Inland Investigation Navigation Ordinance
Made 2009-09-24 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Landesverordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Landesbinnenschiffsuntersuchungsverordnung - LBinSchUVO).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Schleswig-Holstein
- Subjects
- Sea, Water
- Keywords
- navigation, inspection, enforcement/compliance, offences/penalties
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Text
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Seite 1 von 4 Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Gesamtes Gesetz Amtliche Abkür zung: LBinSchUVO Ausfertigungsda tum: 24.09.2009 Gültig ab: 30.10.2009 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GVOBl. 2009, 656 Gliede rungs-Nr: 753-2-103 Landesverordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Landesbinnenschiffsuntersuchungsverordnung - LBinSchUVO) 1) Vom 24. September 2009 Zum 27.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlamen tes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. EU L 389 S. 1), geändert durch die Richtlinie 2006/137/EG vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU L 389 S. 261), die Richtlinie 2008/59 vom 12. Juni 2008 (ABl. EU L 166 S. 31), zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/87/EG vom 22. September 2008 (ABl. EU L 255 S. 5), weiterhin geändert durch Richtlinie 2008/126/ EG der Kom mission vom 19. Dezember 2008 (ABl. EU L 32, S. 1), berichtigt durch Richtlinie 2009/56/EG der Kommission vom 12. Juni 2009 (ABl. EU L 150 S. 5), und Richtlinie 2009/46/EG der Kommission vom 24. April 2009 (ABl. EU L 109 S. 14). Die Vorschriften der Richtlinie 98/34/EG sind beachtet worden. Aufgrund des § 137 Abs. 1 Nr. 3 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswasserge setz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), geän dert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), und des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 2 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständig keitsverordnung vom 22. Januar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 642), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Landeswasserstraßen sowie das Verfahren der technischen Zulassung zum Verkehr. (2) Sie gilt nur auf Wasserstrassen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Verordnung über die Schiffs sicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO - vom 6. Dezember 2008, BGBl. I S. 2450). (3) Sie gilt für folgende Fahrzeuge: 1. Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr, Seite 2 von 4 2. Schiffe, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m3 oder mehr er gibt. Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle folgenden Fahrzeuge: 1. Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge nach Satz 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen; 2. Fahrgastschiffe, die zusätzlich zur Besatzung mehr als zwölf Fahrgäste befördern; 3. schwimmende Geräte. Schwimmendes Gerät im Sinne dieser Verordnung ist eine schwimmende Konstruktion mit mechani schen Einrichtungen zum Arbeitseinsatz auf Wasserstraßen oder in Häfen, wie Bagger, Elevatoren, He beböcke oder Krane. Diese Verordnung gilt nicht für folgende Fahrzeuge: 1. Fähren, d.h. Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr zwischen zwei Ufern dienen und von der zu ständigen Behörde als Fähre behandelt werden; 2. Militärfahrzeuge; 3. Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und -schubboote, die a) auf Seeschifffahrtsstraßen verkehren oder sich dort befinden; b) vorübergehend auf Binnengewässern verkehren und die nachstehend genannten Zeug nisse mitführen: aa) ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SO LAS) 2) oder ein gleichwertiges Zeugnis, ein Zeugnis zum Nachweis der Einhal tung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1966 über den Freibord 3) oder ein gleichwertiges Zeugnis und ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP-Zeugnis) zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe (MARPOL) in der Fassung des Protokolls von 1978 4) oder bb) bei Fahrgastschiffen, die nicht unter alle unter Doppelbuchstabe aa genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis über die Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe gemäß der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahr gastschiffe oder cc) bei Sportfahrzeugen, die nicht unter alle unter Doppelbuchstabe aa genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis des Flaggenstaates. Ausgenommen sind ferner Seite 3 von 4 1. Fahrzeuge, die auf schiffbaren Wasserstraßen verkehren, die nicht über Binnenwasserstraßen mit den Wasserstraßen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbunden sind. 2. Fahrzeuge mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 350 t oder nicht zur Güterbeförderung be stimmte Fahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von unter 100 m3, die vor dem 1. Januar 1950 auf Kiel gelegt worden sind und ausschließlich auf einzelstaatlichen Wasserstrassen verkehren. Fußnoten 2) gemäß dem Gesetz zur Ausführung der im Dezember 2002 vorgenommenen Änderungen des In ternationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und Hafenanlagen vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389) 3) BGBl. II 1969, S. 249 4) BGBl. II S. 399 § 2 Generalklausel Für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Landeswasserstraßen sowie das Verfahren der technischen Zulassung zum Verkehr ist die Binnen schiffsuntersuchungsordnung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen und sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt. § 3 Zulassung zum Verkehr (1) Die technische Zulassung wird auf Antrag durch die zuständige Behörde nach § 4 erteilt. (2) Dem Antrag ist ein Protokoll einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über eine Besichtigung beizufügen, in deren Ergebnis festgestellt worden ist, dass das Fahrzeug den Anforderungen des § 2 in Verbindung mit der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entspricht. Zur Besichtigung gehört eine Be sichtigung auf Helling und, soweit dies zur Begutachtung erforderlich ist, eine Probefahrt. Dem Proto koll einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft steht das Gutachten einer oder eines von der Zen tralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt anerkannten Sachverständigen gleich. (3) Es gelten die Verfahrensvorschriften des Kapitels 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung. § 4 Zuständige Behörden Die Landrätinnen oder die Landräte und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfrei en Städte sind als Kreisordnungsbehörden zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem ständigen Liegeplatz der Fahrzeuge. § 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 LWG handelt, wer als Eigentümerin oder Eigentü mer, Schiffsführerin oder Schiffsführer, Ausrüster oder Mitglied der Besatzung vorsätzlich oder fahrläs sig Seite 4 von 4 1. einer vollziehbaren Auflage nach § 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der BinSchUO zuwiderhan delt, 2. entgegen § 2 in Verbindung mit § 16 BinSchUO Tatbestände des § 17 Abs. 2 bis 5 BinSchUO ver wirklicht. Pflichten, die die Binnenschiffsuntersuchungsordnung gegenüber der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt normiert, bestehen gegenüber der nach § 4 zu ständigen Behörde. (2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig keiten ist die nach § 4 dieser Verordnung zuständige Behörde. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 24. September 2009 D r. J ö r n B i e l Minister für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr © juris GmbH