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Nelum
Laws of Germany

Hop Act

Made 1996-10-21 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Hopfengesetz.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Cultivated plants
Keywords
plant production, cereals/grains/rice, offences/penalties, crops, agricultural commodities
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. <!-- page 1 --> 1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil | Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996 Hopfengesetz Vom 21. Oktober 1996 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 83 das folgende Gesetz beschlossen: Bußgeldvorschriften 81 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Zertifizierung, das Bescheinigungsverfahren, die Kontrolle nicht der Zer- tifizierung unterliegender Erzeugnisse, die Verarbeitung, das Vermischen, die Behandlung und das Inverkehrbrin- gen der der gemeinsamen Marktorganisation für Hopfen unterliegenden Erzeugnisse. 82 Ermächtigungen (1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverord- nung zur Durchführung der in & 1 genannten Rechtsakte fest 1. die Hopfenanbaugebiete und ihre Beschreibung; durch die Rechtsverordnung können Siegelbezirke gebildet werden, 2. die Voraussetzungen für die Errichtung und die Verwal- tung von Siegelhallen oder Bescheinigungslagern (Zer- tifizierungsstellen), 3. die zur Durchführung erforderlichen Verfahrensvor- schriften. (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann 1. zugelassen werden, daß die amtliche Aufsicht über die Durchführung des Bescheinigungs- und Kontroliver- fahrens auf Private übertragen wird, 2. hinsichtlich des Bescheinigungs- und Kontrollverfah- rens a) die Beteiligung von Beauftragten der Hopfenver- bände, b) die Aufgaben- und Rechtsstellung dieser Beauf- tragten geregelt werden. (3) Die Landesregierungen können ferner durch Rechts- verordnung weitere für die Durchführung der in $ 1 ge- nannten Rechtsakte erforderliche Vorschriften über 1. a) die Form, den Inhalt, die Ausgestaltung, b) die Verwendung von Vordrucken, Formularen, Urkunden, Bescheini- gungen, Erklärungen und Meldungen, 2. a) die Erforderlichkeit, Art, Beschaffenheit, Gestal- tung, b) die Verwendung von Siegeln, 3. die Beschaffenheit, Kennzeichnung, Aufschriften und Versiegelung der Packstücke erlassen. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- lässig 1. einer Rechtsverordnung nach $ 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchsta- be b oder Nr. 2 Buchstabe b zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld- vorschrift verweist, oder 2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in den in & 1 genannten Rechtsakten zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- schaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur Durch- setzung der in $ 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- rates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungs- widrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 geahndet werden können. (4) Erzeugnisse im Sinne des $ 1 und Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. $ 23 des Gesetzes über Ord- nungswidrigkeiten ist anzuwenden. 84 Übertragung von Ermächtigungen Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum Eriaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teil- weise auf andere Behörden zu übertragen. 85 Ermächtigung zur Aufhebung alter Vorschriften Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit die Ermächtigungen dieses Gesetzes nicht ausreichen, auf Grund des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens in der im Bundes- gesetzblatt Teil il, Gliederungsnummer 7821-1, veröffent- lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- kel 202 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBi. | S. 469), erlassene landesrechtliche Vorschriften aufzuheben. 86 Inkrafttreten; Außerkrafttreten (1) Die 8$ 2 und 3 Abs. 3 treten am Tage nach der Ver- kündung in Kraft. (2) Dieses Gesetz tritt im übrigen am 1. April 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. das Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens,

  2. <!-- page 2 --> Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996 1531 2. die Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes 4. die Zweite Verordnung über Fristverlängerung betref- über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens in der im Bundesgesetzblatt Teil Ill, Gliederungsnummer 7821-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, . die Verordnung über Fristverlängerung betreffend das Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hop- fens in der im Bundesgesetzblatt Teil Ill, Gliederungs- nummer 7821-1-2, veröffentlichten bereinigten Fas- sung, fend das Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens in der im Bundesgesetzblatt Teil Ill, Gliede- rungsnummer 7821-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, . die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens in der im Bun- desgesetzblatt Teil Ill, Gliederungsnummer 7821-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 21. Oktober 1996 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert

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