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Laws of Germany

Hamburg Geo-Data Infrastructure Law

Made 2009-12-15 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Hamburgisches Geodateninfrastrukturgesetz (HmbGDIG).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Germany · Hamburg
Subjects
Land and soil
Keywords
land tenure, survey/mapping, cadastre/land registration, zoning, data collection/reporting, access-to-information, enforcement/compliance

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  1. Hamburgisches Geodateninfrastrukturgesetz (HmbGDIG) Vom 15. Dezember 2009*) Fundstelle: HmbGVBl. 2009, S. 528 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) sowie zur Änderung des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 528) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Ziel des Gesetzes (1) Dieses Gesetz bildet den rechtlichen Rahmen für die Bereitstellung und Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten insbesondere für Zwecke von Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. (2) Es regelt den dafür erforderlichen Ausbau und Betrieb sowie die Nutzung der staatlichen Geodateninfrastruktur in der Freien und Hansestadt Hamburg als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur. § 2 Persönlicher Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Behörden. (2) Dieses Gesetz gilt auch für Dritte, soweit ihre Geodatensätze und-dienste mit dem Netzwerk nach § 6 verknüpft sind. § 3 Sachlicher Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Geodatensätze, die noch in Verwendung stehen und folgende Bedingungen erfüllen: 1.sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, 2.sie liegen in elektronischer Form vor, 3.sie sind vorhanden bei a)einer Behörde und aa)wurden von ihr erstellt oder sind bei ihr eingegangen oder bb)werden von ihr verwaltet oder aktualisiert und fallen unter ihren öffentlichen Auftrag, b)Dritten, deren Geodatensätze und -dienste nach § 7 Absatz 5 Satz 2 verknüpft sind, oder werden für diese bereitgehalten und 4.sie betreffen eines oder mehrere der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Themen. (2) Der Senat wird ermächtigt, Einzelheiten zur Spezifikation der den Themen zugeordneten Geodatensätze durch Rechtsverordnung zu regeln. (3) Sind mehrere identische Kopien des gleichen Geodatensatzes bei verschiedenen Behörden vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion. Die Vorschriften zum Schutz öffentlicher und sonstiger Belange nach § 10 Absätze 2 bis 6 bleiben unberührt. (4) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Geodaten beziehen, die in den in Absatz 1 genannten Geodatensätzen enthalten sind. (5) Dieses Gesetz schreibt nicht die Sammlung neuer Geodaten vor. (6) Im Fall von Geodatensätzen, die die Bedingung von Absatz 1 Nummer 3 erfüllen, an denen jedoch Dritte Rechte geistigen Eigentums innehaben, kann die Behörde Maßnahmen gemäß dieses Gesetzes nur mit Zustimmung dieser Dritten treffen. § 4 Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet 1.„Behörde” die in § 1 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 7. April 2009 (HmbGVBl. S. 113), in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Stellen. Einer Behörde im Sinne dieses Gesetzes stehen gleich natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer unter der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen; § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Nicht als Behörden gelten Stellen, soweit sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln; 2.„Dritte” natürliche oder juristische Personen außer Behörden; 3.„Geodateninfrastruktur” eine Infrastruktur bestehend aus Metadaten, Geodatensätzen und Geodatendiensten, Netztechnologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozessen und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen; 4.„Geodaten” alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet; 5.„Geodatensatz” eine identifizierbare Sammlung von Geodaten; 6.„Referenzversion” die Version eines Geodatensatzes, von der identische Kopien abgeleitet sind; 7.„Geodatendienste” Anwendungen, die Geodatensätze oder Teile von ihnen sowie Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen; dazu gehören: a)Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen; b)Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen; c)Download-Dienste, die das vollständige oder teilweise Herunterladen von Geodatensätzen oder, soweit technisch möglich, den direkten Zugriff auf diese ermöglichen; d)Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen; e)Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten, die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu definieren und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren; 8.„Geo-Objekt” die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geografisches Gebiet; 9.„Metadaten” Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen; 10.„Interoperabilität” die Kombinierbarkeit von Geodatensätzen und die Interaktionsfähigkeit von Diensten ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und Dienste erhöht wird. Abschnitt 2 Anforderungen an die Geodateninfrastruktur § 5 Erfassung, Führung und Bereitstellung von Geodaten (1) Die amtlichen Daten des Liegenschaftskatasters, die geotopografischen Daten und die Daten des geodätischen Bezugssystems bilden die fachneutralen Kernkomponenten der hamburgischen Geodateninfrastruktur. Sie werden für Zwecke dieses Gesetzes durch die hierfür zuständigen Stellen bereitgestellt. (2) Die Behörden sind verpflichtet, ihre Geodaten auf der Grundlage der Daten nach Absatz 1 Satz 1 zu erfassen und zu führen. (3) Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf ein Gebiet außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg erstreckt, stimmen die zuständigen Behörden mit den zuständigen Stellen außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg die Darstellung und die Position des Standorts beziehungsweise des geografischen Gebiets ab. § 6 Geodateninfrastruktur Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste werden als Bestandteil der Geodateninfrastruktur über ein elektronisches Netzwerk verknüpft. Der Zugang zu diesem Netzwerk wird von der zuständigen Behörde ermöglicht. § 7 Geodatendienste (1) In der Geodateninfrastruktur der Freien und Hansestadt Hamburg werden die in § 4 Nummer 7 genannten Geodatendienste bereitgestellt. (2) Die Geodatendienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über computergestützte Netzwerke öffentlich verfügbar sein. (3) Für Suchdienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten: 1.Schlüsselwörter, 2.Klassifizierung von Geodatensätzen und Geodatendiensten, 3.Qualität der Geodatensätze, 4.geografischer Standort, 5.Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten, 6.für die Erfassung, Führung und Bereitstellung von Geodatensätzen und -diensten jeweils zuständige Behörde. (4) Transformationsdienste sind mit den anderen Geodatendiensten nach § 4 Nummer 7 so zu kombinieren, dass sämtliche Geodatendienste interoperabel gemäß § 9 betrieben werden können. (5) Bei allen Behörden sind die technischen Möglichkeiten zu schaffen, die es erlauben, ihre Geodatensätze und -dienste mit dem Netz zu verknüpfen, das durch die in Absatz 1 genannten Geodatendienste gebildet wird. Die in Satz 1 genannte Verknüpfung ist auf Anfrage auch Dritten zu ermöglichen, soweit die von diesen bereitgestellten Geodatensätze und -dienste die Verpflichtungen und Anforderungen dieses Gesetzes insbesondere in Bezug auf Metadaten, Geodatendienste und Interoperabilität erfüllen. (6) Der Senat wird ermächtigt, Einzelheiten zur Spezifikation der Geodatendienste durch Rechtsverordnung zu regeln. § 8 Metadaten (1) Behörden und Dritte, die Geodatensätze und Geodatendienste im Sinne von § 3 Absatz 3 bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten in Übereinstimmung mit den Geodatensätzen und -diensten zu erzeugen, zu halten und bereitzustellen. (2) Als Metadaten zu Geodatensätzen sind mindestens folgende Angaben zu führen: 1.Schlüsselwörter, 2.Klassifizierung, 3.geografischer Standort, 4.Qualitätsmerkmale, 5.bestehende Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit nach § 10 Absätze 2 bis 5 sowie die Gründe für solche Beschränkungen, 6.Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Geldleistungen, 7.für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige Stellen. (3) Als Metadaten zu Geodatendiensten sind mindestens folgende Angaben zu führen: 1.Qualitätsmerkmale, 2.Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Geldleistungen, 3.für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige Stellen. (4) Erfordernisse für die Erstellung und Pflege von Metadaten über Geodatensätze, Geodatensatzreihen und Geodatendienste ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. EU Nr. L 326 S. 12). § 9 Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (1) Neu gesammelte und weitgehend umstrukturierte Geodatensätze sowie die entsprechenden Geodatendienste sind interoperabel verfügbar zu machen. Dasselbe gilt für sonstige Geodatensätze und dienste, die noch in Verwendung stehen. Die Verfügbarkeit kann durch Anpassung der bestehenden Geodatensätze oder durch die in § 4 Nummer 7 Buchstabe d genannten Transformationsdienste hergestellt werden. (2) Der Senat wird ermächtigt, Einzelheiten zur Herstellung der Interoperabilität durch Rechtsverordnung zu regeln. (3) Alle Informationen, die zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 oder einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind, sind Behörden oder Dritten zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Nutzung der betreffenden Informationen zu diesem Zweck beschränkt wird. Abschnitt 3 Zugang zu Geodatensätzen und Geodatendiensten § 10 Grundsatz, Beschränkungen (1) Geodatensätze und -dienste sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 sowie der §§ 11 und 12 von den zuständigen Stellen öffentlich verfügbar bereitzustellen. (2) Die Verarbeitung, insbesondere die Bereitstellung von und der Zugang zu Geodatensätzen und Geodatendiensten nach § 3 Absatz 1 hat unter Beachtung der im Hamburgischen Datenschutzgesetz vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 33), in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten zu erfolgen, soweit in diesem Gesetz oder in besonderen Rechtsvorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten nichts Abweichendes geregelt wird. (3) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über Suchdienste im Sinne des § 4 Nummer 7 Buchstabe a ist zu beschränken, soweit der Zugang nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Verteidigung haben kann. (4) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über die in § 4 Nummer 7 Buchstaben b bis e genannten Geodatendienste ist zu beschränken, soweit dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf: 1.die Vertraulichkeit der Verfahren von Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist; 2.die internationalen Beziehungen; 3.die öffentliche Sicherheit; 4.die Verteidigung; 5.laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeiten einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen; 6.die Vertraulichkeit von Geschäfts- oder Betriebsinformationen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der statistischen Geheimhaltung und des Steuergeheimnisses, zu schützen; 7.Rechte des geistigen Eigentums; 8.die Interessen oder den Schutz einer Person, die eine angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat; 9.den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich die Informationen beziehen, wie zum Beispiel die Aufenthaltsorte seltener Tierarten. (5) Der Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt darf nicht aus den in Absatz 4 Nummern 1, 6, 8 und 9 genannten Gründen oder aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nach Absatz 2 beschränkt werden. (6) Gegenüber Behörden nach § 4 Nummer 1 Satz 1 sowie gegenüber entsprechenden Stellen der Länder, der Kommunen und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft ist der Zugang zu Geodatensätzen und -diensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodatensätzen zu beschränken, wenn andernfalls 1.die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, 2.der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren, 3.die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen, 4.bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, 5.die Verteidigung oder 6.die internationalen Beziehungen gefährdet würden. § 11 Zugang der Öffentlichkeit, Geldleistungen, Lizenzen (1) Der Öffentlichkeit stehen Suchdienste nach § 4 Nummer 7 Buchstabe a und Darstellungsdienste nach § 4 Nummer 7 Buchstabe b im Rahmen des dort beschriebenen Mindestumfangs zur Verfügung. Die Inanspruchnahme dieser Dienste ist kostenlos. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Behörde, die einen Darstellungsdienst nach § 4 Nummer 7 Buchstabe b anbietet, Geldleistungen verlangen, wenn die Geldleistung die Pflege der Geodatensätze und die Wartung der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Für die Berechnung der Geldleistung gilt § 6 Absätze 1 und 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (3) Daten, die über Darstellungsdienste nach § 4 Nummer 7 Buchstabe b zur Verfügung gestellt werden, können in einer Form angeboten werden, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt. (4) Fordern Behörden für Darstellungsdienste, Download-Dienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten nach § 4 Nummer 7 Buchstaben b, c oder e Geldleistungen, so ist sicherzustellen, dass Dienste für die Abwicklung des Geschäfts in elektronischer Form zur Verfügung stehen. Für die in Satz 1 genannten Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder, wenn notwendig, Lizenzen gelten. § 12 Zugang von Behörden, Geldleistungen, Lizenzen (1) Die Behörden nach § 4 Nummer 1 Satz 1 sowie entsprechende Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen sind berechtigt, Geodatensätze und -dienste zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die Auswirkungen auf die Umwelt zum Gegenstand haben, auszutauschen und zu nutzen. Dieses Recht schließt jede Beschränkung aus, durch die zum Zeitpunkt der Nutzung praktische Hindernisse für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten entstehen könnten. (2) Behörden nach § 4 Nummer 1 Satz 1 sowie entsprechende Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen können Geodatensätze und -dienste anderer Behörden mit deren Einverständnis in eigene Anwendungen einbinden. In diesem Fall muss gesichert sein, dass die Bedingungen für Lizenzen und Geldleistungen, die die das Einverständnis erklärende Stelle fordert, bei der Bereitstellung dieser Geodatensätze und -dienste für weitere Stellen und Dritte eingehalten werden. (3) Die Behörden, die Geodatensätze und -dienste anbieten, sind berechtigt, Lizenzen an Behörden nach § 4 Nummer 1 Satz 1 sowie entsprechende Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen oder Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, die diese Geodatensätze und Geodatendienste nutzen, zu vergeben und Geldleistungen von diesen zu fordern. Solche Lizenzerteilungen und Geldleistungen müssen mit dem allgemeinen Ziel des leichteren Austauschs von Geodatensätzen und Geodatendiensten zwischen Behörden vereinbar sein. Für die Berechnung der Geldleistung gilt § 6 Absätze 1 und 2 des Gebührengesetzes entsprechend. Für Geodatensätze und Geodatendienste, die den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung der aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt werden, werden keine Geldleistungen erhoben. (4) Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 gelten auch für Behörden anderer Mitgliedstaaten und die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Sie gelten auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für die durch internationale Übereinkünfte geschaffenen Einrichtungen, bei denen die Europäische Gemeinschaft und Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, soweit diese Einrichtungen Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. (5) Der Senat wird ermächtigt, die Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und diensten nach den Absätzen 1 bis 3, die gemäß Absatz 4 zugänglich gemacht werden, durch Rechtsverordnung zu regeln. (6) Den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft wird nach harmonisierten Bedingungen Zugang zu Geodatensätzen und -diensten gewährt. Der Senat wird ermächtigt, Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln. Abschnitt 4 Kontaktstelle Geodateninfrastruktur, Schlussbestimmungen § 13 Kontaktstelle Geodateninfrastruktur (1) Bei der zuständigen Behörde wird eine Kontaktstelle Geodateninfrastruktur eingerichtet. (2) Die Kontaktstelle Geodateninfrastruktur unterstützt das nationale Lenkungsgremium, das nach § 10 des Geodatenzugangsgesetzes vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278) in der jeweils geltenden Fassung die Aufgaben der nationalen Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), (ABl. EU Nr. L 108 vom 25. April 2007 S. 1) wahrnimmt. (3) Darüber hinaus nimmt die Kontaktstelle Geodateninfrastruktur die zur Erreichung der unter § 1 Absatz 2 benannten Ziele erforderlichen Koordinierungsaufgaben wahr. (4) Die Behörden sind verpflichtet, der Kontaktstelle Geodateninfrastruktur die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. (5) Der Senat wird ermächtigt, Einzelheiten, insbesondere die Entsendung von Vertretern der Behörden in die Kontaktstelle Geodateninfrastruktur, durch Rechtsverordnung zu regeln. § 14 Umsetzung von EU-Recht Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG. Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 2, § 7 Absatz 6, § 9 Absatz 2 und § 12 Absätze 5 und 6 dienen der Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16, Artikel 17 Absatz 8 und Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG. Anlage A. Themen nach Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG 1.Koordinatenreferenzsysteme 2.Geografische Gittersysteme 3.Geografische Bezeichnungen 4.Verwaltungseinheiten 5.Adressen 6.Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen) 7.Verkehrsnetze 8.Gewässernetz 9.Schutzgebiete B. Themen nach Anhang II der Richtlinie 2007/2/EG 1.Höhe 2.Bodenbedeckung 3.Orthofotografie 4.Geologie C. Themen nach Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG 1.Statistische Einheiten 2.Gebäude 3.Boden 4.Bodennutzung 5.Gesundheit und Sicherheit 6.Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste 7.Umweltüberwachung 8.Produktions- und Industrieanlagen 9.Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen 10.Verteilung der Bevölkerung - Demografie 11.Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten 12.Gebiete mit naturbedingten Risiken 13.Atmosphärische Bedingungen 14.Meteorologisch-geografische Kennwerte 15.Ozeanografisch-geografische Kennwerte 16.Meeresregionen 17.Biogeografische Regionen 18.Lebensräume und Biotope 19.Verteilung der Arten 20.Energiequellen 21.Mineralische Bodenschätze ..Rechtsprechung Gesetze/Verordnungen Suche Erweiterte Suche Alphabetischer Zugang Sachgebiet . ImpressumUnternehmenSitemap

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