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Laws of Germany

Hazardous Waste Company Ordinance

Made 2005-05-17 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung - SoAbfEV).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Berlin
Subjects
Waste and hazardous substances
Keywords
waste disposal, waste management, transport/storage, hazardous waste, enforcement/compliance

Where to read it

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Text

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  1. Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung - SoAbfEV)[1] Vom 11. Januar 1999 (GVBl. S. 6) BRV 2127-12-1 Zuletzt geändert durch Art. I Vierte ÄndVO vom 10. 11. 2011 (GVBl. S. 702) Auf Grund des § 13 Abs. 1 und Abs. 4 des Landesabfallgesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 651), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 433), und des § 13 Abs. 1 und Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413) wird verordnet:[2] Inhaltsübersicht § 1 Bestimmung der zentralen Einrichtung § 2 Aufgaben der zentralen Einrichtung § 3 Andienungspflicht § 4 Verfahren der Andienung § 5 Zuweisung § 6 Zurückweisung von Abfällen § 7 Auskunfts- und Untersuchungspflichten § 8 Beratung und Organisation § 9 Ordnungswidrigkeiten § 10 Inkrafttreten Anlage: [Überwachungsbedüftige Abfälle] Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber SoAbfEV Sonderabfallentsorgungsverordnung Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 30.11.2011 BLN § 1 [1] Bestimmung der zentralen Einrichtung Als zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen wird die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH mit Sitz in Potsdam bestimmt. [1] § 1 neu gef. mWv 21. 4. 2011 durch VO v. 6. 4. 2011 (GVBl. S. 152). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber SoAbfEV Sonderabfallentsorgungsverordnung Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 30.11.2011 BLN § 2 [1] Aufgaben der zentralen Einrichtung (1) Die zentrale Einrichtung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1.Zuweisung der von den Abfallerzeugern oder -besitzern ordnungsgemäß angedienten gefährlichen Abfälle in dafür zugelassene und annahmebereite Entsorgungsanlagen; sie hat dabei dem Abfallerzeuger oder besitzer regelmäßig mehrere Abfallentsorgungsanlagen nachzuweisen; 2.Sicherung ausreichender Entsorgungsmöglichkeiten; 3.Überprüfung der ordnungsgemäßen Entsorgung von gefährlichen Abfällen im Rahmen der nach dieser Verordnung übertragenen Befugnisse; 4.Information und Beratung von Abfallbesitzern und Abfallentsorgungsunternehmen über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen. (2) Der zentralen Einrichtung werden die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage sowie der für Abfallerzeuger und -besitzer zuständigen Behörde bei der Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung von Entsorgungsnachweisen übertragen. (3) 1Die zentrale Einrichtung ist in Abstimmung mit der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Feststellung befugt, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen. 2Besteht eine Andienungspflicht, kann die zentrale Einrichtung die Andienung der betreffenden Abfälle anordnen. [1] § 2 Abs. 1 Nr. 4 neu gef., Abs. 3 angef. mWv 1. 12. 2000 durch VO v. 29. 9. 2000 (GVBl. S. 482); Abs. 1 Nr. 1–4 geänd., Abs. 2 neu gef. mWv 21. 4. 2011 durch VO v. 6. 4. 2011 (GVBl. S. 152). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber SoAbfEV Sonderabfallentsorgungsverordnung Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 30.11.2011 BLN § 3 [1] Andienungspflicht (1) Der Andienungspflicht unterliegen 1.gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Beseitigung, 2.von der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung als gefährlich eingestufte Abfälle zur Beseitigung, die im Land Berlin erzeugt worden sind oder in das Land Berlin verbracht werden sollen. (2) 1Andienungspflichtig sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die gemäß Absatz 1 der Andienungspflicht unterliegen. 2Die Notwendigkeit zur Andienung entfällt für den Pflichtigen, wenn der jeweils andere Pflichtige im Sinne von Satz 1 die Andienung für denselben Abfall des betreffenden Entsorgungsvorgangs bereits vorgenommen hat. 3Die Pflichten der Erzeuger und Besitzer nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zur Abfallvermeidung und zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen bleiben hiervon unberührt. (3) Abweichend von Absatz 2 ist andienungspflichtig 1.der Einsammler, wenn ein Sammelentsorgungsnachweis geführt wird, 2.der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für gefährliche Abfälle, die ihm überlassen wurden oder die er im Rahmen einer Sammlung angenommen hat, 3.der freiwillig zurücknehmende Hersteller oder Vertreiber von gefährlichen Abfällen; die zentrale Einrichtung kann in diesem Fall Abweichungen von den Anforderungen des § 4 zulassen. (4) Von der Andienungspflicht nach Absatz 1 sind gefährliche Abfälle ausgenommen, 1.die beim Abfallerzeuger oder -besitzer nur in kleinen Mengen anfallen (insgesamt unter 2 000 kg pro Abfallerzeuger und Jahr) und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden, 2.die in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verbracht werden (grenzüberschreitende Verbringung), 3.die einer durch Rechtsvorschrift geregelten Rücknahme unterliegen, 4.die aus der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten im Sinne des Bundes Bodenschutzgesetzes stammen und im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche nach Behandlung auf dem Sanierungsgrundstück (on-site-Behandlung) oder ohne vorherige Behandlung wieder eingebracht werden sollen, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan im Sinne des § 13 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sichergestellt wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. [1] § 3 neu gef. mWv 1. 12. 2000 durch VO v. 29. 9. 2000 (GVBl. S. 482); Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geänd.,Nr. 2 neu gef., Satz 2 aufgeh., Abs. 2 Satz 1 und 3 geänd., Satz 2 neu gef., Abs. 3 und 4 neu gef., Abs. 5 – 7 aufgeh. mWv 21. 4. 2011 durch VO v. 6. 4. 2011 (GVBl. S. 152); Abs. 1 Nr. 1 geänd. mWv 30. 11. 2011 durch VO v. 10. 11. 2011 (GVBl. S. 702). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber SoAbfEV Sonderabfallentsorgungsverordnung Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 30.11.2011 BLN § 4 [1] Verfahren der Andienung (1) 1Anzudienen ist der betreffende Abfall spätestens, nachdem er angefallen ist. 2Dies geschieht durch Übersendung der notwendigen Unterlagen im Sinne der Nachweisverordnung und einer schriftlichen Erklärung, den Abfall anzudienen. (2) 1Der Abfallerzeuger oder -besitzer darf zur Durchführung des Andienungsverfahrens einen Vertreter bevollmächtigen. 2Der Andienungspflichtige darf auch die zentrale Einrichtung mit der Einholung der Annahmeerklärung und der Behördenbestätigung bevollmächtigen. (3) 1Die zentrale Einrichtung hat dem Andienungspflichtigen innerhalb von zehn Arbeitstagen den Eingang der Andienung unter Angabe des Datums zu bestätigen. 2Sie hat nach Eingang unverzüglich zu prüfen, ob die Andienungsunterlagen den Anforderungen entsprechen. 3Sind die Unterlagen nicht vollständig, so fordert sie den Andienungspflichtigen unverzüglich auf, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu vervollständigen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei der Verwendung von Sammelentsorgungsnachweisen und bei einer Nachweisführung im privilegierten Verfahren. (5) 1Unbeschadet der Beratungspflicht gemäß § 8 soll der andienungspflichtige Abfallerzeuger oder besitzer der zentralen Einrichtung eine annahmebereite Entsorgungsanlage nachweisen. 2Die zentrale Einrichtung kann mit Zustimmung der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde allgemein oder im Einzelfall für bestimmte Abfälle oder Abfallarten auf den Nachweis verzichten. (6) 1Wird der Nachweis elektronisch geführt, so erfolgt auch die Andienung und die Zuweisung durch Übersendung elektronischer Unterlagen unter Beachtung der für das elektronische Nachweisverfahren geltenden Bestimmungen. 2Einzelheiten hierzu kann die für Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung im Amtsblatt für Berlin bekannt geben. [1] § 4 neu gef. mWv 21. 4. 2011 durch VO v. 6. 4. 2011 (GVBl. S. 152). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber SoAbfEV Sonderabfallentsorgungsverordnung Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 30.11.2011 BLN § 5 [1] Zuweisung (1) 1Die zentrale Einrichtung weist die ihr ordnungsgemäß angedienten Abfälle unter Einhaltung der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 durch Bescheid den dafür zugelassenen und annahmebereiten Abfallentsorgungsanlagen zu. 2Der entsorgungspflichtige Abfallbesitzer oder -erzeuger ist verpflichtet, gefährliche Abfälle der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen. 3Betreiber von Anlagen dürfen der Andienungspflicht unterliegende Abfälle nur annehmen, wenn sie von der zentralen Einrichtung zugewiesen sind. (2) 1Voraussetzung der Zuweisung ist, daß die beabsichtigte Abfallentsorgung ordnungsgemäß ist und den Zielen der Abfallentsorgungsplanung entspricht. 2Maßgebend dafür sind insbesondere die gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, die Abfallwirtschaftsplanung des Landes Berlin, die Festlegungen in den entsprechenden Abfallentsorgungsplänen und die ökologischen Anforderungen an moderne Entsorgungsanlagen unter Beachtung der sich fortentwickelnden Anforderungen an den Stand der Technik sowie der Vorrang der Abfallbeseitigung im Entsorgungsraum Brandenburg/Berlin. 3Bei der Entscheidung soll die zentrale Einrichtung die Angaben des Abfallerzeugers oder -besitzers nach § 4 Absatz 5 berücksichtigen, ist aber nicht daran gebunden. 4Soweit Entsorgungsverträge bestehen, haben diese Entsorgungswege Vorrang, solange dort vorhandene Kapazitäten ungenutzt sind. (3) 1Die Zuweisung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. 2Sie soll in der Regel nur befristet erfolgen und ist mit einem Widerrufsvorbehalt und mit einer Meldepflicht für den Fall zu versehen, daß der Andienungspflichtige die vorgehaltenen Entsorgungskapazitäten nur noch teilweise oder gar nicht mehr nutzt oder nutzen kann. 3Die zentrale Einrichtung übersendet eine Kopie des Zuweisungsbescheides an die für die Überwachung des Abfallerzeugers zuständige Behörde. (4) 1Abfälle, die vor der Entsorgung der chemischen, physikalischen oder biologischen Vorbehandlung bedürfen, kann die zentrale Einrichtung einer Vorbehandlungsanlage zuweisen, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist. 2Sie soll vorbehandlungsbedürftige Abfälle und andere Abfälle, die der Erzeuger oder Besitzer vor der Entsorgung einer Vorbehandlungsanlage oder einem Zwischenlager zuführen will, der vom Erzeuger oder Besitzer vorgeschlagenen Anlage zuweisen, sofern die dafür zugelassene Anlage im Land Berlin liegt. 3Über die Zuweisung von Abfällen in eine Vorbehandlungsanlage oder ein Zwischenlager außerhalb des Landes Berlin entscheidet die zentrale Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. 4Soweit Abfälle nach Satz 1 oder 2 einer Anlage im Land Berlin zur Vorbehandlung oder Zwischenlagerung zugewiesen werden, weist die zentrale Einrichtung die vorbehandelten oder zwischengelagerten Abfälle zugleich einer Anlage zur abschließenden Entsorgung zu. [1] § 5 Abs. 1 Satz 2 aufgeh., Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz angef.; Satz 3 aufgeh., bish. Sätze 4 und 5 werden Sätze 3 und 4 mWv 1. 12. 2000 durch VO v. 29. 9. 2000 (GVBl. S. 482); Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 geänd., Abs. 5 und 6 aufgeh. mWv 21. 4. 2011 durch VO v. 6. 4. 2011 (GVBl. S. 152). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber SoAbfEV Sonderabfallentsorgungsverordnung Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 30.11.2011 BLN § 6 [1] Zurückweisung von Abfällen (1) 1Kann eine Zuweisung unter Einhaltung der in § 5 Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfolgen, so weist die zentrale Einrichtung die angedienten Abfälle zurück. 2Sie kann sie auch dann zurückweisen, wenn der Andienungspflichtige Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde oder der zentralen Einrichtung nicht beachtet oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. (2) Bei einer Zurückweisung bleibt die Andienungspflicht gemäß § 3 Absatz 1 bestehen. [1] § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 neu gef. mWv 21. 4. 2011 durch VO v. 6. 4. 2011 (GVBl. S. 152). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber SoAbfEV Sonderabfallentsorgungsverordnung Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 30.11.2011 BLN § 7 [1] Auskunfts- und Untersuchungspflichten (1) Die Andienungspflichtigen sind verpflichtet, 1.der zentralen Einrichtung Auskünfte im Sinne des § 40 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu erteilen; der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen in § 383 Abs. 1 Nr. 1-3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde, 2.auf Verlangen der zentralen Einrichtung Analysen zur Beurteilung der angedienten Abfälle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte erstellen zu lassen, 3.den Anordnungen der zentralen Einrichtung hinsichtlich der Art und Weise der Zuführung der Abfälle zu der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zu folgen. (2) Die zentrale Einrichtung kann auf Kosten der Andienungspflichtigen den angedienten Abfällen Proben entnehmen oder durch Dritte entnehmen lassen, unter der Voraussetzung, dass jemand unbefugt handelt oder Auflagen und Anordnungen nicht erfüllt oder sich dies als Ergebnis von Maßnahmen der Überwachung ergibt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend im Rahmen der nach § 2 Abs. 3 vorzunehmenden Feststellung über das Bestehen einer Andienungspflicht. [1] § 7 Abs. 3 angef. mWv 1. 12. 2000 durch VO v. 29. 9. 2000 (GVBl. S. 482). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber SoAbfEV Sonderabfallentsorgungsverordnung Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 30.11.2011 BLN § 8 [1] Beratung und Organisation (1) Zur Organisation der Entsorgung der gefährlichen Abfälle führt die zentrale Einrichtung insbesondere auch folgende Aufgaben aus: 1.die Beratung der Erzeuger und Besitzer gefährlicher Abfälle über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung dieser Abfälle; 2.die sonstige Auswertung der Abfallströme zur Erstellung von Statistiken über die Entsorgung der gefährlichen Abfälle, insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Vermeidung und Verwertung von gefährlichen Abfällen, in Abstimmung mit der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung; 3.die Mitwirkung an der Entwicklung neuer Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von gefährlichen Abfällen, insbesondere durch die Erarbeitung von Broschüren und Konzepten. (2) 1Der zentralen Einrichtung obliegt gegenüber der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung eine regelmäßige Berichtspflicht über alle die Entsorgung der gefährlichen Abfälle betreffenden wesentlichen Vorgänge in ihrer Geschäftstätigkeit. 2Auf Verlangen sind der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 3Weisungen der Fachaufsichtsbehörde sind zu befolgen. [1] § 8 Abs. 1 Nr. 1 neu gef. mWv 1. 12. 2000 durch VO v. 29. 9. 2000 (GVBl. S. 482); Abs. 1 einl. Satzteil, Nr. 1 – 3 und Abs. 2 Satz 1 geänd. mWv 21. 4. 2011 durch VO v. 6. 4. 2011 (GVBl. S. 152). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber SoAbfEV Sonderabfallentsorgungsverordnung Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 30.11.2011 BLN § 9 [1] Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Abs. 1 und § 4 Absatz 1 Abfälle der zentralen Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig andient, 2.entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Abfälle nicht der zugewiesenen Entsorgungsanlage oder ohne Zuweisung einer Entsorgungsanlage zuführt, 3.entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 als Betreiber einer Entsorgungsanlage andienungspflichtige Abfälle ohne Zuweisung annimmt, 4.entgegen § 5 Abs. 3 Nebenbestimmungen der Zuweisung nicht nachkommt, 5.entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 6.entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 Analysen nicht oder nicht richtig erstellt oder erstellen lässt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. [1] § 9 neu gef. mWv 1. 12. 2000 durch VO v. 29. 9. 2000 (GVBl. S. 482); Abs. 1 Nr. 1 geänd., Nr. 2 aufgeh., bish. Nr. 3–7 werden Nr. 2–6, Abs. 2 neu gef. mWv 21. 4. 2011 durch VO v. 6. 4. 2011 (GVBl. S. 152). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber SoAbfEV Sonderabfallentsorgungsverordnung Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 30.11.2011 BLN § 10 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung[1] im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Verordnungen über die Organisation der Sonderabfallentsorgung des Landes Berlin vom 12. Juni 1995 (GVBl. S. 370) und vom 22. Januar 1996 (GVBl. S. 73) außer Kraft. [1] Verkündet am 20. 1. 1999. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber SoAbfEV Sonderabfallentsorgungsverordnung Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 30.11.2011 BLN Anlage[1] zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Sonderabfallentsorgungsverordnung [Überwachungsbedüftige Abfälle] [aufgehoben] [1] Anl. aufgeh. mWv 1. 12. 2000 durch VO v. 29. 9. 2000 (GVBl. S. 482).

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