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Laws of Germany

Inland Navigation- Ship Safety Ordinance

Made 1988-03-17 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt (Binnenschiffs-Untersuchungsordnung - BinSchUO).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Water
Keywords
inland waters, freshwater pollution, navigation, authorization/permit, certification, offences/penalties, pollution control

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  1. 238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, T eil I Verordnung uber die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt (Binnenschiffs-Untersuchungsordnung - BinSchUO) Vom 17. Marz 1988 lnhaltsiibersicht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Grundregel § 2 Einschrankung des Anwendungsbereichs § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Technische Zulassungspflicht § 5 Technische Zulassung zum Verkehr § 6 Schiffsattest, Schiffszeugnis, Fahrzeugnis § 7 Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen § 8 Anforderungen neben der Rheinschiffs Untersuchungsordnung § 9 K0nftige Erleichterungen § 10 Vori.ibergehende Abweichungen § 11 Pflichten des Schiffsfi.ihrers, Eigentumers und Ausrusters Kapitel 2 Verfahren § 12 Abweichungen von der Rheinschiffs-Untersuchungsord nung § 13 Schiffsuntersuchungskommissionen § 14 Untersuchung von Amts wegen § 15 Schiffe ohne Fahrtauglichkeitsbescheinigung Kapitel 3 Erteilung des Schiffszeugnisses § 16 Allgemeines § 17 Schiffbauliche Anforderungen (Abweichungen von §§ 3.07, 3.08 und 3.1 0 der Rheinschiffs-Untersuchungs­ ordnung) § 18 Steuereinrichtungen und Steuerhaus § 19 Maschinenbauliche Anforderungen (Abweichungen von §§ 5.04 und 5.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsord­ nung) § 20 Ausr0stung (Abweichungen von §§ 7.01, 7.02, 7.03 und 7.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung) § 21 Erleichterungen fur Schiffe, die zur Verwendung als Teil eines Schubverbandes, eines Schleppverbandes oder einer gekuppelten Zusammenstellung bestimmt sind § 22 Einsenkungsmarken (Abweichungen von § 4.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung) Kapitel 4 Zusatzliche Anforderungen in Zone 2 § 23 Allgemeines § 24 Begriffsbestimmungen § 25 Aufbauten, Deckshauser, Einstiegluken § 26 Fenster und Oberlichter § 27 L0fter und sonstige offene Stutzen § 28 Luftrohre § 29 Ein- und Austrittsoffnungen von Rohrleitungen § 30 Speigatte, Wasserpforten § 31 Ladeluken § 32 Freibord § 33 Freibordberichtigung § 34 Mindestfreibord § 35 Sicherheitsabstand tor die Fahrt mit geoffneten Ladeluken § 36 Ankerketten § 37 Schallsignalanlage § 38 Radargerat § 39 KompaB § 40 Rettungsmittel und Beiboote § 41 Sonstige Ausr0stung Kapitel 5 Zusatzliche Anforderungen in Zone 1 § 42 Allgemeines § 43 Schiffbauliche Anforderungen § 44 Ausr0stung Kapitel 6 Erleichterungen auf bestimmten WasserstraBen der Zone 2 § 45 Anwendungsbereich § 46 Zusatzliche Ausri.istung § 47 Sicherheitsabstand tor die Fahrt bei geoffneten Ladeluken Kapitel 7 Erleichterungen in Zone 4 § 48 Allgemeines § 49 Freibord und Einsenkungsmarken § 50 Sicherheitsabstand § 51 Ankerausrustung § 52 Rettungsmittel Kapitel 8 Erleichterungen fur Barkassen und sonstige Wasserfahrzeuge auf kurzen Strecken § 53 Allgemeines § 54 Schiffskorper § 55 Stabilitat und hochstzulassige Anzahl der Personen § 56 Freibord und Sicherheitsabstand § 57 Rettungsmittel § 58 Anker § 59 Ausr0stung § 60 Verbot der Fahrgastbeforderung § 61 Bau und Ausrustung sonstiger Wasserfahrzeuge Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 19.88 239 Kapitel 9 Sondervorschriften fur Fahrgastschiffe § 62 Allgemeines § 63 Berechnung der sich aus der freien Decksflache erge benden hochstzulassigen Personenzahl § 64 Stabilitat, Freibord, Sicherheitsabstand § 65 Schiffskorper § 66 Fenster § 67 Rettungsmittel und Beiboote § 68 Schotteinteilung § 69 Zusatzliche Anforderungen und Erleichterungen § 70 Zusatzliche Anforderungen in Zone 1 Kapitel 10 Sondervorschriften fur Fahren Erster Abschnitt Frei fahrende Fahren § 71 Allgemeines § 72 Begriffsbestimmungen § 73 Querschotte und Unterteilung § 7 4 Nachweis der Stabilitat § 75 Berechnung der sich aus der freien Decksflache erge benden Anzahl der Fahrgaste § 76 Freibord, Sicherheitsabstand und Einsenkungsmarken § 77 Festigkeit des Wagendecks § 78 Kennzeichnung der Fahren § 79 Absperrvorrichtungen § 80 Rettungsmittel § 81 Anker Zweiter Abschnitt • Seilgebundene Fahren § 82 Allgemeines § 83 Begriffsbestimmungen § 84 Nachweis der Stabilitat § 85 Festigkeit des Wagendecks § 86 Einsenk·ungsmarken § 87 Anker § 88 Eintragung der Fahrstelle § 89 Seilfahren und Kahnfahren Kapitel 11 Sondervorschriften fur schwimmende Gerate § 90 (bleibt vorbehalten) Kapitel 12 Hygiene und Sicherheit der Wohnungen der Besatzung und der Arbeitsplatze § 91 Allgemeines § 92 Anordnung der Wohnungen § 93 GroBe der Wohnungen § 94 Leitungen in den Wohnungen § 95 Zugange, Toren, Treppen der Wohnungen § 96 Boden, Wande und Deeken der Wohnraume § 97 Heizung und LOftung der Wohnraume § 98 Tageslicht, Beleuchtung der Wohnraume § 99 Einrichtungsgegenstande der Wohnraume § 1 oo Kochen, Speise- und Vorratsraume § 101 Sanitare Einrichtungen § 102 Trinkwasseranlagen § 103 Sicherheitsvorrichtungen § 104 Zuganglichkeit der Arbeitsplatze § 105 Abmessungen der Arbeitsplatze § 106 Schutz vor Absturz § 107 Zugange, Toren, Treppen der Arbeitsplatze § 108 FuBboden, Decksoberflachen, Wegerungen, Wande, Deeken, Fenster und Oberlichter § 109 LOftung und Heizung der Arbeitsplatze § 11 O NatOrliche und kunstliche Beleuchtung der Arbeitsplat..:e § 111 Schutz gegen Larm und ErschOtterung Kapitel 13 Besatzung § 112 Allgemeines § 113 Begriffsbestimmungen § 114 Betriebsformen § 115 Dienst- und Ruhezeiten § 116 Besatzung der Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine § 117 Besatzung der Gutermotorschiffe und Tankmotorschiffe § 118 Besatzung der Schleppboote § 119 Besatzung der Fahrgastschiffe § 120 Sonstige Wasserfahrzeuge § 121 Abweichungen § 122 Ausnahmebewilligung § 123 Zusatzliche Bestimmungen Kapitel 14 Ordnungswidrigkeiten, Obergangs- und SchluBvorschriften § 124 Ordnungswidrigkeiten § 125• Weitergeltung bisheriger Fahrtauglichkeitsbescheinigun gen § 126 Sonstige Obergangsvorschriften § 127 Sondervorschriften fur die Donau § 128 Arbeitsschutzvorschriften § 129 Berlin-Klausel § 130 lnkrafttreten, AuBerkrafttreten Anlage 1 BundeswasserstraBen der Zonen 1 und 2 Anlage 2 WasserstraBen der Zone 2 im Gebiet der Euro­ paischen Gemeinschaften auBerhalb der Bundes­ republik Deutschland Anlage 3 WasserstraBen der Zonen 3 und 4 im Gebiet der Europaischen Gemeinschaften Anlage 4 Gemeinschaftszeugnis fur Binnenschiffe Anlage 5 Zusatzliches Gemeinschaftszeugnis fur Binnen­ schiffe Anlage 6 Fahrzeugnis Anlage. 7 Bescheinigung Ober die Besatzung 240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, T eil I Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 6 und 8, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 sowie des § 3 c Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fas­ sung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. I S. 1270) verordnet der Bundesminister tor Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister fur Arbeit und Sozialordnung und auf Grund des § 3 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 -und Abs. 6 sowie des § 3 c Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 des Binnen­ schiffahrtsaufgabengesetzes verordnet der Bundesmini­ ster tor Verkehr gemeinsam mit dem Bundesminister tor Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Grundregel (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Bau, Ausrustung, Einrichtung und Besatzung von Wasserfahr­ zeugen (Binnen- und Seeschiffen - einschlieBlich Fahren sowie schwimmender Gerate), schwimmenden Anlagen und Schwimmkorpern zum Verkehr auf den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes bezeichne­ ten WasserstraBen sowie das Verfahren fur die technische Zulassung dieser Wasserfahrzeuge zum Verkehr. (2) Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt oder zula.Bt, mussen Bau, Ausrustung, Einrich­ tung und Besatzung eines Schiffes, eines schwimmenden Gerats, einer schwimmenden Anlage und eines Schwimm­ korpers den Anforderungen der Kapitel 3 bis 12 und 14 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung - Anlage zu der Ver­ ordnung zur Eintohrung der Rheinschiffs-Untersuchungs­ ordnung vom 26. Marz 1 976 (BGBI. I S. 773) - in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie den Bestimmungen der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und S0dwest, insbesondere vom 25. Januar 1985 (Verkehrsblatt S. 182) und vom 20. Januar 1986 (Verkehrsblatt S. 98) entsprechen. (3) Soweit bei Anwendung des Absatzes 2 § 7.02 Nr. 1, § 8.04 Nr. 5, § 10.04 Nr. 2 Satz 2 und § 10.05 der Rhein­ schiffs-Untersuchungsordnung auf Vorschriften der Rhein­ schiffahrtspolizeiverordnung - Anlage zu der Verordnung zur Eintohrung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 16. August 1983 (BGBI. I S. 1145 - Anlageband) - ver­ weist, sind an deren Stelle in ihrer jeweils geltenden Fas­ sung die auf die jeweilige WasserstraBe anwendbaren entsprechenden Vorschriften der Binnenschiffahrtsstra­ Ben-Ordnung - Anlage zu der Verordnung zur EinfOhrung der BinnenschiffahrtsstraBen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBI. I S. 734 - Anlageband) -, der Moselschiffahrtspoli­ zeiverordnung - Anlage zu der Verordnung zur Eintohrung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung vom 16. Marz 1984 (BGBI. IS. 473-Anlageband)-, der Donauschiffahrtspoli­ zeiverordnung - Anlage zu der Verordnung zur Einf0hrung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 18. Marz 1970 (BGBI. I S. 297 - Anlageband) - oder der Seeschiff­ fahrtsstraBen-Ordnung in der Fassung der Bekannt­ machung vom 15. April 1987 (BGBI. I S. 1266) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (4) Soweit diese Verordnung in den§§ 26, 29 und 66 auf DIN-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patentamt archivma.Big gesichert niedergelegt. Zu bezie­ hen sind sie durch DIN - Deutsches lnstitut tor Normung, BurggrafenstraBe 4-10, 1000 Berlin 30. §2 Einschrankung des Anwendungsbereichs Diese Verordnung regelt nicht die technische Zulassung 1. zum Verkehr auf dem Rhein mit Ausnahme a) von Fahrgastschiffen, die zur Beforderung von nicht mehr als 12 Fahrgasten verwendet werden, b) von Fahren, 2. von Binnenschiffen zum Verkehr seewarts der Grenze der Seefahrt nach § 1 der Dritten Durchf0hrungsverord­ nung zum Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesge­ setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1-3, verof­ fentlichten bereinigten Fassung in ihrer jeweils gelten­ den Fassung, 3. von Seeschiffen zum Verkehr auf Seeschiffahrtsstra­ Ben (einschliemich der Elbe im Hamburger Hafen), 4. von Wasserfahrzeugen, die in einem auslandischen Donauuferstaat beheimatet sind, zum Verkehr auf der Donau, 5. von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkorpern der Bundeswehr, 6. von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkorpern, die ausschlieBlich zur Verwendung im Hamburger Hafen bestimmt sind, 7. von Fahren zur Verwendung im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes, sofern sie bei hochstzulassiger Einsenkung eine Wasserverdrangung von weniger als 15 m3 haben und nicht im offentlichen Verkehr einge­ setzt werden, 8. von sonstigen Fahren auf anderen WasserstraBen als dem Rhein, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs verwendet und nicht im offentlichen Verkehr eingesetzt werden, sofern sie bei hochstzulassiger Ein­ senkung eine Wasserverdrangung von weniger als 15 m3 haben und 9. von sonstigen Wasserfahrzeugen mit einer Tragfahig­ keit von weniger als 15 t oder, soweit sie nicht zur Guterbeforderung bestimmt sind, mit einer Wasserver­ drangung von weniger als 15 m3 mit Ausnahme von Fahrgastschiffen, Schleppbooten und Schubbooten. §3 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung ist 1. ein Fahrgastschiff ein Schiff mit·Antriebsmaschine, das zur gewerbsma­ Bigen oder gelegentlichen Beforderung von Fahrga­ sten gegen Entgelt verwendet wird, 2. eine Fahre ein Wasserfahrzeug, das dem Obersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient, Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1988 241 3. ein Sportfahrzeug ein Wasserfahrzeug, das fur Sport- oder Erholungs­ zwecke verwendet wird, 4. eine Barkasse ein zur Bef6rderung von Personen oder zum Schlep­ pen gebautes und eingerichtetes Binnenschiff bis 25 m Lange ohne durchlaufendes festes Deck, 5. eine SpOI- und Klappschute ein Schiff, das mit seitlichen Luftkasten versehen ist und zur Beforderung von FOllgut mit veranderlichem Wasseranteil verwendet wird, 6. eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung ein amtlicher Nachweis Ober die technische Zulas­ sung zum Verkehr, und zwar als Schiffsattest, vorlau­ figes Schiffsattest, Schiffszeugnis (dieses erteilt als Gemeinschaftszeugnis fur Binnenschiffe oder in Ver­ bindung mit dem Schiffsattest als zusatzliches Gemeinschaftszeugnis fur Binnenschiffe), Fahrzeug­ nis oder als andere (§ 5 Abs. 5, § 6 Abs. 5 Satz 3, § 7) oder weitergeltende (§ 125) Fahrtauglichkeitsbeschei­ nigung, 7. eine Zone ein nach der kennzeichnenden Wellenhohe und dem hiervon abhangigen Gefahrlichkeitsgrad abgegrenzter raumlicher Bereich; dieser umfaBt die in den Anlagen 1 bis 3 jeweils aufgefuhrten WasserstraBen, 8. ein Restfreibord ein bei der Krangung des Wasserfahrzeugs vorhan­ dener senkrechter Abstand zwischen dem Wasser­ spiegel und der Oberkante des Decks am tiefsten Punkt der eingetauchten Seite oder, wenn kein Deck vorhanden ist, dem tiefsten Punkt der Oberkante der festen Bordwand, 9. ein Restsicherheitsabstand ein bei der Krangung des Wasserfahrzeugs vorhan­ dener senkrechter Abstand zwischen dem Wasser­ spiegel und dem tiefsten Punkt der eingetauchten Seite, Ober dem das Wasserfahrzeug nicht mehr als wasserdicht angesehen wird, 1 O. ein Maschinenraum ein Raum, in dem Antriebsmaschinen oder Hilfs­ maschinen aufgestellt sind, 11. eine Wohnung ein Raum, der fur die Unterbringung der gewohnlich an Bord lebenden Personen bestimmt ist; hierzu gehort auch ein Raum fur die KOche, mit Waschan­ lage oder mit Toilette, auBerdem eine Diele oder ein Flur. (2) Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen zu den Anfor­ derungen auf den WasserstraBen der Zonen 1 und 2, zu den frei fahrenden und zu den seilgebundenen Fahren und zur Besatzung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 24, 72, 83 oder 113. §4 Technische Zulassungspflicht (1) Ein Wasserfahrzeug dart am Verkehr nur teilneh­ men, wenn es auf Antrag des EigentOmers oder des Ausrusters zum Verkehr technisch zugelassen worden ist und den Voraussetzungen der technischen Zulassung ent spricht. Zurn Verkehr technisch zugelassen sein muB auch eine fortbewegte schwimmende Anlage oder ein fortbe­ wegter Schwimmkorper, sofern es sich dabei um einen Sondertransport handelt, der einer besonderen schiffahrts­ polizeilichen Erlaubnis bedarf und bei dem das Wasser­ und Schiffahrtsamt eine technische Zulassung zum Ver­ kehr fur erforderlich halt. (2) Soweit eine technische Zulassung zum Verkehr nicht erforderlich ist, kann der EigentOmer oder AusrOster sie gleichwohl beantragen. Sie wird erteilt, wenn den Anforde­ rungen dieser Verordnung genugt ist. §5 Technische Zulassung zum Verkehr (1) Die technische Zulassung zum Verkehr wird nach vorangegangener Untersuchung durch eine Schiffsunter­ suchungskommission (§ 13) erteilt. (2) Die technische Zulassung zum Verkehr wird erteilt zum Verkehr 1. auf den WasserstraBen der Zonen 1, 2, 3 oder 4 (Anlage 1, 2 oder 3), soweit sie im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, 2. auf einer bestimmten WasserstraBe der Zone 2 oder 3 oder auf einem ihrer Streckenabschnitte. Soweit eine WasserstraBe in einem anderen Staat der Europaischen Gemein­ schaften liegt und durch eine BinnenwasserstraBe mit dem Geltungsbe reich dieser Verordnung verbunden ist, bestatigt die erteilte technische Zulassung zum Verkehr zugleich die Tauglichkeit des Wasserfahrzeugs zur Fahrt auf den entsprechenden WasserstraBen in dem anderen Staat. Die technische Zulassung zum Verkehr auf Wasser­ straBen der Zone 2 bestatigt die T auglichkeit jedoch nur nach MaBgabe etwaiger in dem anderen Staat geltender zusatzlicher Anforderungen. (3) Eine Fahre wird nur zum Verkehr zwischen jeweils bestimmten Anlegestellen unter BerOcksichtigung der ort­ lichen Verhaltnisse technisch zugelassen. Die ortliche Ein­ schrankung gilt nicht bei Verwendung der Fahre im Rah­ men des Zivil- und Katastrophenschutzes, die nicht im offentlichen Verkehr eingesetzt wird; bei derartigen Fahren kann die Schiffsuntersuchungskommission auch hinsicht­ lich des Baues, der AusrOstung und der Einrichtung Aus­ nahmen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und der Schutz der Umwelt gewahrleistet bleiben. (4) Die technische Zulassung fur die Zone 1 schlieBt die technische Zulassung fur die anderen Zonen ein. Die technische Zulassung fOr die Zone 2 schlieBt die tech­ nische Zulassung fOr die Zonen 3 und 4, die technische Zutassung fur die Zone 3 die fur die Zone 4 ein. Fur die Fahrt auf dem Rhein ist das nach der Rheinschiffs-Unter­ suchungsordnung erteilte Schiffsattest in jedem Fall erfor­ dertich. (5) Fur die technische Zulassung zum Verkehr seewarts der Grenze der Seefahrt sind zusatzlich amtliche Zeug­ nisse der See-Berufsgenossenschaft nach der Schiffs­ sicherheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. I S. 2361) in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlich. 242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, T eil I §6 Schiffsattest, Schiffszeugnis, Fahrzeugnis (1) Als Nachweis der technischen Zulassung zum Ver­ kehr wird eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt. Fahrtauglichkeitsbescheinigung 1. fur Fahrgastschiffe, 2. fur Dienstfahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsver­ waltung des Bundes, der Bundeszollverwaltung, des Bundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei, der Wasserschutzpolizei und des Zivil- und Katastrophen­ schutzes sowie fur Feuerloschboote, 3. fur Sportfahrzeuge, 4. tor schwimmende Gerate und 5. tor GOterschiffe und Tankschiffe, die zur Beforderung gefahrlicher GOter - Anlage A der Verordnung Ober die Beforderung gefahrlicher GOter auf dem Rhein in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1119, 1129) in der jeweils geltenden Fas­ sung - bestimmt sind, ist das nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung in einem Rheinuferstaat oder in Belgien erteilte Schiffsattest oder vorlaufige Schiffsattest, zum Verkehr auf Wasserstra­ Ben der Zone 1 oder 2, mit Ausnahme der in § 45 Satz 1 aufgefOhrten WasserstraBen jedoch nur in Verbindung mit dem im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten zusatzlichen Gemeinschaftszeugnis fur Binnenschiffe (Anlage 5). GenOgen die in Satz 2 genannten Schiffe und schwimmenden Gerate den Anforderungen dieser Verord­ nung an Bau, Einrichtung und AusrOstung, jedoch nicht den Anforderungen der Rheinschiffs-Untersuchungsord­ nung, so wird das Schiffsattest oder vorlaufige Schiffs­ attest nur zum Verkehr auf WasserstraBen auBerhalb des Rheins (Schiffsattest mit raumlich beschranktem Geltungsbereich) erteilt. (2) Fur nicht in Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 genannte GOter­ schiffe und Tankschiffe, tor Schleppboote und fOr Schub-. boote ist der Nachweis Ober die Zulassung zum Verkehr durch ein im Geltungsbereich dieser Verordnung tor die Fahrt auf WasserstraBen der Zonen 1, 2, 3 oder 4 erteiltes Schiffszeugnis zu erbringen, und zwar 1 . durch das Gemeinschaftszeugnis fur Binnenschiffe (Anlage 4) oder (5) Es gelten 1 . das Gemeinschaftszeugnis fur Binnenschiffe langstens zehn Jahre, 2. das zusatzliche Gemeinschaftszeugnis • fur Binnen­ schiffe hochstens so lange wie das jeweilige Schiffs­ attest und nur in Verbindung mit diesem, 3. das Fahrzeugnis langstens fOnf Jahre. Ein Schiffszeugnis, das auf Grund einer Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 erteilt ist, gilt langstens drei Jahre. Hat die See-Berufsgenossenschaft ein amtliches Zeugnis erteilt, so ist dessen Geltungsdauer maBgebend. §7 Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen (1) Auf WasserstraBen der Zonen 3 und 4 steht ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europaischen Gemein­ schaften erteiltes Gemeinschaftszeugnis fur Binnenschiffe oder zusatzliches Gemeinschaftszeugnis fur Binnenschiffe dem im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten ent­ sprechenden Schiffszeugnis gleich; Anker, Ankerketten und Drahtseile mussen jedoch den Anforderungen nach § 7.01 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genugen, Anker wahlweise den Anforderungen nach § 20 Abs. 2. For Binnenschiffe mit Heimatort im Geltungsbereich dieser Verordnung gilt die Gleichstellung nach Satz 1 nur, wenn die Schiffsuntersuchungskommission der Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses zugestimmt hat und dies im Schiffszeugnis vermerkt ist. (2) Auf WasserstraBen der Zonen 3 und 4 steht das nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung in einem Rhein­ uferstaat oder in Belgien erteilte oder weitergeltende Schiffsattest oder vorlaufige Schiffsattest dem Schiffs­ zeugnis gleich, wenn es fur den Verkehr auf der gesamten BundeswasserstraBe Rhein· gilt und nicht unter Gewah­ rung von Erleichterungen nach den Vorschriften des Kapi­ tels 7 erteilt worden ist. Fahren benotigen stets ein Fahr­ zeugnis. Auf WasserstraBen der Zonen 1 und 2 benotigen Binnenschiffe und schwimmende Gerate mit Schiffsattest auch ein im Geltungsbereich dieser Verordnung erteiltes zusatzliches Gemeinschaftszeugnis fOr Binnenschiffe. (3) In den Fallen der Absatze 1 und 2 muB die Besat­ zung nach Zahl und Zusammensetzung entweder 1 . den §§ 112 bis 123 genOgen und in der Bescheinigung Ober die Besatzung (Anlage 7) oder 2. durch das zusatzliche Gemeinschaftszeugnis fur Bin­ nenschiffe (Anlage 5) in Verbindung mit dem nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erteilten Schiffs attest. 2. im Schiffsattest eingetragen sein; diese Eintragung genOgt nur, wenn sie der Rheinschiffs-Untersuchungs­ ordnung entspricht. Zurn Verkehr auf dem Rhein ist jedoch in jedem Fall das nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erteilte Schiffsattest oder vorlaufige Schiffsattest erforderlich. (3) For Fahren ist der Nachweis Ober die Zulassung zum Verkehr durch das im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Fahrzeugnis (Anlage 6) zu erbringen. Wird die Fahre auch zum sonstigen Schiffsverkehr verwendet, so ist auBerdem das Schiffsattest oder Schiffszeugnis erfor­ derlich. (4) For schwimmende Anlagen und Schwimmkorper ist der Nachweis Ober die Zulassung zum Verkehr auf Was­ serstraBen der Zone 3 oder 4 durch das nach der Rhein­ schiffs-Untersuchungsordnung im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Schiffsattest oder vorlaufige Schiffs­ attest zu erbringen. (4) Binnenschiffe, die in einem anderen Staat behei­ matet sind, konnen im grenzuberschreitenden Verkehr zum Zweck der Untersuchung zur nachstgelegenen Schiffsuntersuchungskommission mit der in ihrem Hei­ matstaat erforderlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung fahren, sofern die dort vorgeschriebene Besatzung an Bord ist. (5) Bei Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundes­ flagge zu fOhren, steht fur das jeweilige Schiff ein amt­ liches Zeugnis der See-Berufsgenossenschaft, bei See­ schiffen unter fremder Flagge ein amtliches Zeugnis der Heimatbehorde, das die Tauglichkeit zur Seefahrt beschei­ nigt, dem Schiffsattest oder Schiffszeugnis gleich. Dies gilt Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1988 243 nicht tor Seeschiffe, die gefahrliche GOter - Anlage Ader Verordnung Ober die Beforderung gefahrlicher GOter auf dem Rhein - befordern. Die Anker, Ankerketten und Draht­ seile mOssen in jedem Fall den Anforderungen nach § 7.01 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genOgen, Anker wahlweise den Anforderungen nach § 20 Abs. 2. Die Besatzung muB in der Bescheinigung Ober die Besatzung oder im Schiffsattest eingetragen sein; im Schiffsattest genOgt die Eintragung nur, wenn sie der Rheinschiffs­ Untersuchungsordnung entspricht. Eine Eintragung der Besatzung ist nicht erforderlich, wenn die Besatzung an Bord der fur das Seeschiff geltenden Vorschrift entspricht. (6) Soweit durch zwischenstaatliches Abkommen ein amtliches Zeugnis Ober die Fahrtauglichkeit eines Schiffes als ausreichend zum Verkehr auf den jeweiligen Bundes­ wasserstraBen anerkannt ist, steht dieses Zeugnis inso­ weit dem Schiffsattest oder Schiffszeugnis gleich. Auf der Elbe kann die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord das amtliche Zeugnis eines anderen Staates auch dann als ausreichend anerkennen, wenn ein zwischenstaatliches Abkommen nicht geschlossen ist, sofern die dort vorge­ schriebene Besatzung an Bord ist. (7) Zurn Verkehr auf WasserstraBen der Zonen 1 und 2 wird der Bundesminister tor Verkehr das von einem ande­ ren Mitgliedstaat der Europaischen Gemeinschaften erteilte Gemeinschaftszeugnis tor Binnenschiffe oder zusatzliche Gemeinschaftszeugnis tor Binnenschiffe als gleichwertig anerkennen, wenn das Binnenschiff die ent­ sprechenden sachlichen Anforderungen dieser Verord­ nung an Bau, Einrichtung und AusrOstung erfOllt und die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Besatzung an Bord ist. §8 Anforderungen neben der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung (1) Ein Schiffszeugnis nach § 6 Abs. 2 wird erteilt, wenn zum Verkehr auf WasserstraBen der jeweiligen Zone und tor die jeweilige Fahrzeugart den Anforderungen nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach MaBgabe der abweichenden und erganzenden Anforderungen der Kapi­ tel 3 bis 8 an Bau, AusrOstung und Einrichtung genOgt ist. Ein Schiffsattest, ein vorlaufiges Schiffsattest oder ein Fahrzeugnis nach § 6 Abs. 1, 3 oder 4 wird erteilt, wenn den von der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung abwei­ chenden und diese erganzenden Anforderungen der Kapi­ tel 4 bis 11 fur die jeweilige Zone und Fahrzeugart genOgt ist. (2) Auf WasserstraBen der Zonen 1 und 2 mOssen Binnenschiffe und schwimmende Gerate zusatzlich den von der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung abweichen­ den Anforderungen an Bau, Einrichtung und AusrOstung nach den Kapiteln 4 und 5 genOgen; Fahrgastschiffe und Fahren mOssen diesen Anforderungen jedoch nur insoweit genOgen, als Kapitel 9 oder 1 O auf Kapitel 4 oder 5 verweist. Auf den in § 45 aufgefOhrten WasserstraBen der Zone 2 gelten die Erleichterungen des Kapitels 6. (3) Auf WasserstraBen der Zone 4 gelten tor Schiffe mit Ausnahme der Fahrgastschiffe und Fahren sowie tor schwimmende Gerate die von den Anforderungen nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung abweichenden Erleichterungen des Kapitels 7. (4) Auf WasserstraBen aller Zonen gelten tor Binnen­ schiffe, die nur auf kurzen Strecken verkehren, ohne den Geltungsbereich dieser Verordnung zu verlassen, insbe­ sondere tor Barkassen, die Erleichterungen des Kapitels 8. (5) Bei Sportfahrzeugen kann die Schiffsuntersuchungs­ kommission Erleichterungen von allen Bestimmungen die­ ser Verordnung zulassen, soweit die Sicherheit und Leich­ tigkeit des Verkehrs dies zulaBt und soweit Belange des Schutzes der Umwelt nicht entgegenstehen. Die Kapitel 4, 5 und 13 gelten nicht fur Sportfahrzeuge. §9 Kilnftige Erleichterungen (1) Die Schiffsuntersuchungskommission sieht bei Ertei­ lung des Schiffszeugnisses zum Verkehr auf Wasserstra­ Ben der Zonen 3 und 4 auf Antrag davon ab, verscharfte Anforderungen zugrunde zu legen, die sich aus einer Anderung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach dem 31. Marz 1983 ergeben. Dabei mOssen jedoch die Anforderungen beachtet werden, die die Richtlinie des Rates der Europaischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 1982 Ober die technischen Vorschriften fur Binnenschiffe (82/714/EWG) - ABI. EG Nr. L 301 S. 1 - (EG-Richtlinie vom 4. Oktober 1982) festlegt. Die Schiffsuntersuchungs­ kommission vermerkt die von ihr gewahrten Erleichterun­ gen im Schiffszeugnis. (2) Absatz 1 gilt nicht fur Schiffe, die zur Beforderung gefahrlicher Guter zugelassen werden sollen. § 10 Voriibergehende Abweichungen (1) Anordnungen vorObergehender Art nach § 1.08 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung gelten auch fur die technische Zulassung zum Verkehr auf den Wasserstra­ Ben auBerhalb des Rheins, wenn sie von den fur den Rhein zustandigen Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Obereinstimmend getroffen worden sind. (2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden ermachtigt, durch Rechtsverordnung bis zu einer Ande­ rung dieser Verordnung eine von dieser abweichende Regelung zur Anpassung an die Entwicklung in der Bin­ nenschiffahrt oder zu Versuchszwecken bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen; zu diesem Zweck wird ihnen die Ermachtigung des Bundesministers tor Verkehr nach § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes Ober­ tragen. Soweit jedoch das nach der Rheinschiffs-Unter­ suchungsordnung erteilte Schiffsattest oder vorlaufige Schiffsattest vorgeschrieben ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3), ist eine vorObergehende Abweichung nur im Rahmen des Absatzes 1 zulassig. § 11 Pflichten des Schiffsfilhrers, Eigentilmers und Ausriisters (1) Der SchiffsfOhrer darf ein Wasserfahrzeug, eine schwimmende Anlage oder einen Schwimmkorper nur toh­ ren oder fortbewegen, wenn 1. hierfur eine gOltige Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt ist, 244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, T eil I 2. sich die in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung genann­ ten Einrichtungs- und AusrOstungsgegenstande an Bord befinden, 3. die in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetra­ genen vollziehbaren Auflagen eingehalten sind, 4. sich das Wassertahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkorper in einem Zustand befindet, der mit den Anforderungen an die Schiffs-, Betriebs­ und Verkehrssicherheit sowie ~n die Hygiene und Sicherheit der Wohnungen der Besatzung und der Arbeitsplatze und an den Umweltschutz vereinbar ist und 5. die in der Bescheinigung Ober die Besatzung oder in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Besatzung wahrend der Fahrt an Bord ist. (2) Der Schiffsfuhrer dart an Bord nur eine Flussiggas­ anlage betreiben, deren Betrieb anordnen oder zulassen, wenn eine gOltige Bescheinigung nach § 8.15 Nr. 1 und 3 Satz 1 oder § 13.04 Satz 2 der Rheinschiffs-Unter­ suchungsordnung erteilt ist. (3) Der SchiffsfOhrer hat 1. dator zu sorgen, daB die Vorschriften des § 115 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 Ober die Dienst- und Ruhezeiten eingehalten werden, 2. folgende Urkunden an Bord mitzutohren und sie zustandigen Personen der Wasser- und Schiffahrts­ direktion, des Wasser- und Schiffahrtsamtes und der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur PrOfung auszu­ handigen: a) die Fahrtauglichkeitsbescheinigung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6), b) die Bescheinigung Ober die Besatzung, c) die Bescheinigung tor die Flussiggasanlage (§ 8.15 Nr. 1 und 3 Satz 1 oder § 13.04 Satz 2 der Rhein­ schiffs-Untersuchungsordnung), d) die Unterlagen mit den Obersichtsschaltplanen, den Leistungsangaben Ober die elektrischen Betriebs­ mittel und den Ang-aben Ober die Kabeltypen und Kabelquerschnitte nach § 6.01 Nr. 2 der Rhein­ schiffs-Untersuchungsordnung; auf Schiffen und schwimmenden Geraten, deren Kiel vor dem 1. Juli 1983 gelegt wurde (§ 15.02 Nr. 3 Buchstabe d der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung), statt dessen einen von der Schiffsuntersuchungskommission mit Sichtvermerk versehenen Schalt- und Installations­ plan sowie die Bedienungsanweisung der elektri­ schen Anlagen; ist der Kiel vor dem 31. Marz 1976 gelegt, so muB dieser Plan nur auf solchen GOter­ schiffen an Bord sein, die zur Beforderung gefahr­ licher GOter bestimmt sind, e) die Prufbescheinigung fur Feuerloschgerate nach § 7.03 Nr. 3 Satz 2 der Rheinschiffs-Unter­ suchungsordnung, f) das Fahrtenbuch, 3. das Fahrtenbuch nach § 115 Abs. 3 Satz 1 zu fOhren, die nach § 115 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 3 vorgeschriebenen Eintragungen darin rechtzeitig vor­ zunehmen und es nach § 115 Abs. 3 Satz 5 noch sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzube­ wahren, 4. dafOr zu sorgen, daB die nach den §§ 22, 127 Nr. 2 oder nach de.r Rheinschiffs-Untersuchungsordnung angebrachten Einsenkungsmarken deutlich sichtbar sind und 5. die jahrliche Prufung der Warnanlage einer fest einge­ bauten Feuerloschanlage nach § 7.03 Nr. 5 Buchsta­ be f der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vorzu­ nehmen und diese PrOfung nachzuweisen; als Nach­ weis genugt die Eintragung im Schiffstagebuch. (4) Der Eigentumer oder, falls ein AusrJsterverhaltnis besteht, an seiner Stelle der Ausruster dart 1 . die lnbetriebnahme eines Wasserfahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkorpers nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzun­ gen des Absatzes 1 erfOllt sind und 2. nach einer wesentlichen Anderung oder einer lnstand­ setzung des Wasserfahrzeugs dessen lnbetriebnahme ohne vorherige Sonderuntersuchung (§ 2.08 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung) nicht anordnen oder zulassen. (5) Der EigentOmer oder, falls ein Ausrusterverhaltnis besteht, an seiner Stelle der Ausruster hat 1. die Fahrtauglichkeitsbescheinigung in den Fallen des § 2.05 Nr. 3 Satz 3 und des § 2.07 Nr. 1 Satz 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung der Schiffsunter­ suchungskommission vorzulegen und sie ihr in den Fallen des§ 2.09 Nr. 4, des§ 2.13 Nr. 3 und des§ 2.14 Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung zuruck­ zugeben und 2. bei wechselnder Besatzung im Fall des § 114 Abs. 2 Satz 3 die dort genannte besondere Anschreibung zu fOhren und diese mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Kapitel 2 Verfahren § 12 Abweichungen von der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung (1) Auf das Verfahren zur Erteilung und Einziehung des Schiffszeugnisses und des Fahrzeugnisses sind die §§ 2.01 bis 2.18 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung und Artikel 5 Abs. 1 und 3 der Verordnung zur EinfOhrung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung sinngema.8 anzu­ wenden. Es gelten jedoch folgende Abweichungen: 1. Die Schiffsuntersuchungskommission erkennt abwei­ chend von § 2.12 der Rheinschiffs-Untersuchungsord­ nung in jedem Fall eine Bescheinigung an, die eine in alien Rheinuferstaaten und Belgien anerkannte Klassi­ fikationsgesellschaft erteilt hat. 1st die Erteilung eines Fahrzeugnisses beantragt, so erkennt die Schiffsunter­ suchungskommission nur eine entsprechende Bescheinigung des Germanischen Lloyd an. 2. Die nach § 2.16 der Rheinschiffs-Untersuchungsord­ nung erforderliche Empfehlung der zustandigen Organe der Rheinuferstaaten und Belgiens a) zur Anerkennung der Gleichwertigkeit anderer als der vorgeschriebenen Werkstoffe, Einrichtungen oder AusrOstungen, Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1988 245 b) Ober zugelassene technische Neuerungen, die zu Versuchszwecken und fur einen begrenzten Zeit­ raum von den Bestimmungen der Rheinschiffs­ Untersuchungsordnung oder c) Ober Abweichungen von einer Obergangsfrist ist nicht ertorderlich, wenn ein Schiffsattest mit raumlich beschranktem Geltungsbereich, ein Schiffszeugnis oder ein Fahrzeugnis erteilt werden soll. Im Fall des Buchstaben b ist jedoch die Erlaubnis des Bundesmini­ sters fur Verkehr ertorderlich. 3. Wird im AnschluB an eine Sonderuntersuchung einem Schiff, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europai­ schen Gemeinschaften beheimatet ist, ein neues Schiffszeugnis erteilt, so ist abweichend von § 2.08 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung die Behorde, die das urspnJngliche Schiffszeugnis erteilt oder zuletzt verlangert hat, innerhalb eines Monats davon zu unter­ richten. (2) Fur ein Schiff, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europaischen Gemeinschaften beheimatet ist, dart ein Schiffszeugnis nur mit Zustimmung der fur die Schiffs­ untersuchung zustandigen Behorde des Heimatstaates erteilt werden. Der Zustimmung bedart es nicht, wenn das zusatzliche Gemeinschaftszeugnis fur Binnenschiffe nur zum Verkehr auf WasserstraBen der Zone 1 oder 2 erteilt werden soll. § 13 Schiffsuntersuchungskommissionen (1) Die nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung zustandigen Schiffsuntersuchungskommissionen sind auch fur Amtshandlungen nach dieser Verordnung zustan­ dig, sofern sie ihren Sitz im Geltungsbereich dieser Ver­ ordnung haben. (2) Anstelle des in§ 2.01 Nr. 2 Buchstabe c der Rhein­ schiffs-Untersuchungsordnung vorgeschriebenen Schif­ fers mit Rheinschifferpatent kann bei der Erteilung 1 . eines Schiffsattestes mit raumlich beschranktem Gel­ tungsbereich oder eines Schiffszeugnisses der lnhaber eines Befahigungszeugnisses zum Befahren einer anderen BundeswasserstraBe • oder 2. eines Fahrzeugnisses der lnhaber eines Fahrtuhrer­ scheins als Sachverstandiger an der Untersuchung teilnehmen. § 14 Untersuchung von Amts wegen (1) Untersuchungen von Amts wegen nach § 2.11 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung kann jede Wasser­ und Schiffahrtsdirektion auf alien WasserstraBen an­ ordnen. In diesem Fall kann die Schiffsuntersuchungs­ kommission die Fahrtauglichkeitsbescheinigung auch nachtraglich mit Auflagen versehen oder seine GOltigkeits­ dauer nachtraglich abkurzen. (2) Bei einem Schiff, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europaischen Gemeinschaften beheimatet ist, ist dabei, auch wenn es auf dem Rhein verkehrt, wie folgt zu verfahren: 1. Stellt das Schiff eine offenkundige Gefahr dar, kann seine Weiterfahrt so lange untersagt oder unterbunden werden, bis Abhilfe geschaffen ist. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann auch MaBnahmen anordnen, die es dem Schiff, gegebenenfalls nach DurchfOhrung der Beforderung, ermoglichen, bis zu dem Ort, an dem es untersucht oder instand gesetzt wird, ohne Gefahr weiterzufahren. Die Behorde, die die Fahrtauglichkeits­ bescheinigung erteilt oder zuletzt verlangert hat, ist davon zu benachrichtigen. 2. Hat die Wasser- und Schiffahrtsdirektion die Weiter­ fahrt eines Schiffes untersagt oder ein solches Verbot fur den Fall angedroht, daB der festgestellte Mangel nicht behoben wird, so unterrichtet sie die Behorde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt oder zuletzt erneuert hat Ober die getroffene oder angedrohte MaB­ nahme. § 15 Schiffe ohne Fahrtauglichkeitsbescheinigung FOhrt ein Schiff, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europaischen Gemeinschaften beheimatet ist, ein gOltiges Schiffsattest oder Schiffszeugnis nicht an Bord, so kann die Weiterfahrt auch auf dem Rhein untersagt werden, bis eine gOltige Fahrtauglichkeitsbescheinigung vorgelegt oder deren Vorhandensein nachgewiesen ist. Die Behorde, die eine ungOltig gewordene Fahrtauglichkeits­ bescheinigung erteilt oder zuletzt verlangert hat, ist zu benachricrttigen. Kapitel 3. Erteilung des Schiffszeugnisses § 16 Allgemeines Ein Schiffszeugnis wird nur erteilt, wenn die Anforderun­ gen nach den §§ 17 bis 22 erfOllt sind. § 17 Schiffbauliche Anforderungen (Abweichungen von den§§ 3.07, 3.08 und 3.10 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung) (1) Hinsichtlich des Schiffbaus mOssen die Anforder- . ungen der §§ 3.07, 3.08 und 3.10 der Rheinschiffs-Unter­ suchungsordnung nach MaBgabe der Absatze 2 bis 4 er­ fOllt sein. (2) Bei Heiz-, Koch- und KOhleinrichtungen nach § 3.07 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung muB die fur die Verbrennung notwendige Luftzufuhr sichergestellt sein. Die Ventilatoren fOr die BelOftung dOrfen nicht mit Ver­ schlOssen versehen sein. Die Heiz- und Kochgerate mOssen fest mit den Rauchrohren verbunden sein. Die Rauchrohre mOssen in einwandfreiem Zustand und mit geeigneten Hauben und Schutzvorrichtungen gegen Wind versehen sein. Die Rauchrohre mussen so angelegt sein, daB eine Reinigung moglich ist. KOhlgerate, die mit flOs­ sigem Brennstoff betrieben werden, mOssen mit Rauchab­ zugsrohren versehen sein. (3) Bei einem Heizofen, der nach § 3.08 der Rhein­ schiffs-Untersuchungsordnung im Maschinenraum aufge­ stellt werden dart, muB die Luftzufuhr fur den Heizofen und fOr die Motoren so beschaffen sein, daB der Heizofen und 246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I die Motoren unabhangig voneinander einwandfrei und sicher arbeiten konnen. Gegebenenfalls mussen getrennte Luftzufuhrkanale eingebaut sein. Warmluftheizgerate, die im Maschinenraum aufgestellt werden durfen, mussen die zu erwarmende Luft aus dem Freien ansaugen. (4) Obersteigt der Schalldruckpegel im Maschinenraum 85 dB (A), muB zusatzlich zu den Anforderungen des § 3.10 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung an jedem Zugang ein klar abgefaBtes Warnschild angebracht sein. § 18 Steuereinrichtungen und Steuerhaus (1) Die Steuereinrichtung und das Steuerhaus mussen anstatt den Anforderungen des § 3.04 der Rheinschiffs­ Untersuchungsordnung den Anforderungen der Absatze 2 bis 18 genugen. (2) Jedes Schiff muB mit einer zuverlassigen Steuerein­ richtung, bei der es sich auch um eine Bugsteuereinrich­ tung handeln kann, versehen sein, die seinem Verwen­ dungszweck und seinen Hauptabmessungen entspre­ chend gute Manovriereigenschaften gewahrleistet. Die Ruderanlage muB so eingerichtet sein, daB sich das Ruder nicht unbeabsichtigt verstellen kann. (3) Die Steuereinrichtungen mussen im Hinblick auf ihre Leistungsfahigkeit folgenden Anforderungen entsprechen: 1 . Bei Ruderanlagen mit Handantrieb muB eine Umdre­ hung des Handsteuerrades einem Ruderausschlag von mindestens 3° entsprechen; 2. bei Ruderanlagen mit motorischem Antrieb muB bei groBter Eintauchung des Ruders und voller Schiffs­ geschwindigkeit eine mittlere Winkelgeschwindigkeit des Ruders von 4° je Sekunde innerhalb des gesamten Bereichs des moglichen Ruderausschlags erreicht wer­ den konnen; 3. bei Steuerhilfen (kraftbetriebenen Hilfsantriebsanlagen zusatzlich zu einer handbetriebenen Hauptanlage) muB bei gr6Bter Eintauchung des Ruders und voller Schiffs­ geschwindigkeit eine mittlere Winkelgeschwindigkeit des Ruders von 3° je Sekunde tor den Bereich des Ruderausschlags von 30° Steuerbord bis 30° Backbord erreicht werden konnen; 4. bei Handantrieb als zweitem Antrieb fur Ruderanlagen mit motorischem Antrieb muB mit Hilfe dieses Handan­ triebs das Schiff zumindest bei verminderter Geschwin­ digkeit einen Anlegeplatz erreichen konnen. (4) Die gesamte Steuereinrichtung muB fur standige Neigungen des Schiffes bis zu 15° und Raumtemperaturen bis zu 40 °C bemessen, ausgefuhrt und aufgestellt sein. Die Einzelteile der Rudermaschinen mussen so beschaf­ fen sein, daB alle Krafte, die im normalen Betrieb auf sie einwirken, aufgenommen werden konnen. Die Ruder­ maschine dart nicht der schwachste T eil des Systems sein; sie muB auch im Ausnahmefall die auf sie einwirken­ den auBeren Krafte bestmoglich aufnehmen konnen. Jede Rudermaschine, die entsprechend den Regeln einer aner­ kannten Klassifikationsgesellschaft gebaut worden ist, kann insoweit als ausreichend angesehen werden. (5) 1st eine motorisch angetriebene Rudermaschine vor­ handen, so muB bei Ausfall des Antriebs durch unverzugli­ chen Obergang auf einen zweiten unabhangigen Antrieb genugende Manovrierfahigkeit sichergestellt sein. Moto risch angetriebene Rudermaschinen mOssen einen Ober­ lastschutz haben, der das antriebsseitig ausgeubte Moment begrenzt. Das unbeabsichtigte Abschalten oder der Ausfall des motorischen Antriebs muB durch ein opti­ sches und akustisches Signal am Steuerstand angezeigt werden. (6) Wird der zweite Antrieb der Ruderanlage bei Ausfall des Hauptantriebs nicht automatisch zugeschaltet, muB das Zuschalten von Hand bei jeder Ruderlage unmittelbar und einfach geschehen konnen. Hierzu dOrfen nicht mehr als zwei Handgriffe erforderlich sein, die beide von einer einzigen Person ausfuhrbar sein mOssen. Der Zuschalt­ vorgang muB innerhalb von 5 Sekunden abgeschlossen sein. Am Steuerstand muB deutlich erkennbar sein, welche Anlage in Betrieb ist. (7) 1st der zweite unabhangige Antrieb ein Handantrieb, muB dieser beim Abschalten oder Ausfall des motorischen Antriebs selbsttatig einkuppeln oder unverzuglich vom Steuerstand zugeschaltet werden konnen. Klauenschalt­ kupplungen sind nur zulassig, wenn wahrend des Schalt­ vorgangs auf sie kein Drehmoment wirkt. Das Handsteuer­ rad dart durch den motorischen Antrieb nicht mitgedreht werden. Ein ZurOckschlagen des Handrades muB beim selbsttatigen Einkuppeln des Handantriebs ausgeschlos­ ~en sein. (8) 1st eine handhydraulisch angetriebene Ruderanlage (Anlage, bei der die Rudermaschine Ober eine allein vom Steuerrad angetriebene Pumpe - Steuerradpumpe - beta­ tigt wird) die einzige vorhandene Steuereinrichtung, so ist ein zweiter unabhangiger Antrieb nach Absatz 5 nicht • erforderlich, wenn die Abmessungen, die Konstruktion und die Verlegung der Rohrleitungen Beschadigungen durch mechanische EinflOsse oder Feuer ausschlieBen, die Konstruktion der Steuerradpumpe eine einwandfreie Wirkung gewahrleistet. (9) 1st der Antrieb der Hauptanlage hydraulisch und der Antrieb der zweiten Anlage handhydraulisch, so muB die handbetriebene Anlage ein von der Hauptanlage unabhan­ giges Leitungssystem haben. Die Bedienung der Hauptan­ lage muB unabhangig von der Steuerradpumpe moglich sein. Sind der Antrieb der Hauptanlage und der Antrieb der zweiten Anlage hydraulisch, so muB tor jede der beiden Anlagen eine unabhangig angetriebene Pumpe vorhanden sein. Wird die zweite Pumpe von einem wahrend der Fahrt nicht kontinuierlich drehenden Hilfsmotor angetrieben, muB die tor den Startvorgang benotigte Zeit durch ein Puffersystem Oberbruckt werden konnen. Leitungen, Ven­ tile, Schieber und ahnliche Teile der beiden Anlagen mus­ sen voneinander unabhangig sein. 1st die Bedienung elek­ trisch, hydraulisch oder pneumatisch, mussen zwei von­ einander unabhangige Bedienungssysteme vorhanden sein. 1st eine voneinander unabhangige Wirkung der beiden Anlagen gewahrleistet, durfen sie gemeinsame Bauteile enthalten. (10) Sind die Hauptanlage und die zweite Anlage elek­ trisch angetrieben, so mussen die Speisung und Bedie­ nung der zweiten Anlage unabhangig von der Hauptanlage sein. Fur jede der beiden Anlagen muB ein eigener Antriebsmotor vorhanden sein. 1st die Speisung des zwei­ ten Motors von einem wahrend der Fahrt nicht kontinu­ ierlich drehenden Hilfsmotor abhangig, muB die fur den Startvorgang benotigte Zeit durch ein Puffersystem Ober­ brOckt werden konnen. Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1988 247 (11) 1st bei Ruderpropeller- und Voith-Schneider-Anla­ gen die Fernbedienung elektrisch, hydraulisch oder pneu­ matisch, mussen vom Steuerstand bis zur Propelleranlage zwei voneinander unabhangige Steuersysteme vorhanden sein. Sind zwei oder mehr voneinander unabhangige Pro­ pelleranlagen vorhanden, ist das zweite unabhangige Steuersystem nicht erforderlich, wenn das Schiff bei Aus­ fall einer dieser Anlagen genOgend manovrierfahig bleibt. (12) Fernbetatigungseinrichtungen, auch auBerhalb des Steuerhauses, mOssen fest eingebaut sein. Sind die Fern­ betatigungseinrichtungen ausschaltbar, mOssen sie mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, die den jewei­ ligen Betriebszustand ,,Ein" oder ,,Aus" angibt. Die Anord­ nung und die Betatigung der Bedienungselemente mOssen funktionsgerecht sein. (13) Die Lage des Ruders muB am Steuerstand eindeu­ tig erkennbar sein; erforderlichenfalls muB eine zuverlas­ sige Anzeigevorrichtung vorhanden sein. (14) Bei Verwendung einer Steuerhilfe (kraftbetriebene Hilfsantriebsanlage, die zusatzlich zu einer handbetrie­ benen mechanischen Hauptruderanlage eingebaut ist) muB die Verbindung zwischen der mechanischen Haupt­ steuerung und der Steuerhilfe so ausgefuhrt sein, daB nach Ausfall der Steuerhilfe keine wesentliche Erhohung der Handkraft am Steuerrad notwendig ist. Steuerhilfen mOssen auBerdem die folgenden Voraussetzungen erful­ len: 1 . Sie mOssen bei beliebi!1er Ruderlage vom Steuerstand aus unverzOglich zu- und abgeschaltet werden konnen. Die Schaltstellung muB klar erkennbar sein; 2. elektrische, hydraulische oder pneumatische Verbin­ dungsglieder zwischen der Steuerhilfe und der hand­ betriebenen mechanischen Hauptsteuerung mOssen so beschaffen sein, daB Spannungsausfall oder Druck­ abfall die Betriebsbereitschaft der Hauptsteuerung nicht beeintrachtigen. Auch sonstige Storungen in der Steuerhilfe dOrfen nicht zum Ausfall oder Blockieren der Hauptsteuerung fOhren; 3. die vorhandenen und die neu eingebauten mechani­ schen Bauteile der Steuerhilfe mOssen den fur Ruder­ maschinen festgelegten Anforderungen entsprechen. Der Ruderlageanzeiger muB sowohl beim Betrieb mit der Hauptsteuerung als auch mit Steuerhilfe zuverlassig ar­ beiten. (15) Vom Steuerstand aus muB nach allen Seiten genO­ gend freie Sicht vorhanden sein. Nach vorn konnen auch sichere optische Hilfsmittel zur Beobachtung des Fahrwas­ sers vorgesehen sein. (16) Bei normalen Betriebsbedingungen dart der Eigen­ gerauschpegel am Steuerstand in Kopfhohe des Ruder­ gangers den Wert von 70 dB(A) nicht Oberschreiten. (17) Die Nennleistung der elektrischen Maschinen ist auf '1:ias Maximalmoment der Rudermaschine zu beziehen. Bei hydraulischen Rudermaschinen ist die Nennleistung der Antriebsmotoren nach dem hochsten Forderstrom der Pumpe gegen den maximalen Druck der Anlage (Einstel­ lung der Sicherheitsventile) und unter BerOcksichtigung des Wirkungsgrades der Pumpe zu bestimmen. Die elek­ trischen Maschinen mOssen mindestens folgendem Anfor­ derungen genOgen: 1. Rudermaschinen mit intermittierendem Leistungs­ bedarf: Motoren von e!ektrohydraulischen Antrieben sowie zugehorige Umformer mOssen fur den Durchlaufbe­ trieb mit Aussetzbelastung und einer Einschaltdauer von 15 vom Hundert ausgelegt sein. Dabei ist eine Spieldauer von 10 Minuten anzunehmen; Motoren elektrischer Rudermaschinen mOssen fur den Aussetzbetrieb ohne EinfluB des Anlaufvorgan­ ges und einer Einschaltdauer von 15 vom Hundert ausgelegt sein. Dabei ist eine Spieldauer von 1 O Minuten anzunehmen; 2. Rudermaschinen mit konstantem Leistungsbedarf: Diese Maschinen sind fur Dauerbetrieb auszulegen. Kraft- und Steuerstromkreise dOrfen nur gegen KurzschluB geschOtzt sein. Steuerstromkreise sollen entsprechend dem zweifachen maximalen Nennstrom des Stromkreises gesichert sein, mindestens aber mit Schutzvorrichtungen fur 6 A. Speiseleitungen fur Antriebsmotoren mOssen wie folgt geschOtzt sein: Bei Verwendung von Sicherungen muB deren Nennstromstarke um zwei Stufen hoher gewahlt sein als es der Nennstromstarke der Motoren entspricht, jedoch bei Motoren fur Aussetz- oder Kurzzeit­ betrieb nicht h6her als mit 160 vom Hundert ihres Nenn­ stromes. Die KurzschluBschnellauslosung von Leistungs­ schaltern soll nicht hoher als auf den zehnfachen Nenn­ strom des E-Antriebmotors eingestellt sein. Sind ther­ mische Ausloser in Leistungsschaltern vorhanden, so mOssen diese unwirksam gemacht oder auf den zweifa­ chen Motornennstrom eingestellt sein. Fur den elektri­ schen T eil mussen folgende BetriebsOberwachungen und Anzeigen vorhanden sein: 1. eine grOne Meldeleuchte, die den Betrieb des Aggre­ gats anzeigt; 2. eine rote Meldeleuchte, die aufleuchtet, wenn die Anlage ausfallt, unbeabsichtigt abgeschaltet wird, der E-Motor Oberlastet ist oder sobald bei Drehstroman­ lagen eine Phase der Zuleitung ausgefallen ist. Mit dem Aufleuchten der roten Meldeleuchte muB ein akusti­ sches Signal ertonen. Die Phasenausfalluberwachung ist nicht erforderlich, wenn die Speisung ausschlieBlich Ober Leistungsschalter enolgt. Die Stromversorgung eines elektrischen Ruderlageanzei­ gers muB von derjenigen anderer Verbraucher unabhangig sein. (18) Der Raum unter einem absenkbaren Steuerhaus muB mit einer Sperrvorrichtung gesichert sein. Wenn Per­ sonen unter dem absenkbaren Steuerhaus hindurchgehen mOssen, muB sich beim Absenken des Steuerhauses ein akustisches Warngerat automatisch in Betrieb setzen. Wenn die Vorrichtung zur Absenkung des Steuerhauses ausfallt, muB die Absenkung auf eine andere Weise vorge­ nommen werden konnen. § 19 Maschinenbauliche Anforderungen (Abweichungen von den §§ 5.04 und 5.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung) (1) Zusatzlich zu den maschinenbaulichen Anforderun­ gen der §§ 5.04 und 5.05 der Rheinschiffs-Untersuchungs­ ordnung mOssen die Anforderungen nach den Absatzen 2 und 3 erfullt sein. 248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I (2) Seitliche Ausmundungen der Auspuffrohre der Hauptantriebsmaschinen aus der Bordwand sind unzu­ lassig. (3) Leitungen tor gefahrliche Gase und gefahrliche Flus­ sigkeiten, insbesondere solche, die unter so hohem Druck stehen, daB ein Leck Personen gefahrden konnte, durfen nicht in den Wohnraumen und in den dahin tohrenden Gangen verlegt sein. Dies gilt nicht tor Leitungen tor Dampf- und Hydrauliksysteme, die in einem metallischen Schutzrohr untergebracht sind, sowie tor test verlegte Lei­ tungen von Flussiggasanlagen tor Haushaltszwecke. § 20 Ausrustung (Abweichungen von den §§ 7.01, 7.02, 7.03 und 7.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung) (1) Die• tor die Ausrustung geltenden Vorschriften der §§ 7.01, 7.02, 7.03 und 7.05 der Rheinschiffs-Untersu­ chungsordnung sind nach MaBgabe der Absatze 2 bis 5 anzuwenden. (2) Fur Buganker genugen zwei Drittel des nach § 7.01 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung errechneten Gesamtgewichts. Fur Heckanker genugt ein Gewicht von 15 vom Hundert des Gewichts fur Buganker. Die Erleichte­ rung nach Satz 1 gilt nicht tor die Anker von Schleppboo­ ten; jedoch kann bei diesen die Erfahrungszahl (k) auf 10 herabgesetzt werden. Die Satze 1 bis 3 gelten nicht tor die Zulassung zum Verkehr auf der Donau. (3) Eine Feuerloschanlage mit Wasser als Loschmittel darf nur unter folgenden Voraussetzungen installiert sein: a) Die Feuerloschpumpen mussen von Motoren angetrie­ ben sein; sie durfen nicht vor dem Kollisionsschott aufgestellt sein; b) der Wasserdruck in den Hydranten muB mindestens 3 bar betragen; c) die Leitungen und Feuerhydranten mussen so beschaf­ fen sein, daB die Schlauche leicht angebracht werden konnen; d) alle Strahlrohre mussen so ausger0stet sein, daB der Strahl voll aufgedreht, gestreut oder abgedreht werden kann; e) das verwendete Material muB den geltenden Normen entsprechen. ( 4) An Bord muB sich ein Beil befinden. (5) Bei Motorschiffen bis zu 40 m Lange m0ssen minde­ stens zwei Rettungsringe vorhanden sein. Mindestens ein Rettungsring oder ein Rettungsball muB eine ausreichend lange Wurfleine haben. § 21 Erleichterungen fur Schiffe, die zur Verwendung als Teil eines Schubverbandes, eines Schleppverbandes oder einer gekuppelten Zusammenstellung bestimmt sind (1) Abweichend von § 10.04 Nr. 2 Buchstabe c der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung brauchen Schub­ boote und Schlepp-Schubboote sowie Motorschiffe und Schleppboote, tor die ein Schubvermerk erteilt ist, eine Geschwindigkeit von 13 km/h im stillen Wasser nicht zu erreichen. (2) Bei Schleppverbanden mit Kupplungsstange brau­ chen die Schleppeinrichtungen abweichend von § 10.06 Nr. 1 Buchstabe c Satz 2 der Rheinschiffs-Untersuchungs­ ordnung nicht vor der Schraubenebene zu liegen. § 22 Einsenkungsmarken (Abweichungen von § 4.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung) (1) Die fur Einsenkungsmarken geltende Vorschrift des § 4.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist nur nach MaBgabe der Absatze 2 bis 5 anzuwenden. (2) Die Einsenkungsmarken tor die Zonen 1, 2 und 4 bestehen abweichend von § 4.05 Nr. 3 der Rheinschiffs­ Untersuchungsordnung aus einem Rechteck von 30 cm Lange und 3 cm Hohe, tor die Zone 3 aus einem Rechteck von 30 cm Lange und 4 cm Hohe. Die Grundlinie jedes Rechtecks muB waagerecht sein und mit der fur die jewei­ lige Zone zugelassenen Ebene der groBten Einsenkung zusammenfallen. Neben den Einsenkungsmarken ist in Richtung Bug eine Zahl mit den Abmessungen 6 cm x 4 cm zur Bezeichnung der jeweiligen Zone anzubringen; bei der Zone 4 kann die Zahl entfallen. Bei Fahrgastschif­ fen mussen fur die Fahrt auf den in § 45 Satz 1 genannten WasserstraBen die entsprechenden Einsenkungsmarken mit den Buchstaben ,,3N" angebracht sein. (3) Wird ein Fahrzeug auf Grund der Bauart seiner Lukenabdeckungen sowohl als spr0hwasser- und wetter­ dicht geschlossenes als auch als offenes Fahrzeug zuge­ lassen, so m0ssen die Ebenen der zulassigen Einsenkung tor beide VerschluBzustande mit Einsenkungsmarken nach Absatz 2 gekennzeichnet sein. Dabei entfallt die Zahl zur Bezeichnung der Zone an den Einsenkungsmarken fur das offene Fahrzeug. (4) Fur ein Fahrzeug, das fur mehrere Zonen technisch zugelassen wird, gilt folgendes: 1 . Die vordere und hintere Einsenkungsmarke muB durch einen senkrechten Strich erganzt sein, von dem fur jede Zone eine waagerechte Linie von 15 cm Lange ausgeht. Die Linien mussen mit Ausnahme der ober­ sten Linie in Richtung Bug angebracht sein. 2. Die waagerechten Linien mOssen eine Hohe von 3 cm haben. Die waagerechte Linie fur die Zone 3 muB jedoch stets 30 cm lang und 4 cm hoch sein. Der senkrechte Strich muB eine Starke von 3 cm auf­ weisen. 3. Neben jeder nach dem Bug ausgerichteten Einsen­ kungsmarke muB die Bezeichnung der entsprechenden Zone in den Abmessungen 6 cm x 4 cm angebracht sein (Abbildung 1); die Bezeichnung der Zone 4 ist jedoch nicht erforderlich. 4. Bei einem Fahrzeug nach Absatz 3 muB die jeweilige Einsenkungsmarke tor das offene Fahrzeug nur 7,5 cm lang und nach dem Heck hin ausgerichtet sein (Abbil­ dung 2). Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1988 249 (5) Bei einem Fahrzeug, das nicht der GOterbeforderung dient, genOgt es, wenn die Einsenkungsmarken nach Absatz 4 in der Mitte der Lange des Fahrzeugs auf jeder Seite angebracht sind. Abbildung 1 Freiborddeck =--1 3 40 17 2 30 • 1 t 30 4 1-300---l'.t,o I 150 Abbildung 2 30 Kapitel 4 Zusatzliche Anforderungen in Zone 2 § 23 Allgemeines Auf WasserstraBen der Zone 2 (Anlage 1) sind zusatz­ lich zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforde­ rungen der §§ 24 bis 41 zu erfOllen. § 24 Begriffsbestimmungen In diesem Kapitel ist 1. Freiborddeck in der Regel das oberste, dem Wetter ausgesetzte durchlaufende Deck, bis zu dem die wasserdichten Schotten hochgefOhrt sind, unter dem alle Offnungen in der AuBenhaut mit wasserdichten VerschlOssen ver­ sehen sind und von dem aus die Freiborde zu messen sind; bei Schiffen mit unterbrochenem Freiborddeck gelten die niedrigste Linie des freiliegenden Decks und ihre Verlangerung parallel zum oberen Tei! des Decks als Freiborddeck; 2. Sicherheitsabstand der Abstand im Sinne des § 1.01 Buchstabe y der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung; soweit jedoch in dieser Verordnung der Sicherheitsabstand in Verbin­ dung mit einem bestimmten Bauteil des Fahrzeugs genannt wird, bezieht sich der Sicherheitsabstand auf den tiefsten nicht mehr wasserdichten Punkt an diesem Bauteil; 3. Sprungkurve der Verlauf der Schnittlinie des Decks oder des Gang­ bords mit der AuBenhaut; 4. Sprunghohe der an den Schiffsenden gemessene senkrechte Abstand des Sprungs von einer Ebene, die parallel zur Ebene der gr6Bten Einsenkung liegt und mittschiffs die Sprungkurve berOhrt oder schneidet. § 25 Aufbauten, Deckshauser, Einstiegluken (1) Aufbauten, Deckshauser und Einstiegluken, die bei der Berichtigung des Grundfreibords berOcksichtigt wer­ den oder die im wellenschlaggefahrdeten Bereich des Fahrzeugs Ober sOllosen Decksoffnungen errichtet sind, mOssen als geschlossene Aufbauten nach § 4.01 Buch­ stabe d der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ausge­ fuhrt sein. lhre TOren und sonstigen Offnungen mit Aus­ nahme der Fenster mOssen mit Sullen von mindestens 15 cm Hohe versehen sein. Die gleiche SOllhohe ist auch fur Einstiegluken und Mannlocher auf dem Freiborddeck vorzusehen. Die SOllhohe kann geringer sein, wenn die TOren und sonstigen Offnungen wasserdicht verschlieBbar sind und wenn die Benutzung wahrend der Fahrt ausge­ schlossen ist. (2) Alle auBeren Toren von Aufbauten und Deckshau­ sern nach Absatz 1 sowie von Niedergangen und Einstieg­ luken, die Zugang zu Raumen unter dem Freiborddeck gewahren, mOssen sprOhwasser- und wetterdicht ver­ schlieBbar sein und aus Stahl oder einem anderen gleich­ wertigen Werkstoff oder aus Holz bestehen. Die Toren und ihre Rahmen mOssen von ausreichender Festigkeit sein. (3) Der Sicherheitsabstand bis zum tiefsten nicht mehr wasserdichten Punkt an Toren und sonstigen verschlieB­ baren Offnungen muB mindestens 60 cm betragen. ( 4) Der Sicherheitsabstand bis zum tiefsten nicht mehr wasserdichten Punkt an nicht verschlieBbaren Offnungen muB mindestens 100 cm betragen. (5) Sofern Deckel von Einstiegluken und Mannlochern nicht durch Verschraubungen gesichert sind, mOssen sie durch Scharniere fest mit dem Schiff verbunden sein. § 26 Fenster und Oberlichter (1) Fenster und Oberlichter gelten als 1 . wasserdicht, wenn sie nicht geoffnet werden konnen und ihre AusfOhrung mindestens der Baureihe B der Norm DIN-ISO 1751 (Ausgabe 08.80) entspricht. Dies gilt auch fur Klappfenster; 2. sprOhwasser- und wetterdicht, wenn sie geoffnet wer­ den konnen, ihr Sicherheitsabstand mindestens 60 cm 250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I betragt und ihre AustOhrung als runde Fenster minde­ stens der Baureihe C der Norm DIN-ISO 1751 (Aus­ gabe 08.80) und als rechteckige Fenster mindestens der Baureihe F der Norm DIN-ISO 3903 (Ausgabe 09.80) entspricht; 3. often, wenn ihre AusfOhrung nicht den unter Nummer 1 oder 2 angegebenen Normen entspricht; ihr Sicher­ heitsabstand muB mindestens 100 cm betragen. (2) Unterhalb des Freiborddecks angeordnete zu off­ nende Fenster mOssen tolgenden Anforderungen genu­ gen: 1 . Sie mOssen wasserdicht verschlieBbar und mit einer Seeschlagblende versehen sein. 2. Der Sicherheitsabstand muB mindestens 30 cm be­ tragen. (3) Oberhalb des Freiborddecks liegende Fenster und Oberlichter mOssen folgenden Anforderungen genugen: . 1 . Sie rpOssen wasserdicht verschlieBbar sein. 2. Liegt die Unterkante von Fenstern mindestens 5 cm, die Unterkante von Oberlichtern mindestens 15 cm oberhalb des Freiborddecks, so dOrfen sie spruhwas­ ser- und wetterdicht sein. Liegt hierbei die Unterkante von Fenstern und Oberlichtern unterhalb des Sicher­ heitsabstands nach Absatz 1 Nr. 2, mussen sie mit Blenden versehen sein. 3. Offene Fenster dOrfen nur oberhalb des fur sie vorge­ schriebenen Sicherheitsabstands von 100 cm liegen. (4) Anstelle von Fenstern des DIN-ISO-Typs konnen Fenster verwendet werden, deren Austohrung bei wasser­ dichten Fenstern mindestens denen der Baureihe B nach Absatz 1 Nr. 1 und bei sprOhwasser- und wetterdichten Fenstern mindestens denen der Baureihe C nach Absatz 1 Nr. 2 gleichwertig ist. § 27 Lutter und sonstige offene Stutzen (1) Freiliegende Lutter und sonstige offene Stutzen, die nicht durch geschlossene Aufbauten geschOtzt sind, mussen mit wasserdichten Sullen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff versehen sein. Die SOiie mOssen krattig gebaut und test mit dem Deck verbunden sein. (2) Die Hohe der SOiie Ober dem Freiborddeck muB mindestens 25 cm betragen. (3) Der Sicherheitsabstand bis zur Oberkante der SOiie muB mindestens 100 cm betragen. (4) Es mOssen Vorrichtungen zum VerschlieBen der Lutter vorhanden sein, die eine sprOhwasser- und wetter­ dichte Abdichtung gewahrleisten. § 28 Luftrohre (1) Die Ober das Freiborddeck hinaustohrenden Luft­ rohre mussen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werk­ stoff getertigt sein. Die Rohre mussen starkwandig sein; sie mOssen wasserdicht und test mit dem Deck verbunden sein. Sie mussen mit VerschluBeinrichtungen versehen sein, die das Eindringen von Wasser tor kurze Zeit verhin­ dern konnen. (2) Die Hohe des Oberlautpunkts der Luftrohre Ober dem Freiborddeck muB mindestens 45 cm betragen. (3) Der Sicherheitsabstand bis zum Oberlautpunkt der Luftrohre muB mindestens 60 cm betragen. § 29 Ein- und Austrittsoffnungen von Rohrleitungen (1) Alle AuBenhautarmaturen mussen aus einem fur den Schiffbau zugelassenen Norm-Werkstoff bestehen. Bei GrauguB muB mindestens GG 20 nach DIN 1691 (Aus­ gabe 05.85) oder eine Sorte mit hoherer Zugtestigkeit verwendet werden. Alie unter die Vorschrift des § 29 fal­ lenden Rohre mOssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff von ausreichender Dicke sein. (2) Jeder mit dem Betrieb der Haupt- und Hilfsma­ schinenanlage in Verbindung stehende EinlaB und AusguB muB mit einer leicht zugangigen Absperrarmatur versehen sein. Auslasse von Lenzpumpen mossen mit leicht zugan­ gigen absperrbaren Ruckschlagventilen versehen sein. (3) Bei Sanitar- und sonstigen AusgOssen ohne Ver­ schluBarmatur aus Raumen unterhalb des Freiborddecks oder aus spruhwasser- und wetterdicht geschlossenen Aufbauten oder Deckshausern auf dem Freiborddeck muB der Sicherheitsabstand bis zur Oberkante des Abort-Fall­ rohres oder der AusguBleitung mindestens 60 cm betra­ gen. Falls das Abort- oder AusguBbecken aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff besteht und das Abort­ F allrohr oder das AusguBrohr fest und wasserdicht mit diesem Becken verbunden ist, kann der Sicherheitsab­ stand bis zur Oberkante des Beckens gemessen werden. ( 4) Der Sicherheitsabstand nach Absatz 3 kann auf 30 cm verringert werden, wenn die Rohre mit einem Absperrschieber oder Absperrventil versehen sind, dessen Bedienungsvorrichtung in unmittelbarer Na.he des Abort­ oder AusguBbeckens angebracht und leicht zuganglich ist. Der Absperrschieber oder das Absperrventil braucht in diesem Fall nicht am unteren Ende der Rohre angebracht zu sein. (5) Bei Aborten und Ausgussen, die tor den Gebrauch unterhalb der Ebene der groBten Einsenkung geeignet sind, z. B. Pumpklosetts, braucht ein Sicherheitsabstand nicht eingehalten zu werden. Die nach auBenbords gehen­ den Rohre dieser Einrichtungen mussen jedoch mit einem Absperrschieber versehen sein, dessen Bedienungsein­ richtung in unmittelbarer Na.he des Abort- und AusguB­ beckens angebracht und leicht zuganglich sein muB. (6) Abgasleitungen, die in der Na.he der Ebene der gr6Bten Einsenkung enden, mussen durch hochgefuhrte Rohrbogen oder Einrichtungen gleicher Wirkung gegen das Eindringen von Wasser geschutzt sein. (7) Alie Armaturen an der AuBenhaut oder deren Fern­ bedienstellen sollen leicht erreichbar sein. Wasser-Ein­ und AuslaBarmaturen mOssen von oberhalb der Flurplat­ ten betatigt werden konnen. Hahne an der AuBenhaut mOssen so eingerichtet sein, daB der HahnschlOssel nur bei geschlossenem Hahn abgenommen werden kann. FOr Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1988 251 den Offnungszustand der Absperr-Armaturen mOssen Anzeigevorrichtungen vorhanden sein, wenn er anders nicht zu erkennen ist. (8) Sofern Rohrleitungen ohne Absperrorgan unterhalb des Freiborddecks durch die AuBenhaut des Schiffes gefOhrt werden durfen, mOssen die Rohre bis zum nach­ sten Absperrorgan mit einer Wanddicke ausgefOhrt sein, die der Wanddicke der AuBenhaut an den Schiffsenden entspricht; eine groBere Wanddicke als 8 mm ist nicht erforderlich. (9) Die in den Absatzen 2 bis 6 genannten Armaturen dOrfen nur mit Hilfe von Verstarkungsflanschen oder dick­ wandigen Stutzen an der AuBenhaut befestigt werden. § 30 Speigatte, Wasserpforten (1) Sofern ein Wasserfahrzeug mit einem durchgehen­ den Schanzkleid versehen ist, muB Oberkommenes Wasser schnell ablaufen konnen. Es mOssen Speigatte in genOgender Anzahl und Gr6Be vorhanden sein. Speigatte aus Aufbauten oder Deckshausern, die nicht wetterdicht geschlossen sind, mOssen nach auBenbords fOhren. Spei­ gatte von freiliegenden Decks mOssen aus Stahlrohr sein, dessen Wandstarke der Starke der AuBenhautplatten an den Schiffsenden entspricht; eine gr6Bere Wanddicke als 8 mm ist nicht erforderlich. eine offene Aeling angebracht sein. Es kann jedoch ein freier Wasserpfortenquerschnitt von 33 vom Hundert der gesamten Schanzkleidflache im unteren Bereich des Schanzkleids angebracht sein. § 31 Ladeluken (1) Die Abdeckung wasserdichter Ladeluken muB fol­ genden Anforderungen genOgen: 1. Die tragenden Einzelteile mOssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff hergestellt sein. 2. Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muB einer Belastung durch Wasser von 1,00-h t'm2 zuzOglich Eigengewicht der Deckel, mindestens jedoch von O, 15 t'm2 zuzOglich Eigengewicht der Deckel, einer Belastung durch Personen von 0,075 t als Punktlast standhalten. Dabei ist ,,h" der in Metern gemessene Abstand des tiefsten Punkts der Lukenabdeckung von der Ebene der zulassigen gr6Bten Einsenkung. Bei Tankschiffen ist darOber hinaus mindestens der PrOf­ druck der Tanks zu berOcksichtigen. (2) Wasserdichte Lukendeckel mOssen durch Schraub­ verschlOsse oder Vorreiber abgedichtet sein; dies gilt nicht bei seemaBig verschalkten Ladeluken. (2) Wasserpforten sind dann erforderlich, wenn auf dem Freiborddeck ein durchgehendes Schanzkleid vorhanden ist. (3) Die Abdeckung sprOhwasser- und wetterdichter (3) Auf jeder Seite des Schiffes mOssen die Wasserpfor- Ladeluken muB folgenden Anforderungen genOgen: ten zusammen folgende offene Flache in Quadratmetern 1 . Die tragenden Einzelteile mOssen aus Holz, Stahl oder aufweisen: einem anderen gleichwertigen Werkstoff hergestellt 1. bei einer Lange I des durchlaufenden Schanzkleids bis zu 20 m F = 0,07 + 0,035 I sein. 2. Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muB den Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 entsprechen. 2. bei einer Lange I des durchlaufenden Schanzkleids von 3. Es mussen Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen mehr als 20 m die Lukenabdeckungen und ihre Einzelteile gegen ein F = 0,6 1 Abheben durch Wind oder Wellenschlag gesichert wer­ den konnen. Bei Schanzkleidhohen Ober 1 ,2 m ist der errechnete Quer­ schnitt um 0,004 m2 je Meter Schanzkleidlange und je 0, 1 m Differenz der Schanzkleidhohe zu vergroBern. Bei Schanzkleidhohen unter 0,9 m dart der Querschnitt sinn­ gemaB im gleichen Verhaltnis vermindert werden. (4) Die Wasserpforten sollen moglichst gleichmaBig ver­ teilt und dicht Ober Deck angeordnet sein. (5) Die Offnungen im Schanzkleid mOssen durch Riegel oder Stangen gesichert sein, deren groBtmoglicher Abstand 23 cm nicht Oberschreiten dart. Werden Klappen angeordnet, mOssen nichtrostende Bolzen und Lager ver­ wendet werden; die Gangbarkeit der Klappen· muB sicher­ gestellt sein. (6) Bei Schiffen mit offenen Aufbauten mOssen groBere Querschnitte als nach Absatz 3 vorgeschrieben vorge­ sehen sein; sie mOssen eine einwandfreie Entwasserung gewahrleisten. (7) Im Bereich von Trunks auf freiliegenden Teilen des Freiborddecks muB mindestens Ober die halbe Trunklange (4) SprOhwasser- und wetterdichte Lukendeckel brau­ chen nicht besonders abgedichtet zu sein, wenn das Eigengewicht der Deckel und die Form der Lukenver­ schlOsse eine ausreichende Abdichtung bewirken. (5) Der Sicherheitsabstand von der Ebene der groBten Einsenkung bis zum tiefsten nicht mehr wasserdichten Punkt an den Sullen der Ladeluken muB mindestens be­ tragen: 1. bei ausreichend starken, spruhwasser- und wetterdicht abgeschlossenen Ladeluken 60 cm, 2. bei offenen Ladeluken 100 cm. (6) Die Voraussetzungen nach Absatz 5 Nr. 1 sind erfOllt, wenn die Lukenabdeckung den Anforderungen der Absatze 3 und 4 entspricht. Ladeluken, deren vorhandene Abdeckung diesen Anforderungen nicht entspricht, sind wie offene Ladeluken nach Absatz 5 Nr. 2 zu behandeln. (7) Bei einer SpOI- und Klappschute, die bestimmurigs­ gemaB betrieben wird, ist Absatz 5 nicht anzuwenden. 252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I § 32 Freibord (1) Fur Guterschiffe mit durchlaufendem Deck ohne Sprung und ohne Aufbauten, Deckshauser oder Luken­ schachte muB der Freibord mindestens 30 cm betragen. Dieser Wert gilt tor Guterschiffe mit Sprung und Aufbauten als Grundfreibord, der nach § 33 berichtigt werden dart. (2) Fur eine SpOI- und Klappschute, die bestimmungs­ gemaB betrieben wird, muB der Freibord bis zum tiefsten Punkt des Decks oder Gangbords 30 cm betragen. Der Freibord darf geringer sein, wenn rechnerisch nachgewie­ sen ist, daB die Stabilitat bei Beladung mit einem Fullgut der Dichte 1 ,5 t/m3 ausreicht und keine Seite des Decks zu Wasser kommt. Der EinfluB verflussigter Ladung muB dabei berOcksichtigt werden. § 33 Freibordberichtigung (1) Bei Guterschiffen mit wirksamem Sprung und geschlossenen Aufbauten, Deckshausern oder Lt,1ken­ schachten kann der Freibord nach § 4.03 Nr. 2 bis 4 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung berichtigt werden. Dabei wird 1. fur den Grundfreibord F0 der Wert 30 cm nach § 32, 2. fur den tatsachlichen Sprung S vorn kein groBerer Wert als 200 cm und 3. tor den tatsachlichen Sprung S hinten kein gr6Berer Wert als 100 cm eingesetzt. (2) Die Sprunghohe an den Schiffsenden darf die Hohe bis zum Schiffsende reichender Aufbauten nicht einschlie­ Ben. (3) Bei Berechnungen nach Absatz 1 wird die wirksame Lange des Aufbaus nach folgender Formel berechnet: b h 18 = I (2,5 B' - 1,5) 0,6 . 1,2 In dieser Formel bedeutet: 1 0 die wirksame Lange eines Aufbaus in Metern unabhan­ gig von seiner Lage bezogen auf L, die tatsachliche Lange des betreffenden Aufbaus in Metern, b die Breite des betreffenden Aufbaus in Metern, B' die Breite des Schiffes gemessen auf der Halfte der Lange des Aufbaus, Deckshauses oder Lukenschachts in Metern, h die an der Aufbau-, Deckshaus- oder Lukenseite gemessene Hohe des betreffenden Aufbaus in Metern unter BerOcksichtigung des § 4.01 Buchstabe d der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung; fOr Luken ergibt sich die Hohe ,,h", indem die Hohe der SOiie um den halben Sicherheitsabstand nach § 31 Abs. 5 unter BerOcksichtigung der Art der Lukenabdeckung vermin­ dert wird. Fur die GroBe ,,h" dart kein groBerer Wert eingesetzt werden als 0,6 x 1 ,2 m. Wenn £, kleiner ist als 0,6, ist der Wert in der Klammer gleich Null zu setzen (d. h. die wirksame Aufbaulange 10 wird gleich Null). § 34 Mindestfreibord (1) Unter BerOcksichtigung der Freibordberichtigung nach § 33 dart der Mindestfreibord nicht geringer als 10 cm sein. (2) Die Schiffsuntersuchungskommission kann jedoch einen Mindestfreibord bis zu 5 cm zulassen, wenn 1 . die Freibordberichtigung nach § 33 einen geringeren Mindestfreibord ergibt und 2. der Sicherheitsabstand mindestens betragt a) bei wasserdichten Ladeluken nach § 31 Abs. 1 und 2 von Schiffen, die zur Fahrt auf Seeschiffahrts­ straBen besonders gebaut sind, 45 cm bis Ober­ kante LadelukensOII, b) bei sprOhwasser- und wetterdichten Ladeluken nach § 31 Abs. 3 und 4 und bei sonstigen Offnun­ gen 75 cm, c) bei offenen Ladeluken 120 cm, 3. die durchschnittliche Breite des Gangbords hochstens o, 125 B betragt und 4. das Schiff so gebaut oder eingerichtet ist, daB die Wohnungen und Arbeitsplatze auf dem Vor- und Ach­ terschiff jederzeit gefahrlos erreicht werden konnen. § 35 Sicherheitsabstand fur die Fahrt mit geoffneten Ladeluken Wenn bei einem Wasserfahrzeug, fur das ein Freibord fur das offene Schiff nicht festgesetzt ist, die Ladeluken wahrend einer Fahrt wegen der Art der Ladung ganz oder teilweise nicht verschlossen werden konnen, darf auf Was­ serstraBen der Zone 2 mit offenen Ladeluken gefahren werden. Der Sicherheitsabstand muB jedoch mindestens 130 cm - gemessen von der Wasserflache bis zum tiefsten nicht mehr wasserdichten Punkt des LukensOlls - betra­ gen. § 36 Ankerketten (1) Jede Bugankerkette muB mindestens 60 m lang sein. (2) Jede Heckankerkette muB mindestens 40 m lang sein. § 37 Schallsignalanlage (1) Auf der Ems unterhalb von Emden, auf der Weser unterhalb der stadtbremischen Hafen, auf der Elbe unter­ halb des Hamburger Hafens, auf dem Nord-Ostsee-Kanal, auf der Kieler Forde und auf der Trave unterhalb von Herrenwyk muB ein Wasserfahrzeug mit Antriebsma­ schine mit einer betriebsfahigen Schallsignalanlage aus­ gerOstet sein, die den Anforderungen der Absatze 2 bis 5 genOgt. Auf den Obrigen WasserstraBen der Zone 2 reicht eine Schallsignalanlage aus, die den auf WasserstraBen der Zonen 3 und 4 notwendigen Anforderungen genOgt. (2) Ein Wasserfahrzeug von 20 m Lange oder mehr muB mit einer Schallsignalanlage ausgerOstet sein, die in einem Abstand von 1 m vom Schallsender einen Schalldruckpe­ gel von 132 ( + 2 - 3) dB(A) erzeugt. Die Grundfrequenz Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1988 253 muB dabei zwischen 130 und 350 Hz liegen. Schleppboote und Schubboote mussen in jedem Fall nach Satz 1 ausge­ rOstet sein. (3) Ein Wasserfahrzeug von weniger als 20 m, aber mindestens 12 m Lange muB mit einer Schallsignalanlage ausgerOstet sein, die in einem Abstand von 1 m von dem Schallsender einen Schalldruckpegel von 122 ( ± 2) dB(A) erzeugt. Die Grundfrequenz muB dabei zwischen 250 und 700 Hz liegen. (4) Das Baumuster der Schallsignalanlage muB vom Deutschen Hydrographischen lnstitut zugelassen sein. (5) Die Schallsignalanlage muB mit einem Zulassungs­ zeichen versehen sein, das aus dem Symbol eines Ankers, den Buchstaben ,,OHi" und einer Zulassungs­ nummer besteht. (6) Auf allen WasserstraBen der Zone 2 muB ein Was­ serfahrzeug mit einer Glocke ausgerustet sein. Betragt seine Lange 100 m oder mehr, so muB zusatzlich ein Gong vorhanden sein. § 38 Radargerat (1) Auf der Ems unterhalb von Emden, auf der Weser unterhalb der stadtbremischen Hafen, auf der Elbe unter­ halb des Hamburger Hafens, auf dem Nord-Ostsee-Kanal, auf der Kieler Forde und auf der Trave unterhalb von Herrenwyk mussen Gutermotorschiffe und Tankmotor­ schiffe, die langer als 90 m sind oder die gefahrliche Guter im Sinne des § 30 der SeeschiffahrtsstraBen-Ordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung geladen haben, sowie Fahrgastschiffe und Fahren mit einem betriebsfahigen fur die Binnenschiffahrt geeigneten Radargerat und einem Gerat zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerOstet sein. Die gleiche AusrOstung mussen Schleppverbande und Schubverbande, deren Verbandslange mehr als 90 m betragt, wahrend der Fahrt auf den in Satz 1 genannten WasserstraBen haben, anderenfalls die technische Zulas­ sung zum Verkehr fur die jeweilige Fahrt nicht gilt. Ein Radargerat oder ein Gerat zur Anzeige der Wendege­ schwindigkeit ist fur die Binnenschiffahrt geeignet, wenn sein Baumuster vom Bundesminister fur Verkehr oder von der zustandigen Behorde eines Rheinuferstaates oder Belgians fur den Rhein zugelassen ist. (2) Soweit ein fur die Seeschiffahrt bestimmtes Radar­ gerat eingebaut wird, sind bei der BaumusterprOfung und der technischen Zulassung die §§ 19 bis 21 der Schiffs­ sicherheitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (3) Das Gerat zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ist nicht erforderlich, wenn auf dem Schiff ein Kreiselkom­ paB betriebsfahig eingebaut ist, der mit einem elektrischen Ausgang zur Obertragung eines Signals fur die Dreh­ geschwindigkeit des Schiffes ausgestattet ist, der die Um­ setzung des Signals in einem Anzeigegerat ermoglicht. Das Gerat ist ebenfalls nicht erforderlich bei Fahren auf dem Nord-Ostsee-Kanal. ( 4) Auf Antrag kann die Schiffsuntersuchungskommis­ sion bei GOtermotorschiffen, die langer als 90 m sind, und bei Fahrgastschiffen bis zu einer Lange von 25 m von dem Erfordernis nach Absatz 1 befreien, wenn die AusrOstung mit einem Radargerat einschneidende bauliche Verande­ rungen, insbesondere am Steuerhaus, erforderlich macht. Wenn Befreiung gewahrt worden ist, dart das Fahrzeug auf den in Absatz 1 genannten WasserstraBen nur bei Tageslicht und bei sichtigem Wetter verkehren. Die Auf­ lage wird in das Schiffszeugnis eingetragen. § 39 KompaB (1) Auf der Ems unterhalb von Emden, auf der Weser unterhalb von Brake, auf der Elbe unterhalb des Hambur­ ger Hafens sowie auf der Kieler Forde mOssen Gutermo­ torschiffe und Tankmotorschiffe, die langer als 45 m sind oder die gefahrliche GOter im Sinne des § 30 der See­ schiffahrtsstraBen-Ordnung in ihrer jeweils geltenden Fas­ sung geladen haben, sowie Fahrgastschiffe, Schleppboote und Schubboote mit einem KreiselkompaB oder mit einem regulierten MagnetkompaB ausgerustet sein. (2) Der KompaB muB vom Deutschen Hydrographischen lnstitut baumustergeprOft und zugelassen sein. Die ent­ sprechenden Bestimmungen der ~hiffssicherheitsverord­ nung sind anzuwenden. Das Deutsche Hydrographische lnstitut kann bei der Festlegung der technischen Anforde­ rungen an den Bau der Kompasse fur die Verwendung auf Binnenschiffen Erleichterungen gewahren. (3) Der KompaB muB vor dem Einbau vom Deutschen Hydrographischen lnstitut geprOft sein. (4) Der KompaB muB nach Richtlinien an Bord eingebaut sein, die vom Deutschen Hydrographischen lnstitut zu erlassen und im Verkehrsblatt zu veroffentlichen sind. (5) Der KompaB mul3 vor lnbetriebnahme vom Deut­ schen Hydrographischen lnstitut reguliert sein. Der Regu­ lierer prOft zugleich den ordnungsgemaBen Einbau nach Absatz 4. Er stellt eine Bescheinigung Ober den ordnungs­ gemaBen Einbau und die durchgefuhrte Regulierung aus. Die Bescheinigung ist an Bord mitzufilhren. (6) Auf Antrag kann die Schiffsuntersuchungskommis­ sion von dem Ertordemis nach Absatz 1 befreien, wenn der Einbau eines Kompasses einschneidende bauliche Veranderungen am Steuerhaus ertordert. Wenn Befreiung gewahrt worden ist, dart das Fahrzeug auf den in Absatz 1 genannten WasserstraBen nur bei Tageslicht und bei sich­ tigem Wetter verkehren. Die Auflage wird in das Schiffs­ zeugnis eingetragen. § 40 Rettungsmittel und Beiboote (1) Einzel- und Sammelrettungsmittel nach § 7 .04 und § 11.09 Nr. 3 bis 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsord­ nung mOssen aus seewasserbestandigen Werkstoffen be­ stehen. Weichtotungen sind nicht zulassig. (2) Hohlkorper nicht aufblasbarer Rettungsmittel mOs­ sen zur DurchfOhrung von DichtheitsprOfungen mit einem SchraubverschluB versehen sein. (3) Ein Drittel der vorgeschriebenen Rettungsringe muB mit je einer 28 m langen, schwimmfahigen Aettungsleine, ein weiteres Drittel muB mit je einem selbstzundenden, im Wasser nicht verloschenden Licht versehen sein. Selbst­ zOndende Lichter, die auf Tankschiffen verwendet werden, mOssen batteriebetrieben sein. (4) Als Sammelrettungsmittel sind auch Mehrkammer­ Schlauchboote zugelassen. Diese mussen mindestens 254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I den Anforderungen nach § 11.09 Nr. 5 der Rheinschiffs­ Untersuchungsordnung genugen. Schlauchboote mussen an Bord stets einsatzbereit gelagert sein. (5) Rettungsmittel, die fur den Gebrauch in der See­ schiffahrt zugelassen sind, werden Rettungsmitteln nach Absatz 1 g leichgestellt. (6) Fur jede an Bord befindliche Person muB ein Platz in oder auf einem Sammelrettungsmittel vorhanden sein. (7) Sofern ein Beiboot nach § 7 .04 der Rheinschiffs­ Untersuchungsordnung an Bord nicht untergebracht wer­ den kann, genugt ein Schlauchboot nach Absatz 4. § 41 Sonstige Ausrustung (1) An sonstigen Ausrustungsgegenstanden mussen an Bord sein 1. die in§ 7.02 Nr. 1 Buchstaben c bis g, i, k und m bis o und Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung auf­ gefOhrten Ausrustungsgegenstande, Festigkeit, genugende Stabilitat und einen angemessenen Freibord und VerschluBzustand hat. Die Bescheinigung muB ausweisen, ob das Fahrzeug ganzjahrig oder nur im Sommer (1. April bis 30. September) eingesetzt werden dart. (2) Offene Binnenschiffe durfen zum Verkehr auf Was­ serstraBen der Zone 1 nicht zugelassen werden. Unter Festsetzung eines besonderen Freibords und eines besonderen Sicherheitsabstands unter Auflagen und Bedingungen, die insbesondere Wind- und Seegangsbe­ schrankungen betreffen, konnen offene Binnenschiffe auf bestimmten WasserstraBen der Zone 1 zugelassen wer­ den. Fur die Fahrt auf der Ems bis zum niederlandischen Hafen ,,Nieuwe Eemshaven" oder bis zur Umschlagreede ,,Movensteert" genOgen ein Mindestfreibord von 50 cm und ein Mindestsicherheitsabstand von 120 cm. (3) Ein amtliches Zeugnis der See-Berufsgenossen­ schaft, das zum Verkehr seewarts der Grenze der Seefahrt berechtigt, ersetzt die nach Absatz 1 vorgeschriebene Bescheinigung. § 44 Ausrustung 2. die Gerate und Vorrichtungen, die zum Geben der in der SeeschiffahrtsstraBen-Ordnung und in der See straBenordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen sowie (1) Auf WasserstraBen der Zone 1 mOssen die in den zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind, §§ 37 bis 41 aufgefOhrten AusrOstungsgegenstande an 3. vom Bordnetz unabhangige Ersatzlichter a) fur die Nachtbezeichnung der Schiffe und schwim­ menden Gerate beim Stilliegen, Bord sein. (2) Zusatzlich sind folgende AusrOstungsgegenstande erforderlich: 1. ein elektrischer Tagessignalscheinwerfer, b) tor die Nachtbezeichnung manovrierunfahiger Schiffe und schwimmender Gerate, 2. eine Uhr mit ausreichender Ganggenauigkeit, c} tor die Nachtbezeichnung stilliegender Schiffe mit bestimmten gefahrlichen GOtern, 3. sechs rote, amtlich zugelassene Fallschirmsignale, 4. eine Sprechfunkanlage, die tor den internationalen 4. beweglichen See-Sprechfunkdienst auf UKW zugelas vier Rettungsringe; davon mOssen zwei mit einem Nachtlicht und zwei mit einer 28 m langen Leine ausge­ stattet sein, sen ist und mindestens die Kanale 1 bis 28 aufweist, 5. ein Doppelglas {mindestens 7 x 50), 6. ein Handlot oder ein Echolot, 7. amtliche Seekarten der neuesten Ausgabe, 5 .. ein RettungsfloB oder eine Rettungsinsel, 6. eine Rettungssignaltafel, 7. ein Handbuch Ober ,,Suche und Rettung", 8. der Wortlaut der SeestraBenordnung und der See- 8. ein Gezeitenkalender. schiffahrtsstraBen-Ordnung. (2) Barkassen und andere kleine Wasserfahrzeuge (3) Das Beiboot muB mit einer Laterne und mit einem bedOrfen keines Landstegs. Absatz 1 Nr. 4, 5 und 7 gilt wasserdichten Behalter mit 6 Rotfeuern ausgerustet sein. nicht tor Wasserfahrzeuge ohne Antriebsmaschine. Kapitel 5 Zusatzliche Anforderungen in Zone 1 § 42 Allgemeines Auf WasserstraBen der Zone 1 (Anlage 1) mOssen zusatzlich zu den Anforderungen nach den §§ 17 bis 22, 30 und 36 bis 41 die Anforderungen nach den §§ 43 und 44 erfOllt sein. § 43 Schiffbauliche Anforderungen (1) Es muB eine Bescheinigung des Germanischen (4) Schubleichter brauchen anstelle der AusrOstung nach den Absatzen 1 und 2 nur die Einrichtungen, die zur Abgabe der auf SeeschiffahrtsstraBen vorgeschriebenen Sichtzeichen erforderlich sind. (5) Geschleppte Wasserfahrzeuge brauchen nur die nach Absatz 2 Nr. 3 bis 6 vorgeschriebenen Ausrustungs­ gegenstande an· Bord mitzufOhren. Auf Kapitel 6 Erleichterungen auf bestimmten WasserstraBen der Zone 2 § 45 Anwendungsbereich Lloyd vorgelegt werden, daB das Wasserfahrzeug zum - der Ems oberhalb der Westmole der Emder Hafenein Verkehr auf WasserstraBen der Zone 1 ausreichende fahrt, Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1988 255 der Weser oberhalb der Untergrenze des Hafens Brake und ihren NebenflOssen, den Nebenflussen der Elbe, der Eider, der Schlei, dem Nord-Ostsee-Kanal mit seinen Nebenstrecken und dem sudlich anschlieBenden Teil der Kieler Forde, der Trave und der Leda durfen auch Wassertahrzeuge fahren, die nur zum Verkehr (2) Die Unterkante der Einsenkungsmarken dart in der Ebene des tiefsten Punkts des Gangbords liegen. § 50 Sicherheitsabstand Der Sicherheitsabstand muB abweichend von § 4.02 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung mindestens betra­ gen: 1. fur TOren und Offnungen, die sprOhwasser- und wetter­ dicht abgeschlossen werden konnen: 15 cm, 2. fur TOren und Offnungen, die nicht spruhwasser- und auf WasserstraBen der Zone 3 zugelassen sind; Fahrgast­ schiffe und Fahren mussen jedoch den Freibord und den Sicherheitsabstand nach § 64 Abs. 2 und 3 haben. Diese Erleichterung gilt auf der Ems auch unterhalb von Emden 3• bis zur Hafeneinfahrt von Delfzijl fur Guterschiffe bei geschlossenen Ladeluken, fur Schleppboote und fOr 4. Schubboote. wetterdicht abgeschlossen werden konnen: 20 cm, fur Ladeluken, die sprOhwasser- und wetterdicht abge­ schlossen werden konnen: 30 cm, fur Ladeluken, die nicht durch besondere Vorrich­ tungen geschlossen werden konnen oder die nicht § 46 Zusatzliche Ausrustung In den Fallen des § 45 mussen die in den §§ 37 bis 39 und 41 auf den jeweiligen WasserstraBenabschnitten vor­ geschriebenen Ausrustungsgegenstande an Bord sein; andernfalls reicht die technische Zulassung zum Verkehr auf WasserstraBen der Zone 3 nicht aus. § 47 Sicherheitsabstand fur die Fahrt bei geoffneten Ladeluken Ein Wassertahrzeug, fur das ein Freibord fur das offene Schiff nicht festgesetzt ist und bei dem die Ladeluken wahrend der Fahrt auf den in § 45 Satz 1 genannten WasserstraBen wegen der Art der Ladung ganz oder teil­ weise nicht geschlossen warden konnen, dart mit offenen Ladeluken gefahren werden. Der Sicherheitsabstand muB in diesem Fall mindestens 80 cm betragen, gemessen von der Wassertlache bis zum tiefsten nicht mehr wasserdich­ ten Punkt des Lukensulls. Wird dieser Sicherheitsabstand nicht eingehalten, gilt die Erleichterung nach § 45 Satz 1 nicht. Kapitel 7 Erleichterungen in Zone 4 § 48 Allgemeines Zurn Verkehr auf WasserstraBen der Zone 4 (Anlage 3) gelten fOr Wassertahrzeuge mit Ausnahme der Fahrgast­ schiffe des Kapitels 9 und der Fahren des Kapitels 1 O gegenuber den Anforderungen der §§ 4.03, 4.04, 4.05, 7.01 und 7.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung die Erleichterungen nach den §§ 49 bis 52. § 49 Freibord und Einsenkungsmarken (1) Der Freibord braucht abweichend von den §§ 4.03, 4.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nur so groB zu sein, daB die Sicherheitsabstande nach § 50 eingehal­ ten sind. abgeschlossen sind (ungedeckte Laderaume): 50 cm. § 51 Ankerausriistung Wassertahrzeuge, die nur zum Verkehr auf Schiffahrts­ kanalen zugelassen werden, brauchen abweichend von § 7.01 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nicht mit Ankern ausgerOstet zu sein; dies gilt nicht fur die Fahrt auf staugeregelten FluBstrecken. § 52 Rettungsmittel Als Rettungsmittel sind abweichend von § 7.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung auch Mehrkammer­ Schlauchboote zugelassen. Diese mOssen mindestens den Anforderungen des § 11 .09 Nr. 5 der Rheinschiffs­ Untersuchungsordnung genugen. Schlauchboote mOssen an Bord stets aufgeblasen und einsatzbereit gelagert sein. Kapitel 8 Erleichterungen fur Barkassen und sonstige Wasserfahrzeuge auf kurzen Strecken § 53 Allgemeines (1) FOr Barkassen gelten auf WasserstraBen aller Zonen gegenOber den Anforderungen der Rheinschiffs-Untersu­ chungsordnung die Erleichterungen der §§ 54 bis 60. Fur sonstige Wassertahrzeuge mit Ausnahme der Fahrgast­ schiffe, Fahren, Schleppboote und Schubboote, die nur zur Fahrt auf kurzen Strecken im Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen werden, gelten insoweit die Erleichterungen des § 61. (2) Hat eine Barkasse durch bauliche Veranderung ganz oder teilweise die Eigenschaft eines Fahrgastschiffs erhal­ ten, so kann die Schiffsuntersuchungskommission verlan­ gen, daB die Vorschriften fur Fahrgastschiffe angewendet werden, soweit die Sicherheit dies ertordert. 256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I § 54 Schiffskorper (1) § 3.02 Nr. 4 und 6 Satz 2 und 3 der Rheinschiffs­ Untersuchungsordnung gilt nicht fur Barkassen. (2) Bei einer Barkasse muB der lnnenboden oberhalb· der Ebene der gr6Bten Einsenkung liegen. Es muB ein Entwasserungssystem vorhanden sein, durch das einge­ drungenes Wasser nach auBenbord abflieBen kann. Eine Barkasse, die zur Personenbef6rderung verwendet wird und deren Lange 1·5 m oder mehr betragt, muB abwei­ chend von § 11.02 Nr. 3 der Rheinschiffs-Untersuchungs­ ordnung durch wasserdichte Schotte so unterteilt sein, daB das vollbesetzte und ausgerOstete Fahrzeug bei Vollaufen einer Abteilung schwimmfahig bleibt; der Nachweis der Schwimmfahigkeit im Leckfall muB erbracht sein. Betragt die Lange weniger als 15 m oder wird die Barkasse nur zur Fahrt auf WasserstraBen der Zone 3 oder 4 zugelassen, so sind die Lage des lnnenbodens nach Satz 1 und die Schotteinteilung nach Satz 3 nicht erforderlich, wenn durch wasserdichte Hohlraume, durch festangebrachte Auf­ triebskorper oder in anderer geeigneter Weise bei vollbe­ setztem und ausgerOstetem Fahrzeug sowie mit Wasser gefOllter Plicht ein ausreichender Auftrieb verbleibt. (3) In einer offenen Plicht aufgestellte Motoren mussen vollstandig verkleidet und so schallgeschOtzt sein, daB am Steuerstand der Barkasse in Kopfhohe des Rudergangers der Gerauschpegel den Wert 70 dB (A) nicht uberschrei­ tet. Die Verkleidung der Motoren muB ausreichend warme­ isoliert sein. (4) Die Schiffsuntersuchungskommission kann weiter­ gehende Erleichterungen zulassen. Bei einer Barkasse, die nicht zur Personenbeforderung zugelassen wird, brau­ chen die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfullt zu sein. § 55 Stabilitat und hochstzulassige Anzahl der Personen (1) Die sich aus der freien Decksflache ergebende Per­ sonenzahl ist auch bei Barkassen nach § 11.06 der Rhein­ schiffs-Untersuchungsordnung zu ermitteln. (2) Zurn Verkehr auf WasserstraBen der Zonen 3 und 4 ist bei Barkassen ein Stabilitatsnachweis erforderlich, wenn die nutzbare Decksflache je Person kleiner als O, 625 m2 ist. (3) Auf WasserstraBen der Zone 2 gilt Absatz 2 nur tor Fahrten im ortlichen Verkehr auf Entfernungen bis zu 5 km. Wird durch eine Stabilitatsrechnung nachgewiesen, daB bei einer dichteren Belegung der Nutzflachen noch ausreichende Stabilitat vorhanden ist, kann eine Verringe­ rung der Decksflache je Person bis auf 0,4 m2 ohne 6rtliche Begrenzung des Einsatzbereichs der Barkasse zugelas­ sen werden. (4) Die Schiffsuntersuchungskommission kann mit der Festlegung der hochstzulassigen Personenzahl Auflagen, insbesondere im Hinblick auf Fahrtgrenzen, Wetterbedin­ gungen und zeitliche Grenzen, verbinden. Diese Auflagen werden in das Schiffszeugnis eingetragen. (5) Eine Stabilitatsrechnung nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn ein Belastungsversuch nach § 11.05 Nr. 1 Satz 2 bis 4 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung unter Aufsicht eines von der Schiffsuntersuchungskom­ mission bestimmten Schiffbausachverstandigen durchge fuhrt worden ist. • § 56 Freibord und Sicherheitsabstand (1) FOr die Berechnung des Freibordes, tor die OberprO­ fung des Sicherheitsabstandes und tor die Festsetzung der Ebene der gr6Bten Einsenkung ist § 64 auf Barkassen sinngemaB anzuwenden. (2) 1st ein Stabilitatsnachweis nach § 55 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 nicht gefOhrt worden, so ist fur die Berech­ nung der zusatzlichen seitlichen Eintauchung nach § 64 Abs. 2 und 3 ein Krangungswinkel von 12° zugrunde zu legen. (3) Abweichend von § 64 Abs. 2 und 3 kann die Schiffs­ untersuchungskommission aus SicherheitsgrOnden einen gr6Beren Mindestfreibord und einen gr6Beren Restsicher­ heitsabstand festlegen. (4) Abweichend von § 64 Abs. 3 Satz 2 kann bei Bar­ kassen der Sicherheitsabstand bis zum tiefsten nicht mehr wasserdichten Punkt an der Oberkante einer offenen Plicht auf WasserstraBen der Zone 2 auf 80 cm verringert werden. Auf den in § 45 Satz 1 genannten WasserstraBen und auf denen der Zone 3 betragt der Sicherheitsabstand 60cm. § 57 Rettungsmittel (1) Zwei Rettungsringe, die den Anforderungen des § 7.05 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genOgen, mOssen standig an Bord der Barkasse mitge­ fuhrt werden. (2) Zusatzlich zu den Rettungsmitteln nach Absatz 1 mussen fur die jeweils an Bord befindlichen Personen Einzel- und Sammelrettungsmittel an Bord sein, die den Anforderungen des § 11.09 Nr. 3 bis 5 der Rheinschiffs­ Untersuchungsordnung und des § 67 Abs. 3 und 4 genO­ gen. Die Eintragung im Schiffszeugnis wird durch einen entsprechenden Vermerk ersetzt. (3) Die Rettungsmittel nach Absatz 2 mussen an Bord der Barkasse leicht erreichbar und wie folgt verteilt sein: 1. Mindestens 30 vom Hundert der Rettungsmittel mus­ sen Einzelrettungsmittel und mindestens 1 O vom Hun­ dert mOssen Sammelrettungsmittel sein. Mindestens ein Sammelrettungsmittel muB ein RettungsfloB sein, das fur mindestens acht Personen bemessen ist. 2. Mindestens 30 vom Hundert der Summe aller Ret­ tungsmittel mussen frei aufschwimmbar gelagert sein. Sammelrettungsmittel mOssen stets frei aufschwimm­ bar gelagert sein. 3. Hat eine Barkasse festuberdachte Raume, so mussen mindestens 30 vom Hundert der Rettungsmittel in die­ sen Raumen griffbereit gelagert sein. § 58 Anker (1) Bei Barkassen ist nur ein Buganker erforderlich. (2) Bei der Berechnung des Ankergewichts nach § 7.01 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist die Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1988 257 Erfahrungszahl mit k = 7 einzusetzen. Das Ankergewicht darf 25 kg nicht unterschreiten. (3) Auf Schiffahrtskanalen sind Anker nicht erforderlich. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal und auf staugeregelten FluB­ strecken muB jedoch ein Anker vorhanden sein. (4) Die Ankerkette muB mindestens 45 m Jang sein. § 59 Ausrustung (1) Ausrustungsgegenstande nach § 7.02 Nr. 1 Buch­ stabe d (Leckkleid), f (Landsteg) und h (Peilstange) der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung braucht eine Bar­ kasse nicht an Bord zu haben. (2) Als Einrichtung zur Brandbekampfung braucht ledig­ lich ein Handfeuerloscher, der den Anforderungen des § 7.03 Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung gen0gt, im Steuerstand oder an einer anderen leicht • zugangigen Stelle vorhanden zu sein. § 60 Verbot der Fahrgastbeforderung Die technische Zulassung zum Verkehr schlieBt nicht den Fall ein, daB die Barkasse, die Fahrgaste an Bord hat, zum Schleppen verwendet wird. § 61 Bau und Ausrustung sonstiger Wasserfahrzeuge (1) For sonstige Wasserfahrzeuge, die ausschlie6lich auf kurzen Strecken auBerhalb des Rheins verkehren, kann die Schiffsuntersuchungskommission folgende Erleichterungen zulassen: 1. Eine Steuereinrichtung oder die Ruderanlage nach § 3.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist nicht erforderlich, wenn das Schiff langsseits eines Schleppbootes fortbewegt oder so kurz hinter einem Schleppboot geschleppt werden so11, daB es auf Kurs gehalten werden kann. 2. Eine AnkerausrOstung nach § 7.01 der Aheinschiffs­ Untersuchungsordnung ist nicht erforderlich, wenn das Wasserfahrzeug nur auf eng begrenzten Stellen von einem Schiff mit hierfOr ausreichender Antriebsleistung und ausreichender Ankerausrustung langsseits fortbe­ wegt oder geschoben werden soll. 3. Fur Oberwachungsfahrzeuge und Arbeitsfahrzeuge legt die Schiffsuntersuchungskommission den Umfang der erforderlichen AusrOstung fest. 4. Ein Schlafraum ist nicht erforderlich. 5. Bei Arbeitsfahrzeugen ohne Wohnung ist ein Abort nicht erforderlich. 6. Ein Beiboot ist nicht erforderlich. (2) Der Einsatzbereich des Wasserfahrzeugs wird in das Schiffszeugnis eingetragen. (3) Absatz 1 gilt nicht fur Fahrgastschiffe, Fahren, Schleppboote und Schubboote. Kapitel 9 Sondervorschriften tor Fahrgastschiffe § 62 Allgemeines Auf Fahrgastschiffe sind zum Verkehr auf Wasser­ straBen der Zonen 1 und 2 (Anlage 1) und der Zone 4 (Anlage 3) die Vorschriften der Rheinschiffs-Untersu­ chungsordnung nach MaBgabe der §§ 63 bis 70 anzuwen­ den. § 63 Berechnung der slch aus der frelen Decksflache ergebenden hochstzulassigen Personenzahl (1) Abweichend von § 11.06 Nr. 1 Buchstabe c der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung setzt die Schiffsun­ tersuchungskommission die hochstzulassige Anzahl der Personen wie folgt fest: 1. Fur die Fahrt auf WasserstraBen der Zone 1 und der Zone 2 auf der Elbe unterhalb von GIOckstadt m0ssen je Person auf dem Hauptdeck 0,625 m2 und auf jedem hoher gelegenen Deck oder Decksteil 0,666 m2 freie Decksflache vorhanden sein. 2. Fur die Fahrt auf den 0brigen WasserstraBen der Zone 2 mussen je Person auf dem Hauptdeck 0,454 m2 und auf jedem hoher gelegenen Deck oder Decksteil 0,555 m2 freie Decksflache vorhanden sein. 3. Bei Fahrgastschiffen mit einer Lange von weniger als 25 m genugen fur die Fahrt auf WasserstraBen der Zonen 1 und 2 auf dem Hauptdeck 0,4 m2 und auf jedem hoher gelegenen Deck 0,5 m2 freie Decksflache je Person. 4. Fur die Fahrt auf WasserstraBen der Zone 4 sind die Bestimmungen des § 11.06 der Rheinschiffs-Unter­ suchungsordnung anzuwenden. (2) Fur Fahrgastschiffe, bei denen ein Hauptdeck ganz oder teilweise fehlt oder bei denen die AuBenhaut Ober ein versenktes Deck wie ein Schanzkleid hinausgefOhrt ist, gelten die in Absatz 1 jeweils fur das Hauptdeck angege­ benen Werte. (3) 1st die nach § 64 oder die nach § 11.05 der Rhein­ schiffs-Untersuchungsordnung errechnete Anzahl der Fahrgaste groBer als die nach den Absatzen 1 und 2 errechnete Anzahl der Fahrgaste, so ist die nach den Absatzen 1 und 2 errechnete Personenzahl die hochstzu­ lassige Anzahl der Fahrgaste. § 64 Stabllitiit, Frelbord, Sicherheltsabstand (1) In der durch Krangungskrafte nach § 11 .05 Nr. 2 Buchstaben a, b und c der Rheinschiffs-Untersuchungs­ ordnung hervorgerufenen Lage des Fahrgastschiffes m0s­ sen in den Zonen 2 bis 4 folgender Restfreibord und Rest­ sicherheitsabstand verbleiben: 1. Bei Fahrgastschiffen, deren Seitenfenster und deren sonstige Offnungen in der AuBenhaut gegen unbeab­ sichtigtes Eindringen von Wasser gesichert sind, muB der Restfreibord mindestens 20 cm betragen. Auf die Beschaffenheit der Fenster ist auf den WasserstraBen der Zonen 3 und 4 die Vorschrift des § 11.04 Nr. 2 258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I Satz 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung, auf den WasserstraBen der Zone 2 die Vorschrift des § 66 anzuwenden. 2. Bei Fahrgastschiffen, deren Seitenfenster geoffnet wer­ den konnen oder bei denen sonstige ungesicherte Off­ nungen in der AuBenhaut vorhanden sind, muB der Restsicherheitsabstand mindestens 10 cm, der Rest­ freibord jedoch mindestens 20 cm betragen. Bei Schif­ fen, bei denen das Hauptdeck ganz oder teilweise fehlt oder bei denen die AuBenhaut Ober ein versenktes Deck wie ein Schanzkleid hinausgefOhrt ist, muB der Restsicherheitsabstand jedoch 30 cm betragen. (2) Auf den WasserstraBen der Zonen 2 bis 4 muB der Freibord der Summe entsprechen aus der zusatzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der AuBenhaut, durch die nach § 11 .05 Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung errech­ nete Krangung ergibt und aus dem Restfreibord nach Absatz 1 . Der Freibord muB auf den in § 45 Satz 1 genannten WasserstraBen mindestens 30 cm, auf den Obrigen Was­ serstraBen der Zone 2 mindestens 50 cm, und auf denen der Zone 4 mindestens 20 cm betragen. (3) Auf den WasserstraBen der Zonen 2 bis 4 muB der Sicherheitsabstand der Summe entsprechen aus der zusatzlichen seitlichen Eintauchung nach Absatz 2 und aus dem Restsicherheitsabstand nach Absatz 1 Nr. 2. Bei Fahrgastschiffen ohne durchgehendes Schottendeck muB der Sicherheitsabstand auf den in § 45 Satz 1 genannten WasserstraBen mindestens 80 cm, auf den Obrigen WasserstraBen der Zone 2 mindestens 100 cm und auf denen der Zone 4 mindestens 25 cm betragen. ( 4) Die Ebene der groBten Einsenkung ist so festzu­ setzen, daB die Anforderungen des Absatzes 2 an den Freibord, des Absatzes 3 an den Sicherheitsabstand und die aus den §§ 11.03, 11 .04 und 11 .05 der Rheinschiffs­ Untersuchungsordnung abgeleiteten Anforderungen erfOllt sind. (5) Die Schiffsuntersuchungskommission kann beim Stabilitatsnachweis eines Fahrgastschiffes verlangen, daB der Berechnung FOllungsgrade der Brennstoff- und Was­ sertanks von 10, 50 und 98 vom Hundert zugrundegelegt werden. § 65 Schiffskorper Auf den WasserstraBen der Zone 2 - mit Ausnahme der in § 45 Satz 1 genannten WasserstraBen - muB der Schiffskorper den Vorschriften des Germanischen Lloyd fur die Wattfahrt entsprechen. Als Nachweis genOgt eine Bescheinigung des Germanischen Lloyd, aus der hervor­ geht, daB das Schiff nach den Bauvorschriften fur die Wattfahrt gebaut oder umgebaut worden ist. Ein Klassen­ zertifikat ist nicht erforderlich. § 66 Fenster (1) Auf den WasserstraBen der Zone 2 dOrfen wasser­ dichte Fenster unterhalb der Tauchgrenze liegen, wenn sie sich nicht offnen !assen und wenn sie den Anforderungen fur Schiffsfenster der Baureihe B (mittelschwer) der Norm DIN-ISO 1751 (Ausgabe 08.80) entsprechen. Seeschlag­ blenden sind nicht erforderlich, wenn die Fenster Ober der Tauchgrenze liegen. Auf den WasserstraBen der Zonen 3 und 4 genugen Schiffsfenster der Baureihe C (leicht) nach der Norm DIN-ISO 1751 (Ausgabe 08.80). Soweit runde Fenster als Notausstieg vorgesehen sind, mOssen sie der NenngroBe 400 entsprechen. (2) Auf den WasserstraBen der Zone 2 mOssen recht­ eckige Fenster den Empfehlungen der Baureihe F der Norm DIN-ISO 3903 (Ausgabe 09.80) entsprechen, soweit sie dem Seeschlag ausgesetzt sein konnen. Sie durfen nicht unterhalb der Leckwasserlinie angeordnet sein. Die dafOr maBgebende Leckwasserlinie ist die hinsichtlich der Eintauchung ungunstigste Schwimmwasserlinie, die sich aus den gerechneten Leckfallen ergibt. Sie ist unter zusatzlicher Berucksichtigung des Moments aus der Ver­ schiebung der Personen nach § 11.05 Nr. 7 der Rhein " schiffs-Untersuchungsordnung zu ermitteln. Auf den WasserstraBen der Zone 3 auBerhalb des Rheins kann dieses Personenmoment unberucksichtigt bleiben. (3) Anstelle von Fenstern des DIN-ISO-Typs konnen Fenster verwendet werden, deren AusfOhrung mindestens den Anforderungen nach den Absatzen 1 und 2 gleichwer­ tig ist. § 67 Rettungsmittel und Beiboote (1) Auf Fahrgastschiffen auf den WasserstraBen der Zone 2 mussen zusatzlich zu den in § 11.09 Nr. 1 und § 7.04 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vor­ geschriebenen Rettungsmitteln fur die hochstzulassige Anzahl der Personen sowie fur das nicht zur Besatzung gehorende Personal Einzel- oder Sammelrettungsmittel vorhanden sein, die den Anforderungen der Absatze 2 bis 6, des § 40 Abs. 1 bis 5 und des § 11.09 Nr. 3 bis 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genugen. (2) Abweichend von § 11-.09 Nr. 2 der Rheinschiffs­ Untersuchungsordnung braucht ein Fahrgastschiff mit einer Lange von weniger als 25 m bei Fahrten auf den WasserstraBen der Zonen 3 und 4 Rettungsmittel fur die hochstzulassige Anzahl der Personen nicht mitzufuhren, wenn der Nachweis der Schwimmfahigkeit im Leckfall nach § 11.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung fur alle vorgesehenen Beladungszustande erbracht ist. (3) Abweichend von § 11.09 Nr. 4 und 5 der Rhein­ schiffs-Untersuchungsordnung mussen Sammelrettungs­ mittel mit Greifleinen, Gurten oder Griffstangen als Halte­ vorrichtungen versehen sein. Diese mussen auch bei vol­ ler Belastung des Sammelrettungsmittels oberhalb der Wasserlinie liegen. Die Haltevorrichtungen mOssen aus weitgehend reek- und schrumpffestem Material bestehen. Greifleinen mussen einen Durchmesser von 0,8 bis 1 cm, Griffstangen einen Durchmesser von 2 bis 3 cm haben. Die Festigkeit von Gurten muB mindestens der Festigkeit von Greifleinen entsprechen. Greifleinen oder Gurte mus­ sen in Abstanden von etwa 30 cm derart am Schwimm­ korper befestigt sein, daB gleichmaBig durchhangende Buchten entstehen, die bei Belastung nebenliegender Buchten nicht straffgezogen werden konnen. Der Durch­ hang der einzelnen Bucht dart nicht weniger als 15 cm betragen. Es muB in jedem Fall gewahrleistet sein, daB der Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1988 259 bekleidete Arm einer Person hindurchgesteckt werden kann. Werden Griffstangen verwendet, so mOssen sie in einem lichten Abstand von mindestens 11 cm am Schwimmk6rper angebracht sein. (4) Ober die Anforderungen des§ 11.09 Nr. 4 und 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung hinaus mOssen die sichtbaren Teile der Sammelrettungsmittel in einer gut sichtbaren Farbe, vorzugsweise orange, gehalten sein; Reflexstreifen sind zulassig. Die fur ein Sammelrettungs­ mittel von der Schiffsuntersuchungskommission festge­ stellte h6chstzulassige Personenzahl muB gut sichtbar und dauerhaft an dem Rettungsmittel angegeben sein. (5) Sind nur Einzelrettungsmittel vorhanden, mOssen 10 vom Hundert davon besondere Kinderrettungswesten sein. (6) Sofern ein Beiboot nach § 7.04 der Rheinschiffs­ Untersuchungsordnung an Bord des Fahrgastschiffes nicht untergebracht werden kann, reicht ein Schlauchboot aus, wenn es den Anforderungen des § 11 .09 Nr. 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genOgt. § 68 Schotteinteilung (1) Abweichend von § 11.02 Nr. 3 der Rheinschiffs­ Untersuchungsordnung muB auch fur Fahrgastschiffe mit einer Lange von weniger als 25 m auf WasserstraBen der Zone 2 der Nachweis der Schwimmfahigkeit im Leckfall nach § 11.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung fur alle Beladungszustande erbracht sein. (2) Die Schiffsuntersuchungskommission kann Fahr­ gastschiffe, die geschlossene Raume, aber keine Schlaf­ raume fur Fahrgaste haben, auf WasserstraBen der Zone 4 vom Erfordernis der in § 11.04 Nr. 1 der Rheinschiffs­ Untersuchungsordnung vorgeschriebenen Schotteintei­ lung des Schiffsk6rpers befreien, wenn mindestens fol­ gende Voraussetzungen erfOllt sind: 1. Ein Kollisionsschott und ein Heckschott mussen vor­ handen sein. 2. Bei Fahrgastschiffen, deren Schiffskorper zwischen den auBersten Punkten der Ebene der groBten Einsen­ kung eine Lange L von mehr als 20 m hat, a) muB der Abstand des Kollisionsschotts vom vor­ deren Lot dieser Ebene mindestens 4 vom Hundert der Lange L betragen und dart das MindestmaB h6chstens um 2 m uberschreiten, b) muB der Maschinenraum von den Fahrgastraumen gasdicht getrennt sein. 3. Fur jeden an Bord befindlichen Fahrgast mOssen Ein­ zel- oder Sammelrettungsmittel nach § 11.09 Nr. 3 und 4 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung griffbereit gelagert sein. 4. Eine Lautsprecheranlage nach § 11.11 Nr. 3 der Rhein schiffs-Untersuchungsordnung muB vorhanden sein. Die Befreiung wird in das Schiffsattest unter der Auflage eingetragen, eine Betriebsanweisung tor den Leckfall zu geben; diese muB in dauerhafter AusfOhrung und gut sichtbar an Bord ausgehangt sein. § 69 Zusatzliche Anforderungen und Erleichterungen (1) Auf den WasserstraBen der Zone 2 mOssen bei Fahrgastschiffen Lofter, Luftrohre, Ein- und Austrittsoff­ nungen von Rohr!eitungen, Speigatte und Wasserpforten den Anforderungen der §§ 27 bis 30 genOgen. Gerate und AusrOstungsgegenstande nach den §§ 36 bis 39 und nach § 41 mOssen an Bord sein. Jedoch ist anstelle des in § 29 Abs. 3 und 4 genannten Sicherheitsabstandes ein Rest­ sicherheitsabstand von 1 O cm einzuhalten. (2) Hinsichtlich der Anker ist § 7.01 Nr. 6 der Rhein­ schiffs-Untersuchungsordnung auf den WasserstraBen aller Zonen anzuwenden. Die Erfahrungszahl k dart kleiner als 45, jedoch nicht kleiner als 30 angenommen werden. Die BerOcksichtigung der Windangriffsflache ist nur auf den WasserstraBen der Zonen 1 und 2 erforderlich. Auf Schiffahrtskanalen und bei Fahrgastschiffen, die aus­ schlie8lich in Hafen verkehren, sind Anker nicht ertorder­ lich. Auf staugeregelten FluBstrecken mOssen jedoch Anker vorhanden sein. (3) Die Schiffsuntersuchungskommission kann be­ stimmen, daB ein Fahrgastschiff weiteren Anforderungen genOgen muB, die im Hinblick auf die Sicherheit der Fahr­ gaste notwendig sind. § 70 Zusatzliche Anforderungen in Zone 1 (1) Auf den WasserstraBen der Zone 1 sind auf Fahr­ gastschiffe die Bestimmungen dieses Kapitels mit Aus­ nahme des § 64 anzuwenden. (2) AuBerdem muB eine Bescheinigung des Germa­ nischen Lloyd vorliegen, daB das Fahrgastschiff fur den Einsatz in Zone 1 genOgende Stabilitat und einen ausrei­ chenden Freibord hat. Die Bescheinigung muB ausweisen, ob das Fahrzeug ganzjahrig oder nur im Sommer (1. April bis 30. September) in Zone 1 verwendet werden dart. § 43 Abs. 3 ist anzuwenden. (3) Auf den WasserstraBen der Zone 1 muB das Fahr­ gastschiff die in § 44 Abs. 2 und 3 bezeichneten Aus­ rOstungsgegenstande an Bord haben. Kapitel 10 Sondervorschriften tor Fahren Erster Abschnitt Frei fahrende Fahren § 71 Allgemeines (1) Auf frei fahrende Fahren sind zum Verkehr auf Wasserstra8en aller Zonen die fur Fahrgastschiffe gelten­ den Bestimmungen der §§ 11 .01 bis 11 .11 der Rhein­ schiffs-Untersuchungsordnung nach MaBgabe der §§ 72 bis 81 sinngemaB anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 4.02, 4.03 und 4.04 der Rheinschiffs-Untersuchungs­ ordnung Ober den Sicherheitsabstand, den Freibord und den Mindestfreibord sind nicht anzuwenden. 260 -Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, T eil I (2) Auf WasserstraBen der. Zone 2 mOssen zusatzlich die Anforderungen der §§ 27 bis 29, 30 Abs. 1 bis 5, §§ 37, 38, 41 und 65 bis 67 Abs. 2 bis 4 erfOllt sein. (3) Fur Personenfahren mit einer Lange (LwL) von 25 m oder mehr und tor Wagenfahren mit einer Tragfahigkeit von mehr als 30 t muB tor alle Beladungszustande der Nachweis der Schwimmfahigkeit im Leckfall nach § 11.04 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erbracht sein. (4) Offene Kahnfahren brauchen nur den Anforderungen der §§ 87 und 89 an seilgebundene Fahren zu genOgen. § 72 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abschnitts ist 1. eine Personenfahre eine nur zur Beforderung von Personen gebaute Fahre, 2. eine Wagenfahre . eine zur Beforderung von Landfahrzeugen, Personen und sonstigen Lasten gebaute und eingerichtete Fahre, 3. ein Landfahrzeug ein Kraftfahrzeug, ein Pferdefuhrwerk, ein fahrbares Gerat; Zugfahrzeuge gelten hierbei zusammen mit ihren Anhangern als ein Landfahrzeug, 4. die Tragfahigkeit die Gesamtzuladefahigkeit einer Wagenfahre in Tan­ nen mit homogener oder gemischter Last, 5. das zulassige Gesamtgewicht eines Landfahrzeugs das Gewicht eines Landfahrzeugs einschlieBlich seiner Ladung in T onnen, das in beliebiger Anzahl bis zum Erreichen der Tragfahigkeit auf der verfOgbaren Lade­ flache des Fahrdecks in beliebiger Anordnung aufge­ stellt werden kann, 6. das zulassige Gesamtgewicht des schwersten Land­ fahrzeugs das Gewicht eines Landfahrzeugs einschlieBlich seiner Ladung in Tannen, das allein und ohne gleichzeitige Beforderung weiterer Nutzlasten bei ausschlieBlich mit­ tiger Aufstellung auf dem Fahrdeck einer Wagenfahre befordert werden kann, ohne daB wahrend der Fahrt und beim Be- und Entladen der Fahre der nach § 11.05 Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung zulas­ sige Krangungswinkel Oberschritten und der tor die jeweilige Zone zulassige Restfreibord unterschritten wird, 7. die Lange (LwL) die in der Ebene der gr6Bten Einsenkung gemessene Lange des Fahrkorpers ohne BerOcksichtigung der Landeklappen. § 73 Querschotte und Unterteilung (1) An beiden Enden des Fahrkorpers muB je ein Kolli­ sionsschott vorhanden sein. (2) Bei Fahren in Pontonform darf der Abstand der Kollisionsschotte vom vorderen bzw. hinteren Lot 4 vom Hundert der Lange (LWL) nicht unterschreiten und 4 vom Hundert der Lange (LWL) + 1 m nicht Oberschreiten. (3) Bei Fahren in Pontonform ist die Flutbarkeit der Raume unter dem Fahrdeck, soweit sie nicht als Ma­ schinen-, Lade-, Gepack- oder Vorratsraume verwendet werden und sofern die Flutbarkeit nicht durch andere MaB­ nahmen herabgesetzt ist, mit 95 vom Hundert anzuneh­ men. (4) Sind Fahren in Pontonform mit wasserdichten Langs­ schotten versehen, so dart die durch Vollaufen einer Sei­ tenabteilung hervorgerufene Krangung einen Winkel von 12° nicht Oberschreiten. Leckwasser dart nicht Ober das Schottendeck in benachbarte Abteilungen gelangen konnen. § 74 Nachweis der Stabilitat (1) Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichen­ den lntaktstabilitat durch eine Berechnung nach § 11.05 Nr. 2 bis 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung in Ver­ bindung mit § 64 zu erbringen. (2) Bei Fahren in Pontonform konnen dabei die Koordi­ naten des Gewichtsschwerpunkts durch eine Gewichtsbe­ rechnung ermittelt werden. Ein Krangungsversuch ist dann nicht erforderlich. (3) In der Berechnung sind tor Personen, Landfahrzeuge und GroBvieh folgende MaBannahmen zu verwenden: Nutzlast mittlere Hohe mittlere Hohe mittlere Hohe des der Ladung des Gewichts- Schwerpunktes der uber Deck schwerpunktes Windangriffsflache uber Deck der Ladung iiber Deck m m m Personen 1,7 1,0 0,85 Lastkraftwagen mit Ladung 2,5 1,6 1,25 Person en kraftwagen ohne Personen 1,7 0,8 0,75 GroBvieh 1,7 1,0 0,85 Die mittlere Hohe des Gewichtsschwerpunkts der Ladung und des Schwerpunkts der Windahgriffsflache der Ladung ist auf den tiefsten Punkt des Fahrdecks auf halber Lange der Fahre, bei nicht durchgehenden, hoher gelegenen Decks auf die halbe Lange des betreffenden Decks, zu beziehen. (4) Die Berechnung muB mindestens folgende Ladefalle erfassen: 1. Fahre ausschlieBlich mit Personen beladen unter Annahme einer seitlichen Verschiebung des Gesamt­ gewichts aller Personen um 0, 15 • b, wobei b die groBte nutzbare Breite des Fahrdecks in Metern ist; auf Ober dem Fahrdeck ausmittig angeordneten Teildecks ist dabei eine nutzbare Decksflache von 0,266 m2 je Per­ son anzunehmen, 2. Fahre einseitig mit Landfahrzeugen beladen, wobei der noch zur VerfOgung stehende Platz mit kleineren Land­ fahrzeugen und Fahrgasten aufzutollen ist. Die Land­ fahrzeuge sind dabei auf einspurigen Fahrdecks mit einer Verschiebung um 0, 15 • b, jedoch hochstens bis zum Schrammbord anzunehmen und bei zweispurigen Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1988 261 Fahrdecks einseitig in der Achse der belasteten Fahr­ bahn anzuordnen. Dabei ist b die mittlere Decksbreite des Fahrdecks in Metern, 3. Fahre ausschlieBlich mit Landfahrzeugen in ungunstig­ ster Aufstellung beladen, 4. Fahre mit dem schwersten Landfahrzeug nach § 72 Nr. 6 beladen, 5. Fahre bis an die Grenze der Tragfahigkeit beladen. Die Erfullung der Voraussetzungen nach § 11.05 Nr. 2 bis 6 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung muB tor die Ladefalle nach den Nummern 1 bis 5 nachgewiesen sein. Die Schiffsuntersuchungskommission kann entspre­ chende Nachweise fur weitere Ladefalle verlangen. (5) Als Ergebnis der Berechnung sind festzulegen: 1. die hochstzulassige Personenzahl bei Belastung der Fahre ausschlieBlich mit Personen, 2. die Tragfahigkeit in Tonnen (t), 3. das zulassige Gesamtgewicht eines Landfahrzeugs in Tonnen (t), 4. das zulassige Gesamtgewicht des schwersten Land­ fahrzeugs in Tonnen (t), 5. die zulassige Achslast einer Einzelachse und einer Doppelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t). Die Angaben sind im Fahrzeugnis und, wenn die Fahre auch zum sonstigen Schiffsverkehr verwendet wird, auch im Schiffsattest oder im Schiffszeugnis einzutragen und an Bord der Fahre an auffallender Stelle deutlich sichtbar anzubringen. (6) Der rechnerische Nachweis der genOgenden Leck­ stabilitat gilt als erbracht, wenn die Voraussetzungen nach § 11.05 Nr. 7 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erfOllt sind. § 75 Berechnung der sich aus der freien Decksflache ergebenden Anzahl der Fahrgaste Ober die Anforderungen nach § 11 .06 der Rheinschiffs­ Untersuchungsordnung hinaus ist § 63 auch auf frei fah­ rende Fahren anzuwenden. § 76 Freibord, Sicherheitsabstand und Einsenkungsmarken § 22 ist auch auf frei fahrende Fahren anzuwenden; jedoch mOssen mindestens zwei Einsenkungsmarken­ paare auf je einem Drittel der Lange vorhanden sein. § 77 Festigkeit des Wagendecks (1) Bei Wagenfa.hren muB ein Festigkeitsnachweis tor Belastung des Wagendecks mit Landfahrzeugen nach § 7 4 Abs. 5 Nr. 3 und 4 erbracht werden. 1st die Wagen­ fahre unter Aufsicht des Germanischen Lloyd gebaut wor­ den, so ist ein besonderer Nachweis nicht erforderlich. (2) Entsprechend dem Ergebnis der Berechnung nach Absatz 1 ist die gr6Bte zulassige Einzel- und Doppelachs­ last in Tonnen (t) festzulegen. § 78 Kennzeichnung der Fahren An alien Fahren muB als Kennzeichen auf beiden Langsseiten ein mindestens 30 cm hohes ,,F" mit heller Farbe auf dunklem Grund oder mit dunkler Farbe auf hellem Grund deutlich sichtbar angebracht sein. § 79 Absperrvorrichtungen Die bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden Off­ nungen von Personenfahren und Wagenfahren mOssen durch Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken oder Absperrketten gesichert sein. Die Absperrvorrichtungen mOssen deutlich sichtbar gekennzeichnet sein. § 80 Rettungsmittel (1) Auf Personenfahren mit einer Lange (Lwd von weni­ ger als 25 m und auf Wagenfahren mit einer Tragfahigkeit von weniger als 30 t, auf WasserstraBen der Zone 2 auf allen Fahren, mOssen fur die hochstzulassige Anzahl der Personen zusatzlich zu den in § 11.09 Nr. 1 der Rhein­ schiffs-Untersuchungsordnung vorgeschriebenen Ret­ tungsmitteln Einzel- oder Sammelrettungsmittel nach des­ sen Nummer 3 oder nach dessen Nummern 4 und 5 an Bord sein. Ein Beiboot ist nicht erforderlich. (2) Absatz 1 ist auf Personenfahren mit einer Lange (Lwd von weniger als 25 m und auf Wagenfahren mit einer Tragfahigkeit von weniger als 30 t auf WasserstraBen der Zonen 3 und 4 nicht anzuwenden, wenn der Nachweis der Schwimmfahigkeit im Leckfall nach § 11.04 der Rhein­ schiffs-Untersuchungsordnung fur alle vorgesehenen Ladefalle erbracht ist. § 81 Anker (1) Bei Personenfahren und Wagenfahren muB das Gesamtgewicht der Buganker den Anforderungen nach § 7.01 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genugen. Auf WasserstraBen der Zone 2 mussen das Gesamtgewicht (P) der Buganker und das Gewicht der Heckanker den Anforderungen des § 20 Abs. 2 und des § 69 Abs. 2 Satz 2 genugen. (2) Bei allen Fahren, die ausschlieBlich auf dem Rhein verkehren, muB die AnkerausrOstung abweichend von Absatz 1 den Anforderungen des§ 7.01 Nr. 1 und 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genOgen. (3) Fahren, die mindestens zwei voneinander unabhan­ gige in jeder Richtung voll wirksame Antriebe haben, brau­ chen mit nur einem Anker ausgerOstet zu sein. Zweiter Abschnitt Seilgebundene Fahren § 82 Allgemeines (1) Auf seilgebundene Fahren sind tor die Fahrt auf WasserstraBen der Zonen 3 und 4 und auf den in § 45 262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, T eil I Satz 1 genannten WasserstraBen die fur Fahrgastschiffe geltenden Bestimmungen der §§ 11.01 bis 11.11 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach MaBgabe der §§ 83 bis 89 sinngema.B anzuwenden. Auf den Obrigen WasserstraBen der Zone 2 und auf denen der Zone 1 sind seilgebundene Fahren nicht zugelassen. (2) Die Vorschriften des § 71 Abs. 1 Satz 2, der §§ 73 und 7 4 Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 78 und 79 sind auch auf Gierseilfahren und Gierseilfahren mit Hilfsantrieb, § 71 Abs. 1 Satz 2 ist auch auf Seilfahren anzuwenden. § 83 Begriffsbestimmungen (1) Die Begriffsbestimmungen des§ 72 Nr. 1, 2, 3, 5 und 7 sind auch auf diesen Abschnitt anzuwenden. (2) Im Sinne dieses Abschnitts ist 1 . eine Gierseilfahre eine Personen- oder Wagenfahre, die ausschlieBlich durch Einnehmen einer Gierstellung, an einem festen Seil gefOhrt, quer zur FlieBrichtung eines Flusses fort­ bewegt wird, 2. eine Gierseilfahre mit Hilfsantrieb eine Fahre nach Nummer 1, die zusatzlich mit eigenem Antrieb versehen ist, 3. eine Seilfahre eine Personenfahre, die an einem Seil quer zur FlieB­ richtung eines Flusses durch eine Seilwinde fortbewegt wird, 4. die Tragfahigkeit die Gesamtzuladefahigkeit mit homogener oder gemischter Last in T onnen einschlieBlich hochstens 45 Personen in Abhangigkeit von bestimmten Wasser­ standen, 5. das zulassige Gesamtgewicht des schwersten Land­ fahrzeugs das Gewicht eines Landfahrzeugs einschlieBlich seiner Ladung in Tannen, das in Abhangigkeit von bestimm­ ten Wasserstanden allein und ohne gleichzeitige Befor­ derung weiterer Nutzlasten bei ausschlieBlich mittiger Aufstellung auf dem Fahrdeck befordert werden kann, ohne daB wahrend der Fahrt und beim Be- und Entla­ den der Fahre der hochstzulassige Krangungswinkel nach § 84 Abs. 3 Ober- und der Restfreibord nach § 84 Abs. 7 unterschritten wird, 6. ein Aufstau der Verlauf der Wasseroberflache an der oberstrom­ seitigen Bordwand, 7. der Restfreibord der senkrechte Abstand zwischen dem tiefsten Punkt des wasserdichten Decks oder des wasserdichten Deckaufsatzes, bei Gierseilfahren ohne wasserdichtes Deck zwischen dem tiefsten Punkt der Bordwand, und der gedachten Wasserlinie, die bei Neigungen nach oberstrom durch den hochsten Punkt des Aufstaus verlauft, 8. der Deckaufsatz ein nur bei Gierseilfahren Oblicher nicht von Bord zu Bord gehender Aufbau von geringer H6he, der die Fahrbahnbreite des Fahrdecks einseitig einschrankt, die Seitenhohe auf einer Seite vergroBert und sich Ober die Lange des ganzen Fahrdecks erstreckt. § 84 Nachweis der Stabilitat (1) Der Nachweis ausreichender Stabilitat muB sich auf Berechnungen tor Neigungen der Gierseilfahre nach ober­ strom und nach unterstrom erstrecken. (2) Der Nachweis ausreichender Stabilitat bei Neigun­ gen nach oberstrom ist als erbracht anzusehen, wenn die Krangung der Gierseilfahre nach oberstrom bei einer Bela­ dung nach Absatz 4 und voller AusrOstung und bei Einhal­ tung eines Restfreibords nach Absatz 7 unter gleichzeiti­ ger Einwirkung 1. einer seitlichen Verschiebung der Landfahrzeuge und Personen nach Absatz 5, 2. des Winddrucks nach § 11.05 Nr. 4 der Rheinschiffs­ Untersuchungsordnung, 3. einer seitlichen Anstromung und 4. eines Restwasserstandes auf dem Boden des Fahrkor pers nach Absatz 8 einen Winkel von 5° nicht Oberschreitet. Gierseilfahren mit Hilfsantrieb sind mit halbgefOllten Brennstofftanks zu rech­ nen. Der Nachweis ist in Form einer graphischen Hebel­ armbilanz zu erbringen. Dabei sind tor mindestens drei angenommene Beladungszustande nach Absatz 4 und mindestens drei FlieBgeschwindigkeiten nach Absatz 6 die krangenden Hebelarme in Metern nach der Formel hkr = 1-.- [cwq + WG-Ww) (HT- BT· tg a)+ Mw + Mz ] g·D und die aufrichtenden Hebelarme in Metern nach der Formel ha = (µMF + MG) sin<p - Lihq zu ermitteln. Bei Gierseilfahren, deren Gierseil auf der Schie des FluBbettes verlegt ist (Grundseilfahren), lautet die Formel tor die krangenden Hebelarme in Metern hkr = 1- [cwq + WG - Ww) (HT + BT· tg a) + Mw + Mz ] g·D In diesen Formeln bedeutet: Wq der Widerstand aus Queranstromung bei Nei­ gungswinkeln von 0° bis 11 ° in Kilonewton (kN), WG der Gefallewiderstand in Kilonewton (kN), Ww a Mw der Windwiderstand in Kilonewton (kN) nach § 11.05 Nr. 4 der RheinSchUO, der senkrechte Abstand des Angriffspunktes des Gierseils von der Wasserlinie im Ausgangszu­ stand in Metern (m), der horizontale Abstand des Angriffspunkts des Gierseils von Mitte Schiff in Metern (m), der Winkel des Gierseils am Schiff gegen die Horizontale, das Winddruckmoment nach § 11 .05 Nr. 4 in Kilonewtonmeter (kNm) der RheinSchUO, Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1983 263 g D µMF das Moment aus der Verschiebung der Zuladung nach Abs. 5 in Kilonewtonmeter (kNm), die Erdbeschleunigung 9,81 in Meter durch Sekundenquadrat (m/s2), die Wasserverdrangung in Tonnen (t), die vertikale Auswanderung des Formschwer­ punkts in Metern (m), (4) Fur die Berechnung nach den Absatzen 2 und 3 ist eine gemischte Beladung Z aus Landfahrzeugen und 45 Personen in homogener Verteilung anzunehmen. Sie ist fur jeweils einen Rechengang • in Z1 = O • PF + Opp (Gierseilfahre leer), Z2 = 0,5 • PF + Pp (halbe Zuladung), Z3 = PF + Pp {ganze Zuladung) MG die metazentrische H6he, verringert um den aufzuteilen, wobei Z das Gewicht der Zuladung in Tannen, Abzug fur freie Obertlachen entsprechend Ab- PF das Gewicht der Landfahrzeuge in Tannen und Pp das satz 8 in Metern (m), Gewicht von 45 Personen in Tannen ist. cp der Krangungswinkel der Gierseilfahre und (5) Das Moment aus der seitlichen Verschiebung der ~hq die direkte Verminderung der Stabilitatshebelarme Zuladung ist nach folgender Formel zu berechnen: durch Queranstr6mung in Metern (m). M2 = Zn . e (3) Der Nachweis ausreichender Stabilitat bei Neigun­ gen nach unterstrom ist erbracht, wenn die Krangung der Gierseilfahre unter Ber0cksichtigung der Beladungszu­ stande und der krangenden Einfl0sse nach Absatz 2 Satz 1 einen Winkel (f}zul, der sich aus der Beziehung tg cpzul = H 8 T ergibt, nicht 0berschreitet. Darin ist: (!)zu1 der Grenzwinkel, H der Abstand des tiefsten Punkts des Fahrdecks bis zur Wasserlinie bei cp = 0°, der bei Krangung der Fahre nach unterstrom zuerst zu Wasser kommt in Metern (m), T der Tiefgang bei dem zu untersuchenden Bela­ dungsfall in Metern (m) und B die Breite der Gierseilfahre in H6he des Decks an der Stelle, wo das MaB H angenommen wurde, in Metern (m). Der Grenzwinkel dart 10° nicht 0berschreiten. Der Nach­ weis ist in Form eines graphischen Vergleichs der sich einstellenden Endneigungswinkel mit dem Grenzwinkel fur mindestens drei Beladungszustande nach Absatz 4 und mindestens 3 FlieBgeschwindigkeiten nach Absatz 6 zu erbringen. Dabei sind die Endneigungswinkel nach der Formel hkr (!)end = ha • (f)zul zu errechnen. In dieser Formel bedeutet: hkr die Summe der krangenden Hebelarme in Metern (m), (f)zui der Grenzwinkel nach obiger Beziehung und ha der aufrichtende Hebelarm in Metern (m). Die krangenden Hebelarme in Metern sind dabei nach der Formel hkr = g 1 . D [ (Wq + WG + Ww} (Br • tg a - Hr) + Mw + Mz ] und die aufrichtenden Hebelarme nach der Formel MG ha = 57 , 3 • (!)zul zu berechnen. Die Definition der einzelnen Summanden und Faktoren entspricht der Definition in Absatz 2; fur Wq ist jedoch nur der Wert fur 0° Neigung einzusetzen. In dieser Formel bedeutet: Zn das Gewicht der Zuladung Z2 oder Z3 in Tonnen (t), e den gr6Bten seitlichen Verschiebungsweg der Zuladung aus der Mittellangsachse der Gierseil­ fahre in Metern (m). Sind die Schrammborde so gesetzt, daB eine seitliche Verschiebung der Landfahrzeuge nicht m6glich ist, so ist nur die seitliche Verschiebung der Personen nach der Formel M2 = Pp • e in die Rechnung einzusetzen. (6) In den Berechnungen nach den Absatzen 2 und 3 ist die mittlere FlieBgeschwindigkeit des Wassers vornehm­ lich bei Niedrigwasserstand (NW), Mittelwasserstand (MW) und Hochwasserstand (HW) zu ber0cksichtigen. Die Werte m0ssen sich nachweisbar auf die Fahrstelle bezie­ hen und m0ssen vom zustandigen Wasser- und Schiff­ fahrtsamt bestatigt sein. Eine Querprofilzeichnung der Fahrstelle ist der Rechnung beizufugen. (7) Bei Neigungen der Gierseilfahre nach oberstrom entsprechend Absatz 2 muB der Restfreibord auf der Ober­ stromseite bei 1. geschlossenen Gierseilfahren mit wasserdichtem Fahr­ deck mindestens 5 cm, 2. Gierseilfahren nach Nummer 1 mit zusatzlichem was­ serdichten Deckaufsatz auf der Oberstromseite minde­ stens 5 cm, jedoch nicht weniger als die gr6Bte H6he des Deckaufsatzes Ober dem Fahrdeck, 3. offenen Gierseilfahren mit nicht wasserdichtem Fahr deck mindestens 20 cm betragen. Fur den Restfreibord gilt folgende Beziehung: H-Ts = FR In dieser Formel bedeutet: H die Seitenh6he bis zum tiefsten Punkt des Fahr decks in Metern (m), T 5 die Aufstauhohe in Metern (m), FR der Restfreibord in Metern (m). Bei Gierseilfahren mit Deckssprung, bei denen die hoch­ gezogene AuBenhaut ein festes Schanzkleid bildet, kann der Restfreibord vom Anlenkpunkt der Landeklappen oder vom tiefsten nicht wasserdichten Punkt des Schanzkleids abgesetzt werden; der tiefere Punkt ist maBgebend. (8) In den Berechnungen nach den Absatzen 2 und 3 sind folgende Restwasserstande im Fahrkorper anzuneh­ men: 264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, T eil I 1. geschlossene Gierseilfahre mit wasserdichtem Fahr­ deck 2 cm, 2. offene Gierseilfa.hre mit nicht wasserdichtem Fahrdeck 8cm. Gierseilfahren mit voll ausgeschaumtem Fahrkorper sind davon ausgenommen. (9) Als Ergebnisse der Berechnung sind festzulegen: 1. tor Gierseilfahren, die ausschlieBlich zur Beforderung von Personen bestimmt sind, die zulassige Fahrgast­ zahl vornehmlich bei Niedrigwasserstand, Mittelwas­ serstand und Hochwasserstand, 2. die Tragfahigkeit in Tonnen vornehmlich bei Niedrig­ wasserstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand einschlieBlich 45 Personen, 3. das zulassige Gesamtgewicht eines Landfahrzeugs in Tannen (t), 4. das zulassige Gesamtgewicht des schwersten Land­ fahrzeugs in Tannen (t) vornehmlich bei Niedrigwasser­ stand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand und 5. die zulassige Achslast einer Einzelachse und einer Doppelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t). Die Angaben sind im Fahrzeugnis einzutragen und an Bord der Gierseilfahre an auffallender Stelle deutlich sicht­ bar anzubringen. (10) Als Neubau werden nur noch Gierseilfahren mit wasserdichtem Fahrdeck zugelassen. § 85 Festigkeit des Wagendecks Fur Gierseilfahren muB ein Festigkeitsnachweis fur die Belastung des Wagendecks mit Landfahrzeugen nach § 84 Abs. 9 Nr. 3 und 4 erbracht sein. § 77 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt sinngemaB. § 86 Einsenkungsmarken (1) Die Vorschrift des § 22 ist nicht anzuwenden. (2) An beiden Langsseiten der Gierseilfahre ist je eine Einsenkungsmarke fur die Tiefgange anzubringen, die den Tragfahigkeiten nach § 84 Abs. 9 Nr. 2 entsprechen. (3) Die Einsenkungsmarken mOssen in der senkrechten Querschnittsebene angebracht sein, die durch den gemit­ telten Schwerpunkt der Wasserlinienflachen in den Schwimmebenen bei Niedrigwasserstand, Mittelwasser­ stand und Hochwasserstand verlauft. § 87 Anker Das ortlich zustandige Wasser- und Schiffahrtsamt kann Fahren nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und offene Kahnfahren von dem Erfordernis einer AnkerausrOstung befreien. § 88 Eintragung der Fahrstelle Die Fahrstelle, der die in die Stabilitatsrechnung einge­ setzten FlieBgeschwindigkeiten nach § 84 Abs. 6 entspre­ chen, wird unter Angabe des FluBkilometers in das Fahr­ zeugnis eingetragen. § 89 Seilfahren und Kahnfahren (1) Fur Seilfahren und offene Kahnfahren genOgt als Stabilitatsnachweis eine Belastungsprobe nach § 11 .05 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung. Dabei dart der Restfreibord 20 cm und der Restsicherheitsabstand 10 cm nicht unterschreiten. (2) Seilfahren mOssen zusatzlich mit einem Paar Rie­ men ausgerOstet sein. (3) Offene Kahnfahren mOssen mit Luftkasten oder anderen Auftriebskorpern versehen sein, die bei voller Beladung und Vollschlagen der Fahre einen Reserveauf­ trieb von 500 Newton je Person und eine stabile aufrechte Schwimmlage gewahrleisten. Luftkasten mOssen zur DurchfOhrung von DichtheitsprOfungen mit einem SchraubverschluB versehen sein. (4) For die zugelassene Anzahl der Fahrgaste mOssen Einzelrettungsmittel nach § 11.09 Nr. 3 der Rheinschiffs­ Untersuchungsordnung an Bord sein. Kapitel 11 Sondervorschriften fur schwimmende Gerate § 90 (bleibt vorbehalten) Kapitel 12 Hygiene und Sicherheit der Wohnungen der Besatzung und der Arbeitsplatze § 91 Allgemeines (1) Dieses Kapitel ist nur anzuwenden auf Schiffe, fur die ein Schiffszeugnis erteilt wird. Die Erleichterungen der §§ 54 und 61 fur Barkassen und sonstige Wasserfahr­ zeuge auf kurzen Strecken bleiben unberOhrt. (2) Schiffe, auf denen die standige Anwesenheit von Besatzungsmitgliedern auch auBerhalb der Arbeitsstun­ den erforderlich ist, mussen mit Wohnungen versehen sein. (3) Die Wohnungen mOssen so angelegt, beschaffen und eingerichtet sein, daB sie den Bedurfnissen der Sicherheit, der Gesundheit und des Wohlbefindens der Personen an Bord entsprechen. Die Wohnungen mOssen den §§ 92 bis 102 entsprechen. (4) Die Schiffsuntersuchungskommission kann unter besonderen Umstanden Ausnahmen von den nachstehen­ den Vorschriften zulassen, wenn die Sicherheit, Gesund­ heit und das Wohlbefinden der Personen an Bord durch andere MaBnahmen in gleicher Weise sichergestellt sind. (5) Die§§ 93 und 98 Abs. 2 sowie die§§ 99, 100 und 101 gelten nicht tor Wohnungen, die nur von Besatzungs­ mitgliedern benutzt werden, die nicht auf Grund eines Arbeitsvertrags als Arbeitnehmer beschaftigt werden. Diese Abweichungen werden im Schiffszeugnis unter Nummer 21 eingetragen. Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1988 265 § 92 Anordnung der Wohnungen (1) Die Wohnungen sind hinter dem Kollisionsschott einzurichten; ihr gr6Btm6glicher Teil muB sich Ober Deck befinden. Im Vorschiff dOrfen die FuBboden nicht mehr als 1 ,20 m unter der Ebene der groBten Einsenkung liegen. Ausnahmen sind moglich fur nicht standig benutzte Raume. (2) Die Wohnungen mOssen leicht und sicher zuganglich sein. In der Regel sollten die Wohnraume und KOchen von Deck Ober einen Gang erreichbar sein. (3) Die Wohnungen mOssen so angelegt und beschaffen sein, daB nach Moglichkeit das Eindringen verschmutzter Luft aus anderen Schiffsabteilungen (z. B. Maschinen­ oder Laderaumen) verhindert wird; bei ZwangslOftung sind die EinlaB6ffnungen so anzuordnen, daB sie den vorge­ nannten Anforderungen entsprechen. (4) Die Wohnungen mOssen gegen die Einwirkungen von unzulassigem Larm und unzulassigen Vibrationen geschOtzt sein. Die hochstzulassigen Schalldruckpegel sind: in Aufenthaltsraumen: 70 dB(A), in Schlafraumen mit Ausnahme an Bord von Schiffen, die ausschlieBlich Schiffahrt bei Tag betreiben: 60 dB(A). (5) Die Wohnungen mussen mit Notausgangen verse­ hen sein, die moglichst weit voneinander angeordnet sind und sich moglichst an Back- und Steuerbord befinden, um beim Sinken des Schiffes oder bei Brand ein schnelles Raumen zu ermoglichen. Dies gilt nicht fur a) Wohnungen mit mehreren Ausgangen, Fenstern und Oberlichtern, die eine rasche Raumung ermoglichen, b) sanitare Ra.ume. (6) Notausgange, zu denen auch Fenster und Oberlich­ ter zahlen k6nnen, mOssen eine lichte Offnung von minde­ stens 0,36 m2 haben. Die kleinste Abmessung muB minde­ stens 0,50 m betragen. § 93 GroBe der Wohnungen (1) Die Stehhohe der Wohnungen fOr die Besatzung muB mindestens 2,00 m betragen. (2) Die freie Bodenfla.che der Wohnra.ume dart nicht kleiner als 2 m2 fOr jede Person betragen. Die Bodenfla­ chen, die von beweglichen Einrichtungsgegenstanden wie Tische und StOhle eingenommen werden, brauchen nicht von der freien Bodenflache abgezogen werde.n. (3) Jedem Bewohner muB in den Wohnraumen ein Luftvolumen von mindestens 3,5 m3 und in den Schlafrau­ men von mindestens 5 m3 fur die erste Person und zusatz­ lich 3 m3 fur die zweite Person zur VerfOgung stehen. Das Luftvolumen ist dasjenige, das nach Abzug des Volumens von Schra.nken, Betten usw. verbleibt. (4) Das Volumen jedes Wohnraumes und Schlafraumes fOr die Besatzung dart nicht kleiner als 7 m3 sein. (5) Die Toiletten mOssen eine Bodenflache von minde­ stens 1 ,0 m2 haben (Breite mindestens 0, 75 m und Lange mindestens 1, 1 m). (6) Die Schlafraume dOrten fur hochstens zwei erwach­ sene Personen bestimmt sein. § 94 Leitungen in den Wohnungen Auf Leitungen in den Wohnungen ist § 19 Abs. 3 anzu­ wenden. § 95 Zugange, Turen, Treppen der Wohnungen (1) Die Zugange zu den Wohnungen mOssen so ange­ ordnet sein und solche Abmessungen haben, daB sie ohne Gefahr und ohne Schwierigkeiten benutzbar sind. Diese Vorschriften gelten als erfOllt, wenn: a) vor dem Eingang genOgend Platz ist, um ein ungehin­ dertes Eintreten zu ermoglichen; b) die Eingange sich in einer ausreichenden Entfernung von AusrOstungsgegenstanden befinden, die eine Gefahrenquelle darstellen konnen, wie Winden, Schlepp- oder Verholvorrichtungen und Ladeeinrich­ tungen; c) die lichte Durchgangsbreite mindestens 0,60 m und die Hoh~ des Durchgangs einschlieBlich der S0llh6he min­ destens 1,90 m betragt; die vorgeschriebene Hohe kann durch Anbringung von verschiebbaren oder klappbaren Deckeln oder Klappen erreicht werden; d) die SOiie der TOroffnungen nicht hoher als 0,40 m sind, wobei jedoch die Bestimmungen anderer Sicherheits­ vorschriften eingehalten sein mOssen; e) die lsolierung und Verkleidung in den Zugangen und Niedergangen, die als Rettungswege dienen, aus schwer entflammbarem Werkstoff hergestellt sind. (2) Das unbeabsichtigte Offnen und SchlieBen von Toren und Deckeln muB ausgeschlossen sein. (3) Die Toren mOssen von beiden Seiten geoffnet und verschlossen werden konnen. (4) Die Wohnungen mOssen, wenn ihr Zugang nicht decksgleich liegt und der Hohenunterschied mehr als 0,30 m betragt, durch Treppen zuganglich sein. (5) Die Treppen mOssen fest angebracht sein. Sie mOs­ sen gefahrlos begehbar sein. Diese Voraussetzung gilt als ertOllt, wenn a) sie mindestens 0,50 m breit, b) die Stufen mindestens 0, 15 m tief, c) die Stufen rutschsicher und d) Treppen 'mit mehr als vier Stufen mit mindestens einem Handlauf versehen sind. § 96 Boden, Wande und Deeken der Wohnraume (1) Boden, Wande und Deeken mOssen so beschaffen sein, daB sie leicht zu reinigen sind. Die FuBboden und FuBbodenbelage mOssen so ausgefOhrt sein, daB keine Rutsch- oder Sturzgefahr besteht. Das Material fOr die Oberflachenverkleidung dart nicht gesundheitsschadlich sein. 266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, T eil I (2) Die Wohnraume einschlieBlich der Gange im Wohn­ teil des Schiffes mOssen gegen Kalte und Warme von auBen oder von den benachbarten oder anliegenden Rau­ men isoliert sein. § 97 Heizung und Li.iftung der Wohnraume (1) Die Wohnraume mOssen mit einer Heizungsanlage ausgerOstet sein, die eine zufriedenstellende Temperatur unter BerOcksichtigung der Wetter- und Klimabedingungen sicherstellt, denen das Schiff ausgesetzt ist. (2) Die Wohnraume mOssen - auch bei geschlossenen Toren - ausreichend belOftet werden konnen. Das Be- und EntlOftungssystem muB so regulierbar sein, daB unter allen klimatischen Bedingungen eine ausreichende Luftzirkula­ tion sichergestellt ist. § 98 Tageslicht, Beleuchtung der Wohnraume (1) Die Wohnraume mOssen ausreichend beleuchtet sein. Die Wohnraume, Schlafraume und KOchen mOssen Tageslicht und sollten nach Moglichkeit Sicht nach drau­ Ben haben. (2) Die Wohnraume mOssen Ober ausreichende elektri­ sche Beleuchtung verfOgen. (3) Beleuchtungseinrichtungen mit flOssigem Brennstoff mOssen aus Metall hergestellt sein und dOrfen nur mit Brennstoffen, deren Flammpunkt Ober 55 °C liegt, oder mit handelsOblichem Petroleum betrieben werden. Sie mOs­ sen so aufgestellt oder angebracht sein, daB keine Brand­ gefahr besteht. § 99 Einrichtungsgegenstande der Wohnraume (1) Jedes Mitglied der Besatzung muB ein eigenes Sett in passender GroBe haben. (2) Die Betten dOrfen nicht so nebeneinander angeord­ net sein, daB der Benutzer gezwungen ist, Ober ein ande­ res Sett zu steigen, um in sein Bett zu gelangen. (3) Die Betten mOssen in einem Abstand von minde­ stens 0,30 m Ober dem FuBboden angeordnet sein. Wenn die Betten Obereinandergestellt sind, muB das obere Bett etwa in der halben Hohe zwischen der Liegeflache des unteren Bettes und der Unterseite der Decksbalken ange­ ordnet sein; Ober jedem Bett muB ein freier Raum von mindestens 0,60 m Hohe vorhanden sein. (4) Die Bettgestelle mOssen aus einem festen und glat­ ten Werkstoff hergestellt sein. Bei Obereinandergestellten Betten muB unter dem oberen Sett eine staubdichte Abdeckung angebracht sein. (5) Fur jedes Besatzungsmitglied muB ein geeigneter, abschlieBbarer Schrank vorgesehen sein. Die Schranke mOssen eine lichte Hohe von mindestens 1 , 70 m und eine lichte Querschnittsflache von mindestens 0,25 m2 haben. (6) AuBerhalb der Aufenthalts-, EB- und Schlafraume mussen gut belOftete Einrichtungen fur die Aufbewahrung von KleidungsstOcken vorhanden sein, die fur Arbeiten bei schlechtem Wetter oder schmutzige Arbeiten benutzt wer­ den. § 100 Kuchen, Speise- und Vorratsraume (1) Die Schiffe mOssen in der Regel mindestens einen vom Schlafraum getrennten Raum besitzen, der als Auf­ enthaltsraum und KOche oder Wohnkuche dient. (2) Kochen und WohnkOchen mOssen eingerichtet sein mit a) einem Kochgerat, b) einem SpOlbecken mit AbfluB, c) einer Installation fur die Versorgung mit Trinkwasser, d) einem der Besatzungsstarke entsprechend groBen Kuh Isch rank, e) der notwendigen Anzahl von Schranken oder Regalen. (3) Die Speiseraume der WohnkOchen mOssen fur die Zahl der Besatzungsmitglieder, die sie normalerweise gleichzeitig benutzen, ausreichen. Die Sitzbreite dart nicht weniger als 0,60 m betragen. ( 4) Die Speiseraume und Wohnkuchen mOssen mit einer ausreichenden Zahl von Tischen und Sitzen mit ROcklehne ausgestattet sein. (5) Auf Schiffen mit standiger Besatzung mOssen KOhl­ schranke und Vorratsraume fur die Aufbewahrung von Lebensmitteln vorhanden sein. Die Vorratsraume mOssen trocken gehalten und gut belOftet werden konnen. Die Vorratsraume mOssen in einem einwandfreien hygieni­ schen Zustand gehalten werden konnen. Die KOhl­ schranke und KOhlraume mOssen von innen geoffnet wer­ den konnen, selbst wenn sie von auBen geschlossen worden sind. § 101 Sanitare Einrichtungen (1) Schiffe mit Wohnraumen mOssen mindestens Ober fotgende sanitare Einrichtungen verfugen: a) ein Waschbecken mit AnschluB fur kaltes und warmes Trinkwasser je Unterkunftseinheit oder je vier Besat­ zungsmitglieder. Die Waschbecken mOssen von ange­ messener GroBe und aus einem glatten, riBfesten und korrosionsbestandigen Stoff hergestellt sein; b) eine Badewanne oder Dusche mit AnschluB fur kaltes und warmes Wasser je Wohneinheit oder je sechs Besatzungsmitglieder; c) eine Toilette (WC) je Wohneinheit oder je sechs Besat­ zungsmitglieder. (2) Die sanitaren Einrichtungen mussen sich in unmittel­ barer Nahe der Wohnraume befinden. Die Toiletten dOrfen keine direkte Verbindung zu den KOchen, Speiseraumen oder WohnkOchen haben. (3) Die Raume mit sanitaren Einrichtungen mOssen fol­ genden Anforderungen genOgen: a) die FuBboden und Wande mOssen aus dauerhaftem und wasserbestandigem Werkstoff hergestellt sein; b) die Nahtstellen zwischen FuBboden und Wanden mOs­ sen wasserdicht sein. ( 4) Die T oiletten mOssen mit frischer Luft beluftet werden konnen. Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1988 267 (5) Die T oiletten mOssen mit einer WasserspOlung ver­ sehen sein. Die Sitze der Toilettenbecken mussen leicht zu reinigen sein. § 102 Trinkwasseranlagen (1) a) Schiffe mit Wohnraumen mOssen mit einem oder mehreren T rinkwasserbehaltern oder einer An I age zur Trinkwasseraufbereitung ausgen1stet sein; b) Das Fassungsvermogen der Behiilter muB fOr die Anzahl der Personen an Bord ausreichen und minde­ stens 150 I je Person an Bord betragen. (2) Die Trinkwasserbehalter mussen so beschaffen und aufgestellt sein, daB das Trinkwasser nicht verunreinigt wird und keinen fremden Geschmack oder Geruch - insbe­ sondere von flussigen Brennstoffen oder van Schmierol annimmt. Sie sind nach Moglichkeit gegen eine Oberma­ Bige Erwarmung des Trinkwassers zu schOtzen. (3) Die Trinkwasserbehalter mOssen eine Vorrichtung zur Feststellung der Hohe des Wasserspiegels haben. (4) Die Trinkwasserbehalter dOrfen keine gemeinsamen Wandungen mit anderweitigen Behaltern haben. (5) Die Trinkwasserbehalter mOssen eine Offnung oder Hand- oder Mannlocher haben, die eine innere Reinigung ermoglichen. (6) Druckbehalter fur Trinkwasser dOrfen nur mit nicht verunreinigter Druckluft betrieben werden. Stammt die Druckluft aus Druckbehaltern, die dem Betrieb des Schif­ fes oder anderen Zwecken dienen, oder wird sie mit Hilfe von Kompressoren erzeugt, so muB unmittelbar vor dem Druckbehalter fur Trinkwasser ein Luftfilter oder Entoler angeordnet sein, es sei denn, das Trinkwasser ist von der Druckluft durch eine Membrane getrennt. (7) Trinkwasserleitungen durfen nicht durch Behalter oder Tanks fOhren, die andere FIOssigkeiten enthalten. Rohrleitungen, die der Beforderung von anderen FIOssig­ keiten oder von Gasen dienen, dOrfen nicht durch Trink­ wasserbehalter fOhren. Verbindungen zwischen dem Trinkwassersystem und anderen Rohrleitungen sind unzu­ lassig. Die Schlauche fur die Obernahme von Trinkwasser mOssen dauerhaft sein, eine glatte Verkleidung haben und mit VerbindungsstOcken fur die Wasserzapfstellen am Kai versehen sein. (8) Die F0ll6ffnungen der Trinkwasserbehalter und gegebenenfalls die Schlauche fur Trinkwasser mussen mit einem Hinweis fur den Benutzer versehen sein, wonach sie ausschlieBlich fur Trinkwasser bestimmt sind. § 103 Sicherheitsvorrichtungen (1) Die Schiffe mussen so eingerichtet sein, daB die Besatzung, wenn sie sich darauf bewegt oder darauf arbei­ tet, keiner Gefahr ausgesetzt ist. Erforderlichenfalls mOs­ sen bewegliche T eile oder Offnungen im Deck mit Sicher­ heitsvorrichtungen versehen sein. Es sind auBerdem Relings, Gelander und Handlaufe anzubringen. Winden und Schlepphaken mOssen so beschaffen sein, daB ein sicheres Arbeiten moglich ist. Alie notwendigen Einrichtun­ gen fur die Arbeit an Bord mussen so beschaffen, ange ordnet und gesichert sein, daB sie leicht und gefahrlos bedient, benutzt, gewartet und instand gesetzt werden konnen. (2) Decks im Bereich van Winden und Pollern sowie Gangborde, Masc~inenraumboden, Podeste, Treppen und die Pollerdeckel in den Gangborden mussen rutschsicher sein. (3) Pollerdeckel in den Gangborden und Hindernisse in den Verkehrsbereichen, wie z. B. Stufen, mOssen mit einem hellen Anstrich versehen sein. (4) Zurn Befestigen von aufgestapelten Lukendeckeln mOssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein. § 104 Zuganglichkeit der Arbeitsplatze (1) Die Arbeitsplatze mOssen leicht und gefahrlos zuganglich sein. (2) Ein- und Ausgange sowie Gange, die Hohenunter­ schiede von mehr als 0,50 m aufweisen, mOssen mit geeigneten Treppen, Leitem, Wandsprossen oder ahnli­ chen Vorrichtungen versehen sein. Wenn der Hohenunter­ schied bei standig besetzten Arbeitsplatzen mehr als 1,00 m betragt, sind Treppen vorzusehen. (3) Die Notausgange mOssen besonders gekennzeich­ net sein. (4) Anzahl, Konstruktion und Abmessungen der Aus­ gange einschlieBlich der Notausgange mOssen dem Zweck und der GroBe der Raume entsprechen. § 105 Abmessungen der Arbeitsplatze (1) Arbeitsplatze mOssen • so groB sein, daB jedes dort beschaftigte Besatzungsmitglied genOgend Bewegungs­ freiheit hat. (2) Standig besetzte Arbeitsplatze mOssen so groB sein, daB folgendes gewahrleistet wird: a) ein Nettoluftvolumen von mindestens 7,00 m3 , ausge­ nommen fur Steuerhauser auf Schiffen mit einer Lange von weniger als 40 m; b) eine freie Bodenflache und eine ausreichende Hohe an jedem Arbeitsplatz, die genOgend Bewegungsfreiheit fur die Bedienung und Kontrolle sowie die laufenden lnstandhaltungs- und Reparaturarbeiten bieten. (3) Die lichte Breite des Gangbords muB mindestens 0,60 m betragen. An Pollern kann dieses MaB unterschrit­ ten werden. § 106 Schutz vor Absturz (1) Arbeitsplatze, die dicht zum Wasser hin oder an Stellen gelegen sind, die Hohenunterschiede von mehr als 1,00 m aufweisen, mOssen so gesichert sein, daB niemand abrutschen oder abstOrzen kann. (2) Auf bemannten Schiffen muB die Sicherung gegen Abrutschen oder AbstOrzen aus einem Gelander m•t Hand­ lauf, Zwischenzug in Kniehohe und FuBleiste bestehen. Auf unbemannten Schiff en genOgt ein Handlauf. 268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I § 107 Zugange, Turen, Treppen der Arbeitsplatze (1) Gange, Zugange und Durchgange, die von Personen oder zur Beforderung von Lasten benutzt werden, mOssen so angeordnet und so breit sein, daB sie gefahrlos zu benutzen sind. Die Mindestanforderungen gelten als erfOllt, wenn • a) vor den Zugangsoffnungen genOgend Platz fur unge­ hinderte Bewegung vorhanden ist; b) die Offnungen weit genug von Anlagen oder AusrOstun­ gen entfernt sind, die eine Gefahrenquelle darstellen k6nnten; c) die lichte Breite der Durchgange der Zweckbestim­ mung der Arbeitsplatze entspricht, mindestens jedoch 0,60 m betragt; bei Schiffen mit weniger als 8 m Breite braucht die Breite der Durchgange nur 0,50 m zu betra­ gen; d) die lichte Hohe der Durchgange einschlieBlich der S011 hohe mindestens 1 ,90 m betragt. (2) Die TOren mOssen so konstruiert und angebracht sein, daB sie sich gefahrlos offnen und schlieBen lassen. Sie mOssen gegen unbeabsichtigtes SchlieBen oder Off­ nen gesichert und so angebracht sein, daB sie sich von beiden Seiten 6ffnen und schlieBen lassen. (3) Steigvorrichtungen, insbesondere Treppen, Leitem und Wandsprossen, mOssen gefahrlos zu benutzen sein; die Mindestanforderungen gelten als erfOllt, wenn a) die Treppen und Leitem fest angebracht und gegen Rutschen oder Kippen gesichert sind; b) die Breite der Treppen mindestens 0,50 m, die Breite zwischen den Handlaufen mindestens 0,60 m und die der festen vertikalen Leitem und Wandsprossen minde­ stens 0,30 m betragt; c) die Stufentiefe nicht kleiner als 0, 15 m ist; d) die Stufen und Wandsprossen ein gefahrloses Benut­ zen gestatten und seitliches Ausrutschen verhindern, wobei die Wandsprossen von oben sichtbar sein mOs­ sen; e) bei Treppen mit mehr als vier Stufen Handlaufe vorhan­ den sind; f) senkrechte Leitem .mit Handgriffen Ober den Ausgangs­ offnungen ausgestattet sind; g) tragbare Leitem (Raumleitern) gegen Kippen und Rut­ schen gesichert und lang genug sind, daB sie bei einem Neigungswinkel von 60° gegenOber der Horizontalen um 1 ,00 m Ober den Lukenrand hinausragen. Sie mOs­ sen mindestens 0,40 m und an der Unterseite minde­ stens 0,50 m breit sein; h) die Sprossen so in die Holme der Leitem eingelassen sind, daB sie sich weder drehen noch I6sen k6nnen, wobei der Sprossenabstand hochstens 0,30 m betragt. ( 4) Notausgange oder als Notausgang dienende Fenster und Oberlichter mOssen eine lichte Offnung von minde­ stens 0,36 m2 haben, wobei die kOrzeste Seite mindestens 0,50 m betragen muB. § 108 FuBboden, Decksoberflachen, Wegerungen, Wande, Deeken, Fenster und Oberlichter (1) FuBb6den und Wegerungen der Arbeitsplatze im Schiffsinnem, die Oberflachen der Arbeitsplatze an Deck sowie die Gangflachen mOssen dauerhaft ausgefuhrt sowie rutsch- und sturzsicher sein. (2) Offnungen in den Decks oder Boden mOssen im geoffneten Zustand gegen Sturzgefahr gesichert sein. (3) FuBboden, Decksoberflachen, Wegerungen, Wande und Deeken mOssen so ausgefuhrt sein, daB sie gereinigt werden konnen. (4) Fenster und Oberlichter mOssen so angeordnet und beschaffen sein, daB sie gefahrlos betatigt und gereinigt werden konnen. § 109 Liiftung und Heizung der Arbeitsplatze (1) Geschlossene Arbeitsraume- auBer Vorratsraume­ mOssen belOftet werden konnen. Die LOftungseinrichtun­ gen mOssen so beschaffen sein, daB Luftzug vermieden wird und ein regelmaBiger, ausreichender Luftaustausch fur die dort arbeitenden Personen gewahrleistet ist. Reicht der natOrliche Luftaustausch riicht aus, so ist eine Ventila­ tionsanlage vorzusehen. Als ausreichend ist ein minde­ stens fOnfmaliger Luftaustausch je Stunde anzusehen. (2) Anlagen, die Luft verbrauchen oder umwalzen, dOr­ fen nicht zur Luftverschlechterung am Arbeitsplatz beitra­ gen. (3) Standig besetzte Arbeitsplatze im Schiffsinnem mOs­ sen mit Heizgeraten versehen sein, die eine angemessene T emperatur gewahrleisten. § 110 Natiirliche und kiinstliche Beleuchtung der Arbeitsptatze (1) Nach Moglichkeit mOssen Arbeitsraume selbst bei geschlossenen Toren eine ausreichende natOrliche Beleuchtung haben. Standig besetzte Arbeitsplatze mOs­ sen direkte Sicht nach drauBen bieten, wenn die Erforder­ nisse des Betriebs oder der Bauart dies ermoglichen. (2) Die kOnstliche Beleuchtung muB so angeordnet sein, daB eine Blendung ausgeschlossen ist. (3) Die Lichtschalter fur die Arbeitsraume mOssen an leicht erreichbaren Stellen in TOmahe installiert sein. § 111 Schutz gegen Larm und Erschutterung (1) Standig benutzte Arbeitsraume sowie ihre Einrich­ tungen und Anlagen mOssen so gebaut und schallisoliert sein, daB die Sicherheit und Gesundheit der Benutzer nicht durch Larm und Vibrationen gefahrdet werden. Unbescha­ det des § 3.04 Nr. 1 o und des § 3.1 O Nr. 7 der Rhein­ schiffs-Untersuchungsordnung dart der Schalldruckpegel an standig besetzten Arbeitsplatzen in Kopfhohe nicht Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1988 269 mehr als 90 dB(A) betragen, und jeder Zugang muB mit einem deutlichen Warnhinweis versehen sein. (2) Wird dieser Wert Oberschritten, so mOssen in ausrei­ chender Zahl personliche Schallschutzmittel vorhanden sein. (3) Die Arbeitsplatze mOssen so gelegen, eingerichtet und gestaltet sein, daB die Besatzungsmitglieder keinen schadlichen Vibrationen ausgesetzt werden. Kapitel 13 Besatzung § 112 Allgemeines (1) Die Besatzung, die sich wahrend der Fahrt - mit Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein und der Donau - an Bord befinden muB, bestimmt sich nach Wahl des Schiffs­ fOhrers, EigentOmers oder Ausrusters nach den §§ 113 bis 123 dieser Verordnung oder nach Kapitel 14 der Rhein­ schiffs-Untersuchungsordnung. Die Schiffsuntersuchungs­ kommission tragt die hiernach vorgeschriebene Besatzung in das Schiffsattest, das Fahrzeugnis oder in die Beschei­ nigung Ober die Besatzung (Anlage 7) ein. Die Eintragung in mehrere dieser Urkunden ist zulassig. (2) FOr die Fahrt auf dem Rhein bestimmt sich die 3esatzung nach Kapitel 14 der Rheinschiffs-Untersu­ chungsordnung. (3) Fur die Fahrt auf der Donau bestimmt sich die Besatzung der Fahrgastschiffe abweichend von § 119 nach der Verordnung Ober die besondere AusrOstung und die Besatzung der Fahrgastschiffe auf der Bundeswasser­ straBe Donau vom 30. Marz 1973 (Verkehrsblatt S. 333) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Besatzung der sonsti­ gen Binnenschiffe setzt die Schiffsuntersuchungskommis­ sion abweichend von §§ 113 bis 118, §§ 120 und 121 so fest, daB jede Gefahr fur die an Bord befindlichen Perso­ nen und fur die Schiffahrt vermieden wird. (4) For die Fahrt seewarts der Grenze der Seefahrt bestimmt die See-Berufsgenossenschaft die fOr die Ver­ kehrssicherheit erforderliche Starke und Zusammenset­ zung der Besatzung. Diese wird in das amtliche Zeugnis nach § 5 Abs. 5 eingetragen. (5) Die Besatzungsmitglieder mOssen in der Lage sein, ihre Aufgaben an Bord unter Voraussetzungen zu erfOllen, die eine ObermOdung ausschlieBen. (6) Jedes Besatzungsmitglied kann, wenn es die Umstande erfordern, beim Betrieb des Wasserfahrzeugs auch tor Arbeiten eingeteilt werden, die auBerhalb seines gewohnlichen Aufgabenbereichs liegen. (7) Wern die Betreuung standig an Bord lebender Kinder unter zehn Jahren obliegt, kann nicht Mitglied der Besat­ zung sein. (8) Werdende Mutter und W6chnerinnen k6nnen fOr eine Zeitspanne von mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Besatzung sein. Davon mOssen mindestens sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Nie­ derkunft liegen. § 113 Begriffsbestimmungen (1) In diesem Kapitel ist 1 . Steuermann ein Angehoriger der Decksmannschaft, der mindestens zwei Jahre als Matrose oder Matrosen-Motorwart in der Binnenschiffahrt gefahren ist; 2. Matrosen-Motorwart ein Angehoriger der Decksmannschaft mit Grundkennt­ nissen in der Motorenkunde und einer Fahrzeit von mindestens einem Jahr als Matrose und mindestens einem Jahr auf Wasserfahrzeugen mit Antriebsma­ schine in der Binnenschiffahrt oder in der Seeschiffahrt; 3. Matrose ein Angehoriger der Decksmannschaft, der entweder die• LehrabschluBprOfung fOr Binnenschiffer bestanden hat oder der nach vollendetem 14. Lebensjahr minde­ stens drei Jahre in der Decksmannschaft eines See­ oder Binnenschiffs gefahren ist, davon mindestens sechs Monate auf Binnengewassern; Fahrzeiten nach vollendetem 20. Lebensjahr werden auf die dreijahrige Fahrzeit doppelt angerechnet, jedoch nicht auf die sechsmonatige Fahrzeit auf Binnengewassern; 4. Schiffsjunge ein Angehoriger der Decksmahnschaft, der mindestens 15 Jahre alt ist, nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt und nachweislich in einem ordnungsmaBigen Berufsausbildungsverhaltnis steht; 5. Maschinist ein Angehoriger des Maschinenpersonals, der minde­ stens 18 Jahre alt ist und die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse besitzt; 6. Heizer ein Angehoriger des Maschinenpersonals, der minde- • stens 18 Jahre alt ist; 7. FI6Ber eine floBfahrtkundige Person, die mindestens 18 Jahre alt ist; 8. Fahrgehilfe ein Angehoriger der Fahrbesatzung, der mindestens 17 Jahre alt ist und nach vollendetem 14. Lebensjahr mindestens zwei Jahre entweder im Fahrdienst tatig gewesen ist oder der Decksmannschaft eines See­ oder Binnenschiffes angehort hat; 9. Fahrjunge ein Angehoriger der Fahrbesatzung, der mindestei1s 15 Jahre alt ist. (2) Der SchiffsfOhrer hat den Nachweis, daB ein zur Besatzung gehorender Schiffsjunge in einem ordnungs­ maBigen Berufsausbildungsverhaltnis steht, an Bord mit­ zufOhren und den zustandigen Angehorigen der Wasser­ und Schiffahrtsdirektion, des Wasser- und Schiffahrtsam­ tes oder der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur PrO­ fung auszuhandigen. Ein Schiffsjunge ohne Fahrzeiterfor­ dernis, der als Besatzungsmitglied vorgeschrieben ist, kann durch einen Angehorigen der Decksmannschaft ersetzt werden, der mindestens 17 Jahre alt ist. 270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I § 114 Betriebsformen (1) Die Schiffsuntersuchur.gskommission setzt die Besatzung entsprechend der Betriebsform fest. (2) Die Betriebsformen sind: A: Tagesfahrt von hochstens 16 Stunden B: VerkOrzte halbstandige Fahrt von hochstens 18 Stunden C: Halbstandige Fahrt von hochstens 20 Stunden D: Standige Fahrt von hochstens 24 Stunden. jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden Wechselt die Besatzung wahrend der Fahrt, so ist die Zahl der Stunden maBgebend, wahrend der sich die jeweilige Besatzung an Bord befindet, sofern nicht die Besatzung auf einem anderen Wasserfahrzeug weiterfahrt. Bei wech­ selnder Besatzung hat der Eigentumer oder AusrOster den Nachweis Ober die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungs­ mitglieds durch besondere Anschreibung auBerhalb des Fahrtenbuchs zu fOhren, die mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung aufzubewahren ist. § 115 Dienst- und Ruhezeiten (1) Kein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung darf wahrend der Fahrt mehr als 16 aufeinanderfolgende Stun­ den Dienst tun. (2) Vorbehaltlich der Sondervorschriften des Absatzes 4 mOssen innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, mindestens 8 Stunden ununterbrochener Ruhezeit liegen. Hat ein Mit­ glied der vorgeschriebenen Besatzung Arbeit beim Laden oder Loschen geleistet, so verkOrzt sich seine Dienstzeit wahrend der Fahrt innerhalb des gleichen Zeitraums von 24 Stunden um die Zeit, in der es hierbei gearbeitet hat. Als Arbeit gilt auch der Zeitraum, in welchem ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung zur Aufnahme der Fahrt oder der Lade- oder Loschtatigkeit zur VerfOgung stehen muB. In Ausnahmefallen, die sich aus der Lade- oder Loschtatigkeit ergeben, genOgt es zur Erf0llung der Vor­ schrift des Satzes 1 , wenn innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden, der mit dem Ende einer ununterbrochenen Ruhezeit von 8 Stunden zu tauten beginnt, 16 Ruhestun­ den liegen, von denen 8 Stunden ununterbrochen sein m0ssen. Abweichende Regelungen arbeitsrechtlicher Art, insbesondere tarifvertragliche Beschrankungen auf eine zwolf- oder vierzehnstundige Fahrzeit, bleiben unber0hrt. (3) Auf jedem Wasserfahrzeug, ausgenommen auf einem Wasserfahrzeug des offentlichen Dienstes, einem Schubleichter ohne Besatzung, einem Sportfahrzeug und einem schwimmenden Gerat, hat der SchiffsfOhrer ein Fahrtenbuch zu fOhren. Es sind taglich in das Fahrtenbuch einzutragen: die Betriebsform, Es sind sofort in das Fahrtenbuch einzutragen: Ort und Zeit des taglichen Beginns und der taglichen Beendigung der Fahrt, fur jedes Besatzungsmitglied die in Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Arbeitszeiten, • Anderungen wahrend der Fahrt. Jedes Fahrtenbuch, dessen Seiten numeriert sind, muB mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden. Das Fahrtenbuch ist noch sechs Monate nach der letzten Ein­ tragung an Bord aufzubewahren. (4) Bei den Betriebsformen 8, C und D (§ 114 Abs. 2) gelten die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 als erfOllt, wenn die nach den §§ 116 bis 121 fur diese Betriebsformen jeweils vorgeschriebene Besatzung von Beginn der Fahrt an Bord ist. In diesen Fallen ist der Nachweis der Dienstzeit wahrend der Fahrt nach Absatz 3 nur fur die SchiffsfOhrer, nicht tor die 0brigen Besatzungs­ mitglieder erforderlich. Arbeitszeiten nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sind stets fur jedes Besatzungsmitglied einzutragen. (5) In der Betriebsform A soil die Ruhezeit nach Absatz 2 Satz 1 zwischen 20 und 6 Uhr liegen. In der Betriebsform B soil die Ruhezeit die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr einschlie­ Ben. In der Betriebsform C soil die Ruhezeit die Zeit zwischen 23 und 3 Uhr einschlieBen. § 116 Besatzung der Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine (1) Wenn auf einem Wasserfahrzeug ohne eigene Antriebsmaschine, ausgenommen eine Fahre, 1. die Steuereinrichtung auch bei hochstzulassiger Ein­ senkung von einer Person ohne besonderen Kraftauf­ wand gehandhabt werden kann, 2. mit Ober 40 m Lange eine Wechselsprechanlage zwi­ schen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist, 3. mit Ober 350 t Tragfahigkeit die Lenz- und Deckwasch­ pumpen motorisiert sind, 4. mit Ober 350 t Tragfahigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit Ober 750 t Tragfahigkeit auch die Heckankerwinde motorisiert ist, 5. mit Ober 1 000 t Tragfahigkeit die Scheerstocke schwenk- oder verschiebbar sind oder gleichwertige Einrichtungen, wie z. B. Schiebe-Lukendacher, vorhan­ den sind, so betragt die Besatzung: Stufen 2 Tragfahigkeit von 15 bis 250 t uber 250 bis 500 t Besatzung Schiffsfuhrer Matrosen Schiffsjungen SchiffsfOhrer Matrosen Schiffsjungen A 1 Betriebsform (§ 114 Abs. 2) B C D 2 2 2 1 1 2 2 2 1 1 die Besatzung und 3 uber 500 bis 750 t SchiffsfOhrer 1 2 2 2 fur jedes Besatzungsmitglied die Dienstzeit wahrend der Fahrt. Matrosen Schiffsjungen 1 1 1 1 Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1988 271 Stufen Tragfahigkeit .Besatzung A B C D 4 uber 750 Schiffsfuhrer 2 2 2 bis 1 400 t Matrosen 1 2 2 Schiffsjungen 5 Ober 1 400 t Schiffsfuhrer 1 2 2 2 Matrosen 2 2 2 3 Schiffsjungen 1 (2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfOllt, so erhoht sich in allen Betriebsformen die Besatzung fur die Stufen 1 bis 4 um einen Schiffsjungen, fur die Stufe 5 um einen Matrosen. (3) In der Stufe 2 mOssen die Schiffsjungen eine Fahr­ zeit von mindestens 2 Jahren haben und mindestens 17 Jahre als sein. (4) In den Stufen 1 bis 3 mOssen die Matrosen minde­ stens 18 Jahre alt sein, es sei denn, sie haben die Lehr­ abschluBprOfung tor Binnenschiffer bestanden. (5) Auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens (Elbe-km 607,50) mit ihren Neben­ flOssen, auf der Trave, der Eider und der Kieler Forde bis Laboe brauchen Schuten und Leichter, ausgenommen Tankleichter, bis 330 t Tragfahigkeit in der Betriebsform A nur mit dem Schiffsfuhrer besetzt zu sein. (6) Auf Strecken bis 20 km gelten fur Guterschlepp­ kahne mit einer Tragfahigkeit bis 150 t in der Betriebs­ form A im P~ndelverkehr folgende Erleichterungen, die nicht in das Schiffszeugnis einzutragen sind: a) Es genOgt die Besetzung mit dem SchiffsfOhrer; b) tor je zwei langsseits gekuppelte Anhange hinter dem Schlepper genOgt die Besetzung mit einem gemein­ samen Schiffstohrer; c) langsseits des Schleppers gekuppelte Anhange be dOrfen keiner Besatzung. Auf Antrag wird gestattet, daB GOterschleppkahne mit einer Tragfahigkeit bis 500 t, die zwischen der Eisenbahn­ brOcke in Bremen und den Mittelsburener Hafen verkehren und nicht bereits unter die Regelung nach Satz 1 fallen, in der Betriebsform A nur mit einem SchiffsfOhrer besetzt sind. 2. Sicht- und Schallzeichen wahrend der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden konnen, 3. mit Ober 40 m Lange eine Wechselsprechanlage zwi­ schen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist, 4. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden konnen, 5. zur Oberwachung der Antriebsanlagen in den Gefah­ renbereichen der T emperatur des KOhlwassers und des Drucks des Schmierols von Hauptmotoren und Getrieben sowie des 01- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube im Steuerstand Alarmgerate ausgelost werden, 6. die Gerate nach Nummer 5 entweder durch Schall­ oder durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaf­ fen sind, daB sie wahrend des Betriebs der Antriebs­ anlage wirksam sind und unter alien Umstanden die Aufmerksamkeit des Schiffstohrers auf sich lenken, 7. die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, daB die regelmaBig anfallenden Wartungsarbeiten wahrend der Fahrt jederzeit unterbrochen werden konnen, 8. mit Ober 350 t Tragfahigkeit die Lenz- und Deck­ waschpumpen motorisiert sind, 9. mit Ober 350 t Tragfahigkeit die Bugankerwinde, auf einem Schiff mit einer Lange Ober 86 m auch die Heckankerwinde motorisiert ist, 10. der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motori­ siert und von einer Person zu handhaben sind, 11 . der Stufe 4 die Scheerstocke schwenk- oder ver­ schiebbar oder gleichwertige Einrichtungen, wie z. B. Schiebe-Lukendacher, vorhanden sind, so betragt die Besatzung: Stufen Tragfahigkeit von 15 bis 500 t Besatzung SchiffsfOhrer Matrosen A Betriebsform (§ 114 Abs. 2) B C D 2 2 2 1 (7) Die Schiffsuntersuchungskommission kann auf Antrag zulassen, daB GOterschleppkahne mit einer Tragfa­ higkeit bis 330 t auf Strecken bis 20 km in der Betriebsform 2 A im Pendelverkehr nur mit dem SchiffsfOhrer besetzt sind. Diese Zulassung ist an Bord mitzufOhren. Ober 500 bis 750 t Schiffsjungen Schiffsfuhrer Matrosen Schiffsjungen 2 2 2 2 3 § 117 Besatzung der Gutermotorschiffe und Tankmotorschiffe (1) Wenn auf einem Gutermotorschiff oder einem Tank­ motorschiff 1 . die Steuereinrichtung auch bei hochstzulassiger Ein­ senkung von einer Person ohne besonderen Kraftauf­ wand gehandhabt werden kann, 3 Ober 750 bis 1 000 t 4 Ober 1 000 bis 1 350 t 5 Ober 1 350 t SchiffsfO hrer Matrosen Schiffsjungen SchiffsfOhrer Steuermann Matrosen Schiffsjungen SchiffsfOhrer Steuermann Matrosen Schiffsjungen 1 2 2 2 1 1 2 3 1 2 2 2 2 3 2 2 2 1 1 1 1 2 2 272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I (2) Auf einem Schiff der Stufe 1 mit mehr als 300 t Tragfahigkeit und auf Fahrzeugen der Stufe 4 mussen die Schiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens 2 Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein. (3) Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung von mehr als 589 kW (800 PSe) ist ein Matrose durch einen Matrosen-Motorwart zu ersetzen. (4) Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung bis 589 kW (800 PSe) muB ein Besatzungsmitglied mit der Bedienung und Oberwachung der Motoren vertraut sein und ein weiteres Besatzungsmitglied den Motor soweit bedienen konnen, daB es ihn anzulassen und abzustellen vermag. (5) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfullt, so erhoht sich in allen Betriebs­ formen die Besatzung fur die Stufen 1 bis 3 um einen Schiffsjungen, fOr die Stufen 4 und 5 um einen Matrosen. (6) Sofern der Motor nur zur Vornahme kleinerer Orts­ veranderungen in Hafen und an Lade- oder Loschplatzen oder zur Erh6hung der Steuerfahigkeit des Fahrzeugs im Schleppverband verwendet wird, gilt das Schiff hinsichtlich der Besatzung als Schiff ohne Antriebsmaschine. Die Beschrankung der Verwendung ist in das Schiffszeugnis einzutragen. (7) Schleppt ein Gutermotorschiff oder ein Tankmotor­ schiff mehr als ein Fahrzeug, so erhoht sich die Besatzung in alien Stufen und Betriebsformen bei. 2 oder 3 geschleppten Fahrzeugen um einen Schiffs­ jungen, bei 4 oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen Matrosen. Schleppt jedoch ein GOtermotorschiff oder ein Tankmotor­ schiff in der Talfahrt nicht mehr als zwei leere Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft, die untereinander langsseits gekuppelt sind, so erhoht sich die Besatzung nicht. Schleppt ein GOtermotorschiff oder ein Tankmotorschiff als Vorspann auf einem einzigen Schleppstrang, so erh6ht sich seine Besatzung nicht. (8) For die Fahrt auf der Elbe und ihren NebenflOssen kann die Schiffsuntersuchungskommission auf Antrag zulassen, daB auf einem Schiff mit einer Tragfahigkeit bis 120 t der Schiffsjunge entfallt, wenn in der Betriebsform A 1 . der SchiffsfOhrer geistig und k6rperlich geeignet ist, die Mehrverantwortung zu tragen und 2. das Schiff a) nur bei Tag fahrt, b) keine explosions- oder feuergefahrlichen Guter befordert und c) nur im Nahverkehr eingesetzt ist. Als Nahverkehr gilt auf der Unterelbe der Verkehr vom Hamburger Hafen abwarts bis zur Linie Freiburg-StormOndung. § 118 Besatzung der Schleppboote (1) Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot, 1. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient wer­ den konnen, 2. zur Oberwachung der Antriebsanlage in den Gefahren bereichen der Temperatur des KOhlwassers und des Drucks des Schmierols von Hauptmotoren und Getrieben sowie des 01- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube im Steuerstand Alarmgerate ausgelost werden, 3. die Gerate nach Nummer 2 entweder durch Schall­ oder durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaf­ fen sind, daB sie wahrend des Betriebs der Antriebsan­ lagen wirksam sind und unter allen Umstanden die Aufmerksamkeit des SchiffsfOhrers auf sich lenken, 4. die Winden zur Handhabung der Schleppstrange und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motori­ siert sind, 5. die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden konnen, so betragt die Besatzung: Stufen Maschinen 2 3 4 leistung bis 147,2 kW (200 PSe) Ober 147,2 kW (200 PSe) bis 294,4 kW (400 PSe) Ober 294,4 kW (400 PSe) bis 441,6 kW (600 PSe) Ober 441,6 kW (600 PSe) Besatzung SchiffsfOhrer Matrosen Schiffsjungen Maschinisten Matrosen­ Motorwarte SchiffsfOhrer Matrosen Schiffsjungen Maschinisten Matrosen­ Motorwarte SchiffsfOhrer Matrosen Schiffsjungen Maschinisten Matrosen­ Motorwarte SchiffsfOhrer Matrosen Schiffsjungen Maschinisten Matrosen­ Motorwarte Betriebsform (§ 114 Abs. 2) A B C D 2 2 2 1 1 2 2 2 1 2 2 2 1 2 2 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 Sind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraus­ setzungen nicht erfOllt, so erhoht sich die Besatzung um einen Matrosen-Motorwart. (2) Wenn a1:1f einem Bugsierschleppboot 1 . die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient werden kann, 2. die zur Oberwachung der Antriebsanlage dienenden Alarmgerate fOr alle Gefahrenbereiche vom Steuer­ stand, vom Maschinenleitstand und vom Deck aus bedient werden konnen, Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1988 273 3. alle Gerate nach Nummer 2 durch Schall- und Sichtzei­ chen Alarm geben konnen und so beschaffen sind, daB sie wahrend des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umstanden die Aufmerksamkeit des Rudergangers auf sich lenken, 9. die Bugankerwinde der in nachstehender Tabelle in den Stufen 4 bis 7 aufgefOhrten Fahrzeuge motorisiert ist, 4. die Winden zur Handhabung der Schleppstrange und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motori­ siert sind und 10. Ankerwinden vorhanden sind, so betragt die Besatzung: 5. die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von stufen Deck aus von einer Person bedient werden konnen, so betragt die Besatzung 1 SchiffsfOhrer 1 Matrose und 1 Matrosen-Motorwart. Sind eine odE::r mehrere Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfullt, so erhoht sich die Besatzung um einen Matro­ sen; anstelle des Matrosen-Motorwarts muB in diesem Fall ein Maschinist an Bord sein. 2 § 119 Besatzung der Fahrgastschiffe (1) Wenn auf einem Fahrgastschiff 3 1 . die Steuereinrichtung auch bei hochstzulassiger Ein­ senkung von einer Person ohne besonderen Krattauf­ wand gehandhabt werden kann, 2. Sicht- und Schallzeichen wahrend der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden konnen, 3. der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden T abelle eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit welcher der Schiffstohrer den Fahrgasten Weisungen erteilen kann, vorhanden sind, 4. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden konnen, 5. zur Oberwachung der Antriebsanlagen in den Gefah renbereichen 4 5 der Temperatur des Kuhlwassers und des Drucks 6 des Schmierols von Hauptmotoren und Getrieben sowie des 01- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube im Steuerstand Alarmgerate ausgelost werden, 7 6. die Gerate nach Nummer 5 entweder durch Schall­ oder Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, daB sie wahrend des Betriebs der Antriebsanla­ gen wirksam sind und unter alien Umstanden die Aufmerksamkeit des SchiffsfOhrers auf sich lenken, Hochst­ zulassige Anzahl der Fahrgaste bis 75 Personen von 76 bis 300 Personen von 301 bis 400 Personen von 401 bis 700 Personen von 701 bis 1100 Personen von 1 101 bis 1 600 Personen uber 1 600 Personen Besatzung SchiffsfOhrer Matrosen Schiffsjungen Maschinisten Matrosen­ Motorwarte Schiffsfuhrer Matrosen Schiffsjungen Maschinisten Matrosen­ Motorwarte SchiffsfOhrer Matrosen Schiffsjungen Maschinisten Matrosen­ Motorwarte SchiffsfOhrer Steuermann Matrosen Schiffsjungen Maschinisten Matrosen­ Motorwarte SchiffsfOhrer Steuermann Matrosen Schiffsjungen Maschinisten Matrosen­ Motorwarte SchiffsfOhrer Steuermann Matrosen Schiffsjungen Maschinisten Matrosen­ Motorwarte SchiffsfOhrer Steuermann Matrosen Schiffsjungen Maschinisten Matrosen­ Motorwarte Betriebsform (§ 114 Abs. 2) A B 1 2 1 C D 2 2 1 2 1 2 2 2 1 2 2 2 1 2 2 1 1 2 1 1 2 2 2 2 1 1 1 1 1 1 1 2 2 2 1 1 1 1 2 2 2 2 1 2 2 2 1 1 1 1 3 3 3 3 2 7. die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, daB die regelmaBig anfallenden Wartungsarbeiten wahrend der Fahrt jederzeit unterbrochen werden konnen, (2) Ein Matrosen-Motorwart kann durch einen Maschini­ sten ersetzt werden, sofern mindestens ein Matrose zur Besatzung gehort. 8. die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind, (3) Bei einer hochstzulassigen Fahrgastzahl von mehr als 500 Personen muB in der Betriebsform A auf der Elbe 274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens und auf der Weser unterhalb der Eisenbahnbrucke in Bremen auBer dem Schiffsfuhrer der Steuermann oder ein Matrose das fur die jeweilige Strecke notwendige Schifferpatent besitzen. (4) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht ertullt, so erhbht sich in alien Betriebsformen die Besatzung in den Stufen 1 bis 3 um einen Schiffsjungen, in den Stufen 4 bis 7 um einen Matrosen. (5) Auf der Lahn wird bei einer zulassigen Anzahl der Fahrgaste bis zu 250 Personen die Besatzung um einen Matrosen vermindert, wenn 1. nicht mehr als 20 Fahrgaste an Bord sind, 2. der Wasserstand am Pegel Kalkofen 200 cm nicht Obersteigt und 3. eine Schleuse nicht durchfahren wird; sind Fahrgaste nicht an Bord, so durten auch Schleusen durchfahren werden. Die Schiffsuntersuchungskommission vermerkt die fur die­ sen Fall zulassige Besatzungsverminderung im Schiffs­ attest. § 120 Sonstige Wasserfahrzeuge Fur Wassertahrzeuge, die nicht unter die §§ 116 bis 119 fallen (z. B. Fahren, schwimmende Gerate), setzt die Schiffsuntersuchungskommission Art und Umfang der Besatzung jeweils entsprechend der GrbBe, Bauart und Ausrustung des Fahrzeugs fest. § 121 Abweichungen (1) Bei einem Schiff ohne Antriebsmaschine, einem Gutermotorschiff oder einem Tankmotorschiff, die nicht mit mechanischen Hilfsmitteln zur Handhabung der schweren Anker und der Schleppstrange sowie zum Anholen und Absetzen ausgerustet sind und deren Tragfahigkeit 750 t Obersteigt, ist die Besatzung, wenn sie auBer dem Schiffs­ fuhrer nur aus Matrosen besteht, in der Betriebsform A um einen Schiffsjungen, in den Betriebsformen B, C und D um einen Matrosen zu verstarken; gehort in der Betriebsform A bereits ein Schiffsjunge zur Besatzung, so ist er durch einen Matrosen zu ersetzen. (2) Bei alien Schiffen kann die Schiffsuntersuchungs­ kommission eine hohere Besatzungsstarke festsetzen, wenn nach Gr6Be, Bauart, Ausrustung und Zweckbestim­ mung des Schiff es anzunehmen ist, daB die Besatzung nach den §§ 116 bis 119 nicht unter allen Umstanden zu seinem sicheren Betrieb ausreicht. (3) Bei einem Schleppboot, das nach dem Schiffsattest oder Schiffszeugnis nur zur Fahrt in Hafen, auf Reeden oder auf kurzen Strecken bestimmt ist, kann die Schiffsun­ tersuchungskommission eine andere Besatzung festset­ zen, wenn die Umstande dies ertordern oder zulassen. § 122 Ausnahmebewilligung (1) Die Schiffsuntersuchungskommission kann fur die Betriebsform A die Besatzung eines Wassertahrzeugs auf Antrag durch schriftliche Ausnahmebewilligung fur eine Fahrt zum Bestimmungsort um eine Person, die nicht der Schiffsfuhrer sein dart, herabsetzen, wenn es dem Schiffs­ fuhrer trotz glaubhaft gemachter Bemuhungen nicht m6g­ lich ist, die Besatzung zu vervollstandigen, und wenn auf dem Fahrzeug neben dem Schiffsfuhrer noch ein Matrose vorhanden ist. (2) Auf einem Schiff, dessen Besatzung groBer ist als ein Schiffsfuhrer und ein Matrose, kann die Besatzung um einen Schiffsjungen herabgesetzt werden, wenn dieser eine Schifferberufsschule besucht und dies durch eine an Bord befindliche Bescheinigung bestatigt wird. Diese Herabsetzung wird fur eine ununterbrochene Dauer von hochstens drei Monaten im Kalenderjahr gewahrt. § 123 Zusatzliche Bestimmungen (1) Betragt die Zahl der Steuerleute, Matrosen und Matrosen-Motorwarte in der Besatzung zwei oder mehr Personen, kann ein Matrose durch zwei Schiffsjungen ersetzt werden. Dies gilt nicht fur die Fahrt in den Betriebs­ formen B, C und D. Der Besatzung konnen nicht mehr als zwei Schiffsjungen angehoren. Zwei Schiffsjungen konnen durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besat­ zung darOber hinaus ein Matrose oder ein Matrosen­ Motorwart angehort. (2) Gehoren der Besatzung eines Wasserfahrzeugs unabhangig von der Betriebsform mehr als sechs Mitglie­ der an, so dart kein Besatzungsmitglied mit den allgemei­ nen KOchenarbeiten beauftragt werden. (3) Ein Wassertahrzeug, auf dem durch unvorhergese­ hene Umstande (z. B. Krankheit, Unfall, behordliche Anordnung) hochstens ein Mitglied der Besatzung wah­ rend der Fahrt ausfallt, kann seine Fahrt bis zum nachsten Lade- oder Loschplatz - ein Fahrgastschiff bis zur Tages­ endstation - fortsetzen, wenn auf dem Wassertahrzeug neben einem lnhaber des Schifferpatents fur die betref­ fende Strecke noch ein weiteres Mitglied der Besatzung vorhanden ist. Kapitel 14 .. Ordnungswidrigkeiten, Ubergangs- und SchluBvorschriften § 124 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen­ schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig 1. als SchiffsfOhrer a) ein Wassertahrzeug, eine schwimmende Anlage oder einen Schwimmkorper entgegen § 11 Abs. 1 fOhrt oder fortbewegt, Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1988 275 b) entgegen § 11 Abs. 2 an Bord eine Flussiggasan­ lage ohne eine gultige Bescheinigung betreibt, deren Betrieb anordnet oder zula.Bt, c) entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 1 nicht dator sorgt, daB die Vorschriften Ober die Dienst- oder Ruhezeiten ein­ gehalten werden, d) eine in § 11 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b, d oder e aufgefuhrte Urkunde an Bord nicht mitf0hrt, e) entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 3 das Fahrtenbuch nicht fOhrt, die Eintragungen nicht, nicht wie dort vorge­ schrieben oder nicht rechtzeitig vornimmt oder es nicht sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt, f) entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafOr sorgt, daB die Einsenkungsmarken deutlich sichtbar sind oder g) entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 5 die Warnanlage nicht oder nicht rechtzeitig uberpr0ft oder die Pr0fung nicht nachweist oder 2. als Eigentumer oder Ausruster a) die lnbetriebnahme eines Wasserfahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkor­ pers entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 1 anordnet oder zulaBt, b) entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 2 anordnet oder zulaBt, ~aB das Wasserfahrzeug nach einer wesentlichen Anderung oder einer lnstandsetzung ohne vorhe­ rige Sonderuntersuchung in Betrieb genommen wird oder c) entgegen § 11 Abs. 5 Nr. 2 die besondere Anschrei­ bung nicht fOhrt oder diese nicht sechs Monate nach der letzten Anschreibung aufbewahrt. § 125 Weitergeltung bisheriger Fahrtauglichkeitsbescheinigungen (1) Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse fur die Fahrt auf WasserstraBen der Fahrtbereiche 1 bis 4 gelten bis zu ihrem Ablauf weiter, Donauschiffsatteste werden jedoch spatestens mit Ablauf des 30. Juni 1998 ung0ltig. Dabei entspricht der Fahrtbereich 1 der Zone 1, der Fahrtbereich 2 der Zone 2, der Fahrtbereich 3-See den in § 45 Satz 1 aufgetohrten WasserstraBen der Zone 2, der Fahrtbereich 3-Binnen der Zone 3 und der Fahrtbereich 4 der Zone 4. (2) Soweit das Schiffsattest tor Wasserfahrzeuge nach § 6 Abs. 1 oder das Fahrzeugnis erteilt ist, kann deren G0ltigkeitsdauer im AnschluB an eine Nachuntersuchung verlangert werden. § 126 Sonstige Obergangsvorschriften (1) Die Gleichstellung eines in einem anderen Mitglied­ staat der Europaischen Gemeinschaften erteilten Schiffs zeugnisses (§ 7 Abs. 1 Satz 1) entfallt, solange das Schiff im AnschluB an seine erste Untersuchung nach der EG­ Richtlinie vom 4. Oktober 1982 die funfjahrige Anpas­ sungsfrist des Anhangs II Nr. 13.01 Buchstabe a dieser Richtlinie ausnutzt. (2) F0r Wasserfahrzeuge, die am 1. April 1988 bereits in Betrieb waren oder deren Kiel vor diesem Zeitpunkt gelegt war, gelten die Vorschriften dieser Verordnung nach fol­ genden MaBgaben: 1. Umbauten, lnstandsetzungen, Erneuerungen und Erganzungen sowie Einrichtungen und Ausr0stungs­ gegenstande, die neu beschafft werden, m0ssen die­ ser Verordnung entsprechen. Wasserfahrzeuge, die zum Verkehr auf den WasserstraBen des bisherigen Fahrtbereichs 2 zugelassen sind, und Fahren m0ssen den Anforderungen nach dieser Verordnung bei der ersten falligen Untersuchung gen0gen, soweit nicht die Nummern 2 bis 11 etwas anderes bestimmen und soweit dies ohne Umbau moglich ist. 2. § 15.02 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist mit der MaBgabe anzuwenden, daB die in dessen Nummer 7 genannte Empfehlung nicht erforderlich ist. 3. Den Anforderungen nach § 18 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 bis 4, Abs. 5 bis 7, 9 bis 15 und 17 m0ssen die Wasserfahrzeuge spatestens f0nf Jahre nach der ersten falligen Untersuchung gen0gen. 4. Den Anforderungen nach § 18 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 18, § 19 Abs. 2 und 3 und § 20 Abs. 3 brauchen die Wasserfahrzeuge nicht zu gen0gen. 5. Die Einsenkungsmarken nach § 22 mussen spate­ stens ein Jahr nach der ersten falligen Untersuchung angebracht sein. Sie m0ssen jedoch vor der Untersu­ chung angebracht sein, wenn der Freibord vorher geandert worden ist. 6. Kapitel 12 ist mit folgender MaBgabe anzuwenden: a) § 91 Abs. 2, 4 und 5 ist anzuwenden. b) lnnerhalb von fOnf Jahren nach der falligen Unter­ suchung m0ssen die Schiffe den Anforderungen nach § 91 Abs. 3, § 92 Abs. 5, § 95 Abs. 2, § 102 Abs. 5 bis 7, §§ 103, 106, 107 Abs. 2, § 108 Abs. 1, 2 und 4 und § 11 0 Abs. 2 und 3 gen0gen. c) lnnerhalb eines Jahres nach der falligen Untersu­ chung m0ssen sie den Anforderungen nach § 98 Abs. 3, § 102 Abs. 8, § 104 Abs. 1, 3 und 4, § 107 Abs. 3 Buchstabe a und § 111 Abs. 2 gen0gen. d) Die 0brigen Vorschriften sind nicht anzuwenden. 7. Wasserfahrzeuge, die bereits zum Verkehr auf Was­ serstraBen der Zone 1 oder 2 technisch zugelassen sind, m0ssen jedoch auf WasserstraBen der Zone 2 den Anforderungen der §§ 31 bis 41 und auf Wasser­ straBen der Zone 1 auch den Anforderungen des Kapitels 5 gen0gen. Soweit sie vor lnkrafttreten dieser Verordnung fur den Fahrtbereich 1 oder 2 zugelassen waren, wird der bisherige Freibord in das zusatzliche 276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I Gemeinschaftszeugnis tor Binnenschiffe oder in das Fahrzeugnis Obernommen, sofem a) der raumliche Geltungsbereich der Fahrtauglich­ keitsbescheinigung nicht erweitert wird und b) der Sicherheitsabstand an den Ladeluken nach § 31 eingehalten ist. Hinsichtlich der SOllhohen von Offnungen in Aufbau­ ten und Deckshausem, der SOllhohen von Einstiegslu­ ken und LOftem, der Hohe von Luftrohren sowie hin­ sichtlich der baulichen AusrOstung von Fenstem und Rohrleitungen kann die Schiffsuntersuchungskommis­ sion Erleichterungen gewahren, sofem die Sicher­ heitsabstande nach den §§ 25 bis 29 eingehalten sind. 8. Vorhandene Fenster und Oberlichter gelten auch dann als sprOhwasser- und wetterdicht im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2, wenn sie den Anforderungen des § 4.01 Buchstabe f der Rheinschiffs-Untersuchungs­ ordnung genOgen. 9. Auf der Elbe, soweit diese WasserstraBe der Zone 3 ist, konnen Wasserfahrzeuge die nach der Binnen­ schiffs-Untersuchungsordnung vom 18. Juli 1956 in der im Bundesgesetzblatt Teil Ill, Gliederungsnummer 9502-7, veroffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geandert durch § 11.04 der Verordnung vom 14. Januar 19n (BGBI. I S. 59), fur die Elbe festge­ setzte zulassige tiefste Einsenkung beibehalten. 10. Auf den WasserstraBen der Zonen 1 und 2 kann anstelle der Schallsignalanlage nach § 37 eine Schall­ signalanlage weiterverwendet werden, die vor dem 15. Juli 1987 eingebaut war, wenn nachgewiesen ist, daB die Anforderungen nach § 37 Abs. 2 ode~ 3 erfOllt sind. Der Nachweis kann auch durch eine Bescheini­ gung des Deutschen Hydrographischen lnstituts oder eines amtlich anerkannten Sachverstandigen getohrt werden. 11. Die Anforderungen des § 57 Abs. 3 mOssen bis zum Ablauf des 31. Marz 1989 erfullt sein. Solange die Anforderungen nach Ablauf einer in Satz 1 genannten Frist nicht erfOllt sind, ist die technische Zulas­ sung zum Verkehr ungOltig. (3) § 54 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 sind auf Barkassen und Fahrgastschiffe nicht anzuwenden, die am 1. April 1988 bereits in Betrieb waren oder deren Kiel vor diesem Zeit­ punkt gelegt war. § 127 Sondervorschriften fur die Donau For die Zulassung zur Fahrt auf der Donau gilt zusatzlich die folgende Regelung: 1 . Soweit die Anforderungen des § 1 und der Kapitel 3 und 8 bis 12 an Bau, AusrOstung und Einrichtung scharfer sind als nach dem geltenden Recht, gelten diese Anforderungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 nur tor Wasserfahrzeuge, deren Kiel nach dem 31. Marz 1988 gelegt wird. 2. Anstelle der Einsenkungsmarken nach § 22 sind die Einsenkungsmarken nach der Anlage 2 der Donau­ schiffahrtspolizeiverordnung weiter zu verwenden. Diese konnen mit den Einsenkungsmarken nach § 22 in einem Bild zusammengefaBt sein. 3. Soweit die Tauglichkeit eines Wasserfahrzeugs auf der Donau auBerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord­ nung oder fur die KOstenfahrt im MOndungsbereich der Donau bestatigt wird, bestimmt die Schiffsuntersu­ chungskommission beim Wasser- und Schiffahrtsamt Regensburg, welche zusatzlichen Anforderungen nach den Kapiteln 4 und 5 zu erfOllen sind. § 128 Arbeitsschutzvorschriften Die im Geltungsbereich dieser Verordnung erlassenen Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberOhrt. § 129 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Oberlei­ tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Binnenschiff­ fahrtsaufgabengesetzes auch im Land Berlin. § 130 lnkrafttreten, AuBerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. Marz 1988 treten auBer Kraft 1. die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 14. Januar 19n (BGBI. I S. 59) einschlieBlich ihrer Anlage 1 - Besatzungsvorschrift fur die Binnenschiff­ fahrt -, die unter der Bezeichnung ,,Binnenschiffs­ Untersuchungsordnung" als Verordnung vom 18. Juli 1956 (BGBI. I S. 769) erlassen und durch § 11.04 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 14. Januar 19n zuletzt geandert worden ist, 2. die Verordnung Ober die Untersuchung der Donau­ schiffe vom 23. August 1958 (Verkehrsblatt S. 579), zuletzt geandert durch Verordnung vom 10. Juni 1975 (Verkehrsblatt S. 345), 3. die Schiffahrtpolizeiliche Verordnung Ober den Verkehr mit Fahrgastschiffen auf der Lahn vom 20. Juli 1983 (Verkehrsblatt S. 345) und 4. die Verordnung Ober Schallsignalanlagen, Radargerate und Kompasse der Binnenschiffe auf bestimmten See­ schiffahrtsstraBen vom 30. Mai 1986 (Verkehrsblatt s. 376). (3) Soweit eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach bisherigem Recht tor ein GOterschiff, ein Schleppboot oder ein Schubboot nach dem 31. Dezember 1984 im AnschluB an eine Erstuntersuchung erteilt oder nach dem 31. Dezember 1985 im AnschluB an eine Nachuntersu­ chung erteilt oder verlangert worden ist, wird sie auf Antrag Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1988 in das entsprechende Gemeinschaftszeugnis umge­ tauscht, sofern die Anforderungen dieser Verordnung erfOllt waren. Sofern auch die Anforderungen der Rhein schiffs-Untersuchungsordnung erfOllt waren, wird die Fahr­ tauglichkeitsbescheinigung auf Antrag in ein Schiffsattest und ein zusatzliches Gemeinschaftszeugnis umgetauscht. Bonn, den 17. Marz 1988 Der Bundesminister fur Verkehr In Vertretung Dr. Wilhelm Knittel Der Bundesminister tor Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Dr. Klaus Topfer Anlage 1 BundeswasserstraBen der Zonen 1 und 2 Zone 1 Ems: von der Verbindungslinie zwischen dem alten Leuchtturm Delfzijl und dem Leuchtfeuer Knock seewarts bis zum Breitenparallel 53° 30' Nord und dem Meridian 6° 45' Ost, d. h. geringfOgig seewarts des Leichterplatzes fur Trockenfrachter in der Alten Ems*} Zone 2 Ems: von der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg Ober die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen dem Diemer Schopfwerk und dem DeichdurchlaB bei Halte bis zur Verbindungslinie zwischen dem alten Leuchtturm Delfzijl und dem Leuchtfeuer Knock *} Jade: binnenwarts der Verbindungslinie zwischen dem Oberfeuer Schillighorn und dem Kirchturm Langwarden Weser: von der EisenbahnbrOcke in Bremen bis zur Verbindungslinie zwischen den KirchtOrmen Langwarden und Kappel mit den Nebenarmen Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg Elbe: von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Dose und der nordwestlichen Spitze des Hohen Ufers (Dieksand) mit den Nebenelben sowie die NebenflOsse Este, LOhe, Schwinge, Oste, Pinnau, KrOckau und Stor Geweils vom Sperrwerk bis zur MOndung) Meldorfer Bucht: binnenwarts der Verbindungslinie von der nordwestlichen Spitze des Hohen Ufers (Dieksand) zum Westmolenkopf BOsum Eider: vom Gieselaukanal bis zum Eider-Sperrwerk Flensburger Forde: binnenwarts der Verbindungslinie zwischen dem Kekenis-Leuchtturm und Birknack Schlei: binnenwarts der Verbindungslinie der Molenkopfe SchleimOnde Eckernforder Bucht: binnenwarts der Verbindungslinie von Boknis-Eck zur Nordostspitze des Festlandes bei Danisch Nienhof Kieler Forde: binnenwarts der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm BOik und dem Marine-Ehrenmal Laboe Nord-Ostsee-Kanal: von der Verbindungslinie zwischen den Molenkopfen in BrunsbOttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Obereidersee mit Enge, Audorfer See, Bergstedter See, Schirnauer See, Flemhuder See und Achterwehrer Schiffahrtskanal *) Fur Schiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, nach MaBgabe des Artikels 32 des Ems-Dollart-Vertrages vom 8. April 1960 (BGBI. 1963 II S. 602) anzuwenden. 278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I Trave: von der EisenbahnbrOcke und HolstenbrOcke (Stadttrave) in Lubeck bis zur Verbindungslinie der beiden auBeren Molenkopfe bei TravemOnde mit dem Potenitzer Wiek und dem Dassower See Leda: von der Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer bis zur MOndung Hunte: vom Hafen Oldenburg und von 140 m unterhalb der AmalienbrOcke in Oldenburg bis zur MOndung Lesum: von der EisenbahnbrOcke in Bremen-Burg bis zur MOndung Este: vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude bis zuni Este-Sperrwerk Luhe: von der Muhle 250 m oberhalb der StraBenbrOcke am Marschdamm in Horneburg bis zum Luhe-Sperrwerk Schwinge: von der FuBgangerbrOcke unterhalb der GOldensternbastion in Stade bis zum Schwinge-Sperrwerk Freiburger Hafenpriel: von der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe bis zur MOndung Oste: vom MOhlenwehr Bremervorde bis zum Oste-Sperrwerk Pinnau: von der EisenbahnbrOcke in Pinneberg bis zum Pinnau-Sperrwerk KrOckau: von der Wassermuhle in Elmshorn bis zum KrOckau-Sperrwerk Stor: vom Pegel Rensing bis zum Stor-Sperrwerk Anlage 2 WasserstraBen der Zone 2 im Gebiet der Europaischen Gemeinschaften auBerhalb der Bundesrepublik Deutschland Franzosische Republik Seine: von der Jeanne d'Arc-BrOcke in Rouen bis zur MOndung Garonne und Gironde: von der Steinbrucke in Bordeaux bis zur MOndung Rhone: von der Trinquetaille-BrOcke in Aries und darOber hinaus in Richtung Marseille Konigreich der Niederlande Dollard Ems Wattensee: einschlieBlich der Verbindungen zur Nordsee ljsselmeer: einschlieBlich Markermeer und ljmeer, aber ohne Gouwzee Waterweg von Rotterdam und der Scheur Hollands Diep Haringvliet und Vuile Gat: einschlieBlich der WasserstraBen zwischen Goeree-Overflakkee einerseits und Voorne-Putten und Hoekse Waard andererseits Hellegat Volkerak Kramer Grevelingen und Brouwershavense Gat: einschlieBlich alter BinnenwasserstraBen zwischen Schouwen-Duiveland einerseits und Goeree-Overflakkee andererseits Keten, Mastgat, Zijpe, Oosterschelde und Roompot: einschlieBlich die WasserstraBen zwischen Walcheren, Noord­ Beveland und Zuid-Beveland einerseits und Schouwen-Duiveland und Tholen andererseits, ausgenommen der Rhein-Scheide-Kanai Scheide und Westerschelde und MOndungsgebiet: einschlieBlich der BinnenwasserstraBen zwischen Zeelands-Flande­ ren einerseits und Walcheren und Zuid-Beveland andererseits, ausgenommen der Rhein-Scheide-Kanai Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1988 WasserstraBen der Zonen 3 und 4 im Gebiet der Europaischen Gemeinschaften Zone 3 Bundesrepublik Deutschland Donau: von Kelheim (km 2 414, 72) bis zur deutsch-osterreichischen Grenze Rhein: von der deutsch-schweizerischen Grenze bis zur deutsch-niederlandischen Grenze Elbe: von der EinmOndung des Elbe-Seiten-Kanals bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens Konigreich Belgien Seeschelde: von der Antwerpener Reede fluBabwarts Franzosische Republik Rhein Konigreich der Niederlande Rhein 279 Anlage 3 Sneekermeer, Koevordermeer, Heegermeer, Fluessen, Slotermeer, Tjeukemeer, Beulakkerwijde, Belterwijde, Rems­ diep, Ketelmeer, Zwartemeer, Veluwemeer, Eemmeer, Alkmaardermeer, Gouwzee, AuBen-lJ, Binnen-lJ, Noordzeeka­ naal, Hafen von IJmuiden, Hafengebiet von Rotterdam, Nieuwe Maas, Noord, Oude Maas, Beneden Merwede, Nieuwe Merwede, Dordtsche Kil, Boven Merwede, Waal, Bijlandsch Kanaal, Boven Rijn, Pannerdensch Kanaal, Geldersche IJssel, Neder Rijn, Lek, Amsterdam-Rhein-Kanai, Veerse Meer, Rhein-Scheide-Kanai bis zur EinmOndung in den Volkerak, Amer, Bergsche Maas, die Maas abwarts von Venlo Zone 4 Bundesrepublik Deutschland Alle BinnenwasserstraBen auBer denen der Zonen 1 , 2 und 3 Konigreich Belgien Alle belgischen BinnenwasserstraBen mit Ausnahme der WasserstraBe der Zone 3 Franzosische Republik Alle franzosischen WasserstraBen auBer denen der Zonen 1 , 2 und 3 Konigreich der Niederlande Alle Obrigen FIOsse, Kanale und Seen, die nicht unter den Zonen 1, 2 und 3 aufgefOhrt sind ltalienische Republik Po: von Piacenza bis zur MOndung Mailand-Kanal: Cremona - Po - Endabschnitt, Verbindung zum Po, auf 15 km Lange Mincio: von Mantova bis Governolo al Po ldrovia Ferrarese: vom Po (Pontelagoscuro), Ferrara bis Porto Garibaldi Brondolo-Kanal und Valle-Kanai: vom Po di Levante zur Laguna di Venezia Fissero-Tartaro-Canalbianco-Kanal: von der Adria zum Po di Levante Litoranea Veneta: von der Laguna di Venezia bis Grado GroBherzogtum Luxemburg Mosel 280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I Anlage 4 Bundesrepublik Deutschland Gemeinschaftszeugnis fi.ir Binnenschiffe Schiffszeugnis Nr. I N ichtzutreffeades stre.ichen Leitr.feld.e.r auttulleo: xxx 1. Name des Schiffes 2. Art des Schiffes fde 3. Amtliche Schiffsnummer (sofern vorhanden) 4. Name und Adresse des Eigners 5.- Ort und Numlljler der Registrierung 6. Registrierungsland und/oder Heimatort 7. Baujahr 8. Name und Ort der Bauwerft 9. 0ieses Schiffszeugnis ersetzt Ivon der das am 10. Die Gultigkeit dieses Schiffszeugnisses erlischt am 11. Ort, Datum 12. Siegel ' ' ' I ' I ausgestellte Schiffszeugnis Nr. Schiffsuntersuchungskommission (Unterschrift) Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1988 Schiffszeugnis Nr. 13. Das in diesem Schiffszeugnis beschriebene Schiff ist aufgrund der Untersuchung vom der Bescheinigung von fur tauglich befunden worden zur Fahrt auf den BinnenwasserstraBen der Zone(n) in der Europaischen Gemeinschaft auf d~n BinnenwasserstraBen der Zone(n) I in (Namen der Mitgliedstaaten) mit Ausnahme von ~uf den folgenden BinnenwasserstraBen in (Name des Mitgliedstaats) 14. Das in diesem Schiffszeugnis beschriebene Schiff ist geeignet zum Schleppen zu Berg und Tai Schleppen nur zu Berg Schleppen nur zu Vorspannzwecken Fortbewegen in Koppelverband Schieben 15. Hauptkenndaten des Schiffes GroBte Lange GroBte Breite m Gesamtleistung des Haupt-Schiffsantriebs Eichschein Nr. m kW/PS Geschleppt werden Fortbewegt werden in Koppelverband Geschoben werden Fahren mit einem Radar-Einmannsteuerstand Anzahl der durch feste Schotte begrenzten Laderaume Tragfahigkeit I des Eichamtes 281 Seite 2 282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I Schiffszeugnis Nr. Seite 3 Zonen und/oder WasserstraBen 4 3 2 1 mit geschlossenem Laderaum Freibord (cm) mit offenem Laderaum 16. Anker und Ankerketten Bemer k u n g: Die Ankerangaben haben nur informativen Wert. Verkehrserlaubnisse fur eine auslandische BinnenwasserstraBe aufgrund der Anker erteilt die fur diese BinnenwasserstraBe zustandige Behorde. Anzahl Buganker Gesamtgewicht der Buganker kg Anzahl Heckanker Gesamtgewicht der Heckanker kg Anzahl Bugankerketten Lange jeder Kette Bruch last m kg Anzahl Heckankerketten Lange jeder Kette Bruch last m kg 17. Rettungsmittel fur je Zonen Anzahl Personen 4 3 2 1 Rettungsboote RettungsfloBe Rettungswesten >< Rettungsringe >< Rettungsballe >< Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1988 Schiffszeugnis Nr. 1a. Einrichtungen zur Brandbekampfung Anzahl Handfeuerloscher Loschmittel Andere Feuerloschanlagen 19. Lenzeinrichtungen Anzahl Motorlenzpumpen Anzahl Handlenzpumpen 20. Sonstige Ausrustung Anzahl festeingebauter Feuerloschanlagen Gesamtforderleistung mit Angabe der MeBeinheit Gesamtforderleistung mit Angabe der MeBeinheit Peilstange(n) Verbandskasten 283 Seite 4 Signalleuchten Ersatz-Signalleuchten Draht- und Tauwerk Plakat(e) mit Hinweisen zur Rettung Ertrinkender Behalter fur olhaltige Putzlappen AuBenbordtreppe(n) oder -leiter(n) Leckkleid(er) Megaphon(e) 20 In Zone 2 ist folgende zusatzliche Ausrustung erforderlich: a. eine Schallsignalanlage ein KompaB eine Wurfleine ein Radargerat/Wendeanzeiger eine Sprechfunkanlage, die fur den internationalen beweglichen See-Sprechfunkdienst auf UKW zuge­ lassen ist und mindestens die Kana.le 1 bis 28 hat eine Wechselsprechanlage ein Handlot oder ein Echolot Wortlaut der SeestraBenordnung und der SeeschiffahrtstraBen-Ordnung ein Fern-Doppelglas (mindestens 7 x 50) amtliche Seekarten der neuesten Ausgabe Signalleuchten ein Landsteg mit Gelander ein Bootshaken Anzahl Drahte I mit eme, Lange van je Anzahl Drahte I mit eine, Lange van je Anzahl Drahte I mit eine, Lange van je Ersatz-Sig nalleuchten verschiedene schwimmfahige Fender oder Reibholzer I mit einer Bruchlast von je m kg I mit einer Bruchlast von je m ka I mit einer Bruchlast von je m kg 284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I Schiffszeugnis Nr. 20 In Zone 1 sind folgende weitere Ausrustungsgegenstande erforderlich: b. ein elektrischer Tagessignalscheinwerfer eine Uhr mit ausreichender Ganggenauigkeit sechs rote Fallschirmsignale, amtlich zugelassen vier Rettungsringe; davon zwei mit einem Nachtlicht und zwei mit einer 28 m langen Leine ein RettungsfloB oder eine Rettungsinsel eine Rettungssignaltafel Handbuch •Suche und Rettung« ein Gezeitenkalender ein Beiboot mit einer Laterne und mit einem wasserdichten Behalter mit sechs Rotfeuern 21. Zugelassene Abweichungen und Auflagen Seite 5 Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1988 285 Schiffszeugnis Nr. Seite 6 22. Verlangerung/Erneuerung der Gultigkeit des Zeugnisses Bezeichnung der Behorde, die das Schiff untersucht hat Name des untersuchten Schiffes I Datum der Untersuchung Der Behorde wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikations-Gesellschaft I vom vorgelegt Aufgrund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung wird die Gultigkeitsdauer des Schiffszeugnisses Nr. 1 bis zum bis zum verlangert I erneuert Ort, Datum ,---- ...... Schiffsuntersuchungskommission , , --- ', I \ I , \ I ' I Siegel ' ' ' ' ' \ \ I I ' , , ' -- , , (Unterschrift) ......... 22. Verlangerung/Erneuerung der Gultigkeit des Zeugnisses Bezeichnung der Behorde, die das Schiff untersucht hat Name des untersuchten Schiffes I Datum der Untersuchung Der Behorde wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikations-Gesellschaft I vom vorgelegt Aufgrund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung wird die Gultigkeitsdauer des Schiffszeugnisses Nr. 1 bis zum bis zum verlangert I erneuert Ort, Datum .......... Schiffsuntersuchungskommission , , , --' ' \ I \ I ' I I I Siegel I I I ' , \ \ I , , , , (Unterschrift) ----------, 286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I Schiffszeugnis Nr. Seite 7 22. Verlangerung/Erneuerung der Gultigkeit des Zeugnisses Bezeichnung der Behorde, die das Schiff untersucht hat Name des untersuchten Schiffes I Datum der Untersuchung Der Behorde wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikations-Gesellschaft I vom vorgelegt Aufgrund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung wird die Gultigkeitsdauer des Schiffszeugnisses Nr. 1 bis zum bis zum verlangert I erneuert Ort, Datum Schiffsuntersuchungskommission ,- ... ---- .......... , -, ' , ' , ' , I \ I \ ' I I I Siegel I I I I I \ , \ I \ I ' , ' , ' , (Unterschrift) -.......... -,, 22. Verlangerung/Erneuerung der Gultigkeit des Zeugnisses Bezeichnung der Behorde, die das Schiff untersucht hat Name des untersuchten Schiffes I Datum der Untersuchung Der Behorde wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikations-Gesellschaft I vom • vorgelegt Aufgrund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung wird die Gi.iltigkeitsdauer des Schiffszeugnisses Nr. 1 bis zum bis zum verlangert I erneuert Ort, Datum Schiffsuntersuchungskommission -, ' , ' , ' , \ , , \ , \ I I I Siegel I ' I ' , \ I , ' , - , -- --- (Unterschrift) Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1988 287 Schiffszeugnis Nr. Seite 8 23. Anderung zum Schiffszeugnis Anderung(en) unter Ziffer(n) Neuer Wortlaut Ort, Datum .. Schiffsuntersuchungskommission -- ' I Siegel I ', I -- (Unterschrift) -- , ... 23. Anderung zum Schiffszeugnis Anderung(en) unter Ziffer(n) Neuer Wortlaut Ort, Datum ... Schiffsuntersuchungskommission -- \ ' ' Siegel I -- (Unterschnft) -- ... 288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, T eil I Schiffszeugnis Nr. Seite 9 23. Anderung zum Schiffszeugnis Anderung(en) unter Ziffer(n) Neuer Wortlaut Ort, Datum Schiffsuntersuchungskommission --,----- ... ' - ' - ' \ ' ' ' Siegel I I I ' , , , , ' ' , , (Unterschrift) ' ... 23. Anderung zum Schiffszeugnis Anderung(en) unter Ziffer(n) Neuer Wortlaut Ort, Datum Schiffsuntersuchungskommission --... ' ' - ' ' ' ' I Siegel I I ' ' , , , (Unterschrift) ' ..... .. Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Boi1n, den 23. Marz 1988 289 Schiffszeugnis Nr. Seite 10 24. Bescheinigung fur Flussiggasanlage(n) Die auf dem Schiff vorhandene(n) Flussiggasanlage(n) ist/sind vom Sachverstandigen gepruft und entspricht/entsprechen gemaB nachstehender Bescheinigung(en) den vorgeschriebenen Bedingungen. Name des Schiffes Name des Sachverstandigen Bescheinigung(en) Nr.(n) Die Anlage(n) umfaBVumfassen die fotgenden Verbrauchsgerate Anlage Lfd. Nr. Diese Bescheinigung gilt bis zum Ort, Datum (Unterschrift Sachverstandiger) Art Marke Typ Schiffsuntersuchungskommission /------···-----"\ I I : Siegel : ' , I I ' ' \ ' ................. ,,, (Unterschrift) Standort 290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I Schiffszeugnis Nr. Seite 11 25. Verlangerung der Bescheinigung fur Fli.issiggasanlage(n) Die Gultigkeitsdauer der Bescheinigung fur Fli.issiggasanlage(n) auf dem Schiff 1 vom wird aufgrund der Nachprufung durch den Sachverstandigen (Name) der Bescheinigung Nr. 1 vom verlangert bis zum Ort, Datum ......... Schiffsuntersuchungskommission , , , -, , --,' \ I \ I \ I ' ' ' Siegel I ' I I \ I \ , , , - , (Unterschrift Sachverstandiger) - , (Unterschrift) --... ... , 25. Verlangerung der Bescheinigung fur Flussiggasanlage(n) Die Gultigkeitsdauer der Bescheinigung fur Flussiggasanlage(n) auf dem Schiff 1 vom wird aufgrund d~r Nachprufung durch den Sachverstandigen (Name) der Bescheinigung Nr. 1 vom verlangert bis zum Ort, Datum ... Schiffsuntersuchungskommission , , ---, , --, \ \ \ ' Siegel ' I I I I I \ , , (Unterschrift Sachverstandiger) - , , (Unterschrift) -- .. Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1988 Schiffszeugnis Nr. 26. Zusatzliche Seite fur besondere nationale Genehmigungen, Bescheinigungen und/oder Zeugnisse 291 Seite 12 292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, T eil I Anlage 5 Bundesrepublik Deutschland Zusatzliches Gemeinschaftszeugnis fur Binnenschiffe Anlage zum Schiffsattest Nr. I Nichtzutreffendes streichen .. Leerfelder auttilllllJ.I: xxx 1. Name des Schiffes 2. Amtliche Schiffsnummer 3. Ort und Nummer der Registrierung 4. Registrierungsland und/oder Heimatort 5. - Aufgrund des Schiffsattests Nr. lvom I gilltig bis zum 6. - Aufgrund des Untersuchungsergebnisses der ,•m 7. ist das oben bezeichnete Schiff fur tauglich befunden zur Fahrt auf den BinnenwasserstraBen der Zone(n) in den Europaischen Gemeinschaften 8. Die Gultigkeit dieses zusatzlichen Zeugnisses erlis·cht am 9. Ort, Datum 10. ...---- ...... Siegel ... -.,. ........ , ' ' I I I . Schiffsuntersuchungskommission (Unterschrift) Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1988 293 Anlage zum Schiffsattest Nr. Seite 2 11. Freibord (cm) mit geschlossenem Laderaum mit offenem Laderaum Zonen und/oder WasserstraBen 4 3 2 12. Abweichungen vom Schiffsattest Nr. 13. Die Vermerke des Schiffsattests uber die Zahl der Besatzungsmitglieder finden keine Anwendung 13 In Zone 2 ist folgende zusatzliche Ausrustung erforderlich: a. eine Schallsignalanlage eine Sprechfunkanlage, die fur den internationalen beweglichen See-Sprechfunkdienst auf UKW zugelassen ist und mindestens die Kanale 1 bis 28 hat ein KompaB ein Handlot oder ein Echolot Wortlaut der SeestraBenordnung und der SeeschiffahrtstraBen-Ordnung ein Radargerat/Wendeanzeiger ein Fern-Doppelglas (mindestens 7 x 50) amtliche Seekarten der neuesten Ausgabe Signalleuchten Ersatz-Signalleuchten 13. In Zone 1 sind folgende weitere Ausrustungsgegenstande erforderlich: b. ein elektrischer Tagessignalscheinwerfer sechs rote Fallschirmsignale, amtlich zugelassen vier Rettungsringe; davon zwei mit einem Nachtlicht und zwei mit einer 28 m langen Leine ein Gezeitenkalender eine Uhr mit ausreichender Ganggenauigkeit ein RettungsfloB oder eine Rettungsinsel (anerkannt) eine Rettungssignaltafel Handbuch •Suche und Rettung• ein Beiboot mit einer Laterne und mit einem wasserdichten Behiilter mit sechs Rotfeuern 294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I 13 c. 13 d. 14. Anlage zum Schiffsattest Nr. Sonstige Eintragungen/ Auflagen Anderungen zu Nummer Aufgrund des Schiffsattests Nr. Aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung von wird die Gultigkeit dieses Zusatzzeugnisses verlangert bis zum Ort, Datum erneuert bis zum ,,,,,,' --- -- ~ ~--, \ ' I ~ Siegel , ....... ,, ' I I vom I gUlbg b;s zum I•m Schiff su ntersuch ungskom mission (Unterschrift) Seite 3 Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1988 295 Anlage 6 Bundesrepublik Deutschland Fahrzeugnis Nr. der Schiffsuntersuchungskommission 1. Name und Adresse des Eigentumers 2. Name und Adresse des Fahrinhabers 3. Name der Fahre 14. Art der Fahre 5. Ort und Nummer der Registrierung 6. Baujahr 7. Name und Ort der Bauwerft 8. GroBte 9. GroBte 10. Ladeflache/ 11. Hauptan- 12. Anzahl Lange Breite Ladehohe triebsleistung Hauptpropeller m m m2 m PS/KW*) Niedrigwasser*) M ittelwasser*) Hochwasser*) 13. Freibord (m) 14. Anzahl Fahrgaste 15. T ragfahigkeit (t) 16. zulassiges Gesamtgewicht (t) eines Fahrzeugs 17. zulassiges Gesamtgewicht (t) des schwersten Landfahrzeugs 18. zulassige Einzel·/Doppel- (t) achslast 19. Die Fahre wird zum Verkehr zugelassen auf 1 zwischen l und 20. Das Fahrzeugnis gilt bis zum 21. Ort, Datum Schiff su ntersuc hu ngskom mission 22. (Unterschrift) •) Nichtzutreffendes streichen 296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, T eil I Seite 2 Fahrzeugnis Nr. der SUK 23. Besatzung 24. Bemerkungen zur Besatzung Fahrfuhrer Fahrgehilfen Fahrjungen Maschinisten Heizer lnsgesamt 25. Einrichtung zum Sammeln von 26. Anzahl der wasserdichten Abteilungen gebrauchtem 01 27. Buganker 28. Heckanker Totalgewicht kg Totalgewicht kg 29. Bug an kerkette/ d raht 30. Heckankerkette/draht Lange m Lange m Bruch last kg Bruchlast kg 31. Sonstige Ausrustung*) 1 Megaphon 1 Wurfleine 1 Landsteg mit Gelander 1 Verbandskasten 1 Handlenzpumpe 1 Plakat betr. die Rettung Ertrinkender Fender, Bundhaken Feuerloschgerat 1 Beiboot Rettu ngsm ittel 32. Sonstige Eintragungen •) N,chtzutreffendes stre,chen Selte Nr: 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1988 297 Selte ......... . Fahrzeugnis Nr. der SUK 33. Verlangerung/Bestatigung der Gultigkeit des Fihrzeugnisses•) Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung•) Die Schiffsuntersuchungskommission hat die Fahre am untersuchl AnlaB der Untersuchung/Bescheinigung*) Auf Grund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung *) bleibt/wird *) die Gultigkeitsdauer des Fahr zeugnisses Nr. bestehen/verlangert*) bis zum Sonstige Eintragungen: Ort, Datum Schiffsuntersuchungskommisst<>n (Unterschritt) •) Nichtzutrettendes streichen Seit• 298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, T eil I Anlage 7 Bundesrepublik Deutschland it Bescheinigung uber die Besatzung Anlage zum Schiffsattest Nr. Anlage zum Gemeinschaftszeugnis fur Binnenschiffe Nr. Nichtzutreffendes streichen Leerfelderauffullen: xxx 1. Name des Schiffes bzw. 2. Art des Schiffes bzw. 3. Amtliche Schiffsnummer des schwimmenden Gerates des schwimmenden Gerates 4. Name und Adresse des Eigners 5. Ort und Nummer der Registrierung 6. Heimatort 7. Baujahr 8. Name und Ort der Bauwerft 9. Die Besatzung muB mindestens umfassen Betriebsformen A B C D Schiffsfuhrer .................. Steuermann .................. Matrose ...................... Schiffsjunge .................. Maschinist. ................... Matrosen-Motorwart ........... Heizer ....................... lnsqesamt Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Marz 1988 1 o. Besondere Bedingungen Die Besatzung wurde erhoht um Schiffsjungen Matrosen Matrosen-Motorwart(e) 299 weil die Anforderungen nach § Nr. und nicht erfullt sind. Bei Motorschiffen mit Eignung zum Schleppen Die Besatzung erhoht sich in allen Betriebsformen: bei 2 oder 3 geschleppten Fahrzeugen um einen Schiffsjungen; bei 4 oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen Matrosen. Die Besatzung erhoht sich jedoch nicht, wenn das Schiff mit hochstens zwei leeren, langsseits an dieses gekuppelten Schlepp· kahnen zu Tai fahrt oder wenn es als Vorspann auf einem Schleppstrang schleppt. Bei einem Gutermotorschiff mit einer Hauptantriebsleistung bis 589 kW (800 PS) muB ein Besatzungsmitglied mit der Bedie­ nung und der Wartung der Motoren vertraut sein und ein weiteres Besatzungsmitglied muB den Motor soweit becfi.enen konnen, daB es ihn anzulassen und abzustellen vermag. Bemerkungen 11. Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit einem gultigen Schiffsattest/Gemeinschaftszeugnis oder zusatzlichen Gemein­ schaftszeugnis. 1 2. Ort, Datum Schiffsuntersuchungskommission /, ,, -------------\ : Siegel ! I I I I \ I \ I \ I ' , ' , ' ........ ,, (Unterachrift) 300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags­ ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthalt Gesetze, Verordnungen und son~tige Veroffent­ lichungen von wesentlicher Bedeutung. Bundesgesetzblatt Teil II enthalt a) volkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrage mit der DDR und die zu ihrer lnkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhangende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift fur Abonnements• bestellungen sowIe Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz• blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0. Bezugspreis fur Teil I und Teil II halbjahrlich je 62,80 DM. Einzelstucke je angefan­ gene 16 Seiten 1,97 DM zuzuglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch fur Bundesgesetzblatter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Koln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 9,28 DM (7,88 DM zuzuglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,98 OM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7%. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1 Tag 10. 3. 88 10. 3. 88 10. 3. 88 9. 2. 88 Postvertriebsstuck • Z 5702 A • Gebuhr bezahlt Bu ndesgesetzblatt Tei I II Nr. 12, ausgegeben am 17. Marz 1988 In halt Gesetz zu dem Vertrag vom 23. Marz 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bolivien i.iber die Forderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen ..... . Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Oktober 1986 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Konigreich Nepal uber die Forderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen .. Gesetz zu dem Vertrag vom 4. Mai 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ostlich des Uruguay uber die Forderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital anlagen ......................................................................... . Bekanntmachung des deutsch-syrischen Abkommens Ober Finanzielle Zusammenarbeit .......... . Preis dieser Ausgabe: 4,84 DM (3,94 OM zuzuglich 0,90 OM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,64 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7 %. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Koln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Seite 254 262 272 281

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