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Laws of Germany

Hessen Energy Law (HEG)

Made 2012-12-01 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Hessisches Energiegesetz (HEG).
Language
German
Kind
Act
Country
Germany · Hessen
Subjects
Energy
Keywords
climate change, energy conservation/energy production, enforcement/compliance, environmental planning, financing, policy/planning, renewable energy

Where to read it

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Text

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  1. § 1 - Ziele und Maßnahmen 29.11.2022 bis 31.12.2029 ZWEITER TEIL - Förderung 01.12.2012 bis 31.12.2029

  2. § 2 - Grundsätze der Förderung 01.12.2012 bis 31.12.2029

  3. § 3 - Förderung investiver kommunaler Maßnahmen 29.11.2022 bis 31.12.2029

  4. § 4 - Rationelle Energienutzung in mit öffentlichen Mitteln geförderten 01.12.2012 bis öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen 31.12.2029

  5. § 5 - Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und 29.11.2022 bis zur Nutzung erneuerbarer Energien 31.12.2029

  6. § 6 - Förderung von innovativen Energietechnologien 29.11.2022 bis 31.12.2029 - Seite 1 von 10 - Titel Gültig ab

  7. § 7 - Förderung von kommunalen Energie- und Klimaschutzkonzepten, 29.11.2022 bis Energieeffizienzplänen und Konzepten zur Erzeugung und Verteilung von 31.12.2029 erneuerbaren Energien

  8. § 8 - Energieberatung und Akzeptanzmaßnahmen 01.12.2012 bis 31.12.2029 DRITTER TEIL - Verpflichtungen des Landes 01.12.2012 bis 31.12.2029

  9. § 9 - Anforderungen an landeseigene Gebäude und Beschaffungen 29.11.2022 bis 31.12.2029

  10. § 9a - Installation und Betrieb von Photovoltaikanlagen 02.08.2023 bis 31.12.2029

  11. § 10 - Beteiligungen, Mandate und Mitgliedschaften 29.11.2022 bis 31.12.2029

  12. § 11 - Energiemonitoring 29.11.2022 bis 31.12.2029 VIERTER TEIL - Weitere Verpflichtungen 29.11.2022 bis 31.12.2029

  13. § 12 - Photovoltaikanlagen auf nicht landeseigenen Stellplätzen 02.08.2023 bis 31.12.2029

  14. § 13 - Kommunale Wärmeplanung 29.11.2022 bis 31.12.2029 FÜNFTER TEIL - Schlussvorschrift 29.11.2022 bis 31.12.2029

  15. § 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 29.11.2022 bis 31.12.2029 ERSTER TEIL Ziele und Maßnahmen

  16. §1 Ziele und Maßnahmen (1) Ziele dieses Gesetzes sind die Deckung des Endenergieverbrauchs von Strom und Wärme zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen, die Anhebung der jährlichen energetischen Sanierungsquo- te im Gebäudebestand auf mindestens 2,5 bis 3 Prozent sowie die Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045. Ziele sind auch die Ausweisung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie in Höhe der in § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes des Bun- des vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) für das Land Hessen festgelegten Flächenbeitragswerte und die Nutzung von Photovoltaikanlagen in einer Größenordnung von 1 Prozent der Fläche des Landes Hessen. - Seite 2 von 10 - (2) Zur Erreichung der Ziele nach Abs. 1 gewährt das Land Förderungen nach Maßgabe des zweiten Teils und führt sonstige Maßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich nach Maßgabe des dritten Teils durch, jeweils im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel. (3) In den Regionalplänen sind anteilig Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in Höhe der in

  17. § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes des Bundes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) für das Land Hessen festgelegten Flächenbeitragswerte auszuweisen. (4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcen- schutzes von ihrem Recht zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernheizung nach § 19 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung Gebrauch machen. (5) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus erneuerba- ren Energien sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. (6) Hessische Förderrichtlinien oder Förderangebote, die ganz oder teilweise die Beschaffenheit der Gebäudehülle betreffen, werden durch eine neue Richtlinie des für Energieeffizienz zuständigen Mi- nisteriums ergänzt. Diese fördert Maßnahmen, die die jeweils geltenden gesetzlichen energetischen Mindestanforderungen für Neu- und Erweiterungsbauten sowie die Sanierung von Gebäuden in einer nicht nur geringfügigen Weise übererfüllen. Dabei werden Gebäude, die zusätzlich Endenergie zur ex- ternen Nutzung bereitstellen, in der Förderung besonders honoriert. § 35 Abs. 2 der Hessischen Lan- deshaushaltsordnung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248) findet keine Anwendung. Satz 1 findet kei- ne Anwendung auf die Verwendung oder Bereitstellung von Städtebauförderungsmittel nach § 164a des Baugesetzbuchs, zu deren Finanzierung der Bund sich gemäß Art. 104b des Grundgesetzes und

  18. § 164b des Baugesetzbuchs beteiligt. (7) Die Erreichung der Ziele des Abs. 1 soll durch die Steigerung der Energieeffizienz, die Verbesse- rung der Energieeinsparungen, die Förderung des Ausbaus einer möglichst dezentralen und soweit sinnvoll zentralen Energieinfrastruktur aus erneuerbaren Energien, die Minimierung des Energieein- satzes bei Baumaßnahmen und Baustoffen, die Schaffung der gesellschaftlichen Akzeptanz für den Umbau hin zu einer Energieversorgung aus erneuerbaren Energien und die Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels gewährleistet werden. Landeseigenen Vorhaben kommt dabei eine Vorbildfunktion zu. ZWEITER TEIL Förderung

  19. §2 Grundsätze der Förderung (1) Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. (2) Die Förderung kann durch Investitionszuschüsse, durch kreditverbilligende Maßnahmen oder durch die Gewährung von Darlehen oder Bürgschaften erfolgen. (3) Das Nähere wird durch Richtlinien des für das Energierecht zuständigen Ministeriums bestimmt, in den Fällen des § 3 im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Kom- munalrecht zuständigen Ministerium.

  20. §3 Förderung investiver kommunaler Maßnahmen - Seite 3 von 10 - (1) Das Land fördert investive Maßnahmen im kommunalen Gebäudebestand, die der Reduzierung des Endenergieverbrauchs, dem Einsatz erneuerbarer Energien, der hocheffzienten Kraft-Wärme- Kopplung, der Minimierung des Energieeinsatzes bei Baumaßnahmen und Baustoffen oder der Be- grenzung der klimarelevanten Emissionen dienen. Bei der Entscheidung über die zu fördernden Maß- nahmen werden hocheffiziente Gebäude vorrangig berücksichtigt, insbesondere Gebäude, die zusätz- lich Endenergie zur externen Nutzung bereitstellen. (2) Die Förderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Kommune sich verpflichtet, künftig Infor- mationen über den Energieverbrauch des öffentlichen Gebäudes und der Einrichtungen bereitzustel- len, Pläne mit Einsparzielen aufzustellen und ein Energiemanagement einzuführen. Die Fördermög- lichkeit nach § 7 bleibt unberührt. (3) Das Land fördert investive Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen, insbesondere zur Stei- gerung der Energieeffizienz, auf der Grundlage einer kommunalen fachlichen Planung. Energetisch bedingte Anforderungen sind bei der Umsetzung der Maßnahmen einzuhalten.

  21. §4 Rationelle Energienutzung in mit öffentlichen Mitteln geförderten öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen Die Bewilligung öffentlicher Mittel des Landes für die Sanierung und den Neubau von öffentlichen Ge- bäuden und Einrichtungen kann mit Auflagen verbunden werden, die auf eine Erfüllung der Anforde- rungen des § 9 Abs. 1 und 2 für diese Vorhaben hinwirken.

  22. §5 Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien Das Land fördert investive Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur rationellen Energieer- zeugung und -verwendung, zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen und Energiespeichertechnologi- en sowie zugehörige Machbarkeitsstudien.

  23. §6 Förderung von innovativen Energietechnologien Das Land fördert Forschung und Entwicklung sowie Pilot- und Demonstrationsanlagen im Energiebe- reich. Gegenstand des Förderprogramms sind insbesondere innovative Vorhaben zur rationellen En- ergiebereitstellung auf Basis regenerativ erzeugter Energieträger, zur Nutzung erneuerbarer Energie- quellen, zur Umwandlung und Speicherung von Energie, zur Netzintegration und Vorhaben im Bereich der Elektromobilität.

  24. §7 Förderung von kommunalen Energie- und Klimaschutzkonzepten, Energieeffizienzplänen und Konzepten zur Erzeugung und Verteilung von erneuerbaren Energien (1) Das Land fördert die Entwicklung und Aufstellung von kommunalen Konzepten zur Energieeinspa- rung und für Alternativen zur Bereitstellung von Nutzenergie für Gebäude, sonstige Einrichtungen oder Anlagen sowie für einzelne Siedlungsgebiete (objektbezogene Energiekonzepte) sowie Energieef- fizienzpläne für kommunale Liegenschaften. (2) Gefördert werden Energie- und Klimaschutzkonzepte für ein Gemeindegebiet, ein Versorgungsge- biet, das Gebiet eines Zweckverbandes oder das Gebiet eines Landkreises sowie für Teile dieser Ge- - Seite 4 von 10 - biete (örtliche oder regionale Energie- und Klimaschutzkonzepte) sowie für die kommunale Gebiets- entwicklung. (3) Das Land fördert die Erfassung von Wärmesenken und -quellen zur Darstellung von zentralen Wär- meversorgungspotenzialen, wie zum Beispiel Potenziale zur Kraft-Wärme-Kopplung.

  25. §8 Energieberatung und Akzeptanzmaßnahmen (1) Das Land unterstützt die Beratung über Möglichkeiten zur rationellen und umweltverträglichen En- ergienutzung. Einrichtungen und Maßnahmen zur Energieberatung können durch Zuschüsse gefördert werden. (2) Das Land fördert Maßnahmen zur Qualifikations- und Informationsvermittlung von Technologien auf dem Gebiet der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien. (3) Das Land fördert Informations- und Akzeptanzinitiativen im Zusammenhang mit der Energiever- sorgung aus erneuerbaren Energien und im Zusammenhang mit dem Ausbau und der Modernisierung der Netzinfrastruktur. DRITTER TEIL Verpflichtungen des Landes

  26. §9 Anforderungen an landeseigene Gebäude und Beschaffungen (1) Bei Sanierung bestehender landeseigener Gebäude soll Klimaneutralität erreicht werden. Dies ist insbesondere durch den effizienten Einsatz von Energieträgern und erneuerbaren Energien, die ge- bäudenahe Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie die Einhaltung eines hohen Gebäude- energieeffizienzstandards zu erreichen. Ein Gebäude ist so zu sanieren, dass der Jahres-Primärener- giebedarf höchstens 55 Prozent des Höchstwertes des Jahres-Primärenergiebedarfs beträgt, der nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) für ein entsprechend neu zu errich- tendes Gebäude zulässig ist und die Außenbauteile die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangs- koeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Tabelle 2 der Anlage zu den Energie- effizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu-/Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen des Bun- des („Vorbildfunktion Bundesgebäude für Energieeffizienz“) vom 25. August 2021 nicht überschreiten (Gebäudeenergieeffizienzstandard EffizienzgebäudeBund 55). Es sind vorwiegend Baumaterialien aus nachwachsenden und recyclingfähigen Rohstoffen sowie Baustoffe und Produkte mit geringem Ener- gieverbrauch bei Herstellung, Lagerung, Transport, Verarbeitung und Entsorgung einzusetzen. Der En- ergieeinsatz bei Baumaßnahmen ist zu minimieren. (2) Bei landeseigenen Neu- und Erweiterungsbauten soll Klimaneutralität erreicht werden. Dies ist ins- besondere durch den effizienten Einsatz von Energieträgern und erneuerbaren Energien, die gebäu- denahe Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie die Einhaltung eines hohen Gebäudeener- gieeffizienzstandards zu erreichen. Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebe- darf höchstens 40 Prozent des Höchstwertes des Jahres-Primärenergiebedarfs beträgt, der nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) für das Gebäude zulässig ist und die Au- ßenbauteile die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Tabelle 1 der Anlage zu den Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu-/Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen des Bundes („Vorbildfunktion Bundesgebäude für - Seite 5 von 10 - Energieeffizienz“) vom 25. August 2021 nicht überschreiten (Gebäudeenergieeffizienzstandard Effizi- enzgebäudeBund 40). Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Näheres zu Abs. 1 und 2 regelt eine Richtlinie des für den staatlichen Hochbau zuständigen Minis- teriums im Einvernehmen mit dem für Energierecht zuständigen Ministerium. Darin sollen die Energie- effizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu-/Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen des Bun- des („Vorbildfunktion Bundesgebäude für Energieeffizienz“) vom 25. August 2021 berücksichtigt wer- den. (4) Unabhängig vom Erreichen oder Überschreiten der Schwellenwerte des § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274), gilt 1. bei der Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen § 67 der Verga- beverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691), und 2. bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen und Dienstleistungen für diese Straßenfahrzeuge, dass a) bis 2030 in Abweichung zu § 6 Abs. 1 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) eine Mindestquote von 50 Prozent an sauberen leich- ten Nutzfahrzeugen einschließlich Personenkraftwagen nach § 2 Abs. 4 des Saubere- Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes erreicht wird; b) ab 2030 ausschließlich saubere Fahrzeuge nach § 2 Abs. 3 bis 6 des Saubere-Fahrzeuge- Beschaffungs-Gesetzes beschafft werden, vorausgesetzt, diese eignen sich für den vor- gesehenen Einsatzzweck.

  27. § 4 Abs. 1 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes gilt bei Beschaffungen nach Satz 1 Nr. 2.

  28. § 9a Installation und Betrieb von Photovoltaikanlagen (1) Bei bestehenden landeseigenen Gebäuden sind ab dem 29. November 2024 anteilig auf den Dach- flächen des Gebäudes Photovoltaikanlagen zu installieren, wenn die Nutzungsfläche des Gebäudes mehr als 50 Quadratmeter beträgt. Bei landeseigenen Neu- und Erweiterungsbauten sind anteilig auf den Dachflächen des Gebäudes Photovoltaikanlagen zu installieren und zu betreiben, wenn die Nut- zungsfläche des Gebäudes mehr als 50 Quadratmeter beträgt und nach dem 29. November 2023 mit der Errichtung des Gebäudes begonnen wird. (2) Bei Neubau eines für eine Photovoltaiknutzung geeigneten offenen landeseigenen Parkplatzes mit mehr als 35 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge besteht die Verpflichtung, über der Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren und zu betreiben, wenn die im Baugenehmigungs-, Genehmigungs- freistellungs- oder Zustimmungsverfahren erforderlichen Bauvorlagen nach dem 29. November 2023 bei der zuständigen Behörde eingehen. Satz 1 gilt entsprechend bei Vorlage der erforderlichen Bau- vorlagen zur Entscheidung der Gemeinde im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Hessischen Bau- ordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2023 (GVBl. S. 378). - Seite 6 von 10 - (3) Die Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1 und 2 kann durch Dritte erfolgen. Die Mindestgröße der Photovoltaikanlagen nach Abs. 1 und 2 sowie nähere Einzelheiten regelt eine Richtlinie des für staat- lichen Hochbau zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Energierecht zuständigen Mi- nisterium. (4) Die Pflicht nach Abs. 1 gilt nicht für 1. unterirdische bauliche Anlagen, 2. Traglufthallen und fliegende Bauten sowie 3. Nebenanlagen, sofern bereits mit einem anderen Gebäude auf demselben Grundstück die Pflicht nach Abs. 1 erfüllt wird. Die Pflicht nach Abs. 1 entfällt, soweit 1. ihre Erfüllung im Einzelfall anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, 2. ihre Erfüllung im Einzelfall technisch unmöglich ist oder 3. die Dachfläche eines Neubaus aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aus- schließlich nach Norden ausgerichtet werden kann oder die Dachfläche eines bestehenden Ge- bäudes ausschließlich nach Norden ausgerichtet ist. (5) Die Pflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Parkplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentli- cher Straßen angeordnet sind. Die Pflicht nach Abs. 2 entfällt, soweit ihre Erfüllung im Einzelfall 1. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, 2. aus städtebaulichen Gründen ausgeschlossen ist oder 3. technisch unmöglich ist.

  29. § 10 Beteiligungen, Mandate und Mitgliedschaften Das Land wirkt bei Ausübung der bei Gesellschaften, Vereinen, Anstalten, Körperschaften, Genossen- schaften und Stiftungen bestehenden Beteiligungs-, Mandats- und Mitgliedschaftsrechte auf die Be- achtung der Ziele und Zwecke dieses Gesetzes hin.

  30. § 11 Energiemonitoring (1) Das für Energierecht zuständige Ministerium richtet ein Monitoring zur Erfassung und Fortschrei- bung der Nutzung erneuerbarer Energien sowie ihrer Potenziale und weiterer energiebezogener Indi- katoren ein. In das Monitoring sind die quantifizierbaren Ziele und Schwerpunkte des Gesetzes einzu- beziehen. - Seite 7 von 10 - (2) Sofern die nach Abs. 1 erfassten Daten auf regionaler Ebene vorliegen, werden diese in digitalen Karten zusammengefasst und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. (3) Im Rahmen des Monitorings wird der Öffentlichkeit über die energiewirtschaftliche Situation und über energiepolitisch wichtige Vorgänge jährlich berichtet, insbesondere über die Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes und deren Ergebnisse. VIERTER TEIL Weitere Verpflichtungen

  31. § 12 Photovoltaikanlagen auf nicht landeseigenen Stellplätzen (1) Bei Neubau eines für eine Photovoltaiknutzung geeigneten offenen nichtlandeseigenen Parkplat- zes mit mehr als 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge besteht die Verpflichtung, über der Stellplatzflä- che eine Photovoltaikanlage zu installieren und zu betreiben, wenn die im Baugenehmigungs-, Geneh- migungsfreistellungs- oder Zustimmungsverfahren erforderlichen Bauvorlagen nach dem 29. Novem- ber 2023 bei der zuständigen Behörde eingehen. Satz 1 gilt entsprechend bei Vorlage der erforder- lichen Bauvorlagen zur Entscheidung der Gemeinde im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Hessi- schen Bauordnung. Die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 kann durch Dritte erfolgen. (2) Die Pflicht nach Abs. 1 gilt nicht für Parkplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentli- cher Straßen angeordnet sind. Die Pflicht nach Abs. 1 entfällt, wenn die zuständige Behörde auf An- trag davon befreit. Von der Pflicht nach Abs. 1 ist zu befreien, wenn ihre Erfüllung im Einzelfall 1. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, 2. aus städtebaulichen Gründen ausgeschlossen ist, 3. technisch unmöglich ist oder 4. wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde. (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über 1. die Mindestgröße der Photovoltaikanlagen nach Abs. 1, 2. weitere Ausnahmen und Befreiungen von der Pflicht nach Abs. 1, 3. Optionen zur Erfüllung der Pflicht nach Abs. 1, 4. die vorzulegenden Nachweise über die Erfüllung der Pflicht nach Abs. 1 und über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung einer Befreiung nach Abs. 2 Satz 2 und 3 zu treffen und die zuständigen Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände für den Vollzug der §§ 9a und 12 zu bestimmen sowie Regelungen über damit verbundene Kostenfolgen oder einen Aus- gleich im Falle der Mehrbelastung oder Entlastung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu treffen. - Seite 8 von 10 - (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 über einem Stellplatz Photovoltaikanlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig installiert oder betreibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünf- undzwanzigtausend Euro geahndet werden.

  32. § 13 Kommunale Wärmeplanung (1) Ab dem 29. November 2023 sind die Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwoh- nern verpflichtet, zur Erreichung der Energie- und Klimaziele eine kommunale Wärmeplanung zu ent- wickeln, fortlaufend zu aktualisieren und zu veröffentlichen. (2) Ein kommunaler Wärmeplan hat Darlegungen zu folgenden Aspekten zu beinhalten: 1. die systematische und qualifizierte Bestandsanalyse, 2. die Potenzialanalyse im Wärmebereich innerhalb und außerhalb der Gebäude und 3. ein klimaneutrales Szenario für das Jahr 2045 mit Zwischenzielen für das Jahr 2030. (3) Im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung sind die Wärmenetzbetreiber verpflichtet, für die von ihnen betriebenen Wärmenetze Dekarbonisierungspläne vorzulegen. Darin soll beschrieben werden, wie der Anteil von erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme an der gelieferten Wärme bis 2030 auf mindestens 30 Prozent und bis 2045 auf 100 Prozent ansteigen soll. (4) Soweit dies zur Erstellung kommunaler Wärmepläne erforderlich ist, sind Gemeinden berechtigt, vorhandene Daten bei Energieunternehmen, Industrie- und Gewerbebetrieben sowie bei der öffentli- chen Hand zu erheben; dies gilt auch soweit es sich dabei um personenbezogene Daten handelt. Da- ten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, sind bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen. (5) Die für das Energierecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermäch- tigt, im Einvernehmen mit der für Kommunalrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständi- gen Minister und der Ministerin oder dem Minister der Finanzen, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über 1. die inhaltliche Ausgestaltung der zu erstellenden Pläne, insbesondere über die Mindestanforde- rungen an Ergebnisse und Ziele, 2. das Verfahren der Aufstellung, insbesondere über die notwendigen durchzuführenden Analy- sen, die vergaberechtliche Anforderungen, die Beteiligungsprozesse und die Veröffentlichung der Ergebnisse, 3. die Aktualisierung der Wärme- und der Dekarbonisierungspläne insbesondere Vorgaben zu den zeitlichen Intervallen, zur Weiterentwicklung der Planung und zum Umgang mit den gewonne- nen Erkenntnissen, 4. die Datenübermittlung zur Erstellung der Wärmepläne und des Umgangs mit diesen Daten so- wie - Seite 9 von 10 - 5. den finanziellen Ausgleich für die Gemeinden. Das für das Energierecht zuständige Ministerium bestimmt, wer für die Überwachung der Vorgaben des § 13 zuständig ist. (6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 keine Dekarbonisierungspläne vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. FÜNFTER TEIL Schlussvorschrift

  33. § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. - Seite 10 von 10 -

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