Heating Cost Ordinance
Made 1989-01-20 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung – Heizkosten V).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Energy
- Keywords
- energy conservation/energy production, fees/royalties
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Text
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§1 §2 Anwendungsbereich Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen (1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kos- ten Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Woh- nungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, 1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentra- gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsge- ler Warmwasserversorgungsanlagen, schäftlichen Bestimmungen vor. 2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen nach §3 Nummer 1, (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung) Anwendung auf das Wohnungseigentum durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Woh- Wärme oder Warmwasser versorgten Räume. nungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungs- (2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich eigentümer abweichende Bestimmungen über die Ver- 1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen teilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und und für eigene Rechnung Berechtigte, Warmwasser getroffen worden sind. Auf die Anbrin- gung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten und die sons- des § 1 Absatz 1 Nummer 1 in der Weise übertragen tigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers nach worden ist, dass er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu den §§ 6 bis 9b und 11 sind die Regelungen entspre- fordern berechtigt ist, chend anzuwenden, die für die Verwaltung des gemein- schaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz 3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der enthalten oder durch Vereinbarung der Wohnungs- Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungs- eigentümer getroffen worden sind. Die Kosten für die eigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der Verhältnis zum Mieter. Verwaltungskosten zu verteilen. (3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung und Warmwasserlieferung §4 auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser ver- sorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit Pflicht zur Verbrauchserfassung den Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den ein- (1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Ver- zelnen Nutzer gemessenen Verbrauch, sondern die An- brauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu er- teile der Nutzer am Gesamtverbrauch zu Grunde legt; in fassen. diesen Fällen gelten die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers aus dieser Verordnung für den (2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Lieferer. Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Aus- (4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse stattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch über preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, nichts anderes bestimmt ist. so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maß- *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG nahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.1996, widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rah- S. 64). men des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009 (3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gelegt werden, gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt 2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie nach der Wohn- oder Nutzfläche auf die einzelnen Schwimmbäder oder Saunen. Nutzergruppen zu verteilen. (4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigen- Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach tümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen. Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. (3) In den Fällen des § 4 Absatz 3 Satz 2 sind die
§5 Kosten nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Ausstattung zur Verbrauchserfassung Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung der auf (1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen Kos- sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfas- ten richtet sich nach rechtsgeschäftlichen Bestimmun- sung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwas- gen. serzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu ver- (4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach wenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Absatz 2 sowie nach § 7 Absatz 1 Satz 1, §§ 8 und 9 Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsicht- diese für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklä- lich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, rung gegenüber den Nutzern ändern dass sie den anerkannten Regeln der Technik entspre- chen oder dass ihre Eignung auf andere Weise nachge- 1. bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzer- wiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten nur gruppen, solche Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht 2. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die zuständige Behörde im Benehmen mit der Physika- nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken lisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt hat. Die oder Ausstattungen müssen für das jeweilige Heizsystem 3. aus anderen sachgerechten Gründen nach deren geeignet sein und so angebracht werden, dass ihre erstmaliger Bestimmung. technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist. Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungs- (2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne maßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Ab- des § 1 Absatz 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen rechnungszeitraumes zulässig. Ausstattungen erfasst, so sind zunächst durch Vorer- fassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen §7 von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Verteilung der Ausstattungen erfasst wird. Der Gebäudeeigentümer Kosten der Versorgung mit Wärme kann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder Ge- bäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Hei- eine Vorerfassung nach Nutzergruppen durchführen. zungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchs- tens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmever-
§6 brauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom Pflicht zur 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit verbrauchsabhängigen Kostenverteilung einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in (1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Ver- denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung sorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grund- überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des lage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Das Ergeb- nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu nis der Ablesung soll dem Nutzer in der Regel innerhalb verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Lei- eines Monats mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mit- tungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt teilung ist nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärme- über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nut- verbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmever- zers gespeichert ist und von diesem selbst abgerufen brauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Tech- werden kann. Einer gesonderten Mitteilung des Warm- nik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch der wasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist. nach Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem um- (2) In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind die Kosten bauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- zunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach dem oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch Räume zu Grunde gelegt werden. auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Hei- nicht vollständig nach dem Verhältnis der erfassten An- zungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören teile am Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lie- 1. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach ferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbau- Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der ten Raum auf die einzelnen Nutzergruppen zu vertei- regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und len; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009 3253 eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Be- lagen, die weder durch Heizkessel noch durch eigen- triebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem ständige gewerbliche Wärmelieferung mit Wärme ver- Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der An- sorgt werden, können anerkannte Regeln der Technik mietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung zur Aufteilung der Kosten verwendet werden. Der An- einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die teil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Ver- Wärmeverbrauch ist nach Absatz 2, der Anteil am brauchserfassung einschließlich der Kosten der Ei- Brennstoffverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln. chung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung (2) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungs- und Verbrauchsanalyse. Die Verbrauchsanalyse sollte anlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heiz- 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen. wärme- und Warmwasserversorgung der vergangenen Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar ho- drei Jahre wiedergeben. hen Aufwand gemessen werden, kann sie nach der (3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung Gleichung gilt Absatz 1 entsprechend. kWh (4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Q = 2,5 · · V · (tw – 10 °C) m3 · K Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Be- triebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend bestimmt werden. Dabei sind zu Grunde zu legen Absatz 2. 1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warm- wassers (V) in Kubikmetern (m3);
§8 2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur Verteilung der des Warmwassers (tw) in Grad Celsius (°C). Kosten der Versorgung mit Warmwasser Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärmemenge noch (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen das Volumen des verbrauchten Warmwassers gemes- Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens sen werden können, kann die auf die zentrale Warm- 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach wasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen nach folgender Gleichung bestimmt werden Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen. kWh (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warm- Q = 32 · · AWohn m2 AWohn wasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abge- Dabei ist die durch die zentrale Anlage mit Warmwasser rechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung versorgte Wohn- oder Nutzfläche (AWohn) zu Grunde zu entsprechend § 7 Absatz 2. Zu den Kosten der Wasser- legen. Die nach den Gleichungen in Satz 2 oder 4 be- versorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, stimmte Wärmemenge (Q) ist die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der 1. bei brennwertbezogener Abrechnung von Erdgas Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Be- mit 1,11 zu multiplizieren und triebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage 2. bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich durch 1,15 zu dividieren. der Aufbereitungsstoffe. (3) Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brennstoff- (3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasser- verbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsan- lieferung gilt Absatz 1 entsprechend. lage (B) in Litern, Kubikmetern, Kilogramm oder Schütt- (4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören raummetern nach der Gleichung das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Q Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen ent- B= Hi sprechend § 7 Absatz 2. zu bestimmen. Dabei sind zu Grunde zu legen
§9 1. die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage Verteilung der entfallende Wärmemenge (Q) nach Absatz 2 in kWh; Kosten der Versorgung mit Wärme 2. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hi) in und Warmwasser bei verbundenen Anlagen Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Kubikmeter (m3), (1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme Kilogramm (kg) oder Schüttraummeter (SRm). Als mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage ver- Hi-Werte können verwendet werden für bunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten Leichtes Heizöl EL 10 kWh/l des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln Schweres Heizöl 10,9 kWh/l nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am Erdgas H 10 kWh/m3 Energieverbrauch, bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung nach den Anteilen am Wärmever- Erdgas L 9 kWh/m3 brauch zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich ent- Flüssiggas 13 kWh/kg standen sind, sind dem Anteil an den einheitlich ent- Koks 8 kWh/kg standenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der zen- tralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt sich aus Braunkohle 5,5 kWh/kg dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs Steinkohle 8 kWh/kg der zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Bei An- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009
§ 10 Holz (lufttrocken) 4,1 kWh/kg Überschreitung der Höchstsätze Holzpellets 5 kWh/kg Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als Holzhackschnitzel 650 kWh/SRm. die in § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 genannten Höchst- sätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt. Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energie- versorgungsunternehmens oder Brennstofflieferanten § 11 Hi-Werte, so sind diese zu verwenden. Soweit die Ab- rechnung über kWh-Werte erfolgt, ist eine Umrechnung Ausnahmen in Brennstoffverbrauch nicht erforderlich. (1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit (4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden Wärme ist nach § 7 Absatz 1, der Anteil an den Kosten 1. auf Räume, der Versorgung mit Warmwasser nach § 8 Absatz 1 zu a) in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes be- weniger als 15 kWh/(m2 · a) aufweisen, stimmt oder zulässt. b) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Ver-
§ 9a brauchserfassung, die Erfassung des Wärme- verbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Kostenverteilung in Sonderfällen Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhält- (1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserver- nismäßig hohen Kosten möglich ist; unverhältnis- brauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum mäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden durch die Einsparungen, die in der Regel inner- Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er halb von zehn Jahren erzielt werden können, er- vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Ver- wirtschaftet werden können; oder brauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeit- c) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden räumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer sind und in denen der Nutzer den Wärmever- Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des brauch nicht beeinflussen kann; Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nut- 2. a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und zergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Ver- Lehrlingsheime, brauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfass- ten Verbrauchs zu Grunde zu legen. b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist, (2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietver- der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die Kosten- träge abgeschlossen werden; verteilung maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutz- fläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten 3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach den nach werden
§ 7 Absatz 1 Satz 5 und § 8 Absatz 1 für die Verteilung a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von der übrigen Kosten zu Grunde zu legenden Maßstäben Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaran- zu verteilen. lagen oder b) mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-
§ 9b lung oder aus Anlagen zur Verwertung von Ab- Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel wärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäu- des nicht erfasst wird; (1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungs- zeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung 4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Haus- der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom anlagen, soweit diese Kosten in den Fällen des § 1 Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vor- Absatz 3 nicht in den Kosten der Wärmelieferung zunehmen. enthalten sind, sondern vom Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet werden; (2) Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilen- den Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenable- 5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landes- sung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der recht zuständige Stelle wegen besonderer Um- Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Tech- stände von den Anforderungen dieser Verordnung nik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitan- oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden. teilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen. (2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versor- (3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder gung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entspre- lässt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels chend. aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Er- mittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten § 12 Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten Kürzungsrecht, Übergangsregelung geltenden Maßstäben aufzuteilen. (1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechts- oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser geschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt. Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009 3255 werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht ver- dem 30. September 1989 beginnen; rechtsgeschäft- brauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf liche Bestimmungen über eine frühere Anwendung die- ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. ser Vorschriften bleiben unberührt. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft (5) Wird in den Fällen des § 1 Absatz 3 der Wärme- der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den verbrauch der einzelnen Nutzer am 30. September allgemeinen Vorschriften. 1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 (2) Die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 gel- als erfüllt. ten bis zum 31. Dezember 2013 als erfüllt 1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des (6) Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen 1. Januar 2009 begonnen haben, ist diese Verordnung Warmwasserkostenverteiler und in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonsti- gen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.
§ 13 (3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der (Berlin-Klausel) Maßgabe, dass an die Stelle des Datums „1. Juli 1981“ das Datum „1. August 1984“ tritt.
§ 14 (4) § 1 Absatz 3, § 4 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 3 gelten für Abrechnungszeiträume, die nach (Inkrafttreten) Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de