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Laws of Germany

Indirect Discharge Ordinance

Made 1999-04-19 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung des Umweltministeriums über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndVO).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Baden-Württemberg
Subjects
Water
Keywords
pollution control, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, authorization/permit, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties, environmental standards, standards, protection of environment

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  1. Seite 1 von 3 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: IndVO Ausfertigungsdatum: 19.04.1999 Textnachweis ab: 01.01.2005 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 1999, 181 Gliede rungs-Nr: 7533 Verordnung des Umweltministeriums über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndVO) Vom 19. April 1999 Zum 30.11.2014 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 5, 7 und Anhang neu gefasst, §§ 2 bis 4 aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 441) Auf Grund von § 45 k Satz 1 und 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1999 (GBl. S. 1) wird verordnet: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser, soweit an das Abwasser in einer Rechtsverord nung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, ausgenommen häusliches Abwasser, in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung). § 2 aufgehoben § 3 aufgehoben § 4 aufgehoben § 5 Anzeige der Indirekteinleitung (1) Anstelle einer Genehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG bedarf die Einleitung nur der Anzeige, wenn das Abwasser vor seiner Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage 1. in einer nach § 48 Absatz 1 Satz 2 WG genehmigungsfreien, aber nach anderen Vorschriften zu gelassenen Anlage behandelt wird und nach dieser Zulassung die Anforderungen nach § 58 Ab satz 2 WHG auf Grund der Behandlung als eingehalten gelten, oder Seite 2 von 3 2. die im Anhang für die Stoffe und Stoffgruppen genannten Konzentrationen oder Frachten unter schreiten und die Anforderungen nach § 58 Absatz 2 WHG auf Grund der Behandlung als einge halten gelten. Die Anzeige ist spätestens einen Monat vor der Einleitung der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Für das Anzeigeverfahren gilt im Übrigen § 92 WG. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Einleiten in private Abwasseranlagen nach § 59 WHG. (3) § 59 Absatz 2 WHG bleibt unberührt. § 6 Anforderungen nach dem kommunalen Satzungsrecht Einleitungsverbote, Einleitungsbeschränkungen und Überwachungsregelungen nach kommunalem Sat zungsrecht bleiben unberührt. § 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 126 Absatz 1 Nummer 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Abwasser ohne die nach § 5 erforderliche Anzeige in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet. § 8 Inkrafttreten, Übergangsregelung (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Indirekteinlei terverordnung vom 12. Juli 1990 (GBl. S. 258) außer Kraft. (2) Eine nach der bisherigen Verordnung erteilte Genehmigung gilt als Genehmigung nach dieser Ver ordnung fort. Eine Einleitung, die nach der bisherigen Verordnung als genehmigt galt, gilt weiterhin als genehmigt. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Einleitung, die nach bisherigem Recht genehmigungsfrei war, bleibt genehmigungsfrei. Stuttgart, den 19. April 1999 Müller Anhang (zu § 5 Satz 1 Nummer 2) Stoff oder Stoffgruppe Schwellenwert für die Genehmigungspflicht mg/l Konzentration g/h Fracht Adsorbierbare organische gebundene Halogene (AOX) in der Originalprobe, angegeben als Chlorid 0,5 10 Arsen in der Originalprobe 0,05 1 Blei in der Originalprobe 0,2 8 Seite 3 von 3 Chlor gesamt 0,2 4 Chlorierte Kohlenwasserstoffe 0,1 2 (Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und Trichlorme than) in der Summe der Einzelstoffe Chrom in der Originalprobe 0,2 8 Cyanid, leicht freisetzbar 0,1 2 Kupfer in der Originalprobe 0,3 12 Nickel in der Originalprobe 0,2 6 Silber in der Originalprobe 0,1 6 Zink in der Originalprobe 0,5 20 Die Schwellenwerte beziehen sich auf die nach § 4 AbwV maßgeblichen Analysen und Messverfahren oder gleichwertige Untersuchungsmethoden. Die Schwellen werte für die Schadstofffracht in Gramm je 1 Stunde werden aus der qualifizierten Stichprobe für das in einer Stunde anfallende Abwasser hochgerechnet. © juris GmbH

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