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Laws of Germany

Hessen Survey and Spatial Information Law (HVGG)

Made 2007-09-06 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Hessisches Gesetz über das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen (Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz - HVGG).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Germany · Hessen
Subjects
Environment, Land and soil
Keywords
pollution control, environmental impact assessment (EIA), land tenure, survey/mapping, cadastre/land registration, zoning, data collection/reporting, access-to-information

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  1. Amtliche Abkürzung: HVGG Ausfertigungsdatum: 06.09.2007 Gültig ab: 01.01.2008 Gültig bis: 31.12.2028 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl. I 2007, 548 Gliederungs-Nr: 363-34 Hessisches Gesetz über das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen (Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz - HVGG) Vom 6. September 2007* Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2028 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Gesetzes zur Neuausrichtung des öffentlichen Vermes sungs- und Geoinformationswesens vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Hessisches Gesetz über das öffentliche Vermessungs- und Geoinformati onswesen (Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz - HVGG) vom 6. September 2007 01.01.2008 bis 31.12.2028 Inhaltsverzeichnis 01.02.2022 bis 31.12.2028 ERSTER TEIL - Grundlagen des öffentlichen Vermessungs- und Geoinfor mationswesens 17.03.2010 bis 31.12.2028 § 1 - Auftrag 17.03.2010 bis 31.12.2028 § 2 - Begriffsbestimmungen 01.02.2022 bis 31.12.2028 ZWEITER TEIL - Öffentliches Vermessungswesen 01.02.2022 bis 31.12.2028 Erster Abschnitt - Aufgabenwahrnehmung 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 3 - Öffentliches Vermessungswesen 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 4 - Zuständige Behörden und Personen 01.02.2022 bis 31.12.2028 Seite 1 von 34 Titel Gültig ab Zweiter Abschnitt - Raumbezug 17.03.2010 bis 31.12.2028 § 5 - Amtliches geodätisches Raumbezugssystem 17.03.2010 bis 31.12.2028 § 6 - Zuständigkeit 17.03.2010 bis 31.12.2028 Dritter Abschnitt - Geotopografie 17.03.2010 bis 31.12.2028 § 7 - Amtliche Geotopografie 17.03.2010 bis 31.12.2028 § 8 - Zuständigkeit 17.03.2010 bis 31.12.2028 Vierter Abschnitt - Liegenschaftskataster 17.03.2010 bis 31.12.2028 § 9 - Allgemeines 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 10 - Nachweis der Liegenschaften 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 11 - Fortführung 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 12 - Beglaubigung 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 13 - Grenzfeststellung, Grenzfeststellungsvertrag 17.03.2010 bis 31.12.2028 § 14 - Abmarkung 17.03.2010 bis 31.12.2028 § 15 - Zuständigkeit 02.07.2020 bis 31.12.2028 Fünfter Abschnitt - Bereitstellung und Nutzung der Daten des öffentlichen Vermessungswesens 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 16 - Zugang zu den Daten des öffentlichen Vermessungswesens 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 17 - Automatisierter Abruf von Daten 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 18 - Nutzung der Daten des öffentlichen Vermessungswesens 01.02.2022 bis 31.12.2028 Sechster Abschnitt - Pflichten und Befugnisse 17.03.2010 bis 31.12.2028 Seite 2 von 34 Titel Gültig ab § 19 - Melde- und Auskunftspflichten 17.03.2010 bis 31.12.2028 § 20 - Aktualität des Nachweises von Flurstücken 17.03.2010 bis 31.12.2028 § 21 - Aktualität des Nachweises von Gebäuden 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 22 - Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 23 - Einbringen und Erhaltung von Grenz- und Vermessungsmarken 17.03.2010 bis 31.12.2028 Siebter Abschnitt - Besondere Kostenregelungen 17.03.2010 bis 31.12.2028 § 24 - Sachliche Kostenfreiheit 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 25 - Ausnahmen von Gebühren- und Kostenbefreiungen 01.02.2022 bis 31.12.2028 Achter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten 17.03.2010 bis 31.12.2028 § 26 - Ordnungswidrigkeitstatbestände und Ahndung 01.02.2022 bis 31.12.2028 Neunter Abschnitt - Unschädlichkeitszeugnisse 17.03.2010 bis 31.12.2028 § 27 - Allgemeines 17.03.2010 bis 31.12.2028 § 28 - Voraussetzungen 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 29 - Verfahren 17.03.2010 bis 31.12.2028 § 30 - Zuständigkeit 17.03.2010 bis 31.12.2028 DRITTER TEIL - Öffentliches Geoinformationswesen 17.03.2010 bis 31.12.2028 Erster Abschnitt - Aufgabenwahrnehmung 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 31 - Öffentliches Geoinformationswesen 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 32 - Zuständige Stellen 01.02.2022 bis 31.12.2028 Seite 3 von 34 Titel Gültig ab Zweiter Abschnitt - Aufgaben 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 33 - Geodaten 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 34 - Geodatendienste 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 35 - Metadaten 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 36 - Geoportal 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 37 - Geoinformationswesen der Landesverwaltung 17.03.2010 bis 31.12.2028 § 38 - Berichtspflichten 01.02.2022 bis 31.12.2028 Dritter Abschnitt - Zugang und Nutzung 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 39 - Zugang der Öffentlichkeit 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 40 - Zugang der Behörden, Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sowie internationalen Einrichtungen 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 41 - Nutzungsrechte 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 42 - Kosten und Entgelte 01.02.2022 bis 31.12.2028 Vierter Abschnitt - Rechtsweg und sonstige Vorschriften 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 43 - Rechtsweg 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 44 - Sonstige Vorschriften 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 45 - Übergangsvorschriften 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 46 - Erlass von Rechtsverordnungen 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 47 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 01.02.2022 bis 31.12.2028 Anlage 1 - Geodaten-Themen nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 01.02.2022 bis 31.12.2028 Seite 4 von 34 Titel Gültig ab Anlage 2 - Geodaten-Themen nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 01.02.2022 bis 31.12.2028 Anlage 3 - Geodaten-Themen nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 01.02.2022 bis 31.12.2028 Inhaltsübersicht ERSTER TEIL Grundlagen des öffentlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens § 1 Auftrag § 2 Begriffsbestimmungen ZWEITER TEIL Öffentliches Vermessungswesen Erster Abschnitt Aufgabenwahrnehmung § 3 Öffentliches Vermessungswesen § 4 Zuständige Behörden und Personen Zweiter Abschnitt Raumbezug § 5 Amtliches geodätisches Raumbezugssystem § 6 Zuständigkeit Dritter Abschnitt Geotopografie § 7 Amtliche Geotopografie § 8 Zuständigkeit Vierter Abschnitt Liegenschaftskataster § 9 Allgemeines § 10 Nachweis der Liegenschaften § 11 Fortführung § 12 Beglaubigung § 13 Grenzfeststellung, Grenzfeststellungsvertrag § 14 Abmarkung § 15 Zuständigkeit Fünfter Abschnitt Bereitstellung und Nutzung der Daten des öffentlichen Vermessungswesens § 16 Zugang zu den Daten des öffentlichen Vermessungswesens § 17 Automatisierter Abruf von Daten § 18 Nutzung der Daten des öffentlichen Vermessungswesens Sechster Abschnitt Pflichten und Befugnisse § 19 Melde- und Auskunftspflichten § 20 Aktualität des Nachweises von Flurstücken § 21 Aktualität des Nachweises von Gebäuden § 22 Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen Seite 5 von 34 § 23 Einbringen und Erhaltung von Grenz- und Vermessungsmarken Siebter Abschnitt Besondere Kostenregelungen § 24 Sachliche Kostenfreiheit § 25 Ausnahmen von Gebühren- und Kostenbefreiungen Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten § 26 Ordnungswidrigkeitstatbestände und Ahndung Neunter Abschnitt Unschädlichkeitszeugnisse § 27 Allgemeines § 28 Voraussetzungen § 29 Verfahren § 30 Zuständigkeit DRITTER TEIL Öffentliches Geoinformationswesen Erster Abschnitt Aufgabenwahrnehmung § 31 Öffentliches Geoinformationswesen § 32 Zuständige Stellen Zweiter Abschnitt Aufgaben § 33 Geodaten § 34 Geodatendienste § 35 Metadaten § 36 Geoportal § 37 Geoinformationswesen der Landesverwaltung § 38 Berichtspflichten Dritter Abschnitt Zugang und Nutzung § 39 Zugang der Öffentlichkeit § 40 Zugang der Behörden, Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sowie internationalen Einrichtungen § 41 Nutzungsrechte § 42 Kosten und Entgelte Vierter Abschnitt Rechtsweg und sonstige Vorschriften § 43 Rechtsweg § 44 Sonstige Vorschriften § 45 Übergangsvorschriften VIERTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften § 46 Erlass von Rechtsverordnungen § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ERSTER TEIL Grundlagen des öffentlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens Seite 6 von 34 § 1 Auftrag (1) Das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen ist Teil der staatlichen Infrastruktur zur räumlichen Entwicklung des Landes und zur Sicherung des Eigentums am Grund und Boden. (2) Das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen stellt seine Informationen und seine Dienstleistungen nach den Bedürfnissen des Rechts, der Verwaltung, der Wirtschaft, der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung, des Umwelt- und Naturschutzes und der Bürgerinnen und Bürger bereit. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Geoinformationen sind alle Informationen über Objekte und Sachverhalte mit Raumbezug. (2) Geobasisdaten sind Geoinformationen, die 1. das amtliche geodätische Raumbezugsystem, die Form, die Bedeckung und die Nutzung der Erdoberfläche und die Liegenschaften fachneutral nachweisen und beschreiben und 2. in einem Geobasisinformationssystem geführt werden. Geobasisdaten im Sinne dieses Gesetzes sind auch analoge Ausgaben aus einem Geobasisinformati onssystem. (3) Geobasisinformationssystem ist ein digitales Informationssystem, das 1. der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Bereitstellung der Geobasisdaten dient und 2. von einer Behörde nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 geführt wird. (4) Geodaten sind Geoinformationen, die 1. sich auf das Hoheitsgebiet des Landes beziehen, 2. in elektronischer Form vorliegen, 3. unter die öffentliche Aufgabe einer Stelle nach § 32 fallen, 4. eines oder mehrere der in den Anlagen 1 bis 3 genannten Themen betreffen und 5. noch in Verwendung stehen. (5) Metadaten sind Informationen, die Geobasisdaten, Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen. (6) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturier ter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen: Seite 7 von 34 1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und die Metadaten anzuzeigen, 2. Darstellungsdienste, die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navi gieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Infor mationen aus Legenden und sonstige wichtige Inhalte von Metadaten anzuzeigen, 3. Downloaddienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Ko pien von Geodaten ermöglichen, 4. Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung und zur Modelltransformation von Geo daten und 5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten, die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu bestimmen und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren. (7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion. (8) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten, die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähig keit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards. (9) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodaten diensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, Überwachungsprozesse und -verfahren, mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen. (10) Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodaten dienste und Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht. ZWEITER TEIL Öffentliches Vermessungswesen Erster Abschnitt Aufgabenwahrnehmung § 3 Öffentliches Vermessungswesen (1) Aufgabe des öffentlichen Vermessungswesens ist es, 1. das amtliche geodätische Raumbezugssystem einzurichten und zu unterhalten, 2. die Landschaftsobjekte durch die amtliche Geotopografie zu erfassen und abzubilden, 3. die Flurstücke und Gebäude durch das Liegenschaftskataster zu erfassen und nachzuweisen, 4. die im Rahmen von Maßnahmen nach den Nr. 1 bis 3 gewonnenen Daten zu Geobasisdaten aufzubereiten und Seite 8 von 34 5. darauf hinzuwirken, dass die Aufgaben nach den Nr. 1 bis 4 in ihren Grundzügen länderüber greifend einheitlich wahrgenommen werden. (2) Die Geobasisdaten werden in Geobasisinformationssystemen geführt und für die Nutzung bereit gestellt, soweit vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen. (3) Die Behörden nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 beschreiben die von ihnen bereitzustellenden Geobasis daten durch Metadaten und aktualisieren diese regelmäßig. § 4 Zuständige Behörden und Personen (1) Die Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens obliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kataster- und Vermessungsbehörden sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren, die als solche nach dem Hessischen Gesetz über die Öffentlich bestell ten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure vom 6. Oktober 2010 (GVBl. I S. 313), geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 318), zugelassen sind. Die Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können sich nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens beteiligen. (2) Kataster- und Vermessungsbehörden sind 1. das für das öffentliche Vermessungswesen zuständige Ministerium als oberste Kataster- und Vermessungsbehörde, 2. das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation als obere Kataster- und Vermessungsbehörde, 3. die Ämter für Bodenmanagement als untere Kataster- und Vermessungsbehörden. (3) Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen über die Einrichtung, die Auflösung, den Zu sammenschluss, die Dienstbezirke und die Dienstsitze der unteren Kataster- und Vermessungsbehör den sowie die Bildung von Außenstellen getroffen werden. Zweiter Abschnitt Raumbezug § 5 Amtliches geodätisches Raumbezugssystem (1) Das amtliche geodätische Raumbezugssystem ist so einzurichten, dass eine eindeutige Positionie rung sämtlicher raumbezogener Informationen in den bundeseinheitlich definierten Bezugssystemen der Lage, Höhe und Schwere ermöglicht wird. (2) Das amtliche geodätische Raumbezugssystem wird durch einen satellitengestützten Positionie rungsdienst sowie dauerhaft vermarkte Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkte realisiert. § 6 Zuständigkeit Seite 9 von 34 Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde richtet das amtliche geodätische Raumbezugssystem ein und unterhält es unter Beteiligung der unteren Kataster- und Vermessungsbehörden. Die Behör den und Personen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 können auf Veranlassung der oberen Kataster und Vermessungsbehörde mitwirken. Dritter Abschnitt Geotopografie § 7 Amtliche Geotopografie Die amtliche Geotopografie beschreibt fachneutral die Form und Bedeckung der Erdoberfläche für das gesamte Landesgebiet. Sie umfasst 1. Informationen über Landschaftsobjekte aus den Bereichen Siedlung, Verkehr, Gewässer und Vegetation, 2. Informationen über die Geländeform, 3. aufbereitete Informationen in Form von Kartenausgaben, 4. Fernerkundungsdaten einschließlich daraus abgeleiteter Produkte. § 8 Zuständigkeit (1) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde führt die geotopografischen Informationen und hält sie unter Beteiligung der unteren Kataster- und Vermessungsbehörden durch Fortführung aktuell. § 6 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde koordiniert großräumige Fernerkundungsvorhaben innerhalb der Landesverwaltung. Vierter Abschnitt Liegenschaftskataster § 9 Allgemeines (1) Im Liegenschaftskataster werden Liegenschaften für das gesamte Landesgebiet flächendeckend und vollständig nachgewiesen. Liegenschaften sind alle Flurstücke sowie die Gebäude, die liegen schaftsrechtlich bedeutsam sind. Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen darüber getrof fen werden, welche Gebäude liegenschaftsrechtlich bedeutsam sind. (2) Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436). Es wird mit dem Grundbuch hinsichtlich der gemeinsamen Informa tionsinhalte dauernd in Übereinstimmung gehalten. (3) Die Liegenschaften werden mit ihrem Raumbezug und geometrischen Begrenzungen sowie mit ih ren Ordnungsmerkmalen, Bezeichnungen, Flächengrößen und weiteren Attributen nachgewiesen. Alle Seite 10 von 34 öffentlichen Urkunden, die dem Nachweis der Liegenschaften zugrunde liegen, sind Bestandteile des Liegenschaftskatasters und werden dauerhaft aufbewahrt. (4) Der Raumbezug und die geometrischen Begrenzungen der Liegenschaften werden durch Liegen schaftsvermessung ermittelt. (5) Zu den Flurstücken werden die Eigentumsangaben der dazugehörigen Grundstücke und grund stücksgleichen Rechte in Übereinstimmung mit dem Grundbuch geführt. Entsprechendes gilt für bu chungsfreie Grundstücke. Ergänzend können auch Informationen über Bevollmächtigte der Eigen tümerinnen und Eigentümer geführt werden. Auf Eigentumsangaben, die nach Satz 1 in Überein stimmung mit dem Grundbuch zu führen sind, finden die Art. 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe bung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) keine Anwendung. Satz 4 gilt nicht, wenn die betroffene Per son die fehlende Übereinstimmung der Eigentumsangaben mit dem Grundbuch geltend macht. (6) Die Führung der Eigentumsangaben kann entfallen, wenn eine informationstechnische Verknüp fung zwischen den Datenbanken des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs herbeigeführt wor den ist. (7) Neben dem Nachweis der Liegenschaften werden geführt: 1. die Angaben zur tatsächlichen Nutzung an der Erdoberfläche, 2. die Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794), 3. Hinweise auf öffentlich-rechtliche Verfahren aufgrund gesetzlicher Vorschriften. (8) Gebäude, die keine Liegenschaften nach Abs. 1 sind, können im Liegenschaftskataster geführt werden, wenn der katasterführenden Behörde dazu geeignete Unterlagen zur Verfügung gestellt wer den. § 10 Nachweis der Liegenschaften (1) Ein Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der unter einem besonderen Ordnungs merkmal geführt wird. Eine Flurstücksgrenze ist die in der Regel geradlinige Verbindung zwischen zwei Grenzpunkten, sofern sie nicht durch einen Kreisbogen gebildet wird. (2) Der Nachweis der Grenzpunkte sowie deren geometrische Verbindung soll sich auf eine örtliche Liegenschaftsvermessung gründen. Eine Ausnahme ist dann zulässig, wenn der Nachweis mit der er forderlichen Genauigkeit nach einer anderen geeigneten Liegenschaftsvermessungsmethode aufge stellt werden kann. Für den Nachweis des Grundrisses von Gebäuden nach § 9 Abs. 1 gilt Satz 1 und 2 entsprechend. (3) Ein Flurstück kann auf Antrag oder von Amts wegen in mehrere Teilflächen zerlegt werden, die fortan im Liegenschaftskataster anstelle des Ausgangsflurstücks als neue Flurstücke mit jeweils eige Seite 11 von 34 nem Ordnungsmerkmal geführt werden. Die neuen Grenzpunkte sowie deren geometrische Verbin dung werden im Rahmen eines Grenzfestlegungsverfahrens bestimmt. (4) Über die Anhörung der Beteiligten und das Ergebnis der Grenzfestlegung wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Grenzfestlegung erfolgt gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern durch schriftlichen Bescheid. Bei einer Vielzahl betroffener Personen kann die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Der Grenzfestlegungsbescheid zur Vorbereitung einer Flurstücksveränderung ist rechtsverbindliche Vorgabe für die anschließende Zerlegung. (5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Bodenordnungsverfahren und Enteignungs verfahren. (6) Zwei Flurstücke, die im Grundbuch unter derselben laufenden Nummer geführt werden und eine gemeinsame Grenze aufweisen, können zu einem Flurstück verschmolzen werden. Die Verschmelzung ist rückgängig zu machen, wenn deren Eintragung in das Grundbuch abgelehnt wird. § 11 Fortführung (1) Das Liegenschaftskataster ist durch Fortführung aktuell zu halten. Fehlerhafte Angaben werden von Amts wegen durch Fortführung berichtigt. (2) Die Fortführung des Nachweises von Liegenschaften ist den jeweiligen Eigentümerinnen und Ei gentümern sowie den Inhaberinnen und Inhabern grundstücksgleicher Rechte bekannt zu geben, so weit die Veränderung eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet. (3) Fortführungen des Liegenschaftskatasters, die für das Grundbuch und die Nachweise der Finanz behörden von Bedeutung sind, werden den zuständigen Behörden mitgeteilt. § 12 Beglaubigung (1) Die Leiterinnen und Leiter der unteren Kataster- und Vermessungsbehörden, die Leiterinnen und Leiter der Vermessungsstellen der Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 und die von ihnen be auftragten Beamtinnen und Beamten dieser Dienststellen sowie Öffentlich bestellte Vermessungsin genieurinnen und Vermessungsingenieure sind befugt, bei Anträgen auf Vereinigung (§ 890 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder Teilung von Grundstücken die Unterschrift von Eigentümerinnen und Eigentümern öffentlich zu beglaubigen. (2) Von dieser Befugnis soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellen oder die Teilung erforderlich ist, um örtlich und wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen. (3) Auf die Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338), entsprechend an zuwenden. (4) Die Beglaubigung ist kostenfrei. § 13 Grenzfeststellung, Grenzfeststellungsvertrag Seite 12 von 34 (1) Auf Antrag oder von Amts wegen kann im Rahmen eines Grenzfeststellungsverfahrens die Position eines im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunktes in die Örtlichkeit übertragen und fest gestellt werden. (2) Zur Ausführung der Grenzfeststellung wird ein Termin anberaumt. § 10 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gilt ent sprechend. (3) Kann anhand des Katasternachweises die Position eines Grenzpunktes nicht mit ausreichender Si cherheit festgestellt werden, können sich die betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grund stückseigentümer auf den örtlichen Verlauf der rechtmäßigen Grenze einigen, das Ergebnis von der verfahrensführenden Behörde oder Person öffentlich beurkunden (Grenzfeststellungsvertrag) und von der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde in den Nachweis des Liegenschaftskatasters über nehmen lassen. Kommt ein Grenzfeststellungsvertrag nicht zustande, ist die betreffende Flurstücks grenze im Liegenschaftskataster als nicht feststellbar zu kennzeichnen. § 14 Abmarkung (1) Grenzpunkte werden auf Antrag in der Örtlichkeit durch dazu gewidmete Grenzmarken dauerhaft abgemarkt. (2) Der Abmarkung neuer Grenzpunkte geht ihre Festlegung nach § 10 Abs. 3 oder die Bestimmung neuer Grenzpunkte durch ein Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahren voraus. Der Abmarkung be reits im Liegenschaftskataster geführter Grenzpunkte geht eine Grenzfeststellung, ein Grenzfeststel lungsvertrag oder ein Grenzscheidungsverfahren nach § 920 des Bürgerlichen Gesetzbuchs voraus. (3) Das Abmarken von Grenzpunkten erfolgt in einem Abmarkungsverfahren, in dem durch Verwal tungsakt festgestellt wird, dass die betreffenden Grenzmarken in der Örtlichkeit mit den Grenzpunk ten nach Abs. 2 übereinstimmen. Wenn eine direkte Abmarkung nicht möglich oder zweckmäßig ist, kann die Grenzmarke ersatzweise an einer in der Grenze zurückversetzten Position (indirekte Abmar kung) angebracht werden. § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend. Das Abmarkungsverfahren kann gemeinsam mit der Festlegung neuer Grenzpunkte oder einer Grenz feststellung durchgeführt werden. Die Bekanntgabe der Ergebnisse kann in einem gemeinsamen Be scheid erfolgen. (4) Für die Abmarkung von Grenzpunkten sind alle Marken zugelassen, die nach Material, Form und Beständigkeit eine einwandfrei erkennbare und dauerhafte Kennzeichnung gewährleisten. Gebäude und Mauerecken oder vergleichbare Festlegungen können die Funktion von Marken einnehmen. (5) Die Vorschriften über die Abmarkung der Landesgrenzen bleiben unberührt. § 15 Zuständigkeit (1) Die unteren Kataster- und Vermessungsbehörden führen das Liegenschaftskataster. (2) Liegenschaftsvermessungen ausführen und öffentliche Urkunden zur Fortführung des Liegen schaftskatasters aufstellen dürfen 1. die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, Seite 13 von 34 2. die Kataster- und Vermessungsbehörden, 3. die Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden, deren behördliche Vermessungsstelle von einer Person mit der Befähigung zur Laufbahn des höheren oder gehobenen technischen Dienstes in der Ausbildungsrichtung Geodäsie und Geoinformation geleitet wird, und soweit die Liegen schaftsvermessungen der Erfüllung behördeneigener Verwaltungsaufgaben dienen. Satz 1 gilt entsprechend für alle Tätigkeiten im Rahmen von Grenzfeststellungs- und Abmarkungsver fahren nach den §§ 13 und 14 dieses Gesetzes. (3) Die Landes- und Kommunalbehörden nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 unterliegen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 der Fachaufsicht der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde. Fünfter Abschnitt Bereitstellung und Nutzung der Daten des öffentlichen Vermessungswesens § 16 Zugang zu den Daten des öffentlichen Vermessungswesens (1) Geobasisdaten und zugehörige Metadaten sind vorbehaltlich der Abs. 2 und 5 öffentlich zugäng lich. Der Zugang wird durch die Gewährung von Einsicht in die Datenbestände sowie die Erteilung von Auskünften oder die Bereitstellung von Ausgaben daraus eröffnet. (2) Der Zugang zu den Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten steht nur den Personen oder Stellen zu, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten haben. Das berechtigte Interesse ist darzulegen. Satz 2 gilt nicht für 1. dinglich Berechtigte, 2. Behörden und kommunale Gebietskörperschaften in Erfüllung ihrer Aufgaben, 3. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sowie Notarinnen und Notare, soweit die personenbezogenen Daten im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben be nötigt werden. (3) Über den Zugang nach Abs. 2 Satz 1 wird zum Zweck der Datenschutzkontrolle ein Protokoll ge führt. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn der Zugang den Auskunftsberechtigten nach Satz 4 gewährt wird. Das Protokoll muss enthalten: 1. das Datum, an dem der Zugang gewährt wurde, 2. die Ordnungsmerkmale der offengelegten Daten, 3. die Bezeichnung der Person, der Daten offengelegt wurden, und gegebenenfalls die Bezeich nung der von ihr vertretenen Person oder Stelle, 4. eine Beschreibung des dem Zugang zugrunde liegenden berechtigten Interesses; dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 2 Satz 3, in denen es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht bedarf. Seite 14 von 34 Den Eigentümerinnen und Eigentümern des betroffenen Grundstücks, den Inhaberinnen und Inhabern eines grundstücksgleichen Rechts oder deren Bevollmächtigten ist auf Verlangen Auskunft aus dem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen ge fährden. Nach Ablauf des zweiten auf die Erstellung der Protokolle folgenden Kalenderjahrs werden die Protokolle vernichtet und, soweit sie elektronisch gespeichert werden, gelöscht. (4) Der Zugang zu den Dokumenten, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen, steht nur den Personen oder Stellen zu, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten haben. Das berechtigte Interesse ist glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht für 1. Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 in Erfüllung ihrer Aufgaben, 2. Prüfsachverständige für Vermessungswesen nach § 26 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 854, 927), sowie Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure der Fachrichtung Vermessungswesen nach § 3 des Hessischen Ingenieurgeset zes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2020 (GVBl. S. 950), soweit die Daten im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt wer den. Der Zugang wird durch die Gewährung von Einsicht in die Datenbestände sowie die Erteilung von Aus künften oder die Bereitstellung von Ausgaben daraus eröffnet. (5) Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Geobasisdaten, den zugehörigen Metadaten und den Doku menten, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen, kann beschränkt oder versagt wer den, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf 1. die internationalen Beziehungen, 2. die Verteidigung oder 3. bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt die nachteiligen Auswirkun gen. § 17 Automatisierter Abruf von Daten (1) Geobasisdaten und zugehörige Metadaten sollen in maschinenlesbarem Format über öffentlich zu gängliche Netze zum automatisierten Abruf bereitgestellt werden. Satz 1 gilt für elektronische Doku mente, die dem Nachweis der Liegenschaften zugrunde liegen, entsprechend. Ein Format ist maschi nenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet wer den können. (2) Die Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren über die Namen, Geburtsdaten und An schriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten bedarf der Genehmigung der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde. Die Genehmigung wird auf Antrag nur Behörden, Öffent Seite 15 von 34 lich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren oder Notarinnen und Nota ren erteilt, wenn diese 1. ein berechtigtes Interesse haben und 2. zusichern, die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und das Datenschutz recht einzuhalten. § 16 Abs. 3 gilt für automatisierte Abrufe nach Satz 1 entsprechend. (3) Die Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren über elektronische Dokumente, die dem Nachweis der Liegenschaften zugrunde liegen, bedarf der Genehmigung der oberen Kataster und Vermessungsbehörde. Die Genehmigung wird auf Antrag nur Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2, Prüfsachverständigen für Vermessungswesen nach § 26 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung sowie Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren der Fachrichtung Vermessungswesen nach § 3 des Hessischen Ingenieurgesetzes erteilt, wenn diese 1. ein berechtigtes Interesse haben und 2. zusichern, die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und das Datenschutz recht einzuhalten. (4) Eine Genehmigung nach Abs. 2 oder 3 ist zu widerrufen, wenn eine der dort genannten Genehmi gungsvoraussetzungen weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn gegen Auflagen verstoßen wird oder innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von zwei Jahren kein Abruf vorgenom men wurde. § 18 Nutzung der Daten des öffentlichen Vermessungswesens (1) Jede Nutzung der Geobasisdaten und zugehörigen Metadaten ist ohne Einschränkung oder Be dingung erlaubt. Die bereitgestellten Geobasisdaten und Metadaten dürfen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung insbesondere 1. vervielfältigt, ausgedruckt, präsentiert, verändert, bearbeitet sowie an Dritte übermittelt wer den, 2. mit eigenen Daten und Daten anderer zusammengeführt und zu selbstständigen neuen Daten sätzen verbunden werden, 3. in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken eingebunden werden. Wird bei der Nutzung der Geobasisdaten oder Metadaten ein Quellenvermerk beigegeben, ist in die sem auf Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen der Geoba sisdaten oder Metadaten hinzuweisen. (2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen, Ei gentümer und deren Bevollmächtigten nur für den Zweck genutzt werden, der das berechtigte Inter Seite 16 von 34 esse am Zugang zu diesen Daten begründet und zu dessen Erfüllung die betreffenden Daten übermit telt wurden. Eine Weiterverwendung für andere Zwecke ist unzulässig. Satz 1 und 2 gelten für die Do kumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen, entsprechend. Sechster Abschnitt Pflichten und Befugnisse § 19 Melde- und Auskunftspflichten (1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer der buchungsfreien Grundstücke haben jede Eigentumsän derung unverzüglich der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde anzuzeigen. (2) Angaben nach § 9 Abs. 7, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften im Liegenschaftskataster zu führen sind, werden den unteren Kataster- und Vermessungsbehörden von der jeweils zuständigen Fachbehörde kostenfrei übermittelt. (3) Auf Anforderung haben alle Stellen der Landesverwaltung Unterlagen, die für die amtliche Geo topografie und deren Fortführung von Bedeutung sind, den Kataster- und Vermessungsbehörden zur Auswertung vorzulegen. Auch andere öffentliche Stellen sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts haben auf Anforderung entsprechende Unterlagen vorzulegen, soweit dies zumutbar ist und ein berechtigtes Interesse nicht entgegensteht; die durch die Vorlage entstandenen Auslagen sind zu erstatten. (4) Alle Stellen der Landesverwaltung setzen die obere Kataster- und Vermessungsbehörde über maß nahmenbezogene Fernerkundungsvorhaben in Kenntnis. § 20 Aktualität des Nachweises von Flurstücken Ändern sich die Grenzen eines Flurstücks außerhalb des Liegenschaftskatasters aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften, so haben die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder die Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Liegenschaftsvermessung von einer Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 auf ihre Kos ten durchführen zu lassen und die Fortführung des Liegenschaftskatasters zu beantragen. Wird die se Pflicht innerhalb einer von der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde festzusetzenden Frist nicht erfüllt, so kann die untere Kataster- und Vermessungsbehörde die Liegenschaftsvermessung selbst veranlassen. § 21 Aktualität des Nachweises von Gebäuden (1) Wird ein im Liegenschaftskataster nach § 9 Abs. 1 nachzuweisendes Gebäude neu errichtet oder im Grundriss verändert, haben die betreffenden Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer bis zu dem Zeitpunkt, in dem die tragenden Teile und die Dachkonstruktion vollendet sind (Fertigstel lung des Rohbaus), die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Gebäudeeinmessung und die anschließende Fortführung des Liegenschaftskatasters zu veranlassen. (2) Die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer beauftragen dazu eine Behörde oder Per son nach § 15 Abs. 2. Diese führen die Gebäudeeinmessung im Rahmen eines Gebäudeeinmessungs verfahrens aus. Das Gebäudeeinmessungsverfahren beginnt mit seiner Eintragung in einem bei der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde zentral zu führenden Gebäudeeinmessungsregister. Die Eintragung erfolgt durch die auftragnehmende Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 und kann frü Seite 17 von 34 hestens zum Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem der Raumbezug und die geometrische Begren zung des Gebäudes durch Liegenschaftsvermessung ermittelt werden kann. (3) Ist eine Eintragung nach Abs. 2 Satz 3 bis zur Fertigstellung des Rohbaus und eine Eintragung nach Satz 3 nicht erfolgt, kann eine Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Ge bäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer schriftlich über ihre Verpflichtung nach Abs. 1 unter richten. Dabei sind die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer darauf hinzuweisen, dass das Gebäudeeinmessungsverfahren und die weiteren zur Fortführung des Liegenschaftskatasters er forderlichen Maßnahmen von Amts wegen eingeleitet werden können, wenn sie ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 nicht innerhalb von 21 Tagen nach der Unterrichtung nachkommen. Die Unterrichtung nach Satz 1 und 2 ist durch die tätig gewordene Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 in das Gebäudeeinmessungsregister einzutragen. Für die Bekanntgabe der Unterrichtung nach Satz 1 und 2 gilt § 41 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Ist eine Eintragung nach Abs. 2 Satz 3 nicht erfolgt und die Frist nach Satz 2 abgelaufen, leitet die Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, die die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigen tümer nach Satz 1 und 2 unterrichtet hat, das Gebäudeeinmessungsverfahren und die weiteren zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Maßnahmen von Amts wegen ein. (4) Unter der Voraussetzung, dass eine Eintragung nach Abs. 2 Satz 3 bis zur Fertigstellung des Roh baus nicht erfolgt ist, soll die Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 von Amts we gen tätig werden, wenn sie 1. auf dem betreffenden Grundstück bereits eine andere Liegenschaftsvermessung auf Antrag auszuführen hat oder 2. Bauvorlagen oder eine Vorlage nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378), zu fertigen hat, in denen das betroffene Gebäude darzustellen ist. Abs. 3 findet keine Anwendung. (5) Die Kostenschuld für die Gebäudeeinmessung und die anschließende Fortführung des Liegen schaftskatasters entsteht zum Zeitpunkt der Vermessung des Gebäudes. Kostenschuldnerin oder Kos tenschuldner ist, wer zu diesem Zeitpunkt Gebäudeeigentümerin oder Gebäudeeigentümer ist. (6) Durch Rechtsverordnung werden nähere Regelungen über das Gebäudeeinmessungsverfahren, insbesondere den Zeitpunkt, in dem die Gebäudeeinmessung abgeschlossen sein muss, und die Fort führung des Liegenschaftskatasters getroffen. § 22 Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen (1) Um die erforderlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes auszuführen, sind die damit Be auftragten berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und gegebenenfalls zu befah ren. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber be treten werden. (2) Für Vermögensnachteile, die den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Besitzerinnen und Besitzern durch eine Maßnahme nach Abs. 1 unmittelbar entstehen, hat derjenige eine angemesse ne Entschädigung in Geld zu leisten, der die Maßnahme veranlasst hat. Soweit sie von Amts wegen vorgenommen wird, ist derjenige ausgleichspflichtig, der die Kostenpflicht für die Maßnahme trägt. Seite 18 von 34 Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, entscheidet die obere Kataster und Vermessungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. (3) Der Entschädigungsanspruch nach Abs. 2 verjährt 1. in drei Jahren, beginnend mit Ablauf des Jahres, in welchem die geschädigte Person von dem Vermögensnachteil und der entschädigungspflichtigen Person Kenntnis erlangt oder ohne gro be Fahrlässigkeit erlangen müsste, und 2. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an. Maßgeblich ist die früher endende Frist. § 23 Einbringen und Erhaltung von Grenz- und Vermessungsmarken (1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und baulichen Anlagen sowie die ande ren Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass diese für die Abmarkung von Grenzpunkten sowie für die Vermarkung von Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkten in Anspruch genommen werden. (2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und baulichen Anlagen sowie die anderen Nutzungsberechtigten haben die Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- oder Schwerefestpunktfel des zu schonen und, soweit diese nicht unterirdisch angebracht sind, erkennbar zu halten. (3) Wer Arbeiten vornehmen will, die den festen Stand einer Vermessungsmarke oder ihre Erkennbar keit gefährden können, hat dies der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde mitzuteilen, damit erforderliche Maßnahmen durchgeführt werden können. Das Land trägt die Kosten für die Versetzung und Sicherung dieser Vermessungsmarken. Siebter Abschnitt Besondere Kostenregelungen § 24 Sachliche Kostenfreiheit Der automatisierte Abruf nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 und die Nutzung der Geobasisdaten, der zuge hörigen Metadaten und der Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen, sind kostenfrei. § 25 Ausnahmen von Gebühren- und Kostenbefreiungen Bei der Festsetzung der Kosten für öffentlich-rechtliche Leistungen, die sowohl von den unteren Ka taster- und Vermessungsbehörden als auch von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren erbracht werden können, finden § 8 des Hessischen Verwaltungskosten gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), und § 29 des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bun desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge ändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355), keine Anwendung. § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Seite 19 von 34 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gilt nicht für mündliche Auskünfte über Daten, zu denen nach § 16 Abs. 2 nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht. Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten § 26 Ordnungswidrigkeitstatbestände und Ahndung (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 im Quellenvermerk nicht auf Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen der Geobasisdaten oder Metadaten hinweist, 2. Tätigkeiten nach § 15 anbietet oder ausführt, ohne dazu befugt zu sein, 3. seine Pflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 verletzt, 4. widerrechtlich eine Abmarkung vornimmt oder 5. widerrechtlich Vermessungsmarken verändert oder beseitigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Ge setz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099), ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 die obere Kataster und Vermessungsbehörde, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 bis 5 die untere Kataster- und Vermessungs behörde. Neunter Abschnitt Unschädlichkeitszeugnisse § 27 Allgemeines (1) Wenn durch ein behördliches Zeugnis festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtig ten unschädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis), kann 1. ein Teil eines Grundstücks (Trennstück) frei von den Belastungen veräußert werden; 2. im Falle von Wohnungs- oder Teileigentum zusätzlich a) ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum oder ein Teil des Sonder eigentums in gemeinschaftliches Eigentum frei von den Belastungen überführt werden, b) ein Teil des Sondereigentums an eine andere Wohnungseigentümerin oder einen ande ren Wohnungseigentümer frei von den Belastungen veräußert werden, 3. ein der jeweiligen Eigentümerin oder dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks an einem anderen Grundstück zustehendes Recht ohne Zustimmung derjenigen aufgehoben werden, zu Seite 20 von 34 deren Gunsten das Grundstück der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers belastet ist. (2) Abs. 1 ist auf öffentliche Lasten nicht anzuwenden. (3) Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Bewilligung der Berechtigten. (4) Auf eine Eintragung, die aufgrund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu bewirken ist, sind die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken. § 28 Voraussetzungen (1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt, wenn 1. in den Fällen des § 27 Abs. 1 Nr. 1 für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist und das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang ist, 2. in den Fällen des § 27 Abs. 1 Nr. 2 für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist und der zu überführende oder zu veräußernde Teil im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Woh nungseigentums von geringem Wert und Umfang ist, 3. in den Fällen des § 27 Abs. 1 Nr. 3 für diejenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück be lastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist und ihr Recht oder das aufzuhebende Recht ver hältnismäßig geringfügig ist. Die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses zu dem in Art. 1 des Gesetzes, die Teilung belasteter Grundstücke betreffend vom 27. Juli 1904 (Hess. Reg. Bl. S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), bezeichneten Zweck ist zulässig, auch wenn das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks nicht von geringem Wert und Umfang ist. (2) Bei der Entscheidung, ob das Trennstück im Verhältnis zu dem verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang ist, wird, wenn die Belastungen, von denen das Trennstück befreit werden soll, noch auf anderen Grundstücken derselben Eigentümerin oder desselben Eigentümers haften, die Gesamtheit der belasteten Grundstücke als verbleibender Teil des Grundstücks behandelt. (3) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden. § 29 Verfahren (1) Unschädlichkeitszeugnisse werden auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist jeder, der an der Fest stellung der Unschädlichkeit ein berechtigtes Interesse hat. (2) Vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sollen die Berechtigen gehört werden. Eine An hörung kann unterbleiben, wenn sie zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen oder ei nen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Seite 21 von 34 § 30 Zuständigkeit (1) Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist die untere Kataster- und Vermessungsbehör de zuständig, in deren Dienstbezirk das Grundstück liegt. (2) Liegt ein Grundstück in den Dienstbezirken mehrerer Behörden nach Abs. 1, so ist die Behörde zu ständig, in deren Dienstbezirk der größere Teil des Grundstücks liegt. DRITTER TEIL Öffentliches Geoinformationswesen Erster Abschnitt Aufgabenwahrnehmung § 31 Öffentliches Geoinformationswesen Das öffentliche Geoinformationswesen umfasst Geoinformationen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erhoben und geführt werden. Es verbessert durch fachübergrei fende institutionelle, organisatorische und technische Maßnahmen den Nutzen der Geoinformationen für Staat und Gesellschaft. Dabei werden die einschlägigen nationalen und internationalen Standards für das Geoinformationswesen berücksichtigt. § 32 Zuständige Stellen (1) Zuständige Stellen nach dem Dritten Teil sind 1. die Behörden des Landes, 2. die Behörden der Gemeinden und der Gemeindeverbände, 3. die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und 4. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die unter der Kontrolle einer oder mehre rer der in Nr. 1 bis 3 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, die im Zusammenhang mit der Umwelt, insbesondere der umweltbezo genen Daseinsvorsorge, steht. (2) Kontrolle nach Abs. 1 Nr. 4 liegt vor, wenn 1. die natürliche oder juristische Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, 2. eine oder mehrere der in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar a) die Mehrheit des Stammkapitals oder des gezeichneten Kapitals der juristischen Person des Privatrechts besitzen, Seite 22 von 34 b) über die Mehrheit der mit den Kapitalanteilen an der juristischen Person des Privatrechts verbundenen Stimmrechte verfügen oder c) mehr als die Hälfte der Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person des Privatrechts bestellen können, oder 3. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen, unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nr. 2 Buchst. a bis c verfügen und zumindest der hälftige An teil an dieser Mehrheit einer oder mehreren der in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten juristischen Per sonen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist. (3) Stellen nach Abs. 1 sind nicht 1. die obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig wer den und 2. die Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Zweiter Abschnitt Aufgaben § 33 Geodaten (1) Stellen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 sind verpflichtet, die Geodaten auf der Grundlage der Geobasisdaten nach § 2 Abs. 2 zu erfassen und zu führen. (2) Soweit sich Geodaten auf Objekte beziehen, die auf der Landesgrenze liegen oder deren Lage sich über die Landesgrenze hinweg erstreckt, stimmen die zuständigen Stellen nach § 32 mit den jeweils zuständigen Stellen des Nachbarlandes die Darstellung und den Raumbezug dieser Objekte ab. (3) Die Stellen nach § 32 stellen die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodaten in teroperabel bereit. § 34 Geodatendienste (1) Die Stellen nach § 32 stellen für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geoda ten die nachfolgenden Geodatendienste bereit: 1. Suchdienste, 2. Darstellungsdienste, 3. Downloaddienste, 4. Transformationsdienste und Seite 23 von 34 5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten. Die Geodatendienste müssen mittels geeigneter, öffentlich verfügbarer Telekommunikationsmittel nutzbar sein. (2) Transformationsdienste sind mit den anderen Geodatendiensten nach Abs. 1 so zu kombinieren, dass Geodaten und Geodatendienste interoperabel verwendet werden können. § 35 Metadaten (1) Die Stellen nach § 32 beschreiben die von ihnen bereitzustellenden Geodaten und Geodatendiens te durch Metadaten und aktualisieren diese regelmäßig. (2) Metadaten zu den Geodaten und Geodatendiensten müssen folgende Informationen enthalten: 1. Schlüsselwörter, 2. Klassifizierung der Geodaten und Geodatendienste, 3. Bedingungen für den Zugang zu den Geodaten und Geodatendiensten und deren Nutzung so wie Angaben über Kosten und Entgelte, 4. Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit nach § 39 und deren Gründe sowie 5. die für die Geodaten und Geodatendienste zuständige Stelle nach § 32. (3) Metadaten zu den Geodaten müssen über Abs. 2 hinaus zusätzlich folgende Informationen enthal ten: 1. Qualität der Geodaten und 2. Raumbezug der Geodaten. (4) Die Metadaten nach Abs. 1 bilden die Grundlage für die Suchdienste nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Die Informationen nach Abs. 2 und 3 sind dabei frei kombinierbare Suchkriterien. § 36 Geoportal (1) Die Stellen nach § 32 bieten über das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft betrie bene „Geoportal INSPIRE“ Zugang zu den von ihnen bereitzustellenden Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten. (2) Die Stellen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 bieten über ein vom Land betriebenes Geoportal Zugang zu den von ihnen bereitzustellenden Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten. Geodaten, Geoda tendienste und Metadaten von Stellen nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 können über das Geoportal nach Satz 1 bereitgestellt werden. Seite 24 von 34 (3) Geoinformationen, Geodatendienste und Metadaten Dritter, die den Vorschriften des Dritten Teils und den Durchführungsverordnungen zur Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemein schaft (INSPIRE) (ABl. EU Nr. L 108 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115), entsprechen, können über das Geoportal nach Abs. 2 bereitgestellt werden. § 37 Geoinformationswesen der Landesverwaltung (1) Die Aufgaben der Landesverwaltung nach dem Dritten Teil obliegen den betroffenen Fachministe rien jeweils für ihren Geschäftsbereich. Das für das Vermessungswesen zuständige Ministerium nimmt die Koordinierung wahr. Es richtet zu diesem Zweck eine zentrale Kompetenzstelle für Geoinformation in seinem Geschäftsbereich ein. (2) Die zentrale Kompetenzstelle für Geoinformation berät und unterstützt die Stellen nach § 32 und die nationale Anlaufstelle nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2007/2/EG fachlich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Satz 1 gilt für die Beratung und Unterstützung Dritter nach § 36 Abs. 3 entsprechend. (3) Durch Rechtsverordnung werden nähere Regelungen zur Koordinierung der Aufgabenwahrneh mung sowie zur Einrichtung und zu den Aufgaben der zentralen Kompetenzstelle für Geoinformation getroffen. § 38 Berichtspflichten Die Stellen nach § 32 sind verpflichtet, der zentralen Kompetenzstelle für Geoinformation auf Anfor derung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Art. 21 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2007/2/EG sowie den Durchführungsbestimmungen nach Art. 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlich sind. Dritter Abschnitt Zugang und Nutzung § 39 Zugang der Öffentlichkeit (1) Geodaten und zugehörige Metadaten sind über Geodatendienste nach § 34 Abs. 1 öffentlich zu gänglich, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Werden Geodaten über Darstel lungsdienste bereitgestellt, kann dies in einer Form geschehen, welche eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt. (2) Die Stellen nach § 32 beschränken oder versagen der Öffentlichkeit den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und zugehörigen Metadaten über Suchdienste nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf 1. die internationalen Beziehungen, 2. die Verteidigung oder 3. bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit Seite 25 von 34 hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt die nachteiligen Auswirkun gen. (3) Die Stellen nach § 32 beschränken oder versagen der Öffentlichkeit den Zugang zu Geodaten über Geodatendienste nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf 1. die internationalen Beziehungen, 2. die Verteidigung, 3. bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, 4. die Durchführung eines Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtli cher Ermittlungen, 5. die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, insbesondere die Vertraulichkeit der Verfahren von Stellen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 6. den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile, auf die sich diese Informationen beziehen, es sei denn, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt die nachteiligen Auswirkungen. (4) Die Stellen nach § 32 beschränken oder versagen der Öffentlichkeit den Zugang zu Geodaten über Geodatendienste nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5, wenn durch diesen Zugang 1. personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen be einträchtigt oder 2. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an dem Zu gang überwiegt die Beeinträchtigung. Vor einer Entscheidung über den Zugang nach Satz 1 sind die Betroffenen anzuhören. Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit Geodaten nach anderen Rechtsvorschriften für die Öffentlichkeit zugänglich sind. (5) Das öffentliche Interesse an dem Zugang zu personenbezogenen Daten überwiegt immer, wenn die Geodaten keine Angaben 1. über persönliche Verhältnisse einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person ent halten und 2. über das räumliche Umfeld von einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person enthalten, die dazu verwendet werden können, diese zu bewerten oder zu beurteilen, in einer bestimmten Art und Weise zu behandeln oder ihre Stellung oder ihr Verhalten zu beeinflussen. Seite 26 von 34 In diesen Fällen findet Abs. 4 Satz 2 keine Anwendung. (6) Geodaten, die auf Geoinformationen beruhen, die private Dritte einer Stelle nach § 32 übermit telt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der privaten Dritten hätte, dür fen ohne deren Einwilligung nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Satz 1 gilt nicht, wenn das öffentliche Interesse an dem Zugang die nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen der privaten Dritten überwiegt. (7) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten über Emissionen in die Umwelt darf nicht unter Beru fung auf die in Abs. 3 Nr. 5 und 6, Abs. 4 Satz 1 oder die in Abs. 6 genannten Gründe eingeschränkt oder versagt werden. § 40 Zugang der Behörden, Organe und Einrichtungen der Euro päischen Gemeinschaft sowie internationalen Einrichtungen (1) Stellen nach § 32 beschränken oder versagen gegenüber Stellen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und gegenüber entsprechenden Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Bundes, der anderen Länder sowie gegenüber den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und zugehörigen Metadaten sowie den Austausch und die Nutzung von Geodaten, die zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich sind, wenn durch den Zugang, den Austausch oder die Nut zung 1. die internationalen Beziehungen, 2. die Verteidigung, 3. bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder 4. die Durchführung eines Gerichtsverfahrens, der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtli cher Ermittlungen gefährdet würden. (2) Abs. 1 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für durch internatio nale Übereinkünfte geschaffene Einrichtungen, bei denen die Europäische Union und ihre Mitglied staaten zu den Vertragsparteien gehören. § 41 Nutzungsrechte (1) Stellen nach § 32, denen das Verwertungsrecht an den bereitgestellten Geodaten, Geodatendiens ten oder Metadaten zusteht, können für die Nutzung dieser Geodaten, Geodatendienste oder Metada ten Nutzungsrechte einräumen, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Nutzungsrechte nach Abs. 1, die den in § 40 Abs. 1 genannten Stellen eingeräumt werden, müssen den allgemeinen Austausch von Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten zwischen diesen Stellen Seite 27 von 34 unterstützen. Satz 1 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für durch internationale Übereinkünfte geschaffene Einrichtungen, bei denen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu den Vertragsparteien gehören. § 42 Kosten und Entgelte (1) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, 1. richtet sich die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Nutzung der Geodaten, Geodatendienste oder zugehörigen Metadaten durch die Stellen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nach den für diese Stellen geltenden gesetzlichen Bestimmungen und 2. können Stellen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 für die Nutzung der Geodaten, Geodatendienste oder zu gehörigen Metadaten angemessene privatrechtliche Entgelte verlangen. (2) Werden Kosten oder Entgelte nach Abs. 1 erhoben, stellen die Stellen nach § 32 für deren Abwick lung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs zur Verfügung. Für solche Dienste kön nen Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder Lizenzen in sonstiger Form gel ten. (3) Such- und Darstellungsdienste nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 stehen der Öffentlichkeit für ei gene nicht kommerzielle Zwecke kostenlos zur Verfügung. Abweichend von Satz 1 können für die ei gene nicht kommerzielle Nutzung von Darstellungsdiensten Kosten oder Entgelte nach Abs. 1 gefor dert werden, wenn die Kosten oder Entgelte die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geoda tendienste sichern, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. (4) Kosten oder Entgelte nach Abs. 1, die eine Stelle nach § 32 von einer anderen in § 40 Abs. 1 ge nannten Stelle erhebt, dürfen den zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten, Geodatendiensten und zugehörigen Metadaten erforderlichen Aufwand zuzüglich einer an gemessenen Rendite nicht übersteigen. Satz 1 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleich wertigkeit auch gegenüber den durch internationale Übereinkünfte geschaffenen Einrichtungen, bei denen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu den Vertragsparteien gehören. (5) Für Geodaten, Geodatendienste oder Metadaten, die den Organen oder Einrichtungen der Europäi schen Gemeinschaft zur Erfüllung der aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichts pflichten zur Verfügung gestellt werden, werden keine Kosten oder Entgelte erhoben. Vierter Abschnitt Rechtsweg und sonstige Vorschriften § 43 Rechtsweg Für Rechtsstreitigkeiten nach dem Dritten Teil ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben; soweit es sich um Ansprüche gegen private Stellen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 handelt, bleibt der ordentliche Rechtsweg unberührt. § 44 Sonstige Vorschriften Seite 28 von 34 (1) Sind neben einer Originalfassung Kopien derselben Geodaten vorhanden, so gelten die Bestim mungen des Dritten Teils nur für die Originalfassung. (2) Die Bestimmungen des Dritten Teils gelten für die Stellen nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 nur für Geo daten, deren Erhebung, Führung oder Bereitstellung in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes vorgeschrieben ist. (3) Für Geodaten, an denen Dritte Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte innehaben, können die Stellen nach § 32 Maßnahmen nach den Bestimmungen des Dritten Teils nur mit Zustimmung der Rechtsinhaber treffen. § 45 Übergangsvorschriften (1) Verwaltungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht beendet sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt. (2) Abs. 1 gilt nicht für Verwaltungsverfahren, die eine Verpflichtung betreffen, die nach diesem Ge setz nicht mehr besteht. Die betreffenden Maßnahmen können durch die jeweilige Behörde auf eigene Kosten zu Ende geführt werden, wenn dies dem öffentlichen Vermessungswesen dient. (3) Unbeschadet von Abs. 1 und 2 können eingeleitete Verfahren auch nach den Bestimmungen die ses Gesetzes zu Ende geführt werden, wenn es von den Betroffenen beantragt wird. (4) Genehmigungen zur Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren über die Namen, Ge burtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nach § 17 Abs. 2, die vor dem 1. Februar 2022 Behörden, Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren sowie Notarinnen und Notaren erteilt wurden, gelten als Genehmigung nach § 17 Abs. 2 in der ab dem 1. Februar 2022 geltenden Fassung. Im Übrigen gelten vor dem 1. Februar 2022 erteilte Genehmigungen als erloschen. (5) Auf Vermögensnachteile, die den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Besitzerinnen und Besitzern vor dem 1. Februar 2022 durch eine Maßnahme nach § 22 Abs. 1 ursächlich entstanden sind, finden die Entschädigungs- und Verjährungsregelungen nach § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Janu ar 2022 geltenden Fassung Anwendung. § 46 Erlass von Rechtsverordnungen (1) Die Rechtsverordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt die für das öffentliche Ver messungswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit nichts anderes be stimmt ist. (2) Die Rechtsverordnungen zur Durchführung des Dritten Teils erlässt die Landesregierung. § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Anlage 1 Seite 29 von 34 Geodaten-Themen nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 1. Koordinatenreferenzsysteme Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinaten satzes (x, y, z) oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums. 2. Geografische Gittersysteme Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und stan dardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen. 3. Geografische Bezeichnungen Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse. 4. Verwaltungseinheiten Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind. 5. Adressen Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Haus nummer und Postleitzahl. 6. Flurstücke Gebiete, die anhand des Liegenschaftskatasters oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden. 7. Verkehrsnetze Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftver kehr sowie Schifffahrt; dies umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Net zen und das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. EU Nr. L 348 S. 1), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2019/254 der Kommission vom 9. November 2018 (ABl. EU Nr. L 43 S. 1). 8. Gewässernetz Elemente des Gewässernetzes, einschließlich der Meeresgebiete und aller sonstigen Wasser körper und hiermit verbundenen Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebie te; gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parla ments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maß nahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geän Seite 30 von 34 dert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 (ABl. EU Nr. L 311 S. 32), und in Form von Netzen. 9. Schutzgebiete Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhal tungsziele zu erreichen. Anlage 2 Geodaten-Themen nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 1. Höhe Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Wasserflächen (einschließlich Uferlinien, Tiefenmes sung bei Gewässern und Mächtigkeit bei Eisflächen). 2. Bodenbedeckung Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern. 3. Orthofotografie Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sen soren. 4. Geologie Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur des Untergrundes; dies umfasst auch Grundgebirgs- und Sedimentgesteine, Lockersedimente, Grundwasserleiter, Grundwasserstauer, Geomorphologie, Störungen und anderes. Anlage 3 Geodaten-Themen nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 1. Statistische Einheiten Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten. 2. Gebäude Geografischer Standort von Gebäuden. 3. Boden Seite 31 von 34 Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität. 4. Bodennutzung Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ih res sozioökonomischen Zwecks wie zum Beispiel Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete. 5. Gesundheit und Sicherheit Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (wie zum Beispiel All ergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (wie zum Beispiel Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (wie zum Beispiel Ermüdung, Stress) der Menschen in unmittelbarem Zu sammenhang mit der Umweltqualität (wie zum Beispiel Luftverschmutzung, Chemikalien, Ab bau der Ozonschicht, Lärm) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (wie zum Beispiel Nahrung, genetisch veränderte Organismen). 6. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste Versorgungseinrichtungen (wie zum Beispiel Abwasser- und Abfallentsorgung, Energie- und Wasserversorgung), staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste (wie zum Beispiel öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser). 7. Umweltüberwachung Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (wie zum Beispiel Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation) durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden. 8. Produktions- und Industrieanlagen Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 2010/75/EU des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (inte grierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. EU Nr. L 334 S. 17, 2012 Nr. L 158 S. 25), erfassten Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Berg bau- und Lagerstandorten. 9. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten, einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen. 10. Verteilung der Bevölkerung - Demografie Seite 32 von 34 Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätig keitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analyti schen Einheiten. 11. Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, ge regelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf Binnen- und Seewasserstraßen, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungsein heiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements. 12. Gebiete mit naturbedingten Risiken Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hy drologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres ört lichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesell schaft haben können), zum Beispiel Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche. 13. Atmosphärische Bedingungen Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte. 14. Meteorologisch-geografische Kennwerte Witterungsbedingungen und deren Messung wie zum Beispiel Niederschlag, Temperatur, Ge samtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung. 15. Ozeanografisch-geografische Kennwerte Physikalische Bedingungen der Ozeane wie zum Beispiel Strömungsverhältnisse, Salinität und Wellenhöhe. 16. Meeresregionen Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen. 17. Biogeografische Regionen Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen. 18. Lebensräume und Biotope Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen; Seite 33 von 34 dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete na türliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete. 19. Verteilung der Arten Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Git tern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten. 20. Energiequellen Energiequellen wie zum Beispiel Kohlenwasserstofflagerstätten, Wasserkraft, Bioenergie, Son nen- und Windenergie, gegebenenfalls mit Tiefen- oder Höhenangaben zur Ausdehnung der En ergiequelle. 21. Mineralische Bodenschätze Mineralische Rohstofflagerstätten wie zum Beispiel Metallerze, Industrieminerale, gegebenen falls mit Tiefen- oder Höhenangaben zur Ausdehnung der Lagerstätten. Seite 34 von 34

Hessen Survey and Spatial Information Law (HVGG) · Nelum