Implementing Law relating to the Land Consolidation Act of 14 July 1953 (BGBl. I p. 591)
Made 1954-05-08 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Schleswig-Holstein
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- land consolidation, land reform, land tenure, land subdivision, land-use planning, court/tribunal, alternative dispute settlement, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, governance
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Seite 1 von 3 Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: FlurbGAG SH Neugefasst durch Bek. vom: 31.12.1971 Textnachweis ab: 01.01.2003 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstel le: GVOBl. 1954, 93 Gliede rungs-Nr: B 7815-1 Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) Vom 8. Mai 1954 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *) Zum 27.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 67 LVO v. 04.04.2013, GVOBl. S. 143) Fußnoten *) Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182. Abschnitt I Zuständigkeitsvorschriften § 1 (1) Flurbereinigungsbehörden ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. (2) Obere Flurbereinigungsbehörde ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Abschnitt II Spruchstelle für Flurbereinigungen § 2 (1) Bei der oberen Flurbereinigungsbehörde wird aufgrund des § 141 Abs. 4 des Flurbereinigungsgeset zes eine Spruchstelle für Flurbereinigungen eingerichtet. (2) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume regelt den Ge schäftsgang der Spruchstelle für Flurbereinigungen durch eine Geschäftsordnung. § 3 Die Spruchstelle für Flurbereinigungen entscheidet über Beschwerden der Beteiligten gegen 1. die Feststellung der Ergebnisse der Schätzung (§ 32 des Flurbereinigungsgesetzes) 2. den Flurbereinigungsplan (§ 59 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes). Seite 2 von 3 § 4 Die Spruchstelle für Flurbereinigungen besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Landwirten als Beisit zern sowie deren Stellvertretern. Wenn Forstbesitz in die Flurbereinigung einbezogen wird, ist ein Forst wirt beratend hinzuzuziehen. § 5 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen zum hauptamtlichen Verwaltungsrichter befähigt sein. Sie sollen nach Möglichkeit Erfahrungen in Flurbereinigungsangelegenheiten besitzen und werden vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume bestellt. § 6 (1) Die Beisitzer der Spruchstelle und ihre Stellvertreter werden nach dem gleichen Verfahren gewählt wie die landwirtschaftlichen Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts (§ 9 a). Sie werden vom Ministeri um für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ehrenamtlich bestellt und vor ihrer Dienstleistung von dem Vorsitzenden der Spruchstelle verpflichtet. (2) Die Amtsdauer der Beisitzer betragt fünf Jahre. Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume kann einen Beisitzer oder einen stellvertretenden Beisitzer seines Am tes entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat. § 7 (1) Das Verfahren dient der Nachprüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung. (2) Die Spruchstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Über die Verhandlung und die gefaßten Be schlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Vorsitzende unterzeichnet. (3) Der Vorsitzende kann in einfachen Sachen schriftliche Beschlußfassung durch Umlauf herbeiführen. Sie muß einstimmig erfolgen. (4) Die Entscheidungen der Spruchstelle sind zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. § 8 (1) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis einfach liegt, kann der Vorsitzende namens der Spruchstelle einen Vorbescheid erlassen. Das gilt nicht, wenn münd liche Verhandlung beantragt ist oder wenn der Vorsitzende eine Änderung des angefochtenen Verwal tungsaktes für erforderlich hält. Der Vorbescheid ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. (2) Der Vorbescheid hat die Wirkung eines rechtskräftigen Bescheides der Spruchstelle, wenn die Be teiligten nicht innerhalb zwei Wochen die Entscheidung der Spruchstelle beantragen. Das ist den Betei ligten in dem Vorbescheid zu eröffnen. Abschnitt III Flurbereinigungsgericht § 9 Der Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) wird bei dem Schleswig-Holsteinischen Ober verwaltungsgericht errichtet. § 9 a (1) Die Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts und ihre Stellvertreter (§ 139 Abs. 3 Flurbereinigungsge setz) werden von einem Ausschuß auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Seite 3 von 3 (2) Die Vertrauensleute des Wahlausschusses müssen Landwirte oder Forstwirte sein. Sie werden auf fünf Jahre gewählt. Für die Wahl gilt § 4 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung ent sprechend. (3) Auf die Zusammensetzung und das Verfahren des Ausschusses sind die §§ 26 Abs. 2 und 3, 27 bis 29 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. (4) Die Wahlzeit der vor dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung gewählten Vertrauensleute des Wahlausschusses endet am 31. März 1991. Abschnitt IV Schluß- und Übergangsvorschriften § 10 (1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, sind frei von allen Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, soweit sie auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen. (2) Die Gebühren-. Steuer-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nach prüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, daß ein Geschäft oder eine Ver handlung der Durchführung der Flurbereinigung dient. § 11 In anhängigen Flurbereinigungsverfahren, die nach dem bisherigen Recht zu Ende zu führen sind (§ 156 des Flurbereinigungsgesetzes), entfällt die Entscheidung der Kulturämter als Spruchstellen. Über Beschwerden gegen Verwaltungsakte der Kulturämter entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde über Schätzungs- und Planbeschwerden die Spruchstelle für Flurbereinigungen. § 12 (aufgehoben) § 13 Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. § 14 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1954 in Kraft. © juris GmbH