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Laws of Germany

Hazardous Substances Port Ordinance

Made 1991-09-13 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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About this law

Original title
Landesverordnung über den Umgang mit gefährlichen Gütern in den Häfen von Mecklenburg-Vorpommern (Hafengefahrgutverordnung - HGGV).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Mecklenburg-Vorpommern
Subjects
Water
Keywords
harbour, navigation, hazardous substances, data collection/reporting, offences/penalties

Where to read it

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Text

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  1. 950-1-2 Landesverordnung über den Umgang mit gefährlichen Gütern in den Häfen von Mecklenburg-Vorpommern (Hafengefahrgutverordnung - HGGV) Vom 13. September 1991 Fundstelle: GVOBl. M-V 1991, S. 375 Änderungen geändert durch Verordnung vom 24. März 1994 (GVOBl. M-V S. 512), in Kraft am 14. April 1994 Inhaltsübersicht § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Geltung der nationalen und internationalen Vorschriften § 4 Befugnisse der Hafenbehörden und der Wasserschutzpolizei § 5 Grundregeln für das Verhalten im Hafen § 6 Ausnahmen und weitere Regelungen § 7 Einbringen gefährlicher Güter in den Hafen § 8 Inhalt der Anmeldung § 9 Liegeplätze für Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern und Abstellplätze für Landfahrzeuge mit gefährlichen Gütern § 10 Festmachen von Wasserfahrzeugen, Lade- und Löschleitungen, elektrische Verbindungen § 11 Nachrichtenverbindung § 12 Brandschutz § 13 Sicherung und Besetzung von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern im Hafen, Aufenthalt an Bord § 14 Anmeldung gefährlicher Güter zur Verladung auf ein Seeschiff § 15 Sicherheitsmaßnahmen und Aufsicht beim Umschlag § 16 Sonderbestimmungen für den Umschlag explosionsgefährlicher Güter § 17 Anlagen und Geräte § 18 Behandlung von Versandstücken und Ladungseinheiten § 19 Verhalten nach dem Umschlag § 20 Inertisierung § 21 Wasserfahrzeuge mit unterwegs begaster Ladung § 22 Lagerung und transportbedingte Zwischenlagerung (Abstellen) § 23 Roll-on/Roll-off-Verkehr § 24 Anzeigepflicht § 25 Ordnungswidrigkeiten § 26 Inkrafttreten Aufgrund des § 4 Abs. 1 und 2 des Wasserverkehrsgesetzes vom 28. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 217) wird im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsminister, der Umweltministerin und dem Sozialminister verordnet: § 1* Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt in den Häfen in Mecklenburg-Vorpommern sowie in den Hafeneinfahrten, soweit diese nicht Bundeswasserstraßen sind. (2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind auch Anlege- und Umschlagstellen. (3) Die Beförderung gefährlicher Güter in Binnenhäfen wird gesondert geregelt. * § 1 geändert durch Verordnung vom 24. März 1994 § 2* Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1.gefährliche Güter alle Stoffe und Gegenstände, die aufgrund der im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuwendenden Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter lose oder in Umschließungen (Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Ladungseinheiten)mit Seeschiffen, Binnenschiffen, Straßen- und Schienenfahrzeugen nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden dürfen. Hierzu gehören auch Reste oder Rückstände in ungereinigten Gefahrgutumschließungen, 2.nationale Vorschriften a)die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) in der Fassung vom 24. Juli 1991 (BGBl. I S. 1714), b)die Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 22. Juli 1985 (BGBl. I S. 1550), c)die Gefahrgutverodnung Eisenbahn (GGVE) vom 22.Juli 1985 (BGBl. I S. 1560), d)die Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt (GGVBinSch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1119), e)das Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 521), f)die Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoff-Verordnung) vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1470), g)die 12. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfall-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 1988 (BGBl. I S. 625), h)das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), i)das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, 1654), geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), in der jeweils geltenden Fassung, 3.internationale Vorschriften a)das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (BGBl. 1979 II S. 141), b)die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), Bekanntmachung der Neufassung und der Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1119), c)das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), eingeführt durch das Gesetz vom 18. August 1969 (BGBl. II S. 1489), d)die internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID), eingeführt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1964 (BGBl. II S. 1517) in der jeweils geltenden Fassung, 4.Umgang mit gefährlichen Gütern die Beförderung, der Umschlag und die Lagerung gefährlicher Güter, 5.Beförderung der Vorgang der Ortsveränderung, die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte des Gutes im Verlauf der Beförderung (Durchfuhr und transportbedingte Zwischenlagerung, Abstellen), Vorbereitungs- und Abschlußhandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladevorgänge), auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden, 6.Umschlag das Be- und Entladen von Wasser- und Landfahrzeugen, einschließlich der Bereitstellung zu ladender oder zu löschender Güter in den Kaihallen, auf Freilagerflächen oder sonstigen Lagerplätzen nach Anlieferung oder zum Abtransport, 7.Lagerung jede Aufbewahrung von Gütern in Räumen oder im Freien, die nicht Beförderung oder Umschlag ist, 8.Durchfuhrgut an Bord von See- oder Binnenschiffen befindliches und nicht für den Umschlag im Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmtes gefährliches Gut, 9.Fahrzeuge alle Wasser- und Landfahrzeuge, 10.Ladungseinheiten Landfahrzeuge, Frachtcontainer, ortsbewegliche Tanks, Container für trockene Schüttgüter oder Schuten, die auf Schutenträgerschiffen befördert werden, 11.Gasfreiheit Zustand der sicheren Einhaltung der maximal zulässigen Konzentrationen jeglicher Luftschadstoffe am Arbeitsplatz (MAK-Werte), die ständige Unterschreitung der unteren Explosionsgrenze explosionsfähiger Luft-Gas-Gemische sowie das ausreichende Vorhandensein atembarer Luft. * § 2 geändert durch Verordnung vom 24. März 1994 § 3 Geltung der nationalen und internationalen Vorschriften (1) In den Hafen einkommende gefährliche Güter müssen hinsichtlich ihrer Bezeichnung, Klassifizierung, Umschließung (Verpackung, Großpackmittel (IBC), Frachtcontainer, ortsbewegliche Tanks, unifizierte Ladeeinheiten), Beschriftung und Dokumentation sowie ihrer Stauung und Trennung den gemäß der Gefahrgutverordnung See geltenden Vorschriften und den von dem Bundesminister für Verkehr zu diesen Vorschriften bekanntgemachten Richtlinien genügen. Insbesondere sind dies der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDGCode deutsch) für verpackte gefährliche Güter (Bundesanzeiger vom 1. Juni 1990, Beilage Nr. 98a), Richtlinie für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der Beförderung mit Seeschiffen (Bundesanzeiger vom 12. Januar 1991, Beilage Nr. 8a), die Richtlinie für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen vom 30. August 1990 (Bundesanzeiger vom 6. Dezember 1990, Beilage Nr. 226a), die Teile B und C des Kapitels VII der Anlage zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) von 1974 für gefährliche Chemikalien und verflüssigte Gase als Massengut. (2) Anstelle der in Absatz 1 Ziffern 1 bis 4 genannten Vorschriften dürfen die von der International Maritime Organization (IMO) bekanntgemachten entsprechenden Codes oder Richtlinien angewendet werden. (3) Seeschiffe, mit denen gefährliche Güter in den Hafen eingebracht oder aus dem Hafen ausgeführt werden, müssen den nationalen und internationalen Vorschriften entsprechend gebaut, ausgerüstet, besetzt und beladen sein. Das gilt auch für Seeschiffe, die gefährliche Güter als Durchfuhrgut an Bord haben. (4) Landfahrzeuge und Binnenschiffe, mit denen gefährliche Güter in den Hafen eingebracht oder aus dem Hafen ausgeführt werden, müssen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, ihres Betriebes und ihrer Beladung den für die betreffende Verkehrsart zutreffenden nationalen und internationalen Vorschriften entsprechen. (5) Ladungseinheiten mit gefährlichen Gütern, die mit einem Seeschiff befördert werden oder zur Beförderung mit einem Seeschiff vorgesehen sind, müssen den Vorschriften des IMDG Codes deutsch entsprechen und in Übereinstimmung mit der Richtlinie nach Absatz 1 Nr. 2 beladen sein. (6) Absatz 1 gilt nicht für die Weiterverladung auf dem Seeweg einkommender gefährlicher Güter auf Seeschiffe, wenn das maßgebende Recht des ausländischen Ladehafens nachweisbar eine abweichende Regelung vorschreibt oder zuläßt, die Bestimmungen des Kapitel VII der Anlage zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) von 1974 erfüllt sind und das gefährliche Gut mindestens vierundzwanzig Stunden vor der Verladung bei der Hafenbehörde angemeldet und auf Verlangen dieser Behörde der Nachweis einer dem IMDG Code deutsch oder einer der Richtlinie für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen gleichwertigen Sicherheit erbracht wurde. § 4* Befugnisse der Hafenbehörden und der Wasserschutzpolizei (1) Im Rahmen ihrer allgemeinen Befugnisse nach § 4 der Landesverordnung für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Juli 1991 (GVOBl. M-V S. 247), geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 646), können die Hafenbehörden und die Wasserschutzpolizei über alle ein gefährliches Gut betreffende Tatsachen Auskunft verlangen. Verpflichtet ist jeder, der zur Auskunft tatsächlich in der Lage ist. Den Dienstkräften sind auf Anforderung alle Nachweismittel zugänglich zu machen, die eine unverzügliche Nachprüfung der Angaben ermöglichen; dazu gehört insbesondere die Vorlage von Beförderungspapieren und sonstigen Unterlagen sowie das sachkundige Öffnen von Fahrzeugen, Laderäumen, Ladungseinheiten, Versandstücken oder sonstigen Behältern. Verpflichtet ist, wer über Nachweismittel die tatsächliche Gewalt ausübt. (2) Besteht Anlaß zu der Vermutung, daß der Zustand eines gefährlichen Gutes, seine Umschließung, Beschriftung, Kennzeichnung, Stauung und Trennung oder seine Lagerung den nationalen oder internationalen Regelungen oder den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, können Fahrzeuge von der Wasserschutzpolizei jederzeit durchsucht werden. (3) Die Hafenbehörde kann einen Zeitpunkt für das Einbringen der gefährlichen Güter bestimmen und im Geltungsbereich dieser Verordnung die Einhaltung bestimmter Transportwege und Wartepositionen vorschreiben. (4) Auch wenn der begründete Verdacht einer Gefährdung besteht, sind Verwaltungsakte der Hafenbehörde als Maßnahme zur Gefahrenabwehr zulässig; hierzu gehören insbesondere Verfügungen zur Regelung bestimmter Beförderungs- oder Umschlagsvorgänge, wie Untersagen oder Anweisen des Einlaufens, Auslaufens oder der Weiterfahrt eines Wasserfahrzeuges, der Abbruch des Umschlages oder der Ausschluß bestimmter Güter von der Beförderung im Einzelfall, Untersagen des Einbringens gefährlicher Güter im Einzelfall, wenn die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder wesentlicher Sachwerte oder die Gefährdung der Umwelt festgestellt wird oder zu vermuten ist. (5) Wer Hafenbehörde ist, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 bis 3 der Landesverordnung für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern . * § 4 geändert durch Verordnung vom 24. März 1994 § 5 Grundregeln für das Verhalten im Hafen (1) Im Hafengebiet hat sich jeder so zu verhalten, daß durch gefährliche Güter Personen, Sachen oder die Umwelt nicht geschädigt oder gefährdet, im Fall eines tatsächlichen oder drohenden Freiwerdens gefährlicher Stoffe Räumungs- und Hilfsmaßnahmen nicht behindert werden und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich gehalten wird. (2) Im Bereich des Hafens ist es verboten, auf Gastankschiffen Ladungsdämpfe zur Druck- oder Temperaturregelung abzublasen. § 6* Ausnahmen und weitere Regelungen (1) Die Hafenbehörde kann in Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den nationalen und internationalen Vorschriften zulassen, wenn die Sicherheit während der Beförderung gewährleistet ist. (2) Zur Gewährleistung der Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags kann die Hafenbehörde für bestimmte Bereiche des Hafens von dieser Verordnung abweichende Regelungen für den Fall festlegen, daß im Roll-on/Roll-off-Verkehr gefährliche Güter umgeschlagen werden, die nach gesonderten, vom Bundesminister für Verkehr festgelegten Regelungen in örtlich begrenzten Seegebieten befördert werden. Voraussetzung hierfür ist die Gewährleistung einer vergleichbaren Sicherheit. (3) Vor der Zulassung von Ausnahmen und der Festlegung von Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 kann die Hafenbehörde auf Kosten des Antragstellers Sachverständige heranziehen. (4) Die Zulassung von Ausnahmen und die Festlegung von Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 hat schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, daß die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen nicht ausreichen, zu erfolgen. * § 6 Abs.1 geändert durch Verordnung vom 24. März 1994 § 7 Einbringen gefährlicher Güter in den Hafen (1) Gefährliche Güter dürfen in einen Hafen nur nach Anmeldung bei der Hafenbehörde eingebracht werden. Dies gilt auch für das Einbringen durch Rohrleitungen oder andere Fördersysteme. Die Anmeldung erfolgt für landseitig, einschließlich über Binnenwasserstraßen einkommende gefährliche Güter als "Verantwortliche Erklärung" und für seeseitig einkommende gefährliche Güter als "Schiffs-Gefahrgut-Voranmeldung". (2) Die Anmeldung muß mindestens 48 Stunden vor dem Eintreffen schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch vorliegen. Die Verwendung von Datenverarbeitungssystemen ist zulässig. Sonnabende, Sonntage und allgemeine Feiertage werden bei Berechnung dieser Frist nicht mitgerechnet. Die Hafenbehörde kann Abweichungen zulassen, wenn Sicherheitsbedenken nicht entgegenstehen. (3) Die Anmeldung obliegt dem Schiffsführer, Reeder oder dessen Bevollmächtigten für seeseitig einkommende gefährliche Güter, dem Hersteller oder Versender oder einem von diesen ausdrücklich Beauftragten für landseitig, einschließlich über Binnenwasserstraßen einkommende gefährliche Güter. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für leere ungereinigte Fahrzeuge, deren letzte Ladung ein gefährliches Massengut war und die Reste oder Rückstände dieser Ladung enthalten oder enthalten könnten oder auf denen eine gefährliche Gaskonzentration nachgewiesen wird oder nachgewiesen werden könnte. Die Hafenbehörde kann die Genehmigung zum Einlaufen in den Hafen vom Nachweis der Gasfreiheit abhängig machen. § 8 Inhalt der Anmeldung (1) Die Verantwortliche Erklärung nach § 7 muß die Angaben gemäß § 8 Abs. 1 GGVSee enthalten. (2) Die Schiffs-Gefahrgut-Voranmeldung nach § 7 muß folgende Angaben enthalten: Schiffsname, Unterscheidungssignal, Flaggenstaat, Zeitpunkt der Ankunft (ETA), voraussichtlicher Auslauftermin (ETS), die nach Nummer 9.3 der Allgemeinen Einleitung des IMDG Codes deutsch geforderten Angaben, genauer Stauplatz des gefährlichen Gutes, Angabe, welche gefährlichen Güter gelöscht werden und welche als Durchfuhrgut an Bord bleiben, bei gefährlichen Gütern, die gelöscht werden, Ladehafen und Bestimmungsort/-land, gegebenenfalls festgestellte Schäden an den gefährlichen Gütern, durch die eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen, der Sicherheit des Verkehrs, der Umwelt oder des sicheren Umgangs mit diesen Gütern verursacht wird oder werden kann sowie von den gefährlichen Gütern ausgehende ungewöhnliche Gefahren. (3) Die Anmeldung nach Absatz 2 kann der Hafenbehörde als Liste (z. B. Gefahrgutmanifest) oder als ausführlicher Stauplan übermittelt werden. (4) Im Falle von gefährlichen festen Massengütern muß die Anmeldung nach den Absätzen 1 und 2 auch unter Beachtung der Vorschriften nach Nummer 24 der Allgemeinen Einleitung des IMDG Codes deutsch erfolgen. § 9* Liegeplätze für Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern und Abstellplätze für Landfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (1) Wasserfahrzeuge, die gefährliche Güter an Bord haben, dürfen nur an Liegeplätzen liegen, die durch die Hafenbehörden hierfür bestimmt sind. Gefährliche Güter dürfen nur an Liegeplätzen geladen, gelöscht oder abgestellt werden, die durch die Hafenbehörde hierfür bestimmt sind. (2) Beim Umschlag gefährlicher Güter dürfen am Umschlag nicht beteiligte Wasserfahrzeuge nicht längsseits liegen. Die Hafenbehörde kann im Einzelfall hiervon abweichende Bestimmungen treffen, wenn die Sicherheit gewährleistet ist. (3) Landfahrzeuge mit gefährlichen Gütern müssen auf den dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Abstellflächen sicher abgestellt werden. Die Flächen werden durch die Hafenbehörde in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde bestimmt. * § 9 Abs.3 neu gefaßt durch Verordnung vom 24. März 1994 § 10 Festmachen von Wasserfahrzeugen, Lade- und Löschleitungen, elektrische Verbindungen (1) Wasserfahrzeuge, die gefährliche Güter an Bord haben, sind so festzumachen, daß der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt. (2) Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter an Bord haben, müssen vorn und achtern Schleppleinen bis zur Wasseroberfläche ausgebracht werden. (3) Lade- oder Löschleitungen sowie elektrische Leitungen müssen so ausgebracht sein, daß sie keinen Zug- oder Druckbelastungen unterliegen. (4) Während des Umschlages brennbarer Flüssigkeiten und brennbarer Gase dürfen im Umschlagsbereich einschließlich einer Sicherheitszone von 30 m, gerechnet vom Schiffskörper, von den Umschlagseinrichtungen und Anlagen aus, elektrische Kabelverbindungen weder hergestellt noch getrennt werden. (5) Die Hafenbehörde kann im Einzelfall von den Absätzen 1, 2 und 4 abweichende Bestimmungen treffen, wenn die Sicherheit gewährleistet ist. § 11 Nachrichtenverbindung Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern müssen Telefonverbindung an Bord nehmen. Wenn kein betriebsbereiter Anschluß zur Verfügung steht, ist für eine anderweitige betriebsbereite Nachrichtenverbindung (z. B. UKW-Seefunk) Sorge zu tragen. § 12 Brandschutz (1) Feuer darf auf Wasserfahrzeugen und an anderen Stellen im Hafengebiet nur in gesicherten Feuerstellen brennen und ist unter Aufsicht zu halten. In unmittelbarer Nähe der Feuerstelle ist ausreichendes Feuerlöschgerät bereitzuhalten. (2) Arbeiten mit Zündquellen dürfen auf Wasserfahrzeugen nur mit Genehmigung der Hafenbehörde ausgeführt werden. (3) Für die Brandbekämpfung beim Umschlag gefährlicher Güter sind nach Weisung der Hafenbehörde durch den Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage Entnahmestellen für Löschmittel einzurichten und leistungsfähige Feuerlöschgeräte bereitzuhalten. Mit Zustimmung der Hafenbehörde kann bei Bereitstellung ausreichender Löschmittel auf ortsfeste Entnahmestellen verzichtet werden. § 13* Sicherung und Besetzung von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern im Hafen; Aufenthalt an Bord (1) Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern müssen während des Aufenthaltes im Hafen mit dem Fahrzeugführer oder einem mit der Handhabung des Fahrzeuges vertrauten und hierzu berechtigten Vertreter besetzt sein. (2) Auf Wasserfahrzeugen ist außerdem eine Besatzung bereitzuhalten, die in der Lage ist, die Feuerlöscheinrichtungen an Bord zu bedienen und mit dem Schiff auszulaufen. (3) Bei Fahrzeugen ohne eigene Besatzung hat der Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage sicherzustellen, daß sie jederzeit an einen anderen Liegeplatz oder Stellplatz oder aus dem Hafengebiet gebracht werden können. (4) Auf Wasserfahrzeugen ist während des Umschlages unverpackter brennbarer oder giftiger Gase oder brennbarer Flüssigkeiten der Klassen 3.1 und 3.2 allen Personen, die nicht für den Umschlag, die Aufrechterhaltung des üblichen Schiffbetriebes oder die Führung des Fahrzeuges notwendig sind und die nicht ständig an Bord wohnen, der Aufenthalt verboten. * § 13 Abs. 4 geändert durch Verordnung vom 24. März 1994 § 14 Anmeldung gefährlicher Güter zur Verladung auf ein Seeschiff Bevor gefährliche Güter auf ein Seeschiff verladen werden, müssen sie dem Schiffsführer oder einem Beauftragten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach § 8 und § 10 der GGVSee mit dem Verladeschein, dem alle weiteren für die Beförderung erforderlichen Unterlagen beigefügt sind, angekündigt werden. Verantwortlich hierfür ist der Spediteur; wenn kein Spediteur tätig wird, derjenige, der im Hafengebiet über die Güter verfügungsberechtigt ist. § 15 Sicherheitsmaßnahmen und Aufsicht beim Umschlag (1) Der Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage hat zu gewährleisten, daß jeder Führer eines Fahrzeuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, über diese Verordnung und über die bei Gefahr zu benachrichtigenden Stellen sowie über bestehende Rettungs- und Hilfsdienste besonders unterrichtet wird. (2) Der Umschlag und die Beförderung gefährlicher Güter haben unter verantwortlicher Aufsicht einer vom Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage zu beauftragenden sachkundigen Aufsichtsperson zu erfolgen. Diese Aufsichtsperson ist der Hafenbehörde zu benennen. Sie soll während des Umschlags anwesend sein. (3) Die Aufsichtsperson darf den Umschlag gefährlicher Güter erst dann zulassen, wenn an Bord und an Land alle zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind. Zur Feststellung und Kontrolle darüber ist durch die verantwortliche Person und den Führer des jeweiligen Wasserfahrzeuges auf einer von der Hafenbehörde herausgegebenen Land/Schiff Sicherheitskontrolliste die Bereitschaft zum Laden oder Löschen gefährlicher Güter festzustellen und zu bestätigen. Diese Land/Schiff-Sicherheitskontrolliste ist von der verantwortlichen Person auf Anforderung der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei vorzulegen und drei Monate durch den Betreiber des Hafens bzw. der Umschlagsanlage aufzubewahren. (4) Der Führer eines Wasserfahrzeuges hat neben den für den Hafen vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen nach der Land/Schiff-Sicherheitskontrolliste insbesondere folgende Sicherheitsvorkehrungen für den Umschlag zu treffen: 1.An Bord sind die vorbeugenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen, die je nach Ladungsart a)nach der Allgemeinen Einleitung, den Einleitungen zu den Gefahrenklassen und den Stoffseiten des IMDGCodes deutsch oder b)nach den Bestimmungen der Richtlinie für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen oder c)nach den Anlagen zum Teil B oder C des Kapitels VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vorgeschrieben sind. 2.Der Fahrzeugführer oder eine andere durch ihn beauftragte sachkundige Person muß den Umschlag der gefährlichen Güter überwachen. 3.Beim Umschlag explosiver, brennbarer und giftiger Ladungen muß außerhalb des Laderaumes eine Sicherheitswache eingesetzt werden, die den Umschlag überwacht und ihn notfalls unterbricht. Sie ist mit den erforderlichen persönlichen Schutzmitteln auszurüsten. Sie hat bei Störfällen, insbesondere bei Austritt des gefährlichen Inhalts aus Umschließungen oder Rohrleitungen, unverzüglich die Hafenbehörde, die Wasserschutzpolizei oder die Not- und Hilfsdienste zu benachrichtigen. Sie darf zur Ausübung ihrer Überwachungsaufgaben mit Zustimmung der Hafenbehörde technische Mittel, z. B. Fernsehanlagen, verwenden, wenn sie damit ihre Aufgaben sicher erfüllen kann. 4.Während des Umschlages explosiver, brennbarer oder radioaktiver Güter darf das Fahrzeug nicht bebunkert werden. 5.An Bord sind während des Umschlags geeignete Feuerlöschmittel oder Neutralisierungsmittel für Leckagen und Mittel für die Erste Medizinische Hilfe verfügbar zu halten. 6.Beim Umschlag von brennbaren oder giftigen Gasen oder von brennbaren Flüssigkeiten der Klassen 3.1 und 3.2 müssen vom Schiff zwei Fluchtwege beim Umschlag anderer gefährlicher Güter ein Fluchtweg vorhanden sein. Einer der Fluchtwege kann ein einsatzbereites Beiboot sein. (5) Der Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage hat zur Gewährleistung des sicheren Umschlages insbesondere folgende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen: Die beim Umgang mit gefährlichen Gütern beschäftigten Personen müssen vor Beginn der Arbeiten nachweisbar durch die Aufsichtsperson über die gefährlichen Eigenschaften der Güter, die zu beachtenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und das Verhalten bei Unfällen belehrt werden. Beim Umschlag unverpackter gefährlicher flüssiger Stoffe oder verflüssigter Gase ist eine Sicherheitswache zur Überwachung des sicheren Umschlages einzusetzen. Die Sicherheitswache hat notfalls den Umschlag zu unterbrechen, Alarm auszulösen und die Hafenbehörde, die Wasserschutzpolizei oder die Sicherheits- und Notdienste zu benachrichtigen. Die Sicherheitswache darf zur Ausübung ihrer Überwachungsaufgaben mit Zustimmung der Hafenbehörde technische Mittel, z. B. Fernsehanlagen, verwenden, wenn sie damit ihre Aufgaben sicher erfüllen kann. Mit dem Umgang mit gefährlichen Gütern beschäftigte Personen sind mit geeigneten persönlichen Schutzmitteln in ausreichender Menge auszurüsten. Die beim Umgang mit gefährlichen Gütern betroffenen Bereiche des Hafens sind durch deutlich erkennbare Warntafeln zu kennzeichnen und vor dem Zutritt unbefugter Personen zu sichern. Hierzu gehört, daß die Bereiche, in denen das Rauchen und der Umgang mit Feuer und offenem Licht sowie mit jeglichen Zündquellen verboten sind, festgelegt und jederzeit deutlich erkennbar gekennzeichnet sind. § 16 Sonderbestimmungen für den Umschlag explosionsgefährlicher Güter (1) Als explosionsgefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung gelten alle Güter, die nach ihren Eigenschaften entsprechend dem IMDG Code deutsch als explosiv zu kennzeichnen sind. (2) Zusätzlich zu den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung sind die folgenden Sicherheitsvorkehrungen zu treffen: Sollen explosionsgefährliche Güter der Klasse 1, Verträglichkeitsgruppe A, K oder L gelöscht werden, so ist durch die verantwortliche Person nach § 15 Abs. 2 hierfür die Genehmigung der Hafenbehörde einzuholen. Die Hafenbehörde kann die Erteilung der Genehmigung von der Erfüllung von Auflagen zur Gewährleistung der Sicherheit abhängig machen. Während des Umschlages explosionsgefährlicher Güter (außer Gütern der Klasse 1.4 S) müssen die vorhandenen Feuerlöschleitungen betriebsklar unter Druck gehalten werden. In der Nähe jeder Luke, in der Güter der Klasse 1 umgeschlagen werden, muß ein Schlauch mit Strahlrohr an der Druckleitung angeschlossen sein. Die Hafenbehörde kann die Verwendung bestimmter Umschlageinrichtungen vorschreiben, die geeignet sind, Unfälle zu vermeiden. Der Umschlag explosionsgefährlicher Güter, die dem Sprengstoffgesetz unterliegen, muß von einer Person überwacht werden, die Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 Sprengstoffgesetz ist. Diese Person kann die verantwortliche Person nach § 15 Abs. 2 sein. Explosionsgefährliche Güter sind auf Seeschiffen einkommend nach Möglichkeit als erste Ladung und unverzüglich zu löschen und ausgehend als letzte Ladung und unverzüglich zu laden. Auf dem Binnenwasser- oder Landweg einkommende explosionsgefährliche Güter dürfen erst unmittelbar vor dem Umschlag in das Hafengebiet gebracht werden und müssen unverzüglich umgeschlagen werden (Direktumschlag). Die Güter müssen nach Anweisung der Hafenbehörde auf Kosten des Verfügungsberechtigten bewacht werden. Explosionsgefährliche Güter, die mit Landfahrzeugen befördert werden, dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde auf Abstellgleisen bzw. Vorstellspuren im Hafengebiet abgestellt werden. Die Hafenbehörde bestimmt die hierfür in Betracht kommenden Stellplätze und kann die Erteilung der Erlaubnis von der Erfüllung von Sicherheitsmaßnahmen abhängig machen. Nach der Übernahme explosionsgefährlicher Güter durch Wasser- oder Landfahrzeuge haben diese das Hafengebiet unverzüglich zu verlassen. Binnenschiffe oder Hafenfahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter befördern, müssen untereinander beim Liegen im Hafen einen Sicherheitsabstand von mindestens 30 m halten. Es muß eine ständige Wache an Bord sein. § 17 Anlagen und Geräte (1) Der Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage darf beim Umgang mit gefährlichen Gütern nur geeignete Anlagen, Geräte und Fahrzeuge verwenden, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden. Hierzu gehört, daß die verwendeten Anlagen, Geräte und Fahrzeuge keine sicherheitstechnischen Mängel haben dürfen, vorgeschriebene Wartungs- und Prüfungsintervalle eingehalten werden und hierüber ein Nachweis geführt wird, der bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist. (2) Zum Umschlag verwendete Rohre oder Schläuche müssen dichte Verbindungen haben. Bewegliche Leitungen müssen über ihre gesamte Länge sichtbar sein und sind bei Dunkelheit entsprechend zu beleuchten. (3) Die Hafenbehörde kann die Verwendung bestimmter Anlagen und Geräte untersagen oder von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen, z. B. Ausrüstung mit zusätzlichen Sicherheitseinrichtungen oder Festlegung von Prüffristen oder Prüfbedingungen, wenn dies nicht bereits durch andere Vorschriften erfolgt ist. § 18 Behandlung von Versandstücken und Ladungseinheiten (1) Versandstücke und Ladungseinheiten mit gefährlichen Gütern sind mit besonderer Sorgfalt zu behandeln. (2) Beschädigte Versandstücke und Ladungseinheiten, insbesondere solche, bei denen der gefährliche Inhalt austritt oder der Austritt zu vermuten ist, dürfen nicht umgeschlagen und nicht gelagert werden. Die jeweils erforderlichen Maßnahmen bestimmen die zuständigen Behörden. Dies gilt auch für Versandstücke und Ladungseinheiten, deren Inhalt wegen nicht ordnungsgemäßer Beschriftung oder Kennzeichnung bzw. wegen Nichtübereinstimmung mit den Angaben in den Ladungspapieren nicht oder nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann oder bei denen festgestellt wurde oder zu vermuten ist, daß sie unverträgliche Stoffe enthalten oder daß die Sicherung von Innenverpackungen im Versandstück oder die Sicherung von Versandstücken in Ladungseinheiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt ist. (3) Die Hafenbehörde kann die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der beanstandeten Versandstücke und Ladungseinheiten sowie die Berichtigung der Angaben in den Ladungspapieren und die kostenpflichtige Heranziehung eines Sachverständigen anordnen. (4) Tritt aus Versandstücken oder Ladungseinheiten der gefährliche Inhalt aus oder ist dieses zu vermuten, ist die Umgebung abzusperren und zu sichern. Die Anzeigepflicht nach § 24 und die Benachrichtigungspflicht nach § 15 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 2 werden hiervon nicht berührt. (5) Rückstände, Abfälle oder Reste gefährlicher Güter sind unverzüglich und vor Aufhebung der Absperrung schadlos zu beseitigen. Die Hafenbehörde kann die kostenpflichtige schadlose Beseitigung einschließlich der Hinzuziehung eines Sachverständigen anordnen. (6) Verantwortlich für die Beseitigung von Schäden oder von aus Versandstücken oder Ladungseinheiten herausgetretenen Rückständen, Abfällen oder Resten ist der Fahrzeugführer, die Aufsichtsperson nach § 15 Abs. 2 oder der für die Lagerung Verantwortliche. § 19 Verhalten nach dem Umschlag (1) Wasser- und Landfahrzeuge, die im Hafen unverpackte brennbare, giftige oder ätzende Gase oder unverpackte entzündbare Flüssigkeiten umgeschlagen haben, müssen nach Lade- oder Löschende den Hafen unverzüglich verlassen. Dies gilt auch für Landfahrzeuge mit gefährlichen Gütern, die als Ladeeinheiten von Schiffen gelöscht werden und nicht für eine weitere Seebeförderung vorgesehen sind. (2) Nach dem Umschlag gefährlicher Güter darf der uneingeschränkte Bordbetrieb erst wieder aufgenommen werden, wenn die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften sichergestellt ist. (3) Das Reinigen und Entgasen von Fahrzeugen ist nur an Stellen zulässig, die durch die Hafenbehörde hierfür bestimmt wurden. § 20 Inertisierung (1) Auf Wasserfahrzeugen, bei denen in den Ladetanks eine Entzündungs- oder Explosionsgefahr durch zündfähige Gas-Luft-Gemische besteht, kann diese Gefahr anstelle durch Reinigung und Entgasung durch Inertisierung beseitigt werden. (2) Das Einlaufen in einen Hafen durch Wasserfahrzeuge im Inertzustand und die Inertisierung im Hafen bedürfen der Erlaubnis durch die Hafenbehörde. (3) Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 mit Inertisieranlage haben diese während der Hafenliegezeit in Betrieb zu halten, soweit dies technisch möglich ist. § 21 Wasserfahrzeuge mit unterwegs begasten Ladungen (1) Wasserfahrzeuge, deren Ladung nach dem Verfahren der Unterwegsbegasung (Intransit Begasung) behandelt worden ist, dürfen nur mit Genehmigung der Hafenbehörde in den Hafen einlaufen. (2) Voraussetzung für die Genehmigung nach Absatz 1 ist die Erklärung der Gasfreiheit des Schiffes durch den Fahrzeugführer auf der Grundlage durchgeführter Gaskonzentrationsmessungen über der Oberfläche der Ladung in den Laderäumen. (3) Der Umschlag unterwegs begaster Ladungen ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig: Sobald das Schiff den Liegeplatz für den Umschlag erreicht hat, muß durch Wiederholung der Gaskonzentrationsmessung die Gasfreiheit nachgewiesen werden. Durch den Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage ist sicherzustellen, daß während des Umschlages durch ununterbrochenes Messen (Monitoring) die Kontrolle der Gasfreiheit durchgeführt wird. Die am Umschlag beteiligten Personen müssen über die Art möglicher Gefährdungen und über Maßnahmen bei Unfällen unterrichtet und mit geeigneten Gasschutzgeräten und Körperschutzmitteln ausgerüstet sein. Arbeiten in den Schiffsladeräumen und in den Räumen, in denen die Ladung gefördert wird (z. B. Bandförderanlagen), dürfen nur unter Atemschutz ausgeführt werden. Der Umschlag ist schiffsseitig und landseitig durch eine verantwortliche Aufsichtsperson zu überwachen, die notfalls den Umschlag unterbricht und bei Bedarf die Not- und Hilfsdienste benachrichtigt. Der Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage hat zu gewährleisten, daß die verwendeten Geräte und Anlagen für den Umschlag unterwegs begaster Ladungen geeignet sind und es insbesondere nicht zu Gaskonzentrationen kommen kann, die zur Gefährdung von Personen führen. (4) Die Hafenbehörde kann die Genehmigung für das Einlaufen in den Hafen und den Umschlag von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen, wenn dies aus Sicherheitsgründen geboten ist. § 22 Lagerung und transportbedingte Zwischenlagerung (Abstellen) (1) Werden gefährliche Güter im Verlaufe der Beförderung transportbedingt zwischengelagert (vorübergehender Aufenthalt) oder aus anderen Gründen im Hafengebiet gelagert, gelten unter Berücksichtigung des Hafenbetriebes die nach GGVSee für die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr geltenden Vorschriften, die Vorschriften des Chemikaliengesetzes, der Gefahrstoffverordnung und der Störfallverordnung sowie die hierzu erlassenen technischen Regeln entsprechend. Der Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage hat für die in den Lagereinrichtungen befindlichen gefährlichen Güter Lagerordnungen aufzustellen. Diese Lagerordnungen bedürfen der Zustimmung durch die Hafenbehörde. (2) Die zuständigen Behörden können allgemein oder im Einzelfall die Lagerung gefährlicher Güter im Hafen verbieten, befristen oder von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig machen. (3) Jegliche Räume oder Flächen im Freien, die für transportbedingte Zwischenlagerung oder sonstige Lagerung von gefährlichen Gütern verwendet werden, sind gegen den Zutritt Unbefugter und gegen das Abhandenkommen der Güter zu sichern. Soweit sich die Güter auf Fahrzeugen befinden, ist hierfür der Fahrzeugführer, bei Lagerung der Lagerhalter und im übrigen die Aufsichtsperson verantwortlich. (4) Lagerräume oder Freilager für gefährliche Güter im Hafengebiet müssen als solche jederzeit deutlich erkennbar sein. Sie müssen baulich geeignet sein, insbesondere dürfen Leckagen gefährlicher Stoffe nicht in den Boden oder in die Gewässer gelangen können und müssen schadlos beseitigt werden können. Sie müssen nach Maßgabe der Hafenbehörde mit geeigneten Einrichtungen zur Brandbekämpfung versehen sein. § 23 Roll-on/Roll-off-Verkehr (1) Die Bereitstellung von Landfahrzeugen mit gefährlichen Gütern zur Verschiffung oder zum Abtransport muß so erfolgen, daß allseitig um das Fahrzeug ein Freiraum von mindestens 1 m Breite vorhanden und begehbar ist. (2) Für Landfahrzeuge mit gefährlichen Gütern, die verschifft werden sollen, müssen die für den Seetransport erforderlichen Beförderungspapiere bei Eintreffen in den Hafen mitgeführt werden. Verantwortlich dafür ist der Ablader. § 24 Anzeigepflicht (1) Wer die Beschädigung von Versandstücken, Straßen- und Schienenfahrzeugen, Frachtcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder Ladungseinheiten bemerkt, hat dies dem Schiffsführer oder dem sonst für den Umschlag Verantwortlichen zu melden. Der Unterrichtete hat die erforderlichen Maßnahmen gegen die Ausweitung der durch die Beschädigung möglichen Gefahren zu treffen. Er hat die Hafenbehörde oder die Wasserschutzpolizei zu unterrichten. (2) Wenn gefährliche Güter freigeworden sind oder die Gefahr des Freiwerdens besteht, hat der Schiffsführer oder der für den Umschlag Verantwortliche die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr zu treffen. Er hat ferner unverzüglich die Hafenbehörde oder die Wasserschutzpolizei zu unterrichten. § 25* Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 des Wasserverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Reeder oder dessen Bevollmächtigter, als Hersteller oder Versender gefährlicher Güter oder als von diesen ausdrücklich Beauftragter a)entgegen § 4 Abs. 1 Auskünfte nicht erteilt oder Nachweismittel nicht zugänglich macht, b)entgegen § 7 Abs. 1 eine Anmeldung nicht vornimmt oder 2.als Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage a)entgegen § 13 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß Fahrzeuge ohne Besatzung an einen anderen Ort gebracht werden können, b)entgegen § 15 Abs. 1 die Unterrichtung der Fahrzeugführer über diese Verordnung und über die bei Gefahr zu benachrichtigenden Stellen sowie über bestehende Rettungs- und Hilfsdienste nicht gewährleistet, c)entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 der Hafenbehörde keine Aufsichtsperson benennt, d)entgegen § 15 Abs. 5 nicht die vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen trifft oder 3.als für den Umschlag oder die Beförderung gefährlicher Güter Verantwortlicher a)entgegen § 4 Abs. 1 Auskunft nicht erteilt oder Nachweismittel nicht zugänglich macht, b)entgegen § 9 Abs. 1 an nicht zugelassenen Liege- oder Abstellplätzen gefährliche Güter lädt, löscht oder abstellt, c)entgegen § 15 Abs. 2 Satz 3 beim Umschlag nicht anwesend ist, d)entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, e)entgegen § 24 Abs. 1 Satz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, f)entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht trifft, g)entgegen § 24 Abs. 2 Satz 2 die zuständige Behörde nicht unverzüglich unterrichtet oder 4.als Schiffsführer a)entgegen § 4 Abs. 1 Auskunft nicht erteilt oder Nachweismittel nicht zugänglich macht, b)entgegen § 5 Abs. 2 Ladungsdämpfe abbläst, c)entgegen § 7 Abs. 1 eine Anmeldung nicht vornimmt, d)entgegen § 9 Abs. 1 an nicht zugelassenen Liegestellen gefährliche Güter lädt oder löscht, e)die Vorschriften nach § 10 nicht beachtet, f)entgegen § 12 Abs. 2 Arbeiten mit Zündquellen ohne Genehmigung durchführt oder durchführen läßt, g)entgegen § 13 Abs. 1 und 2 nicht für eine ordnungsgemäße Besetzung des Schiffes sorgt, h)entgegen § 15 Abs. 4 nicht die vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen trifft, i)entgegen § 19 Abs. 2 die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften nicht sicherstellt, j)entgegen § 20 Abs. 2 oder § 21 Abs. 1 ohne Erlaubnis in den Hafen einläuft, k)entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, l)entgegen § 24 Abs. 1 Satz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, m)entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht trifft, n)entgegen § 24 Abs. 2 Satz 2 die zuständige Behörde nicht unverzüglich unterrichtet. (2) Ordnungswidrig nach § 11 Abs. 2 des Wasserverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Bestimmung nach § 3 in Verbindung mit § 20 der Gefahrgutverordnung See, § 10 der Gefahrgutverordnung Straße, § 10 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn, § 7 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt in der jeweils geltenden Fassung zuwiderhandelt. * § 25 geändert durch Verordnung vom 24. März 1994 § 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Schwerin, den 13. September 1991 Der Wirtschaftsminister Conrad-Michael Lehment

Hazardous Substances Port Ordinance · Nelum