwendungen durch die öffentliche Bekanntmachung ($ 15 Abs. 3 Satz 2) ersetzt wird, wenn außer an den Antragsteller mehr als 300 Zu- stellungen vorzunehmen sind. (2) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen; maßgebend ist dabei der voraussichtliche Tag der Aus- gabe des Veröffentiichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint. (3) Zwischen dem Ende der Auslegungsfrist und dem Erörterungstermin soll mindestens ein Monat liegen. 86 Auslegung von Antrag und Unterlagen (1) Während einer Frist von zwei Monaten sind bei der Genehmigungsbehörde und einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens zur Einsicht während der Dienststunden auszulegen Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I 1. der Antrag, 2. der Sicherheitsbericht nach $ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3. die Kurzbeschreibung nach $ 3 Abs. 4. (2) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, sind zusätzlich die Unterlagen nach $ 3 Abs. 1 Nr. 8und 9 und Abs. 2 auszulegen. (3) Auf Verlangen eines Dritten ist diesem eine Ab- schrift oder Vervielfältigung der Kurzbeschreibung zu überlassen. (4) Die Genehmigungsbehörde gewährt während der Dauer des Zulassungsverfahrens Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen; $ 29 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet ent- sprechende Anwendung. Sonstige Rechte auf den Zugang zu Informationen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 87 Einwendungen . (1) Einwendungen können während der Auslegungs- frist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Genehmi- gungsbehörde oder der in der Bekanntmachung nach 8 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Stelle erhoben werden. Mit Ablauf der Auslegungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrecht- lichen Titeln beruhen. (2) Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antragsteller bekanntzugeben. Den nach $ 7 Abs. 4 Satz 1 des Atom- gesetzes beteiligten Behörden ist der Inhalt der Einwen- dungen bekanntzugeben, die ihren Zuständigkeitsbereich berühren. 87a Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung (1) Könnte ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach $ 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 zu beschreibende erhebliche Aus- wirkungen auf in $ ia Abs. 2 genannte Schutzgüter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- schaften haben, werden die von dem anderen Mitglied- staat benannten Behörden im Hinblick auf die Prüfung nach $ 1a zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang wie die nach $ 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes be- teiligten Behörden über das Vorhaben unterrichtet. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegen- heiten zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt auch zum Zwecke der Öffentlichkeitsbeteiligung in dem anderen Mitgliedstaat, falls eine solche Beteiligung dort vor- gesehen ist. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, ins- besondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebs- geheimnissen, bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Landesdatenschutzgesetze zur Datenübermitt- lung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. (2) Könnte ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach $ 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 zu beschreibende erhebliche Aus- wirkungen auf in & 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter in einem Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutschland haben, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Ge- <!-- page 6 --> Nr. 8- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995 meinschaften ist, gilt unter den Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gileichwertigkeit Absatz 1 entsprechend. Dritter Abschnitt Erörterungstermin 88 Gegenstand und Zweck (1) Die Genehmigungsbehörde hat die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und den- jenigen, die Einwendungen erhoben haben, mündlich zu erörtern. Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die innerhalb der Auslegungsfrist bei den in der Bekannt- machung nach $ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Stellen eingegangen sind. (2) Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu er- läutern. 89 Besondere Einwendungen Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu be- handeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen. 810 Wegfall (1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, 2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurück- genommen worden sind oder 3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. (2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten. 811 Verlegung (1) Die Genehmigungsbehörde kann den bekanntge- machten Erörterungstermin verlegen, wenn dies im Hin- blick auf dessen zweckgerechte Durchführung erforder- lich ist. Ort und Zeit des neuen Erörterungstermins sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen. (2) Der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, sind von der Verlegung des Erörterungstermins zu benachrichtigen. Sie können in entsprechender Anwendung des $ 4 Abs. 1 durch öffent- liche Bekanntmachung benachrichtigt werden. 812 Verlauf (1) Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Der den Erörterungstermin leitende Vertreter der Genehmigungs- behörde (Verhandlungsleiter) entscheidet darüber, wer 185 außer dem Antragsteller und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, an dem Termin teilnimmt. (2) Der Verhandiungsleiter kann bestimmen, daß Ein- wendungen zusammengefaßt erörtert werden. In diesem Fall hat er die Reihenfolge der Erörterung bekannt- zugeben. Er kann für einen bestimmten Zeitraum das Recht zur Teilnahme an dem Erörterungstermin auf die Personen beschränken, deren Einwendungen zusammen- gefaßt erörtert werden sollen. (3) Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der eine von ihm festgesetzte Redezeit für die einzelnen Wortmeldungen überschreitet oder Ausführungen macht, die nicht den Gegenstand des Erörterungstermins betreffen oder nicht in sachlichem Zusammenhang mit der zu behandelnden Einwendung stehen. (4) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verant- wortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Der Erörterungstermin kann ohne diese Personen fortgesetzt werden. (5) Der Verhandiungsleiter beendet den Erörterungs- termin, wenn dessen Zweck erreicht ist. Er kann den Erörterungstermin ferner für beendet erklären, wenn auch nach einer Vertagung der Erörterungstermin aus dem Kreis der Teilnehmer erneut so gestört wird, daß seine ordnungsmäßige Durchführung nicht mehr gewährleistet ist. Personen, deren Einwendungen noch nicht oder noch nicht abschließend erörtert wurden, können innerhalb eines Monats nach Aufhebung des Termins ihre Einwen- dungen gegenüber der Genehmigungsbehörde schriftlich erläutern; hierauf sollen die Anwesenden bei Aufhebung des Termins hingewiesen werden. 813 Niederschrift (1) Über den Erörterungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über 1. den Ort und den Tag der Erörterung, 2. den Namen des Verhandlunggsleiters, 3. den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens, 4. den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungs- termins. Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungs- niederschrift hinzuweisen. Die Genehmigungsbehörde kann den Erörterungstermin zum Zwecke der Anfertigung der Niederschrift auf Tonträger aufzeichnen. Die Ton- aufzeichnungen sind nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu löschen; liegen im Falle eines Vorbescheidsverfahrens die Voraussetzungen des $ 7a Abs. 1 Satz 2 des Atom- gesetzes vor, hat die Löschung nach Eintritt der Un- wirksamkeit zu erfolgen. (2) Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Nieder- schrift zu überlassen. Auf Anforderung ist auch dem- jenigen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, eine Abschrift zu überlassen. <!-- page 7 --> 186 Vierter Abschnitt Genehmigung 814 Sachprüfung Die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde erstreckt sich außer auf die Genehmigungsvoraussetzungen des & 7 Abs. 2 des Atomgesetzes auch auf die Beachtung der übrigen das Vorhaben betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. 8 14a Zusammenfassende Darstellung; Bewertung (1) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erarbeitet die Geneh- migungsbehörde auf der Grundlage der Unterlagen nach $ 3, der behördlichen Stellungnahmen nach $ 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes und nach $ 7a, der Ergebnisse eigener Ermittlungen sowie der Äußerungen und Einwen- dungen Dritter eine zusammenfassende Darstellung der für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag bedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf in $ 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter einschließlich der Wechsel- wirkungen. Die zusammenfassende Darstellung kann in der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen. Bedarf das Vorhaben der Zu- lassung durch mehrere Behörden, gilt $ 1b Abs. 2. (2) Die Genehmigungsbehörde bewertet die Aus- wirkungen des Vorhabens auf in $ ja Abs. 2 genannte Schutzgüter auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach den für ihre Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Bedarf das Vor- haben der Zulassung durch mehrere Behörden, wirkt die Genehmigungsbehörde an der Gesamtbewertung durch alle Zulassungsbehörden nach $ 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit. Ist die atom- rechtliche Genehmigungsbehörde federführende Be- hörde, so hat sie das Zusammenwirken aller Zulas- sungsbehörden sicherzustellen. Die Genehmigungs- behörde hat die vorgenommene Bewertung oder Gesamt- bewertung bei der Entscheidung über den Antrag nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. 815 Entscheidung (1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. (2) Der Antrag ist abzulehnen, sobald die Prüfung ergibt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vor- liegen und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann. Er kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer Aufforderung, die Unterlagen zu ergänzen, innerhalb einer ihm gesetzten angemesse- nen Frist nicht nachgekommen ist. (3) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen, schrift- lich zu begründen und dem Antragsteller und den Per- sonen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Außerdem ist die Entscheidung nach $ 17 öffentlich bekanntzumachen. Ist die Entscheidung an mehr als 300 Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen, so werden diese Zustellungen durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt. {4) Wird das Verfahren auf andere Weise abgeschlos- sen, so sind der Antragsteller und die Personen, die Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I Einwendungen erhoben haben, hiervon zu benachrichti- gen; sind mehr als 300 Personen zu benachrichtigen, so kann die Benachrichtigung nach $ 4 Abs. 1 erfolgen. 816 Inhalt des Genehmigungsbescheides (1) Der Genehmigungsbescheid muß enthalten 1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers, 2. die Angabe, daß eine Genehmigung oder eine Teil- genehmigung erteilt wird, und die Angabe der Rechts- grundlage, 3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Ge- nehmigung einschließlich des Standortes der Anlage, 4. die Nebenbestimmungen zur Genehmigung, 5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch- lichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen. (2) Der Genehmigungsbescheid soll enthalten 1. den Hinweis, daß der Genehmigungsbescheid un- beschadet der Entscheidungen anderer Behörden ergeht, die für das Gesamtvorhaben auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, und 2. die Rechtsbehelfsbelehrung. 817 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (1) Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in der in $ 4 Abs. 1 vorgesehenen Weise bekanntgemacht werden; auf Auflagen ist hin- zuweisen. (2) Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides ist bei der Genehmigungsbehörde und bei der in $ 6 Abs. 1 genannten sonstigen Stelle vom Tage nach der Bekannt- machung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Maß- gebend für die Festsetzung des Beginns der Frist ist der voraussichtliche Tag der Ausgabe des Veröffentlichungs- blattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Absatz 3 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegunggsfrist gilt der Bescheid auch gegen- über Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen, (3) Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden. Fünfter Abschnitt Besondere Vorschriften 818 Teilgenehmigung (1) Auf Antrag kann eine Teilgenehmigung erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die <!-- page 8 --> Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995 Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage vor- liegen werden, und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht. (2) Ist ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 gestellt, so kann die Genehmigungsbehörde zulassen, daß in den Unterlagen endgültige Angaben nur hinsichtlich des Gegenstandes der Teilgenehmigung gemacht werden. Zusätzlich sind Angaben zu machen, die bei einer vor- läufigen Prüfung ein ausreichendes Urteil darüber ermög- lichen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlagen vorliegen werden. (3) Betrifft der Antrag im Sinne des Absatzes 1 ein UVP- pflichtiges Vorhaben, erstreckt sich im Verfahren zur Erteilung einer Teilgenehmigung die Prüfung nach $ 1a im Rahmen der vorläufigen Prüfung im Sinne des Absatzes 1 auf die erkennbaren Auswirkungen des gesamten Vor- habens auf in $ 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter und abschließend auf die Auswirkungen, deren Ermittlung, Beschreibung und Bewertung Voraussetzung für Fest- legungen oder Gestattungen ist, die Gegenstand dieser Teilgenehmigung sind. Ist für ein UVP-pflichtiges Vor- haben über eine weitere Teilgenehmigung zu entscheiden, ist die Anwendung der besonderen Vorschriften für UVP- pflichtige Vorhaben auf zusätzliche oder andere erheb- liche Auswirkungen auf in $ 1a Abs. 2 genannte Schutz- güter zu beschränken. Die Unterrichtung über den voraus- sichtlichen Untersuchungsrahmen nach $ 1b beschränkt sich auf den zu erwartenden Umfang der Prüfung nach & 1a; Absatz 2 gilt auch für die dem Antrag nach $ 3 Abs. 2 zusätzlich beizufügenden Unterlagen. 819 Vorbescheid {1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides ist schriftlich bei der Genehmigungsbehörde des Landes zu stellen, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll. (2) Bei nicht standortbezogenen Anträgen hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Verkündungsblatt, im Bundesanzeiger sowie in geeig- neten Tageszeitungen bekanntzumachen. (3) Der Vorbescheid muß enthalten 1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers, 2. die Angabe, daß ein Vorbescheid erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage, 3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Vorbescheides, 4. die Voraussetzungen und Vorbehalte, unter denen der Vorbescheid erteilt wird, 187 5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch- lichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Be- handlung der erhobenen Einwendungen hervorgehen sollen. (4) Der Vorbescheid soll enthalten 1. den Hinweis auf $ 7a Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes, 2. den Hinweis, daß der Vorbescheid nicht zur Errichtung ° der Anlage oder von Teilen der Anlage berechtigt, 3. den Hinweis, daß der Vorbescheid unbeschadet der be- hördlichen Entscheidungen ergeht, die für das Gesamt- vorhaben auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, und 4. die Rechtsbehelfsbelehrung. (5) 8 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 8 19a Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren (1) Die Genehmigungsbehörde hat die im Raumord- nungsverfahren oder einem anderen raumordnerischen Verfahren (raumordnerisches Verfahren) nach $ 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des $ 14a Abs. 2 bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. (2) Im Genehmigungsverfahren soll hinsichtlich der im raumordnerischen Verfahren ermittelten und beschrie- benen Auswirkungen auf in $ 1a Abs. 2 genannte Schutz- güter von den Anforderungen des 8 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes sowie der 88 1b, 3, 7a und 14a Abs. 1 insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte bereits im raumordnerischen Verfahren erfolgt sind. Sechster Abschnitt Schlußvorschriften 820 Übergangsvorschrift Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der geänderten Verordnung zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich. 821 (Inkrafttreten) <!-- page 9 --> 188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I Herausgeber: Bundesministerium der Justiz — Verlag: Bundesanzeiger Verlags- ges.m.b.H. — Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be- kanntmach von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz- blatt Teil N zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil Il enthält a) völk htliche Übereii fie und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch- setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolttarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements- bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208- 36. Bezugspreis für Teil | und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan- gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bui a en Januar 1993 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendu ung des auf das Postgirok Bundes- gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM. im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Postfach 13 20 - 53003 Bonn Postvertriebsstück - Z 5702 - Entgelt bezahlt Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen Vom 1. Februar 1995 Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil Ill Gliederungsnummer 424-2-1 veröffentlichten be- reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBi. I S. 3082), und des $ 35 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBi. I S. 3082) wird bekannt- gemacht: Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 1. „EUROCARGO ’95 - 7. Internationale Fachmesse für Transport und Logistik“ vom 22. bis 24. Februar 1995 in Stuttgart Bonn, den 1. Februar 1995 2. „Internationale Handwerksmesse München - 47. Messe des Handwerks und für das Handwerk“ vom 11. bis 19. März 1995 in München „InterHolz ’95 - Internationale Holzmesse“ vom 24. bis 30. Mai 1995 in Hannover „INTERGEO ’95 - 79. Geodätentag“ vom 23. bis 25. August 1995 in Dortmund „HOLZVERARBEITUNG - 46. Fachmesse für die holz- und kunststoffverarbeitende Wirtschaft mit Schreiner- tag in Baden-Württemberg“ vom 29. September bis 1. Oktober 1995 in Ulm „34. PSI-Messe* vom 10. bis 12. Januar 1996 in Düsseldorf Bundesministerium der Justiz Im Auftrag Schäfers