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Laws of Germany

Hessen Water Law

Made 1960-07-06 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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About this law

Original title
Hessisches Wassergesetz (HWG).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Germany · Hessen
Subjects
Water
Keywords
basic legislation, freshwater pollution, water resources management, groundwater, surface water, waterworks, effluent waste water/discharge, monitoring, institution, registration, offences/penalties, pollution control, governance

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  1. Aufgrund des Art. 2 des Achten Geset zes zur Änderung des Hessischen Wasser gesetzes (HWG) vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 324, 598) wird nachstehend der Wort laut des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 6. Juli 1960 (GVBl. I S. 69, 177) in der vom 18. Dezember 2002 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Wiesbaden, den 18. Dezember 2002 D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r f ü r U m w e l t , L a n d w i r t s c h a f t u n d F o r s t e n D i e t z e l DRITTER TEIL Benutzung der Gewässer E r s t e r A b s c h n i t t Gemeinsame Bestimmungen § 15 Benutzungen § 16 Erlaubnisfreiheit § 17 Benutzungsbedingungen und Auflagen § 18 Voraussetzungen für Erlaubnisse § 19 Erlaubnis § 20 Gehobene Erlaubnis § 21 Bewilligung § 22 Schutz der Bewilligung § 23 Einwendungen im Bewilligungs verfahren § 24 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungs anträge § 25 Ausgleich von Rechten und Befugnissen § 26 Anpassungsmaßnahmen § 27 Verzicht § 28 Vorkehrungen bei Erlöschen ei ner Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer al ten Befugnis 10 Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 Bekanntmachung der Neufassung des Hessischen Wassergesetzes (HWG)*) Vom 18. Dezember 2002 *) GVBl. II 85-7 Hessisches Wassergesetz (HWG)1) in der Fassung vom 18. Dezember 2002 Inhaltsübersicht ERSTER TEIL Gewässer, Gewässereinteilung § 1 Gewässer § 2 Fließende und stehende Gewäs ser § 3 Gewässereinteilung ZWEITER TEIL Eigentum am Gewässerbett § 4 Gewässer erster Ordnung § 5 Gewässer zweiter und dritter Ordnung § 6 Uferlinie § 7 Eigentumsgrenzen § 8 Verlandung § 9 Überflutung § 10 Uferabriss § 11 Bildung eines neuen Gewässer bettes § 12 Entschädigung, Wiederherstel lung § 13 Verlassenes Gewässerbett, Inseln § 14 Duldungspflicht des Eigentümers 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltver träglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, (ABl.EG Nr. L73, S. 5), der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257, S. 26) sowie der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206, S. 7) § 29 Wasserschutzgebiete § 30 Vorbeugender Gewässerschutz § 31 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Z w e i t e r A b s c h n i t t Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer Erster Titel Erlaubnisfreie Benutzung § 32 Gemeingebrauch § 33 Eigentümergebrauch § 34 Benutzung zu Zwecken der Fischerei Zweiter Titel Schiff- und Floßfahrt § 35 Umfang § 36 Besondere Pflichten im Interesse der Schiff- und Floßfahrt Dritter Titel Stauanlagen § 37 Staumarke § 38 Erhalten der Staumarke § 39 Kosten § 40 Außerbetriebsetzen von Stauanlagen § 41 Unbefugtes Aufstauen oder Ablassen § 42 Talsperren, Wasserspeicher D r i t t e r A b s c h n i t t Besondere Bestimmungen für das Grundwasser § 43 Bewirtschaftung des Grundwassers § 44 Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung § 45 Erdaufschlüsse Vi e r t e r A b s c h n i t t Heilquellen § 46 Staatlich anerkannte Heilquellen § 47 Heilquellenschutzgebiete § 48 Besondere Pflichten F ü n f t e r A b s c h n i t t Anlagen § 49 Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft § 49a Bauaufsicht und Bauüberwa chung § 50 Genehmigung S e c h s t e r A b s c h n i t t Abwasserbeseitigung § 51 Abwasser § 52 Abwasserbeseitigungspflicht § 53 Betrieb, Eigenkontrolle und Überwachung der Abwasseranla gen S i e b e n t e r A b s c h n i t t Wasserversorgung § 54 Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung § 55 Sparsamer Umgang mit Wasser § 56 Nutzung der Wasservorkommen § 57 Schutz der Wasservorkommen, Eigenkontrolle § 58 Unterrichtung VIERTER TEIL Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche E r s t e r A b s c h n i t t Ausbau und Unterhaltung der Gewässer § 59 Herstellung und Erhaltung eines naturnahen Gewässerzustandes § 60 Träger der Unterhaltungs- und Ausbaupflicht § 61 Beseitigungspflicht des Störers § 62 Schutzmaßnahmen bei Ausbau und Unterhaltung § 63 Planfeststellung, Plangenehmi gung Z w e i t e r A b s c h n i t t Deiche § 64 Genehmigung, Reit- und Fahrverbot auf Deichen § 65 Unterhaltung § 66 Übergang der Unterhaltungslast § 67 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung FÜNFTER TEIL Sicherung des Wasserabflusses und Schutz der oberirdischen Gewässer § 68 Uferbereiche § 69 Überschwemmungsgebiete § 70 Verbote § 71 Befreiungen § 72 Zusätzliche Maßnahmen § 73 Veränderung des Zu- und Abflusses von wild abfließendem Wasser Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 11 SECHSTER TEIL Wasseraufsicht E r s t e r A b s c h n i t t Allgemeine Vorschriften § 74 Wasseraufsicht § 75 Besondere Pflichten im Interesse der Wasseraufsicht § 76 Kosten der Wasseraufsicht § 77 Sanierung von Gewässer verunreinigungen § 78 (a u f g e h o b e n) Z w e i t e r A b s c h n i t t Besondere Vorschriften Erster Titel Wasserschau § 79 Schaukommission Zweiter Titel Wassergefahr, Wasserwehr § 80 Wassergefahr § 81 Wasserwehr SIEBENTER TEIL Zwangsrechte § 82 Gewässerkundliche Maßnahmen § 83 Verändern oberirdischer Gewässer § 84 Anschluss von Stauanlagen an fremde Grundstücke § 85 Durchleiten von Wasser und Ab wasser § 86 Mitbenutzung von Anlagen § 87 Enteignungsrecht § 88 Einschränkende Vorschriften § 89 Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens § 90 Entschädigungspflicht ACHTER TEIL Entschädigung, Ausgleich § 91 Nutzungsentschädigung § 92 Ausgleichspflicht für erhöhte Anforderungen NEUNTER TEIL Zuständigkeit, Verfahren E r s t e r A b s c h n i t t Zuständigkeit § 93 Wasserbehörden § 94 Zuständige Wasserbehörde § 95 Zuständigkeit bei der Gewinnung von Bodenschätzen und in der Flurbereinigung § 96 (a u f g e h o b e n) § 97 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie § 98 (a u f g e h o b e n) § 99 Sachverständige § 99a Erleichterungen für EMAS auditierte Organisationen und Standorte Z w e i t e r A b s c h n i t t Verfahren Erster Titel Allgemeine Bestimmungen § 100 Verwaltungsverfahren § 101 Einwendungen privatrechtlicher Natur § 101a Umweltverträglichkeitsprüfung § 102 Verfahren bei wasserrechtlichen Entscheidungen § 103 Sicherheitsleistung § 104 Vorläufige Anordnungen, Beweissicherung § 105 Datenverarbeitung § 106 Verfahrenskosten Zweiter Titel Besondere Bestimmungen § 107 Verfahrensvorschriften § 108 Zusammentreffen mehrerer Verfahren § 108a Koordinierung von Verfahren, besondere Anforderungen Dritter Titel Andere Verfahren § 109 Ausgleichsverfahren § 110 Wasser- und Heilquellenschutz gebiete, Überschwemmungs gebiete § 111 Zwangsrechte Vierter Titel Entschädigung und Ausgleich § 112 Einigung, Festsetzungsbescheid § 113 Vollstreckung § 114 Rechtsweg § 115 Ausgleich ZEHNTER TEIL Wasserbuch § 116 Eintragung in das Wasserbuch § 117 Einsicht 12 Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 ELFTER TEIL Wasserwirtschaftliche Planungen § 118 Abwasserbeseitigungspläne § 119 Sonstige wasserwirtschaftliche Planungen ZWÖLFTER TEIL Bußgeldbestimmungen § 120 Bußgeldvorschriften DREIZEHNTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen § 121 Alte Rechte und alte Befugnisse § 122 Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete § 123 Heilquellenschutz § 124 Einschränkung von Grundrechten § 125 Anhängige Verfahren § 126 Rechts- und Verwaltungs vorschriften § 126a Umsetzung von internationalem und supranationalem Recht § 127 Bergrecht § 128 (a u f g e h o b e n) § 129 Aufhebung bisherigen Rechts (v o l l z o g e n) § 130 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 2. Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit ei nem Gewässer nicht oder nur künstlich verbunden sind. § 2 Fließende und stehende Gewässer (1) Fließende Gewässer sind natürliche Gewässer, wenn sie in natürlichen Betten fließen; sie sind künstliche Gewässer, wenn sie in künstlichen Betten fließen. Ein natürliches Gewässer verliert diese Eigenschaft nicht durch eine künstliche Veränderung. (2) Stehende Gewässer sind Wasseran sammlungen ohne ständigen, natürlichen oberirdischen Abfluss. § 3 Gewässereinteilung Die Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers, der Heilquellen und des aus Quellen wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in 1. Gewässer erster Ordnung: die Bundeswasserstraßen und die in der Anlage 1 genannten Gewässer; 2. Gewässer zweiter Ordnung: die in der Anlage 2 genannten Gewäs ser; 3. Gewässer dritter Ordnung: alle anderen Gewässer. ZWEITER TEIL Eigentum am Gewässerbett § 4 Gewässer erster Ordnung Das Bett der in der Anlage 1 genann ten Gewässer erster Ordnung steht im Ei gentum des Landes. § 5 Gewässer zweiter und dritter Ordnung (1) Das Bett eines natürlichen fließen den Gewässers zweiter und dritter Ord nung steht im Eigentum der Gemeinde, in der es liegt. (2) Bestehende Eigentumsrechte ande rer und die Eigentumsverhältnisse an ste henden Gewässern und an künstlichen fließenden Gewässern zweiter und dritter Ordnung bleiben unberührt. § 6 Uferlinie (1) Die Grenze zwischen dem Gewäs ser und den Ufergrundstücken (Uferlinie) Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 13 Anlage 1 Anlage 2 ERSTER TEIL Gewässer, Gewässereinteilung § 1 (zu § 1 des Wasserhaushaltsgesetzes) Gewässer (1) Dieses Gesetz gilt 1. für folgende Gewässer: a) das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer), b) das Grundwasser; 2. für das nicht aus Quellen wild ab fließende Wasser. (2) Von den Bestimmungen des Was serhaushaltsgesetzes, unbeschadet des § 22, und dieses Gesetzes werden ausge nommen: 1. Gräben, a) die der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers oder b) die der Bewässerung dienen; wird durch die Linie des Mittelwasser standes bestimmt. (2) Als Mittelwasserstand gilt das Mit tel der Jahresmittelwasserstände derjeni gen zwanzig Jahre, die jeweils dem letz ten Jahre vorangehen, in dessen Jahres zahl die Zahl Fünf aufgeht. Fehlen Pegel beobachtungen für diesen Zeitabschnitt, so kann eine andere Jahresreihe verwen det werden. (3) Die Uferlinie kann, auch wenn kei ne Pegelbeobachtungen vorliegen, durch die Wasserbehörde festgesetzt und, so weit erforderlich, bezeichnet werden. Die Beteiligten sind zu hören. Jeder Beteiligte kann verlangen, dass die Uferlinie auf seine Kosten festgesetzt und bezeichnet wird. § 7 Eigentumsgrenzen (1) Ist ein Gewässerbett ein selbständi ges Grundstück, so wird die Eigentums grenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt. (2) Bildet ein Gewässerbett mit den Ufern ein selbständiges Grundstück, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze zu den angrenzenden Grundstücken nach dem Liegenschaftskataster. (3) Steht das Eigentum an einem Ge wässerbett den Eigentümern der Ufer grundstücke zu, so sind die Anteile Be standteile der Ufergrundstücke. Die Ei gentumsgrenze im Gewässerbett be stimmt sich wie folgt: 1. für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand ver läuft; 2. für nebeneinanderliegende Grund stücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie senk recht auf die vorbezeichnete Mittel linie zu ziehende Linie; 3. für auf der anderen Seite des Gewäs sers sich fortsetzende Grundstücke durch die Verbindungslinien der bei derseitigen Grundstücksgrenzen. (4) Bei Eigentumsänderungen nach den §§ 8 bis 11 wird die neue Eigentums grenze durch die neue Uferlinie be stimmt. § 8 Verlandung (1) Bei einem fließenden Gewässer wächst eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers ent standene Verlandung den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Ver landung mit dem bisherigen Ufer bei Mit telwasserstand zusammenhängt, sich da rauf Pflanzenwuchs gebildet hat und da nach drei Jahre verstrichen sind. (2) Bei einem stehenden Gewässer, dessen Grenzen sich nach § 7 Abs. 1 be stimmen, tritt im Falle einer Verlandung keine Eigentumsänderung ein. Der Ei gentümer hat den früheren Anliegern den Zutritt zum Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisher geübten Umfange erforder lich ist. § 9 Überflutung Werden an einem fließenden Gewäs ser, dessen Bett ein selbständiges Grund stück im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 ist, infolge natürlicher Ereignisse Ufergrund stücke und dahinter liegende Grund stücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Eigentü mer des Gewässerbettes zu, jedoch in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ur sprünglichen Zustandes erloschen ist. § 10 Uferabriss Wird ein Stück Land durch Naturge walt vom Ufer abgerissen und mit einem anderen Grundstück vereinigt, so wird es zu dessen Bestandteil, jedoch in den Fäl len des § 12 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ur sprünglichen Zustandes erloschen ist. § 11 Bildung eines neuen Gewässerbettes Hat sich ein fließendes Gewässer infol ge natürlicher Ereignisse für dauernd ein neues Bett geschaffen, so geht das Eigen tum am neuen Gewässerbett auf den Ei gentümer des alten Gewässerbettes über. § 12 Entschädigung, Wiederherstellung (1) In den Fällen der §§ 9, 10 und 11 hat der Eigentümer des Gewässerbettes den bisherigen Eigentümer zu entschädi gen. Im Geltungsbereich eines Bebau ungsplanes, innerhalb eines im Zusam menhang bebauten Ortsteils, auf anderen Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten Fisch teichanlagen kann der bisherige Eigentü mer anstelle der Entschädigung den ur sprünglichen Zustand wiederherstellen, wenn mit der Veränderung des Gewäs serbettes die zulässige oder genehmigte Nutzung seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird. (2) Der frühere Zustand ist vom Unter haltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit er fordert und die Wasserbehörde dies ver langt. (3) Das Recht auf Entschädigung und Wiederherstellung erlischt binnen drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetre ten ist. §§ 202 ff. BGB gelten entspre chend. 14 Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 § 13 Verlassenes Gewässerbett, Inseln (1) Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Erderhebung hervor, die den Mittel wasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel), so bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert. Das Gleiche gilt, wenn bei der Bildung eines neuen Gewässerbettes Grundstücke zu einer Insel werden. (2) Die §§ 6 bis 12 gelten für Inseln sinngemäß. § 14 Duldungspflicht des Eigentümers (1) Der Eigentümer hat die Benutzung des Gewässers durch einen anderen zu dulden, soweit der andere eine Erlaubnis oder Bewilligung für diese Benutzung hat oder eine erlaubnisfreie Benutzung aus übt. (2) Abs. 1 gilt nicht 1. für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, 2. für Talsperren und Wasserspeicher (§ 42), 3. für oberirdische Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anlieger stehen. (3) Für die Benutzung des Wassers aus oberirdischen Gewässern und des Grund wassers steht dem Grundstückseigentü mer kein Entgelt zu. DRITTER TEIL Benutzung der Gewässer E r s t e r A b s c h n i t t Gemeinsame Bestimmungen § 15 Benutzungen (1) Die Bestimmungen des Wasser haushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzung der Gewässer gelten auch für das Einleiten oder Einbringen von Abwasser, für das in einer Rechtsver ordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Was serhaushaltsgesetzes Anforderungen für den Ort seines Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, und das Einleiten oder Einbringen von Grund wasser, das Stoffe enthält, die durch diese Anforderungen begrenzt sind, in öffentli che Abwasseranlagen (Indirekteinlei tung). Die Erteilung einer Bewilligung für diese Benutzungen ist ausgeschlossen. Für bestehende Benutzungen nach Satz 1, die erstmals der wasserrechtlichen Er laubnis bedürfen, ist der Erlaubnisantrag innerhalb von zwei Jahren ab Entstehung der Erlaubnispflicht zu stellen. Die Einlei tung gilt bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag als zugelassen, sofern die zuständige Behörde nichts anderes be stimmt. (2) Die Erlaubnis für eine Benutzung nach Abs. 1 kann auch beschränkt oder versagt werden, wenn 1. Gesichtspunkte der Raumordnung ent gegenstehen, 2. wegen vorhandener Einrichtungen ein Bedürfnis nicht besteht. (3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass das Einleiten oder Einbringen von Stof fen, für die in einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaus haltsgesetzes Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, 1. in geringen Mengen oder 2. aus Abwasserbehandlungsanlagen, die nach § 50 genehmigt oder der Bauart nach oder über eine allgemeine bau rechtliche Zulassung oder ein allge meines baurechtliches Prüfzeichen zu gelassen sind, sofern dabei die Anfor derungen an die Vorbehandlung und Einleitung geregelt sind, in öffentliche Abwasseranlagen keiner Erlaubnis bedarf. (4) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass das Einleiten oder Einbringen von Ab wasser, für das in einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaus haltsgesetzes Anforderungen für den Ort seines Anfalls oder vor seiner Vermi schung festgelegt sind, in öffentliche Ab wasseranlagen nur einer Anzeige bei der Wasserbehörde bedarf, wenn die Abwas serbehandlungsanlagen den von der obersten Wasserbehörde eingeführten Anforderungen an Bauart, Errichtung, Be trieb und Überwachung entsprechen. Sie kann für bestimmte, erlaubnisfreie Einlei tungen eine Anzeigepflicht vorschreiben. § 31 Abs. 5 gilt entsprechend. § 16 Erlaubnisfreiheit Soweit im Rahmen der Wasseraufsicht und der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 97 dieses Gesetzes oder mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde Maßnahmen durchge führt werden, ist eine wasserrechtliche Zulassung nicht erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn aufgrund einer behördlichen Anordnung Maßnahmen durchzuführen sind, sofern die zuständige Wasserbehör de die Anordnung getroffen oder dieser zugestimmt hat. § 17 (zu § 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) Benutzungsbedingungen und Auflagen (1) Benutzungsbedingungen und Auf lagen sind insbesondere zulässig, um Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 15 nachteilige Wirkungen für die Wasser wirtschaft, die Gesundheit der Bevölke rung, den Bergbau, die gewerbliche Wirt schaft, die Fischerei, die Land- und Forst wirtschaft, den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Verkehr und das Wohnungs- und Siedlungswesen zu ver hüten oder auszugleichen. (2) Bei Benutzungen nach § 15 Abs. 1 sind besondere Auflagen möglich, die die Belange des Unfallschutzes, des Brand schutzes und des Immissionsschutzes wahren. (3) Erlaubnisse oder Bewilligungen für Benutzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 des Wasserhaushaltsgesetzes dürfen nur erteilt werden, wenn 1. der Antragsteller nachweist, dass er den Verbrauch und Verlust von Was ser, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, so gering wie möglich hält und 2. die Einleitung des entnommenen Was sers keine nachteiligen Wirkungen nach Abs. 1 hervorruft. Bei erforderlichen Grundwasserabsen kungen ist das entnommene Wasser vor Verunreinigungen zu schützen und, so weit zumutbar und wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasserleiter wieder zuzuführen. § 18 (zu § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes) Voraussetzungen für Erlaubnisse (1) Eine Erlaubnis für Benutzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaus haltsgesetzes darf nur erteilt werden, wenn durch die Einleitung eine wesentli che Beeinträchtigung der vorhandenen Gewässergüte nicht zu besorgen ist; Fest legungen in Abwasserbeseitigungsplänen und in Anpassungsbescheiden nach § 26 Abs. 2 bleiben unberührt. (2) Eine Erlaubnis für Benutzungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 darf nur er teilt werden, wenn eine wesentliche Be einträchtigung von Gewässern und der Abwasseranlagen nicht zu besorgen ist. § 26 Abs. 2 bleibt unberührt. § 19 (zu § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes) Erlaubnis Die Erlaubnis schließt eine nach den §§ 50 und 69 oder nach baurechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigung ein. § 20 (zu § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes) Gehobene Erlaubnis (1) Für eine Benutzung von Gewäs sern, die im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere den Zwecken der öffentli chen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der öffentlichen Energieversorgung oder der Bewässerung oder Entwässerung landwirtschaftlich ge nutzter Flächen durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dienen soll, kann eine Erlaubnis auch in der Form der ge hobenen Erlaubnis erteilt werden. Das Gleiche gilt für eine Benutzung unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. Für die ge hobene Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 und § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 23 entsprechend. (2) Die gehobene Erlaubnis kann ins besondere beschränkt oder widerrufen werden, 1. wenn durch die Benutzung eine Beein trächtigung des Wohls der Allgemein heit zu erwarten ist, die nicht durch Benutzungsbedingungen und Aufla gen nach § 4 des Wasserhaushaltsge setzes oder § 17 oder die nachträgliche Anordnung von Anforderungen oder Maßnahmen nach § 5 des Wasserhaus haltsgesetzes verhütet oder ausgegli chen werden kann, 2. wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes hinsichtlich der gehobenen Erlaubnis gegeben sind. (3) Wegen nachteiliger Wirkungen ei ner erlaubten Benutzung kann der Betrof fene von dem Inhaber der gehobenen Er laubnis eine Entschädigung, nicht aber die Unterlassung der Benutzung verlan gen. Vertragliche Ansprüche sowie An sprüche auf Herstellung von Schutzein richtungen bleiben unberührt. § 21 (zu § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes) Bewilligung (1) Für die Bewilligung gilt § 19 ent sprechend. (2) Über die Bewilligung entscheidet die obere Wasserbehörde. § 22 Schutz der Bewilligung Wird das Recht des Inhabers einer Be willigung beeinträchtigt, so finden auf seine Ansprüche die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. § 23 (zu § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes) Einwendungen im Bewilligungsverfahren (1) Außer in den Fällen des § 8 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes kann gegen die Erteilung einer Bewilligung Einwen dungen erheben, wer dadurch erhebliche Nachteile zu erwarten hat, dass die Be nutzung 1. den Wasserabfluss verändert, das Was ser verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert, 2. den Wasserstand verändert, 3. die bisherige Benutzung seines Grund stücks beeinträchtigt, 16 Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 4. seiner Wassergewinnungsanlage Was ser entzieht oder 5. die ihm obliegende Gewässerunterhal tung erschwert. (2) Die Bewilligung darf auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt. § 24 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge Treffen mehrere Erlaubnis- oder Be willigungsanträge für Benutzungen zu sammen, die sich auch bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen beein trächtigen würden, so ist zunächst die Be deutung der Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit und sodann die wirtschaft liche Bedeutung maßgebend. Sonst ent scheidet die zeitliche Reihenfolge der An träge. § 25 (zu § 18 des Wasserhaushaltsgesetzes) Ausgleich von Rechten und Befugnissen Der Ausgleich von Rechten und Befug nissen nach § 18 des Wasserhaushaltsge setzes ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und unter Berücksichti gung des Gemeingebrauchs nach billi gem Ermessen vorzunehmen. Ausgleichs zahlungen sind nur festzusetzen, soweit Nachteile nicht durch Vorteile aufgewo gen werden. § 26 Anpassungsmaßnahmen (1) Die oberirdischen Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass der Zustand mäßiger Belastung nicht überschritten und die in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Qualitätsanforderungen an die Gewässer eingehalten werden. Ande re Güteziele in Bewirtschaftungsplänen, Reinhalteordnungen oder zwischenstaat lichen Vorschriften und Vereinbarungen bleiben unberührt. Bei oberirdischen Ge wässern, deren Güte nicht den Anforde rungen nach Satz 1 entspricht, sind die vorhandenen Benutzungen so anzupas sen, dass dieses Güteziel verwirklicht werden kann. Eine Verschlechterung der erreichten Güte eines Gewässers soll nicht erfolgen. (2) Vorhandene Gewässerbenutzungen und Abwasseranlagen, die den Anforde rungen dieses Gesetzes oder des Wasser haushaltsgesetzes nicht entsprechen, sind innerhalb angemessener Frist anzupassen oder außer Betrieb zu nehmen. Die ober ste Wasserbehörde kann durch Rechtsver ordnung für bestimmte Abwassereinlei tungen Fristen bestimmen, innerhalb de rer die Anpassungsmaßnahmen zur Ge währleistung der Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsge setzes abgeschlossen sein müssen. (3) Die Wasserbehörde kann Ausnah men von der Anpassungspflicht nach Abs. 1 und 2 zulassen, 1. wenn die Anpassung den Verpflichte ten, gemessen an der erreichbaren Verbesserung der Gewässergüte, un verhältnismäßig belasten würde, 2. wenn ein Bewirtschaftungsplan, ein Abwasserbeseitigungsplan oder eine sonstige Rechtsvorschrift etwas ande res bestimmt. § 27 Verzicht Auf eine Erlaubnis, eine Bewilligung, ein altes Recht oder eine alte Befugnis kann der Unternehmer schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasserbehörde ver zichten. § 28 Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis (1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilli gung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde den Unterneh mer verpflichten, 1. die Wasserbenutzungsanlage ganz oder teilweise auf seine Kosten zu be seitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder 2. auf seine Kosten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten, oder 3. eine Stauanlage unter den Vorausset zungen des § 40 weiter zu unterhalten oder die Unterhaltung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 zu dulden. Der Unternehmer kann die ihm obliegen den Pflichten nach Nr. 1 bis 3 durch Zah lung an den Ausbau- oder Unterhaltungs pflichtigen des Gewässers ablösen. Die Unterhaltungspflicht an der Stauanlage geht in diesem Falle mit der Zahlung auf den Ausbau- oder Unterhaltungspflichti gen des Gewässers über. (2) Steht eine Anordnung nach Abs. 1 in Zusammenhang mit der Beschränkung oder Rücknahme einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, so ist dafür Entschädigung zu leisten. (3) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung, ein Gewässer mittels einer Wasserbenut zungsanlage zu benutzen, erloschen, so kann die Anlage oder, wenn sie wesentli cher Bestandteil eines Grundstücks ist, das Grundstück, soweit es für die Anlage benötigt wird, zum Wohl der Allgemein heit enteignet werden. Der Betroffene ist zu entschädigen. (4) Die oberste Wasserbehörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung nach Abs. 3 fest. Im Übrigen gelten die allge meinen Vorschriften über das Enteig nungsverfahren. (5) Diese Vorschriften gelten bei Erlö schen alter Rechte oder Befugnisse ent sprechend. Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 17 § 29 (zu § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes) Wasserschutzgebiete (1) Die Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen; sie hat dabei die Schutzbe stimmungen festzulegen und den Begün stigten zu bezeichnen. Sie kann für Ei gentümer und Nutzungsberechtigte zur Erreichung des Schutzziels auch Hand lungspflichten festlegen. Die für die Fest setzung des Wasserschutzgebietes erfor derlichen Pläne und Gutachten sind von dem durch die Festsetzung des Wasser schutzgebietes Begünstigten vorzulegen. Kommt der Begünstigte dieser Verpflich tung nicht nach, hat er die für die Erstel lung der Unterlagen erforderlichen Kos ten zu erstatten. Festgesetzte Wasser schutzgebiete sind im Liegenschaftskata ster nachzuweisen. (2) Die Wasserschutzgebiete können in Zonen mit verschiedenen Schutzbestim mungen eingeteilt werden. (3) Die Wasserbehörde kann auch außerhalb eines Wasserschutzgebietes Handlungen und Maßnahmen untersa gen, wenn diese auf das Grundwasservor kommen einwirken oder einwirken kön nen und dadurch entweder der Bestand einer Wasserversorgungsanlage gefährdet wird oder die Gefährdung eines für die Wasserversorgung benötigten Grundwas servorkommens zu besorgen ist. Sind be reits Schäden entstanden, trifft die Was serbehörde die zur Beseitigung und Sanierung erforderlichen Anordnungen. § 19 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend. (4) Für mehrere oder alle Wasser schutzgebiete kann die oberste Wasser behörde durch Rechtsverordnung Anord nungen nach § 19 Abs. 2 des Wasserhaus haltsgesetzes zum Grundwasserschutz treffen. Die Rechtsverordnung wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen ver kündet. § 110 Abs. 1 und 3 finden keine Anwendung. § 30 Vorbeugender Gewässerschutz (1) Um Gefahren für die Gewässer zu vermeiden, dürfen wassergefährdende Stoffe für landwirtschaftliche und forst wirtschaftliche Zwecke sowie zur Boden verbesserung nur in dem Umfang auf den Boden auf- oder in den Boden einge bracht werden, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie von Pflanzen auf genommen, im Boden unschädlich umge wandelt oder festgelegt werden können. Weitergehende Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung besondere Was serschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes festsetzen und insbesondere festlegen, dass 1. Dünge- oder Pflanzenschutzmittel nicht, nur zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Mengen angewendet werden dürfen, 2. beim Anwenden von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln bestimmte Ar beitsweisen eingehalten oder Techni ken angewendet werden müssen oder 3. bestimmte Pflanzenkulturen oder An bauweisen nicht zulässig sind. Die Zuständigkeit der oberen Wasser behörde, Anordnungen dieser Art in Schutzgebietsverordnungen zu erlassen, bleibt unberührt. § 31 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (1) Wer Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ein baut, aufstellt, unterhält oder betreibt, hat dies der unteren Wasserbehörde anzuzei gen. Dies gilt nicht, wenn die Anlage schon nach anderen wasserrechtlichen Vorschriften einer Zulassung bedarf. (2) Anforderungen an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushalts gesetzes können nach der Gefährlichkeit und Menge der Stoffe sowie den örtlichen Bedingungen abgestuft werden. Einge schränkte Anforderungen an Anlagen für Jauche, Gülle und Silagesickersäfte nach § 19g Abs. 2 und 6 Satz 2 des Wasser haushaltsgesetzes können auch für Anla gen für vergleichbare Stoffe, wie Fest mist und Bioabfälle, bestimmt werden. (3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung für Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaus haltsgesetzes 1. Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach Abs. 1 Satz 1 zulassen und Mit teilungspflichten für die Stilllegung von Anlagen nach Abs. 1 regeln, 2. die an Anlagenkataster nach Abs. 7 zu stellenden Mindestanforderungen fest legen, 3. die Anforderungen für die Zulässigkeit und die technische Ausführung, ein schließlich der Sicherheit im Störungs fall, von Anlagen regeln, 4. nach § 19i Abs. 2 des Wasserhaushalts gesetzes Einzelheiten der Überwa chungspflicht, die Zulassung von Sachverständigen und Einzelheiten der Prüfung von Anlagen auf Kosten des Unternehmers regeln, 5. regeln, wann Maßnahmen zur Beob achtung der Gewässer und des Bodens nach § 19i Abs. 3 Satz 1 des Wasser haushaltsgesetzes erforderlich sind, 6. bestimmen, in welchen Fällen ein Ge wässerschutzbeauftragter nach § 19i Abs. 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsge setzes zu bestellen ist, 7. bestimmen, wer Technische Überwa chungsorganisation nach § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgeset zes ist, und Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben nach § 19l des 18 Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 Wasserhaushaltsgesetzes ausgeführt werden müssen, und 8. Vorschriften über die Überprüfung und Kennzeichnung von Fachbetrieben er lassen, 9. die technische Abgrenzung einzelner Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes regeln; § 19g Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Anzeige sind die zur Beurtei lung der Maßnahme erforderlichen Unter lagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachwei se, Beschreibungen) beizufügen. (5) Die Wasserbehörde kann die ange zeigte Maßnahme binnen drei Monaten nach Eingang der Anzeige vorläufig un tersagen. Sie kann die Maßnahme end gültig untersagen, wenn Gewässer verun reinigt oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig verändert und diese Nachteile nicht durch Benutzungsbedingungen oder Auflagen verhütet werden können. (6) Wer eine Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes be treibt, befüllt oder entleert, instandhält, reinigt, überwacht oder prüft, hat das Austreten von wassergefährdenden Stof fen unverzüglich der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeibehörde anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein oberirdisches Ge wässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder aus sonsti gen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers oder einer Abwasseranlage nicht auszuschließen ist. Die Verpflichtung besteht auch beim Ver dacht, dass wassergefährdende Stoffe be reits aus einer solchen Anlage ausgetre ten sind und eine Gefährdung entstanden ist. Die Verpflichtung besteht nicht, so weit es sich nur um unbedeutende Men gen handelt. (7) Die wesentlichen Merkmale, insbe sondere die Sicherheitseinrichtungen von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des Be triebsgeländes, sind vom Anlagenbetrei ber in einem Anlagenkataster darzustel len und fortzuschreiben. Für Anlagen, von denen bei Störungen oder Unfällen erhebliche Gefahren für Gewässer ausge hen können, ist im Anlagenkataster dar zulegen, durch welche Maßnahmen diese Gefahren geringgehalten werden sollen. Das Anlagenkataster ist der Wasserbehör de auf Anforderung vorzulegen. Z w e i t e r A b s c h n i t t Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer Erster Titel Erlaubnisfreie Benutzung § 32 (zu § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes) Gemeingebrauch (1) Jede Person darf natürliche fließen de Gewässer mit Ausnahme von Anlagen im Sinne des § 42 zum Baden, Tauchen, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Eis sport und Befahren mit kleinen Fahrzeu gen ohne eigene Triebkraft benutzen, so weit nicht besondere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer gebrauch anderer dadurch nicht beein trächtigt werden. Dasselbe gilt für das Einleiten von nicht verunreinigtem Quell und Grundwasser und für Niederschlags wasser, das nicht aus gemeinsamen Anla gen eingeleitet oder von gewerblich ge nutzten Flächen abgeleitet wird. (2) Abs. 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anlieger stehen. (3) Die Wasserbehörde kann an künst lichen fließenden und an stehenden Ge wässern und an Anlagen im Sinne des § 42 den Gemeingebrauch zulassen. (4) Die Wasserbehörde kann den Ge meingebrauch regeln und ihn zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer oder des Naturhaushaltes beschränken oder ausschließen. Sie kann das Befahren mit kleinen Motorfahrzeugen als Gemeinge brauch oder im Einzelfall gestatten. Sie kann die Zulassung des Gemeinge brauchs von der Eignung des Gewässers sowie der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtun gen und Anlagen abhängig machen. § 33 (zu § 24 des Wasserhaushaltsgesetzes) Eigentümergebrauch Der Eigentümergebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. § 34 (zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes) Benutzung zu Zwecken der Fischerei Das Einbringen von Stoffen in oberir dische Gewässer zu Zwecken der Fische rei (Fischereigeräte, Fischnahrung, Dün gemittel u. ä.) bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit dadurch nicht das Gewässer in seinen Eigenschaften nachteilig verändert oder der Wasserab fluss nachteilig beeinflusst wird. Zweiter Titel Schiff- und Floßfahrt § 35 Umfang (1) Schiffbare Gewässer darf jeder mann zur Schiff- und Floßfahrt benutzen. (2) Schiffbar sind diejenigen Gewässer, die die für Verkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Benehmen mit der obersten Wasserbehör de zur Schiff- und Floßfahrt zugelassen Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 19 hat. Dies gilt nicht für Binnenwasser straßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen. § 36 Besondere Pflichten im Interesse der Schiff- und Floßfahrt (1) An schiffbaren Gewässern haben die Anlieger das Landen und Befestigen der Schiffe und Flöße zu dulden, jedoch nicht auf den Strecken, die die Wasser behörde ausgenommen hat. An privaten Ein- und Ausladestellen besteht diese Verpflichtung nur in Notfällen. Die Anlie ger haben in Notfällen auch das zeitweili ge Aussetzen der Ladung, des Schiffes oder des Floßes zu dulden. (2) Entstehen Schäden, so ist der Schiffseigner oder der Eigentümer des Floßes dem Geschädigten zum Schadens ersatz verpflichtet. Der Schadensersatzan spruch verjährt in einem Jahr. Die Verjäh rung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden eingetreten ist. Dritter Titel Stauanlagen § 37 Staumarke (1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die einzuhaltende Stauhöhe und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe gehalten werden muss, auch die Min desthöhe deutlich angegeben sind. (2) Die Staumarke ist auf mindestens zwei Sicherungsmarken zu beziehen, von denen eine unter der Erdoberfläche lie gen muss. Staumarke und Sicherungs marken sind an das amtliche Höhenfest punktfeld anzuschließen und ihre Höhen über Normal-Null (NN) anzugeben. (3) Die Staumarke wird von der oberen Wasserbehörde gesetzt, die hierüber eine Niederschrift aufnimmt. Der Unternehmer der Stauanlage ist zuzuziehen, andere Be teiligte können zugezogen werden. Die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger haben das Setzen der Staumarken und der Sicherungsmarken zu dulden. Sie ha ben Anspruch auf Entschädigung. (4) Das Setzen von Staumarken kann nach § 99 auf Sachverständige übertra gen werden. § 38 Erhalten der Staumarke (1) Der Stauberechtigte und derjenige, der die Stauanlage betreibt, haben dafür zu sorgen, dass Staumarken und Siche rungsmarken sichtbar und zugänglich sind und erhalten bleiben. Sie haben jede Veränderung von Staumarken oder Siche rungsmarken unverzüglich der Wasser behörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen. (2) Für das Verändern von Staumarken oder Sicherungsmarken gilt § 37 Abs. 3 entsprechend. Staumarken oder Siche rungsmarken dürfen ohne Zustimmung der oberen Wasserbehörde nicht entfernt werden. § 39 Kosten Die Kosten des Setzens oder Verset zens einer Staumarke und der Siche rungsmarken trägt der Stauberechtigte. Das Gleiche gilt für die Kosten der Erhal tung und Erneuerung der Staumarke und der Sicherungsmarken. § 40 Außerbetriebsetzen von Stauanlagen (1) Der Stauberechtigte darf eine Stau anlage nur mit Genehmigung der Wasser behörde dauernd außer Betrieb setzen oder beseitigen. Dies gilt nicht, wenn ein Verfahren nach § 31 des Wasserhaus haltsgesetzes durchzuführen ist. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein anderer, der ein be rechtigtes Interesse an dem Fortbestand oder weiteren Betrieb der Anlage hat, sich verpflichtet, 1. nach Wahl des Stauberechtigten die Kosten für die künftige Unterhaltung der Anlage zu ersetzen oder die Anla ge selbst zu unterhalten, 2. dem Stauberechtigten andere Nachtei le zu ersetzen und 3. für die Erfüllung dieser Verpflichtun gen Sicherheit zu leisten. (3) Für Stauanlagen, die aufgrund ei ner Erlaubnis oder Bewilligung errichtet werden oder aufgrund eines alten Rech tes oder einer alten Befugnis errichtet worden sind, gelten Abs. 1 und 2 nur, so weit im Einzelfalle nichts anderes be stimmt ist. § 41 Unbefugtes Aufstauen oder Ablassen (1) Es ist verboten, Wasser über die zu gelassenen Höhen aufzustauen oder auf gestautes Wasser so abzulassen, dass für fremde Grundstücke oder Anlagen Ge fahren oder Nachteile entstehen, die Aus übung von Rechten und Befugnissen zur Benutzung des Gewässers beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers er schwert wird. (2) Sobald das Wasser über die zuge lassene Höhe wächst, hat der Unterneh mer ohne Anspruch auf Entschädigung das aufgestaute Wasser nach Maßgabe des Abs. 1 abzulassen, bis das Wasser wieder auf die Höhe der Staumarke ge sunken ist. § 42 Talsperren, Wasserspeicher (1) Stauanlagen, bei denen die Höhe des Stauwerkes von der Sohle des Ge 20 Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 wässers oder von dem tiefsten Gelände punkt im Speicherraum bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt und das Sam melbecken bis zum Stauziel gefüllt mehr als 100 000 Kubikmeter umfasst (Talsper ren, Wasserspeicher), dürfen nur nach ei nem Plan angelegt und geändert werden, der genaue Angaben über die gesamte Anlage, den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb enthält und alle Einrichtun gen berücksichtigt, durch die Nachteile und Gefahren für andere und für die Ge wässerökologie verhütet werden. (2) Die Vorschriften, die für die in Abs. 1 genannten Anlagen gelten, sind auch auf andere Stauanlagen anzuwen den, wenn die obere Wasserbehörde fest stellt, dass im Falle einer Störung der An lage erhebliche Gefahren für die öffentli che Sicherheit zu befürchten sind. D r i t t e r A b s c h n i t t Besondere Bestimmungen für das Grundwasser § 43 Bewirtschaftung des Grundwassers (1) Bei der Bewirtschaftung des Grundwassers im Rahmen des § 1a des Wasserhaushaltsgesetzes ist insbesondere darauf hinzuwirken, dass nur das lang fristig nutzbare Dargebot entnommen wird und erhebliche Beeinträchtigungen des Wasser- oder Naturhaushaltes nach Möglichkeit unterbleiben. Bei beabsich tigten Grundwasserentnahmen von über vier Millionen Kubikmetern pro Jahr und Entnahmegebiet oder wenn eine wesent liche Beeinträchtigung des Wasser- oder Naturhaushaltes zu besorgen ist, sind auf Kosten des Antragstellers die erforderli chen Ermittlungen zur Feststellung des Zustandes zum Zeitpunkt der Antragstel lung durchzuführen und die Ergebnisse darzustellen. (2) Die öffentliche Wasserversorgung genießt den Vorrang vor allen anderen Benutzungen des Grundwassers. Für sonstige Zwecke soll die Entnahme von Grundwasser, das aufgrund seiner Quali tät für die Wasserversorgung nutzbar ist, auf solche Fälle beschränkt werden, in denen bereits genutztes Wasser, Ober flächen- oder Niederschlagswasser nicht eingesetzt werden kann. (3) Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens oder an dere Beeinträchtigungen der Versicke rung nicht wesentlich eingeschränkt wer den. Insbesondere sind Feuchtgebiete und bedeutsame Einsickerungsbereiche von baulichen Anlagen freizuhalten, so weit nicht andere überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfor dern. § 44 (zu § 33 des Wasserhaushaltsgesetzes) Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilli gung ist im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich, wenn die entwässerte Fläche 1 000 m2 überschreitet. (2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilli gung ist nicht erforderlich für das Entneh men, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für gewerbli che Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau je weils in einer Menge von bis zu 3 600 Ku bikmetern pro Jahr. Die beabsichtigte Er schließung des Grundwassers ist der un teren Wasserbehörde anzuzeigen. § 31 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. Die end gültige Untersagung oder die Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Aufla gen hat jedoch binnen zwei Monaten nach der vorläufigen Untersagung zu er folgen. (3) Soweit die Ordnung des Wasser haushalts oder die Abwehr sonstiger nachteiliger Umweltauswirkungen es er fordert, kann die für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zu ständige Minister allgemein oder die Wasserbehörde für einzelne Gebiete die erlaubnisfreien Benutzungen nach Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsverordnung einschränken. § 45 (zu § 35 des Wasserhaushaltsgesetzes) Erdaufschlüsse (1) Die oberste Wasserbehörde kann nach Anhören der beteiligten Gemeinden für bestimmte Gebiete anordnen, dass Ar beiten, wie Grabungen und Bohrungen, die über eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindringen, der unteren Was serbehörde vor Beginn anzuzeigen sind. Zur Anzeige ist der Unternehmer ver pflichtet. (2) Bei einer unbeabsichtigten Er schließung von Grundwasser sind die Ar beiten einzustellen; die Erschließung ist der unteren Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. (3) § 31 Abs. 4 und 5 gelten sinn gemäß. Wird die Maßnahme nicht binnen einem weiteren Monat nach der vorläufi gen Untersagung endgültig untersagt oder werden Bedingungen oder Auflagen nicht festgesetzt, so darf sie in der ange zeigten Weise durchgeführt werden, so weit nicht Rechtsvorschriften entgegen stehen. Vi e r t e r A b s c h n i t t Heilquellen § 46 Staatlich anerkannte Heilquellen (1) Heilquellen sind natürlich zutage tretende oder künstlich erschlossene Was ser- oder Gasquellen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heil zwecken zu dienen. Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 21 (2) Heilquellen, deren Erhaltung zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich er scheint, können staatlich anerkannt wer den (staatlich anerkannte Heilquellen). (3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. (4) Über die Anerkennung und deren Widerruf entscheidet das Regierungsprä sidium als obere Gesundheitsbehörde un ter Beachtung der wasserwirtschaftlichen Belange. § 47 Heilquellenschutzgebiete (1) Soweit es der Schutz einer im Gel tungsbereich des Wasserhaushaltsgeset zes staatlich anerkannten Heilquelle er fordert, können durch Rechtsverordnung Heilquellenschutzgebiete festgesetzt wer den. § 19 Abs. 2 und 3 des Wasserhaus haltsgesetzes und § 29 Abs. 1, 2 und 4 dieses Gesetzes gelten entsprechend. (2) Auch außerhalb eines Heilquellen schutzgebietes können Handlungen un tersagt werden, die auf Grundwasser oder Gasvorkommen einwirken oder einwir ken können und dadurch den Bestand ei ner staatlich anerkannten Heilquelle ge fährden können. Sind Schäden bereits entstanden, so kann die Wasserbehörde die zur Beseitigung erforderlichen Anord nungen treffen. § 19 Abs. 3 des Wasser haushaltsgesetzes gilt entsprechend. (3) Zuständig ist die Wasserbehörde; sie entscheidet unter Beachtung der berg behördlichen Belange. § 48 Besondere Pflichten (1) Eigentümer und Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle sind ver pflichtet, das Heilwasser in regelmäßigen von dem für das Gesundheitswesen zu ständigen Minister zu bestimmenden Ab ständen auf ihre Kosten bakteriologisch und chemisch prüfen und untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis der oberen Gesundheitsbehörde und der Wasserbehörde mitzuteilen. Sie haben die Überwachung ihrer Betriebe und Anlagen durch das zuständige Gesundheitsamt und die Wasserbehörde zu dulden. (2) Den in Abs. 1 genannten Personen können besondere Betriebs- und Überwa chungspflichten auferlegt werden, die im Interesse der Erhaltung der Heilquelle er forderlich sind. F ü n f t e r A b s c h n i t t Anlagen § 49 Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft (1) Wasserbenutzungsanlagen sowie Anlagen zum Zu- und Ableiten, Behan deln und Speichern von Wasser sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft oder, soweit dies vorgeschrieben ist, nach dem Stand der Technik so herzustellen, zu be treiben und zu unterhalten, dass die öf fentliche Sicherheit und Ordnung, insbe sondere die Ordnung des Wasserhaus halts, gewährleistet ist. (2) Abwasseranlagen sind so zu errich ten und zu betreiben, dass die in der Er laubnis festgelegten Anforderungen, min destens jedoch die Anforderungen des § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes, ein gehalten werden. Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb die allgemein an erkannten Regeln der Technik. (3) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen nach Abs. 1 und 2, haben die Unternehmer sie inner halb einer angemessenen Frist diesen An forderungen anzupassen oder außer Be trieb zu nehmen. § 26 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt. § 49a Bauaufsicht und Bauüberwachung (1) Bei der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch von Wasserversor gungsanlagen und Abwasseranlagen, die der öffentlichen Versorgung und Entsor gung dienen, mit Ausnahme von Gebäu den, sind die Bauherrschaft sowie im Rah men ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten selbst dafür verant wortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieses Ge setzes ergangenen Anordnungen und Zu lassungen eingehalten werden. § 56 und § 59 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), zu letzt geändert durch Gesetz vom 17. De zember 1998 (GVBl. I S. 562), gelten ent sprechend. (2) Die staatliche Bauaufsicht ein schließlich Bauüberwachung und Bauab nahme für Anlagen nach Abs. 1 obliegt der Wasserbehörde; § 79 und § 80 der Hessischen Bauordnung gelten entspre chend. In Verfahren nach dem Flurbe reinigungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), obliegt die staatliche Bauaufsicht der Flurbereinigungsbehör de, soweit die Regelung der öffentlich rechtlichen Beziehungen der Anlagen im Rahmen des § 41 des Flurbereinigungsge setzes erfolgt. (3) Durch Rechtsverordnung können Regelungen über die Durchführung der Bauaufsicht, die Anforderungen an die Bauüberwachung, die Bauleitung, die ausführenden Firmen, die Notwendigkeit der Einschaltung von Sachverständigen und die Art und den Inhalt der erforderli chen Nachweise der ordnungsgemäßen Herstellung für Anlagen nach Abs. 1 und 2 getroffen werden. In der Rechtsverord nung kann auch die Notwendigkeit der Durchführung der Bauaufsicht, insbeson dere der Bauabnahme, auf besonders be deutsame Vorhaben beschränkt werden. 22 Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 § 50 Genehmigung (1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung von 1. Wasserversorgungsanlagen, mit Aus nahme der Wasserversorgungsleitun gen, 2. Abwasserbehandlungsanlagen, 3. Anlagen zur Mischwasser- oder Nie derschlagswasserrückhaltung, -behand lung und -entlastung und 4. Kanälen gewerblicher Unternehmen, über die Abwasser abgeleitet wird, für das in einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaus haltsgesetzes Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermi schung festgelegt sind, bedürfen der Genehmigung. Das Zulassungsverfahren für Wasserfern leitungen und künstliche Wasserspeicher richtet sich nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2351). (2) Die Genehmigung ist zu versagen oder unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn wasserwirtschaftliche Be lange, insbesondere der Wassermenge und der Gewässergüte, oder sonstige öf fentlich-rechtliche Vorschriften dies erfor dern. Die baurechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Die Genehmigung schließt für Vorhaben erforderliche bau aufsichtliche Zulassungen ein. Die Was serbehörde entscheidet insoweit im Be nehmen mit der Bauaufsichtsbehörde. (3) Nicht genehmigungspflichtig sind: 1. Wasserversorgungsanlagen, die für ei nen Wasserbedarf von weniger als zwanzig Kubikmetern täglich bemes sen sind, 2. Abwasseranlagen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4, für die ein baurechtlicher Ver wendbarkeits- und Übereinstim mungsnachweis vorliegt oder die im Einvernehmen mit der Wasserbehörde auf andere Weise allgemein zugelas sen worden sind, 3. Anlagen zur Vorbehandlung von Ab wasser, die für einen Abwasserdurch fluss von weniger als fünf Kubikme tern pro Tag bemessen sind, 4. Kanäle gewerblicher Unternehmen nach Abs. 1 Nr. 4, die für einen Ab wasserdurchfluss von weniger als fünf Kubikmetern pro Tag bei Trockenwet ter bemessen sind, 5. Anlagen zur Behandlung von häusli chem Abwasser, die für einen Abwas seranfall von weniger als drei Kilo gramm biochemischer Sauerstoffbe darf (BSB5) oder acht Kubikmetern täglich bemessen sind, 6. Anlagen zur Verwertung von Nieder schlagswasser, 7. Anlagen zur Behandlung von Abwas ser aus der Reinigung und dem Abbei zen von Fassaden, 8. serienmäßig hergestellte Abwasserbe handlungsanlagen, die von der obers ten Wasserbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle oder von einem an deren Bundesland der Bauart nach zu gelassen wurden. (4) Die Unternehmer der Wasserver sorgung haben für ihren Versorgungsbe reich einen Bestandsplan über die Lage der Wasserversorgungs-, Wasserspeiche rungs-, Wasseraufbereitungsanlagen und über das Wasserleitungsnetz nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen, entsprechend zu aktualisieren und der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen. Entsprechendes gilt auch für die Betreiber von öffentlichen sowie von genehmigungsbedürftigen gewerblichen Abwasserkanälen. S e c h s t e r A b s c h n i t t Abwasserbeseitigung § 51 Abwasser (1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist das durch Gebrauch in seinen Eigen schaften veränderte Wasser (Schmutz wasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder künstlich be festigten Flächen abfließende und gesam melte Wasser (Niederschlagswasser) so wie das sonstige zusammen mit Schmutz wasser oder Niederschlagswasser in Ab wasseranlagen abfließende Wasser. Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Ab fällen austretende und gesammelte Was ser sowie der in Kleinkläranlagen anfal lende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt. (2) Flüssige Rückstände dürfen in Ab wasseranlagen oder in Gewässer nicht eingeleitet werden, wenn ihre Vermei dung oder Verwertung technisch möglich und zumutbar ist. Andernfalls sind flüssi ge Rückstände, die kein Abwasser sind, in Abfallentsorgungsanlagen zu beseiti gen. In Ausnahmefällen kann ihre Einlei tung in Abwasseranlagen oder Gewässer allgemein oder im Einzelfall zugelassen werden, wenn dadurch eine umweltver träglichere Entsorgung möglich ist und wasserwirtschaftliche Belange nicht ent gegenstehen. (3) Abwasser, insbesondere Nieder schlagswasser, soll von demjenigen, bei dem es anfällt, verwertet werden, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitli che Belange nicht entgegenstehen. Nie derschlagswasser soll darüber hinaus in geeigneten Fällen versickert werden. Die Gemeinden können durch Satzung re geln, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Grauwasser Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 23 vorgeschrieben werden, um die Abwas seranlagen zu entlasten, Überschwem mungsgefahren zu vermeiden oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit was serwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Die Sat zungsregelung kann als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen wer den. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches fin det unter Ausschluss der übrigen Vor schriften des Baugesetzbuches auf diese Festsetzungen Anwendung. (4) Durch Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Minis terin oder des hierfür zuständigen Minis ters können Maßgaben für Anforderun gen an das Einleiten von Niederschlags wasser in das Grundwasser zum Zwecke der schadlosen Versickerung festgelegt und Regelungen zur Erlaubnisfreiheit nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaus haltsgesetzes getroffen werden. § 52 Abwasserbeseitigungspflicht (1) Die Abwasserbeseitigung obliegt den Gemeinden, in denen das Abwasser anfällt, soweit sie nicht nach Abs. 4 ande ren Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde. Sie haben das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, wenn nicht ein verbindlicher Abwasserbeseitigungsplan etwas anderes bestimmt. Die Beseitigungspflicht umfasst bei Kleinkläranlagen auch das Transpor tieren des anfallenden Schlammes und bei Gruben auch das Entleeren und Transportieren des Grubeninhaltes. (2) Angefallenes Abwasser ist dem Be seitigungspflichtigen zu überlassen. Die Beseitigungspflichtigen können bestim men, wie ihnen das angefallene Abwas ser zu überlassen ist. Sie können insbe sondere vorschreiben, dass Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muss. (3) Die Pflicht zur Abwasserbeseiti gung nach Abs. 1 und zur Überlassung des Abwassers nach Abs. 2 entfällt 1. für Niederschlagswasser, das von öf fentlichen Verkehrsflächen abfließt, 2. für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert wird, 3. für Abwasser, das bei der Mineralge winnung anfällt, 4. für Abwasser, das noch weiter verwen det werden soll, und für Abwasser aus landwirtschaftlichen oder forstwirt schaftlichen Betrieben oder Gärtnerei betrieben, das in dem Betrieb, in dem es angefallen ist, unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen zur Bodenbehandlung Verwendung findet, 5. für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, für die Dauer der Erlaubnis, 6. für verunreinigtes Wasser, das im Rah men einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der Wasserbehörde ent nommen und nach einer Behandlung wieder versickert oder in ein Ober flächengewässer eingeleitet wird, 7. durch Entscheidung der Wasserbehör de auf Antrag des Beseitigungspflichti gen, wenn eine anderweitige Beseiti gung des Abwassers oder des Schlam mes aus Gründen des Gewässer schutzes oder wegen eines unvertret bar hohen Aufwandes zweckmäßig ist. Zur Beseitigung dieses Abwassers ist der jenige verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen in Ab wasserbeseitigungsplänen oder Ortssat zungen bleiben unberührt. (4) Die Beseitigungspflichtigen können die Aufgaben nach Abs. 1, nach § 53 und nach § 21a Abs. 1 des Wasserhaushaltsge setzes oder deren Durchführung auf an dere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen, sie können insbeson dere Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden oder öffentlich rechtliche Vereinbarungen abschließen. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Auf gaben Dritter bedienen. Wenn es aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können die Beseitigungs pflichtigen auch zu Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammengeschlos sen werden. (5) Die zur Abwasserbeseitigung gebil deten Wasser- und Bodenverbände kön nen durch Satzung Anschluss- und Be nutzungszwang vorschreiben sowie Ge bühren und Beiträge nach den Vorschrif ten des Gesetzes über kommunale Abga ben in der jeweils geltenden Fassung er heben. § 53 (zu § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes) Betrieb, Eigenkontrolle und Überwachung der Abwasseranlagen (1) Die Unternehmer von Abwasseran lagen haben diese darauf zu überwachen, dass sie ordnungsgemäß betrieben und unterhalten werden und den nach den allgemein anerkannten Regeln der Ab wassertechnik erreichbaren oder den im Einzelfall vorgeschriebenen höheren Wir kungsgrad erzielen. (2) Für den Betrieb von Abwasseranla gen ist geeignetes Personal zu beschäfti gen. (3) Die oberste Wasserbehörde kann zum Schutz der Gewässer durch Rechts verordnung allgemein festlegen, 1. dass die Unternehmer von Abwasser anlagen Untersuchungen des Abwas sers, der anfallenden Schlämme oder des von ihnen beeinflussten Gewässers auf ihre Kosten durchzuführen und ein Abwasserkataster zu führen haben, das eine Zusammenstellung über Art, Menge und Herkunft des Abwassers enthält, 2. dass die Unternehmer von Abwasser anlagen die Einleitung nicht häusli chen Abwassers Dritter in ihre Anlage auf Kosten der Einleiter durch regel mäßige Untersuchungen zu überwa chen haben, 24 Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 3. dass die Unternehmer von Abwasser anlagen die Sicherheit und Funktion ihrer Anlagen sowie den baulichen Zu stand auf ihre Kosten daraufhin zu prüfen haben, ob diese den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Tech nik entsprechen und welche weiteren Anforderungen zu berücksichtigen sind, 4. dass bestimmte Untersuchungen nach Nr. 1 und 2 sowie Prüfungen nach Nr. 3 von staatlichen oder staatlich an erkannten Stellen durchzuführen sind, 5. in welchen Zeitabständen und in wel cher Form die Untersuchungen und Prüfungen nach Nr. 1 bis 4 durchzu führen sind, 6. in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und welchen Stellen die Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Prüfungsergeb nisse nach Nr. 1 bis 4 zu übermitteln sind, 7. dass die Unternehmer der Abwasser anlagen der zuständigen Wasserbehör de die Stilllegung genehmigungsbe dürftiger Abwasseranlagen mitzuteilen haben. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 regelt auch die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung. S i e b e n t e r A b s c h n i t t Wasserversorgung § 54 Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung (1) Die Gemeinden haben in ihrem Ge biet die Bevölkerung und die gewerbli chen und sonstigen Einrichtungen ausrei chend mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öf fentlichen Rechts übertragen wurde (Trä ger der öffentlichen Wasserversorgung). Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern können, Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern haben ihre Wasserversor gungsbetriebe entsprechend den Vor schriften über Eigenbetriebe zu führen. Die Befreiungsregelung nach § 31 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes bleibt unbe rührt. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes mit der Wasserversor gung beauftragte andere Träger bleiben hiervon unberührt. Die Versorgungs pflicht besteht nicht für 1. Grundstücke im Außenbereich; 2. gewerbliche oder andere Verbraucher mit hohem oder stark schwankendem Wasserbedarf; 3. die Versorgung mit Betriebswasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken. (2) Die zur Wasserversorgung Ver pflichteten können die Aufgaben nach Abs. 1 oder deren Durchführung auf an dere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen und sich Dritter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen. § 52 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. § 55 Sparsamer Umgang mit Wasser Die Träger der öffentlichen Wasserver sorgung sollen im Rahmen bestehender technischer und wirtschaftlicher Möglich keiten auf eine rationelle Verwendung des Wassers, insbesondere durch folgen de Maßnahmen hinwirken: 1. Begrenzung der Wasserverluste in den Einrichtungen der öffentlichen Wasser versorgung auf das unvermeidbare Maß, 2. Einbau von Verbrauchsmessgeräten bei den Endverbrauchern des Wassers bei Neu- und Umbaumaßnahmen, 3. Verwertung von Betriebswasser und Niederschlagswasser, 4. Verweisung von Gewerbebetrieben mit hohem Wasserbedarf auf Brauch und Oberflächenwasser, 5. Förderung des rationellen Umgangs mit Wasser durch die Gestaltung der Benutzungsbedingungen und -entgel te und 6. Beratung von Wasserverbrauchern bei Maßnahmen zur Einsparung von Was ser. § 56 Nutzung der Wasservorkommen Die öffentliche Wasserversorgung soll vorrangig aus den örtlichen und regiona len Wasservorkommen gesichert werden. § 57 Schutz der Wasservorkommen, Eigenkontrolle (1) Der Unternehmer der Wasserver sorgung hat die Wassergewinnungsanla ge zu überwachen und bei der Überwa chung des festgesetzten Wasserschutzge bietes auf Verunreinigungen und andere für die Wassergewinnung nachteilige Veränderungen mitzuwirken. Er hat be stehende Gefahren unverzüglich der Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken. Die Wasserbehörde kann geeigneten Mit arbeitern der Versorgungsunternehmen zum Zwecke der Überwachung des Schutzgebietes die Rechte nach § 75 Abs. 1 übertragen. Wenn das Wasser schutzgebiet noch nicht festgesetzt ist, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 und 2 für das Einzugsgebiet der Wassergewin nungsanlage. (2) Der Unternehmer der Wasserver sorgung hat der Wasserbehörde die Ergebnisse der Untersuchungen der in Anlage 2 und Anlage 4 der Trinkwasser verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBl. I S. 760) verzeichneten Stoffe und Kenn größen mitzuteilen. Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 25 (3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung allgemein festle gen, dass die Unternehmer der Wasser versorgung im Rahmen der Eigenüberwa chung auf ihre Kosten 1. die Beschaffenheit des zur Wasserver sorgung oder als Mineral- oder als Ta felwasser gewonnenen Rohwassers zu untersuchen oder untersuchen zu las sen haben, 2. Entnahme- und Schüttungsmengen so wie Grundwasserstände der von ihnen genutzten Gewinnungsanlagen zu er mitteln haben, 3. Daten der Wasserversorgung ihres Versorgungsbereichs, insbesondere zu Wasserabgabe, -verteilung und -ver lusten, zu erheben haben und 4. die von ihnen genutzten Gewinnungs anlagen nach Nr. 1 sowie die zugehöri gen Einzugsbereiche auf Verunreini gungen und andere für die Wasserge winnung nachteilige Veränderungen zu überwachen haben; die Überwa chung kann den Bau und Betrieb von Untersuchungseinrichtungen zur Er fassung der Grundwasserbeschaffen heit (Vorfeldmessstellen) und Messung der Grundwasserstände (Grundwas serstandsmessstellen) einschließen. In der Rechtsverordnung können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von staatlich anerkannten Stellen geregelt werden sowie in welcher Art und Häufigkeit Untersuchungen, Messungen und Überprüfungen durchzu führen sind, an wen und in welcher Form die Ergebnisse der Eigenüberwachung mitzuteilen sind und welche Untersu chungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind. Die Rechtsverordnung kann ferner vorse hen, dass der Unternehmer der Wasser versorgung der zuständigen Wasser behörde die nicht nur vorübergehende Stilllegung einer Anlage nach Nr. 1 mit zuteilen hat. (4) Staatlich anerkannte Heilquellen können in die Rechtsverordnung nach Abs. 3 ganz oder zum Teil einbezogen werden; in diesem Fall obliegt die Erfül lung der Eigenkontrollpflichten dem Ei gentümer oder dem Unternehmer der staatlich anerkannten Heilquelle. Die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit der für das Gesundheitswesen zustän digen Ministerin oder dem hierfür zustän digen Minister, soweit Rohwasser aus Heilquellen einbezogen wird. § 58 Unterrichtung (1) Die Wasserbehörde kann von den Unternehmen der öffentlichen Wasserver sorgung Angaben verlangen über 1. Menge und Qualität des im Versor gungsgebiet abgegebenen Wassers, 2. Umfang und Struktur des Wasserver brauchs und 3. Maßnahmen zur Verbesserung des sparsamen Umgangs mit Wasser im Versorgungsgebiet. (2) Die Träger der öffentlichen Wasser versorgung sollen die Bevölkerung des Versorgungsgebietes regelmäßig in ge eigneter Form insbesondere über Anga ben nach Abs. 1 unterrichten. VIERTER TEIL Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche E r s t e r A b s c h n i t t Ausbau und Unterhaltung der Gewässer § 59 Herstellung und Erhaltung eines naturna hen Gewässerzustandes (1) Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist es, das natürliche Erscheinungsbild und die ökologischen Funktionen der Ge wässer, insbesondere auch der Altarme, zu erhalten. Dazu gehören insbesondere die Erhaltung und, wo diese nicht vorhan den ist, die Neuanpflanzung einer stand ortgerechten Ufervegetation. Den Belan gen des Hochwasserschutzes, der Schiff fahrt, der Fischerei, der Landwirtschaft, der Energieversorgung und der Erholung ist Rechnung zu tragen. Die Gewässerun terhaltung ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie wird unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschau nach Maßgabe der von der obersten Wasser behörde eingeführten Richtlinien durch geführt. (2) Befindet sich ein Gewässer in natürlichem oder naturnahem Zustand, so soll dieser Zustand erhalten werden. Nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sind, sofern nicht überwiegen de Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, in einem angemessenen Zeitraum wieder in einen naturnahen Zu stand zurückzuführen. Die Wasserbehör de kann für Gewässer, die nicht den An forderungen des Abs. 1 entsprechen, Fris ten bestimmen, innerhalb derer die Un terhaltungspflichtigen einen naturnahen Gewässerzustand herbeiführen müssen. (3) Anlagen in und an Gewässern sind von ihren Eigentümern so zu unterhalten und zu betreiben, dass die Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1 und 2 nicht mehr er schwert wird, als den Umständen nach unvermeidbar ist; Mehraufwendungen sind den Trägern der Unterhaltungs- und Ausbaupflicht zu ersetzen. § 60 Träger der Unterhaltungs- und Ausbaupflicht (1) Das Land ist zur Unterhaltung und zum Ausbau der in Anlage 1 genannten Gewässer erster Ordnung verpflichtet. Andere natürliche fließende Gewässer werden von den Anliegergemeinden oder 26 Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 von den von ihnen gebildeten Verbänden, Gewässer, die nur der Vorflut eines Ei gentümers dienen, stehende und künstli che fließende Gewässer vom Eigentümer unterhalten und ausgebaut. Besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung oder zum Ausbau von natürlichen fließenden Gewässern, die vor dem 1. August 1960 im Einzelfall mit öffentlich-rechtlicher Wirkung abweichend von Satz 2 begrün det worden sind, erlöschen mit Wirkung vom 31. Dezember 1990. Andere beson dere Verpflichtungen zur Unterhaltung oder zum Ausbau von Gewässern bleiben unberührt. (2) Die in § 29 Abs. 1 des Wasserhaus haltsgesetzes genannten Körperschaften können mit Zustimmung der Wasser behörde die Unterhaltungslast überneh men. (3) Der zum Ausbau oder zur Unterhal tung Verpflichtete kann von den Eigentü mern derjenigen Grundstücke und Anla gen, die durch Unterhaltungsmaßnahmen Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren, eine angemessene Beteili gung an den Kosten der Unterhaltung verlangen. Die Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Maß des Vorteils oder der Erschwernis. In Streitfällen entscheidet die obere Wasserbehörde. § 12 Abs. 3 und §§ 112 bis 114 gelten entsprechend. (4) Das Land beteiligt sich bei den in Anlage 3 genannten Gewässern an den Kosten, die aus den Verpflichtungen nach § 59 Abs. 1 entstehen, soweit diese die fi nanzielle Leistungsfähigkeit des Unter haltungspflichtigen übersteigen, mit ei nem den zur Verfügung stehenden Haus haltsmitteln entsprechenden Anteil, höchstens jedoch zu 70 vom Hundert. (5) Die Unterhaltungspflichtigen kön nen nach § 59 Abs. 2 Satz 3 zur Herstel lung eines naturnahen Gewässerzustan des nur verpflichtet werden, wenn sich das Land unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Betroffenen an den Kosten angemessen beteiligt. § 61 Beseitigungspflicht des Störers Wird der Wasserabfluss oder die Schifffahrt durch ein Hindernis beein trächtigt, das von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen verursacht wor den ist, so kann die Wasserbehörde den anderen zur Beseitigung anhalten. Hat der Unterhaltungspflichtige das Hindernis beseitigt, so hat ihm der andere die not wendigen Aufwendungen zu erstatten. § 62 Schutzmaßnahmen bei Ausbau und Unterhaltung (1) Der Unternehmer des Ausbaues und der Unterhaltungspflichtige können verpflichtet werden, Einrichtungen herzu stellen und zu unterhalten, um Beein trächtigungen des Wohls der Allgemein heit oder schutzwürdiger Belange anderer Gewässerbenutzer oder der Anlieger in folge des Ausbaues oder der Unterhal tung abzuwehren. Dies gilt insbesondere bei Nachteilen für den Naturhaushalt, die durch die Unterbrechung von natürlichen Lebensräumen entstehen. (2) Die vom Ausbau betroffenen öffent lichen Verkehrs- und Versorgungseinrich tungen sind auf Kosten des Unternehmers des Ausbaues anzupassen. § 63 (zu § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes) Planfeststellung, Plangenehmigung (1) Planfeststellung und Plangenehmi gung sind zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. (2) Ist zu erwarten, dass der Ausbau auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt oder Nachteile im Sinne des § 23 Abs. 1 eintreten, und erhebt der Betroffe ne Einwendungen, so darf ein Plan nur festgestellt werden, wenn die nachteili gen Wirkungen durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist das nicht möglich oder sind Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar, so kann der Plan gleich wohl festgestellt werden, wenn 1. der Ausbau dem Wohl der Allgemein heit dient oder 2. bei Nachteilen im Sinne des § 23 Abs. 1 der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen für die Allgemeinheit den für den Betroffenen zu erwartenden Nach teil erheblich übersteigt. In diesen Fällen ist der Betroffene zu ent schädigen; geringfügige Nachteile blei ben außer Betracht. (3) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststel lung des Planes bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. In diesem Falle erstreckt sich das Enteignungsrecht auf alle für die Ausführung des Vorhabens benötigten Flächen. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Z w e i t e r A b s c h n i t t Deiche § 64 Genehmigung, Reit- und Fahrverbot auf Deichen (1) An Deichen bedürfen folgende Ar beiten einer Genehmigung der Wasser behörde: 1. der Einbau von baulichen Anlagen, 2. das Verlegen von Leitungen, 3. die Überführung von Wegen, 4. Veränderungen am Deichkörper, Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 27 Anlage 3 5. das Errichten von baulichen Anlagen in einer geringeren Entfernung als fünf Meter zum Deichfuß. (2) Das Fahren mit Kraftfahrzeugen und das Reiten auf Deichen und auf den unmittelbar am Deich entlangführenden Unterhaltungswegen ist, soweit sie keine öffentlichen Wege sind, für Unbefugte verboten. Die Wasserbehörde kann Aus nahmen zulassen, wenn öffentliche Be lange nicht entgegenstehen. § 65 Unterhaltung (1) Die Unterhaltung der Deiche ist ei ne öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie obliegt dem jeweiligen Eigentümer. Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hiervon abweichende Unterhaltungsverpflichtun gen bleiben unberührt. Die oberste Was serbehörde veröffentlicht im Staatsanzei ger für das Land Hessen eine Liste der Unterhaltungspflichtigen. Die Unterhal tung umfasst auch die Verpflichtung, Wühltiere, die die Standsicherheit von Deichen beeinträchtigen, zu bekämpfen. § 60 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Ist ein Deich ganz oder teilweise durch Naturgewalt oder fremdes Eingrei fen beschädigt oder zerstört, so kann die Wasserbehörde den Unterhaltungspflich tigen anhalten, den Deich wiederherzu stellen. § 66 Übergang der Unterhaltungslast Mit Zustimmung der oberen Wasser behörde können andere als die nach § 65 Verpflichteten die Unterhaltungslast übernehmen. § 67 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung (1) Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben, soweit es zur ordnungs gemäßen Unterhaltung eines Deiches er forderlich ist, nach vorheriger Ankündi gung zu dulden, dass die Unterhaltungs pflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Entstehen Schäden, so hat der Geschä digte Anspruch auf Schadensersatz. (2) Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde oder die Si cherheit des Deiches beeinträchtigen kann. Sie haben den Deich und einen Geländestreifen von mindestens fünf Me tern beiderseits des Deichfußes von bauli chen Anlagen und von Baum- und Strauchpflanzen freizuhalten. FÜNFTER TEIL Sicherung des Wasserabflusses und Schutz der oberirdischen Gewässer § 68 Uferbereiche (1) Uferbereiche dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der Gewässer sowie der Siche rung des Wasserabflusses. Sie sind daher einschließlich ihrer Befestigung und ihres Bewuchses zu schützen. (2) Als Uferbereiche gelten die zwi schen Uferlinie und Böschungsoberkante liegenden Flächen sowie die hieran land seits angrenzenden Flächen in einer Brei te von zehn Metern außerhalb im Zusam menhang bebauter Ortsteile. Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverord nung für einzelne Gewässer insgesamt oder für bestimmte Abschnitte breitere Uferbereiche festsetzen, soweit dies zur Sicherung des Wasserabflusses oder zur Erhaltung und Verbesserung der ökologi schen Funktion des Gewässers erforder lich ist. § 69 Überschwemmungsgebiete (1) Gebiete, die bei Hochwasser über schwemmt oder durchflossen oder die für die Hochwasserentlastung oder Rückhal tung beansprucht werden, werden durch Rechtsverordnung als Überschwem mungsgebiete festgestellt. Dabei ist im Regelfall ein Hochwasserereignis zugrun de zu legen, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist. Bis zu ei ner Feststellung nach Satz 1 gelten auch die in den Arbeitskarten der Wasserwirt schaftsverwaltung dargestellten und im Staatsanzeiger für das Land Hessen ver öffentlichten Gebiete als Überschwem mungsgebiete, höchstens jedoch fünf Jah re ab Veröffentlichung. Die Ausweisung durch Arbeitskarten darf nur solche Flächen zum Gegenstand haben, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer künf tigen Feststellung nach Satz 1 erfasst wer den. (2) Als Überschwemmungsgebiete gel ten ferner die Gebiete zwischen Ufer und Deichen sowie die Beckenräume (Ge samtstauräume zuzüglich Freiräume) von Talsperren und Hochwasserrückhalte becken. (3) Überschwemmungsgebiete sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen. (4) Überschwemmungsgebiete und Gebiete, die bei Versagen eines Deiches überschwemmt werden, sind in Raumord nungs- und Bauleitplänen zu kennzeich nen. In diesen Gebieten sind bei Sanie rung und bei Neubau geeignete bautech nische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen zu ver hindern. Die erforderlichen Daten werden den Planungsträgern durch die Deichun terhaltungspflichtigen zur Verfügung ge stellt. 28 Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 (5) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteräume Anordnun gen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forst wirtschaftliche Nutzung eines Grund stücks festsetzen, so gilt § 92 Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend. Zur Zahlung verpflichtet ist das Land. § 70 Verbote (1) Im Uferbereich und in Über schwemmungsgebieten ist die Auswei sung von neuen Bauflächen in Bauleitplä nen unzulässig, soweit es sich um Vorha ben nach Abs. 2 Satz 1 handelt, für die keine Befreiung nach § 71 Abs. 1 erteilt werden kann. (2) Im Gewässer, im Uferbereich und in Überschwemmungsgebieten sind ver boten: 1. die Errichtung oder Erweiterung bauli cher Anlagen außerhalb im Zusam menhang bebauter Ortsteile, 2. das Aufbringen und Ablagern wasser gefährdender Stoffe auf den Boden, 3. die Umwandlung von Grün- in Acker land, 4. das Anlegen, Erweitern oder Beseiti gen von Baum- und Strauchpflanzun gen im Außenbereich, soweit dies nicht dem Ausbau oder der Unterhal tung des Gewässers, der Erhaltung oder Wiederherstellung einer natürli chen Auenlandschaft, der Verjüngung des Pflanzenbestandes oder der Ge fahrenabwehr dient. Die Verbote in Satz 1 Nr. 1 und 4 gelten nicht für Uferbereiche stehender Gewäs ser. Das Verbot in Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen der ord nungsgemäßen Landwirtschaft in Über schwemmungsgebieten und in Uferberei chen von Gewässern, die nicht in der Re gel ständig Wasser führen. Ferner gelten bei der Anwendung von Pflanzenschutz mitteln im Uferbereich allein die im Rah men der Zulassung festgelegten Ab standsregelungen zu Oberflächengewäs sern. Führt die Regelung in Satz 1 Nr. 2 im Einzelfall zu einer Einschränkung von vor dem 1. Januar 1990 zulässigen Nut zungen, so haben die zur Gewässerunter haltung Verpflichteten den Nutzungsbe rechtigten hierfür auf Antrag einen ange messenen Ausgleich zu leisten. § 92 Abs. 1 und 3 bis 7 gilt entsprechend. Der Grundstückseigentümer kann anstelle des Ausgleichs die Übernahme des Ufer bereichs durch den zur Gewässerunter haltung Verpflichteten verlangen, soweit für ihn im Einzelfall bei Einhalten der Verbote eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht mehr zumutbar ist. Der Unterhaltungspflichtige kann die Aus gleichsansprüche abwenden, wenn er die Übernahme des Uferbereichs zum Ver kehrswert anbietet. Das Land beteiligt sich an den für den Grunderwerb entste henden Kosten, soweit diese die finanziel le Leistungsfähigkeit des Unterhalts pflichtigen übersteigen, mit einem den zur Verfügung stehenden Haushaltsmit teln entsprechenden Anteil, höchstens je doch zu 70 vom Hundert. § 71 Befreiungen (1) Die Wasserbehörde hat von den Verboten des § 70 auf Antrag zu befreien, wenn 1. die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder 2. die Verbote im Einzelfall zu einer un billigen Härte führen würden oder 3. ein Vorhaben auf Flächen verwirklicht werden soll, auf denen eine Bebauung nach Maßgabe eines bestehenden rechtsverbindlichen Bebauungsplans oder nach § 34 des Baugesetzbuches zulässig ist. (2) Die Befreiung nach Abs. 1 kann nicht erteilt werden, wenn das Vorhaben eine Beeinträchtigung des ordnungs gemäßen Wasserabflusses oder Gefahren für die Gewässergüte hervorruft. Eine Be einträchtigung des Wasserabflusses liegt vor, wenn durch die Maßnahme ein Ab flusshindernis neu geschaffen wird oder wenn sie Rückhalteraum beansprucht, dessen Verlust nicht durch gleichwertige Ersatzmaßnahmen ausgeglichen werden kann. (3) Andere behördliche Zulassungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes und aufgrund von Planfeststellungen schließen die Befrei ung nach Abs. 1 ein. Ist für ein Vorhaben eine Befreiung nach Abs. 1 erforderlich und eine Zulassung nach der Hessischen Bauordnung oder dem Hessischen Natur schutzgesetz vorgeschrieben, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Beneh men mit der Wasserbehörde. § 72 Zusätzliche Maßnahmen Für Uferbereiche und Überschwem mungsgebiete im Außenbereich kann die Wasserbehörde zur Sicherung des Hoch wasserabflusses allgemein oder im Ein zelfall bestimmen, dass Hindernisse be seitigt werden, die Nutzungsart von Grundstücken geändert wird, Maßnah men zur Verhütung von Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden; ökologische Belange sind zu berücksichtigen. Stellt die Anordnung im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so ist hierfür ein angemessener Ausgleich zu leisten. § 73 Veränderung des Zu- und Abflusses von wild abfließendem Wasser Aus Gründen des Wohls der Allge meinheit, insbesondere der Wasserwirt schaft und des öffentlichen Verkehrs, kann die Wasserbehörde eine künstliche Veränderung des Zu- oder Abflusses von Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 29 wild abfließendem Wasser anordnen. § 72 Satz 2 gilt entsprechend. SECHSTER TEIL Wasseraufsicht E r s t e r A b s c h n i t t Allgemeine Vorschriften § 74 Wasseraufsicht (1) Im Rahmen der Wasseraufsicht ha ben die Wasserbehörden die nach pflicht gemäßem Ermessen erforderlichen Maß nahmen zu treffen, um von der Allge meinheit, dem Einzelnen oder den Ge wässern Gefahren abzuwehren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Ge wässer, der Ufer, der Deiche, der Über schwemmungs-, Wasserschutz- und Heil quellenschutzgebiete und der Anlagen hervorgerufen werden, die unter das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Vorschriften fal len. (2) Die §§ 4 bis 9 und 64 bis 70 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Lassen sich bei mehreren Verantwortli chen die Verursachungsanteile nicht er mitteln, haftet jeder für den Schaden ge samtschuldnerisch. (3) Soweit von Ablagerungen und Un fallstellen Gefahren für die Gewässer zu besorgen sind, kann insbesondere die Er richtung und der Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie die Untersuchung von Wasser- und Bodenproben auf Kosten des Verantwortlichen angeordnet werden. § 75 Besondere Pflichten im Interesse der Wasseraufsicht (1) Die Bediensteten und die mit Be rechtigungsausweis versehenen Beauf tragten der Wasserbehörden und des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie sind befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben Gewässer zu befahren und Grundstücke zu betreten. Die Ei gentümer und nutzungsberechtigte Per sonen haben ihnen die Anlagen zum Um gang mit wassergefährdenden Stoffen, Abwasseranlagen und Einleitestellen so wie die nach diesem Gesetz der Wasser aufsicht unterliegenden Anlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtun gen zugänglich zu machen. § 21 des Was serhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. Die Befugnis nach Satz 1 gilt auch für die Bediensteten und die mit Berechtigungs ausweis versehenen Beauftragten der Ge meinden und der Gesundheitsbehörde, soweit dies zur Durchführung ihrer Auf gaben nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverord nungen erforderlich ist. (2) Beim Betreten bebauter Grund stücke oder baulicher Anlagen ist der Ei gentümer oder der Nutzungsberechtigte zu benachrichtigen. (3) Der Eigentümer und der Nutzungs berechtigte haben die nötigen Auskünfte zu geben und die Entnahme von Untersu chungsproben zu dulden. Auf Verlangen sind Gegenproben der Untersuchungs proben zu übergeben; auch ist auf Ver langen das Ergebnis der Untersuchung mitzuteilen. (4) Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse sind geheim zu halten. (5) Entstehen durch Handlungen nach Abs. 1 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. § 76 Kosten der Wasseraufsicht Wer ein Gewässer über den Gemein gebrauch hinaus benutzt, eine Anlage nach den §§ 18b, 19a oder 19g des Was serhaushaltsgesetzes betreibt, Stoffe in den Boden einbringt, von denen eine schädliche Einwirkung auf ein Gewässer zu besorgen ist, oder sonst zu Maßnah men der Wasseraufsicht Anlass gibt, hat die Kosten betriebsbezogener Überwa chungsmaßnahmen der Behörde oder des von ihr beauftragten Dritten zu tragen. Hierzu gehören auch die Kosten der Durchführung, Auswertung und Bewer tung von einzelnen technischen Prüfun gen, Messungen und Proben sowie die Kosten der Ermittlung von Verantwortli chen und die Kosten der Gefahrerfor schung. Weiterhin gehören hierzu auch Kosten von Maßnahmen, die außerhalb des Betriebes oder der Grundstücke des Betroffenen erforderlich sind, um Gefah ren für den Wasserhaushalt oder andere Belange des Wohls der Allgemeinheit ab zuwehren. Für die im Rahmen der Was seraufsicht regelmäßig durchzuführenden Abwasseruntersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung in dem Umfang, wie er in dem die Abwasserein leitung zulassenden Bescheid geregelt ist. Bei darüber hinausgehenden Untersu chungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung, wenn ein Verstoß gegen die Festsetzungen des die Einleitung zu lassenden Bescheides festgestellt wird. Weitergehende gesetzliche Bestimmun gen bleiben unberührt. § 77 Sanierung von Gewässerverunreinigungen (1) Die für Gewässerverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderli chen Maßnahmen zur Schadensermitt lung und Schadensbegrenzung und zur Beseitigung von Verunreinigungen durchzuführen, soweit diese nicht bereits nach bodenschutzrechtlichen oder altlas tenrechtlichen Vorschriften erforderlich sind. Mit der Sanierung ist sicherzustel len, dass Gefahren beseitigt werden, die 30 Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 eine schädliche Verunreinigung der Ge wässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften besor gen lassen. (1a) Durch Verordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers können die Anforderungen an die Scha densermittlung, Schadensbegrenzung und Beseitigung von Gewässerverunrei nigungen, auch soweit sie durch schädli che Bodenveränderungen oder Altlasten verursacht werden, näher geregelt wer den. Es können insbesondere 1. Werte, bei deren Überschreitung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzu führen und festzustellen ist, ob eine schädliche Gewässerverunreinigung vorliegt oder zu besorgen ist (Prüfwer te), 2. Werte, bei deren Überschreiten in der Regel von einer Gewässerverunreini gung auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte), 3. Anforderungen an die Sanierung des Gewässers, insbesondere an a) die Bestimmung des zu erreichen den Sanierungsziels, b) den Umfang von Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen, die lang fristig eine Ausbreitung von Schad stoffen verhindern, c) Anforderungen an das Einleiten von belastetem Grundwasser in Abwas seranlagen und Gewässer, d) Schutz- und Beschränkungsmaß nahmen, festgelegt werden. (2) Sanierungsmaßnahmen sind der Wasserbehörde rechtzeitig vor Beginn an zuzeigen. Diese kann im begründeten Einzelfall verlangen, dass vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen ein Sanierungs plan zu erstellen und die Genehmigung der Wasserbehörde einzuholen ist. Die Genehmigung schließt alle erforderlichen wasserbehördlichen Zulassungen ein. (3) Das Recht zur Anordnung von Maßnahmen nach § 74 und besondere Rechtsvorschriften zum Bodenschutz oder zur Altlastensanierung bleiben unberührt. § 78 (a u f g e h o b e n) Z w e i t e r A b s c h n i t t Besondere Vorschriften Erster Titel Wasserschau § 79 Schaukommission (1) Bei den unteren Wasserbehörden werden Schaukommissionen gebildet. Die Schaukommissionen unterstützen die zu ständigen Behörden durch Schauen der natürlich fließenden oberirdischen Ge wässer und der Wasserschutzgebiete. Für die Schaukommissionen gelten die Rech te und Pflichten nach § 75 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 und 5. Beim Schauen der oberir dischen Gewässer ist auch der Zustand der Überschwemmungsgebiete mit einzu beziehen. Bei den Wasserschutzgebieten sind insbesondere die Schutzzonen I und II zu begehen. (2) Die Schaukommissionen setzen sich aus je einem Vertreter der unteren Wasserbehörde, der Behörde für den Be reich Regionalentwicklung, Landschafts pflege und Landwirtschaft und 1. bei oberirdischen Gewässern aus je einem Vertreter der unteren Na turschutzbehörde und des örtlich zu ständigen Gemeindevorstandes oder des Verbandsvorstandes, soweit die Unterhaltung einem Verband obliegt, 2. bei Wasserschutzgebieten aus je einem Vertreter des Wasserver sorgungsunternehmens, des örtlich zu ständigen Gemeindevorstandes und der Gesundheitsbehörde zusammen. Einem gemeinsamen Vertre ter der nach § 29 des Bundesnaturschutz gesetzes anerkannten Verbände sowie ei nem Vertreter des Hessischen Bauernver bandes ist die Teilnahme an den Schauen zu ermöglichen. Weitere Dienststellen können hinzugezogen werden. Zweiter Titel Wassergefahr, Wasserwehr § 80 Wassergefahr (1) Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Eisgang oder andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwen dig, so sind, wenn es ohne erhebliche ei gene Nachteile geschehen kann, die be nachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, die erfor derliche Hilfe zu leisten. (2) Ist ein Deich bei Hochwasser ge fährdet, so haben auf Anordnung der Wasserbehörde die Bewohner der be drohten und, falls erforderlich, der be nachbarten Gemeinden durch persönliche Dienste oder andere Leistungen im Rah men des Herkömmlichen die erforderli che Hilfe zu leisten. (3) Die Körperschaft, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, hat auf Verlangen für Sachschaden und Verdienstausfall eine angemessene Entschädigung zu ge währen. § 81 Wasserwehr (1) Gemeinden haben einen Wasser wehrdienst einzurichten, wenn sie erfah Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 31 rungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet werden. Das Nähere regeln die Gemeinden durch Ortssatzung. (2) Die Wasserbehörde legt gegenüber den Gemeinden den Beginn und das En de der Überwachung der Winterdeiche an Rhein und Main fest und kann zur Siche rung dieser Winterdeiche Weisungen er teilen. Sie unterstützt die Gemeinden bei der Beobachtung und Sicherung der Win terdeiche und berät sie bei der Abwehr von Wassergefahren. (3) Bei einer unmittelbar bevorstehen den Gefahr und im Fall eines Deich bruchs an Rhein- oder Mainwinterdei chen hat vorübergehend die Wasser behörde bis zur Feststellung des Katastro phenfalles nach § 34 des Hessischen Ge setzes über den Brandschutz, die Allge meine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530) die Befugnis, Einsätze der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nach § 26 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz anzuordnen. Bezüglich der Kostenpflicht und des Kos tenersatzes bei einem Einsatz der Feuer wehren finden §§ 60 und 61 des Hessi schen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastro phenschutz entsprechende Anwendung. SIEBENTER TEIL Zwangsrechte § 82 Gewässerkundliche Maßnahmen Die Eigentümer und Nutzungsberech tigten von Grundstücken sind auf Anord nung der Wasserbehörde verpflichtet, zum Ermitteln gewässerkundlicher Grundlagen die Errichtung und den Be trieb von Messanlagen (Pegel, Abfluss-, Grundwasser- und andere Messstellen) sowie die Durchführung von Probeboh rungen und Pumpversuchen zu dulden. § 83 Verändern oberirdischer Gewässer Zugunsten des Unternehmers einer Entwässerungs- oder Abwasseranlage oder der besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage sind die Eigentümer ei nes Gewässerbettes auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, die zur Her beiführung eines besseren Wasserabflus ses dienenden Veränderungen des Ge wässers (Vertiefungen, Verbreiterungen) zu dulden. § 84 Anschluss von Stauanlagen an fremde Grundstücke Zugunsten dessen, der eine Stauanla ge errichten will, sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der gegen überliegenden Ufergrundstücke und der dahinter liegenden Grundstücke auf An ordnung der Wasserbehörde verpflichtet, den Anschluss zu dulden. § 85 Durchleiten von Wasser und Abwasser (1) Die Eigentümer und Nutzungsbe rechtigten von Grundstücken sind auf Anordnung der Wasserbehörde verpflich tet, das ober- und unterirdische Durchlei ten von Wasser und Abwasser und die Unterhaltung der Leitungen zu dulden, wenn dies zum Be- und Entwässern von Grundstücken, zur Fortleitung von Was ser oder Abwasser oder zu Zwecken der Teichwirtschaft oder zur Errichtung einer Stau- oder Triebwerksanlage erforderlich ist. (2) Abwasser darf nur in dichten Lei tungen durchgeleitet werden, wenn das Durchleiten sonst Nachteile oder Belästi gungen herbeiführen kann. § 86 Mitbenutzung von Anlagen (1) Der Unternehmer einer Anlage zur Wasserversorgung oder Grundstücksbe wässerung oder einer Abwasseranlage kann durch die Wasserbehörde verpflich tet werden, einem anderen die Mitbenut zung der Anlage zu gestatten, wenn dies zur Bewirtschaftung der Gewässer oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erfor derlich und die Mitbenutzung für den Un ternehmer zumutbar ist. Soweit die Mit benutzung eine Änderung der Anlage notwendig macht, ist der Unternehmer verpflichtet, die Änderung selbst durch zuführen oder zu dulden. (2) Der zur Mitbenutzung Berechtigte hat einen angemessenen Teil der Bau-, Betriebs- und Unterhaltungskosten der Anlage zu übernehmen. Kommt eine Ei nigung hierüber nicht zustande, setzt die obere Wasserbehörde ein angemessenes Entgelt fest. (3) Auf Verlangen des Unternehmers der Anlage hat der zur Mitbenutzung Be rechtigte einen Vorschuss oder Sicherheit zu leisten. § 87 Enteignungsrecht Soweit für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigen tum oder Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung erforderlich wird, stellt die obere Wasserbehörde die Zuläs sigkeit der Enteignung fest. Im Übrigen gelten die allgemeinen enteignungsrecht lichen Vorschriften. § 88 Einschränkende Vorschriften (1) Eine Anordnung nach den §§ 82 bis 86 darf nur getroffen werden, wenn das Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder 32 Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 nur mit erheblichen Mehrkosten durchge führt werden kann und der zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen er heblich übersteigt. (2) Die §§ 82 bis 84 gelten nicht für Gebäude, Hofräume, Betriebsgrund stücke, Gärten und Parkanlagen. § 89 Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens (1) Soweit es die Vorbereitung und die Durchführung des Ausbaus, der Unterhal tung oder eines sonstigen Vorhabens er fordern, haben die Eigentümer und Nut zungsberechtigten der betreffenden Grundstücke auf Anordnung der Wasser behörde zu dulden, dass der Unterneh mer oder dessen Beauftragte nach vorhe riger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen. (2) Die Inhaber von Rechten und Be fugnissen an Gewässern haben nach vor heriger Ankündigung zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit es zur Un terhaltung des Gewässers erforderlich ist. (3) Die Anlieger und Hinterlieger von oberirdischen Gewässern haben nach vorheriger Ankündigung das Einebnen des Aushubs zu dulden, wenn dadurch die bisherige Nutzung nicht wesentlich erschwert und der Boden nicht beein trächtigt wird. (4) § 30 Abs. 3 des Wasserhaushaltsge setzes gilt entsprechend. § 90 Entschädigungspflicht In den Fällen der §§ 82 bis 85 ist der Betroffene zu entschädigen. Auf Verlan gen ist Sicherheit zu leisten. ACHTER TEIL Entschädigung, Ausgleich § 91 (zu §§ 19 und 20 des Wasserhaushaltsgesetzes) Nutzungsentschädigung (1) Für die Entschädigung nach diesem Gesetz gilt § 20 des Wasserhaushaltsge setzes entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Wird die Nutzung eines Grund stücks infolge einer entschädigungs pflichtigen Maßnahme unmöglich ge macht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer anstelle ei ner Entschädigung verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Eigentum des Grundstücks zum Verkehrswert er wirbt. Ist der Rest eines nur teilweise be troffenen Grundstücks nach seiner bishe rigen Bestimmung nicht mehr zweck mäßig zu benutzen, so kann der Grund stückseigentümer den Erwerb auch des Restes verlangen. (3) Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu an gemessenen Bedingungen beschafft wer den, so ist ihm auf Antrag anstelle einer Geldentschädigung oder eines Entgeltes Land zu überlassen. (4) Kann aufgrund einer entschädi gungspflichtigen Maßnahme die Wasser kraft eines Triebwerks nicht mehr im bis herigen Umfang verwertet werden, so darf die Entschädigung ganz oder teilwei se in Lieferung elektrischer Arbeit beste hen, wenn dies dem Entschädigungs pflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Die technischen Voraussetzungen für die Entschädigung durch elektrische Arbeit hat der Entschädigungspflichtige auf sei ne Kosten zu schaffen. (5) Die Entschädigungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, von demjeni gen zu leisten, der durch die entschädi gungspflichtige Maßnahme unmittelbar begünstigt ist. (6) Wird ein Wasservorkommen zum Zweck der künftigen öffentlichen Wasser versorgung geschützt, ohne dass bereits ein Träger feststeht, ist das Land anstelle des Begünstigten verpflichtet. Der künf tige Träger der öffentlichen Wasserversor gung hat dem Land entstandene Aufwen dungen zu erstatten. (7) Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit 6 vom Hundert jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem der Schaden geltend gemacht wurde. § 92 (zu § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) Ausgleichspflicht für erhöhte Anforderungen (1) Der Ausgleich nach § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes ist für erhöhte Anforderungen in Wasser- und Heilquel lenschutzgebieten oder bei Anordnungen nach § 104 Abs. 1 zum Schutz künftiger Wasser- und Heilquellenschutzgebiete an den Nutzungsberechtigten zu leisten; als Anordnung nach § 19 Abs. 2 des Wasser haushaltsgesetzes gelten auch für Wasser und Heilquellenschutzgebiete erlassene Verbote oder Beschränkungen für die An wendung von Pflanzenschutzmitteln. Der Ausgleich bemisst sich nach den Ertrags einbußen oder Mehraufwendungen ge genüber einer ordnungsgemäßen land und forstwirtschaftlichen Nutzung. Er sparte Aufwendungen sind anzurechnen. (2) Zur Zahlung verpflichtet ist derjeni ge, der in einem Wasser- oder Heilquel lenschutzgebiet oder in einem Gebiet, in dem Anordnungen nach § 104 Abs. 1 ge troffen worden sind, Grundwasser ent nimmt oder hierzu befugt ist und durch die ausgleichspflichtige Maßnahme be günstigt wird. Liegen mehrere Wasserent nehmer in einem Schutzgebiet oder über Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 33 schneiden sich Schutzgebiete, sind die Wasserentnehmer Gesamtschuldner. Wird das Wasservorkommen zum Zwecke der künftigen Wasserversorgung geschützt, ohne dass bereits ein Träger feststeht, sind die Ausgleichszahlungen vom Land zu leisten. Wer künftig Wasser in diesem Gebiet entnimmt, hat dem Land entstan dene Aufwendungen zu erstatten. (3) Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile 1. fünfzig Euro pro Jahr und Betrieb nicht übersteigen, 2. durch zumutbare betriebliche Maß nahmen ausgeglichen werden können oder 3. durch andere Leistungen aus öffentli chen Haushalten oder von Dritten aus geglichen werden. (4) Der Ausgleich ist durch einen für das Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Der Anspruch entfällt, wenn ein Antrag nicht bis zum 31. De zember des laufenden Jahres gestellt wird. Wird die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise verweigert, kann binnen einer Notfrist von einem Monat Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben wer den. § 91 Abs. 7 gilt entsprechend. (5) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung die Höhe und die Pauschalierung des Ausgleichs re geln, Verfahrensregelungen treffen, ins besondere über die Mitwirkungsbefug nisse der Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung und Näheres zur Aus gleichspflicht der Gesamtschuldner unter einander nach Abs. 2 Satz 2 bestimmen. (6) Verstößt der Nutzungsberechtigte gegen eine Schutzbestimmung, Anord nung oder Auflage, die sich auf die Be wirtschaftung bezieht, kann die Aus gleichszahlung ganz oder teilweise ver sagt oder auch mit Wirkung für die Ver gangenheit zurückverlangt werden. (7) Die mit der Überwachung betrau ten Behörden sind befugt, Boden-, Pflan zen-, Düngemittel- und Pflanzenschutz mittelproben ohne Entschädigung zu ent nehmen oder anzufordern. (8) (au f g e h o b e n) NEUNTER TEIL Zuständigkeit, Verfahren E r s t e r A b s c h n i t t Zuständigkeit § 93 Wasserbehörden (1) Oberste Wasserbehörde ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministe rium. (2) Obere Wasserbehörde ist das Re gierungspräsidium. (3) Untere Wasserbehörde ist in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung. (4) Den kreisfreien Städten werden die Aufgaben der unteren Wasserbehörde zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine An ordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. Soweit die kreisfreie Stadt selbst Unter nehmer oder unmittelbar Betroffene einer Anordnung ist, nimmt die obere Wasser behörde die Aufgaben der zuständigen Wasserbehörde wahr; das Gleiche gilt, wenn die kreisfreie Stadt an einer Gesell schaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit mehrheitlich betei ligt ist. (5) Die Landesregierung wird ermäch tigt, durch Rechtsverordnung die Aufga ben der unteren Wasserbehörde abwei chend von Abs. 3 auf die Landkreise zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen. Sie kann dabei auch die Zuständigkeits regelungen zwischen den Verwaltungs stufen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes verändern. In diesen Fäl len gilt Abs. 4 Satz 2 und 3 sinngemäß. § 94 Zuständige Wasserbehörde (1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt der unteren Wasserbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist. (2) Der oberen Wasserbehörde oblie gen folgende Aufgaben: 1. die Verfahren über Planfeststellun gen, 1a. Zulassungsverfahren für Wasser fernleitungen und künstliche Was serspeicher nach § 50 Abs. 1 Satz 2, 2. die Verfahren über Entschädigun gen, Zwangsrechte und über den Ausgleich von Rechten und Befug nissen; Anordnungen nach §§ 72, 73, 84, 85, 86, 89, 3. der Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und zur Feststellung von Überschwem mungsgebieten einschließlich der zum Schutz dieser Gebiete notwen digen einstweiligen Maßnahmen nach § 104 sowie der Erlass von Rechtsverordnungen zur Einschrän kung erlaubnisfreier Benutzungen nach § 44 Abs. 3, 4. die Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen zur Festset zung von Wasserschutz- und Heil quellenschutzgebieten und die Er teilung von Befreiungen nach § 71 Abs. 1 in Überschwemmungsgebie ten, soweit es die Ausweisung von neuen Bauflächen in Bauleitplänen betrifft, sowie für alle Vorhaben, für die eine sonstige behördliche Zu 34 Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 stimmung oder Zulassung durch das Regierungspräsidium erforderlich ist, 5. (a u f g e h o b e n) 6. die Mitwirkung in schifffahrtsrecht lichen Angelegenheiten, 7. das Führen der Wasserbücher, 8. die Wahrnehmung des Zentralen Hochwasserwarn- und Meldediens tes und der sonstigen überregiona len Warndienste, 9. die Aufsicht über Stauanlagen nach § 42, 9a. die Aufsicht sowie Genehmigungen nach § 64 und Anordnungen nach § 65 Abs. 2 über Deiche an Bundes wasserstraßen sowie die Befugnisse nach § 81 Abs. 2 und 3, 10. der Erlass von Anordnungen nach § 118 Abs. 1 zur Aufstellung von Abwasserbeseitigungsplänen; die Durchführung des Verfahrens nach § 118 Abs. 2 für die Planungen nach § 118 Abs. 1 und § 119 Abs. 1 und die Feststellung dieser Planungen nach § 118 Abs. 3, 11. die Festsetzungen nach § 121 Abs. 3, 12. die Zulassung von Ausnahmen nach § 52 Abs. 3 Nr. 7, 13. die Erteilung von Genehmigungen für Anlagen nach § 19a des Wasser haushaltsgesetzes und nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträg lichkeitsprüfung, 14. die Zustimmungserteilung nach § 60 Abs. 2, 15. die Erteilung von Erlaubnissen für Benutzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1. Sie ist ferner zuständig, wenn bei einer Angelegenheit auch die Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde gegeben ist, soweit der Schwerpunkt der Sache bei ihr liegt. (3) Die für die Wasserwirtschaft zu ständige Ministerin oder der hierfür zu ständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Angelegen heiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverord nung die Zuständigkeiten nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zwischen den Verwaltungsstufen durch Rechtsverordnung neu gegeneinander abzugrenzen. Die oberste Wasserbehörde kann die Zuständigkeit im Einzelfall dar über hinaus auf eine andere Behörde übertragen, wenn dies wegen der beson deren wasserwirtschaftlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit, wegen der Zuständigkeit mehrerer Was serbehörden in derselben Sache oder für einen einheitlichen Vollzug des Wasser rechts zweckmäßig ist. Ist auch eine Behörde eines anderen Bundeslandes zu ständig, so kann die oberste Wasser behörde mit der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes eine gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren. Die oberste Wasserbehörde bestimmt die Stel le, die Bewirtschaftungspläne, wasser wirtschaftliche Rahmen- und Sonderpläne und Reinhalteordnungen aufstellt. § 95 Zuständigkeit bei der Gewinnung von Bodenschätzen und in der Flurbereinigung (1) Entsteht ein Gewässer durch die Gewinnung von Bodenschätzen, die der Bergaufsicht unterliegen, so ist für die Planfeststellung oder Plangenehmigung das Regierungspräsidium zugleich als Bergbehörde zuständig. (2) Erfolgt ein Gewässerausbau im Rahmen der Flurbereinigung, so entschei det die obere Flurbereinigungsbehörde im Benehmen mit der oberen Wasser behörde über die Plangenehmigung. § 96 (a u f g e h o b e n) § 97 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie (1) Das Hessische Landesamt für Um welt und Geologie hat die für überörtlich bedeutsame Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen erforderlichen quantitati ven und qualitativen Gewässerdaten mit geeigneten Mess-, Beobachtungs-, Unter suchungs- und Datenverarbeitungsein richtungen zu erfassen, zu sammeln, fort zuschreiben und fallweise zu veröffentli chen sowie Grundsätze zur Erfassung und Bewertung der Anlagen und des Gewäs serzustandes aufzustellen. Im Übrigen nimmt es übergeordnete wissenschaft lich-fachliche Aufgaben der Wasserwirt schaft nach Weisung der obersten Was serbehörde wahr. Sofern nach dem Was serhaushaltsgesetz oder nach diesem Ge setz oder aufgrund dieser Gesetze erlas sener Rechtsverordnungen die Anerken nung von Sachverständigen oder sachver ständigen Stellen erforderlich ist, obliegt die Anerkennung dem Hessischen Lan desamt für Umwelt und Geologie. (2) Das Hessische Landesamt für Um welt und Geologie nimmt auf Anforde rung der zuständigen Behörden wissen schaftlich-fachliche Aufgaben im Bereich der Hydrogeologie und Bodenmechanik wahr. § 98 (a u f g e h o b e n) § 99 Sachverständige Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung 1. bestimmte Aufgaben, insbesondere Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen, Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 35 2. die Voraussetzungen für die Anerken nung der Sachverständigen oder sach verständigen Stellen und die Entgelte für deren Leistung regeln, 3. regeln, dass der Antragsteller, Anla genbetreiber oder sonstige Veranlasser von Maßnahmen die Kosten der Sach verständigen zu tragen hat, und 4. regeln, dass die Erfüllung von Maß nahmen nach Nr. 1 durch eine Be scheinigung eines anerkannten Sach verständigen oder einer sachverständi gen Stelle nachzuweisen ist. § 99a Erleichterungen für EMAS-geprüfte Organisationen und Standorte oder nach DIN EN ISO 14001 zertifizierte Organisationen Zur Förderung der privaten Eigenver antwortung können durch Rechtsverord nung der für die Wasserwirtschaft zustän digen Ministerin oder des hierfür zustän digen Ministers für Organisationen und Standorte, die in ein Verzeichnis gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 17 Abs. 4 Satz 1 der Ver ordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 24. April 2001 über die freiwillige Betei ligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltma nagement und die Umweltbetriebsprü fung – EMAS (ABl. EG Nr. L 114, S. 1) eingetragen oder nach DIN EN ISO 14001 (Ausgabe Oktober 1996) zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben, Erleichterungen zum Inhalt der Antrags unterlagen in Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichte rungen geregelt werden, soweit die dies bezüglichen Anforderungen der Verord nung (EG) Nr. 761/2001 oder nach DIN EN ISO 14001 (Ausgabe Oktober 1996) gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den An tragsunterlagen nach den wasserrechtli chen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverord nung sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die In anspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teil weise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Ge währung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichte rungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter oder Zertifizierer für die DIN EN ISO 14001 (Ausgabe Ok tober 1996) die Einhaltung der Umwelt vorschriften geprüft hat, keine Abwei chungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung oder dem Zertifikat bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichte rungen zu 1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfun gen und Messungen, 2. Messberichten sowie sonstigen Berich ten und Mitteilungen von Ermittlungs ergebnissen, 3. Aufgaben des Gewässerschutzbeauf tragten, 4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorga nisation und 5. zur Häufigkeit der behördlichen Über wachung vorgesehen werden. Z w e i t e r A b s c h n i t t Verfahren Erster Titel Allgemeine Bestimmungen § 100 Verwaltungsverfahren (1) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes be stimmt ist, gilt für das Verwaltungsverfah ren das Hessische Verwaltungsverfah rensgesetz vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S. 454, 1977 I S. 95) in der jeweils gelten den Fassung. (2) Die für die Entscheidung der Ver waltungsbehörde erforderlichen Unterla gen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) hat derjenige vorzule gen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse sie ergehen soll. Un vollständige, mangelhafte oder offensicht lich unzulässige Anträge können ohne Durchführung des Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen werden, wenn der An tragsteller die ihm mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist be hebt. Unvollständig sind insbesondere Anträge, denen die zur Beurteilung erfor derlichen Unterlagen (Lageplan, Zeich nungen, Nachweise, Beschreibungen) nicht beiliegen. (3) Werden Benutzungen ohne die er forderlichen Erlaubnisse oder Bewilligun gen ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung, Eignungsfeststellung, Bauartzulassung oder Planfeststellung ausgebaut, errich tet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die zuständige Behörde auch an stelle der Untersagung verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird. (4) (a u f g e h o b e n) § 101 Einwendungen privatrechtlicher Natur Sind gegen einen Antrag Einwendun gen privatrechtlicher Natur erhoben wor den, so kann die zuständige Behörde un ter Vorbehalt dieser Einwendungen ent scheiden oder das Verfahren aussetzen. 36 Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 § 101a Umweltverträglichkeitsprüfung (zu § 3d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Für wasserwirtschaftliche Vorhaben ist aufgrund von Art, Größe und Leistung oder nach Vorprüfung des Einzelfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung entspre chend der Zuordnung in der Anlage 4 durchzuführen. Für die Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung sind die §§ 3a bis 3c, 3e und 3f des Geset zes über die Umweltverträglichkeitsprü fung entsprechend anzuwenden. Im Übri gen gelten für die Durchführung des Ver fahrens die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine Erlaubnis, Bewilligung, Genehmi gung, Planfeststellung oder eine sonstige Zulassung für Vorhaben, die nach Satz 1 einer Umweltverträglichkeitsprüfung un terliegen, darf nur in einem Verfahren er teilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglich keitsprüfung entspricht. § 102 Verfahren bei wasserrechtlichen Entscheidungen (1) Entscheidungen nach dem Wasser haushaltsgesetz und diesem Gesetz be dürfen der Schriftform, es sei denn, dass sie nur eine vorläufige Regelung treffen oder wegen Gefahr im Verzug erlassen werden. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, kann die Ent scheidung ohne die zugehörigen Planun terlagen mit dem Hinweis bekannt gege ben oder zugestellt werden, wo diese ein gesehen werden können. (2) Sind mehr als fünfzig Benachrichti gungen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekannt gabe ersetzt werden. (3) Soweit eine wasserrechtliche Ent scheidung andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen einschließt oder selbst von einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung ersetzt wird, ist die ersetzte Entscheidung ausdrücklich zu bezeich nen. § 103 Sicherheitsleistung (1) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit oder den Nach weis einer Haftpflichtversicherung ver langen, soweit sie erforderlich sind, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern oder finanzielle Risiken abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen ent stehen können. Das Land und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei, so fern nicht im Einzelfall etwas anderes be stimmt wird. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. (2) Art und Höhe der Sicherheit sowie der Begünstigte sind zu bestimmen. (3) Ist der Grund für die Sicherheits leistung weggefallen, so ist dem Begüns tigten eine Frist zu setzen, binnen deren er die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen seiner Ansprüche nach zuweisen hat. Nach Ablauf der Frist ist die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist. § 104 Vorläufige Anordnungen, Beweissicherung (1) Ist ein Verfahren nach dem Wasser haushaltsgesetz oder diesem Gesetz ein geleitet, so kann die zuständige Behörde zur Sicherung der in Aussicht genomme nen Maßnahmen vorläufige Anordnun gen treffen, wenn das Wohl der Allge meinheit dies erfordert. Die Anordnung ist zu befristen. (2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Ent scheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zu standes einer Sache, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde (Beweissicherungsverfahren). § 105 Datenverarbeitung (1) Die Wasserbehörden und das Hes sische Landesamt für Umwelt und Geolo gie sind berechtigt, soweit es für die Er reichung der in Satz 3 aufgeführten Zwecke erforderlich ist, die notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten. Ei ne Erhebung auch ohne Kenntnis des Be troffenen ist zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 3 genannten Zwecke gefährdet wür de. Zwecke nach Satz 1 sind: 1. Durchführung der Wasseraufsicht, 2. Durchführung von Genehmigungs-, Anzeige- oder Zulassungsverfahren, 3. Durchführung der Gewässerüberwa chung und von wasserwirtschaftlichen Planungen und wissenschaftlichen Un tersuchungen zur Erfüllung der Aufga ben nach § 97 Satz 1 dieses Gesetzes. Die zu einem in Satz 3 genannten Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen zu jedem anderen in Satz 3 ge nannten Zweck weiterverarbeitet werden. (2) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes un berührt. § 106 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten fallen dem An tragsteller oder dem Begünstigten zur Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 37 Anlage 4 Last. Kosten, die infolge unbegründeter Einwendungen oder im Falle eines Ent schädigungsverfahrens durch wesentlich überhöhte Entschädigungsforderungen entstanden sind, können demjenigen auf erlegt werden, der die Einwendungen oder die Entschädigungsforderungen er hoben hat. Zweiter Titel Besondere Bestimmungen § 107 Verfahrensvorschriften (1) Für die Planfeststellung gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgeset zes mit folgender Maßgabe: 1. Es sind nicht anzuwenden § 73 Abs. 1 und 9, § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 75 Abs. 2 und 3 und § 76. 2. Sind Privatrechte streitig, so kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung des ordentlichen Ge richts herbeizuführen. 3. In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 2 und 3 kann ohne Erörterungstermin entschieden werden. 4. Der Plan ist nach § 73 Abs. 3 Satz 1 in den Gemeinden auszulegen, in denen eine Beeinträchtigung von Rechten oder rechtlich geschützten Interessen Dritter zu erwarten ist; die Ausle gungsfrist kann bis auf zwei Wochen beschränkt werden. 5. Die Nachprüfung der Planfeststellung in einem Vorverfahren entfällt nicht nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 70. 6. Sind mehr als fünfzig Benachrichtigun gen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Be kanntgabe ersetzt werden. Abwei chend von § 74 Abs. 5 Satz 2 genügt es, dass eine Ausfertigung des Be scheides bei den Behörden, bei denen die Pläne und Unterlagen nach § 73 ausgelegt waren, einen Monat zur Ein sichtnahme ausgelegt wird und in der Bekanntmachung auf diese Auslegung und den Inhalt der Rechtsbehelfsbe lehrung hingewiesen wird. 7. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, ist die Entschei dung ohne die zugehörigen Planunter lagen mit dem Hinweis zuzustellen, wo diese eingesehen werden können. (2) Für das Bewilligungsverfahren und für das Verfahren für eine Erlaubnis nach § 20 gilt Abs. 1 mit folgender Maßgabe entsprechend: 1. Außer den in Abs. 1 Nr. 1 genannten Vorschriften sind auch § 75 Abs. 1 und 4, §§ 77 und 78 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht anzuwenden. 2. Der Bescheid hat auch folgende Anga ben zu enthalten: a) die genaue Bezeichnung des er laubten oder bewilligten Rechts nach Art, Umfang und Zweck des der Benutzung zugrunde liegenden Plans, b) die Dauer der Erlaubnis oder Bewil ligung, c) die Benutzungsbedingungen und Auflagen und, soweit erforderlich, den Vorbehalt nachträglicher Aufla gen (§ 10 Abs. 1 des Wasserhaus haltsgesetzes), d) die Frist für den Beginn der Benut zungen, e) die Festsetzung einer Entschädi gung, soweit sie nicht einem späte ren Verfahren vorbehalten wird. (3) Die Plangenehmigung ersetzt alle für das Verfahren erforderlichen öffent lich-rechtlichen Entscheidungen. (4) Betrifft ein Erlaubnisverfahren eine Gewässerbenutzung von erheblicher Be deutung für den Wasser- und Naturhaus halt, kann die Wasserbehörde das Vorha ben öffentlich bekannt machen und mit den Beteiligten erörtern. § 108 Zusammentreffen mehrerer Verfahren Ist nach § 14 Abs. 1 des Wasserhaus haltsgesetzes durch die Planfeststellungs behörde über die Erteilung einer Erlaub nis oder Bewilligung oder nach § 14 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch die Bergbehörde über die Erteilung einer Er laubnis zu entscheiden, so sind auch für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilli gung die für die Planfeststellung oder den bergrechtlichen Betriebsplan geltenden Vorschriften anzuwenden, wenn über sie gleichzeitig entschieden wird. § 108a Koordinierung von Verfahren, besondere Anforderungen (1) Ist mit der Errichtung und dem Be trieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des An hangs zur Verordnung über genehmi gungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 5 oder Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine Indi rekteinleitung nach § 15 Abs. 1 verbun den, hat die Wasserbehörde bei der Ertei lung der Erlaubnis eine vollständige Ko ordinierung der Zulassungsverfahren so wie der Inhalts- und Nebenbestimmun gen mit der für die Erteilung der Geneh migung nach dem Bundes-Immissions schutzgesetz zuständigen Behörde sicher zustellen. Dabei ist sie an ihre Stellung nahme im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gebunden. 38 Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 (2) Für die erlaubnispflichtigen Ge wässerbenutzungen und Indirekteinlei tungen nach Abs. 1 regelt die für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung die näheren An forderungen an 1. das Zulassungsverfahren, insbesonde re die Antragsunterlagen, die Öffent lichkeitsbeteiligung, die grenzüber schreitende Behördenbeteiligung, 2. den Mindestinhalt der Erlaubnis, 3. die Überwachung einschließlich Ei genüberwachung der Benutzung oder Indirekteinleitung, 4. Anpassungsfristen für bestehende Ein leitungen, 5. die regelmäßige Überprüfung und fort laufende Anpassung der Erlaubnis und 6. den Zugang der Öffentlichkeit zu In formationen. Dritter Titel Andere Verfahren § 109 Ausgleichsverfahren Für das Verfahren zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 25) gilt § 107 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend. Die Kosten sind auf die Beteiligten nach billigem Er messen zu verteilen. § 110 Wasser- und Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete (1) Vor dem Erlass einer Rechtsverord nung über die Festsetzung von Wasser und Heilquellenschutzgebieten und die Feststellung von Überschwemmungsge bieten sind die betroffenen Körperschaf ten des öffentlichen Rechts sowie die Trä ger öffentlicher Belange zu hören und der Entwurf der Rechtsverordnung mit den zugehörigen Plänen während der Dauer von zwei Monaten in den betroffenen Gemeinden öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist vorher ortsüb lich mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständi gen Wasserbehörde Bedenken gegen die Festsetzung des Schutzgebietes, die Fest stellung des Überschwemmungsgebietes oder den Erlass einzelner Schutzanord nungen sowie Anregungen zu dem Ent wurf vorgebracht werden können. Wer Bedenken oder Anregungen vorgebracht hat, die beim Erlass der Rechtsverord nung nicht berücksichtigt wurden, ist über die Gründe zu unterrichten. (2) Die Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Wasser- und Heilquel lenschutzgebieten und die Feststellung von Überschwemmungsgebieten sollen in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht werden. Die allgemei nen Vorschriften über die Verkündung bleiben unberührt. (3) Die Grenzen des Geltungsbereichs der Rechtsverordnung sind, soweit erfor derlich, durch den, in dessen Interesse die Rechtsverordnung erlassen wurde, sonst durch die erlassende Behörde in der Na tur in geeigneter Weise kenntlich zu ma chen. § 111 Zwangsrechte Für das Verfahren zur Erteilung von Zwangsrechten (§§ 82 bis 90) gilt § 107. Vierter Titel Entschädigung und Ausgleich § 112 Einigung, Festsetzungsbescheid (1) Vor Festsetzung der Entschädigung hat die zuständige Behörde auf eine gütli che Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist eine Nieder schrift aufzunehmen. Die Niederschrift enthält: 1. Ort und Zeit der Verhandlung, 2. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevoll mächtigten nach Namen, Beruf oder Gewerbe, Wohnort und Anschrift, 3. die Erklärungen der Beteiligten. Die Niederschrift ist den Beteiligten vor zulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmi gung erteilt ist. (2) Die Beteiligten können ihre Eini gung auch durch übereinstimmende schriftliche Erklärungen der zuständigen Behörde zur Kenntnis bringen. In diesem Falle setzt die zuständige Behörde die Entschädigung entsprechend den Er klärungen der Beteiligten fest. Diese Fest setzung kann nur innerhalb einer Aus schlussfrist von einer Woche und nur mit der Begründung angefochten werden, die Erklärungen der Beteiligten seien nicht richtig wiedergegeben. (3) Kommt eine Einigung nicht zustan de, so setzt die zuständige Behörde die Entschädigung fest. Der Bescheid hat die Angaben nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 zu ent halten. Er ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen. § 113 Vollstreckung (1) Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung findet statt: 1. aus der Niederschrift über die Eini gung, wenn die vollstreckbare Ausfer tigung mindestens eine Woche vorher zugestellt ist, Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 39 2. aus dem Festsetzungsbescheid, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zuge stellt wird. (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Ge schäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungs verfahren befasste Behörde ihren Sitz hat. In den Fällen der §§ 731, 768 und 791 der Zivilprozessordnung entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht. (3) Die vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbescheids wird nur erteilt, wenn und soweit er für Beteiligte unan fechtbar ist. § 114 Rechtsweg (1) Wegen des Grundes und der Höhe der Entschädigung können die Beteilig ten binnen einer Notfrist von drei Mona ten nach Zustellung des Bescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben. Wenn gegen den Verwaltungsakt, der den Entschädigungsanspruch auslöst, ein Rechtsbehelf eingelegt ist, beginnt die Frist für denjenigen, der den Rechtsbehelf eingelegt hat, mit dem Tage, an dem die ser Verwaltungsakt unanfechtbar gewor den ist, für die übrigen Beteiligten mit dem Tage, an dem ihnen die Mitteilung von der Unanfechtbarkeit zugestellt wor den ist. (2) Die Klage ist zu richten 1. gegen den zur Entschädigung Ver pflichteten auf die verlangte Mehrleis tung oder 2. gegen den zur Entschädigung Berech tigten auf Aufhebung oder teilweise Aufhebung des Festsetzungsbeschei des. § 115 Ausgleich Für die Festsetzung von Ausgleichs zahlungen nach § 18 Satz 2 des Wasser haushaltsgesetzes und § 25 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes gelten die §§ 112 bis 114 entsprechend. ZEHNTER TEIL (zu § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes) Wasserbuch § 116 Eintragung in das Wasserbuch (1) In das Wasserbuch sind außer den in § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes vor geschriebenen und den nach §§ 4 und 7 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zu letzt geändert durch Gesetz vom 22. De zember 2000 (GVBl. I S. 588), möglichen Eintragungen einzutragen: 1. Heilquellenschutzgebiete (§ 47), 2. besondere Verpflichtungen zur Unter haltung von Gewässern (§ 60 Abs. 1), 3. die Planfeststellung oder Plangeneh migung zum Ausbau von Gewässern (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 63), 4. die Planfeststellung oder Plangeneh migung für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder das wesentliche Um gestalten von Deichen (§ 31 des Was serhaushaltsgesetzes, § 63), 5. Zwangsrechte (§ 82 ff.). Erloschene Rechte sind zu löschen. (2) Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung. § 117 Einsicht Die Einsicht in das Wasserbuch und diejenigen Entscheidungen, auf die die Eintragung Bezug nimmt, ist jedem ge stattet. Auf Antrag sind Auszüge zu ertei len, wenn ein berechtigtes Interesse dar gelegt wird. ELFTER TEIL Wasserwirtschaftliche Planungen § 118 (zu § 18a Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes) Abwasserbeseitigungspläne (1) Die Wasserbehörde kann die Land kreise und kreisfreien Städte zur Aufstel lung von Abwasserbeseitigungsplänen verpflichten, wenn dies zur Verwirkli chung überörtlicher Maßnahmen der Ab wasserbeseitigung erforderlich ist. Bei der Aufstellung der Pläne sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu be achten. (2) Der Entwurf des Abwasserbeseiti gungsplanes ist in den betroffenen Ge meinden zur Einsichtnahme einen Monat öffentlich auszulegen. Innerhalb eines weiteren Monats können schriftlich An regungen und Bedenken vorgebracht werden. Die Abwasserbeseitigungspflich tigen und die sonstigen Träger öffentli cher Belange sind von dem Planungsent wurf in geeigneter Form zu unterrichten und zur Stellungnahme aufzufordern. (3) Die Abwasserbeseitigungspläne werden von der zuständigen Wasser behörde festgestellt und im Staatsanzei ger für das Land Hessen veröffentlicht. Sie sind für alle Planungen und Maßnah men der in § 8 Abs. 2 des Hessischen Landesplanungsgesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1970 (GVBl. I S. 360), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 1980 (GVBl. I S. 377), genannten Stellen verbindlich. 40 Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 § 119 Sonstige wasserwirtschaftliche Planungen (1) Soweit dies für die Erfüllung was serwirtschaftlicher Aufgaben erforderlich ist, werden Bewirtschaftungspläne, Rein halteordnungen und wasserwirtschaftli che Rahmen- oder Sonderpläne aufge stellt. (2) Für das Verfahren der Aufstellung, Feststellung und Veröffentlichung gilt § 118 Abs. 2 und 3 entsprechend. ZWÖLFTER TEIL Bußgeldbestimmungen § 120 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vor sätzlich oder fahrlässig 1. die Bezeichnung der Uferlinie unbe fugt beseitigt oder ändert (§ 6); 2. Benutzungen im Sinne des § 15 Satz 1 unbefugt oder unter Nichtbe folgen einer Auflage ausübt; 3. der Anzeigepflicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 oder 2, § 38 Abs. 1 Satz 2, § 44 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2 oder § 77 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder entgegen § 31 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 44 Abs. 2 Satz 3 oder § 45 Abs. 3 Satz 1 der Anzeige die erforderlichen Unterla gen nicht beifügt; 3a. das Anlagenkataster entgegen § 31 Abs. 7 Satz 1 oder 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder entgegen § 31 Abs. 7 Satz 3 auf Anforderung nicht vorlegt; 4. die Grenzen des Gemeingebrauchs (§ 32) überschreitet; 5. (a u f g e h o b e n) 6. Staumarken oder Sicherungsmarken ohne Zustimmung entfernt (§ 38 Abs. 2 Satz 2); 7. eine Stauanlage ohne Genehmigung dauernd außer Betrieb setzt oder be seitigt (§ 40 Abs. 1 Satz 1); 8. den Vorschriften des § 41 über das Aufstauen von Wasser oder das Ab lassen aufgestauten Wassers zuwi derhandelt; 9. (a u f g e h o b e n) 10. als Eigentümer oder Unternehmer einer staatlich anerkannten Heil quelle die Pflicht verletzt, das Heil wasser untersuchen zu lassen (§ 48 Abs. 1 Satz 1); 11. eine der in § 50 Abs. 1 Satz 1 be zeichneten Anlagen ohne Genehmi gung errichtet oder wesentlich än dert; 11a. entgegen § 50 Abs. 4 den Bestands plan nicht führt oder den Bestands plan nicht regelmäßig aktualisiert; 12. der Pflicht a) zur Überlassung von Abwasser an den Beseitigungspflichtigen nach § 52 Abs. 2 Satz 1 oder b) zur Beseitigung von Abwasser nach § 52 Abs. 3 Satz 2 nicht nachkommt; 13. der Pflicht zur Überwachung und Ei genkontrolle der Abwasseranlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt (§ 53 Abs. 1); 14. entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die Wassergewinnungsanlage, das festgesetzte Wasserschutzgebiet oder das Einzugsgebiet der Wasser gewinnungsanlage nicht überwacht, bestehende Gefahren der Wasser behörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begren zung des Schadens hinwirkt; 15. ohne Genehmigung die in § 64 Abs. 1 bezeichneten Arbeiten an ei nem Deich vornimmt oder entgegen § 64 Abs. 2 Satz 1 auf der Deichkro ne oder einem unmittelbar am Deich entlangführenden Unterhaltungs weg fährt oder reitet; 16. entgegen § 67 Abs. 2 Satz 2 den vor geschriebenen Geländestreifen bei derseits des Deichfußes nicht von baulichen Anlagen oder Baum- oder Strauchpflanzen freihält; 17. im Gewässer, im Uferbereich oder in Überschwemmungsgebieten eine nach § 70 Abs. 2 verbotene Hand lung vornimmt, 18. in vor dem 1. August 1960 festge setzten Quellenschutzgebieten ohne Genehmigung die in § 123 Abs. 2 Satz 2 genannten Arbeiten vor nimmt oder gegen die dort genann ten besonderen Schutzvorschriften verstößt; 19. einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 3 Nr. 2, 3, 4, 5 oder 8, § 49a Abs. 3, § 51 Abs. 4, § 53 Abs. 3, § 57 Abs. 3, § 108a Abs. 2 oder § 126a zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für ei nen bestimmten Tatbestand auf die se Bußgeldvorschrift verweist, oder einer Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 1 oder § 47 Abs. 1 zuwiderhan delt, soweit diese wegen eines Ver stoßes gegen Pflichten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 auch in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 2 auf diese Buß geldvorschrift verweist; 20. einer Auflage oder sonstigen Ne benbestimmung oder vollziehbaren Anordnung einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Entscheidung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Eu ro geahndet werden. Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 41 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord nungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Behörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes. DREIZEHNTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen § 121 (zu § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes) Alte Rechte und alte Befugnisse (1) In den Fällen des § 15 Abs. 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Er laubnis oder Bewilligung erforderlich, so weit nachstehend nichts anderes be stimmt ist. Eine Erlaubnis oder eine Be willigung ist nicht erforderlich 1. für Benutzungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgeset zes, 2. für Wasserkraftnutzungen aufgrund ei ner nach der Gewerbeordnung erteil ten Anlagegenehmigung, 3. für Benutzungen, die beim In-Kraft Treten dieses Gesetzes in einem förm lichen Verfahren aufgrund der bisheri gen Wassergesetze zugelassen sind, wenn zu deren Ausübung bei In-Kraft Treten dieses Gesetzes rechtmäßige Anla gen vorhanden sind. (2) Ist bei Rechten, die vor dem In Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt sind, für die Erstellung von Anlagen eine Frist gesetzt, so bedarf es einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht, wenn innerhalb der Frist rechtmäßige Anlagen erstellt wer den. (3) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, so weit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den bishe rigen Gesetzen. Sind Inhalt und Umfang nicht festgelegt oder ungewiss, so kann die Wasserbehörde Inhalt und Umfang festsetzen. § 122 Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete (1) Die nach bisherigem Recht festge setzten Wasserschutzgebiete gelten als Wasserschutzgebiete im Sinne dieses Ge setzes. (2) Die nach bisherigem Recht festge stellten Überschwemmungsgebiete gelten als Überschwemmungsgebiete im Sinne dieses Gesetzes. § 123 Heilquellenschutz (1) Die nach bisherigem Recht aner kannten Quellen gelten als staatlich aner kannte Heilquellen im Sinne dieses Ge setzes. (2) Die nach bisherigem Recht festge setzten Quellenschutzgebiete gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes. Bis zum Erlass neuer Schutz vorschriften bedürfen in diesen Schutz gebieten, soweit im Einzelfalle nichts an deres bestimmt ist, Bohrungen, Grabun gen und andere Arbeiten, welche den Be stand oder die Beschaffenheit der Heil quelle beeinflussen können, einer Geneh migung; besondere Schutzvorschriften bleiben unberührt. (3) (a u f g e h o b e n) § 124 Einschränkung von Grundrechten Aufgrund dieses Gesetzes können ein geschränkt werden die Grundrechte 1. der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) und 2. der Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 14 des Grundgesetzes, Art. 45 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hes sen). § 125 Anhängige Verfahren Auf die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren finden die Bestimmungen des Wasserhaushalts gesetzes und dieses Gesetzes Anwen dung. § 126 Rechts- und Verwaltungsvorschriften Die zur Durchführung des Wasser haushaltsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erlässt die für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Benehmen mit den beteilig ten Fachministerinnen oder Fachminis tern. § 126a Umsetzung von internationalem und supranationalem Recht Durch Rechtsverordnung der Landes regierung können die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäi schen Gemeinschaft und zur Umsetzung internationaler Vereinbarungen erforder lichen Vorschriften erlassen werden, um die Gewässer als Bestandteil des Natur haushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen so schützen und bewirt schaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner Personen dienen und dass Beeinträchtigungen ver mieden werden, insbesondere über 1. qualitative und quantitative Anforde rungen an die Gewässer, 42 Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Ge wässer und in Abwasseranlagen, 3. den Schutz der Gewässer vor Beein trächtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, 4. den Bau und Betrieb von Anlagen, 5. die Festsetzung von Gebieten, in de nen bestimmte Anforderungen, Ge bote und Verbote zu beachten sind, 6. Maßnahmen zum Schutz der Gesund heit, 7. die durchzuführenden Verfahren und die Kosten, 8. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung, 9. Messmethoden und Messverfahren, 10. den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen. § 127 Bergrecht Unberührt bleiben: 1. das Allgemeine Berggesetz für das Land Hessen in der Fassung vom 10. November 1969 (GVBl. I S. 223) in der jeweils geltenden Fassung, 2. das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewin nungsbetrieben, Tiefspeichern und Tiefbohrungen in der im Lande Hessen geltenden Fassung vom 9. August 1968 (GVBl. I S. 252) in der jeweils gel tenden Fassung. § 128 (a u f g e h o b e n) § 129 (v o l l z o g e n) § 130 In-Kraft-Treten2), Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. August 1960 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. De zember 2007 außer Kraft. Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 43 2) Diese Bestimmung betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung. Anlage 1 zu § 3 Nr. 1 Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung Nr. Gewässer von bis 1 Ginsheimer Altrhein Einmündung des Schwarz- Steindamm bei Gut baches bei km 1,5 Hohenau km 6,35 2 Schusterwörther Altrhein Gesamtstrecke 3 Stockstadt – Erfelder oberhalb Stockstädter Lade- km 16,75 bei Rheinstrom Altrhein stelle bei km 9,8 km 468,4 4 Hammerauer Altrhein Gesamtstrecke 5 Nordheimer Altrhein Gesamtstrecke 6 Lampertheimer Altrhein Gesamtstrecke außer Bundeswasserstraße 44 Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 Anlage 2 zu § 3 Nr. 2 Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung Nr. Gewässer von bis 1 Aar Einmündung des Siegbaches Mündung in Dill 2 Aar Brücke Bundesstraße 275 in Landesgrenze nördlich Taunusstein/Stadtteil Wehen Aarbergen/Ortsteil Rückershausen 3 Aar Einmündung der Neerdar Mündung in Orke 4 Ahne Einmündung des Dorfbaches Mündung in Fulda 5 Allna Einmündung der Ohe Mündung in Lahn 6 Altefeld Einmündung der Alten-Hasel Mündung in Schlitz 7 Antreff Einmündung des Göringer- Mündung in Schwalm baches 8 Aula Einmündung des Berschbaches Mündung in Fulda 9 Bieber Einmündung des Schwarzbaches Mündung in Kinzig 10 Bracht Straßenbrücke bei Loose-Mühle/ Mündung in Kinzig südöstlich Kefenrod/Ortsteil Hitzkirchen 11 Diemel a) Einmündung der Mülmecke Mündung in Diemelsee b) im Gebiet der Gemeinde Diemelstadt c) Landesgrenze bei Diemel- Mündung in Weser mühle nordwestlich Liebenau/ Stadtteil Griemelsheim 12 Dietzhölze Einmündung des Burbaches Mündung in Dill 13 Dill Einmündung des Roßbaches Mündung in Lahn 14 Döllbach Einmündung des Thalaubaches Mündung in Fliede 15 Eder a) Landesgrenze westlich Mündung in Edersee bei Hatzfeld (Eder) Vöhl/Ortsteil Herzhausen b) Ablauf Edertalsperre bei Mündung in Fulda Edertal/Ortsteil Affoldern 16 Betriebsgraben der Ederwehr südwestlich Fritzlar Mündung in Eder südöst Kladermühle, Elek- lich Fritzlar trizitätswerk Fritzlar 17 Efze Einmündung des Breitenbaches Mündung in Schwalm 18 Elbbach Landesgrenze westlich Dorn- Mündung in Lahn burg/Ortsteil Langendernbach 19 Elbe Einmündung des Ballenbaches Mündung in Eder 20 Ems Einmündung des Stellbaches Mündung in Eder 21 Emsbach Brücke Bundesstraße 8 Ortsaus- Mündung in Lahn gang von Waldems/Ortsteil Esch 22 Erlenbach Straßenbrücke bei Bahnhof Mündung in Nidda Saalburg 23 Erpe Einmündung des Mühlenwassers Mündung in Twiste 24 Esse Einmündung der Holzkape Mündung in Diemel 25 Felda Einmündung des Zeilbaches Mündung in Ohm 26 Finkenbach Einmündung des Falkenge- Mündung in Neckar säßerbaches 27 Fliede Einmündung des Kalbaches Mündung in Fulda 28 Fulda Einmündung der Schmalnau Gemeindegrenze Ludwigsau/Bebra 29 Fuldakanal Be- Fuldawehr nördlich Fulda/ Mündung in Fulda in triebsgraben des Stadtteil Bronzell Stadt Fulda Überlandwerkes der Fulda AG und der Kugelfabrik Gebauer und Möller Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 45 Nr. Gewässer von bis 30 Frieda Landesgrenze nördlich Mein- Mündung in Werra hard/Ortsteil Frieda 31 Geiss Einmündung des Erzebaches Mündung in Fulda 32 Gelster Einmündung des Laudenbaches Mündung in Werra 33 Gersprenz Einmündung des Osterbaches Landesgrenze östlich Babenhausen/Stadtteil Harreshausen 34 Gilsa Einmündung des Treisbaches Mündung in Schwalm 35 Grenff Einmündung des Buchbaches Mündung in Schwalm 36 Gründau Brücke Landstraße Gründau/ Mündung in Kinzig Ortsteil Hain-Gründau – Gründau/Ortsteil Breitenborn A. W. 37 Gundbach Brücke Kelsterbacher Straße Mündung in Schwarzbach nördlich Walldorf 38 Haune Einmündung der Wanne Mündung in Fulda 39 Horloff Straßenbrücke in Villingen Mündung in Nidda 40 Horloff-Flutbach Horloffwehr bei Echzell Mündung in Horloff nörd lich Florstadt/Ortsteil Ober-Florstadt 41 Itter Einmündung des Kuhbaches Mündung in Eder 42 Jossa Brücke Bundesstraße 276 in Mündung in Sinn Jossgrund/Ortsteil Burgjoß (Mitte des Ortsteils) 43 Jossa Einmündung der Schwarza Mündung in Fulda 44 Kallenbach Einmündung des Untergrabens Mündung in Lahn der Köttingermühle oberhalb Löhnberg/Ortsteil Obershausen Mündung in Lahn 45 Kerkerbach Einmündung des Allendorfer Mündung in Lahn Baches 46 Kleebach Einmündung des Strauchbaches Mündung in Lahn 47 Krebsbach Einmündung des Riedbaches Mündung in Kinzig 48 Klein (Gleen) Einmündung des Haferbaches Mündung in Ohm 49 Kinzig Einmündung des Ahlersbaches Mündung in Main bei Schlüchtern/Stadtteil Herolz 50 Lahn Landesgrenze westlich Bieden- Wehr Badenburg oberhalb kopf/Stadtteil Wallau Gießen 51 Landgraben Zusammenfluss von Landwehr Mündung in Schwarzbach und Küchlergraben 52 Lauter Einmündung des Brender- Mündung in Schlitz Wassers 53 Lachsbach- a) Einmündung des Kocher- Landesgrenze südlich Ulfenbach baches Wald-Michelbach/Ortsteil Unter-Schönmattenwag b) Landesgrenze westlich Mündung in Finkenbach Hirschhorn (Neckar)/Stadtteil Langenthal 54 Losse Einmündung des Wedemann- Mündung in Fulda baches 55 Lüder Einmündung der Schwarza Mündung in Fulda 56 Lumda Einmündung des Kesselbaches Mündung in Lahn 57 Modau Wehr der Schloßmühle oberhalb Mündung in Stockstadt – Ober-Ramstadt Erfelder Altrhein 58 Mühlbach Brücke Bundesbahnstrecke Mündung in Schwarzbach Groß-Gerau – Mannheim 59 Mümling Einmündung des Marbaches Landesgrenze nordöstlich Breuberg/Stadtteil Hain stadt 46 Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 Nr. Gewässer von bis 60 Nidda Brücke Bundesstraße 276 Mündung in Main Schotten-Schotten/Stadtteil Eschenrod 61 Nidder Einmündung des Merkenfritzer- Mündung in Nidda baches 62 Nieste Landesgrenze nordwestlich Mündung in Fulda Niestetal/Ortsteil Heiligenrode 63 Nüst Einmündung des Schwarzbaches Mündung in Haune 64 Nuhne Landesgrenze bei Bromskirchen/ Mündung in Eder Ortsteil Somplar 65 Ohebach Straßenbrücke östlicher Ortsaus- Mündung in Efze gang Frielen-dorf/Ortsteil Spies kappel 66 Ohm Einmündung des Seenbaches Mündung in Lahn 67 Orke Landesgrenze nordwestlich Mündung in Eder Lichtenfels/Stadtteil Münden 68 Orpe Landesgrenze südlich Arolsen/ Mündung in Diemel Stadtteil Kohlgrund 69 Perf Einmündung des Gansbaches Mündung in Lahn 70 Pfieffe Einmündung des Landebaches Mündung in Fulda 71 Rehbach Landesgrenze westlich Drie- Mündung in Dill dorf/Ortsteil Mademühlen 72 Rodau Straßenbrücke östlicher Ortsaus- Mündung in Main gang Rodgau/Ortsteil Hain hausen 73 Rohrbach Einmündung des Enderbaches Mündung in Fulda 74 Salz Einmündung des Waldweiher- Mündung in Kinzig grabens, 450 m oberhalb Ein mündung des Stubbaches 75 Salzbach Ende Bachkanal an der Mündung in Rhein Brückenstraße in Wiesbaden 76 Salzböde Einmündung des Römershäuser Mündung in Lahn Baches 77 Sandbach Modau-Sandbachwehr östlich Mündung in Stockstadt – Pfungstadt Erfelder Altrhein 78 Schlitz Zusammenfluss von Lauter Mündung in Fulda und Altefeld 79 Schmale Sinn Landesgrenze nordwestlich Mündung in Sinn Sinntal/Ortsteil Oberzell 80 Schwalm Brücke Bundesstraße 62 Mündung in Eder Alsfeld-Alsfeld/Stadtteil Eifa 81 Schwarzbach Zusammenfluss von Gundbach Mündung in Ginsheimer und Geräthsbach Altrhein 82 Schwarzbach Zusammenfluss von Daisbach Mündung in Main und Dattenbach 83 Schwülme Landesgrenze östlich Wahls- Mündung in Weser burg/Ortsteil Vernawahlshausen 84 Betriebsgraben der Schwülmewehr östlich Wahls- Mündung in Schwülme in Ober-Mühle des burg/Ortsteil Lippoldsberg Wahlsburg/Ortsteil Lip Elektrizitätswerkes poldsberg in Wahlsburg/Orts teil Lippoldsberg 85 Seemenbach Wegbrücke bei Hammer östlich Mündung in Nidder Büdingen 86 Seenbach Einmündung des Lardenbaches Mündung in Ohm 87 Sinn Landesgrenze nordöstlich Sinn- Landesgrenze südöstlich tal/Ortsteil Altengronau Sinntal/Ortsteil Jossa 88 Solmsbach Einmündung des Aubaches Mündung in Lahn Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 47 Nr. Gewässer von bis 89 Solz Einmündung des Ringbaches Mündung in Fulda 90 Sontra Einmündung der Hasel Mündung in Wehre 91 Steinebach Einmündung des Ürzeller Mündung in Kinzig Wassers 92 Treisbach Einmündung der Asphe Mündung in Wetschaft 93 Twiste Einmündung der Wilde Landesgrenze nördlich Volkmarsen 94 Ulfe Einmündung des Marbaches Mündung in Fulda 95 Ulfe Einmündung des Lindenauer Mündung in Sontra Wassers 96 Ulmbach Brücke Gemeindestraße Orts- Mündung in Lahn lage Greifenstein/Ortsteil Beilstein 97 Ulster a) Einmündung des Brand- Landesgrenze nördlich baches Tann/Stadtteil Günthers b) linker Teil der Gewässerstrecke in der Gemarkung Mans bach, Landkreis Hersfeld-Rotenburg (Landesgrenze verläuft in Gewässermitte) c) Landesgrenze südlich Phi- Mündung in Werra lippsthal (Werra) Ortsteil Phillippsthal 98 Usa Einmündung des Stockheimer Mündung in Wetter Baches 99 Warmebach Einmündung des Heilerbaches Mündung in Diemel 100 Wehre Einmündung der Hollsteine Mündung in Werra 101 Weil Einmündung des Meerpfuhl- Mündung in Lahn baches 102 Werra a) Landesgrenze südöstlich Landesgrenze bei Herin Philippsthal (Werra)/Ortsteil gen (Werra)/Ortsteil Wid Philippsthal dershausen b) linker Teil der Gewässerstrecke in Gemarkung Wommen und Herleshausen, Werra-Meißner-Kreis (Landesgrenze verläuft in Gewässermitte) 103 Weschnitz a) Straßenbrücke südlicher Landesgrenze westlich Ortsausgang Fürth/Ortsteil Birkenau Krumbach b) Landesgrenze südlich Mündung in Rhein Heppenheim (Bergstraße) 104 Wetschaft Einmündung der Wollmar Mündung in Lahn 105 Wetter Einmündung des Äscherbaches Mündung in Nidda 106´ Wickerbach Einmündung des Medenbaches Mündung in Main 107 Wiera Brücke Bahnhofstraße in Mündung in Schwalm Neustadt 108 Wieseck Einmündung des Krebsbaches Mündung in Lahn bei Buseck/ Ortsteil Großen Buseck 109 Winkelbach Brücke Bundesbahnstrecke Mündung in Rhein Frankfurt (Main) – Heidelberg 110 Wisper Einmündung des Fischbaches Mündung in Rhein 111 Wörsbach Brücke Autobahn Frankfurt Mündung in Emsbach (Main) – Limburg (Lahn) 112 Wohra Einmündung der Schweinfe Mündung in Ohm 113 Zweester Ohm Straßenbrücke südlicher Orts- Mündung in Lahn ausgang Ebsdorfergrund/ Ortsteil Heskem 48 Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 Anlage 3 zu § 60 Abs. 4 Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung, bei denen das Land die Unterhaltungsarbeiten ausführt Nr. Gewässer von bis 1 Diemel a) Gebiet der Gemeinde Diemel stadt b) Landesgrenze bei Diemel- Mündung in Weser mühle nordwestlich Liebe nau/Stadtteil Grimelsheim 2 Dill Einmündung des Aubaches Mündung in Lahn 3 Eder a) Landesgrenze westlich Hatz- Mündung in Edersee bei feld (Eder) Vöhl/Ortsteil Herzhausen b) Ablauf Edertalsperre bei Mündung in Fulda Edertal/Ortsteil Affoldern 4 Elbbach Landesgrenze westlich Dorn- Mündung in Lahn burg/Ortsteil Langendernbach 5 Emsbach Einmündung des Dombaches Mündung in Lahn 6 Frieda Landesgrenze nördlich Mein- Mündung in Werra hard/Ortsteil Frieda 7 Fulda Einmündung der Lüder Gemeindegrenze Ludwigsau/Bebra 8 Gersprenz Brücke Bundesstraße 38 ober- Landesgrenze östlich halb Groß-Bieberau Babenhausen/Stadtteil Harreshausen 9 Haune Einmündung der Bieber Mündung in Fulda 10 Horloff Brücke Bundesstraße 455 bei Mündung in Nidda Echzell/Ortsteil Grund-Schwal heim 11 Horloff-Flutbach Horloffwehr bei Echzell/Ortsteil Mündung in Horloff Echzell 12 Kinzig Einmündung des Steinebaches Mündung in Main 13 Lahn Landesgrenze bei Biedenkopf/ Wehr Badenburg oberhalb Stadtteil Wallau Gießen 14 Modau Modau – Sandbachwehr östlich Mündung in Stockstadt – Pfungstadt Erfelder Altrhein 15 Mümling Einmündung des Erdbaches Landesgrenze nordöstlich Breuberg/Stadtteil Hain stadt 16 Nidda Einmündung des Laisbaches Stadtgrenze Frankfurt (Main) 17 Nidder Einmündung des Seemenbaches Mündung in Nidda 18 Ohm Brücke Landstraße Homberg Mündung in Lahn (Ohm)/Stadtteil Ober-Ofleiden – Homberg (Ohm) 19 Orke Einmündung der Aar Mündung in Eder 20 Sandbach Modau – Sandbachwehr östlich Mündung in Stockstadt – Pfungstadt Erfelder Altrhein 21 Schlitz Kreisgrenze Vogelsbergkreis – Mündung in Fulda Fulda 22 Schwalm Brücke Hersfelder Straße in Mündung in Eder Alsfeld 23 Schwarzbach Brücke Bundesstraße 42 Groß- Mündung in Ginsheimer Gerau – Mainz Altrhein 24 Schwarzbach Zusammenfluss von Daisbach Mündung in Main und Dattenbach 25 Twiste Brücke Bundesstraße 450 unter- Landesgrenze nördlich halb Arolsen/ Stadtteil Braunsen Volkmarsen Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003 49 Nr. Gewässer von bis 26 Ulster a) 100 m oberhalb der Landes- Landesgrenze grenze in Tann b) linker Teil der Gewässerstrecke in Hohenroda (Landes grenze verläuft in Gewässermitte) c) Landesgrenze südlich Philipps- Mündung in Werra thal (Werra)/ Ortsteil Philipps thal 27 Wehre Einmündung der Sontra Mündung in Werra 28 Werra Landesgrenze südöstlich Landesgrenze in Philippsthal (Werra)/Ortsteil Gemarkung Herleshausen Philippsthal 29 Weschnitz a) Absperrdamm des Rückhalte- Landesgrenze westlich beckens oberhalb Fürth Birkenau b) Landesgrenze südlich Mündung in Rhein Heppenheim 30 Wetter Bundesbahnbrücke bei Mündung in Nidda Rockenberg 31 Winkelbach Bundesbahnbrücke bei Mündung in Rhein Bensheim 32 Wohra Einmündung des Mühlgrabens Mündung in Ohm der Hardtmühle Anlage 4 zu § 101a Nachstehende Vorhaben bedürfen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 101a dieses Gesetzes Legende: X = Vorhaben ist UVP-pflichtig nach §§ 3b, 3d des Gesetzes über die Umweltverträglich keitsprüfung A = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1, § 3d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung S = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 2, § 3d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Nr. Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Feststellung Gewässers der UVP Pflicht 1. Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von weniger als 9 000 kg BSB5/d (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von weniger als 4 500 m3 in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist, bei 1.1 organisch belastetem Abwasser: 1.1 (1) 600 bis < 9000 kg BSB5/d (entspr. 10 000 bis < 150 000 EW), A 1.1 (2) 120 bis < 600 kg BSB5/d (entspr. 2 000 bis < 10 000 EW), S 1.2 anorganisch belastetem Abwasser (ausgenommen Kühlwasser): 1.2 (1) 900 m3 bis < 4 500 m3 in zwei Stunden, A 1.2 (2) 10 m3 bis < 900 m3 in zwei Stunden; S 2. Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer 2.1 bei einem Fischertrag von mehr als 1 000 t pro Jahr, X 2.2 bei einem Fischertrag von 100 t bis 1 000 t pro Jahr; A 3. Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseran reicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 3.1 100 000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser, A 3.2 50 000 m3 bis weniger als 100 000 m3 Wasser; S 4. Tiefbohrungen zum Zwecke der Wasserversorgung; S 5. Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 5.1 100 000 m3 und mehr Wasser, A 5.2 50 000 m3 bis weniger als 100 000 m3 Wasser; S 6. Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurück haltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden; A 7. Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen von weniger als 100 Mio. m3 Wasser pro Jahr; A 8. Flusskanalisierung und Stromkorrekturarbeiten; A 9. Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 1 350 t oder weniger zugänglich ist; A 10. Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei- oder Yacht hafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage; A 11. Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst; A 12. Bau einer Wasserkraftanlage; A 13. Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien; A 14. Sonstige Ausbaumaßnahmen A 50 Nr. 2 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Januar 2003

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